1854 / 61 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

450

; d in der Form einer „allgemeinen Einkommen- prr pin und erhoben wird, darf das Dienst = Einkommen der Beamten als Stener - Objekt behandelt werden, und nur für diesen Fall ist im §. 2 a. a. O. die Herstellung eines ent- D ¿stnisses zwischen den Beiträgen der Beamten und sprechenden Verhältnisses zw | der übrigen Einwohner dahin erfolgt , daß das Dienst = Einkommen der ersteren immer nur mil der Hälfte zur Quotisation zu bringen.

Abgesehen von dem Fall einer solchen ¿allgemeinen Kommu- nal - Einkommensteuer“’ werden in dem Gesebe die übrigen Arten der Kommunal-Besteuerung, namentlich die Zuschläge zu den Staats= steuern 2c. niht besonders erwähnt z daher in dieser Beziehung lediglich die anderweit bestehenden Vorschriften, wie sie in den all- gemeinen Geseßen des Staats und in den verschiedenen Gemeinde= Ordnungen enthalten sind, Anwendung finden müssen, nur mit der, aus Rücksicht auf die besondere Natur des Gehalts = Einkommens und die sonstigen Verhältnisse der Beamten durch den §. 3 a, a, O. gebotenen allgemeinen Beschränkung , daß, inx äußersten Falle an direkten Beiträgen aller Art und zu sämmtlichen Kommunal = Be- dürfnissen- überhaupt nicht mehr, als. das. dort bestimmte Maximum, gefordert werden darf. j

Jn der leßtern Bestimmung ist der wesentliche Schuy zu suchen, der den Beamten allgemein gegen. eine zu hohe Heranzie-

ung zu den Kommunal - Beiträgen gewährt werden sollte, daher au stets: daran festgehalten worden 1}, daß die Beamten mit die- ser Beschränkung allen Zuschlägen zu den Staatssteuern, wie die übrigen Ortseinwohner zu unterwerfen sein.

Hinsichtlich der Klassensteuer sind mit ausdrüdlicher Genehmi-

ung der Ministerien son in früherer Zeit die Kommunal - Zu- chläge mit einer entsprechenden Steigerung der Prozentsäße für die höheren Klassen ausgeshrieben: und erhoben worden, Jn meh= reren Gemeinden is: dies: in der Art geschehen, daß man für die verschiedenen Klassensteuerstufen wiederum mehrere Kommunalsteuer= klassen mit verschiedenen Prozentsäßen einrichtete, beispielsweise für die frühere erste Stufe zu: 144; Thalern jährlich, deren drei ein- treten les von denen: die geringste 50: pCt,, die darauf folgende 75. yCt,, die: höchste 100: pCt. der Staatssteuer als Kommunal=Zu= \chläge entrihten mußte. Mer Unter der Benennung „Klassensteuer-Zuschlag“ ist hierna in den betreffenden Gemeinden früher \chon. im Grunde nichts weiter, als eine Kommunal=Einkommensteuer erhobenz dennoch. aber, den oben erwähnten Grundsäyen zufolge, der Anspruch der Beamten, bei derartigen Zushlägen nux mit der Hälste des Beitrags der übrigen Einwohner herangezogen zu werden, stets zurückgewiesen E, der Stellung, welche die klassisizirte Einkommensteuer in dem bestehenden System der Staatssteuern einnimmt, und derzu- folge: ihr im engsten- Anschlusse an die Klassensteuer für die minder C ilabanden Einwohner - Klassen nux der Charakter einer ver= besserten Klassensteuer für die Wohlhabenderen beigelegt werden kann, is die Lage der Verhältnisse durch die neuere Steuer-Geseß- gebung mit Rücksicht auf die bisherige Praxis nit so wesentlich verändert worden, daß Veranlassung vorläge, den Ausnahme - Vor- \{riften zu Gunsten der Beamten eine weiter greifende Auslegung zu geben als sie bisher gefunden haben; eine Auslegung, welche \{chon nah dem allgemeinen Grundsabe: „daß Ausnah:ne- Vor= \chriften überhaupt strictissime zu interpretiren““, nit gerechtfertigt erscheinen würde. : :

