1854 / 25 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Muster nicht {on früher deponir

176 E 1 allen Theilen des Verbandes nicht haben, bisher nicht emporgeshwungen, Sic nährt sich zur Zeit vielfah noch erforder Ae Ane a er H bi blélbey, daß durch die Einholung | von den Schöpsungen anderer Nation.n und vergangener Zeitalter. Ob ris A oon einer solchen Centralstelle erheblihe Verzögerungen für | man jemals dahin gelangen wird, die bisher unerreichten Formen der er E (scheidung der Streitigkeiten entstehen würden, die um 19 griehi|chen und röômisc:ea Plastik und der Malerci und Bildhauerfunst die licher sein möchten, als der Absay von Eizeugnissen dex Industrie | des Mittelalters als Vorbilder sür die Formen - und Musterbildung ent-

empfindlicher f ‘tfri Coigunk behren zu können, steht sehr dahin, Zugeben k d i zahrnehmung kurzer Zeitfristen , von Handels - Conjun turen chren z nen, steht jehr dahin, Zugeben kanu man agegen, daß es a N ben ea ist, L wenzu diese ungenugt vorübergehen, sich dex möglich und wünschenswerth is, die deutsche Gewerbsamkeit con den Fes=-

; ufig erheblich vermindcrt, seln, welche ihr das Ausland in Bezug auf die Richtung des Geschmacks Be a Satt haus ee eliden Benuzungsrechtes eines Musters ist | auferlegt , zu befreien, Dazu wird es aber zunächst anderer Einrichtun-= ¡in Großbritannien wie in Frankreich die Hinterlegung des Musters beziehungs- | gen, ais des Musterschuges insbesondere guter Biidungs - Anstalten für weise einer Probe des panach gefertigien Fabrifats, und zwar bevor | ODessinateure und Former bedürsen, So lange es an diesem fehlt, dasselbe in den Verkehr gebraczt wird, exsorderli. Jn Großbritannien muß | wurde man wenn man dem ausländischen Muster gleichen Schutz, tvie indeß noch die oben erwähnie Bezeichnung jedes gewerblichen E1zeugnis)es, auf | dem iunländischea , sei es nun rechtlich oder , wie eben angedeutet worden, eldes das Muster angewendet wird, hiazutretinz auch hat sich der Depo- auch nur thatsächlich zutlommen ließe die heimische Jndustrie cincs we- nent darüber zu erklären, für welche der im Geseze näher bezeichneten H EN Mittels ihrer Existenz berauben, Die Veröffentlichung des Klassen gewerblicher Erzeugnisse ex sich das Gebrauchsrecht vorbehalten will, Exilusivrechts läßt sich auch dadurch nicht erseßen, daß man eine Verfolgung und die erfolgte Anwendung .darzuthun, Es besteht doxt nur cine Behörde, des Nachbildners exst zuläßt nahbem ihm von dem rechimäßigen Eigen- welche die zu deponirenden Muster entgegennimmk, während in Frankrei thümer Rer sonst auf glaubhafte Zeile davon Kenntniß gegeben worden, die Niederlegung der Proben bei deu consells de prud’honumes, beziehungs- | daß das Muster ein ge|chUhßtes sei, Denn wenn derjenige, welcher cin vor- weise den Handels - und Civilgerichken erster Instanz erfolgt, Zu beiden handeues Muster benußt “hat, erst - dann, weun er die Waare bereits Ländern erhält der Deponenl cine Bescheinigung über den Att der Hinterx- danach angefertigt hat, erfährt, daß sich ein Anderer daran das Eigenihum legung, auf Grund deren ex den Nachbildner gerichtlich in Anspruch zu vorbehalten (meiit aber wird er dies ersi dann exfahres), und ihm dem- nehmen befugt ist. Eine Prüfung des Musters in Bezug auf Neuheit nächst derx Vertrieb der gabrikate untersagt wird, so sind Kosten und Mühe und Eigenthümlichkeit wird, wie bemerkt, niht vorgenommen z es ist mcht umsonst ausgewandt, Diesen üblen Folgen fanu nux dadurch vorgebeugt cinmal vorgesehen, daß der Beamte, welcher das Certifikat auszustellen hat, | weren taß das Exflusiorecht mit dem Augenblicke seiner Errichtung zur sich vorher davon Ueberzeugung verschaffe, daß ein gleiches oder ähmices allgemeinen Kenntniß gelangt, Cine Publication dur Zeitschristen t worten is, —- Nimmt man das, jener viclleichi durch eine bejonders zu gründende Musterzeitung, die übrigens in

