1854 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fuß: Oldenburgischen ‘Kakästérniäßés (1234/0178

Rheinländish): entfernt liegt

b)- Vor dieseni”also bestimmten Punkte wird die Gränze dur" ) eine “tve auf den Heppenser Deich L ‘Linie -gé=“

bildet, welhe 552 (geschrieben: Fünfhundert““ zwei Und

ig) 64,000 []Fuß) oldenburgischen ‘Katastêr= inge 4 (ch{ 1214 Morgen magdeburgisch 57 C]Ruthén- 12,5 [JFuß) Binnendeichland *abfthneidet und ungefäh?

auf ‘das Gri S

; 3 chên "zwischen der Heppenser und “der Neugrodbenêr ;

ei teugrod ppense E s. c) Von hier ab besehre t die ‘Gränze ‘eiñê Linie, welche senk=

ret auf dem wahren Meridian steht, und folgt derselben bis zu dem Punkte an der Jeverschen Seite des Haupt= fahrwassers der Jahde, wo die Tiefe, nach dem-bisherigen

Betonnungssysteme , die Legung einer Tonne exheischen

würde. l V Von dort läuft die Gränze südlich in grader Linie his

zu dem Punkte an der Nordseite ‘des Stkinhäuser* Tiefs '

(Salze=-Brake),.. wo das. Fahrwasser desselben nach dem bisherigen Systeme durch eine Bake oder Tonne bezeichnet werden müßte. H Die weitere Gränze: bildet von hier aus eine grade Linie, weléhe, den von dêm Marientief gebildeten Außénhafen bei Fährhuck, bisher Fährhucker Rhede genannt, voll= ständig - eitschließend, sih- längs des südlichen Randes desselben fortseßt, bis sie von der verlängerten Richtung des Bandter Außentiefs geschnitten wird, und folgt demnächst f) der lehteren Richtung bis“ zu dem in dieser Gränzbesthrei= buiig ‘bezeichneten Anfange. |

, Aù? der östlichen ‘Seite der Jahde ein Gebiet, enthaltend vier

‘oldenburgischen Katastermaßes (=8 Morgen magdebur=

gisch 139 [J Ruthen 97,91 JFuß) Binnendeichland in der

Ede des Eckwarder Steindeichs, den davor ‘liegenden Deich

und den Flügeldeih , nébst deren Bermen und“ Watte, so

weit solche durch rechtwinklich auf die abgetretenen Deichtheile gezogene Linien" begränzt“ werden , desgleichen die zwischen dén Fortsebuñgen diéser Linien“ belegene Wasserfläche ‘in’ einer

Breite voi 500 (geschrieben: Fünfhunvert) Fuß :oldenburgisch

von dem Rände des béi Ebbezeit trocken laufenden Watts.

Die' Form’, welché' das, die vier Jück Binnendeichland bildendé Aréal erhalten wird, bleibt dexr Bestimmung 'Preu= ßens bei der Gränzregulirung überlassen.

Durch die angeschlosséne, von den beiderseitigen ‘Bevollmähtig= ten unterzeichnete Karte, auf welcher der Anfangspunkt der Gränz= beschreibung mit A! bezeichnet is, wird die sub“ I. beschriebene Gránze dés abgetrétenen Gebiets an der westlichen Seite der Jahde erläutert und diejenige des sub Il. beschriebenen Gebiets an der östlichen Seite derselben vorläufig angedeutet,

Aptitel 5 | :

Sollte der von Preußen für das Mariné-Etaäblissement ange- nommene Plan an einzelnen Stellen kleine Erweiterungen des ab= getrètenen Areâls erfordern, #0 verspricht Oldenburg, die Abtre= tung der Staatshoheit auf diese Erwéiterungen auszudehnen, sobald - Preußen \i{ch verpflichtet, den Plán in dem angegebrnen Umfange auszuführen. :

Axtikel 6,

Falls Preußen später beabsichtigen möchte, zu méhrerem Schuße der Rhede in der Richtung des Eckwarder Slügeldeihs' auf der dort in der Jähde bélegenen Plate (Feldsteert) ein Festungswerk anzu- legen, wird Oldenburg auch. den dazu benöthigten Raum' mit voller Staäätshoheit an Prenßen abtreten.

Artikel 7.

Rücksichtlich der in den abgetretenen Gébietstheilen belegenen Deiche, Deichbermen, Groden und Watte überträgt Oldenburg an Preußen außer der vollen Staatshoheit auch das Privateigenthum, so weit solches dem Oldenburgischen Staate zusteht. Die Erwêr= bung des Privat-Eigenthums an den Binnenvei@hsländéreien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken.

