1854 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ei Vorlegung des Berichts des Bürgermeisters zur Entscheidun e Unn, zugleich angezeigt: „Bis zur Entscheidung habe i die Versteigerung untersagt“, was mittelst Verfügung an den Bür- germeister von demselben Tage auch geshah. Hiernach hatte also die Regierung, als sie die Verfügung vom 27, März 1852 erließ, au davon offizielle Kenntniß, daß die Hemmung der Versteigerung durch den Bürgermeister angeordnet sei. Wenn sie nun dem Land= rathe dnrch die erwähnte Verfügung eröffnete :

„daß mit Rückssiht auf den §, 69 der Verordnung vom 9, Fe-

bruar 1849, so wie die Bestimmungen der Cirkular =- Verfügung

vom 27. April 1846 der turch den Notar L. im Auftrage des

Syndik der Fallitmasse K. beabsichtigten Versteigerung keine

Schwierigkeit in den Weg gelegt werden kann,“ so sprach sie aus, daß der Grund, weshalb der Bürgermeister auf Veranlassung des Landraths die Versteigerung polizeilih inhibirte, in den Geseben keine Rechtfertigung finde, mithin die Snhibirung ohne geseblihen Grund oder ungeseßlih und in Folge dessen na- türlich unzulässig sei, was die Aufhebung derselben von selbst in- volvirte, da die Regierung nah ihrer Stellung als vorgeseßte Be- hörde die ihr bekannte Anordnung nicht konnte bestehen lassen wollen, in dem Augenblicke, wo sie deren Ungeseblichkeit ausführte. Eines Weiteren , als daß die vorgeseßte Behörde objektiv die getroffene Polizeimaßregel für geseßbwidrig oder unzulässig, also für eine ge- sehwidrige willkürliche Kränkung des Betroffenen in seinem Eigen- thum erklärt, gleihviel wer sie getroffen und ausgeführt, bedarf es nah dem Geseße zur Zulässigkeit des Rehtsweges niht, mithin erscheint es gleichgültig, daß die Regierung in ihrer Verfügung den Bürgermeister nicht besonders erwähnt. Waren nun hiernach die Bedingungen zum Einschlagen des Rehtsweges durch die Ver= fügung der Regierung vom 27. März 1852 einmal gegeben, so fonnte eine nach Ergreifung desselben eingetretene Meinungsände- rung dieser Behörde, die der Konfliktbeshluß zu erkennen giebt, von keinem Einflusse mehr sein. Dem Richter muß es auch über- lassen bleiben, zu entscheiden, ob der rechte Verklagte in Anspruch genommen fei.

Berlin, den 26, November 1853.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte,

Ministerium des Junuern.

Erlaß vom 5. Januar 1854 betreffend die Er= örterung der BVedürfnißfrage bei Konzessionirung von Agenten der Feuer-Versiherungs=-Anfstalten.

Die Königliche Regierung geht, wie wir derselben auf den Bericht vom 15, Juli v, J., betreffend die Konzessionirung von Agenten für Feuer-Versicherungs=Gesellschaften, hierdurch eröffnen, von einer ixrigen Auffassung aus, wenn sie annimmt, daß durch den §. 3 des Geseßes über den Geshäftsverkehr der Versicherungs= Anstalten, vom 17, Mai v. J., die Erörterung der Bedürfnißfrage bei der Konzessionirung von Agenten ausgeschlossen worden sei.