Gesegebung zum Grunde liegende Prinzip an: jedem Muster vorläusig | allen den Sprachen crscheinen müßte, die von den verschiedenen Nationen und bis der Beweis geführt ist, daß cs nicht neu und cigenthümlich ijt, des österr:icischen Kaiserstaates gesprochen werden, würde ihren Zwet nur Schuy zu Theil werden zu lassen, 10 wird man auch im Allgemeinen den | dann erfüllen, wenn getieue Abbildungen der Muster und Formen beigc=- dort üblichen modus acquirendi des Exklusivrechts beibehalten e fügt wurden, Solche bildliche Darstellungen dürften aber, abgeseßen von Er dürfte fich jedenfalls mchr empfehlen, als die Form, welche im §, -/ ihrer Kostbarkeit bei der voraussichtlich großen Zahl dec zur Anmeldung des Geseßes vom 11. Juni 1837 für die Eilangung des Schuhes gegen gelaugenden Musterrechte ïaum herzustellen seinz jedenfalls aber den Preis Nachbildung von Kunstwerken vorgeschrieben ist, und welche nur in einer der Zritschrist in cinem solchen Maße steigern, daß man es den Gewerbe- Anzeige an das oberste Kuratorium dex Künste (Ministerium für geist- eve nDen schwerlih würde zumulhen flönuen, vicselbe zu halten. lie, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten ) besteht, Die | Am zwecimäßigsten und einfachsten würde es allerdings hein, Hinterlegung ciner Kopie des Musters , beziehungsweise einer Deith=- „Wen, „Jet Borbehalt des Eigenthums an dem Muster an der nung der Form, möchte wohl den Vorzug vor der Hinterlegung einer danach gefertigten Waare selbst erfennbar gemacht werden könnte. Es nah dem Muster gefertigten oder mil der Form verschenen | wird sich aber fragen, ob sich sür alle Gattungen gewerblicher Erzeugnisse robe des Fabrikats verdienen , einmal weil die Aufbewahrang geeignete Marken auffiuden lassen, die namenilich auch dann erhalten blei- und Uebersicht von Schriftstücken leichier is, als die gewerblicher Erzeug- | den, wenn die Waare in den Einzelverkehr übergeht, Das leßtere Erfor- nisse, und ferner , weil die Deposition von Proben nicht selten bedeutende derniß würde vielleicht sür einige Artikel, die sich ersahrungsmäßig uur Kosten verursachen würde, 3. B, bei Fabrikaten von Gold, Silber, Bronce, Furze eit In der Mode erhalten und meist den erwarteten Gewinn {ou Elfenbein 2c. Dabei würde aber wie in Großbritannien der Nach- | 0Pgeworen haben, ehe es cinem Andern gelingt, sie nahzubilden, 3. B. weis der wirklich erfolgten Verarbeitung des Musters und zwar 11 allen Damen - Roben, Stoffe für Westen, Pantalons 2c, in Wegfall kommen denjenigen Gattungen von Fabrikaten , auf welche sich das Extlusivrecht konnen ; es ist aber unerläßlich bei Mustern für Erzeugnisse, denen sich die erstrecken soll, zu verlangen sein. Nux eine Brhörde mit der An- | Neigung der Koasumenuten längere Zeit: hindurch zuwcudet, 3, A O Ta- nahme dec Muster für den ganzen in Betracht kommenden Läuder- peten, Spißen, gemustertem Tischzeug, Teppichen, Metallwaaren, Fabrikaten Komplex zu beaustragen, möchte nicht ¿weckmäßig sein, Die that- | aus Steinpappe 2c, Auch würde ein Modus angegeben werden müssen, sählihen Verhältnisse, welche eine solche Einrichtung für Großbri- der cs ermöglicht, das Zeichen unwirksam zu machen, wenn der Richter jannien zulässig und praktish erscheinen ließen, liegen in Dele (0 Entziehung des Schußes erkannt hat. ; land nicht vor, Dort konzentrirt sich der gewerbliche Verkehr I | In Bezug auf die Dauer des Exklusivrechts hat die Geseßgebung int London, wo die meisten bedeutenderen Fabrikanten im Lande ihre Agenten | Großbritanien die Erzeugnisse ver Fndustrie in mehrere Klassen getheill und Korrespondenten haben, Dadurch und durch die schnelle und unanier- und sür eine jede derselben den Zeitraum, für welchen der Schuß ver- brochene Kommunikation zwischen der Hauptstadt und allen andern Fabrik- | liehea wiro, festgeseyt, wobei im Allgemeinea wohl die Fristen mapþÞ-