Es trifft die klassifizirte Einkommensteuer nur einen Theil der Einwohner, nämli die mit einem jährlichen Einkommen von mehr als 1000 Thalern, und fehlt den nach ihr veranlagten Zuschlägen daher der Charakter einer „allgemeinen“/ Steuer, von der alle steuerpflichtige Einwohner des Orts getroffen werden müssen. Die Unterordnung dieser Zuschläge unter den Begriff der im §. 1 des Geseßes vom: 11. Juli 1822 bezeichneten Kommunal =- Einkommen=- steuer würde ferner in allen Orten, wo die Kommunal-Bedürfnisse durch ite zur klassifizirten Einkommensteuer und Klassensteuer beschafft. worden, die erheblihsten Mißverhältnisse in.der Besteuerung der. dort vorhandenen Beamten hervorrufen, indem bei jener An- nahme, beispielsweise in einem Orte, wo 50 pCt. an Zuschlägen zu den. gedachten Steuern erhoben werden, ein Beamter mit 1200 Tha- lern von 30 Thalern Staats-Einkommensteuer nur 74 Thaler, ein Beamter dagegen mit 900 Thalern Gehalt von 24 Thalern Klassen- steuer 12 Thaler an Kommunal=Zuschlägen zu entrichten hättez der wohlhabende Beamte vor dem minder wohlhabenderen daher wesent- lih bevorzugt werden würde.

Die: Fassung der §§. 1 und 2 a. a, O. läßt überdies keinen Zweifel darüber aufkommen, daß man dabei nur eine von den Kom- munal-Behörden selbst zu veranlagende Einkommensteuer, bei welcher es sich um die Ermittelung des steuerpflichtigen- Einkommens der Einwohner handelt, nicht aber Zuschläge zu einer Staatssteuer im Auge gehabt hat, für welche die Veranlagung bereits geschehen is,

Nach den bestehenden Gemeinde-Ordnungen ist den Gemeinden ganz allgemein die Befugniß beigelegt worden, Umlagen nah dem Buße der direkten Staatssteuern, denen jet die klassifizirte Einkom-

mensteuer ebenfalls beizuzählen, event, mit Genehmigung der Staats- Aufsichts-Behörde, zu beschließen.

In dem §., 53 der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30, Mai v. J. und in den Entwürfen zu den noch zu emanirenden neuen Gemeinde- Ordnungen is der fraglichen T Mang hinsihtlih der Zuschläge zur klassifizirten Einkommen- steuer die Beschränkung vinzugesügt, daß dabei jedenfalls das außerhalb des Gemeinde= Bezirks belegene Grundeigenthum außer

\ Berechnung bleiben müsse. Eine ähnliche Beschränkung hätte auch

hinzugefügt werden müssen, wenn es in der Absicht gelegen, die Vorschrift des §. 2 des Geseßes vom 11. Juli 1823 E auf die Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer auszudehnen.

Zu verkennen is hierbei niht, daß die mehrerwähnten Vor- \{hriften, namentlich in den westlichen Provinzen, ihre praktis{che Bedeutung jebt fast ganz verlieren werden, indem für die Kommu- nal = Behörden nur noch ausnahmsweise Veranlassung vorhanden sein dürfte, zur Einführung einer besonderen Einkommensteuer zu \chreiten.

Es. genügt aber der Schuß, welcher den Beamten dur den §. 3 a, a. O. gewährt wird, um diejenige Schonung zu erreichen, welche die Natur des Gehalts=Einkommens gebietet; daher auch ein Bedürfniß nicht anerkannt werden kann, den Weg der Geseßgebung zu betreten, um den Beamten in der fraglihen Beziehung eine weitere Begünstigung, als sie zur Zeit {hon genießen, zu erwirken,

Berlin, den 31, Januar 1854.

Der Minister des Jnnern. Der Finanz-Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh.

An den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.

Erlaß vom 9, Februar 1854 die Anstellung unangesessener Schulzen betreffend.

Geseh ‘vom 21, Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 177 S, 1065.)