: Artikel 8. | __ Dié Bewohner der abgetretenen Gébietstheile wêrden' nicht als sofort mit abgetreten angesehen , sondern als' oldenburgische , in. Preißischén angesessene Unterthanen erachtet, sofern sie“ nicht sélbst wünschen, in den preußischen Unterthanen - Verband aufgenönintien zu werden , worüber sie sich innerhalb Jahresfrist nah der preußi- D O And fe Lb 5 E haben. Geben se diese Erklärung 2 0) adurch ohne Wei i ischen ( tBtneBebaut ifatietAAE iteres in den preußischen Unter i L A L TEE O, 0 _ Die Uebergabe der nah’ Artikel 4' abgetreteien Gebietstheile soll unmittelbar nah“ der in dem Einen over vem’ Atdern der bei- den fonträhirendeu Staaten erfolgten Publication dieses Vertrages stattfinden. Zu dem Ende werden Preußen und Oldenburg Kom- missarien ernennen, welche zugleich die Regulirung der Gränzen an Ort und Stelle vorzunehmen haben, und ermächtigt sein sollen, sich, mit Festhaltung des durch die Gränzbeschreibung (Artikel 4)

‘bestimitéi Flächeiliihälks; über Abweichungen im-Einzelnen, den

gegenstitigen (Wünschèn ‘entsprechend, zu verständigen. Jn Ent- stehung. einer Vereinbarung verbleibt es bei dén in dét“ Gränz beschxeibung angegebenen Linien.

„Dié solchergestalt „festgestellten Gränzen sind zu Lande durch Versteinung oder Abpfählung, zu Wasser durch Legung entsprechen=

der Seezeichen auf gemeinschaftliche Kosten zu bezèichnen und zu unterhalten.

2 i Artikel 405 Jn Betracht“des wésêiklichen Junterésses, ‘welches fich für Olden- burg an die baldige Géwährung der L Mei Gema sagen knüpft, verspricht Preußen, unmittelbar nah Publication des gegenwärtigen Vertrages mit den Arbeiten zur Herstellung des Kriegshafens in möglichst ausgedehntem Maße zu beginnen, in gleiher Weise mit denselben ununterbrochen bis zur Vollendung des Werks fortzufähren, und zu“ diesem Zwrecke in det ersten dre; von der Ratification des Vertrages an gerechnet; mindéstenè

Jahren; von fi Olle: (géshrièben: Vierhundert Tausend Thäler) preuß,

Courant gus die Ausführung zu verwenden.

Sollte die Verwendung dieser Summe der 400,000 Rthlr. in den genaunten drei Mien nicht stattgefunden haben, so kann Olden- burg alsdann diesen Vertrag insoweit als“ wieder aufgehoben be- trachtêr, daß dië laut Artikel 4 abgetretene Staatshoheit eo ipso an’ Oldenburg ‘zurüäfällt, sobald Oldenburg: erklärt, daß es diesen Riickfall ‘wolle. i | R

Dasselbe gilt, wenn Preußen später das Marine-Etablissement wieder aufgeben sollte. Artikel 141.

__ Abgesehen" von dém im Artikel 10 vorgesehenen Falle-erfolgt die Uebertragung der vollen Staätshvheit übor die“ oldenburgischen Gebietstheile, deren Gränzen im Artikel 4 dieses Vertrages beéstimint sind, an Preußéñ unwiderrufli, und kann ‘namentli dur{ einén etwaigen Verzicht Oldenburgs auf den See- und Küstenschuß Preußens (Artikel 1 und 2) nicht rückgängig gemacht werden, Dagegen darf Preußen diese Staatshoheit weder ganz noh theil- weis und unter keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Genehmigung Oldenburgs einräumen oder überträgen.

j Artikel 12.

__ Die Abtretung des Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen übernommenen Verpflichtung, die Handelsschifffahrt dort nicht mit Abgäben zu belasten, dieselbè auch, so weit es nicht die nothwendi- gen, mit möglichster Schonung zu übenden marinepolizeilichen Rük- sichten erheischen, weder zu stören noch zu erschweren.

Artikel 13.

