1854 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das für die Seebeförderung zwischen Triest und den oben e

wähnten Orten an Oesterreich zu vergütende Porto beträgt:

ir Briefe na fir Briefe nach und aus Prevesa 9 Kr. und

fir Briefe nah und aus den übrigen oben aufgeführten Hafen-

orten 12 Kr. pro Loth.

Waarenproben und Muster zahlen die Lorstehenden Portosäße

___ für. je-2/ Loth. Für Kreuzband - S schied der Entfernung; C Kx. pro Loth.

Außerdem kommt für die: in Rede stehende Korrespondenz das

deutsche Vereins-Porto bis und resp. von Triest zur Erhebung.

Die Post = Anstalten haben sich hiernach bei der Annahme von

Briefen 2c. nah den oben genannten türkischen Orten zu achten, Berlin, den 6. März 1854.

General-Post-Amt. Scchmüder t.

Bekanntmachung vom 6. März 1854 betref= fend die Korrespondenz nach und aus Amerika via Bremen per Dampf\chiff.

Mit den zwischen Bremen und New-York in Zwischenräumen von 14 zu 14 Tagen coursirenden Post-Dampfschisfen kann gegen= wärtig sowohl die Korrespondenz nah und aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika, als auch Korrespondenz nach und aus Die Korrespon= denz aus Preußen nach Amerika, welche mit den gedachten Schiffen ihre Beförderung erhalten soll, muß auf der Adresse mit der Be= „via Bremen per Dampfschiff‘ vom Absender ver-=

anderen Theilen Amerika?s Beförderung erhalten.

zeichnung sehen sein.

Die Briefe nach und aus den Vereinigten Staaten von Nord= Amerika können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden, wogegen die Briefe nach anderen Län=

dern Amerika's gleich bei der Ausgabe frankirt werden müssen.

Das Porto beträgt für einen einfachen unter 1 Zollloth wie= -

genden Brief nach: Bolivia + Cobija 952 S C4 Paez 5 e 9% Sgr. Britisch Nord-Amerika, exk. Canada 65 » Canada 8 _Chiliz Coptapo Coquimbo Huasco St. Jago Valparaiso Ecuador: Guayaquil Quito Dura iers t n Mexiko E attet O Neu-Granada: Bogota Buenaventura | A Cartagena... Chagres. | Panama... Nicaragua: St. Juan... Vis 14 es O L a0 0E „0 « den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika... S Westindien: a) British=Westindien und ¡Cuba.. 4E 8% b)’ den nicht britischen Be-= sibungen in Westindien, Gas isi: veóiey e Sia u 195 » : orjtehenden Porto-Sähen enthaltene deutsche Vereins- s von 2 Sgr. für die E bis resp. e Bremen, O n ers ee COrAEs yon Loth zu Loth excl, mit dem / a ä wihts-Scala unterlizat: rige fremde Porto folgender Ge-

unter 1 Zollloth,;,,. ei v 4 BB! agel: D A Du

n L 4 "n 0, Bierfach,

A 26 # eWsfad, u, st. w. für jede fernere 2 Loth zweifaches Porte Ave

Berlin, den 6, März 1854,

Géneral = Post - Amt, Schmüdert,

ps ja jan O C, A _OD O Do N AES po\ck

Jai jun O N N

[D do\=

und aus Antivari, Durazzo uud Valona 6 Kr.,,

endungen beträgt das Seeporto, ohne Unter=-

466 -

r=| Verfügung vom 9. März 1854 betreffend die

Taxirung der Briefe nah Guatemala und Uruguay via England.

Nach einer Mittheilung der Königlich großbritannischen Post- Verwaltung is der Seeporto=-=Saß für die über rciews is vermittelst britischer Dampfschiffe zu befördernde Korrespondenz nach und aus Guatemala mit 1 Shilling Sterling = 10 Sgr. für den einfachen Brief zu erheben, wenn dieselbe, wie es gegenwärtig der Gall ist, in den Briefpaketen nah und von Belize (Honduras) be- fördert wird, Auf denselben Betrag is das Seeporto für die Briefe nah und von Montevideo und allen anderen Orten in Uru= guay ermäßigt worden. Außer diesem Portosaße kommt für die

gedachte Korrespondenz noch dasselbe Porto wie für die Briefe na und aus England selbs zur Berechnung. l ati Berlin, den 9. März 1854.

General - Post -Amt. Scchchmückert.

Ministerium des Junern.

