1854 / 40 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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thümer für die gestattete Benubung der leßteren ohne weitere eigene Mühewaltung zu beziéhen hak, Dasjenige Einkommen, welches aus der Vewirthshaftung sih außerdem für den Páchter ergiebt, ist nah den Vorschriften in §, 30 des Gesebes vom 1, Mai 1851 zu berechnen.

2) Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besizungen soll der im Durchschnitt der drei leßten Jahre durch die cigene Bewirthschaftung erzielte Reinerirag zum Grunde gelegt werden. Dieser Reinertrag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Besißungen einerseits der Eigenthümer, andererseits der Pächter bezieht; der Eigenthümer, welcher selbs seine Grundstücke bewirthschaftet, hat gleichsam in doppelter Eigenschaft ein Einkommen zu beziehen, indem er denjenigen Theil des Reinertrages, welchen er ohne weitere eigene Mühwaltung durch die Verpachtung der Be= sibung hâtte erlangen können, feinem Eigenthumsrehte verdankt, und in dem übrigen Theile des Reinertrages den Ersaß für die von ihm selbst und von seinen Angehörigen auf die Bewirthschaf= tung der Besibung verwandte Jndustrie und Mühewaltung erhält. Jn welchem Verhältnisse die eine und die andere Art des von dem selbstbewirthschaftenden Eigenthümer bezogenen Einkommens zu ein- ander stehen, muß je nah der Bewirthschaftungsweise je nach= dem, wie gewöhnli bei großen Gütern, der Eigenthümer mit der Oberaufsicht über die Wirthschaftsführung sih begnügt, oder, wie bei fleinen Ackergütern, an den Wirthschaftsarbeiten si selbst be- theiligt und daran auch seine Angehörigen Antheil nehmen läßt sich sehr verschieden gestalten, eben so wie auch bei verpachteten Be- sibungen zwischen der Höhe der von dem Eigenthümer bezogenen Pachtrente und des von den Pächtern erzielten Erwerbsgewinnes ein fêstes unveränderlihes Verhältniß nicht bestehen kann.

Behufs der Einshäßung zur klassifizirten Einkommensteuer ist es nun keineswegs erforderlich, den dur die eigene Bewirthschaf= tung von nicht verpachteten Grundstücken erzielten Reinertrag in jene beiden Bestandtheile zu zerlegen, Dagegen darf niemals über= schen werden, daß die Berechnung dieses Reinertrages ganz nach denselben Grundsäßen erfolgen muß, nach welchen einerseits die Pachtrente der Eigenthümer und andererseits der Industriegewinn der Pächter festzustellen ist. Hieraus folgt u, A,, daß zu dem dur

die eigene Bewirthschaftung erzielten Reinertrage auch der volle |

Geldwerth der Naturalnußungen zu rechnen ist, welche der Steuer- pslichtige zur Bestreitung seines Haushalts und des Unterhaltes seiner Angehörigen verwandt hat, wohin au die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Verwendungen für Luxuspferde u. #, w. gehörenz daß eben so wenig die zu die- sem Zwecke gemachten Geldausgaben, z. B. die Löhnung \olchen Gesindes, als Wirthschastsausgaben behandelt und von dem erziel- ten Rohertrage in Abzug gebracht werden dürfen; daß ferner Ver- wendungen, welche zur Melioration der Besißzung stattfinden, auch wenn dieselben aus dem Ertrage der leßteren entnommen werden, von dem steuerbaren Jahres=Einkommen nicht in Abzug gebracht werdeu dürfén, da sie vielmehr Kapital - Anlagen darstellen, deren Nicht- berücksihtigung in §. 30 des Geseßes vom 1, Mai 1851 speziell augeordnet ist.

In Gegenden, wo Pachtungen häufig vorkommen, wird die Kenntniß der für verpachtete Besißungen gezahlten Pachtbeträge und des von den Pächtern solher Güter in der Regel bezogenen Industrie-Gewinnes einen wichtigen Anhalt gewähren, um für nicht verpachtete Besibungen den seitens der Eigenthümer tur die eigene Bewirthschaftung erzielten Ertrag bemessen zu können,

