1854 / 69 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Preise, welche zur Zeit der Ablieferung statifinden, zu Statten lom- men, Bestimmt der Tarif für eine oder die andere Gattung von Gewächscn den Actienpreis noch nicht, jo wird derselbe dur Ueber- einkunft zwishen dem Actionair und dem Direktor der Anstalt mit dem oben gedachten Vorbehalt zu Gunsten tes Actionairs ver-

abredet.

Q f. Actidunaire der erst Masse, |

Sie zeichnen auf 14jährige Beiträge, welche nicht unter 20 Rihlr, sein dürfen, zu beliebiger Zeit, Der erste Beitrag wird vor Uus- händigung der Actie eingezahlt; die ferneren Beiträge sind pränume- rando in jedem folgenden Jahre fällig.

Der Actionair empfängt den Werth seines Beitrags Lieferungen nah dem Actienpreise (§. 6 Nr, 4), à Es steht bei dem Actionair, seine Bestellungen von Jahr zu Jahr oder im Voraus auf eine zur Produciion erforderliche Zeit zu machen, Jn dem ersteren Falle muß ex sich mit derselben auf vie disponiblen Vorräthe beschränken. Jn

in 14jährigen

stellten Produkte auf den Zinsgenuß 4 ; : Beiträge Verzicht leisten oder dieses scin Juteresse bis dahin auf die Weise ausgleicen will , daß er sich für den Betrag der inzwischen

gezahlten Beiträge vorerst durch Lieferungen auf jährliche Bestellung, |

welche die diëponiblen Vorräthe gestatten, bezahli macht,

Der Actionair, welcher seine Beiiräge zur reten Zeit einzuzahlen

versäumt, muß der Anftalt von dem Verfalltage ab 5 pCt, ent-

richten.

Ÿ Dabei werden jedoch geringere als halbjährige Zinsverluste nicht berüdsihtigt, Niemals kann der Actionair die Ablieferung eher for- dern, bis er die verfallenen Beiträge nebst Zinsen berichtigt hat. Ein Actionair, welcher mit seinem Beitrage länger als auf Jahres- frist im Rückstande geblieben iff, verliert die Vortheile des Actionairs. Er kann in solhem Falle für die bis dahin schon gezahlten Beiträge nux Lieferungen nah den zur Zeit der Ablieferung bestehenden Ber- faufspreisen fordern. | | Durch den Tod des Actionairs wird das bestehende Verhältniß auf- gelös, Für den Betrag der schon geleisteten Zahlungen haben die Erben desselben die noch nit prästirten Lieferungen zu empfangen, Es soll den Erben jedoch gestattet bleiben, binnen Jahresfrist nach der leßten Beitragszahlung e die Actie zu crneuen,

Actionaire der zweiten Klasse. Sie zahlen bei Empfang der Actie einea Kapitalebetrag, welcher nicht unter 400 Rthlr. scin darf. Sie empfangen den Werth desselben in voraus bestimmten Produkten dex Landesbaumschule in einer Lieferung in vorausbestimmter Frist na den Actienpreisen (§, 6 N 2 und 5).

andern übertragen werdenz jedoh is dazu jedenfalls die Anzeige und die

Vorlegung der Erklärung der Eintretenden bei der Direction erforderlich, | c R ü gung g | V, vertvendet, so erfolgt auch deren im §, 3, gedachte Löhnung von 1 Rihlr,

Findet die Direction Anlaß, die Genehmigung zu versagen, so bleiben der Anstalt wegen der zu leistenden Beiträge ihre Rechte gegen den ursprüng- lien Actionair vorbehalten. Auf Theilung der Aktien darf sich die Di-

rection niemals einlassen. §, 40.

