1854 / 25 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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indeß finden sich {hon seit dem An- I, lizeiliche Verordnungen und spezielle

i Geistes zum Gegen-

¡ß vom 14, Juli 1702 verbietet

auer, welche ihnen zum Gießen übergeben um Nachformen zu übergeben, und den Bildhauern, d sie sür Gießer gemacht, oder welche die Gießer ihnen überliefert haben, Andern mitzutheilen , und zwar bei einex Geldstrafe von 500 Fr. In gleicher Weise wird in einem 1m Máä1z 1730 L j für die Jnnung der Maler und Bildhauer der Akademie von Saint - Luc Jm Separat- Artikel 9 zu Artikel 18 des mit Oesterreich abgeschlosse- in der Stadt, den Vorstädten und dem Weichbild von Paris exlassenen | nen Handels - und Zollvertrages , welchem bekanntlich die übrigen Zollver- Reglement den Meistern der Junung untersagt, ohue schrisiliche Genehmi- eins - Regierungen beigetrcten sind, haben si die fontrahirenden Theile gung des Urhebers die Werke ihrer Genossen zu fopiren odex fopiren zu verpflichtet, im Jahre 1854 wegen übereinstimmender Maßregeln in Betreff en oder bei ihren ausschließender Benußungsrechte auf Muster in Unterhandlung zu treten.

Iassen, zu formen oder naczuformen, um sie zu vertaus : 1ngereC ; Unternehmungen anzuwenden, Achnuliche Verbote, zum, Theil unier An- Mit Ausnahme der, in einigen Theilen der Rheinprovinz geltenden, zur drohung sehr hoher Geldbußen, enthält die durch polizeilichen Beschluß | Zeit der Fremdherrschaft erlassenen Gesetze über den Shuy an Fabrik- vom 16, Juli 1766 und durch Parlaments-Beschluß vom 30, ej. m. et a. Mustern und Formen, bestchen weder in Preußen, noch so viel bekannt bestätigte Erklärung der Gießer- Innung vom 21, April 1766, jo wie das | ist in anderen Ländern Deutschlands auf diesen Gegenstand bezügliche anscheinend von der Regierung nicht bestätigte, im Jahre 1776 erlassene geseßliche Vorschriften. Es bedarf daher einer näheren Erwägung, ob es Statut sür die vereinigte Junung der Gicßer und Former in Metall, | 1m Anteresse der vaterländischen Jndustrie rathsam sci, ein ausschließliches Erde und Sand, der Ciselire , Drechsler , Ingenieure , Damascirer , dex Eigenthum an Mustern und Formen anzuerkennen, und, wenn dies der Verzierer in Eisen, Guß, Kupfcr odex Zinn , der Formscyneider, Fall, welche Vorschläge für die Vereinbarung und Ausführung cines das der Guillochirer 2c.z das leztere hat bereits die Vorschrift, daß e1ne Zeich- Gebiet des Zollvercins und Oesterreichs umfassenden Gesehes zu machen nung und ein Modell der Form au dem Büreau der Junung deponirt sein möchten, und dort registrirt werden müsse, und daß auch den Goldschmieden und In Großbritannien und Frankreich ist der Musterschuy bereits seit Bildhauern das Recht zustehen solle, um ihre Werke gegen Nachbildung zu dem vorigen Jahrhundert, anfänglich freilih nur für gewisse Zweige der schüßen, Zeichnungen auf dem gedachten Büreau zu hinterlegen, Endlich Jndustrie, später aber allgemein, eingeführt, Es wird behauptet, daß bestimmte die Declaration des Königs vom 15, März 1777, daß Vel diese Einrichtung wesentli dazu beigetragen habe, die Fabrication jener Geldstrafen und der Strafe der Confiscation Niemand die Bildwerke der | Länder auf die hohe Stufe der Vollendung in Betracht der äußeren Aus- Akademie oder Kopieen derselben nachformen, zum Verkauf ausstellen oder stattung gewerblicher Erzeugnisse zu heben, welhe sie heutigen Tages in das Publikum bringen soll, es sei denn, daß exr tie Erlaubniß des Urhe- einnimmt, Der Vorgang zeige auch, daß die Ausführung des Muster- bers odex der Afademie erhalten habe, j E {chuyßes oyne nachtheilige Beschränkung der freien Bewegung în der An einer ausdrücklichen allgemciinen geschlichen Borschrist über das Industrie möglih sei, Werde der Maßregel in Deutschland Ein- Eigenthum an Fabrikformen fehlt es auch jeßt noch z indeß 1äßr sich aller- gang verschafft , so werde cs gelingen, die heimishe Gewerbihätig- dings aus Art. 7 des Dekrets vom 19. Juli 17933 , keit, welche in Bezug auf die Technik der Darstellung und die Solidität die Erben des Verfassers eines literarischen oder gestochenen Werkes odex der Erzeugnisse in den leßten Decennien einen so erfreulihen Aufschwung

