1854 / 59 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Jaunar 1852 zu dem amtlichen |

j eres Ministeriums für die auswärtigen Angelegenheiten, e n Ministeriums, Unseres Kriegs - Ministeriums und Unseres Marine - Ministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Schleswig mit den úbrizen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gejeygebung und Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Geseßgebung hin- sihtlich der Ausschreibung zum Kriegsdienst in Ynserem Heer und auf Unserer Flotte, der Stellung von Pferden für das Heer, und des militairishen Einquartierungswesens. Jusoweit die gemeinschaft- lihen Ausgaben der Monarchie, nämlich die Kosten Unserer Hofhaltung, die Appanagen der Mitgli.der Unseres Königlichen Hauses , die für Unseren Beheimen Staatsrath und die zu gemein}chaft- lihen Angelegenheiten exforderlihen Ausgaben der vier vorgedachten Ministerien nicht durch die gemeinschaftlihen Einnahmen, nämlich den Er- trag der Domänen und Forsten, des Zolles, der Branntweins-Productions- Abgabe, des Postwesens und der Lotterie, der Staatsactiven und der für die ganze Monarchie gemeinschaftlichen verschiedenen Einnahmen gedectt werden können , is derjenige Theil jener gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie , welcher durch dic gemeinschaftlihe Ve1fassung dexselben festge- seßt werden wird, bis dahin aber, daß diese Verfassung in Kraft tritt, stud 17 pCi, derselben aus den Jutraren Unseres Herzogthums Schleswig ab- zuhalten. Reichen dicse, aus welchen allein die besonderen Verwaliungs- kosten Unseres Herzogthums Schleswig abzuhalten sind, zux Deckung von 17 pCt, jener gemeinscaftlihen Ausgaben nicht hin , so ist das daran Sehlende von Unserem Herzogthum Schleswig allein auszubringen. Die dazu erforderliche Verfügurg werden Wir der Versammlung der Provinzial- stände des Herzogthums Scbleswig, welce indessen in diesem Falle nur die Art der Aufbringung, und nicht den Betrag der aufzubringenden Summe festzuseßen hat, mit einer Nachweisung darübcr zur Beschlußnahme vorlegen lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie zusammengenont- men 83 pCt, diescr Summe aufgebract werden, Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemcin\chafilihen Ein- nahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Schleswig gehöre, so is diese Frage nach den betreffenden Positionen in dem Staats-Budget für das Finanzjahr 1853— 54 zu ent- scheiden, Dasselbe Verhältniß dient hinsichtlich der zum Tienst in Unserem Heer in Friedenszeiten zu stellenden Mannschaft zur Richtschnur,

F, 3, Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche nah Unserer Aller- höchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amtlichen Wir- kungsfreise Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleewig gehören, hat dieses Herzogthum scine eigene Geseßgebung und Verwaltung, deren Kosten von Unserm Herzogthum Schleswig allein aufzubringen sind,

§. 4, Die evangelisch - lutherishe Kirche is die Landeskirche Unsers Herzogthums Schleswig. Jhre Einkünste dürfen nicht geschmälert und nux zu den Zwecken dieser Kirche verwandt, uud sollen, insoweit es zur Erfül- lung dieser Zwecke nothwendig ist, aus Unserer Kasse ergänzt werden. Die Geistlichen dicser Kirche sollen an der Beaufsichingung und Verwaltung des Schul - und Armenwesens in der bisherigen Weise auch ferner Theil unehmen.

§. 5, Nur evangelishe Christen können Kirhen- und Schul-Patrone sein, oder an der Verwaltung des Kirchen-Regiments, oder des Vermögens der evangelisch-lutherishen Kirche Antheil nehmen, doch bleibt es demjecni- gen Besißer eines mit Patronatrechten verschenen Grundstückes, der sich zur evangelischen Kirche nicht bekennt, unbenommen, die Ausübung der mit dem Grundstücke verbundenen Patronatrechie für die Zeit scines Besizes auf einen Anderen zu übertragen, der nah dem Ermessen der zuständigen Oberbehörde die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt,

F, 6. Das durch Geburt und Naturalisation begründete Unterthanen- Verhäl!niß in Unserm Herzogthum Schleswig kaun nur auf den Wunsch der Betheiligten dur cine Allerhöchste Resolution aufgehoben werden.