Nächst den Actionairen werden die Productionen der Landeëbaum- |

\chule Jedermann zum Verkauf E §, 11,

Für Sämereien , Pflanzen, Sträncher und Bäume, welche in fleinen |

Quantitäten genommen werden, is der Handelspreis zu bezahlen, Bei der Abnahme großer Quantitäten eigener Productionen der An-

stalt einschließlich der in den Königlichin Gärten eingesandten Sämereien |

wird Rabatt gegeben, welcher :

a) míndesteus 25 Prozent vom Handelspreise betragen sollz

b) bei Versendungen über 10 Meilen Land- und 20 Meilen Wasser- Transport wird der Rabatt nach Verhältniß der Transportkosten ver- größert, jedoch nur bis zu R A vou 30 Prozent,

Für große Quontitäten werden geachtet ;

a) bei Sämereien solche, welche 40 Nthlr,

b) bei Pflanzen und Sträuchern solche, welche 20 Rthlr,,

c) bei Bäumen solche, welche 50 Rthlr, betragen,

V4

Die im §. 11 a, b. gedachten ‘Vortheile fónnen jedo nur denjenigen |

eingeräumt werden, welche die vorbestimmten Quantitäten nach näherer An- gabe des Tarifs ín einer oder der anderen Gattung von Saamen, Psflan- zen, Sträuchern oder Bäumen nehmen, : g. 14, Die Actien- und Verkaufspreise werden vou Jahr zu Jahr regulirt, §: 15, Außer den in den Tarifen bestimmten Actien - und Verkaufspreisen haben die Empfänger der Lieferungen die Verpackungskosten zu bezahlen, 16

§. 16, Der Vertrieb ins Ausland bleibt ganz der freien Uebereinkunst der Direction mit den Konkurrenten überlassen, / | | ; s. 417. Stecklinge und Edelreiser werden, so viel die Königlichen Gärten und die Landes -Baumschule abgeben können, auf Bestellung gegen Eistattung

der Einsammlungs- und Verpackungskosten jedem Einwohner der Königli preußischen Staaten verabfolgt werden, y y s

§, 18, Die von der Anstalt zu beziehenden Produkte müssen in derselben in Empfang genommen werden z doch soll dafür gesorgt werden, den Empfän- gern die Ueberweisung möglichst zu erleichtern.

dem anderen Falle muß es ihm über- | lassen bleiben, ob er in der Zwischenzeit bis zur Erziehung der be- | : der bis dahin zu zahlenden |

8. 19,

Die Zwischenfrüchte der Kulturstücke, welche zur Vorbereitung dersel ben für die Zwecke der Landes - Baumschule des erforderlichen Wechsels wegen oder sonst zu vollständiger Benußung des Bodens gebaut twerden, sind vornehmlich auf Handels - und Futtergewächse zu richien, und es isst dabei der Gesichtspunkt festzuhalten, daß die Anstalt auch in dieser Be- zichung durch Versuche und Muster auf die Jndustrie nützlich einwirke.

Remuneration der Beamten. Se 20,

Zur Remuneration des Direktors der Anstalt, œelcher als Garten- Direktor seine Besoldung aus dem Etat der Königlichen Garten-Jntendan- tur bezieht und des ihr vorgeseßten Gäitners, imgleihen zu Prämten für die bei dem Betriebe mitwirkenden Gchülfen wird eine Tantieme bestimmt, welche auf 165 pCt, der debitirten Produkte bestimmt wird.

Die Vertheilung dieser Tantieme bleibt dem Jutendanten der König- lichen Gärten überlassen.

C. Einrichtungs-undBetriebs-Plan der mit der Landes-Baum- \hule verbundenen ersten Abtheilung der Gärtner-Lehr- Anstalt zu Potsdam.

§8. 18 bis 21 des revidirten Statutes, A In die erste Abtheilung der Gärtner-Lehr-Anstalt werden als Zöglinge nur Personen aufgenommen, welche konfirmirt sind und die einem Garten- arbeiter nöthige Rüstigkeit besizen. 2

Ueber die Aufnahme der Zöglinge versügt der Direktor der Landes- Baumschule,

D.