Erlaß vom 5. Februar 1854 betreffend die ver-=

einbarten näheren Bestimmungen über Auslegung

_ und Anwendung des Paßkarten - Vertrages vom 21. Oktober 1850.

Bei dem im Juli v. J. zu Eisenach stattgehabten Zusammen- tritt von Kommissarien der meisten A Ran Rilbruidear tf auch der zu Dresden unter dem 21, Oktober 1850 abgeschlossene Vaß- farten - Vertrag Gegenstand der Berathung gewesen. - Das unter dem 7. Zuli v, J. aufgenommene Protokoll enthält nähere Be- stimmungen über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, dessen Inhalt durch die Verordnung vom 31, Dezember 1850 mittelst Cirkular = Reskriptes von demselben Datum zur Kenntniß der Königlichen Regierung gebracht ist,

„Nachdem. nunmehr der Jnhalt des gedachten Protokolls vom « Juli v. 0 von sämmtlichen, bei dem Paßkarten = Vertrage be= theiligten ree df genehmigt worden, wird der anliegende Ex= traît aus diesem Protokolle (Anl. a,) der Königlichen Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugefertigt, indem ihr über= lassen wird, die mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Be= hörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen,

Berlin, den 5. Februar 1854,

Ministerium des Innern. Im Auftrage, v, Manteuffel,

M sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium hierselbst.

a Ext ala,

Verhandelt Eisenach, den 7, Juli 1853, 0,

Zu Artikel 1 wurde anerkannt, daß auch Ausländern, sofern die- selben nur einem der fontrahirenden Staaten angehören, von der betreffen- den Behörde deéjenigen Ortes Paßkarten ertheilt werden können, wo die- selben einen Wohnsiß aufgeschlagen haben,

ZU Artikel 2 war von verschiedenen Séiten der Zweifel erhoben worden, ob Ehefrauen als selbstständig anzusehen und denselben Paßfarten zu ertheilen seien, Man erkannte allseitig an, daß an Ehefrauen, falls die sonstigen Bedingungen des Vertrages erfüllt sind, unter denselben Voraus- seßungen Paßkarten ertheilt werden können, unter welhén in den resp, Staaten die Ertheilung von Pässen an sie zulässig 1.

Zu Art, 2, Abschn, 2, lit. a. Allseitig wurde anerkannt , daß Studirenden, außer am Universitätsorte, auch an ihrem, resp, ihrer Eltern Wohnorte unter den für unselbstständige Personen (lit. c.) vorgeschriebenen Boraussepungen Paßkarten ertheilt werden dürfen,

__ Hu Ar, 2, Ubschn, 2, lit. c. Die hierbei aufgeworfene Frage, ob ein Bedürfniß vorhanden sei, auch unselbstständigen Familien-Mitgliedern oon geringerem Alter als 18 Jahren auf den Antiag des Familienhauptes Paßkarten zu ertheilen, wurde verneint und die Beibehaltung der seitherigen Bestimmung beschlossen.

Zu Art, 2 Abschn. 2 lit. d. war man- darüber einverstanden, daß es in Fällen, wo der Handlungsdiener sih nicht gerade am Wohnorte des Prinzipals und selbs im Auslande aufhält, dem Zweckde und Wortlaute des Vertrages entsprehe, den Wohnort des Piinzipals als denjenigen an- zusehen, dessen betreffende Behörde zur Ausstellung der Paßkarte für den Handlungsdiener befugt sei, wobei ihrer: Beurtheilung vorbehalten bleibe, inwieweit mit Rücfsiht auf die Entfernung des Aufenthaltsoris des Handlungsdieners eine vorgängige Communication mit der Polizci-Behörde dieses Aufenthalisorts erforderlich sei.

i Ferner wurde mehrseitig der Wunsch zu erkennen gegeben, den kontra- hirenden Regierungen zu empfehlen, in die Justruction zur Ausführung

2 Vertrages auch die Bestimmung mit aufzunehmen, daß in die Paß- des Tov Hanblungsdiener der näheren Bezeichnung halber auch der Name oder die Firma des Prinzipals mit eingetragen werde, wobei von einzelnen Seiten dieser Eintragung die Wirkung beigemessen wurde, daß beim Eintritte eines Wechsels des Prinzipals der bisherige Prinzipal be- rechtigt sei, die Rückgabe der Paßkarte zu verlangen. Eine Aenderung der Vertragsbestimmung wurde jedoh nicht beliebt, den betrefsenden Regie- rungen vielmehr anheimgegeben , ihrerseits die etwa nöthig scheinende An- ordnung zu treffen. i H L S.