: 3) Für nit vermiethete, sondern von dem Eigenthümer felbst bewohnte oder sonst benußte Gebäude soll das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen berechnet werden, Wenn ein Grund- besißer, der seine Besißungen gegen einen festen Geldbetrag ver= pachtet hat, ih eine mehr oder weniger theuere Wohnung miethet, so kann darüber ein Zweifel niht aufkommen, daß die Wolhnunas- miéthe zwar aus dem Jahres - Einkommen zu bestreiten, nit aber von leßterem in Abzug zu bringen is, Wenn dagegen der feine Besibungen selbst bewirthshaftende Grundbesißer ein niht ver-= miethetes Haus bewohnt, so is wohl bezweifelt worden, ob für die Bewohnung des eigenen Hauses, da lebteres eine Geld- Einnahme niht gewährt, vielmehr noch Ausgaben zur Bestreitung der vou Zeit zu Zeit nöthig werdenden Reparaturen erfordert, ein nis oder weniger ansehulicher Einkommensbetrag in Ansah zu 8 ugen sei. Ein solcher Zweifel findet in der Bestimmung des U ees feine Begründung, dort is vielmehr allgemein vorge- de ei grn für die von dem Eigenthümer felbst bewohnten f ebaude das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen zu emessen sei, indem die Ersparniß, welche durch tas Bewohnen eines eigenen Hauses erzielt wird, der Einnahme gleichgestellt wird, „welche durch das Vermiethen des lebteren erlangt werden. könnte. 4H Von dem steuerbaren Einkommen aus Grundvermögen „dürfen die auf dem Grundbesiß ruhenden Lasten und Steuern, in- gleichen die Zinsen für hypothekarisch eingetragene und andere Schulden in Abzug gebracht werden. Es is bereits mittelst der Cirkular-Verfügung vom 20, Oktober 1852 darauf aufmerksam ge- macht worden, daß die Verzinsung der Schulden eben sowohl bei

dem Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Handels=-= und Ge- werbebetriecbh u. |. w., als bei dem Einkommen aus Grundvermögen in Abzug gebracht werden kann. Jn Betreff derartiger Abzüge ist jedoch zuweilen unbeachtet geblieben, daß das Geseß nur gestattet die Zinsen sür Schulden in Abzug zu bringen, daß also diejeni gen Beträge, die etwa neben den Zinsen zur Tilgung dey Schulden entweder freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Ver- pflihtung gezahlt werden, von dem zu versteuernden Einkommens- betrage nicht abgerechnet werden dürfen. Wenn die gezahlten Beträge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung von Schuld= forderungen bestimmt sind wie z. B. bei der Verzinsung und Amortisation von Pfandbriefen, bei Gehaltsabzügen fo muß der zur Tilgung bestimmte Antheil ausgefondert und darf von dem steuerbaren Betrage des Jahreseinkommens nicht mit in Abzug ge- bracht werden.

Die auf dem Grundbesiß ruhenden Lasten und Steuern treffen ausschließlich das Einkommen aus Grundvermögen. Unter den Lasten können nur dingliche, dem Grundbesiß dauernd obliegende Verpflichtungen verstanden werden, also weder Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig ge- währt werden, noch Verpflichtungen, die nur vLorüber- gehend übernommen vder auferlegt werden, Unter den Steuern sind ledigli} die von dem Grundbesiß für Rechnung der Staatskasse erhobenen Staatssteuern zu verstehen. Die zur Be- streitung von Kommunal=, Kreis= oder Provinzial-Bedürfnissen er- hobenen Abgaben, mögen diese von dem Einkommen überhaupt oder speziell von dem Ertrage des Grund und Bodens erhoben oder als Zuschläge zu den Staatssteuern ausgeschrieben werden, müssen bei Berehnung des der Einkommensteuer unterliegenden Einkom- mens völlig außer Betracht bleiben, :

Berlin, den 29, November 1853.

Der Finanz-Minister.

An sämmtliche Vorsißenden der Bezirks-Kommissionen,

Cirkular - Verfügung vom 30, November 1853 betreffend die Prüfung der von Steuerpflichtigen über ihre Einkommens=-Verhältnisse ertheilten Auskunft.

Das Geseß vom 1, Mai 1851 wegen Einführung der klassi- fizirten Einkommensteuer enthält keine Bestimmung über die eigene Declaration ihrer Einkommens = Verhältnisse seitens der Steuer- pflichtigen. Da jeder Zwang in dieser Hinsicht ausgeschlossen blei- ben sollte, so ist es einerseits den Steuerpflichtigen in jedem Stadium der Veranlagung gestattet, freiwillig über ihre Einkommens = Ver- hältnisse Auskunft zu ertheilen, und andererseits ledigli dem ver- ständigen Ermesseu der Kommissionen überlassen, “inwieweit folchen Angaben, mögen diese von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern gemacht werden, Glauben beizumessen sei, So wenig der Steuerpflichtige wider seinen Willen genöthigt werden kann, detaillirte Angaben über seine Einkommens- Verhältnisse zu machen, eben \o wenig ist die Kommission ver- pflichtet, die ihrer Ueberzeugung nach unrichtigen oder unvollstän- digen Angaben bei der Einschäbung zum Grunde zu legen,