Die Zöglinge müssen jede ihnen in der Landes - Baumschule und resp. in den Königlichen Garten-Revieren angetviesene* Arbeit verrichten, Feder erhält vafür aus der Landes - Baumschul - Kasse einen wöchentlichen Lohn von Einem Thaler. Für seine Bedürfnisse, namentli für Unterkommen in der Nähe der Landes - Baumschule, für Kost und Kleidung muß dagegen der Zögling oder derjenige, welcher E in die Anstalt giebi, sorgen.

§. 4,

Um aber unbemittelten Garten-UArbeitern die Benußung dieser Abthei- lung der Lehr - Anstalt zu erleichtern, werden aus den Fonds des König- lichen Ministeriums für landwirthschaftlihe Angelegenheiten jährlich Ein- hundert und Funfzig Thaler zur Kasse der Landes-Baumschule zugeschossen, welche Surme lediglich bestimmt is, zu Stipendien an bedürftige und wür- dige Zöglinge dieser Abtheilung verwendet zu werden, Die Ertheilung dicier Stipendien steht dem Dircktor zu. |

D Die Anzahl der in die Anstalt Aufzunehmeuden is nicht auf eine be- stimmte Zahl beschränkt, richtet sich vielmehr nach der Gelegenheit ihrer

Q O. Werden die Zöglinge als Arbeiter in den Königlichen Garten-Nevieren

Die Actien können zwar von dem ursprünglichen Actionair auf einen | Unterbringung.

wöchentlich aus der Garten-Intendantur-Kasse. ay

Jm Ucbrigen machen die auf die Zöglinge dieser Abtheilung Bezug

| habenden Einnahmen und Ausgaben einen integrirenden Theil des Rech-

nungswescns der Landes-Baumschule aus,

D. Einrichtungs- und Betriebs-Plan der zweiten Abtheilung der Gärtner-Lehr-Anstalt zu Potsdam, (§, 22 bis §. 27 des revidirten Statutes.) L Um in die zweite Abtheilung der Gärtner-Lehranstalt ausgenommen zu werven, muß der Zögling :

1) ein Schulzeugniß eines Ober - Tertianers oder cines Schülers der Sefkfunda einer Realschule beibringen, oder dur eine Prüfung nach- weisen, daß er die cntsprehenden Schulkenntnisse besißt,

2) in der Regel durch glaubhaftes Zeugniß darthun, daß er eine zwei- jährige Lehrzeit in einer praktischen Gärtnerei beendet hat, Es soll jedoh ausnahmsweise gestattet sein, in diese Abtheilung der Lehr- anstalt solhe junge Leute aufzunehmen, welche durch ihre früheren Lebensverhältnisse Gelegenheit gehabt haben, mit der praktischen Gärt- nerei vertraut zu werden, wie dies bei Söhnen Königlicher und Fürst- licher Hofgärtner, bedeutender Handelsgärtner oder Privatgärtner häufig der Fall is, und welche außerdem noch einen einjährigen Lehrkursus in einer anerkannt tüchtigen Gärtnerei vollendet haben und ihre genügenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Zeugnisse oder Prüfung darthun, Der Direktor der Anstalt bestimmt auch in solchen Fällen über die Zulässizkeit der Aufnahme.

Auch Zöglinge der ersten Abtheilung, wenn sie sich zwei Jahre in derselben gut geführt haben und die eben bezeichneten Schulkenninisse besiyen, können in die zweite Abtheslung aufgenommen werden.

