1854 / 65 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E a S r ae 0 par: A

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Zustiz - Minifterium.

Der Rechts-Anwalt und Notar P flesser zu Fürstenwalde ist auf seinen Wunsch in gleiher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Friedeberg mit Anweisung seines Wohnsißes in Driejen, versept

worDden,

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz=-Konslikte vom 26. November 1853 die Unzulässigkeit des Recchts=- weges über den Antrag auf Wiederherstellung eines in Folge polizeilicher Anordnung nieder=- gerissenen Anbaues betreffend.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erho- benen Kompetenz = Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgeriht zu S. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c, E richtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte für J echt: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz = Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Í

Grunde,

Der Kläger, Steiger H. in S. „1 vesspL an diesem Orte ein Haus mit einem Ueberbau, welcher auf eimgen Pfosten ruhte, der=- gestalt, daß unter dem Ueberbqu der Raum srei blieb und von Wagen und Personen passirt werden konnte. Neuerdings hat nun der Kläger, ohue den Ueberbau hinauszurücken , solchen ver= ändert, gleichzeitig aber den Raum zwischen den Tragepfosten zu= gebaut, so daß die unter dem Ueberbau hinführende Passage un- móöglich gemacht ist. Nach der Behauptung des Klägers in der Klage“ sind nun eines Tages im Januar 1852 der Maurermeijter S., Zimmermeister K. und andere in der Klage bezeichnete Perso= nen ershienen und haben widerrechtlich und eigenmächtig, wie er angiebt, die Umfassungsmauern zwischen den Tragpfeilern des Ueberbaues abgebrochen und dadurch die Passage unter dem Neber= bau wieder frei gemaht. Kläger behauptet, er sei Eigenthümer des Raumes uuter dem Ucberbau, und hat daher bei dem Kreis= gericht zu S. die oben bezeichneten Personen mit dem Antrage verklagt : N

sie zu verurtheilen, den auf einem (der Klage beigesügten) Hand= riß bezeichneten Anbau des klägerischen Hauses, soweit sie solchen niedergerissen, sofort wieder aufzubauen resp. in Len Zustand wiederherzustellen, in welchem er fich vor dem Abbruch befand,

Die Beklagten beantworteten die Klage dahin, daß sie bei dem Abbruch lediglich im Auftrage des Bürgermeisters B. und des Wrts- Vorstehers W. gehandelt, die ihnen befohlen hätten, den Anbau, da Kläger si dessen geweigert, abzubrechen z diese OrtsbehörDe sei daher allein für das Verfahren verantwortlih, und indem sie auf Abweisung des Klägers ankrugen, denunzirten sie dem B. und dem W. litem.

Der Bürgermeister B, und der Ortsvorsteher W. gaben hierauf das Sachverhältniß dahin an, es sei shon früher wegen Des Unter- baues Streit gewesen, der dahin verglichen worden, daß Kläger oder sein Vorbesißer die Passage unter dem Ueberbau freilassen solle, weil , solhe zu einem öffentlichen Wege gehöre, Dem entgegen habe Kläger vor einiger Zeit den Raum unter dem Ueberbau zugebaut , levteren selbst auch, ohne ihn hinauszurüden, verändert, hierdurch sei der Weg, der unter dem Ueberbau geführt, unmöglich gemacht, und da hieraus die größten JInfkonvenienzen entstanden, so habe das Landrathsamt dem Kläger wiederholt be= fohlen, den früheren Zustand wieder herzustellen, da er si dessen aber geweigert, sei ihnen, als dem Ortsvorstande, vom LanDrathe, der dazu auch die Genehmigung der Regierung eingeholt habe, be- fohlen, den früheren Zustand wieder herzustellen, Dies hâtten sie

durch die Verklagten ausführen lassenz es liege daher weder gegen

sie, noch gegen die Verklagten, die in ihrem Auftrage gehandelt hätten, Grund zu einer Klage vor.