jedes andern Erzeugnisscs des Geistes oder des Talents, genommen, hinsichtlich des Geschmacks und der Schönheit der Formen aber welches den \{chöónen Künsten angehört, follen das ausschließliche | n manchen Zweigen augenscheinlich zurückgeblieben und vom Auslande ab- Eigenthum desselben während 40 Jahre haben, hängig sei, auh nah dieser Richtung hin einer weitern Entwickelung und und aus den Worten des Art. 425 des code pénals der Selbstständigkeit entgegen zu führen, Der Mustershuy beruhe auf dem

Jede Ausgabe von Schristen 2c, oder andern Erzeugnissen, | Rechisbegriffe des geistigen Eigenthums. Für die Werke der Wisser schaft und des Art. 427 ibid. : und Koanst sei dieser Rechtsbegriff in der Geseßgebung Deutschlands in

die Plaiten, Modelle und Matrizen der nahgebildeten Gegenstände sollen Preußen insbesondere durch das Gescy vom 11, Juni 1837 zur Gel-

ebenfalls konfiszirt werden, E iung gelangtz es handele sich nur um eine fonsequente Anwendung dessel-

wohl folgern, daß der Geseygeber auch den Schuß des Eigent ums gu deu | ben auf dem Gebiete der Gewerbsamlkeit,

Formen bezweckt habe und es haben die Girich18höfe des Landes 11 bex ; Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechtes möchte aller-

That auch die Gewährung dieses Schußes bisher nicht versagt. Es sind / dings dazu beitragen, die Fabrikanten zu größeren Aufwendungen für die Gunsten der Bronce-Fabrication, der For- | Beschaffung neuer Muster und Fermen gencigt zu macven, Es is ferner

gemeine geseßliche fange des vorige Reglements, welche de stande haben. -

Dent Gr ift,

hetreffend den Erlaß eines Geseßes zum Schuhe des Eigenthums an Fabrik-Mustern und Formen,

Fabrication 2c, erxgatuigen, welche | jeßt, dazu vcrstehen dürften, ihre Kräfte der Jndustrie zu weihen; auch daß die Nachbiliung auf lassen dieselben Nücksichten , welhe dahin geführt haben, die Werke der Wissenschaft und Kurt gegen unbefugte Nachbildung zu wahren, sich dafür geitend machen, den für die Vervielfältigung durch die Jndustrie und die inerlanbt sei, Daß das Bildwert oder die Form neu und eigenihum- Anwendung auf deren Produkte bestimmten Erzeugnissen des Gei- lich, daß es sich als eine Schöpfung dés Genies und des Nachdentens stes cinen gleichartigen Schuy zu verleihen, Demunerachtet erscheint seines Urhebers darstelle, ist auch hier noihwendige Borbedingung | fs nicht unzweifelhaft, ob von elner, solchen Maßregel wirklich für die Anerkennung eines Exklusivrechts 5 in dex prakujchen Anwendung | ein überwiegender Nutzen für die vaterländische Gewerbsamkeit erwartet

werden darf, und ob sih Mittel und Wege werden auffinden lassen, um

wird indeß der Begriff dex Neuheit ziemlich weit extendirt, Ein BVrouce- j u i i Fabrikant hatte einer Vase die Form der Medizäischen, aber mil abweichen- | die derx Durchführung derselben sich entgegenstellenden Schwierigkeiten zu

den Verhältnissen, gegeben und Basreliefs seiner eigenen Composition ange- überwinden, Eine nähere Darlegung derx in Betracht kommenden Gesichts- brachtz ein Porzellan-Fabrikant zu cinem Flacon die Figur eiuses sigenden pnnfte und der 11 Bezug auf bie praktische Durchführbarkeit hervortreten- Pascha's aus einem Gemälde von Horace Vernet benuß! und einige Neben- | den Schwicrigkeiten is der Zweck der nachstehenden Ausführung.