Der Direktor der Anstalt prüft die Befähigung-der sich zur Aufnahme

Meldenden und bestimmt über die Aufnahme oder Zurückweisung. V 3,

Jn der unteren Klasse dieser Abtheilung werden in einem einjährigen Kursus die einem Kunst - und Handelsgätner nöthigen wissenschafstkichen und gewerblichen Kenntnisse, theils in Borträgen im Zimmer, theils durch Anschauung und praktishe Ausübung "a

Zöglinge, welche ein Zeugniß über die in dieser Klasse erworbenen Kenntnisse erhalten wollen, haben sich dazu am Schlusse des Kursus einer Prüfung zu unterwerfen,

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Der Direktor hat diese Prüfung anzuordnen. Den Mitgliedern des Kuratoriums is gestattet, nah eigenem Ermessen dabei gegenwärtig zu sein und felbst mitzuwirken und sind dieselben daher vom Tage der Prüfung in Kenntniß zu seßen. Die Zeugnisse werden von dem Kurato- rium und dem Direktor ausgestellt, :

W

Jn der oberen Klasse der zweiten Abtheilung wird der vorgedachte Unterricht (§. 3) fortgeseyt, insbesondere aber ausgedehnt auf Entwerfung, Peranschlagung und Ausführung von Park - Anlagen, Shmudckgärten und ähnlichen Verschönerungen, so wie auch auf höhere Botanik, namentlich Pflanzen-Geographie. N

, O,

Jn diese Klasse sollen nux diejenigen Zöglinge aufgenommen werden,

welche sich in der unteren Klasse durch besondere Anlagen für Landschafts- |

gärtnerei ausgezeichnei haben.

Ueber die Aufnahme bestimmt bas Kuratorium auf Anirag des Di- |

reftors. ; Se 44 Jn Betreff der Zeugnisse über die in dieser Klasse erworbenen Kennt- nisse gelten die Bestimmungen ad §, 4. G, D

Die Lehrvorträge werden in beiden Klassen regelmäßig von den dazu |

bestimmten Lehrern gehalten. H, D Ueber die Auswahl und Remuneration der Lehrer hat der Direktor dem Kuratorium und dieses die Vorschläge dem vorgeseßten Miristerium zu machen, welches darüber endgültig verfügt. | §, 10,

Behufs der praktischen Uebungen twerden die Zöglinge beider Klassen |

den verschiedenen Königlichen Hofgärtnern zugetheilt, welche zu ihnen in das Verhältniß von Lehrherren treten.

Die Zöglinge haben si allen ihuen von ihren Lehrherren übertragenen |

Geschäften und Verrichtungen zu unterziehen, Q 11,

Die Zutheilung der Zöglinge an ihre Lehrherren erfolgt durch den Di- |

rektor der Anstalt. §, 12,

Wegen der Ausübung der Disziplin über die Zöglinge hat der Direk- | tor der Anstalt eine Ordnung zu entwerfen und durch das Kuratorium | welches dieselbe zu begutahten hat dem Ministerium zur Prüfung und |

Bestätigung vorzulegen.

S 19: S

Die regelmäßige Zahl der in beive Klassen aufznnehmenden Zöglinge

wird auf 12 bestimmt, sollte aber der Andrang zu der Anstalt es erfordern, so können auch mehr aufgenommen werden,

ierkommen zu beschaffen ist. á 8g. 14.

Die Zöglinge erhalten den Unterricht in der Anstalt, bei ihren Lehr- herren aber Wohnußg, Deizung Ub U i Für ihre übrigen Bedürfnisse müssen die Zöglinge selbst beziehungs- weise deren Eltern oder Vormünder sorgen, j 1e d jeder Zögling jährlich 24 Thlr, zur Kasse der Anstalt in halbjäzrlichen

Raten praenumerando.

C. 1D,

Ausgenommen von der leßteren Bestimmung find die Jnhaber von |

Freistellen. T Dieselben haben kein Honorar zu bezahlen, erhalten vielmehr ein Kost- geld von Vier Thalern 5 Sgr. monatlich und et r j mit dem nöthigen Bettzeug, Handtücher und Waschgeräthe unentgeltlich gehalten. S. L407 Solcher Freistellen sollen für beide Klajjen reiten Mittel gstatten, bis sechs sein. H.

s 00

E CE (04 ( - D, f f ? r A0 » (A Tivots | Die Freistellen verleiht das Kuratorium au] die Vorschläge des Dircek- |

tors nah Maßgabe der Würdigkeit und Bedürftigkeit der Kompetenten. G S.