§ 7. Die für Unser Herzogthum Schleswig zu erlassinden geseglichen Verfügungen werden auch ferner in dänischer und deutscher Sprache in der bisherigen Form ausgefertigt. Beide Ausfertigungen sind authentisch. Hinsichtlih der Kirchen- und Schulsprache, so wie hirsichlih der Gerichts- und Geschäftssprache is es nah den zur Zeit geltenden Bestimmungen auch ferner zu verhalten.

§. 8, Jeder Unterthan in Unserm Herzogthum Schleswig hai das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden, diese mögen allgemeine, öffentliche oder Privat-Angelegenheiten betrefen, au Uns, au Unsere Viinisterien, an die Bersammlung der Provinzialstände, oder an seine Obrigkeit zu wenden, unter Beobachtung der betreffenden geseßlichen Bestimmungen. Zur ge- meinsamen mündlichen oder \chriftlichen Vorbringung eines öffentliche An- gelegenheiten betreffenden Anliegens (Petition, Adresse) düifen nur die ver- fassungsmäßigen Vertreter einer geseßlich anerkannten Corporation und auch diese nur dann sih vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliecgeas (Pe- tition, Adresse) nicht eine allgemeine Landes-Angelegenhcit ist, soudern lediglih das besondere Juteresse der von den Bitistellern vertretcnca Cor- poration betrifft, Abgesehen von diesem leyteren Falle is jede Vereinigung zu demzgedachten Zwecke, so wie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe (Petition, Adresse), welche cine öffentliche Angabe betrifft, strafbar, Die Strafe wird nach richterlihem “n defi. : ,

. 9, Die Gerichte in Unserem Herzogthum Schleswig baben die Rechtmäßigkeit einer Negierungs-Maßregel, so wie einer von der Obrigkeit oder von der Polizei angeordneten Maßregel nur insowcit zu beurtheilen, als ‘dieses ihnen dur besondere gesegliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolutionen gestattet is. Ein Jeder, welcher sich durch eine solche Maß- e verlegt glaubt, fann seine desfällige Beschwerde an Uns oder an die ellommende vorgesepte Behörde einreichen, wird jedoch dadurch der Ver- bindlichkeit nicht enthoben, der betreffenden Verfügung bis zur \ließlihen Erledigung der Sache Folge l (

ge zu leisten, Jeder absichtlihe Ungehorsam gegen eine solche Auordnung is mit einer Strafe zu belegen, welhe nach dem Ermessen des Gerichts bestimmt wird. Für den Fall / daß zwischen der richterlichen und der administrativen Gewalt in Unserem Herzogthum Sleswig Konflikte eintreten sollten, wollen Wir Uns vorbehalt i h l dieselben in Unserem Gch, Staatsrath Allerhöc| zu ea bebalten haben, . ‘Uerhöchsst zu entscheiden.

Tít, 11. Von der Versammlung der Provinzialstände,

§. 10, Die Versammlung der Provoinzialstände Unseres Herzogthums Schleswig is das geseßliche Organ der verschiedenen Stände dieses Her- zogthums. Die Versammlung besteht aus 43 Abgeordneten, von denen 5 von der Geistlichkeit, 4 von der Ritterschaft, 5 von den größeren Grund- besigern, 10 von den städtischen Wahldistrikten, 17 von den Wahldistrikten der fleineren Landbesiger und 2 von den gemischten Wahldistrikien gewählt werden.

§. 11. Die Versammlung der Provinzialstände wollen Wir in jedem dritten Jahre zusammen berufen, dergestalt, daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode falleu. Für außerordentlihe Fälle behalien Wir Uns die Zusammenberufung vor dem Ablaufe dieser drei Jahre vor, In dem CEinberufungs-Patent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen.

§, 12, Zn Betreff derjenigen Angelegenheiten, welche zu dem amt- lichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schles- wig gehören , sollen Veränderungen in der Geseygebung (vergleiche jedoch §. 2), mit Ausnahme provisorischer Geseze, nicht anders als nach vor- gängiger Zustimmung der V-rsammlung der Provinzialstände dieses Her- zogthums vorgenommen, und in ken betreffenden Verfügungen soll auf die ertheilte Zustimmung der Provinzialstände aunsdrüdcklich Bezug genommen werden.