Die Bedürfnißfrage, welche vor dem Erlasse des gedachten Gesebes, so weit sie das Feuer-Versicherungswesen angeht, in Ge= mäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 5. Januar 1847 durch die Königlichen Regierungen, hinsichtlich aller andern (nah §. 49 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung zu konzessionirenden) Agenten aber nach §. 68 der Verordnung vom 9, Februar 1849, durch die Kom- munal=Behörden entschieden wurde, ist durch den §. 3 gar nicht alterirt worden; die Absicht dieses Paragraphen geht vielmehr nur dahin , die Konzessionirung aller Arten von Agenten unter die Kompetenz der Königlichen Regierungen, mit Ausschließung der Lokalbehörden, zu stellen. Wenn derselbe in seinem zweiten Theile anordnet , daß die Konzession nur ertheilt werden darf, „wenn die Regierung sich von der Unbescholtenheit und Zuverläs= sigleit des Bewerbers überzeugt hat“, \o {ließt diese Bedingung die Erörterung der Bedürfnißfrage nicht aus, welche vielmehr durch die desfalls ergangenen früheren Bestimmungen gesichert bleibt, wie denn auch die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 5. Januar 1847 ergiebt, daß sie dies schon früher angewendete Verfahren nur sicher stellen und aufrecht erhalten, keineswegs aber etwas Neues anord- ne Ons

e Königliche Regierung hat daher die Bedürfnißfrage hin- sichtlich der Konzessionirung neuer Agenten für E Anstalten, bei denen das öffentliche Interesse dies vorzugsweise ver- langt, der ernstesten Erwägung zu unterwerfen.

Bei anderen Gattungen des Versicherungswesens erscheint es weniger bedentlich, der Konkurrenz verschiedener Anstalten, welche bestrebt sind, durch Vermehrung ihrer Agenten ihren Geschäften allgemeine Verbreitung zu schaffen, einen freiern Spielraum zu ge= statten, und es wird im Allgemeinen angenommen werden können, daß an Orten, wo solide Gesellschaften neue Agenturen einzurih=

ten beabsichtigen, eine Vermehrung der Gelegenheiten, Versiche rungen zu nehmen, nit ohne Nußen für das Publikum sein werde, Berlin, den 5. Januar 1854. Der Minister des Junnern. Der Minister für Handel, Gewerbe von Westphalen. und öffentliche Arbeiten.

In Vertretung : von Pommer= Es} e.

An die Königliche Regierung zu N. und abschrift- lich zur Kenntnißnahme und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen,

Erlaß vom 25. November 1853 betreffend die Ausstellung polizeiliher Führungs =- Zeugnisse dur ch Schulzen.

Als leitender Grundsaß muß, wie der 1c. auf den Bericht vom Z0sten v, M., in Betreff der Ausstellung polizeilicher Führungs- Zeugnisse durch Schulzen, hierdurch eröffnet wird, angenommen werden , daß diese Zeugnisse nur von einer Polizei-Behörde ausgestellt werden können, und daß Dorfschulzen, welche zwar polizeiliche Geschäfte verrihten, aber keine Polizei-Behörden repräsen- tiren, hiernach an sih nit befugt sind, polizeiliche Führungs=Zeug-= nisse zu ertheilen. Mittelbar erkennt dies auch der §. 7 der Ver- ordnung vom 13. Februar 1843 an, indem derselbe hinsihtlich des Pferdeverkaufs die Dorfshulzen nur ausnahmsweise unter ge- wissen Vorausseßungen zur Ausstellung von Legitimations = Zeug- nissen ermächtigt. Eben so ist auch nur ausnahmsweise durch den Erlaß vom 30. April 1836 (Annalen XX, 391) angeordnet, daß die nach §. 10 der Gesinde-Ordnung erforderliche Bescheinigung zum Eintritte in den Gesindedienst, von den Dorfschulzen ausgestellt wer= den kann. Abgesehen von diesen Fällen, muß es jedoch dabei be- wenden, daß Dorsschulzen in der Regel polizeiliche Führungs- Zeugnisse auszustellen nicht befugt sind, und wenn die Regierung zu Frankfurt a. d. O. durch den Erlaß vom 16. Mai 1844 ermächtigt worden ist, in solchen Dörfern, welche einer Dominial= Polizei-Verwaltung nicht unterworfen sind, die Dorfschulzen zur Ausstellung der gewöhnlichen polizeilichen Führungs- und Wohl= verhaltens-Zeugnisse zu autorisiren, so kann es doch nicht für an-= gemessen erachtet werden, hierüber hinauszugehen, und diese Befsug- niß auf alle Dor fschulzen auszudehnen, weil dadurch die nur durch besondere Rücksichten gebotene Ausnahme zur Regel gemacht würde.

