1854 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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b r, L U, ck06 Sgr. .…... Pf. nebs 4 Prozeut Zinsen +2] N N, ab aus der Staatskasse zu fordern hat. N. N. Dei e oa Le

(Schwarzer Siegel-Stempel.) igl qe Neat orung (Unterschrift) d. Gese vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: v 1 Allgemeine Verpflichtung zu Kriegsleistungen.

Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesezes cin.

2 Entschätigungspfliht des Staais.

Diese Leistungen sollen nur insoweit, als die Beschaffung der Bedürs- nisse nicht durch freien Ankauf resp, Baarzahlung erfolgen kanu, in An- spruch genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im §. 3 ausgeführten, aus Staatsfonds vergütigi werden,

S D Unuentgeitliche Leistungen,

Aus Staatskassen erfolgt keine Bergütigung :

1) für die Gewährung des Natural - Quartiers für Offiziere, Militair- Beamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnuixungen z

2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, tes Vorspauns und sonstiger Transportmiitel, sofern jolhe n'cht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes benugt werdenz in- gleichen für die Gestellung der zum Wege- und Brückenbau und zu fortififatorischen Arbeiten für vorübergehende Zwecke erforderlichen

Mannschaften und Gespanne, :

Doch sind auch diese Leistungen, und zwar. nah Vorschrift des §, 10 und §. 11 dieses Gesezes zu vergütigen, sobaid und insoweit

a) Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte ent-

fernt werdenz

b) die Handarbeitstage inuerhalb Monaisfrist den zehnten Theil der

Gesammtbevölkerung ver ausgeboteneu Gemeinde übe: steigen ; c) die Gespann-Arbeiistage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinausgehen z

3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden

zur ÜUnlegung von Magazinen und Lazarethen, so wie derjenigen

Räumlichkeiten, welche sür Wachen, Handweilöstätten und zur Unier-

bringung von Militair-Effekten erforderlich sind; ferner für die Ge-

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währung freier Pläße und unbestellter Grundstücke bis zur Zeit der Saatbestellung zu Lägern und Bivouaks, zu den Ücbungen der Truppen und zur Aufstellung der Geschüße und Fahrzeuge.

g. 4

Leistungen gegen Entschädigung. a) Landlieferungen in Magazine.

Durch Laudlieferung ist der Bedarf an BVrodmaterial, Hafer, Heu und Stroh und, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Ver- sorgung der Magazine zu beschaffen , deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort yon der obersten Militair-Behörde bestimmt wird.

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Die Vertheilung des Bedarfs erfoigt:

1) auf die Provinzen, durch den Minister des Jnnern unter Berück- sichtigung der Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei is auf eine möglichst billige Ausgliuichung Bedacht zu unehmen z

2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Ober - Präsideuten bus Zuziehung cines von der Provinzialvertretung gewählten Aus-

uses;

3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Lanvräthe unter

Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses,

§. 0

Die Höhe der Vergütigung für die nah §§. 4 unv 5 bewirkien Land- lieferungen an Lebensmitteln und Fourage wird nah den Durchschnitts- preisen der leßten zehn Friedensjahre mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres bestimmt. Dabei werden die Preise nach den in Folge des Geseßes vom 2, März 1850 (Gesch - Sammlung 1850 S. 86) festgeseßten Normalmarkt-Orten für die danach gebildeten Bezirke, und in dea Landestheilen, in deuen jenes Gesch nicht zur Aussührung gekommen ift, für jeden Kreis die Preise des Hauptmarkioites des Kreises zum Grunde gelegt.

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__ Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Eizlieferung in das Eigenthum ves Staats übergehen, is Sache der Staats-Behörden z die der Ctappen-Magazine kann jedo ah den Kommunal-Behörden über- tragen werden, insofern am Orte Königlihe Magazine und Magazin-Ber-

waltungen nit vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benußt werden fönnen, F. 8,

b) Sonstige Fourage - Lieferungen.

