1854 / 67 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bedeutung, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Denn wenn auch in dem letzteren Falle alle verschiedenen, das geseßlich vorgeschriebene Minimum des Feingehalts übersteigende Mischungsverhältnisse zugelassen sind, so wird man sich dennoch {on aus räumlichen Rücksichten darauf beschränken müssen, den Feingehalt des Goldes in ganzen Karaten, den Feingehalt des Silbers in ganzen Lothen, oder bei Annahme des Dezimal-Systems etwa von 5 zu 5 Hunderttheilen, auf der Waare zu bezeichnen, die überschießenden Bruch- theile aber unberüdsichtigt zu lassen, Hierdurch werden die Fabrikanten in- direkt genöthigt, nur solche Legirungen zu verarbeiten, deren Feingehalt voll gestemp:lt werden kann, weil fie den Preis der Waaren nur nach dem darauf bezeichneten Feingehalte berechnen können, Wenn daher beispieis- weise das Minimum des zulässigen Feingehalts für das Silber auf 12 Loth in der Mark festgeseßt wird, so wird der Erfolg derselbe sein, als wenn nur Legirungen von 12, 13, 14 und 15 Loth Feingehalt zugelassen werden,

Für die Einführung eines geschlichen Legirungszwanges , mag dieser uun darin bestehen, daß ausschließlih gewisse Legirungen gestattet werden, oder darin, daß ein gewisses Minimum des Feingehalts vorgeschrieben wid, tverden folgende Gründe geltend gemachk. E, A

Die Zulassung aller möglicher Legirungen ist en Hemmniß für die Erweiterung und Entwickelung der Fabrication. Es ist sehr mißlich und {hwierig, in einer Fabrik mehrere Legirungen zu verarbeiten: Verwürungen sind dabei kaum zu vermeiden, und, sobald die Stempelang vorgeschrieben und die größte Genauigkeit im Feingehalte dem Fabrikanten zur Pflicht gemacht wird, muß er dringend wünschen, sih auf eine oder de möglichst wenige Legirungen beschränken zu können, Dies kann er nichi, so lange die în verschiedenen Gegenden üblichen Feingehalte fortbestehen, und er sich einen, über den Napon, in welchem ein bestimmter Feingchait üblich ist, hinausreihenden Markt für seine Waaren ofen halten I Or Fabrikant is vielfah in ter Lage, erst die Bestellungen nach den verschiedenen Legirungen abwarten zu müssen, wodurch erx verhindert wird, die Auftiäge mit der Schnelligkeit auszuführen, welche im Jnteresse seines Absayes zu wünschen wäre. Ex kann seine Arbeits- uid Betriebskraft nicht gleichmäßig benußen und in ruhiger Zeit nicht auf

Bestellungen eingegangen sind und dur das Abwarten Zeit veiloren wor- den, mit übermäßiger Anstrengung arbeiten, Vermag er dagegen mit einer beschränkten Zahl von Legirungen einem großen Markt zu genügen, 0 wird er ermuthigt, die Fabrication zu vervollkommnenz er erfindet neue Formen, fabriziri im Großen und seyt seine Waaren rascher ab. Nur unter solchen Bedingungen darf er sich eineu genügenden Vortheil von fostbaren Fabrik-Anlagen und von neucn Waarenmustern versprechen, welche bei dem jeßt so wechselnden Geschmacke rasch auegebeutet werden müssen, Je wei- ter aber das Absaygcbiet und je größer die Mittel sind, mit welchcn die Fabrication betrieben wird, desto wohlfeiler werden au die Waaren, Wäre es zu erreichen, daß im ganzen Zollvercia oder gar in ganz Deutsch- land dieselben Legirungen vorge\chrieben würden, so würde diese Judustrie einen großen Ausschwung erhalten, Nur auf dieser Grundlage werden die übrigen Zollvereinsstaatin wnd Oesterreich zu einer Verständigung über die Sache geneigt sein und es wid eine solche dur) die Annahme dcs Prín- zips der Zwangslegirungen einerscits bedingt, andererseits augebahnt,