Berlin, den 25. November 1853.

Ministerium des Innern, Im Aufträge : von Manteuffel.

An die Königliche Regierung zu N.

Finauz- Ministerium.

Erlaß vom 24. Oktober 1853 betreffend. die Zeitungssteuer für gelieferte Frei-Exemplare.

Instruction vom 10, Juni 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 141 S. 825.)

Der 2c. eröffnen wir auf den Bericht vom 20, Mai d. J. daß nach der durch die Regierungs - Amtsblätter veröffentlichten Instruction vom 10, Juni v. J. wegen Erhebung der Stempel- steuer von inländischen politischen und Anzeige-Blättern, §. 5.

nur für ganz unabgeseßt gebliebene und solche Exemplare steuer= pflichtiger Blätter, welhe an öffentlihe Behörden oh ne Ent-= g oder Ersay des ausgelegten Zeitungsstempels geliefert werden, die Erstattung der Stempelsteuer zulässig ist. Daraus folgt, wie bei der in Anspruch genommenen Restitution der Zeitungssteuer für gelieferte Frei-CExemplare nicht lediglich der Umstand entscheidend ist, daß das steuerpslichtige Blatt von der Redaction unentgeltlich geliefert wird, indem lehtere wohl darüber zu bestimmen hat, wem sie das Blatt unentgeltlich verabfolgen will, nicht aber au darüber, ob die Steuer zu erlassen sei. Vielmehr muß es zur Begründung des Restitutions-Anspruches auch feststehen, daß der Empsänger des Frei-Exemplars die Zeitungssteuer nicht zu berichtigen habe, Der Wegfall dieser Steuer läßt sich aber nur für die eigentlichen Pflicht - Exemplare, wie sie die Orts=Polizei, vie Orts - Steuer = Behörde,

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die Universitäts-Bibliothek u. a. zu fordern haben, nicht aber auch

für solche Frei - Exemplare zugestehen, zu deren Lieferung der Re-

daction eine Verpflichtung nicht obliegt.

Es kann hiernach um so weniger dem Antrage der 2c, auf Befreiung der im Berichte bezeichneten 11 Frei-Exemplare von der in Rede E Steuer Statt gegeben werden, als die Steuer in der ersten Stufe nur einen Silbergroschen vierteljährlih beträgt und der Amtsunkosten - Fonds oder die dafür gewährte Entschädi= gung die Mittel gewähren wird, diese so unbeträchtliche Ausgabe zu tragen, auch hierbei im Wesentlichen dieselben Bestimmungen zur Geltung kommen, welche früher zur Zeit der Erhebung des Zeitungsstempels nah dem Geseße vom 7. März 1822 zur An- wendung gebracht wurden,

Berlin, den 24, Oktober 1853.

Der Finanz =Minister,

Im Auftrage:

von Pommer=-Eswche.

Der Minister des Junern, Im Austrage : von Manteuffel.

An : die Königliche Regierung zu N.

i O D N , Q Ged L E118 0m 0, Peteulber L909 OOLLNTEND D Els

jelben Gegenstand.

, C A E L 5 L e ; R L E e Da, im dem. Berichte des 1c. vom 19, 9, M, eten ie

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Stempelsteuer von den zu amtlicem Gebrauche bestimmten Erem-

pflichtung der Redactionen dieser Blätter im dortigen Bezirke zur Einreichung eines Frei=Exemplars an das 2c. nicht bestehe, so liegt, wie auh {hon in unserem Erlasse vom 24, Oktober D. S, ANETTanni

ein solches Exemplar niht vor. Vielmehr ist, falls es für erfor= derlich erachtet wird, daß das 2c, von dem Inhalte gedachter Blât=

ter amtklich Kenntniß nimmt, der Stempel=Vetrag für das dazu |

bestimmte Exemplar auch künftig aus dem Amtsunkosten-Fonds der dortigen Königlichen Regierung zu berichtigen.