städten des Landes hat die Verbindung mit der in der ersteren bestehenden | gebend gewesen sind, während deren die Muster und Formen Muster-Registratur feine Sewicrigkciten, Ju Deutschland giebt es keine | die einzelnen Artikel am Marîte Begehr finten und der _Eigemhümer Stadt , die in dieser Beziehung mit London verglichen werden könnte des Musters präsumptiv Ersaß für seine Kosten und Arbeit erzte- wollte man aber eine solche auswählen , bei welcher jene Borbetingungen | len tann, Das System ist augensceinlich fomplizirt , heruh! nicht zutressen, so würden den Gewerbetreibenden durch die Anmeldung und | mehr oder weniger doch guf willküriichen BVoraussehungen and Versendung der Muster 2. unfehlbar Weiterungen und namhaste Kosten | wid mit dem Hortschreiten der Industrie stets der Ergänzung erwachsen. Dem Interesse der lehtern entspricht es unfehlbar mchr, wenn | beduisen, Es scheint einfacher, ciuc Maximalfcist festzusezen, und 1niter- ihnen Gelegenheit geboten wird, die Deposition ihrer Mustex in der Nähe | halb derselben dem Muster - Eigenthümer die Bestimmung der Dauer Ss ihrer Fabrikations stätte zu bewirken, Als die geeignetesien Organe zur An- Crklustorets selbst zu überlassen, Die Absicht des britisen Gescycs, zur nahme und Negistrirung derx Muster, zur Führung der Rollen 2c, erschei- | allgemeinen Anschauung zu bringen, ob ein geshüßgtes Muster in das (reit nen die Handels -, Gewerbe - und Fabriken-Gerichte und die Handelsfam- | gefallen is, was dort aus dem Datum der Registrirung au} der Marte mern. Da indeß nicht überall in den betheiligten Staaten solche Körper- und der Gattung der Fabrifate erhellt, tönnte auch ohne Annahme jenes haften vorhanten sind, so würde man auch die best:henden Provinziai- | Systems dadurch erreicht werden, daß auf die Marke die Zahl der Jahre Verwaltungs - Behörden hiermit zu beaustragen und bei denselben | (1, 2, 3 2c.), für welche das ausschließliche Eigenthum reservirt worden, eigene Muster-Büreaus zu errichten haben. Cine nähere Darlegung ge|egti, und unrichtige Ungabe in gleicher Weije mit Strafe bedroht wer- der diesen Muster-Büreaus zu gebenden Organisation kaun hiex füglicy | den, wie 11 dem Falle, daß das Zeichen überhaupt anbefugt, d, h, ohne übergangen werdenz im Allgemeinen is zu bemerken, daß den mit der daß die Vepojition des Musters erfolgt ist, angebracht wird, Führung der Musterrollen zu betrauenten Organen ein mit Rechtskennt- Die rechtlichen Folgen der Nahbildung cines geshüßten Musters an- nissen ausgestatteter Beamie nicht wird fehlen dürfen, da sich dieselben langend, so würde es fein Bedenken haben, im Anschluß an die Grund- einer Prüfung der Rechtmäßigkleit der Tiiel bei Veräußerungen, Vererbun- sähe, welche