Stempelungszwanges, welcher ohne jenen ganz wirköngslos sein würde, Es liegt in der Natur der Sache, daß der Stempelungszwang sich nur auf

probehaltige Gold- und Silberwaaren erstreden kann, d, h, auf Waaren aus solchen feineren Legiiungen, welche cin im Gesey vorzuschreibendes

Minimum des Feingehalts haben, daß dagegen Waaren aus gröberen Le-

girungen der Stempelung nicht unterliegen. Findet nun eíîne Beschränkung in Beziehung auf die Zulassung der verschiedenen Legirungen nicht statt, so kommen neben den gestempelten probehaliigen Waaren unñ- gestempelte Waaren aus den schlechteren Legirungen in deu Verkehr, Die lehteren können der Behöide gegenüber als {lccht und den Käufern gegenüber als gut legirt ausgegeben weiden und es wird Ueber- vortheilungen der leßteren dadurch Thor und Thür geöffnet, Zugleich wird dadurch, daß die schlechteren Legirungen von den, immerhin nicht ganz un- bedeutenden Probir- und Stempelungs- Kosten besreit werten, mithin ver- hältnißmäßig wohlfeiler geliefert werden können, ein mächtiger Anreiz einer- seits zur Unterlassung der Stempelung stempelpflichtiger, andererseits aber zur Anschaffung \chlechierer Legirungen gegeben. Das Publikum, an 40- und 11löthige Silberwaaren, so wie an 6- und 8farätige Goltwaaren schon gewöhnt, meistens aber um den Gchalt an edlen Metallen wenig sich fümmernd, wird bei gefälligem ävßern Ansehen und bedeutend wohlfeilerem Preise, ohne Bedenken ungestempelte Waaren kaufen. Mancher Fabrikant, zumal an kleinen Orten, wird, um der Berantworilichkeit der lästigen Con- trole, so wie der Probir- und Stempelungskosten überhoben zu sein, die Anfertigung solcher, nicht stempelungspflichtiger Waaren vorzichen, dem- nach mit ben Goldwaaren wie bisher forifahren, bei den Silberwaaren Alen auch noch durch Beimischung von Zink und Nickei ein feinercs Anschen zu erreih.n und die in überwiegenden Kupferlegirungen nach Verschwinden der Sudhaut hervortritende röthliche Farbe abzuwenden suchen, Er kann das Publikum durch mündliche Gehal!tsangabe und durch die Vorstellung, daß es vit blos um soviel, als der Gehalt aus- trage, sondern auh noch um soviel, als die Façon durch die Ersparung der Stempelungskosten geringer angerechnet werden könne, billiger kaufe, und daß bei uuprobemäßigen Silberwaaren wegen weißer Legirung (Zink und Nickel) ein verändertes Ansehen im Gebrarch nicht zu fürchten sei, zum Ankauf noch mehr verleiten, Die Strichprobe, vermöge deren man bisher noch im Stande war, in den Silberwaaren den Gehalt annähernd zu ertfennen und mit! Anwendung von Säuren das Silber von Neusilber zu unterscheiden, wird gänzlich unbrauchbar gemacht, wenn die weiße Jünstigt erlaubt wird und hierdur die Ucbervortheilung noch mehr be-

Durch die Gestattung ungestempeltir Waaren neben probehaltigen stempelungspflichtigen werden ferner Betrügereien in der Weise begünstigt werden, daß nicht probehaltsge Waaren durch aufgedrükte falsche Stempel für probehaltige ausgegeben werden, Dergleichen salshe Stempil sind hie!

weit lcichter und unbemerkbarer anzubringen, als an gestempelten, wo díe Wegschaffung der Marken große Sdcwierigkeit bietet, Werden dagegen nur gestempelte Waar-n im Verkchre zugelassen, \o liegt darin selbs ein besserer Schuß gegen Verfälschung, a!s alle Strafbestimmungen,

Es is ferner zu bezweifeln, daß, wenn ein Legirungszwang nicht statt- findet und somit ein großer Theil von Gold- und Silberwaaren gar uicht zur Stempelung gelangt, die auflommenden S!empelgebühren ausreichen werden, um die Kosten der Probir- und Stempelungs - Aemter zu deen, Will die Regierung nicht zuschießen, so werden die Probir - und Stempe- lungs- Gebühren zu hoch steigen, folglich noch mehr von ter Anschaffung probemäßiger Waaren abhälten. i