__ Auf das gefällige Schreiben vom 27. Oktober pr., betreffend die Anstellung unangesessener Schulzen, erwiedere ih Ew. 2c. hier- durch Folgendes :

Die Schulzen sind als Kommunal = und Polizei =- Obrigkeits- Beamte ohne Zweifel mittelbare Staats-Beamte. Sie unterliegen daher nach §. 1 des Geseßes vom 21. Juli 1852 den Bestimmungen desselben, welches (§. 78) rüdsihtlih ihrer keine Ausnahme von seinen übrigen Vorschriften maht. Sonach können sie auch nur aus den-= selben Gründen und mittelst desselben Verfahrens ihres Amtes un-= freiwillig entseßt werden, wie andere mittelbare Staatsbeamte. Ich stimme Ew. 2c, bei, daß dies für beide Kategorieen von Schulzen, sowohl für die angesessenen als für die unangesessenen, gilt, für die leßteren jedoch nur insoweit, als ihnen das Amt förmlich und ohne Borbehalt übertragen worden. Eine andere Frage aber ist die, ob es sich nah den Vorschriften der §§. 47—49 Th. Il. Tit. 7 A, L.-R, überhaupt rehtfertigen lasse, daß in den Fällen, wo unangesessene Gemeindeglieder zu Schulzen ernannt werden dürfen, diese Ernen= nung definitiv erfolge. Ich muß diese Frage im Allgemeinen verneinen. Denn aus der Fassung der allegirten Paragraphen geht unzweifelhaft hervor, daß den Gutsherrshaften die Befugniß zur Wahl eines unangesessenen Schulzen nur ausnahmsweise ertheilt ist, wenn sih nämli unter den angesessenen Wirthen ein qualifizirtes Subjekt nit findet (§, 47), resp. wenn der Besitzer des vorhan=- denen Erb - oder Lehn=-Schulzenguts die gehörigen Eigenschaften zum Schulzenamte nicht besißt. Jm lebteren Falle (§. 49) is \o= gar ausdrüdlich bestimmt, daß die Gutsherrschaft nur einen Stell - vertreter für den niht qualifizirten Lehuschulzenguts=-Besitzer zu ernennen befugt sein solle. Schon dieser Ausdruck: „Stellver = treter“ zeigt deutlich an, daß eine definitive Uebertragung des Schulzenamts hier nicht stattfinden, vielmehr bloß eine kfommissa= rische Berwaltung desselben angeordnet werden soll, welche dem Be= rufenen kein Recht auf das Amt selbst, sondern bloß die Befugniß zur Ausübung der damit verbundenen Functionen giebt. Daß in diesem Falle also das Kommissorium jederzeit widerruflih, und eben deshalb auch ein Wechseln in der Person des Stellvertreters dem Ermessen der zu seiner Ernennung berufenen Gutsherrschaft überlassen bleiben muß, is unzweifelhaft, Da es indes= sen auch im Fall des g§,. 47 |. c. einerseits - häufig vor- fommt, daß sich nur aus vorübergehenden Gründen unter den angesessenen Gemeindegliedern zum Schulzenamte qualisizirte Individuen nicht vorfinden, und andererseits die Absicht des Geseh gebers_ klar vorliegt, den angesessenen Wirthen das Vorzugsrecht zum: Schulzenamte nur so lange zu entziehen , als es unter ihnen an einer dazu qualifizirten Person fehlt, so erscheint es durchaus E und geseplih gerechtfertigt, in der Regel die Wahl un- angesessener Schulzen nur unter dem Vorbehalte späterer Wieder=

451

entlassung, sobald sich unter den angesessenen Gemeindegliedern ein zum Amte geeignetes Subjekt findet, zu bestätigen. Allerdings kann der Fall eintreten , daß kein brauhbares Jndividuum unter dieser Bedingung das Amt wird übernehmen wollen, Jn diesem Falle unterliegt es jedoch keinem Bedenken, daß es den Behörden frei- gestellt bleibt, ausnahmsweise auch einen Unangesessenen mit dem qu, Amte definitiv zu betrauen, wenn nur im Allgemeinen die Regel festgehalten wird, daß die Anstellung unangesessener Personen als Schulzen blos interimistisch und kommissarish erfolgen soll.

Danach stelle ich Ew. 2c. die Entscheidung des gegenwärtig vor- liegenden Spezialfalls ergebenst anheim, und überlasse Denselben, die Behörden Jhres Verwaltungs-Bezirks mit entsprechender An- weisung zu versehen.

Berlin, den 9, Februar 1854,

Der Minister des Innern. von Westphalen. E den Königlichen Ober - Präsidenten der Provinz N.

m ————— -—

Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange- legenheiten.