das Gese vom 11, Juni 41837 in Bezug auf den Nach dru gen oder anderweiten Nebertrazungen des Mußerx-Eigenthums, sofern solche aujsstellt, nit nux die Verpslichtung zum Shadenersaye, sondern auch einc zur Eintragung in die Musterrolle angemeldet werden, nicht werden ent- Strafe gegen denjenigen festzusezen, welcher wissentlich ein solches Muster ziehen können. nachgebildet resp, verarbeitet hat, also gegen den Dessingieux und Es ist oben bereits hervorgehoben worden, daß der Zweck der in der Former, und gegen den Fabrikanten, so wie fernex gegen den Ber- britishen Geseygebung angeordneten Bezeichnung der na dem geshügten | käufer und Importeur eiuer mit einem nachgebildeten Muster versehenen Muster gefertigten Fabrikate, welche als nothwendige Bedingung für den | Waare, wenn fl beim Ankauf derselben Kenntniß davon hatte, dap sich Erwerb des Cxrklusivrechts gilt, dahin geht, deu Vorbehalt des Eigen- der rechimäßige Eigenthümer das ausschließliche Gebrauchsrecht vorbehalten jhums erfennvar zu machen , daß aber dieser Zweck durch den festge- hat, Auch würde sür die Leistung des Schaden - Ersazes die solidarische seßten Modus der Bezeichnung anscheinend nicht vollständig erreicht wird. Verhaftung der gedachten Vetheiligten auszusprechen sein, Weiter wird Daß es von großer Wichtigleit ist, diesen Vorbehalt zur Oeffentlichkeit man aber anderer Seits auch nicht gehen dürfen, und namentlich ersGeint zu bringen, leuchtet ein. Jedermann würde wenn eine solche BVer- | €s nicht zulässig, eine Verfolgung gegen den Fabrikanten, weldher bona öffentlichung vit erfolgte, aus Besorgniß, sich einer Verfolgung auszu- ide ein vorhändeues Muster benuyt hat, oder gegen den in gutem Giau- seßen, Anstand nehmen müssen, ein vorhandenes Muster zu beunugen, mit | ben befindlichen Verkäufer und Jmporteux. eintreten zu lassen. Die fran- einem Worte, cs würde fakiisd jedem Muster, dem ausländishen wie dem zösische Jurisprudenz nimmt anu, daß der Verkäufer selbst in diesem Falle inländischen, dem alten wie dem neuen derjenige Schuß zu Theil werden, | werin auch straflos, doch zur Entschädigung des Muster - Eigenthümers ge- dexr doch nur deut neuerfundenen und originellen Muster verliehen werden halten sei, Diese Ansicht widerstreitct indeß offenbar dem Rechts ge fühl soll. Allerdings würde es als der Höhepunkt der Gewerbsamkeit zu be- und scheint auch durch die in Bezug genommene Vorschrift des Art, 1382 zeichnen sein, wenn die Fabrikanten sich darauf bescränftea, ihre Erzeug- des Code cil: nisse ausschließlich nux mit neuen Mustern eigener Erfindung auszustatten. Mou fait quelconque de l’homme, qui Ccause à autrui un dom- Auf diese Stufe der Entwickelung hat sich indeß die deutsche Jndustrie