§. 13, Mit Beziehung auf die in der Allerhöchsten Bekanutmachung vom 28, Janaar 1852 besonders genannten nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, welche von Unserm Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserm Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg kolle- gialish zu behandeln sind, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, abgesehen jedoch von dem Zolltarif für den Eiderkanal, nur nach einge- zogenem Gutachten der Verjammlung der Provinzialstände des Herzog-

thums Swlcswig vorgenommen werden, Wenn diese Veränderungen eine

Vermehrung der mit diesen Verwaltungszweigen bisher verbundenen gese - lic bestimmten Ausgaben zur Folge haben, so hat die Versammlung der Proviyzialstände des Herzogthums Schleswig über die Aufbringung des aus dieses Herzogthum fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehältlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, cinen Beschluß zu fasse.

§. 14, Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in dringenden Fällen, weun die Provinzialstände nicht versammelt sind, und nicht so schnell, als die Umstände es erfordern würden, zusammenberufen werden fönnen, auch ohne vorgängige Zustimmung der Provinzialstände die erforderlichen pro- visorischen Verfügungen zu erlassen, wclche so lange Geseßeskrast haben, bis ein desfälliger Beschluß auf verfassungêmäßigem Wege (§§. 12, 13) gefaßt worden ist. |

,_§. 15, Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provinzial-

stände zur Erlassung einer solchen provisorischen Verfügung (§. 14) ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen, so is die Versammlung befugt, diese Frage durch ih:eu Präsidenten vermittelst einer von diesem wider Un- \cren Minister für das Herzogthum Schleswig einzureichenden Klage Unse- rem Appellatiousgericht für das Herzog!hum Schleôwig zur Entscheidung vortragen zu lassen, und das Appellationsgericht is eine solche Enischcidung nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache ahb- zugeben verpflichtet, Fällt diese Entscheidung zum Nachthcil des Ministers aus, so soll dieser scin Amt verbrochen habeu.

§, 16. Die Versammlung der Provinzialstände soll befugt sein, aller- unterthänigste Anträge auf Veränderungen in der Gesetzgebung in Betr: ff s ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegenstände (§, 12, 13) einzu- reichen.

§, 17, Ferner soll die Veksammlung der Provinzialstände zur Ein- reihung und Unterstüßung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Betreff von Verwaltungsmaßregeln befugt sein, welhe zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören, Auf solche, so wie auf die im vorstehenden §. 16 erwähnt:n Eingaben werden Wir der Versammlung der Provinzialstände Unsere Allerhöchste Entschließung eröffnen lassen.

§. 18, Endlich soll die Versammlung der Provinzialstände befugt sein, mit Unserer Allerhöchsten Genehmigung gemeinnüßige, öffenilihe Anstalten und Cinrichtungeu in Unserm Herzogthum Schleswig zu treffen, durch Aus- schüsse aus ihrer Mitte unter ter Oberaufsicht Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleswig verwalten zu lassen, und zur Deckung der damit ver- bundenen Kosten die Ausschreibung vou Beiträgen und die Kontrahirung von Anloihen zu beschließen,

S. 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zur Ver-

sammlung der Provinzialstände is erforderlich: 41) Das Jndigenat oder

10jähriger ununterbrohener Aufenthalt in Unsern Landen, 2) Z0jähriges Alter. 3) Unbescholteuer Nuf. Wer in Kriminal-Untersuchung gezogen und nicht vollständig freigesprochen worden , is von der Theilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen, Dasselbe gilt von denjenigen, welchen wegen von ihnen begangener Verbrichen die Allerhöchste Verzeihung nur insoweit zu Theil geworden is, daß eine Untersuhung und Bestrafung dieser Hand- lungen nit statifinden soll, es wäre denn, daß Wir Uns Allerhöchst be- wogc 1 finden sollten, durch einen besonderen Aft der Allerhöchsten Gnade den Betreffenden das verwirkte Recht zur Theilnahme an diesen Wahlen ivteder zu verleihen. 4) Freie Dispositions - Befugniß. Wer gericht- lich zur Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärt ist, oder freiwillig sich der Disposition über dasselbe begeben hatz wer während der leßten zwei Jahre vor der Wahl in einem Privatdienst - Verhältnisse gestauden hat, ohne seinen eigenen Heerd zu habenz und wer Unterstüßnng vom Armenwesen erhalten und selbige nicht erstattet hat, ist von der Theil- nahme an diesen Wablen ausgeschlossen, 5) Ununterbrochener Aufenthalt in dem betreffenden Wahldistrikt während der leßten drei Jahre vor der Wahl, Geschäfts - und Vergnügungsreisen werden als Unterbrehungen des Aufenthalis, so lange sie mit einer Veränderung des Wohnsißes nicht verbunden sind, nicht angesehen, 6) Für die großen Gutsbesißer außer den vorgedachten Eigenschasten (Nr, 1 5) eigenthümlicher und fideikom- missarischer Besi eines adeligen Guts oder eines Grundstücks von wenigstens 50,0009 Rthlr, Steuerwer!h während der lezten beiden