Die Fourage für die Mobilmachungspferde, 5h dem Tage dex Ueber- nahme derselben seitens der Militair - Behörde, und für die Pserde der auf dem Marsche und ín Kantonniruagen befindlichen Truppen ist von den be- treffenden Gemeinden zu liefern, insofern der Empfang derselben niht aus Magazinen sollte stattfinden können, und wird nach den im §, 6 für Land-

S. 9, c. Naturalverpflegung.

Füt die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldg- ten, die auf Märschen und in Kantonnirungen gewährt werden muß, inso- weit die Verpflegung nicht aus Magazinen stattfinden kann, wird den Ge- meinden, resp, Quartierträgern eine Entschädigung gewährt, pro Kopf und Tag,

a) wenn das Brot aus den Magazinen in natura empfangen werden kann, von 3 Sgr. 9 Pf; b) wein au das Brot vom Quartiertäger verabreiht werden muß, von 5 Sgr. __ Die Hâlfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benußung der Eisenbahu und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Veipflegung, z. B, das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit

und das Frühjuck allein, verabreicht weiden kann. Dabei mird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquartierte sowohl der Offizier und Veamie, als auch der Soldat sich in der Regel wit dem Tische seines Wi:ths zu begnügea hat, Bei eiwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben Dasjenige gewährt werden, was er nah dem Verpflegungs- Negulatio bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde. §, 10,

. d) Borspann.

vur des Vorspann, so weit er nach §. 3 ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten is, finden die für Frirdenszciten geseulih bestehenden Vergutigungs- jäge Anwendung.

G. 11. e) Sonstige Transportmittel, Arbeiten 2c.

Tür die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Aus- nahme des Vorspanns (§. 40), soweit solche das im §, 3 sub 2 fest- gestellte Maß zu anenigeltlichen Leistungen übersteigen, ferner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung von Hütten und Baracken, des La- gersirohs und des Koch- und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, jowie der Materialien zum Brückenbau, wird die Vergütigung nach den in gewöhnlichen Zeitverhäitnisseu ortsublichen Preisen gewähit. i

S 12 f) Graunbstücke und Gebäude.

Außer den Gebäuden, Näumlichkeiten und Grundstücken, welche die Gemeinden nach §. 3 Nr, 3 unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisung er sonstigen für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager-, Bivouaks- und Uebungsplähe, so wie der zur Anlegung von Wegen ersoiderlichen Grundstücke und Materialien, gegen cine durch Kommissarien

lieferungen bestimmten Säßen vergütigt.

sestzustellènde Vergütigung verpslichtet, Ju gleicher Weise wird die Ent- [yzädigung sür enizogene Benugung der Grundstücke, welhe zur Ergänzung sortisitgtorisczer Aulagen im Falle ver Urmixung ciner Festung erforderlich sind, unter Berücksichtigung des verminderten Werths, festgestellt, sofern die Nayvongejeye nicht {on den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach cingetretener Desarwirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Entschädigung nach den für Expropziationen bestehenden geseßlichen Borschristen. O 18. Ueber die nah §§, 4 12 zu gewähreuden Vergütigungen st:Ut der

| Staat Anertenninisse aus, wilhe vom esten Tage des auf die Lieferung | folgenden Monats mit vier Piozent jährlih verzinst werden. Die festge-

stellte Veigütigung wird fkreioweise gewährt, und bleibt es den Kreijen resp, Gemeinden überlassen, die Ausgleichung unter den Eingesessenen zu beivirten, A &) Mobilmachungs-Pferde und deren Eisag.

Die Gestellung dec Viobilmachungs-Pserde für die Gardetruppen (ein- {ließlich der Garde-Landwchr), für die Linientruppen uud die Trains findet nach Maßgabe der Beroidnang vom 24, Februar 1834 (Geseßz-Sammlung 1834 S, 56) stat, Die Bestimmungen derselben über die Vergütigung siuden auch Anweadung auf den Ersay des Abganges an Pferden zur Zeit des Krieges, welcher Ersaß von denjenigen Bezirken geleistet werden muß, wo der Ubgang eingetreten ist,