_In Betracht, daß die im Artikel 4 stipulirte Gebietsabtretung lediglich behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, verzichtet Preußen ausdrücklich darauf, dort einen Handelshafen oder eine Handelsstadt anzulegen oder entstehen zu lassen, und- verheißt zu- gleich, die Ansiedelung von Handwerkern“ und Gewerbtreibenden da- selbst über das Bedürfniß des Marine-Etablissentents und der Flotte hinaus zu- verhindern, so weit solches die preußischen Landesgesebe irgend gestatten. :

_ In dem an der Eckwarder Seite abgetretenen Areal bleibt jede Privat-Ansiedelung ausges{lo}en.

- Artikel 1 4;

In Betreff derjenigèn Ländereien, welche die Krone Preußen bis zu dem Abstande einer viertel geographischen Meile vondem mit Staatshoheit erlangten' Gebiete: als Privat-Eigenthum erwer- ben sollte, wozu ihr die Befugniß au durch- die künftige Geseb- gebung Oldenburgs' nicht genommen werden darf, wird dexselben das Recht’ beigelegt, daß rücksichtlich dieses Privat-Eigenthums nie- rials- einé: Expropriation, mit’ Ausnahme der zu Abwässerungs=-An-= lagen und öffentlichen Wege etwa erforderlichen, stattfinden darf, und die darauf: befindlichen Gebäude ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau abgêbrochèn werden können.

Artikel 15.

Mit Rücksiht darauf , daß die Ausvehnung: des an Preußen abgetretenen Areals diè Freilassung eines genügenden Sestuttgs- ráyons nicht géèstattet, verpflichtet sich Oldenburg, im'Abstande einer geographischen Meile vön den Gränzen jenes Areals kèine Festungs- werke anzulegen.

Artikel 16.

Oldenburg sihert dèn nah der preußischen Flottenstation be- stimmten oder von dort her kömmenden Schiffen seinerseits freie, von allen Abgaben unbeshwerte und ungehinderte Fahrt auf der Jahde zu.

Ar tikel 17.

Desgleichen gesteht Oldenburg Preußen auf der Rhede zwi- {hen der Heppenser Ecke und der Eckwarder Hörne, unbeschadet der Oldenburg verbleibenden: Staatshoheit, das Recht der Marinepolizei zu, welches jedo Preußen mit möglichster Schonung, insbesondere der Handels\schifffahrt und der Fischerei zu üben verspricht. Ein von beiden Theilen zu vereinbarendes Regulativ wird das Nähere hierüber bestimmen,

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L Artik el-48,

; Oldenburg räumt Preußen -die Befugniß ein, die guf der Jahde. vom. Außenhafen bei Fährhuck bis: zur offenen See erforder- lichen Tonnen, Baken, Leuchtfeuer: und, sonstigen Schifffahrtszeichen, mit. Ausnahme. .dererz auf :der Jnsel Wangerooge, auf eigene Kosten zuz bestimmen, herzustellen. und zu. unterhalten; Preußen übernimmt hierzu Die MEP A ae verfpriht, dabei etwaige Anträge 7 fs im Interesse der Haudelsschifffahrt möglichst zu. berüdck= ichtigen. | Preußen: macht sich verbindlich, für keinerlei Schifffahrtszeichen irgend eine Abgabe zu erheben, so lange Oldenburg für das Leucht- feuer auf Wangerooge und sonstige von ihm in oder an der Jahde fünftig etwa errichtete Schifffahrtszeichen keine Abgabe bezieht.

Das gegenwärtig vorhandene Betonnungs-Material übernimmt Preußen gegen Erstattung des taxmäßigen Werthes.

Artikel 19.

Es ‘ist Preußen unbenommen, eigene Lootsen für seine Kriegs= und Transportschiffe aller Art zu halten, und sich- ihrer im Bereich der Jahde- zu. bedienen.

Artitel 20.

Ueber die etwaige Theilnahme Preußens an Oldenburgischen Quarantaine-Anstalten an der Jahde bleibt besondere Verständigung vorbehalten. Auf demselben Wege soll das: Nöthige wegen der einzurichtenden Post-Communication mit dem Hafen - Etablissement

geregelt werden, Axtiket21.

Falls Preußen das Troctendock bei Brake für seine Marine zu benußen wünschen sollte, verspriht Oldenburg, auf Verhandlungen mit möglichster Berücksichtigung der desfallsigen Wünsche einzugehen.

Artikel 22.