dinge sciner Erfindung hinzugefügtz cia Anderei die Siatue ciner antifen | Es handelt sich in der Sache vornämlich um die Erledizung solgen-

Kleopatra in verjüngtem Maßstabe als Modell für eine Uhr verwendet; cin | der Fragen: 2 4

Figurist die Canovasche Gruppe Piyche und Amox nach einem Stiche mil 1) auf welche Muster soll sich das Geseß überhaupt beziehen ;

einigen Veränderungen nachgebildetz sie wurden von den Gerichtshösen | 2) welche ZZnjtanz soll bei S'reitigkeiten darüber entscheiden, ob eine gegen die Nachahmer ihrer Werle obwohl diese zum bei weiiem größe- Nachbildung des geschüpgten Musters vorliegt z

ren Theile âlteren Kunstprodukten entlehnt waren geschüßt, Zur De- wodurci (oll das Exklusivreht erworben werden;

gründung der Klage gehört , wie bei dex Verfolgung des Muster-Kopisten, wele Dauer soll dasselbe haben, und 7 l

daß sih der Nachbildner ganz oder theilweise das Wert des Urhebers an- welche rechtlihe Folgen sollen den Nachbitdner, deu Verkäufer der geeignet und ihm durch diese Aneignung einen Nachtheil zugesügt habe, mit nathgebildeten Mustern versehenen Waaren und den Jinporteux Ob eine Abformung von dem Original oder die Nachbildung eines Mo- solcher Waaren treffen?

dells , ein Kopiren desselben siattgesunteu , macht nah der Mcinung der | Aus dem Begriffe des geistigen Eigenthums wie aus der Natur der Gerichte hinsichtlih der Strafbarkeit feinen Unterschicd, Auch beschränki Sache ergibi sid, daß nur neu erfundene und eigenthümliche Muster und f 3 guêshlicßlichen Rechtes sein können, Dieser

\ch das Recht des Urhebers nicht ausschließlich auf diejenigen Stoffe, Formen Gegenstand eine 1 |

welche er gewählt hat, um seinen Gedanicn in den Verkehr zu bringen, | Grund)as ist auch in der britischen und sranzösishen Gesehgebung an- sondern auf alle, in denen die Darstellung vesselben ihm {haden cxfanni, denn, wenngleich dex Vorbehalt des Eigenthums an jedem Muster, könnte; \o darf z. B, der Porzellan - Fabrikant die Modelle der Bronce- sosein ex unter Beobachtung gewisser Formalitäten zu erfennen gegeben Fabrikanten und umgekehrt nicht benugen, Dagegen wird cs für eine wird, zulässig ist, so wird doch der Schuß nur unter der Voraassezung strafbare Nachbildung uicht erachtet, wenn der Bildner oder Former ein | der Neuheit gewährt, und wieder aufgehoben, sobald das Jrrihümliche Gemälde oder Zeichnung als Werk der Skulptur wiedergicbt, dicser Vorausseßung dargethan ist, Muster und Formen sind Combina- Eine Hinterlegung der Modelle wird zur Erhaltung des Eigenthums tionen von Farben, Zügen und in der Natur vorhandenen Ge- nicht für erforderlich erachtet, da das Gesey von 1806 nux von Fabrit- | bilden, Jn der unendlichen Mannichfaltigkeit dicser Combinationen Mustern handelt. Die Dauer des Exklusivreis richtet sich nach dex liegt die Schwierigkeit einer objeftiven Feststellung der Originaliiät eines Lebenszeit des Urhebers; nah seinem Tode genießen seine Erben und Musters, Mit derx Begrisssbestimmung, daß ein Muster dann neu und Rechtsnachfolger dasselbe noch auf zehn Jahre, eigenthümlich si, wenn die Zusammenstellung der Farben, Züge und