Es wird endlich auf das Beispiel anderer Länder hingewiesen , in welchen bereits seit langer Zeit Voischriften über die Konirole des Fein- gehalts bestanden haben, Es ist hier stets an dem Prinzip des Legirung®- zwanges festgehalten und ein Verlangen nah Aufhebung dieser Beschrän- kung nicht laut geworden, zum Beweise, daß dieselbe ails eine Wohlthat anerkannt wird.

Gegen das Piinzip des Legirungszwanges wird augeführt:

Es relirde eive nicht zu rcechisertigende Beschränkung der natürlichen Freiheit sein, die Fertigung von Geräthen und Gefäßen aus anderen, als den eiín- für allemal vorgeschriebenen Legirungen zu untersagen, sowohl für den Gewerbitreibenden, welcher dadurch verhindert wird, andere für den vorliegenden speziellen Zweck möglicherweise ebenso oder noch mehr gecig- vete Legirungen zu verwenden, als für das größere Publikum, Das Jn- teresse des lezteren wird verleßt, wenn es in derx ficien Wahl der Gegen- stände seiner Bedürfnisse beschränkt und genöthigt wird, Golt- und Silber- waaren in bestimmten vorgeschriebenen, von den bisher gewohnten abweichenden Feingehalien zu kaufen, Eine solche Beschränkung is dem eigentlichen Zweck geseplicher Bestimmungen über die Kontrole des Feingehalts fremd, welcher zunächst nur dahin geht, das Publikum beim Ankauf von Gold- und Sil- berwaaren gegen Uebervortheilung zu schüßen. Wenn es sich um Leben oder Gesundheit handelte, so möchte cine solche Beschränkung gerechifertigt erscheinen. Hier aber hanvelt es sih blos um tine Beschädigung des Ver-

das Lager arbeiten, sondern muß in bistimmten Perioden, nachdem die | mögens, welche Jeder vermeiden kann, wenn er solche Waaren kauft,

deren Feingehali durch den daxauf befindlihen Gehaltssempel gewähr- leistet wird.

Will er von diesem ihm dur das Geseh gebotenen Schuß keinen Ge- brauch machen, so is kein Grund, ihn hierau zu hindern. Dem für die Einführung eines Legirungszwanges geltend gemachten Juteresse der Fabri- cation steht hiernach das Juteresse des größeren Publikums gegenüber, Findet eine Beschränkung in Beziehung auf die Zulassung der verschicdenen Leg!- rungen nicht statt, so kommen allerdings neben gestempelten probehaitigen Waaren ungestempelte Waaren aus den schlechteren Legirungen in den Berkehr, welche insbesondere bei einem Zusaße von Nickel und Zink schwer von den echten Waaren zu unterscheiden und ungleich billiger herzustellen sind, Dabei könnte es nun wohl an und für sich das Bewenden habenz es kann nur erwünscht scin, wenn auch dem weniger Bemiitelten die Möglichkeit gewährt wird, sich mit Geräthen zu versehen, welche für ächte gehalten werden können, Wollte man solche Waaren deshalb verbietin, weil sie möglicher weise betrüglih für ächte ausgegeben werden könnten, so müßte man aus

Der Legirungszwang is ferner cine nothwendige Konsequenz tes | demselben Grunde auch plattixte, vei silberie, vergoldeie oder Neusilberwaaren g i / B

verb cten. Jn England hat das Verbot niedrigerer Legirungen dazu ge- führt, daß vorzugsweise plaitirte und aus Zinn-Conipositionen (britannia metal) gefertigte Waaren in Gebrauch sind. Ungeachict hier in Folge alter Pri- vilegien der Goldschmicoe-Junnungen ein Legirungszwang besteht, so hat man es dennoch für nöthig erachtet, die bestehenden älteren Voischriften zur Vor- beugung von Bektrügereicn und Mißbräuchin beim St;mpeln der Gold- und Silberwaaren durch die Akte vom 4. Juli 1844 zu verschärfcn, zum