Oldenburg räumt Preußen nach und von den abgetretenen Gebietstheilen für diejenigen Truppen und technischen Corps, welche dort cin Unterkommen finden können, fo wie für die Bemannung dortiger preußischer Kriegs = und __Transportschisse, die nöthi= gen Militairstraßen ein, und zwar, wenn nicht ein Anderes ver= abredet wird, Eine von der Jevershen Seite des Jahdebusens in der Richtung nach Minden, die Anderen von der CEckwarder Hörne nah Fedderwarder Siel und Großen Siel. ;

Eine besonders zu s{ließende Convention wird die Ctappen dieser Militairstraßen bestimmen und die Verhältnisse auf den Grund- lagen, welche für andere schon vorhandene preußische Militairstraßen bestehen, jedoch dergestalt ordnen, daß für die preußischen Mann-=- schaften wenigstens eben so hohe Vergütungssäße bezahlt werden müssen, wie Oldenburg für das eigene Militair im eigenen Lande

bezahlt. Artikel 23.

Preußen erhält hierdurch die Konzession zur Anlegung einer Chaussee auf eigene Kosten, um das Marine-Etablissement mit dem nächsten Punkte der von Varel nah Jever führenden Landes=- Chaussee in einer noch näher zu vereinbarenden Richtung zu ver- binden, und Oldvenburg verspricht, das dazu etwa nöthige Expro= priations-Verfahren zu veranlassenz Preußen verpflichtet sich da- gegen , diese Chaussee gleichzeitig mit dem Bau Des Marine = Eta= blissements in Angriff zu nehmen. H

Die Chaussee soll dem Publikum in derselben Weije zur Be= nußung offen stehen, wie die oldenburgischen Chausseen.

Der Tarif für diese Chaussee ist nah den für Oldenburg gel- teuden Säßen zu bestimmen. i :

Wird das Chausseegeld in Oldenburg allgemein aufgehoben, so soll für die gedachte Chaussee dasselbe gelten, wie für andere 1m Oldenburgiséhen belegene Privat-Chausseen.

Artikel 24. : :

Desgleichen - ertheilt Oldenburg- an Preußen die Konzession, eine Eisenbahn von seinem Marine - Etablissement über Varel und Oldenburg in südlicher Richtung zum Anschluß an die Köln - Min- dener Eisenbahn auf eigene Kosten zu bauen, und verspricht, auch das hierzu etwa erforderliche Expropriations = Verfahren zu ver- anlassen. ' ;

Sen verpflichtet sich Preußen, diese Eisenbahn, sobald feine Finanz - Verwaltung es irgend gestattet, zu bauen, und zuzugeben, daß etwaige oldenburgische Zweigbahnen, seien es Staats - 0der Privatbahnen, in dieselbe münden dürfen, ; :

Die weiteren Bestimmungen - wegen dieser Bahn bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten, Dieselbe soll nach Analogie des zwischen- Preußen und Brauuschweig / über die Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg nach Braunschweig abgeschlossenen Staats - Vertrages vom 10. April 1841 getroffen werden, so weit nicht der gegenwärtige Vertrag Abweichungen davon bedingt z jedoch steht Oldenburg : nicht, das Recht zu, die fäuflihe Ueberlassung der Eisenbahn von Preußen zu verlangen. f

So lange, Preußen die in Vorstehendem gedachte Eisenbahn nit begonnen oder sich verpflichtet hat, dieselbe in einer bestimm- ten, Oldenburg FTonvenirenden Frist zu bauen, bleibt es Oldenburg unbenommen, diesen Bau oder einen anderen in ähnlicher Richtung selbst vorzunehmen oder dazu: an Privaten die Konzession zu ertheilen.

Vor einem desfallsigen Beschlusse wird Oldenburg jedoch Preußen seine Absicht mittheilen und eine angemessene, P Ae u E L uen S darüber bewilligen, wann preufßischerseits „DAaU ngri} genommen und in . wel j B G e olle, R a1, C T D eFErIFNSE U Erklärt sich Oldenburg . mit den- demnähstigen Vorschlägen Preußens einverstanden, so darf dasselbe für die Zukunft ggen furrenzbahn der hier in Rede stehenden - Eisenbahn wozu jedoch Zweigbahnen nah Bremen, Ostfriesland, Brake und andern Örten des Herzogthums Oldenburg nit zu rechnen sind zulassen, wo= egen die im gegenwärtigen Artikel ertheilte Konzession erlischt,

fobald Preußen es dazu kommen läßt, daß diese Südbah Z denburg oder Dritten gebaut Sli ÿ dies : bahn von Ol

E «E 25. Das Eigenthum und die Verwaltung der von Preußen in Gemäßheit der Artikel 23 und 24 im E I zu erbauenden Chaussee und Eisenbahn stehen, ohne daß dadur die Staatshoheit Oldenburgs berührt wird, - Preußen zuz doch jollen diese Verkehrsstraßen, so wie die dabei von, Preußen etwa einzu= richtenden Telegraphenlinien, auch von der oldenburgischen Staats= Regierung und .dem Publikum benußt wêrden können, Zu dem Ende wird Preußen solhe Einrichtungen treffen, daß dieser Mit- gebrauch thunlichst erreicht und erleichtert werde.

i i Artikel 26.