Berlin, im Januar 1854, i

im Laufe der Zeit Judikate zu ) on, : mer in Gyps und Thou, der Eisengi:ßer, der Prägekunust, der Goldschmicde, wohl anzunehmen, daß sich în Folge dessen Leute von Talent eher, als der Porzellan-, Favence- und Steinpappe- darin vollfommen mit einander übereinstimmen, daß dem Gebiete der Skulptur mas sie sich als Kunstproduit ocer als _Er- zeugniß der Industrie darstelica nach den bestehenden GBejeyen

Formationen 1n ihrer Gesammtheit in dieser Weise früher noch nicht vorhanden gewesen, wird für die Sache des Musterschußes nichts gewonnen. Einmal liegt nämlich auf der Hand, daß nicht jedes neue Muster in dem angegebenen Sinne geschügt werdeu kann. Gewisse Gattungen von Mustern | können in Betracht ihrer Einfachheit dem Gemeingebrauhe nicht entrüdt | werdenz beispielsweise würde man gestreifte, quarrirte, punftirte Muster, auch | wenn die Gegenüberstellung der Farben, die Verbindung und Größe der { einzelnen Quarreau's, Streifen oder Punkte eine neue wäre, doch unmög- li zum Gegenstande eines Ejklusivrechts machen können, ohne zahllose

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Streitigkeiten und Weiterungen herbeizuführen. Die Beurtheilung der Frage, ob ein Muster überhaupt, und ganz abgeschen davon, ob es neu is oder nicht, des gesrplichen Schußes theilhaftig werden soil kann aber dem subjektiven Ermessen der Beamten oder Sachverständiger niht überlassen werden z vielmehr würde in dem Gesetze selbst der Kreis der Muster und Formen, auf welche es Anwendung finden soll allgemein erkennbar abzugränzen sein, was wenn überhaupt möglich L doch äußerst schwierig sein dürfte. Sodann möchte aber auch die Ext- scheidung darüber, ob ein Muster oder eine Form nicht früher schon ein- mal dargestellt worden sei , cine selbst für Sachverständige nicht zu lösende Aufgabe sein, Man muß sich dabei vergegenwärtigen , daß ein Master oder eine Form hon dann als originell nicht mehr wird gelten können, wenn sie sür einen oder veu anderen Stoff zu irgend ciner Zeit einmal angewendet, wenn also ein Muster für Seide früher in Baumwolle oder Wolle, oder eine Form für Porzellan früher in Bronce verarbcitet worden is, Es würde also eine genaue Kenntniß aller auf dem gesammten Ge- biete der Jndustcie von den ältesten Zeiten bis jeyt ia allen Ländern der Welt vorgekommenen Muster und Formen erforderlich se.n, die wohl bei Niemandem vorausgeseßt werden kann,

Sonach würde nichts übrig bliben, als jeder Form und jedem Master, an welchem das Eigenthum unter Beobachtung gewisser Formalitäten v91- behalten wird wie dies in der That in Großbritannien und Frankceich geschieht -— vorläufig den Schug gegen Nachahmung zu verleihen, und dem Nachbildner , oder vielmeh: demjenigen, welcher ein jenem Muster ähn- lihes angewendet hat, den Beweis aufzulegen, daß die Boraussezung dex Neuheit unrichtig gewesen sei. Gleichzeitig würde tem leßtern —weun der Schub nicht überhaupt ein wirkungsloser sein joll der Bertrieb der nachdem Muster ge- fertigten Fabrikate einstweilen und bis nah ausgemachter Sache untersagt werden müssen. Abgeschen davon, daß dies Verfahren dea feststehenden Regeln der Beweistheorie nicht entspricht, da der Beklagte, wenn er be- streitet, daß das Muster ein neues sei, den Klagegrund lcugnet, und dann nichi er, sondern dex Kläger zu beweisen hat, jo ist es auch übzr- haupt nicht geeignet , die Orígzinalität cines Musters an das Lichi zu stellen; denn daraus, daß der Beklagte nicht darzuthun vermag, daß das Muster von andern bekannter Mustern entnommen wordeu, folgt noch nicht, daß es eine Erfindung des Klägers is, Sireng genommen ijt es also lediglih der unter Beobachiung gewisser Formen eitlärte Vorbehalt des