Bei dieser Lage der Sache erhob die Königliche Regie- rung zu Arnsberg mittelst Beschlusses vom i. Juli 185% den Kompetenz-Konflikt, bestätigte die Angaben des Ortsvorstandes, und bemerkte, daß nah wiederholten vergeblichen Aufforderungen an den H., die freie Passage und den früheren Zustand herzustel- len, dem Kreis-Landrath aufgegeben sei, solches bewirken zu lassenz dies sei geschehen, die Klage bezwecke die Aufhebung einer von der Polizeibehörde in den Gränzen ihrer Befugnisse erlassenen und im Wege der administrativen Execution in Vollzug geseßten Anord= nungz hiergegen sei ein Prozeß auf Herstellung der abgebrochenen Ummauerung um so mehr unstatthaft, als es sich um einen öffent-= lien Weg handlez allein selbst wenn es sich um ein Privat-Eigen-

thum handelte, würde immer nicht auf die Sperrung des Weges |

und Herstellung der Absperrung , sondern uur auf Entschädigung geklagt werden können, denn es handle sich hier um Freigebung einer für nothwendig erachteten Passage, und wenn folhe von

Landes-Polizeiwegen angeordnet sei, so könne nicht ein- Prozeß auf Absperrung angestellt werden,

Kläger hat hierauf nicht zu bestreiten vermocht, daß ihm vom Landrath und Orts=-Vorstande, ehe der Abbruch durch die Verklag= ten bewirkt worden, aufgegeben sei, solchen selbst zu bewirken, er bestreitet aber, daß es sich hier um einen öffentlichen Weg handle da er vielmehr früher nur gestattet habe, daß man unter seinem Ueberbau wegfahre, es handle sih hier um sein behauptetes und im Prozeß nachzuweisendes Privateigenthum, und da auch das Geseß vom 14, Mai 1842 Klagen wider polizeilihe Anordnungen, sobald es sich um ein dagegen behauptetes Eigenthumsrecht handle, zulasse so müsse dem Prozep Fortgang gegeben werden, : /

Das Kreisgericht zu S. hält die Klage für unstatthaft und bemerït, daß es solche gar nicht eingeleitet haben würde, wenn Klä= ger das Sachverhältniß richtig angegeben hätte, und dem is auch das Appellationsgericht zu Arnsberg beigetreten,

Man kann es dahingestellt sein lassen, ob der Raum unter dem Ueberbau ein üfffentliher Weg ist, oder ob erx zum Privat- Eigenthum des Klägers gehört, der und dessen Vorbesißer die Pas= sage unter ihrem Ueberbau connivendo over als ein Privat-Ser- vitut gestattet haben. Denu auch, wenn maun mit dem Kläger an-= nehmen will, daß der qu. Raum ihm eigenthümlich gehöre, war die Landespolizei-Behörde befugt, aus Gründen des öffentlichen Wohles und zur Herstellung einer nothwendigen Passage die Absperrung zu verbieten, und gegen eine solche landespolizeiliche Anordnung findet feine auf Aufhebung der Anordnung gerichtete Klage gegen die Ortsobrigkeit oder deren Beaustragte, sondern nur eine Entschá-= digungsklage, wenn solche sonst begründet werden kann, statt. Klä-= ger hat nun, uud zwar ohne dazu eine polizeiliche Bau-Erlaubniß erlangt zu haben, die Passage abgesperrt, und die Landespolizei= Behörde ist, so wie sie befugt war, den Bau zu untersagen, ebenso, nachdem er ausgeführt worden, den Wiederabbruch anzuordnen be- fugt, und da Kläger solches der Aufforderung ungeachtet nicht selbst vorgenommen hat, so war die Regierung, der Landrath und die Ortsbehörde befugt, im Wege der administrativen Execution den Abbruch vornehmen zu lassen. Der Klageantrag geht dahin, dies wieder aufzuheben und die Absperrung der von der Regierung für nothwendig erachteten Passage herzustellen z eine solche Klage gegen eine landespolizeiliche Maßregel ijt unstattyaft. j