Die Gestellung der Mobilmachungspfeide für die Provinzial-Landwchr erfolgt in Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der Landwehr-Orduung vom 21, November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr - Bataillonsbezirken gehörigen Kreisen unentgeltlich, Den Ersay des Abganges während des mobilien Zustandes übernimmt die Staatskasse. Beim Eintriti der Demobilmachung sind den betreffenden Kreisen resp, Laudwehr - Bataillonsbezi:sen die von ihnen fiüher geitellicn, effktiv noch vorhandeneu oder vom Staate erschten Pferde in natura zurückzuliefern, Sind Landwcehrpferde wegen Unbrauchdarkeit zum Dienst veikauft und nicht erseßt worden, so gebührt ver volle Erlös ven betreffenden Kreisen.

Q 19, h) Sonstige Kriegsleistungen.

Ulle anderen Kriegsleistungen, z. B. die Lieferung von Armatur-, Be- kleidungs-, Leder- und Reitzeug - Stücken, Schanz- und Handwerkszeug, Feldequipage - Gegenständen, Husbeschlag, Arzeneien, Verbandmitteln und sonstigen extraordinaireu Bedürfaissen zur Heilung und Pflege der Kranken und Verwundeien, die Anfertigung von Bekleidungs- und Ausrüstungs- Gegenständen u. st. w, werden nah den am Ote zur Zeit der Lieferung oder Anfertigung besteheuden Durchschnittspreisen aus den bereitesten Be- stärden der Kriegsklasse vergütigt.

g. 16. Rechte und Pflichten ver Kreise und Gemeinden,

Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Lanblieferungen (§§. 4 —7) sind die Kreise, für alle anderen Leistungen (§§, 3 und 8 bis 12 und 15) die Gemeinden dem Staate verpflichtet,

Die Gemeindeu sind dagegen berechtigt , so weit dies zur Erfüllung

dieser Obliegenheiten erforderlich is , die in ihrem Bezirke belegenen Grund-

stücke und Gebäude zu benutzen, und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besiß zu feben,

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Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn sie solche auf andere Art nicht beschaffen fönnen.

Jn allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Enischädigung verpflichtet, deren L Mr nach §. 12 erfolgt.

Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder K:cise im Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung eintreten zu lassen, Sache der Kreis-, resp. Pro- vinzial - Vertretungen , gegen dercn Entscheidung der Rechtsweg nicht statt- findet,

8. 19,

Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anstalten, welhe zur Zeit des Friedens zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, zu Militair-Lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handtwerks- stäiten und sonstigen Garnisonverwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurückbleibenden niht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersaß- und Besazungstruppen zu gleichen Zwecken benußt werden.

Truppentheile, welche vor dem Eín.itte der Mobilmachung fkasernirt waren, verbleiben auch nah der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen, Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der Regel nur dann kascruirt werden, wenn sie au dem Oite des Kautonnements länger als drei Tage verteilen, wenn ferner in den Kasernen neben den gehörig ausgestaiteten Wohnräumen au vollständig eingerichtete Koh- und Menage- Anstalten vorhanden sind, und wenn der tägliche Bedarf anu Verpflegungs - Gegenständen aller Art nah den für mobile Truppen bestehenden Vorschriften denselben ent- weder aus den Magazinen oder durch Vermittelung der betreffenden Orts- behörden regelmäßig geliefert werden kann.

Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen so viel als möglich immer in den vorhandenen und diéponuiblen öffentliden Ställen unterzubringen, fobald höhere Rücksichtea nicht eine Ausnahme hiervon gebieten,

Q, 20,

Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und Militair - Beamten nach §, 3, 1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobilmachung ab, den Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt wird, können auch die Forderungen der Quartier-Bedürsnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Servis-Regu- lativ vom 17, März 4810 gestaitetz namentlih muß bei Durhmärschen in engen Kantonnements und in belagerten Festunaen das Militair \ich mit demjenigen begnügen, was rah Maßgabe der Orts- und sonstigen Ver- hältnisse angewiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen. :

8. 21. Práäklusivfrist für vie Anmeldung der Be1gütigungs - Ansprüche.

Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den nöthigen Bescheinigungen verschen, bei dim betreffenden Landrathe inner- halb eines Jahres nach erfolgter Demobilmachurg anzumelden. i

Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonat- lichem Präklusiv-Termine öffentlich aufgerufen und nach Ablauf des leßteren, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedi- gung ausgeschlossen.

Suspension aller entgegenstehenden Bestimmungen. Z Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Ar- mee; es treten daher während dieser Zeit alle entgegenstehenden, und na- mentlich die auf den Friedenszustaad gerichteten Bestimmungen außer Kraft, Q 29 Gegenwärtiges Gesey tritt an die Stelle der Verorduung vom 12ten November 1850. Auf alle Leistungen, welche rah Vorschrift jer er Be ordnung erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen derselben Anwen

: R , E Moa anm a 8ST e dung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden VergütigungS8-Anprucye |

die im §. 21 angeordneten Piäklusivsristen, 8. 24. E Mit der Ausführung dieses Gesches und mit derx dazu eifordezlichen Instruction sind die Minister des Juncrn, der Finanzen und des Krieges beauftragt. E 4 Urkundlich unter Unserer Höchsleizenhändigen Unterschrift und beige- brudtem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Potsdam, den 11, ai 1851.

(D S Friedrich Wilh elm,

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von Manteuffel. von der Heydt: von Rabe, Simons.

a s S A T von Stockhausen. von Raumer, von Westphalen,

Abgereist: Se, Durchlaucht der Fürst Peter zu Sayn Wittgenstein-Berleburg, nah St. Petersburg.

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Berlin, 24. März. Se. Majestät der König haven állez

x E N V S nrDentlidet anádigst geruht: Dem Geheimen Regierungsrath und ordentlichen

Sg ' er, n , x l » rf 0 (Frl L - Professor an der Universität zu Berlin, De. Boe ckh, die Sriaus

, _——_ Q "n R j 1 Bayern niß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König vo1 A ihm verliehenen Marximilians - Ordens für Wissenschaft un® Kunjt zu ertheilen.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 21, März, Se. Majesat Der

König haben, mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 6. März c. den von den Kreisständen des luckauer Kreises beabsichtigten Bau einer Chaussee von Luckau bis zur Kreisgränze in der Rich= tung auf Kalau und den Beschluß des Kreises vom 26. No= vember v, J. mit der Maßgabe genehmigt: daß die der Kreis= Chausseebau - Kommission beigelegte Befugniß zur stärkeren Heran- ziehung einzelner Gemeinden und Grundbesißer zu den Kosten des Baues nicht stattfindet, daß dagegen diejenigen Grundbesißer des Kreises, welche außerhalb des Kreises wohnen, nah Verhältniß thres Einkommens aus dem Grundbesiße zu der Kreissteuer einzu= {hähen sind, Gleichzeitig ist dem Kreise zu dem Bau eine Prämie nach dem Saße von 6000 Rthlr. pro Meile, aus dem Chaussee- Neubau-Fonds zahlbar, Allerhöchst bewilligt.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets Ordre vom 11, März d. J. der Schübengilde zu Unruhstadt Cor= porationsrechte, so weit sie deren zur Erwerbung von Grundstücken und Kapitalien bedarf, Allerhöchst verliehen.

Ihre Königlihe Hoheit die Prinzessin Marianne der | Niederlande hat zur Gründung eines evangelischen Kirchensystems | in Camenz ein Dotationsfapital von 25,000 Rthlr. und zum Bau eines evangelischen Pfarrhaufes in dem freundlichen Badeorte Landek, in der Grafschaft Glaß, 1000 Rthlr. geschenkt, (Pr. C.)

Se. Excellenz der Handels = Minister hat den Geheimen Ober-Baurath Severin beauftragt, noch heute wegen der ein- getretenen Deichdurchbrüche nach der Weichsel abzugehen.