Den Vorsißenden der Einschäßungs = Kommissionen i} unter Nr, 8 der Instruction vom 8. Mai 1851 empfohlen worden, auf die von einem Steuerpflichtigen freiwillig ertheilte Auskunft beson- dere Rücksicht zu nehmen, sofern erhebliche Zweifel wider die Rich- tigkeit der Angaben nit obwalten, Solche Zweifel können häufig durch die Besorgniß hervorgerufen werden, daß der Steuerpflichtige oder dessen Vertrauensmänner das Einkommen absichtlic und wis sentlich zu niedrig angeben möchten z; sie können aber auch da, wo eine solche Absicht in keiner Weise vorausgeseßt werden kann, nocch in der Hinsicht bestehen, ob das der Steuer unterliegende Einkommen des Steuerpflichtigen selbst und der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder vollständig ermittelt und ob dessen Betrag vor- \hriftsmäßig berechnet sei, Was insbesondere die Berehnung des steuerpflihtigen Einkommens betrifft, so hat die Erfahrung gelehrt, daß dabei die Steuerpflichtigen sehr häufig von irrigen Auffassun- gen ausgehen und namentlich Ausgaben, die aus dem Jahres-Ein- kommen zu bestreiten sind, von leßterem vorweg in Abzug bringen.

Wenn der Sleuerpflichtige den Anspruch erhebt, daß auf die von ihm oder von feinen Vertrauensmännern über seine Einkom-= mensverhältnisse ertheilte Auskunft besondere Rücksicht genommen werde, so ist vor Allem erforderlich, daß die aus den verschiedenen Quellen bezogenen Einkommensbeträge vollständig angegeben und daß die Unterlagen der Einkommensberechnung mitgetheilt werden, damit die Kommissionen und deren Vorsißenden beurtheilen können, ob die geseßlichen Vorschriften überall richtig angewandt seien. Den Borsibenden der Einschäßungs = Kommissionen liegt vorzüglih ob,

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fallsigen Angaben, bevor sie den Kommissionen zur Entschei= dung vorgelegt werden, forgfältig zu prüfen und von den iee flihtigen oder, deren Bertrauensmännern die etwa no E torderlichen Erläuterungen zu begehren. Werden leßtere F over in nicht genügender Weife ertheilt, fo fêunen zwar die Ee »flichtigen oder deren Vertraueusmänner wider ihren Willen nich qnaechalten werden , die nothwendig erachtete weitere Auskunft zu ertheilen, auf die unvollständigen oder unrichtigen E ist dann aber nur injoweil Rücksicht zu nehmen, daß dieselben wie ede andere über das Einkommen der Steuerpflichtigen eingezogene Nachricht je nach dem Grade ihrer Zuverlässigkeit als ein mehr oder weniger brauchbares Material benußt werden, um das steuer= pflichtige Einkommen möglichst richtig zu ermitteln. M Ew. 2c. wollen darauf hinwirken, Daß im dortigen Berwal- tungsbezirke überall nach den vorbezeichneten Gesichtspunklen ver= ¿hren werde. : M Vollin, den 30. November 1853,

a

die des

Der Finanz=Minister,

An

{mmtliche Vorsißenden der Bezirks=Kommijjsionen.

s / Fongenen Ziehuna der Men Klasse 109er Bei ver heute angefangenen Ziehung der Zten M6 . / : zu 4000 Rthlr. auf

1000 Rthlr. fiel auf

Königlicher Klassen-Lotterie P 2 Gewinne Nr. 23,866. und 54,015.;5 1 Gewinn von lr, fic ‘789. 41 Gewinn von 500 Rthle. auf Nr. 40,034., 1 Ge- 3027,, und 3 Gewinne zu 100 Rthlr.

N, winn von 200 Rthlr. auf Nr. O fielen auf Nr. 69,089. 83,454, und 8 102. Berlin, den 14. Februar 1854,

Königliche General-Lotterie-Direction.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf H einrich von H&ónburg-Glauchau, von Gusow.

S ch

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General- Adsutant Sr. Majestät Des O eis Luxemburg, von Wedell, nach Luxemburg.