Derselbe Geschäftsgang tritt bei Aenderungen | ein, welche mit dieser Disziplinar-Ordnung vorgenommen werden möchten, |

so weit ein angemessenes Un- |

Für deu Unterricht zahlt |

| | |

| | | | | | | | | | |

es werden ihnen ein Bett |

2) dem Einrichtungs= und Betriebs =- Plan der Landesbaumschule zu Potsdam,

3) dem Einrichtungs - und Betriebs - Plan der mit der Landes- Baumschule verbundenen ersten Abtheilung der Gärtner= Lehranstalt zu Potsdam, und

4) dem Einrichtungs -= und Betriebs -=Plan der zweiten Abthei= lung der Gärtner=Lehranstalt zu Potsdam,

die erforderliche Bestätigung. Berlin, den 12, März 1854. (Ae 1) Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Im Allerhöchsten Auftrage: von Westphalen.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Sachsen - Koburg-Gotha, von Gotha, :

Se, Excellenz der General der Kavallerie, General - Adjutant Sr, Majestät des Königs und kommandirender General des Garde=- Corps, Graf von der Groeben, von London.

Abgereist: Der General - Major und Inspecteur der 1sten Artillerie-Jnspection, vou Puttkammer, nah Stettin.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 20, März. Die in Nr. 67 der „Neuen Preußischen Zeitung“ enthaltene Nachricht aus Marienburg vom 13, d. M., daß die Brücke über den neuen Nogat -= Kanal bei dem stattgehabten Eisgange zerstört sei, ist nicht begründet. Nah den neuesten, bis zum 18, d. M. gehenden Berichten der betreffen- den Behörden sind bis zu diesem Tage weder an der Kanalbrüdcke selbst, noch an den Eiswehren derselben Beschädigungen vorge- fommen.

In der Stadt Sandau, im Regierungs - Bezirk ¡Magde- burg, ist die Städte - Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden.

In ver Stadt Brandenburg i| der Bürgermeister Sprengel zum Abgeordneten für die Erste Kammer gewählt wor= den und hat derselbe die Wahl angenommen.

Von Seiten der Gemeinden des Oberamts=Bezirks Glatt in Hohenzollern ist an die dortige Regierung das Ge-= such gerichtet worden , ihnen aus Rücksicht auf den ungenügenden

| Ausfall der vorjährigen Aerndte und auf andere {hon bestehende

und jeyt noch erhöhte Nothstände einen Vorschuß von etwa 2000 Gulden aus der Staatskasse zu gewähren, um gecen Bürgschafts- leistung der betreffenden Gemeinden die ärmsten Gutsbesißer mit der erforderlichen Sommersaatfrucht zu versehen, da die Mittel und der Kredit der einzelnen” Grundbesißer, so wie die Kräfte die- ser Gemeinden nicht ausreichen, ohne Hinzutritt von Staatshülfe jenen Bedarf vollständig zu beschaffen. Die Regierung von Hohen- zollern hat dieses Gesuch beiden hohen Centralbehörden umso mehr befür- worten zu können geglaubt, als der fragliche Vorschuß noch im lau- fenden Rechnungsjahro wieder einzubringen sein würde, wenn die

| von ihr beantragten Nothstandsbauten im sigmaringischen Unter=

vier, und wenn es die be- |

Der ganze oder theilweise Erlaß des von den übrigen Zöglingen zu «¿ahlenden Honorars is nur bei spezieller Zustimmung des Ministeriums |

zulässig. S. 19

3

muneration von 40 Rthlr, aus der Garten-Jutezadantur-Kassez außerdem | erhebt die Gáäriner - Lehranstalts - Kasse aus der Garten - Jntendantur - Kasse so viel mal 32 Rihlr. , als Zöglinge der Austalt vorhanden sind. ZUl | Uebereinstimmung mit dem Etat der Intendantur der Königlichen Garten

c , T V) 4) e 2 i Gor chrtttett darf hicrdurch die Samme von 930 Nthlr. jährlih nicht übderscchrillen

werden. §, 20.