Cigenthums in Großbritannien und Frankreich die Deposition des | Musters oder der Fo1m —, welcher die eben eiwähnien wihtigen Folgen | | weise Freisprechung des Angeklagten , sondern gleichzeitig auch die Auf-

nach sich zieht. Js der Beklagte mala fide, d, h, hat erx von dem L gen-

thumsyvorbehalte Kenntniß gehabt und pennoch ein gleiches oder ähnliches |

Muster angewendet , \0 hat er sich die üble Lage, in welche er geräth,

felbst beizumessen. Is dies abrr nit der Fall, vesand ex ich | Glauben, - h+ war es ihm unbekgunt, daß en Cra |

in gutem Ey tflusivreht an dem Muster bestand, oder hat er gar Jelvst Ein

Muster komponirt uud angewendet, ohne zu wissen, daß cin ähnliches {con

existire und geschüßt sei, jo liegt offenbar in der Aufbürdung der Beweis |

last eine nicht zu rechtsertigende Härte. Der britische Gesepgeber hai die Nothwendigkeit, den Vorbehalt des Eigenthums zux allgemeinen Kenniniß zu bringen, gefühlt, und deshalb die Bestimmung getroffen, daß jedcs Stück der Waare, welches nah dem geschügten Vuster oder der geschuBten

Form gefertigt wird, ein Zeichen au sich tragen müsse, an welchem Jeder- |

mann erfennen könne, daß das Muster oder die Form in der vom Geseye

für den Erwerb des auss{chließlichen Benuyzungsrechtes vorgeschriebenen | Weise deponirt sci, Dies Zeichen besteht in Den Buchstaben U. (registred) |

unter Beifügung der Nummer resp. der Buchstaben, unter denen die Re-

ein Gewebe zum Drudck ist, an einem Ende desselben, weun es aber von anderer Beschaffenheit oder einem ant eli Stoffe ist,_ an einem Ende oder einer Ee oder andern gecigniten Stelle anzubringes, Ver Schuy des Geseycs

irilit nur dann cin, wenn dieser Vorschrift genügt is (0 & 6, Victor.

cap: C: 600 J) Qu Pt französishen Geseßgebung findet sich eine gleich- | artige Anordnung nicht, und sucht man selbst vergeblich eine Bestimmung, | wonach ciu Fabrikant Aufschluß darüber erhalten tain, ob aus ein Muster, | welches er verarbeiten lassen will, oder auf ein diesem ähnliches nicht be- | reits ein Exklusiorecht besteht, Die Behörden , bei denen die Proben der |

Muster, für welhe der Schuß des Gesetzes beausprucht wird, in versiegelten | he c : | werb1hätigfeit, der Fabrication von Metallwaaren, von Holz, Elfenbein und

| Horn, von Seide, Wolle und Baumwolle, von Tapeten 2c in ihrer Mitte | hätten, nar schwer bilden lassen, Ferner würde bei Cinsezung mehrerer Sachver-

Paketen zu deponiren sind, die conseils de prud'hommes die Handels- und die Civilgerichte erster Instanz dürfen dieselben nur im Falle eines Stxeitcs eröffnen (Art, 47 des Ges. vom 18. Márz 1806). Fatktisch steh! mithin die Sache in Frankreih so, dap der Fabrikaut vorhandene

Muster überhaupt gar nicht anwenden kann und selbst dann Gefahr |

läuft, belangt zu werden, wenn ex in gutem Glauben, ein neues Muster geschaffen zu haben, zufällig etwas einem geshüglen