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Jahre vor der Wahl. 7) Für die Bewohner der städtischen Wahl- dístrifte, außer den unter Nr. 1—5 aufgeführten Eigenschaften, der eigen- thümliche Besiy eines städtischen wenigstens zu 300 Rthlr. in der Brand- kasse versicherten eder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht in einer Stadt oder der Betrieb eines bürgerlichen Nah- rungêzweiges für eigéêne Rechnung innerhalb des betreffenden Wahsldistrifts zur Zeit der Wahl und während der beiden leßten Jahre vor derselben. 8) Für die Bewohner der läudlihen Wahldistrikte, außer den oben unter Nr. 1—5s aufgeführten Eigenschaften, der eigenthümliche oder auf Erbpacht oder Feste beruhende Besiy eines innerhalb des betreffenden Wahldistrikts belegenen ländlichen, wenigstens zu 300 Rihlr. zur Grund- und Benuzzungs- steuer taxirten Grundstücks zur Zeit der Vornahme der Wahl und während der beiden leßten Jahre vor dex Wahl. 9) Für die Bewohner der ge- mischten Wahldistrikte, außer den oben unter Nr, 1—5 aufgeführten Eigen- schaften, entweder das unter Nr. 7 oder das unter Nr. 8 aufgeführte Er- forderniß, je nachdem sie in einer Stadt (Flecken) oder auf dem Lande wohnen. Jm Galle eines Erbgangs wird der Besiß des Erblassers bei der Berechnung der im Vorstehenden (Nr. 6—8) erwähnten 2 Jahre mit in Anrechnung gebracht.

§. 20, Wer dem Vorstehenden nach (§, 19) in einem Waßhldistrikte wahlberectigt is und sich zur christlihen Neligiou bekennt, der is auch in demselben Wahldistrikie, aber nur in diesem, wählbar.

§. 21, Diejenigen, welchen von uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicher Geschäste verliehen ist, mit Ausnahme der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit, bedürfen zur An- nahme einer auf sie gefallenen Wahl Unserer Allerhöchsten Erlaubniß, und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte während ihrer Theilnahme an der Versammlung der Provinzialstände auf die von ihren BVorgesezten für erforderli erachtete Wrise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tra- gen. Leßteres gilt auch von Kommunalbcamten, welche zu Llibgeordne- ten gewählt werden möchten, Die Mitglieder Unscres Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig sind mit Rücksicht auf den §, 15 dieser Verordnung nicht wählbar.

§, 22. Im Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung dex Provinzialstände, hiasichtlich des in dieser Versamm- lung zu befolgenden Geschäftsganges, so wie binsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der betressenden Kosten, die betreffenden Vorschriften der Ver- ordnung vom 15, Mai 1834 und der späteren über diese Gegenstände er- lassenen Verfügungen zur Nich!shnur, jedoch mit den imNachstehenden ent- haltenen Abänderungen und näheren Bestimmungen.

§, 23, Die Sizungen der Versammlung der Provinzialstände sind offentlich, doch müssen sich die Zuhörer auf Verlangen Unseres Kommissa- rius oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Ubgeordneten stattzugeben hat, ent- ernen. | §. 24, Jeder Abgeordnete darf sih in der Versammlung der Provin- zialstände nach seinem Gutbefinden der dänischen oder der deutshen Sprache bedienen, Die Protokolle der Versammlung werden in beiden Sprachen geführt; die von Uns oder in Unserem Allerhöchsten Auftrag der Bersamm- lung zu machenden Mittheilungen und vorzulegenden Entwürfe, so wie die Gutachten der Ausschüsse und der Versammlung werden in beiden Sprachen abgefaßt.

: a Wenn Unser Kommissarius oder ein demselben beigeordneter

Beamter oder der Präsident der Versammlung in derselben das Wort zu nehmen sich veranlaßt findet, so bedient er si dabei in jedem Falle beider Sprachen,

§, 26, Wenn sich bei den Abstimmungen in der Versammlung über die Geseßentwürfe, welhe auf Unsern Allerhöchsten Befehl derselben behufs Ertheilung ihrer Zustimmung (§. 12) vorgelegt werden, Stimmengleichheit herausstellt, entscheidet der Präsident die Sache durch Theilnahme an der Abstimmung. / 3

§. 27, Das aëlgemeine Geseh vom 28, Mai 1831, insoweit dasselbe Unser Herzogthum Schleswig betrifst, wird hierdurch aufgehoben.