| Beweise, vaß gesezliche Beschränkungen in Bezichung auf die Ve:grbeitung

der verschicdenen Legirungen an und für sch nicht geeignet sind, Ueb:r- vo1theilungen zu beseitigen, Insbesondere aber kommt in Betracht, daß jeder Zwang und jede Beschränkung, welche man dem inländischen Fabri- kanten auflegt, dazu beiirägt, demsclben die Konkurrenz im Auslande da, wo solche Beschräukangen nicht statifinden, zu ers{hweren , derartige bc- \chränkende Maßregeln daher vorzugsweise dem Auslande zu Gute kom- mcn. Dies gilt nicht nur von den Beschränkungen in Beziehung auf die Zulassung der verschiedenen Legirungen, sondern auch von dem Stempelungs- zwange, Der ausländische Fabrikant kann die Waare minvestens um die Prüsungsgebühren billiger lircfern, er hat richt zu besorgen, den Werth sciner Arbeit zu verlieren, weil ver Feingehalt nit genau dcr Vorschrift entsprihtz er is überhaupt befreit von den Belästigungen, welche allc Koutrol - Maßregeln no!hwendig mit sich führen. Die in Franlreich beste- henden Beschränkungen sollen wescntlih dazu beigetragen haben, den Ver- kehr mit deutschen Fabrikaten im Auslande auf Kosten des französischen & andels in Aufschwung zu bringen. |

Die mit allen Konirolmaßregeln verbuünrenen Nachiheile für die in- ländische Fabrication können auck taduich nicht bcseitigi w(1den, wenn dic agusläudishen Waaren bei ihrer Einsuhr bensalls dem Stempelurgszwange zi¿teiworfen werden. Denn da es bei den gegebenen Verhältnissen wetcr zulässig noch ausführbar ist, bei der Einfuhr aueländis(er Geld - tund Silberwaaren tumch die Zollbchörden eine polizeiliche Kentrole cintieteu zu lassen , diese sich vielmehr nur tarauf ershiccken kann, daß das Ver- kaufen, Feilbieten und Ausstellin fremècr Wagaicn, winn sie nit mit dem inläudischen Feingehalis-Stempel versehen sid, verbot:n wird, so bleibt es Jedermann freigestellt, sür seinen Gebrauch fremde ung stempelte Waaren aus dem Auslande zu bezichen.

Endlich führt die Durchführung des Prinzips der Zwrargsst mpelung sowobl, wie des Legirungszwauges, bezüglich der Bchandlui g der aus dem Auslande einzuführenden und der nah dim Auslande auszuführenden Gold- und Silberwaaren, auf eigenthümliche Schwierigkeiten, Dies sührt auf die Frage zu D., wie es hiermit zu halten sei.

Der Verkehr mit dim Auslande in tieser: Fabricationszweige is olne Zweifel nict unbedeutend, Es gehen solche Waaren von hier rach Ameiika, Nußlandz ragegen weiden uns ans Frankreich und anderen Ländern Bijou-

tericen aus u'edrigeren Legirung:n in großer Menge zugeführt, U- der den

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Umfang dieses Verkehrs fehlt es in Ermangelung jeder Kontrole, und da auch in dem Zollvereinstarif die Gold - und Silberwaaren keine besondere Position bilden, an sicheren Nachrichten. Zur Beurtheilung der vorliegen- den Frage würde es von Interesse sein, den Umfang und die Art dieses Verkehrs wenigstens annähernd übersehen zu können, und es würde er- wünscht sein, dur die Fabrikanten, in deren Händen sih dieser Verkehr befindet, in dieser Beziehung zuverlässige Data zu erhalten.