ë é . . , 4 , (6 mage oblige celui par la „saute duguel l est arrivé, à le réparer,

Beilage

177 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

Sonnabend,

den 28. Januar 1854.

nicht unterstüßt zu werden, da hie: nux derjenige für verpflichtet zum Erx- saße eines Schadens erklärt wird, dur dessen Fehler oder Versehen (faute) der leßtere entstanden ist, Act, VIl. und VIII. 5 et 6 Victor. cap. C. lassen cinen Anspruch auf Schaden - Ersaß und Strafe gegen den Ver- fäufer nur dann zu, wenn er von dem Eigenthümer des Musters oder von einem Dritten benachrichtigt worden is, daß ersterer die Einwilligung zu der erfolgten Anwendung des Musters nicht erthcilt habe, und er tros die- ser Verwarnung fortfährt, die Waare zu debitiren oder zum Verkauf an8- zustellen, Danach wird die Haftbarkeit des Verkäufers, worunter natür- lich eine von dem Fabrikanten verschiedene Person zu denken ist, zwar von vem Vorhandensein der mala fides abhängig gemacht, es soll ihm diese aber au in dem Falle, wenn sie nachträglich, d, h, nah dem Anigufe der Waare von dem Fabrikanten herbeigeführt wi:d, insofern nachtheilig sein, als sie ihn an dem ferneren Debite dex Waare verhindert, Diese Bestimmung scht unzweifelhaft voraus, daß sich der Verkäufer demnächst an scine Bezug®quelle, den Fabrikanten, regressiren kann , daß also diejer bei der Anwendung des Musters jedenfalls mala fide gewesen fein müsse, Nach dem Systeme der britischen Gesezgebung, welche anuimmt, daß das Reservat des Muster-Eigenthums durch die Anbringung der mehrerwähnten Marke an der Waare in ausreichender Weise zur äußern Erscheinung ge- lange, is das ganz fonsequent, Läßt sich aber die Veröffentlichung durch jene Marke, wie oben gezeigt worden, als zurcichend nicht anerfenuen, und der dolus malus auf Seiten des Fabrikanten nicht unier allen Umständen anuchmen, so fällt damit auch die rechilihe Basis für die Vorschriften des Art, VIl, und VIII des allegirien Geseßes zusammen.

Entweder wirb also der Porbehalt des ausschließlichen Rechts an dem Muster zur Publizität zu bringen scin dergestalt, daß ein schuldbares Ver- sehen zu präfumiren is, wenn Jemand davon feine Kenntniß gewonnen hat, oder, falls es nicht gelingt, einen Weg aufzüfinden, auf welchem eine solche Publizität erzielt werden kann, die Bertreiungspflich! von dem Nach- eise der mala fides und zwar bei dem Nachbildner zur Zeit der Anwen- dung des Musters und bei dem Verkäufer zur Zeit des Erwer- bes der nah dem Muster fabrizirten Waaren abhängig gemacht verden müssen, Jm leßtern Falle würde freilich die Cinrichtung des Mustersczuhes wesentlich an praktischem_ Werth verlieren, Venn es würde dann zur Begründung ciues Entschädigungs - UAnspruches beziehungsweise eines Strasantrazes dem Beklagten bewiesen wer- den müssen, daß exr bei Nachbildung des Musters resp, bei dem Un- faufe der Waare von dem Borbehalte des Cigeathums unterrichtet gewesen sei, cin Nachweis, der gewiß nux in sehr seltenen Fällen gelingen möchte, Es zeigt sich also auch hier, von welcher Bedeutung es scin würde, wenn ein Mittel für eiue genügende Veröffentlichung des Éxtlusivrechts angege bea werden ktönnte,

Jn Bezug auf das Maß dex Entschädigung und der Strafe möchten

die allegirten Vorschristen der §8, 410 }. des Geseßes vom M Sun 1007|

ebenfalls einen Anhalt gewähren. Nach allgemeinen Grundsäßen wird eine Entschädigung erst dann zugebilgt werden fónnen, wenn dem recht-

2

mäßigen Eigenthümer cin wirllicher Schaden zugesügt ist, d. h, wenn |

Wagrcn mit dem nachgebildeten Muster bercits vertrieben worden sind.

M Muster verfertigte Fabrilaie an den Markt | N neigen, Veikausspreis der lehteren, anderen Falls aber ein | Ur Die 2e |

von Sachverständigen zu \chäßender Werth, den ciaen Faltor für Di rechnung der Enischädigung bilden, Der andere Faltor, d. i, die Auzahl

der abgeseßten Exemplare, würde bei strenger Festhaliung an den geltenden | N 42 I J 1 L E L h \

Beweisregeln {wer festzust:llen sein. Es dürfte sich daher empiehlen, n |

diesex Bezichung das richterliche Arbitrium walten zu lasscn und im Gesebe nur ein Maximum, vielleicht 2 bis 3000 Exemplare , 90731 verständlich vorbehal!lich des von dem Verleßten zu

eines größeren Schadens. Die Vorräthe an Waaren mit dem kopiiien

v1 c , c T 494 ckr (o » f o HNOTPT Govrathichgtieit | Muster, so wie die zur Darstellung derselben verwendeten Verath atel |

an Platten, Formen, Matrizen 2c, würden zu koufisziren und dem recht- |

mäßigen Eigenthümer des Musters, wenu er sch den Werth auf bie Ent- schädigung anrechnen lassen will, zu überweisen sein. Als Strafe eine Geldbuße bis zu 1000 Nthlr, event, rh ältniß fcstgescht werden fönnen,