§. 28, Etwan'‘ge Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Anhänge, mit Ausnahme der von dem Wükungskreise der Provin- zialstände ausgeschlossenen Bestimmungen der voz stehenden §§, 1—4, sollen wie andere Veränderungen in der Gis:gebung Unsers Her;ogthums Schles- wig (§. 12) behandelt weiden, dur provisorische Verfügungen (§. 14) aber nicht herbeigeführt werden können.

Wonach sich mänuiglich alleruntexihänigst zu achten,

Gegeben auf Unserem Schlosse Chrißiansborg, den 15, Februar 1854.

Gre dert R. C. Mo itfke.

Wien, Vienstag, 7. Marz. „„Desterreichische Correspondenz“ sagt, der Krieg sei kaum vermeid- liz; die lebte Aufforderung der Westmächte sei sehr peremtorisch, stehe jedoch auf dem Rechtsboden, was Oesterreih jederzeit kund gegeben, Oesterreich habe bisher im Allgemeinen einerseits die europäischen Interessen, andererseits die Bundesfreundschaft zu Ruß- land gewahrt. Bei Ausbruch des Krieges wird Oesterreich nur sein eigenes Juteresse wahren. Es sind deshalb Anstalten getroffen worden, jeßt schon drohenden Kriegsaufstandsgefahren zu begegnen.

Statistishe Mittheilungen.

_— In Gemäßheit des Gesezes vom 7. März 1850 sind in dem Zeitraum vom 1, August 1852 bis zum 31. Juli 1853 an Jagd schei - nen ertheilt, nach der „Pr, C,“:

(Del, Depo d C) Die

; : entgelitl, unentgeltl,

in der Provinz Preußen …….….…. 7,304 1,167 V E - 4,479 573 4,461 353 14,573 1,047 10,203 837 . 15,458 666 9,755 360 É 776

L umma 81,392 D, Für denseiben Zeitraum von 1851 0E bis 1852 waren ausgegeben 81,598 5,637

Mithin pro 1852—53 Mehr 142

Weniger .….. 206 —_

Gewerbe- und Handels-Nachrichten,

** Nach zuve1lässiger Mittheilung is der Knotenbergb - berge im Revier Commern auch im verflossenen Mlle I A lichst schwunghafi betrieben worden und nimmt die Ausdehnung desselben namentlich in den Grubenfeldern Meinerzhagen und Günnersdorf täglich zu, Die Konzession Gute Hoffnung so wie die sämmtlichen Antheile an der Konzession Schunk Oligschläger , welche uicht bereits in Händen der Geweréischaft Meizerzhagen waren, sind von einer wiesbadener Gesell- schaft angekaust worden und beabsichtigt diese Gesellschaft, durch Schächte zu untersuchen, ob die Knoten - Erzslóße des Bleiberges nicht gegen Westen in das Grubenfeld Gute Hoffnung fortseßen. Mit der Aufwältigung des Burxgfeyerstollns war man mit aller Anstren- gung unausgeseßt beschäftigt. Als man bis circa 30 Lachter vor Ort mit der Auswältigung vorgerückt war, traf man auf so außer- ordentlich umfangreiche Brüche, daß man es vorzog, mit einem Umbruchs- ort vorzugehen, welches bereits eiue Länge von einigen Lachtern erreicht hat. Aus den unterirdischen Bauen im Distrikte Peterheide sind die Wasser vollständig abgezogen und sind die Abbauarbeiten daselbst wieder größten- theils belegt, Die Querschläge, welche aus dem Meinerzhagenschen Tage- bau nach den Göbelschächten führen, sind theilweise wieder trocken „gelegt und ist man gegenwärtig mit der Auswältigung derselben und dem Heraus- schaffen der Sand- und Schlammmassen aus dem Tagebau beschäftigt. Die Ausstellung der Wasserhaltungs- und Fördermaschine auf dem Maschi- nenscadte des Meinerzhagenschen Tagebaues ist beinahe vollendet und war man selbst bei der seitherigen ungünstigen Witterung ungusgescyt mit dem Bau des 120|templigen Dampspochwerkes beschäftigt, Unter diesen Umständen kann es feinem Zweifel unterliegen, daß schon im Laufe des vergan- genen Jahres die dortige Bleiproduction dic bedeutendste des ganzen Kontinenis werden wird, Des Grostwetters wegen mußte mit Anfang Dezember v. J. die Aufbereitung größtentheils eingestellt wer- den, und is deshalb die Schlichproduction im legiverflossenen Trimester nicht so bedeutend, als im zweiten Trimester gewesen. Jun den Glasur- erzpreisen is keine wesentliche Aeuderung eingetreten, Dieselben shwankten zwischen 4 Rthlr. und 4 Nthlr, 10 Sgr. pr. Cir, Die Preise der Schmelzerze standen auf 2 Rihlr. 26 Sgr. bis 3 Rthlr, 5 Sgr. pro Ctr. E Der Bleipreis, welcher am Schlusse des zwe'ten Trimesters v. J. bis auf 5 Rthlr. 25 Sgr, pro 100 Pfd. gesunkcin war, is sehr bald wieder bis auf 6 Rthlr. 15 Sgr., und am Schlusse des verflossenen Trimesters bis auf 7 Rthlr, 25 Sgr, pro 100 Pfd. franco Köln gestiegen. Im dritten Trimester 9, J, belief sich die Knotenförderung auf 141,589 Karren, die Glasurerzproduction auf 10,700 Ctr. und die Schmelzerzpro- duction auf 38,500 Ctr, bei ciner Belegung von 1863 Arbeitern. Die Bliproduction hat im verflossenen Trimester 637,712 Psd. betragen.