Dem Vorsteher der Wirthschaft des Königlichen Hauptgestüts Trakehntn, Ober - Jnspeltor Fronh fer, | dêr Charakter „Königlicher Ober-Amtmann“/ verliehen worden,

Finanz-Ministerium.

Haupt -Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung von 4. März 1854 betreffend die Tilgung von Danztg. Dbllgalronen Und Scchuld=-Anerkenntnissen.

Durch den, in Folge der Verordnung vom 24, April 1824 (Geseß-Sammlung Nr. 860) gebildeten Tilgungsfonds der Schul- den des chemaligen Freistaats Danzig aus der Periode vom 413, ¿Juli #807 bis 1, März 1814 sind für das Jahr 1853 290,064 Rthlr. 23 Sgr. 11 Pf. in verifizirten Danziger Stadt- Obligationen und Schuld-Anerkenntnissen eingelöst, und diese Do- fumente, nah bewirkter Löschung in den Stammbüchern und gehö- riger Cassatiou, der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt worden, um durch den dortigen Magistrat öffentlih vernichtet zu werden, Berlin, den 4, März 1854.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, Natan. Rolle. Gamet. Nobiling.

Tages - Ordnung der Kammern.

Ert. a M 6k. Sechsundzwanzigste Sißung am 11. März 1854, Vormittags 10 Uhr.

1) Antrag des Abgeordneten Elwanger.

2) Bericht der Justiz=-Kommission über den Geseß-Entwurf, be- treffend einige Abänderungen der Vorschriften über das Civil- Prozeß=-Verfahren und die Execution in Civilsacen, :

3) Bericht der Dreizehnten Kommission über den Entwurf einer Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.

Angekommen: Der Präsident des Evangelischen Ober- Kirchen-Raths von Uechtribß, von Kloster Heiligengrabe.

Der - Ober = Jägermeister Graf von. dex Assehurg- Falkenstein, von Meisdorf.

Berlíiu, 10. März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: nachdem dem kommandirenden General des S8ten Armee =- Corps, General = Lieutenant von Hirschfeld L dem Adjutanten des General = Kommandos des Sten Armee =- Corps, Major von Hobe, dem Artillerie -Offizier des Plaßes Köln, Major Dell, und dem Seconde-Lieutenant von Hirschfeld à la suite des Garde - Artillerie - Regiments der Großherzoglich

badensche Orden vom Zähringer Löwen, und zwar ersterem das Großkreuz, dem zweiten das Commandeurkreuz, und den beiden leßteren das Ritterkreuz dieses Ordens d UtT worden ist, den Genannten ‘die Erlaubniß zur Anlegung der betreffenden Decora- tionen zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10. März. Durch das Cirkular- Reskript der Minister des Jnnern und der Finanzen vom 22, Sebruar c. an sämmtlihe Königliche Regierungs - Präsidien is festgestellt, daß die Ernennung der als Staats = Anwalte in Diszi= plinarsachen bei den Regierungs-Kollegien fungirenden Beamten zu dieser Function, welche Früher auf Grund des §8. 38 der Verordnung vom 4141, Juli 1849 von Seiten der Disziplinar = Ministerien er= folgte, gegenwärtig nah dem Geseße vom 21, Juli 1852 zu den Befugnissen der Regierungs=-Präsidien gehört,

Die in öffentlichen Blättern enthaltene Nathricht, daß das Post-Dampfschiff „Preußischer Adler“ in diesem Jahre keine Fahrten zwischen Stettin und St. Petersburg machen werde, entbehrt jeder Begründung. Dagegen hat es seine Richtigkeit, daß das Kaiserlich russische Post-Dampfschiff „Wladimir“ armirt, also in diesem Jahre zu Ul ata zwischen gedachten beiden Orten nicht verwandt wer- den wird.

In den Städten Spandau, Fehrbellin, Kein, Baruth, Wittenberge, Neustadt an der Dosse, Alt - Ruppin, Zehdenick, Alt= Landsberg und Schwedt, im Regierungs =Bezirk Potsdam, ist die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden,

Frankfurt, 9. März. Der Königlich preußishe Generalmajor Herwarth von Bittenfeld ist von Sr. Majestät ‘dem König vou Preußen zur vorläufigen Uebernahme des Oberkommandos der Bundestruppen zu Frankfurt an die Stelle des K, K. österreichischen Generalmajors Ritter v. Schmerling ernannt worden. Der Königlich preußische Legationsrath bei der hiesigen Bundesgésandt-= \{haft, Herr Wenyel, ist gestern von Berlin , wo er in Familien- angelegenheiten verweilte, hierher zurückgekehrt. (Fr. P. Z.)