Das Gejeß vom 11, Mai 1842 4-4 läßt zwar den Rechts- weg gegen landespolizeiliche Anordnungen zu, wenn die Verleßung eines zum Privat = Eigenthum gehörenden Rechts behauptet wird, allein, wie es ausdrülich heißt, unter den nachfolgenden Modifi- cationen, und eine folche drückt der §. 4 des Geseßes am Schlusse in den Worten aus: N

„Eine Wiederherstellung des früheren (auf landespolizeiliche Anorduung abgeänderten) Zustandes kann niemals verlangt werden, wenn folhe nach vem Ermessen dexr Polizeibehörde un- zulässig ist.“ i

Dieser Fall liegt hier vor, Die Poltzet =Behorde erachtet die Herstellung der Absperrung der Passage aus Gründen des Gemein: wohls für unzulässig, auf diese Herstellung kann daher keiuesfalls, wie Kläger thut, geklagt werden. j

Der Kompetenz =- Konflikt erscheint daher begründet und Klage unstatthaft.

Berlin, den 26. November 1853.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konslikte,

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PVeedizizai - Angeli î

Der Kreis = Chirurgus Jaedckel zu Rheinbach, Regierungs Bezirks Köln, is in den Kreis Adenau, Regierungs = Bezirks Koblenz, mit Anweisung seines Wohnorts in Kelberg, verseßt z V e

Der Thierarzt erster Klasse K. Kar schäkel zum Kreis-Thier= Arzt im Kreise Löbau, Regierungs-Bezirks Marienwerder, ernanntz UnD

Die Anstellung der Lehrer Ludwig Hermann Bex gemann und Albert Ferdinand Zarnikow als ordentliche Lehrer an der Friedrich -Wilhelms-Schule zu Stettin genehmigt worden,

kademie der Künste. Diesjährige- Preishewerbungen bei der Königlichen

Akadomie der Künste,

M Große akademische Preisbewerbung in 3 malérét,

In Gemäßheit des Statuts der von des hochseligen Königs Majestät gestifteten Preisbewerbungen in der Malerei, Skulptur und Baukunst ist die diesjährige Konkurrenz für die Geschichts-

malerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler, insbesondere

die Schüler der unterzeihneten Akademie der Künste zu Berlin,

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so wie die Schüler der Königlichen Kunst -Afademicen zu Düssel- dorf und Königsberg, werden eingeladen, sich bei dieser Preis- bewerbung zu betheiligen. Um zue den Prüfungs - Arbeiten zu- gelassen zu werden, müssen die sich meldenden Künstler ent- weder die akademi\he Medaille im Aftsaal gewonnen und die bei der Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben, oder ein Zeugniß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst - Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg oder von einem ordentlihen Mitgliede der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haven, beibringen. Die Meldungen zu dieser akademischen Preisbewerbung müssen bei dem Direktorat der hiesi- gen Kunst = Akademie bis zum 29, April d. J. persönli erfolgt sein. Die Prüfungs - Arbeiten beginnen am 1. Mai d. J, Die Hauptaufgabe wird am 8, Mai ertheilt. Die fertigen Konkurrenz=- Arbeiten müssen am 12. August d. J. abgeliefert werden. Die Zuerkennung des Preises, einer Penfion von jährlich 500 Rthlrn. für drei auf einander folgende Jahre zu einer Studienreise nach Ftalien erfolgt bei der akademischen Feier des Allerhöchsten Ge-= burtsfestes Seiner Majestät des Königs, : Berlin, den 1. Märi 184 Königliche Akademie der Künste. Professor H erbi g, Vice = Direktor.

Y L.

Konfe vop Malerei zum vem Ves: dex V Pal V eer Men Stiftung:

Der zu München 1833 verstorbene Dichter Michael Beer aus Berlin hat durch testamentarishe Verfügung eine Allerhöch} geneh- migte Stiftung begrünret, um unbemittelten Malern und Bild= hauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Jtalien zur Aus= bildung in threr Kunst durch Gewährung eines Stipen- diums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlih statt=- findenden Preisbewerbung zu Theil wird, mit deren Ver= anstaltung der Senat der unterzeichneten Königlichen Akademie der Künste nah dem Wunsche des Stifters beauftragt worden ist, Demgemäß wird hierdurch bekannt gemacht, daß die diesjährige Konkurrenz um den Michael-Beershen Preis, , unabhängig von der gleichzeitigen großen akademischen Preisbewerbung, ebenfalls für Werke der Geschichtsmalerei bestimmt is. Die Wahl des darzu- stellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen der Konkfurren- ten überlassen; doch müssen die Bilder ganze Figuren enthalten, akademische Studien aus denselben ersichtlich sein, eine Höhe von wenigstens 3 Fuß und eine Breite von 25 bis 25 Fuß haben und in Oel ausgesührt sein, Unter Umständen kann selbst eine einzelne Figur genügen. Der Termin für die Ablieferung der zu dieser Konkurrenz bestimmten Oelgemälde an die Akademie is der 16, Sep- tember d. I. und muß jedes mit folgenden Attesten versehen sein: 1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sih zur jüdischen

Religion bekennt, ein Alter von 22 Fahren erreicht hat und

Zögling einer deutschen Akademie istz

daß die eingesendete Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne

fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ijt.

Die Zuerkennung des Preises, eines einjährigen Stipendiums von 500 Rthlr. zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt ebenfalls in der bffentlichen Sizung der Akademie bei der diesjährigen Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs.

Berlin, den 1. März 1854.

Königl. Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice = Direktor. Ministerium des Fuuern.

Der bisherige Registratur-Assistent Schirmer is als Polizei-

Secretaix bei dem Polizei-Präsidium hierselbst angestellt worden. Tages - Ordnuag der Kammern,

E L Ma M M 47 Neunundzwanzigste Sizung am 17. März 1854 Bormitta qs. C0. P71,

1) Bericht der Kommission XIX. über die Anträge der Aogeord

neten von Below und von Meding, betreffend das Preß- geseb vom 12, Mai 1851. Bericht der Kommission XVIII, über den Antrag des Abgeord- neten Grafen zu Dohna =Lauck, betreffend ‘die Abänderun- gen der Artikel 73, 76 und 99 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Janugr 1550.

3) Bericht der Handels - Kommission über den Geseh - Entwurf, betreffend die gewerblichen Unterstüizungs=-Kassen,

4) Dritter Bericht der Petitions-Kommission.

Wette M Me l i Fünfunddreißigste Sizung am 17. März 1854, Vormittags 10 Uhr. i

1) Bericht der Justiz - Kommission über den Geseh - Entwurf be-

treffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per-

/

sonenstandes evangelischer preußischer Unterthanen in außer- europäischen Ländern.

Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über Petitionen. Zweiter Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über verschiedene Petitionen.

Dritter Bericht der Petitions-Kommission,

Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts- Etats über die Etats der Domainen- und Forst-Verwaltung, der Central - Verwaltung für Domainen und Forsten, des Ministeriums für landwirth\{aftliche Angelegenheiten und der Gestüt-Verwaltung pro 1854.

_¿Angetommen Se Drit dir «Dirt Pet Ju Sayn=-Wittgenstein-Berleburg, von München.

Ob, Stvelleng: Ler Herzoglich anhalt-deßau-cöthensche Stäats- Minister, von Goßler, von Cöthen. ___.Sê. Gtteuenz dr General = Lieutenant und Commandeur der 7ten Division, von Hirschfeld lU., von Magdeburg.

Nichtamtliches.

Preußen. Jn der Stadt Jacobshagen, Regierungsbe-

zirk Stettin, und in der Stadt Werben, Regierungsbezirk Magde- burg, ist die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig ein- geführt worden. : Dldenburg, 13. März. Se, Kaiserliche Hoheit der Erz - herzog Stephan ist nach einem zehutägigen Aufenthalt am hie- sigen Hose wieder abgereist. Vor einigen Tagen traf der Kaiserlich russische außerordentliche Gesandte v. Struve, welcher in Ham- burg residirt, hier ein und hatte eine Audienz bei Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge. Gestern wohnte derselbe der Parade be, O Bo