Was zunächst die aus dem Auslande eingeführten Gold- und Silberwaaren betrifft, so kommt auf der cinen Seite in Betracht, daß die- selben gewöhnlich son mit einer Bezeichnung ihres wirklichen oèer angeb- lichen Feingehalts versehen sind, und daher die Anbringung einer zweiten Bezeichnung bei kleineren Gegenständen an und für sich Schwierigkeiten hat, wenn die Waare nicht verunstaltet werden soll. Ferner befinden si aus dem Auslande bezogene Waaren gewöhnlich bereits in ganz fertigem, faufrechten Zustande, und können daher, abgesehen von der völlig unzuver- lässigen und deshalb unbedingt zu verwerfenden Strichprobe, ohne Beschä- digung einer Prüfung des Feingehalts niht mehr unterworfen werden, Diese Umstände, so wie die Rücssicht, daß \sih die den inländischen Gold- und Silberarbeitern auserlegte Verpflichtung zur Bezeichnung des Feiu- gehalts auf die Verfertiger der ausländischen Waaren nicht ausdehnen läßt, scheinen nur die Wahl übrig zu lassen, entweder den Veikzuf von IBaagren mit ausländischer Bezeichnung ganz zu verbieten oder diese Waa- ren von der Kontrole des Feingehalts auszuschließen.

Ein Verbot ausländischer Waaren würde mit den Grundsäßen der preußischen Zollgeseßgebung unvereinbar sein.

Es bleibt demnach nur die zweite Alternative. Dafür, daß die vom Auslande eingeführten Waaren, wenn die darauf befindlite Bezeichnung ihren ausländischen Ucsprung keantlih macht, von der Zwangsstempelung ausgenommen werden, scheint überdies zu sprechen, daß dadurch höchstens der Kredit der ausländischen Fabrication benachtheiligt werden, der Auf- rehthaltung der preußischen Go!d- und Silberprobe aber kein Eintrag ge- schehen kann. Wer bei dem Ankauf ciner als ausländish bezeichneten Waare im Feingehalte verkürzt wird, mag sih den dabei erlittenen Schaden selbs zuschreiben, da er wissentlih auf die Garantie des inländischen Gold- und Silberstempels verzichtet hat.

Auf der andern Seite ift nicht zu verkennen, daß durch die Befreiung der ausländishen Gold- und Silberwaaren von der Kontrole des Feinge- halts die Ausübung der leytern erschwert und theilweise vereitelt, überdies aber der inländische Fabrikant in der Konfurrenz mit dem Auslande erx- heblich benachtheiligt werden kann. Je beschräukender die polizeilichen An- ordnungen für die inländische Fabrication sind, und je strenger die Kontrole gegen sie gehandhabt wirb, um so mehr würde darin eine Aufforderung liegen, ausländishe Waaren, die keiner Stempelung unterwoxsen und von jeder Kontrole befreit sind, cinzuführen oder inländische Fabrifate mit ausländischen Zeichen zu versehen und sie als fremde zu. verkaufen, Eine solche Bezeichnung möchte sogar bei manchen Käufern ihnen noch zur besonderen Empsehlung dienen, Wenn vie ausländischen Waaren von der Zwangsstempelung ausgenommen sind und demnach ungestempelt feil gehalten werden können, so genießen sie dadurch eizen nicht unerheblichen Vorzug vor den einheimischen Fabrikaten. Denn es führt nicht nur die den einheimischen Waaren auferlegte Stempel- pflichtigkeit Belästigungen mit sich, die den einheimischen Fabrikanten unter Umständen schr empfindlich trefsen, sondern es erwächst diesem dadurch ein nicht minder empfindlicher Nachtheil, daß seine Arbeiten um den Betrag der Prüfungsgebühren vertheuert werden, Diese Vertheuerung wird für deu dicsseiti- gen Arbeiter etwa dieselbe Wirkung hervorbringen, als wenn der Cingangszoll auf die ausländischen Waaren um denselbeu Betrag herabgesegt worden wäre. Ganz werden diese Nachtheile, worauf bereits oben unter C. hingewiesen is, aller- dings auch dadurch nicht beseitigt, wenn die ausländischen Waaren ebenfalls dem Stempelunaszwange unterworfen werden, indeß ist die aachiheilige Wir- fung in viesem Falle doch viel geringer, als wenn die ausländischen Waa- ren ohne Ausnahme freigegeben werden. Das wirksamste Auskun stsmittel, um díe gegen die Bestempelung derselben angeregten Bedenken zu beseitigen, möchte darin gefunden werden können, daß die fleineren, unter der Be- nennung von Bijouterieen in den Handel kommenden Arbeiten (welche uns vorzugsweise aus dem Auslande zugesührt werden) überhaupt von dex