Belgien. Jn dem der Kammer der Abgeordneten zu Brüssel vorgelegten Budget des belgischen Ministeriums der aus= wärtigen Angelegenheiten für das Jahr 1855 findet man 80,000 Fr. mehr angeseßt, als im Budget für 1854. Aber auth diese Erhöhung ist nicht für das auswärtige Departement als solches, sondern nur für den Marine= Etat (zur Erbauung eines Lootsenschiffes) gefor- dert, Das Gesammt - Budget des Ministeriums, von dem auch die Schifffahrt, Fischereien und die gesammte Marine ressortiren, beträgt jeßt. 2,400,882 Fr. 67 Cts. Der eigentli diplomatische Dienst im In - und Auslande soll auch in Zukunft mit noch nit einer Million, nämlich mit 918,690 Fr., bestritten werden, “Aenderungen in den diplomatischen Stellen und Aemtern sind nicht beantragt. Die Kosten der Vertretung Belgiens im Auslande, sammt ihrem Zube- hör, sind zu 466,000 Fr. angeseßt; davon kommen je 62,000 auf die Missionen zu London und Petersburg, 45,000 auf Paris und 101,000 Fr. auf die drei Gesandtschaften in Deutschland (Berlin, Wien und Frankfurt). (Pr. C)

Großbritannien und Jrland. London, 7. März, Nachdem in der gestrigen Sißung Herr Gladstone seine Rede bei Vorlegung des Budgets (f. das gestrige Blatt des „St. Anz.) beendigt hatte, entstand eine längere Unterhaltung, an welcher die Herren Hume, Henley, Glyn, Hamilton u. A. theilnahmen. Eine lángere Rede hielt Hr. Disraeli, welche sih fast ausschließlich um den Punkt drehte, daß der Kanzler der Schaßkammer beim Bes ginn des Finanzjahres nur einen reinen Ueberschuß von etwa 3 Mill. Pfd, in Händen haben werde und daß dieser nit genüge, die Aus- gaben zu bestreiten, welche gleich im Beginn des Finanzjahrs bevorstehen. Das Resultat seiner Beschwerde war das Verlangen, daß das Ministe= rium sich die nöthigen Fonds nicht durch die sog. auf die Bank gezogenen deficiency bills vershaffen solle, um nicht von den Zufälligkeiten des Geldmarktes abhängig zu sein. Der Kanzler der Schab-=

kammer rechtfertigte sich ausführlich und wies nach, erstens, daß die Operationen, welhe den Ueberschuß im Schabe auf etwa

3 Millionen Pfund reduzirt haben, dem finanziellen Interesse des Landes entsprochen, und zweitens, daß es sich nur für das nächste Quartal, nicht für einen syäteren Zeitraum, um Aufbringung von etwa 4 vder 44 Millionen Pfund in deficiency bilis handeln werde, eine Summe, welche die Bank vorzustrecken kein Bedenken zu tragen

| brauche, Das Hin- und Herreden zwischen dem Kanzler der Schab-

fammer und Hrn. Disraeli, an welchem zuleßt auch andere Mit- glieder theilnahmen, spann sich noch eine Zeitlang hin und es wurde dann {ließlich die Emission von 1,750,000 Pfd, in Schaßkammer-=- scheinen genehmigt. E |

Im Oberhause hielten gestern Lord St. Leona rds und Lord Brougham längere Reden über die Kodifizirung der fs nal-Geseße, welche indeß kein anderes Resultat hatten, als die Fr- flärung des Lordkanzlers, daß die Regierung die Sache einem Sypezial-Comité zu überweisen beabsichtige.

D S mi E R A: farm e Pe etw tne Ce r tME E ? N R ir O G A E E L Ei: e Gia aa

E25 L:

Ap U C E: ini 0E tei A iti: E

#

E N is

E E E IBEZNE: E S M C S R E Es E E i E E