Der Unterrichtsplan wird dem der Anstalt vorgesezten Ninsterio Zur Genehmigung vorgelegt, E

Bon den der Anstalt mit Einschluß der jeßt eingehenden Schöneberger Lehrstufe bisher zugegangenen etatsmäßigen jährlichen Staatszuschüssen der 9620 Rihlr. verbleibt derselben“ für die nächste Zukunft ein jährlicher ZU- \chußbetrag von 1620 Rihlr., Eintauscud Sechshundert und Zwanz1g Thalern,

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung Sr. Majestät des Königs vom 6ten v. M. ertheile ich hiermit den beigehefteten An- lagen, und zwar:

1) dem revidirten Statute der

Landesbaumschule zu Potsdam,

Gärtner - Lehranstalt und der

° S Z s Z A e ; s ; Pr K +5» C I D 1 4 4A t ( 1 4 Die Königlichen Hofgärtner erhalten für jeden, ihrem resp, De de O flu O gelungen, nach dem Garten-Jutendantur-Ctat zuständigen Zögling, {aid eine Qs | S I C G8 alten.

lande genehmigt werden und zur Ausführung gelangen. Der Bor= {chuß würde sona, wie die betreffende Regierung zugleich bean- tragt hat, aus den Beständen der Landesfasse entnommen werden föónnen und feine besondere Fonds - Bewilligung dazu erforderlich sein. Es sind übrigens in Betracht der hülfsbedürftigen Lage eines Theils der kleineren Grundbesißer {hon mehrfach, sowohl unter der früheren Fürstlichen Regierung, wie während der Königlich preußi- {hen Verwaltung der hohenzollernshen Lande ähnliche Unterstüßun=- gen daselbst bewilligt worden. (Pr. C.) Danzig, 18. März. Den ungeheuersten Anstrengungen mensch{ch= den Weichseldamm an Heute Mittag is derselbe bei Käsemark durchbrochen und strömen die Eis- und Wassermassen der Meichsel jeßt auf die sonst üppigen Fluren des danziger Werders, Ein Detachement Pioniere is zum etwaigen Durhstich des Dammes bei Weßlinken hinausgeeilt, um an diejer Stelle wo möglich das Wasser wiederum in das Strombett hineinzuleiten und noch gröpere Noth der uns zunächstgelegenen Dorfschaften zu verhüten. (Danz. D.) Dirschau, 18. Mrz. Trajeft bei Tage und Nachts per Kahn für Personen und Gepäd, Wagen werden noch nicht itberge)eßt. Wasserstand 23 Fuß 5 Zoll. Das Wasser ist laugsam im Fallen.

Telegraphen-Leitung durch die Ströme seit gestern Nachmittags

unterbrochen,

Altenkirchen, 16. März. Heute wurde Graf York von 4 e Y Fan f d T Ta \ 4 KRartenburg, dessen am 20. Dezember v, J. erfolgte Wahl zum

| Abgeordneten des Wahlbezirfs Neuwied-Altenkircchen-Weblar durch

t _ ,

die Zweite Kammer wegen eines Formfehlers für ungültig erflärt

| worden war, von Neuem zum Abgeordneten an die Stelle des aus-

| getretenen V4 IWaldbotîi

Bornheim -Bassenheim gewählt, und zwar

| mit 224 gegen 127 Stimmen, wel leßtere auf den Gegen = Kan-

| didaten fielen.

he dan A.

(Köln. 3.)