** Obgleich die Roh- und Stabeisenpreise sehr bedeutend gestiegen sind, fo hat sich doch bis jeßt, wie man berichtet, der Éisenstein-Bergbau in den Bezirken Wever, Harzhein, Nootheun und Pesch des Neviers Com- mern noch nicht gehoben, was ohne Zweifel hauptsächlich seinen Grund dann hat, daß durch den außerordentlich lebhaften Betrieb am Blei- berge diesen Bezirken die Arbeitskräfte entzogen sind, Durch den Tiefbau am Gierzenberge is ein sehr reihes und mächtiges Eisen- steinlager aufgeschlossen. Jun Folge dessen is bercits die Förderung nicht untoesentlich gestiegen und wird dieselbe in Zukunft noch weiter steigen. Dieselbe betrug im verflossenen Trimester bei ejuer Belegung von 240 Mann überhaupt 7331 Karren zu cinem Werthe von 1 Rihlr. 20 Sgr. bis 2 Nthlr, pio Karren, Jun dem Konzessionsfelde Friedrih Wilhelm ist die Gewinnung des armen Kupfererz führenden Sandsteins in den Mo- naten September, Oktober und November v. J, noch fortgeseßt worden und sind in dieser Zeit ca, 14,000 Ctr, desselben gewonnen worden.

Die Grube Clara Franziska is wieder vellständig aufgewältigt und find die hier in bunten Sandsteinen auftretenden unregelmäßig \chma- len Kupsfererztrümmer mit Strecken streichend verfolgt worden, Obgleich die Roheisenpreise bis auf 22 Nthlr, pro 1000 Pfd, loco Hütte und die Stabeisenpreise bis auf 435 Nthlr. pro 1000 Pfd. loco Hütte gestiegen sind, so war doch im veiflossenen Trimester die Production nicht bedeutender, ivie früher, was wohl hauptsächlich darin seinen Grund hat, daß auf den meisten Hütter, welche seit langer Zeit kalt gelegen haben, keine Holzkohlen- Vorräthe vorhanden sind, Die Hohöfen auf Ahrhütte und Neuwerk,

| welche nur im Betrieb waren, lieferten circa 600,000 Pfd. im verslossenen

Trimester, nud betrug in demselben Zeitraume die Stabeisen - Production circa 200,000 Pfv. Durch den regen Bergbau am Bleiberge bei Kommern sind den Eisensteingruben im Gemünder Revier die Arbeitskräfte theiltveise entzogen worden. Nicht allein Marmagen, sondern auch bei Blankenhei- merdorf, waren fast sämmtliche Werke außer Betrieb. Auf dem Dählemer Berge dagegen wurde der Betrieb durch die Witterungsverhältnisse begün- stigt, möglichst stark forcirt, Es wurde circa 1300 Karren Eisenstein ge- wonnen, welche 246,796 Tonnen gleihkommen, Die Aussichten, welche der Bleierzbergbau gewährt, sind fortwährend «günstig, daher denn auch der

Betrieb so s{chwunghafi wie möglich fortgeseßt worden ist, Auf Grube