Zwangsstempelung ganz ausgenommen werden was sich auch abgeschen | renden Könige zur höchsten Militärwürde erhoben worden, Es | is gegen den Brauch in unserem Königshauje, daß ein preußischer

biervon aus den bereits oben unter B. berührten Gründen zu empsehlen cheint,

auszunehmen,

lich treffen, wenn es si nicht ganz frei bewegen könnte, Vou diesem

Gesichtspunkte aus wird es sih daher empfchlen, die für den Export be- | bezüglich der |

stimmten Waaren so wenig dem Stempelungszwange, als dazu verwendeten Legirungen irgend welden Beschränkungen ZU unte: wcrsen,

s ß die Durchführung |

Auvererscits spricht gegen eine solhe Ausnahme, daß

der Kontrole stempelungspflichtiger Waaren dadurch weseatlch erschwrt |

wird, Den Fabrikantin würde cs danach gestattet sein, neben den für

den Verkauf bestimmten gestempelten Waaren ein Lager _ungestempelier, | den Vorschriften über ben Feingehalt nicht entsprechender Waaren zu r | Ve E O A A S ten, welche als für den Erport bestimmt ausgegeben, gelegentlich indeß au | nicht und Brook bei Bredow angelegt. im Julande abgescht werden können. Das Publikum begünstigt solche | CPC) cu gblpiee ah N Las

Königlich dänische Post-Dampf\{chi}} „Geyser““ auf seiner e1 sten Post-

Contraventionen wohl eher, als daß es selbst eine Kontrole ausübt, a 9 ihm vorzugsweise darauf ankommt, wohlfeil zu kaufen, Um folchen Miß- bräuchen zu begegnen, giebt es feine anderen Mittel, als den Verkauf un-

gestempelter Waaren unter Androhung hoher Strafen zu urtersagen, auch |

allenfalls vorzuschreiben, taß die zum Expori bestimmten ungcstempelten Wagrxen in abgesonderten Räumen aufgestellt werden. Verlangt das Pu-

Was die zum Export bestimmien inländischen Fabrikate betrifft, so | scheinen gewichtige Gründe dafür zu sprechen, dieje von der Verpflichtung zur Stempclung in den Vorschristen über den Feingchali der Legirungen |

blifum dennoch solhe ungestempelte Waaren zu kaufen, so kann es sich wenigstens nicht mit Grund beklagen, wenn es übervortheilt wird.

An die vorstehend unter A. bis D. erörterten materiellen Fragen reiht sich eine mehr formelle Frage, nämlich :

E, Jn welcher Weise soll der Feingehalt auf den Gold- und Silber-

«_ waaren bezeichnet werden?

In dieser Beziehung kommt einerseits dic Bezcihnung nach Lothen und Karaten, ander:rseits das in Franfreich bestehende Verfahren, den Feingehalt nach Tausendtheilen zu bestimmen, in Betracht. Die erstere eutspriht dem alten Herkommen und bestehenden Gebrauch und für die Beibehaltung derselben spricht die Erwägung, daß neue Einrichtungen in Beziehung auf Münze, Maaß und Gewicht, welche den bestehenden Gebrauch nicht berüsichtigen, jederzeit und überall in der Ausführung erheblihe Schwierigkeiten finden, und daß es die Ausführung des Gesehes erheblich erleichtern wird, wenn man sich von demselben nicht entfernt. Dagegen is die französische Bezeichnungsweise nicht allein für das Stempeln sehr praktisch, indem sie zugleich die höchste Ge- nauigfeii gestattet, soudern gewährt auch den Gewerbetreibenden eine große Erleichterung ín ihren Berehnungen, Bei der Bezeichnung nah Lothen und Karaten werden die Rechnungen, da der Metallwerth der einzelnen Waare nur dur das Verhältniß des Feingehalts zum Gewicht zu er- mitteln ist, und das Gewicht wie der Feingehalt ganz gleichmäßig in Lothen und Karaten ausgedrückt werden, so weitläuftig und komplizirt, daß der größte Theil der Gewerbtreibenden, namentlich die weniger gebildeten Arbeiter sie gar nicht durchführen können und statt dessen sich mit unge- fähren Ueberschlägen helfen müssen.