Altenburg, 12, März. Die gestern ausgegebene Nummer der Geseß -= Sammlung enthält ein Patent vom 27. Februar, mit-= telst dessen die neue Strafprozeßordnung nebst einer GVe- bührentaxe für die Verhandlungen in Strafsachen zur Publication gebracht wird. Die Strafprozeßordnung umfaßt 338 Artikel.

| Als Gerihts-Behörden werden in Strafsachen danach künf-

g Tot ans Me Cort M V A O Unter = Behorde ein Attunr Levnors Vetent O P zwei fkollegialisch eingerichteten Kriminalgerihte zu Altenburg und Roda z ein besonders zu fonstituirender größerer Gerichtshof ; endlich das Appellations = und Ober =- Appellationsgericht. Eine Mitwirkung von Geschworenen findet bei keinem dieser Gerichte statt. Dagegen wird bei jedem der Kriminalgerichte ein Staats= Anwalt angestellt. Jn Rücksicht auf das Strafverfahren zerfallen die Vorhrèe(en in Verbrechen im engeren Sinne und in Ver-= gehen. ZU den leßteren werden alle geringeren Verbrechen ge- rehnet, die mit einem Strafsaß von höchstens sechs Wochen bedroht sind, ferner alle Ehrenkränkungen, geringeren Körperverleßzungen und Forstpolizei-Vergehen. Die Untersuchung und Bestrafung dieser

| Vergehen erfolgt von den Einzelrichtern von Amts wegen oder | bei den nur auf Antrag eines Betheiligten strafbaren Vergehen

auf Antrag des betheiligten Privat =- Anklägers ohne Hinzutritt

| eines Staats - Anwalts. Bei allen anderen, vor Kriminalgerihte | gehörenden Verbrechen im engeren Sinne tritt die Staats-Anwalt-

| {haft nach den Grundsäßen des Anklage-Prozesses als öüffent-

liche Anklägerin auf. Stehen Verbrechen in Frage, welche mit

| mehr als 4jährigem Arbeitshause, mit Zuchthaus oder Todesstrafe | bedroht sind (in dem Geseß Verbrechen 1ster Klasse genannt), fo | werden die Kriminalgerichte, unter Zutritt von Mitgliedern des | Appellationsgerichts, von 3 auf 5 Mitglieder verstärkt und so der | oben erwähnte besondere Gerichtshof gebildet. Die Hauptverhand- | [ung ist sowohl in den Sachen, die vor die Einzelrichter gehören,

als vor den Kriminalgerichten öffentlich und mündlih. Durch Das

| Publications - Patent is übrigens noch angeordnet, daß die unbe- | gründete Immunität der Landtagsabgeordneten von friminalrecht-

licher Verfolgung zugleih mit Einführung der neuen Strafprozeß-

| Ordnung aufhórt. Gleichzeitig hiermit ist auch ein Geseß publi- zirt, welches den privilegirten Gerichtsstand für Personen -und

-

Güter aufhebt. Ausgenommen hiervon is nur die Militair-=Ge- richtsbarkeit über in aktivem Dienst stehende Militairperjonen,

| und der versönliche Gerichtsstand für die Dirigenten der unteren

Justizbehörden, welcher dem Justizkollegium verbleibt, jedoch immer

" durch dazu zu kommittirende Unterbehörden auszuüben is. Ferner

verbleiben auch die Eheirrungen und Streitigkeiten über Aufbrin-

| gung kirchlicher Lasten, insofern die leßteren sich nicht auf besondere " Rechtstitel stüßen, bei dem Konsistorium. JIngleichen verbleibt es

auch hinsichtlich des Landesherrn und der Glieder des - Herzoglichen Hauses bei den bisherigen grundgeseblichen Bestimmungen. Der Tag, mit welchem beide Geseyze in Kraft treten werden, ist noch nicht bestimmt. Jedenfalls wird derselbe nicht eher festgeseßt werden, bis auch die neue Organisation der unteren Gerichtsbehérden voll- endet ist, Nah dem Stande der Vorbereitungsarbeiten ist die Vollendung dieser Organisation in nicht zu lange Ferne gerüdckt.