Muster Aehnliches —— denn cine volle Uebereinstimmung wird |

zur Begründung der Klage nicht erfordert verarbcilei hak. Man tónnte zu Gunsten dieses Zustandes viellricht geltend machen, wle der Fall, daß zwei Personen übereinstimmende oder ähnliche Ideen produziren, nur selten einireten werde, und daß die Strafe des Gesezes, wie die Bere pflichtung zur Entschädigung doch mehrentheils uur den Nachbildner treffe. Der Einwand is} richtig, sofern es sich um Schöpfungen der Kunst und Wissenschaft handelt, auf dem Gebiete der Muster- und Formenbildung trift er nicht zu, Für die Aus\hmüdckung, die äußerliche Gestaltung und Ausstattung der meisten Erzeugnisse der Industrie ist die Mode, die derzeitige Richtung des Geshmackes maßgeberdz der Fabrikant will nicht, wie der Gelehrte und Künstler, unbekümmert um das Urtheil der Menge, Werke, welche die Mitwelt überdauern, schaffen; ihm kommt es ledig- lih darauf an, daß seine Waare im Publikum Absay finde, und diesen Zweck erreicht er nux dann, wenn el sich der Neigung desselben aklomo- dirt, Die leytere zeichnet gewöhnlich ziemlich genau die Umrisse vor, welche die einzelnen Fabrikate, um zu gefallen, an si tragen müssen 3 sie bestimmt das Genre. Während für die Production in Kunst und Wissenschaft das unermeßlihe Feld der menschlichen Erkenntniß offen - ficht, ist das Gebiet, auf welbem si der Dessinateur und Formbildner zl be- wegen haben, oft ein eng begrenztes und auf diesem eine Begegnung der

Ideen um so cher möglich, als die Mode der Phantasie hävfig nur ei

geaen, Spielraum übrig läßt, Die n fen “h einig Bons vis Le A p 2 der Lage, \ih eigene Musterzeichner halten zu können z; sie h N hie D uster von Dessinateuren und andern Künstlern. Auch wenn en legtern die Absicht eincr Täuschung fern liegt, wenn sie ihren Kunden

| nur vermeintlich neue Muster verkaufen, werden doch immer die von einem

und demselben Autor herrührenden Werke sih bis i j

2 herr u einem gewissen Grade

ähueln, zumal, wenn die herrschende Geschmackri&tung ile 4 lfonhen

I A S F Ls E daher cine Verfolgung leicht ein-

reten, ohne daß weder den &a rifanten ) i i j

Versculvung trifft, noch den Dessinateur irgend eine Daß die britische Gesepgebung durch die oben erwähnte Bezeichnung

| der na registrirten Mustern gefertigten Fabrikate eine größere Sicherheit

bei der Anwendung von Mustern und Formen ersirebt hat i i- nem Zweifel. Eine andere Frage is aber, ob iee Zwed oinlih eret wird, ob die Vorschrift von einem praktischen Werthe ist, Abgesehen da- von, vaß sich die Marke bei vielen Gegenständen der Judustrie ihrer Kleinheit wegen nicht dürfte anbringen lasse», und bei andern z. B, bei gesticiten weißen Waarcn, Shawls, Spigzen, Fabrikaten von Elfenbein 2c. eine Verunstaltung mii sich führen möchte, kann dieselbe gerade bei den- jenigen Gaitungen gewerblicher Eizeugnisse, für welhe der Musterschuß von besonderer Bedeutung scin soll, bri den Erzeugnissen der Meberei und der Tapeten - Fabrication , sobald diese in den Detail - Verkehr übergehen, wie dies ohue nähere Ausführung flar is, ihren Zweck nicht erfüllen, Die Einsicht registrirter Muster i| auch in Großbritannien während der Dauer des Schußes ohne Konsens des Eigenthümers nur bei sogenannten Nüzlichkeits - Mustern ein Begriff, der im Geseye nicht näher erläutert ist gestattet, (5 et 6 Victor. cap. C. sub XVII; 6 et 7 Vietor. cap. LXV. sub X.)

Bei der sehr {chwierigen Entscheidung darüber, ob ein Muster neu und eigenthümlich sei, würde man sich indeß will man einma! den Muster- hu troy der Vexationen, die möglicherweise für das gewerbireibende Pu- blikum daraus entspringen können doch dazu verstehen müssen, den Weg zu betreten, welchen die fremdländishe G. seßgebung eingeschlagen hat, und jedes Muster, dessen aussclicßlihe Beuußung sich der Eigenthümer vorbe- halten hat, so lange zu hüßen haben, bis vor dem Nichter dargethan worden, daß es nicht neu und eigenthümlich, vielmehr einem hon früher oorhanden gewesenen Muster entlehnt sei, Es würde dann, wenn diese Thaisache festgestelli worden, der Richter nicht blos auf Abweisung des Klägers beziehungs-

hebung des Schuyes auszusprechen haben. Indeß wird vor allen Dingen und ehe überhaupt ein Verfahren, sei es im Civil- over Kriminal-Prozesse, gegen den angeblichen Nachahmer cingeleitet werden kaun, seststehen müssen, daß wirklich eine Nachbildung des geschüßten Musters voorlieg’, oder richti- ger ausgedrückt, taß von dem Beklagien Fabrikgie mii einem dem ersteren ähnlichen Muster an den Markt gebracht worden sind. Dies führt auf die Frage , wer darüber befinden soll, ob eine unerlaubte Nachbildung , ein Eingriff in das Muster-Cigenthum vorliege.