Dem Dezimalsystem eht ferner zur Seite, daß es mit anderen Län- dern cine Uebereinstimmung in dieser Beziehung herstellt, welche den gegen- seitigen Verkehr erleichtert, Auch wird dasselbe in Deutschland im großen Verkehre {on gebräuchlicher.

Es bedarf der reiflihen Erwägung, ob diese Vorzüge des Dezimal- systems diejenigen Vortheile, welche man durch Berücksichtigung des Be- stehenden erlangt, aufzuwiegen im Stande sind,

Berlin, im März 1854,

Fustiz- Ministertunme.

Der Rechtsanwalt und Notar Sturm zu Greifenhagen ist als Rechtsanwalt an das Kreisgericht zu Friedeberg in der Neu= mark, mit Anweisung seines Wohnsiges daselbst, verseyt und zum Notar in dem Departement des Appellationsgerichts zu Franksurt a. d, O, bestellt worden.

Angekommen: Se, Excellenz der Staatsminister a. D, Graf von Alvensleben, von Erxleben,

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 17, März, Der kommandirende Ge- neral des ersten Armee-Corps, Geueral der Kavallerie, Graf Fr ie= drich zu Dohna, dem guf sein Ansuchen der Abschied vom stehen- den Heer bewilligt wurde, is bei diesem Anlaß zum Feldmarschall erhoben worden. Er ist in der Reihenfolge der preußischen Feld- marshälle der sechzigste. Von diesen 60 sind 4 vom großen Kur- fürsten, 5 vom König Friedrich l, 9" von Griedrih Wilhelm 1, 21 von Friedri dem Großen, 4 von Friedrich Wilhelm 1, , 12 von Friedrich Wilhelm 1Ulï, und 5 von Sr, Majestät dem tebt regtie-

Prinz mit der Feldmarschallswürde bekleidet würde, Auch der Sieger von Freiberg, Prinz Heinrich, hielt beim General, Der {nfanterie inne, Jett leben nur zw e preußische Feldmarschälle :

N / / 4 s c 4,1 cl Q Lv | Der Fürst Paskewitse 1D Graf Dohna, (Pr. C,) Im Auslande finden Waaren vou den R zum Thei sehr | DET Fürst Paskewitsch und Gras

L A 4 rah N ej richic denen Geseßzgeöungen im | / ae

nicdrigen Feingehalten Absaz, Bei den verscytedenen Vc|esg gei O A lo e inr A an

Auslande uud den mannigfachen Feingehalten, welche dort in den einzel- | ab für bespannîc Fuhrwerke nicht mehr zu pa}tren, i É L N e ' 7 2 e . «r Ch Aft ohr on fi s F Lal C v 337 t ckW or = S I N

nen Gegenden gebräuchlich sind, würde es das Erportgeschäft sehr empsin- | halb so eben die Ueber - Memel

Tilfit, 14. März. Die Eisdede der Memel ist von heute Es wird des= Station eingerichtet. Die Postgüter werden einzeln auf Schlitten über den Strom acbracht. : i 0 | Das Wasser steigt langsam aber anhaltend, und hat gegen- wärtig eine Höhe von 10 Fuß. H J Stettin, 16. März. Gestern kam das Königliche _Post- Dampfschi „Königin Elisabeth“, geschleppt vom Dampfschi} „Stral= sund“, hier an, Dasselbe hat, zum Zweck nothwendiger Reparatu- ren an der Maschine, vor der Maschinenfabrik der Herren Früchte-

Laut telegraphischer Depesche aus Swinem ünde ist das

fahrt in diesem Jahre heute Bormittag 11 Uhr von Mo atn dort eingekommen, und kann Nachmittag um 3 lhr hier erwarte

werden. (Nd. Ztg.) ; l | (Der „Geyser“ ist Nachmittags 3 Uhr hier angelangt, und damit