î Se» Malostät der König haben Aller=

Berlin, 14. Februar. Se. Majestät Der König haben A

“dig / Dem Kreisgerichtsrath Herrmann Bolg? zu nddiast aerußt: Dem KretSgerichtoralh «& mann Bol A e F 3 von Sr. Majestät dem Are dia Erlæubniß zur Tragung des vou Sr. Mgxelg Thorn, die Erlaubniß zur Tragung des 20 Z S bea Rev Kaiser von Rußland ißm verliehenen St. Stanislaus-=L1Dens « Klasse zu ertheilen.

- amtliid es. Berlin, ven 14, Februar.

Die Berathungen über die Entwürfe zu den Konkurs- Sid wie bie -/Pre:C mitiheil, an13, d, M, von: den geseben sind, wie die iri 07, M B fal des Justiz- Herren Ministern v. D. Heydt und Simons im Lokal des ZUstlz Ministeriums erdffnet worden. L i N E waren anwesend: 1) Der daa 4 E aus Magdeburg, 2) der Stadtverordneten-Vorsteher un A Gs ¿ur Ersten Kammer Ernst Wegener aus Steitin, M F R mann C. F. Heimann aus Kölu, 4) der Kommerzien-Ra A A

'+ . B T j 11A 113 Berin aus Ksnigsberg, 5) der Präsident a, L HDantemann aus VE

Q Le 5

und 6) der Kausmann unL GMe A R aus Breslau. Außerdem waren Namens der preußischen Bauk 7) der Justitiarius derselben, «Wb

E 4 Von den praktischen Juristen ugezogen worden. Von den prt N is a De d N Stadtgerichts-Direktor Voigt aus Berlin, 2) dex Stadvt= Und Kreisgerichts-Rath am Ende aus Danzig, Sachs aus Berlin, a L Berlin und 5) der Rechtsanwalt Dürre aus Os größere Anzahl von Sachverständigen (zwet derselben sind bis nit erschienen) ist nicht eingeladen worden, der Verhandlungen dadurch zu sehr zu erc sind die Geseßz-Entwürfe allen kaufmänni Handelskammern , 1

rößeren- Stadt - un Tre u Lde L atelet worden. Als Kommissarien der Ministerien fungirel be

der gegenwärtigen Berathung pie Geheimen Regierungsräthe Hon

und Schede von Seiten

öffentliche Arbeiten, und der Geheime Ober-Justizrath Bischoff mi

| 8 . E | I, C , G Af R Königs und Gouverneur der Bundes- | erhöhtem Interesse sein, den gegenwärtigen Stand der Heeres- | |

Bon den einberufenen faufmännijchen |

Vorsißende der Handelskammer Th. |

Geh. Ober = Finanzrail Witt, | waren zugegen: |

3) der Stadtgerichts-Rath |

4 der Rechtsanwalt Justizrath Geppert aus | |) der Rechtsa1 Justizrath Gel

jeßt |

; ¿ den Gang | , LOV f di rad e

{{ch! S j N | diylomatishen Beziehungen zu Rußland bezüglichen Aktenstücke auf weren fürchtete. ) q: B

{chen Corporationen und |

naleihen -den Obergerichten und mehreren der | 6) /

des Ministeriums für Handel, Gewerbe und

4 2 ¿

dem Geheimen Justizrath Dr. Heimsoeth von Seiten des Justiz= Ministeriums. Zum Protokollführer is der Kreisrichter Schröder aus Naumburg bestimmt. Die zur Berathung kommenden Geseß- Entwürfe betressen : 1) die Vorrechte im Konkurse, 2) das Verfahren im kaufmännischen Konkurse, 3) die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rehtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner, 4) die Einführung der Konkursgeseße in den Landestheilen, in welchen das Allg. Landrecht und die Allg. Gerichtsordnung Geseßesfraft haben. Jn der heutigen Sißung richteten die Herren Minister v, d. Heydt und Simons Anreden an die Versammlung und sprachen die Hoff= nung und Erwartung aus, daß die eingeleiteten Berathungen dazu beitragen möchten, einen so wichtigen Theil der Gesebgebung auf eine den Interessen des Landes und der Rechtspflege entsprechende Weise zu fördern, Die spezielle Leitung der Verhandlungen wurde

fodann dem Geheimen Ober=Justizrath Bi schof übertragen und mit

einer allgemeinen Erörterung des Gegenstandes begonnen. E

(Vr. C.) In den Städten Neusalz, Regierungs - Bezirk Liegniy, Arendsee, Regierungs-Bezirk Magdeburg, Dahme, Regie- rungs - Bezirk Potsdam, is die ; S tädte -Ordnung vom 30, Márz 1853 vollständig eingeführt.

(Pr. C.) Der zum Abgeordneten für die Erste Kammer in der Stadt Brandenburg gewählte Stadtrath Petersen hat die Annahme des Mandats abgelehnt und ist deshalb ein neuer Wahl-= termin auf den 16ten dieses Monats anberaumt worden.