Endlich soll noch die Eventualität ins Auge gefaßt

;

verden, daß wegen

die Vereinbarung gleiher Maßregeln in Betreff des Musterschußes ur das Gebiet des Zollvereins und Oecsierreid;s nicht zu erreichen stande, Ss fragt sich, ob es rathsam wre, in diejem Falle, in Preußen allein ge|eß-

fnr

lihe Anordnungen über den Schub der Muster und Formen zu crlassen,

Eine: seits möchte sich dann allerdings die Schwierigkeit in Bezug aufs die Frage, wer darüber entscheiden soll, ob eine Nachbildung vorliege, ver mindern, andcrerseits bleiben aber niht nur alle übrigen geltend ge-

maten Bedenken stehen, sondern es tritt auch noch ein ferue- |

res sehr gewichtiges hinzu, Preußen bildet nicht, wie England und Zan reich, in kommerzieller und gewerblicher Beziehung cin abgeschlossenes Ganzes, sondecn stcili nur einen Theil eines größern Länver - Komplexes, des Zoll- vexeins, dar, Der französische und britische Fabrifant ist durch) das Gej für einen weiten Umkreis und gegen seine Konkurrenten innerhalb desselben, mit einem Worte, auf seinem inländischen Markte geschüttz der prenßische würde nicht dagegen gesichert werden fönnen, daß die in- oder außerhalb Preußens mit nachgebildeten Mustern oder Formen gefertigte Waare 11 au- deren Zollvereins-Ländern ungestraft in den Verkehr gebracht wird. Verx wichtige Unterschied liegt darin, daß der Bereich seines inläudishen Marktes nicht Preußen allein, nicht einen einzelnen Staal mit einer einheitlichen Geseß-

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c if o t E | uschreiben , scid|t- hrenden Beweises |

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p mapige Gefängnip|tras? |

l | der in der Sache selbst liegenden Schwierigkeiten oder aus ander Gründen, |

gebung, sondern eine Gruppe ven Staaten mit verschiedener Geseßgebung umfaßt. Könnte man cs auch allenfalls verhindern, daß Fabrikate mit nach- geahmten Mustern in Preußen vertrieben werdcn, so würde man doch dem Berkehre in den übrigen Staaten des Zollvercins nicht entgegentreten fönnen. Da „nun der Nachbildner für dke Herstellung neuer Muster und Formen für Besoldung von Dessinateuren 2c, Ausgaben nicht zu machen hat, so ist ex im Stande, seine Waare billiger als der rechimäßige Eigenthümer des Musters zu verkaufen. Die Folge wäre also, daß eín und dieselbe Waare in Preußen, wo ‘nur der l-gtere zum Debit berechtigi wäre, theuerer zu [kchen käme, als in den Zollvercinëländern, daß si der Verkehr von den preußischen Märkten weg - und denen anderer Zolluereinsstaaten zuwenden daß man mit anderen Worte auf Kosten der preußischen Jundustrie der des übrigen Deutschlands in die Hände arbeiten würde, und daß ver preußische Konsument preußische Fabrikate in Preußen theuerer, als in anderen Ländern des Zollvereins bezahlen müßte.

Berlin, im Januar 1854,

Angekommen: Se. Excellenz der General =- Lieutenant und H)

Commandeur der 15ten Division, von Scha ck, von Erfurt,

Nbgeret! S nach Schloß Reisen.