Zu Art, 3, wurde die angeregte Frage, ob sich nicht îm Juteresse der öffentlichen Sicherheit und Sitilichkeit die nähere Bezeichnung nament- li der Dienstboten in den Paßkarten der Herrschaft empfehle, durch das Anerkenntniß beseitigt, daß selbstverständlich bei Paßkarten eben so wie bei Pässen die Polizei- Behörden befugt, bezüglich verpflichtet seien, unter Umständen, die Verdacht erregen, eine Prüfung der angeblichen Eigenschaft als Familien - Mitgliever oder Dienstboten bei den betreffenden Personen eintreten zu lassen und danach die etwa im einzelnea Falle nöthigen Maß- regeln zu ergreifen. 1949 : |

Zu Art. 4. lit. a. wurde die Frage aufgeworfen, ob auch solchen Gesellen, welhe nicht im Wandern begriffen sind, vielmehr einen festen Wohnsiß habea, wie dies z. B, häufig bei Bauhaudwerkern vorkommt, Paßkarten verweigert werden sollen, Man spra sich dahin aus, daß unter Handwerksgescllen in jener Bestimmung vorzugsweise die wandernden Gesellen haben verstanden werden sollen und daß daher fein Anlaß vor- handen sei, ansässigen Handwerksgescllen in der Eigenschaft als Bürger, Hausbesizer 2. R A a n mithin ein Grund fehle, die Bestimmung des Vertrages abzuändern, : j U t, 4, lit. S Der ‘euti dem Abgeordneten der Fürstlih Reußi- {hen Regierung älterer Linie im speziellen Austrage derselben ausgesprochene Wunsch, den Begriff der „Gewerbe im Umheiziehen““ genauer zu bestim- men, und namenilich durch Aufführung einzelner Beispiele zu erläutern und zu ergänzen, fand feine Unterstüßung, da man eine erschöpfende Aufzählung von Kategorieen für mißlih erachtete und besorgte, daß gerade eine solche Aufzählung leiht zu neuen Zweifeln und Kontroversen führen könne,

Zu den übrigen Bestimmungen Art. 5—12 des Vertrages sand sich nichts zu erinnern,

y E wurde das Schluß—Protokoll d, d, Dresden den 21, Oktober 1850 durchgangen und hierbei, indem man eine Beschlußfassung über das fünftig anzuwendende Formular der Paßkarten und über die Anfertigung derselben noch vorbehielt (Say 1 und 2), vorläufig Folgendes erwähnt 3

Zu Sah 4 wurde bemeift, daß hie und da auf den Paßkarten von den ausstellenden Behörden das Signalement erlassen werde, Man war dahín einverstanden, daß dies dem Sinne und Zwecke des Bertrages wider- spreche und den betreffenden Regierungen anheimzugeben sei, ihre Bes- hörden um so mehr zu strenger Handhabung der getroffenen Bestimmungen aufzufordern, als ohnehin [hon die Garanticen der Sicherheit bei den Paßkartin auf das geringste Maß A seien,

Finanz- Peitijsterium,

Die Ziehung der 3ten Klasse 409ter Königl, Klassen-Lotterie wird den 214. März- d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungs= saal des Lotterichauses ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 14. März 1854,

Königliche General-Lotterie-Direction.

Hbeer - Nechnungskammer.

Dex bisherige Salarien - Kassen - Controleur und Sportel=- Revisor des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen, Hoyer, i zum Geheimen revidirenden Kalkulator ernannt,

Angekommen: Der General - Jutendant der Königlichen Schauspiele, Kammerherr von Hülsen, von Königsberg i, Pr.

Abgereist: Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow von Wi dckerode, nah Krokow.,

Berlin, 13, März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Kurator der Universität in Halle, N Ober-Regierungs-Rath Dr. Pernice, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg ihm ver- liehenen Komthurkreuzes 1ster Klasse des Herzoglich Sacsen- Ernestinischen Hausordens z dem Landrath B ar \chall in Thorn zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät thm verliehenen St, Annen-Ordens dritter Klassez so wie dem bei der Gesandtschast in Paris angestellten Geheimen expedirenden Secretaix Und Kanzlei= Vorsteher Wirsck{ch, zur Anlegung des von Sr, Majestät vem Kaiser der Franzosen ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens Der Ehrenlegion zu ertheilen,

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" Hischer Handelshäuser betheiligt sind. | h M | in von den betreffenden Regierungen_ die Ansprüche des Han=

pay

Polizei-Verordnung vom 6. März 1854 hbetref-

fend die Schifffahrt auf der Weichsel durch die Brüdcken bei Dirschau.