Nachdem der Oesch =- Entwurf , betreffend die Konflikte bei gerihtlihen Verfolgungen wegen Amts= und Diensthaudlungen, von beiden Kammern mit unwesentlichen Abänderungen angenommen worden is, hat, wie die, Wv. Q, vernimmt, das Königliche E denselben zur Aller-

ócchsten Vollziehung vorgelegt. “D E Die Decbeublunaon, welche von der diesseitigen Regierung eingeleitet worden waren, um den neuerdings für den deuts dch- ósterreichishen Telegraphen-Verein angenommenen Grund- säßen in Bezug auf die Wortzahl der Depeschen und auf den Nat- dienst auch die Zustimmung des belgischen Gouvernements zu ver- scha}en, haben, nah Mittheilung der „Pr, Q‘, DAS erwünschte Resultat ergeben. Vom 1. Mai d. J. ab wird auch in Belgien die Zahl von 25 Worten als Maximum sür eine einfache Depesche an- genommen und die har übliche Tax - Erhöhung für Nacht-De- »eschen ausgehoben werden.

E E e den gegenwärtigen Verhältnissen düirste es von

macht des deut{chen Bundes zu kennen. Die „Pr. C,“ yer- sfFentlicht deshalb M Kenntnißnahme Folgendes: Am 29. Januar d. J. legte die Militair = Kommisston der Bundes =- Ver-=- sammlung das Ergebniß der Militair - Înspectioneu der einzelnen e Der S oll - Stand des Haupt=- und Rejerve- der Bundes - Matrikel ist 403,366 Köopse, námlich Oesterreich (1., U., TiTL. Armee - Corps ) 120,429, Preußen N Me Vie MEM Corps) 106,647. Baiern (VII, Armee - Corps) 47,476; VUI, Armee = Corps (Württemberg, Baden, Hessen - Darmstadt) 40,2093 IX. Armee - Corps (Sachsen, Luxemburg, Limburg) 31,889 z X. Armee=Corps

Kurhessen, Nassau, & ; me A Braunschweig, Oldenburg, Hansestädte, Mecklenburg)

36,594; Reserve-Jnfanterie-Division 14,140. : R De Stand e nah den Standestabellen für 1853 is} 525,037 Mann, nämlich Oesterreich 192,290 Artunen 170,509, Baiern 50,236, VIIL Armee - Corps 17,997, N N Corps 35,336, X, Armee-Corps 49,918, Reserve-Jnsanterie-

inn AR 48 E E

S R sind: höhere Stäbe 3371; Fußvolk S E 28,621 Jäger und Schüßenz Reiter 71,142 u e L A | pferdenz Geschüßwesen 40,270 Mann mit 7424 Dienkpser n derzte | nische Truppen 5745 Mann. Dazu Nicht streitende: A

| Kontingente vor. Kontingents nach

Ee C E Dor B : rungspark ; ; vom Fuhrwesen. Der Belagerun( D und 16,838 Mann vom Full wes e e Buben URD N | zählt 250 Geschüße, davon 4122 Kanonen, 91 Daunmg

| Mörser. ; 4 L L N 0e A » (* ; Ç Î ry 2 h | An Brücken=-Material sind 166 E oa und 419% Biragosche Equipagen fur Cine Gesamm ! 5059 Fuß vorhanden. Sn U Gs | Nach der taktishen Eintheilung umfaßt das N 387 Bataillone 409 Schwadronen, 14/ Batterieen O 90s «C n, V e / U : / / % 5 f L 04 Zie 72 N L rei- \hwere und 0s A Fußartillerie mit 37% Datlerteen tende mit 1122 Geshußen. ; n U E In der (bereits furz erwähnten) Sibung Des A An Oberhauses am 10. Februar legte der e E ges Angelegenheiten, Lord Clarendon, die auf die Unterbrechung

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i Hr ihwilliam vie Tafel des Hauses, Eine Anfrage des Grafen Fil | A L des O der Sendung des Grafen Orloff N ee beantwortete darauf Lord Clarendon im Wesentlichen folgende

/ 6 {ette o Q L s rus- d Kreisgerichte zur schriftlichen BegutaHtung | maßen: Er glaube nit, daß Graf Orloff der Ueberbringer de Pal

è nic l | -{hláge der e | sischen Contre-Projekts auf die lebten Vermittlungsvo N bsterreichi-

i : dur ner Konferenz gewesen sei. Base fei 2h Wien beförd ert worden und

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