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e. Durchlaucht der Fürst August Sulkow ski,

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Berlin,

——————————————————-

- ( Pr. C) Wir fügen an unsere früheren (Nr: 49d, Bl) gegebenen Mittheilungen folgende zur S Latistik Des DEUI I MEN 2 1 T 5 D M Ao S bta 044 cTN t sj E ( Y L L

| Bundestags gehörige Notizen: Die Verhandlungen der Bundes=

versammlung werden bekanntlich in Au s \{chüsfen vorbereitet. Die

344 Urt atto DoY oto Dot ) 2410 (5 on} 4 "! i (f - Frl

wichtigjken der bestehenden Aus|chü}se lassen jich übersicchtlich folgen-

dermaßen zusammenstelen. 1. Skändige Ausschüsse: a. Ausfchuß

vom 23sten August 1551 Verfassung und Gesehgebung der ( {+ V) Ca } A U

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n (Fj 0 t 04 Ge vf, v oie A TV e! —_ (7 - Slnzelstagient Wee, (en 7 Baiern, Sachsen, Groß- 2 O1 A of p11 + ) A v LEAG vi Q x v , herzogthum Hessen z D ilitairaus{chuß (1851) Oesterreich, herzogthum Hesjenz Cs Aus\huß für das Bundeskassen= und Finanzwesen (1851) Sachsen, Kurh Ten, Ct Na ( l N 5 , L Ét E, 2-4 (4. MN}- e Baiern, Kurhe))eu en, Großher= A B S As , |! / , D C1 zogthum Hessenz e. polificher i ( L C U L S T N S S der Bundesverhandlungen (1851); g. Centralpolizei LS0L) 1 S N L A E TA K ( | handelsvolitischer AusshuÞß (159 D : e \ Y el befannt, im leßten @ ‘V 446 L A L “T A r cen - Jahre nicht in Wirksamkeit getreten. U. NAusschüjse sür dbejo! deré ¡1 1 D 4 | C Tul eonDert vorübergehende Zwecke: k. Ausschuß fu cktáDt Mena p Die Pirhessis@Gen Ai , u R Z0), j, Aus\{uß für die kurhessishen Angelegenheiten (1892):

Hy c (5 044 A 40h ck E G A R E: L - Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Oroß- \ N tin a-M ad 7 î ) clamattonSs= us (1501) : 4 C C A QBA E O ree , ccher Aus\{chuß (1851)z f. Veröffentlichung f ( C C N é { chuß für das Bundes= 4 Dv cls 1M N C Ñ g 1 E P e de So M leßten funs ind, 109 11 V 1 a ch« Pro Ur | iz Revision der Geschasts= Ordnung (1851) L esterreih, Preußen, Sachsen, Luxemburg, reite P 7

A P \ DEL 16 z

Großherzogthum Hessen, Württemberg, Mecklenburgz m. Aus-= chus für Bestimmungen hinsichtlich gegenseitiger Auslieferung Verbrechern (1852) z Baiern, Großherzogthum Hessen, Mecflenburgz n. Ausschuß für Feststellung der Heimats= verhältnisse (1852) : Oesterreich, Preußen, Baiern, Baden, Mecklen- burgz 0. Ausschuß gegen (l eimlihe Auswanderung (1853): Preußen, Großherzogthum Hessen, freie Städtez P- Ausschuß für die Ben- tint'\he Angelegenheit (1851): Sachsen, Baden, Mecklenburgz q. Ausschuß für Begutachtung der Ansprüthe der \{chleswig=holstein: {hen Offiziere (1853). Was die Zusammenseßung dieser Aus= chüsse betrisst, so nehmen die einzelnen Staaten in folgendem Ber= háltniß Antheil an denselben, Jn einem Aus\{uß is vertreten : 16. Kurie, Luxemburg, Holstein, Nassau: in zweien : sächsische Hâäu- 1d freie Städte; in dreien: Kurhessen und Hannoverz in

| Jer M : | vieren: Württembergz in fünf : Badenz in sechs: Medlenburgz in

| sieben: Großherzogthum Hessenz in acht: Preußen und Baiernz in

| neun: Oesterreich.

| Im neuesten Regierungsblatte für das Herzogthum Sa dh -

| sen-Koburg- Gotha ist das von dem Landtage berathene Geseß |

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ber die neue Einfommen=- und dlassensteuer veröffentlicht worden, Nach diejem Gese sind außer dem im Herzogthume Heimatsberechtigten auch diejenigen Der Einkommensteuer unterwox-