Berlin, den 30, Dezember 1899.

Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister. S E Le von Dobel Ga An | E das Königliche Regierungs - Präsidium u N

Bei der heute beendigten Ziehung der 2ten Klasse 109ter Königlicher Klassen - Lotterie fiel 4 Gewinn von 1000 Rthlrn, auf

100 Rthlr. fielen auf Nr. 41,461 und 81,501. Berlin, den 16. Februar 1854.

Königlihe General-Lotterie-Direction.

Tages - Ordnung der Kammern.

Erle. Ke Sechszehnte Sißung am 18, Februar 1854, Voxrmittägs 10 Uy

Bericht der [Vten Kommission über den Geseß-Entwurf, be- |

treffend die Abänderungen und Ergänzungen des Jagd - Polizei- Geseßes vom 7, März 1850.

Angekommen: Der Ober=-Jägermeister Graf von der Asse- hurg=Falkenstein, von Meisdorf.

Abgereist: Se, Excellenz der Erb=-Landmarschall im Herzog= thum S@lesien, Kammerherr Graf von Sandrehßky-Sandra- \chü b, nach Langenbielau,

Nichtamtliches.

Berlin, den 16. Februar.

Nah Mittheilung des „F. J.“ ist der Königlich preußische Konsul von Bethmann von Sr, Majestát det hi s Preußen in Anerkennung seiner Leistungen, so wie der kommerziel= len Wichtigkeit Frankfurts, zum Generalkonsul ernannt worden.

Aus Alexandrien vom 3, Februar, woselbst Sr. Majestät Gregatte „Gefion“ seit dem 27, Januax vor Anker lag, wird der „Pr. C.“ gemeldet, daß auch das Transportschiff „Merkur“/, welches zur etwaigen Aufnahme des Seekadetten Zirzow vor Smyrna zurückgeblieben war, und die Dampfkorvette „Danzig“ in die dortige Rhede eingelaufen waren, Die Korvette „Danzig““ hat

im Hasen von Syra 8 Marmorblöcke an Bord genommen, welche

| der Professor Siegel in Athen für Rechnung der preußischen Re-=

gierung angekauft hatte. Auf dem Rhein ist in Folge des neuerdings eingetretenen

| Eisganges die Schifffahrt wieder unterbrohen. Bei Köln wurde

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| am 414, Februar des Eises wegen die Schiffbrücke wieder abgefahren, | zum dritten Male in diesem Winter.

Von Sr. Hoheit dem Herzoge zu Gotha ist eine Ver=

| fügung au das Ober-Konsistorium von Sahsen-Koburg=Gotha | erlassen wörden, der zufolge ant 3. Marz d, D n Q Nen | Des Landes bei dem Hauptgottesdienste eine Gedächtnißpredigt zur | Erinnerung an den Kurfürsten Johann Friedrich den Oroß- | müthigen gehalten und vorher in allen Schulen die Lebeusge= | schichte dieses Fürsten ausführlich mitgetheilt werden soll, Von | dem Ober=Konsistorium ist überdies eine Aufforderung an die Geist=

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| lichen ergangen, aus den betreffenden Gemeinden freiwillige Gaben E 0H A A ES i S | gls Beiträge zu dem in Jena projektirten eherne Denkmale für vlaren der Kreis- und Lokalblätter, zugegeben wird, daß eine Ver= | :

den glaubensmuthigen Kurfürsten einzusammeln, x ‘Sicherem Vernehmen zufolge find, wie das „Pyrm, W.“ meldet, die Landstände des Fürstenthums Waldeck auf den 22sten

E: V Ps e E D, Mi r H Nan, ist, ein genügender Grund zur Bewilligung der Steuersreiheit für |