Nach einer neuerdings getroffenen Bestimmung sollen aus der Zahl der befähigtsten Vorsteher der telegraphischen Stationen

| | Inspektoren ernannt werden, unter deren Leitung die Verwaltung | und der Betrieb der einzelnen Linien gestellt werden soll. | In 37 Stádten des Regierungs=Bezirks Li egnib is jeßt | die Städte=Ordnung vom 30, März 1853 vollständig einge= | führt worden. | Die tim _ Jahre 1847 in Büismen und Haltern nt Klee | Cösfeld neu begründete evangelische Gemeinde schreitet der Vollen= | dung ihrer kirchlichen Einrichtungen rüstig entgegen. Nachdem im | vorigen Jahre den Evangelischen in Dülmen ihr gottesdienstliches Lolal gekündigt war und sie drei Vierteljahre lang ohne Gottesdienst hatten bleiben müssen und der in Haltern begonnene Kirchenbau wegen Mangels an Geldmitteln in das Stocken gerathen war, is es gelungen , am ersteren Orte eine Baustelle für eine Kirche zu er= werben und durch eine Hauskollekte in der Provinz Westfalen, fo wie dur ein Geschenk ‘der koburger Haupt=Bersammlung der Gustav= Adolph-Vereine von 4300 Rthlrun., die Mittel zur Fortführung der Bauten an beiden Orten zu gewinnen. Zum Unterhalte des Psar= ‘ers tragen, außer den Zinfen eines von Sr. Majestät dem Könige geschenkten Dotations - Kapitals, der evangelische Oker - Kirchenrath aus der Diaspora - Kollefte und der westsälishe Gustav - Adolph= Berein- bei, Die neue Kirhhensliflung- t daber ‘ganz das Lrt freier Liebe der evanzelishen Glaubensgenossen. (Pr. C.) Großbritanien und Jrland. London, 18. März. In der gestrigen Sißung des Oberhauses brachte der Marquis von Clanricarde die Frage wegen Brhandlung der Neutralen im Falle des Krieges zur Sprache, unter Bezugnahme auf die seiner Zeit dem britischen Konsul in Riga ertheilte Weisung Lord Claren= don's (f, Nr. 64 des Staats-Anzeigers) und auf den von Seiten des Handels = Departements neuerdings einem hiesigen Hause er= theilten Bescheid. Der Redner hob die Härte hervor, welche darin liegen würde, wenn der dem britischen Konsul in Riga gege= benen Weisung zufolge britische in Rußland ansássige Kaufleute in Betreff ihrer Waarensendungen wie feindliche Unterthanen be-

handelt werden follen, zumal da diese Kaufleute noch im Herbste vorigen Jahres von der britischen Regierung die

| Versicherung erhclten haben, daß der Friede nicht werde ge- | órt werden und während andererseits der Kaiser von Ruß= | land ihnen versprochen habe, daß ihre Personen und ihr Stgenthum

unter allen Umständen geschüßt werden sollten, Lord Clanricarde

äußerte zugleich die Hoffnung, Daß Die britische Regierung sich mit | der französischen dahin verständigen werde, die Neutralen möglichst | zu schonen und ganz besonders den Handelsverlehr britischer Its | thanen, so weit es irgend geschehen könne, unbelästigt zu la}jen. Lord | Clarendon verwies in seiner Erwiderung auf den von dem Handels-

Devartement ertheilten Bescheid, um darzuthun, daß die Regierung nur den indirekten Handelsverkehr mit dem feindlichen Lande als illegal betrachtet wissen wolle, dem bona fide Verkehr aber so wenig tes nisse in den Weg zu legen gesonnen sei, daß sie elbst russische Pro= dulte nicht von demselben auss{ließe. Was sein eigenes Schrei- ben an den britischen Konsul in Riga betrisst , \o bemerkte A | daß si dasselbe auf einen Gall beuehe M welchem ein oe: | in Rußland ansässiger britischer Kausmann dite Absicht f f, auch nach dem Ausbruche des Krieges in Rußland zu bleiben und von dort aus seine Geschäfte zu betreiben, Es seien an auf die Rechts - Konsulenten der Krone zu Rathe gezogen und au

Grund ihres Gutachtens sei erklärt, worden , daß E E während des Krieges aus einem feindlichen Hafen erportirk wer-

den, mögen dieselben auch Eigenthum eines britischen Unter=