Bekannimachung vom 26, Februar 1853 (Staats-Anzeiger Nr, 54 S. 364),

„Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 26, Februar 9, J bringen wir in Betreff der Schifffahrt durch die Brücken bei Dirschau auf Grund des Gesehes über die Polizei - Verwaltung vom 11, März 1850 (Geseh = Sammlung pro 1850 S, 265 x.) zur genauen Beachtung nunmehr folgende Anordnungen zur allge= meinen Kenntniß:

1) Die Durchfluß-Deffnung zwischen dem linkseitigen Landpfeiler und dem ersten Mittelpfeiler von 386 Fuß Breite bleibt wegen des fortgeseßten Transportes der Baumaterialien von dem Werkplaße nach diesem Mittelpfeiler gänzlih gesperrt, so daß für die Schifffahrt nur die Oeffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler von 368 Fuß Weite benußt werden darf.

Alle die Weichsel hinabfahrenden Schiffsgefäße müssen das Hintertheil stromabwärts gerichtet, sackend mittelst ihrer Anker und Taue durch die Séhisfbrücke, deren Durchlaß in die Mitte derselben angebracht sein wird, und durch die im Bau be= griffene massive Brücke zwischen dem ersten und zweiten Mit= telpfeiler fahren und sih bestreben, möglichst die Mitte des zwischen diesen Pfeilern verbleibenden Raumes zu halten, Erst wenn die Schiffsgefäße den beiden Pfeilerbauten ganz vorbeigefahren sind, können sie die Anker wieder aufnehmen. Die Besabung jedes über 15 Lasten großen Kahns oder an= deren Stromfahrzeuges muß mindestens aus Z Mann und bei höheren Wasserständen aus 5 bis 6 Mann bestehen. Galler und Holztraften, wenn dieselben nach dem Gutachten des Brückenmeisters mit hinreichender Mannschaft versehen sind, können dur den Durchlaß der Schiffbrücke und durch die Brüccktenöffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittel= pfeiler xudern, ohne einer Leine zu bedürfen.

Dampfschisse müssen den zwischen den Pfeilerbguten vorge- schriebenen Weg gleichfalls einhalten und bei der Thalfahrt ebensowohl, als andere Schiff8gefäße denselzen \ackend zurüd= legen z sind aber nicht verbunden, dabei ein Tau zur Führung anzuwenden, wenn durch die Kraft der Dampsmasthine die - erforderliche Sicherheit der Fahrt erreiht wird.

5) Den gleichen Weg haben bei der Bergfahrt alle Schiffs= gefäße zu nehmen.

6) Wer diesen Anordnungen zuwiderhandtlt, verfällt in eine Polizeistrafe von 5 bis 10 Thlr,, vorbehaltlich des Ersaßes für die dem Brückenbau etwa zugefügten Schäden und Nach=- theile,

Danzig, den 67 März 1854, Königliche Regierung, Abtheilung des Jnnern,

Befannimachunç

Vom 1, April c. ab wird die täglih zweimalige Personenpost zwischen Nüdersdorf und Erkner täglich nux einmal courfiren und folgenden Gang erhalten : e U )

Abgang aus Rüdersdorf täglich ÿ Uhr früh,

Antunft in Erkner Vat G A MIE N a é . zum Anschlusse an die Dampswagenzuge nach Berlin 7% Uhr früh und nah Breslau 87 Uhr früh z

Y : E taglih 9 Uhr frü L : And As E aa N fins ver vorerwähnten bei-

den _Dampfwagenzüge ; Ankunst in Rüdersdorf 10 Uhr früh, Potsdam, den 10, März 1854, Dec Ober - Post - Dixeftor, Balde,

Nichtamtliches.

reußen. Berlin, 13, März. Die „Preuß. Corx.““ er= ti S Av ient; daß es den Bemlihungen Des diesseitigen und des englischen Gesandten bei der Republik Mexiko gelungen

| ist, eine seit einiger Zeit in Vergessenheit gerathene Angelegenheit

| i ‘i i we je J reu- der in Gang zu bringen, hei welcher auch die Interessen p ische ha eil Schon vor mehreren Jahren

141 C AER , 4 M ‘i de zu delsstandes auf Entschädigung für den in einer früheren Periode, e Left s und gezahlten Betrag an Konsumzöllen (Niet worden, L E

Doch sah man von weiteren Schritten a L günstige Lage der mexikanischen Finanzen bis vor Kurzem noch jede