Für die gewöhnlichen Gerichtshöfe dürfte dieje Entscheidung eine schwierize Aufgabe sein. Selten stellt sich die Nachahmung als ein reines Facsimile des Originals dar z meist sind mehr oder weniger Veränderungen angebracht, die es oft dem geübten Auge deo Technikers {wer machen, zu erkennen, ob es sih um eine Nachahmung oter um ein selbstständiges Werk handelt. Man würde also jedenfalls dem Richter ein aus Sachverständi- gen, aus Musterzeichnern, Formbildnern und Fabrikanten zu kombinirendes begutachtendes Kollegium an die Seite zu seßen haben, ähnlich

gistrirung in der Muster - Rolle erfolgt ist, und ist wenn das Fabrikat | wie der S. 47 des Geseßes vom 411. Juni 41837 in Bezug

| auf die Prüfung der Fragc, ob cin Nachdruck oder die Nach-

bildung eines Kunst - Produltes vorliege, anordnet, Es bliebe die Wahl, entwcder mehrere solche Kollegien mit einer auf bestimmt abzu- gränzende Bezirke beschränkten Kompetenz oder aber eine Centralstelle nach dem Vorbilde des artistischen Sachve: ständigen - Vereins einzuseßen, Die cine wie die anderc Alternative hat hre Bedenken. Jn den östlichen Pro- vinzen Preußens, wie in manchen anderen Theilen des Gesammtgebietes, für welches der Musterschuß eingeführt werden soll, werden viele Zweige der Jndustrie gar nicht, oder doch nur sehr vereinzelt hctriebenz es würden ih bort Kollegien, welche auch nur Vertreter der Haupirichtungen der Ge-

ständigen-Räthe eine Einheit in der Praxis und das Festhalten an bestimm- ten Grundsäyen, was doch bei der Entscheidung von Gragen, die wie die hier in Rede stehende der subjektiven Auffassung einen weiten Spielraum offen lassen, ganz unerläßlich is, nit zu erreihen sein. Endlich dürften kaum überall Personen gefunden werden, welche die Versäumniß und die Kosten, die durch die Zureise nah dem Versananlungsorte und den Aufent- halt daselbst entstehen, zum Opfer zu bringen gencigt sind. Der Staais- fasse tönnen diese Kosten nicht aufgebürdet werden, und eben so wenig er- scheint es angänglich, sie den Parteien aufzulegen, da die Kosten, nament- lich wenn nur ein einzelner Prozeß die Veranlassung zum _Zusammentritte des Collegiums darbietet, sehr erheblih und ganz unverhältnißmäßig sein würden, Durch die Errichtung einer Centralstelle für den gesammten Bereich des Zollvereins und Oesterreichs wü1de allerdings für die gleich- mäßige Entscheidung der vorkommenden Streitigkeiten viel gewonnen werdet Allein der Bildung einer solchen Centralstelle scheinen si kaum zu beseitigende Hindernisse entgegenzustellen. Will man sie aus Gewerbtreibenden und Künst- lern aller betheiligten Staaten zusammenseyen, 10 würden die oben hervorgeho- benen Schwierigkeiten in Bezug auf die Auffindung von Personen, die mit Hintansezung ihrer eigentlichen Berufsithätigkeit sich dem in Rede stehenden Geschäfte widmen möchten, in Bezug auf den Kostenpunkt 2c. nur in einem noch höheren Maße hervortreten. Soll sie aber nur aus Mitglie- dern bestehen, welche am Siye der Centralstelle wohnhaft sind, so würde sie abgesehen davon, daß kaum cine Stadt nachzuweisen sein wird, in welcher alle oder auch nur die wichtigeten Zweige der Judustrie mit glei- her Prävalenz vertreten sind das ihr unentbehrlihe Vertrauen und die