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und

| Ihre Durchlaucht die Fürstin von Hanau sind am 13. Februar

Abends in Frankfurt a. M, angekommen. Der Kaiserli rus= sische Geheimerath Baron von Brunnow, welcher, von London

| kommend, in Frankfurt am 13. Februar eintraf, ist folgenden Tages | nah Darmstaÿ? gerelfi,

Die „Kasseler Zeitung“ vom 135, Februar enthält

"in ihrem amtlichen Theile eine Verordnung Sx. Königlichen Hoheit | des Kurfürsten von Hessen, die Bekanntmachung der Ueber= | sicht über den. Staatsbedarf für die Jahre 1552, 1853 und | 4854 und über die Mittel zu dessen Deckung betreffend. Es heißt | darin: „Der Bedarf für die Ausgaben der Staatsverwaltung | ist für das Jahr 1852 auf 4,653,930 Rthlr., für das Jahr 1853 | auf 4,643,930 Rthlx. und für das Jahr 1854 auf 4,634,930 Rthlr.,

)

| mithin überhaupt für die Jahre 1852—1854 auf 13,932,790 Rthkr. | festgestellt, Dieser Staatsbedarf ist von den Landständen in beiden Kammern, welchen der Voranschlag der Staats - Ausgaben für die | genanuten drei Jahre zur Begründung des Erfordernisses der Er= höhung der bestehenden Steuern in Gemößheit der Ls des n S 111 ver Verfa\unas=Urkunde mit ilt worden, b1s 16 n O n vos 600 Rthlrn, auf Nr, 75,4443 | §. 111 der Verfassungs-Urkunde mitgetheilt worden, bis auf 1

1 Gewiun von 200 Rthlrn. auf Nr. 36,923 und 2 Gewinne zu |

den Anmerkungen zu dem gedachten Voranschlage angeführten Sum- men, anerkannt worden, Zur Verwendung für den sfejtge=-

| stellten Staatsbedarf sind die Staats - Einnahmen von jährlich | 4,158,480 Rthlrn., mithin für die Jahre 1852, 1853 und 1594 | 12,475,440 Rthlr. bestimmt,“

Zur Deckung des danach -verbleibenden Defizits von jährlich

" 485,7835 Rthlrn, durchschnittlich ist Vorsehung getroffen durch ver= | schiedene Mittel.

Dasselbe Blait veröffentlicht auch Den furhessishen Laud=

tags - Abschied, vom 9, Februar datirt, in welchem der §, 9 | jeßt lautet:

„Dic nah dem mittelst Unserer Verordnung vom, 13, April 1852

publizirten Beslusse der Bundesversammlung über die Verfassungs - Ur- funde zu erfordernde und demnächsk jener vorzuleger de Erklärung der Land-

stände is von jeder der beiden Kammern abgegeben worden und werden

| Wir nach reiflihster Erwägung deren Jnhalies das danach als angemessen

Erscheinende eintreten lassen.“ : e t Nah dem zu Amsterdam erscheinenden „Handelsblad““ ift

per Plan einer Biersteuer für das Königreich der Niederlande

| abermals vertagt worden, Die „Neue Rotterdamer Zeitung“ will

wissen, daß unmittelbar nah dem Wiederbeginn der Sihungen der

| zweiten niederländischen Kammer das Ministerium in Betreff der

auswärtigen Politik, so wie über die Plane hinsichtlih der Steuer- Reform und über die provisorische Verwaltung der Ministerien der Finanzen und des Auswärtigen besragt werden wird. Demselben Blatte zufolge beschäftigt sich der niederländische Staatsrath 4/9 wärtig mit einem Geseßentwurfe, welcher die Abänderung des L rifs bezüglich mehrerer Artikel bezweckt, die dem Gewerbfleiße d Rohstoffe dienen oder für den Transit von hoher Bedeutung sin und von Ein- und Ausfuhrzöllen befreit „werden sollen,

is Stun - iat ae A T aas E C E R E E IRI E e nrn dee n inr m mw vin R ss R - t E E Dein R