“Damit das Deichshuß- und Abwässerungssystem nicht gefähr= det, desgleichen die Verschlickung des Fahrwassers der Jahde, \o wie einerseits des preußischen Kriegshafens und dessen Fahrwassers his zum Jahdeschlauch, andererseits der oldenburgischen: Häfen und deren Fahrwasser bis zum Jahdeschlauh nit gefördert werde, ver= pflichten sich Preußen und Oldenburg gegenseitig, von den, in der Strecke von Mariensiel bis zum Rüstringer Siel und in dem an Preußen abgetretenen Gebiete an der Budjadinger Seite der Jahde beabsichtigten Ufer - und ‘Wasserbauten fich vor der Ausführung Kenntniß zu geben, so wie dieselben dem obigen Zwecke entsprehend auszusühren.

“Die in den an- Preußen abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche. müssen „als zu. dem allgemeinen oldenburgischen Deichsysteme gehörig, auch bei einer etwaigen, .an_sih zulässigen: Verlegung, allezeit mindestens „in „demjenigen. Bestick erhalten. werden , welcher für die benahbarten oldenburgischen Deiche angenommen is oder angenommen werden. wird.

Zur Sicherung alles dessen versprechen beide Theile, gemein= schaftliche -Schauungen innerhalb der im ersten Absaß dieses Arti= fels angeführten Strecken eintreten zu lassen, worüber das Nähere in’ einem zu vereinbareuden Regulativ festgeseßt werden soll.

Weitere. Einwirkungen auf - die oldenburgischen Ufer = und Wasserbauten, als in dem gegenwärtigen Artikel festgeseßt sind, kann Preußen nur guf Grund etwaiger neuer Vereinbarungen an- sprechen.

Artie 2. 4

Sollte durch die Anlagen auf dem an Preußen abgetretenen Areal in der Ewarder Hörne die Verlegung des gegenwärtig auf dem Deiche laufenden Fahrwegs nöthig werden, so verspricht Preußen, diese auf seine Kosten zu bewirken. Wegen der Unter= haltung des etwaigen. neuen Weges bleibt Verständigung vorbe=

halten. VOtIrel 28.

Die an die Krone Preußen abgetretenen Gebietstheile scheiden aus den politishen Gemeinden Heppens, Neuende und Eckwarden, so wie überhaupt aus jedem politischen Verbande mit oldenburgi-= {hen Gemeinden.

Desgleichen. scheiden dieselben aus der Konkurrenz der betref- fenden Deichbände und aus den bisherigen Armenverbänden.

Dagegen verbleiben die gedachten Gebietstheile inden Sielachten, wozu sie bisher gehérten, unter der bisherigen Sielactsverfassung. Die Regulirung dieses Verhältnisses wird besonderer Verständigung, unter Aufrechthaltung des Prinzips nachbargleicher Konkurrenz und im Hinblick auf die bestehenden áähnliheuw Kommunionen zwischen oldenburgischen und hannoverschen Liegenschaften vorbehalten.

Der - bisherige Kirchen- und Schulverband wird aufrecht er= halten, jedoch Preußen das Recht eingeräumt, gegen Kapital Ab= findungen für die von den abgetretenen Ländereien bisher geleisteten Kirchen- und Schulabgaben und Dienste, aus dem oldenburgischen Kirchen- und Schulverbande auszuscheiden.

Artikel 29.

Die Regulirung der Zollverhältnisse der. an Preußen abgetre= tenen Gebietstheile, als preußischer, im Oldenburgischen belegener Enklaven, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten,

Artikel 30. L

Sollten zwischen den kontrahirenden Staaten Differenzen über die Auslegung dieses Vertrages entstehen, o werden sie mittelst schiedsrichterlihen Spruchs. des obersten Landesgerichts eines dritten Staates enigen, welches Oldenburg aus drei von Preußen vor=

eshlagenen wählt. A : | del Betrifft die Dièrenz Gegenstänte des Artikels 26, so erfolgt