1854 / 79 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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halb zweier Monate nah einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Direction berechtigt, die bis dahin gezahlten Raten als verfallen und die durch die Natenzahlung, o wie durch -dic ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen An- sprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. Eine solhe Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direction dur die in Para- rxaph Vier und dreißig bezeichneten öffentlichen Blätier unter Angabe der Nummer der Quittungsbogen, die gleichzeinig für null und nichtig erklärt

werden. R p M U l An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Actionaire können

von der Direction neue Actienzeichner zugelasscn werden, Dieselbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen sind, die fälligen Einzahlungen gegen dieselben gerichtlich einzu- klagen. Paragraph Sieben.

Ueber den Betrag der Actien hinaus isst der Actionair, unter wilcher Benennung es auch sci, zu Zahlungen nicht verpflichtet.

Anleihen dürfen ohne Beschuß der Gencral - Versammlung und ohne Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht kontrahirt werden. Vorúübergechende Benußung von Kredit bci Banquiers gehört indessen nicht unter den Begriff solcher

Anleihen. Paragraph Acht,

Die Actien-Dokumente werden nach dem sub A. anliegenden Schema ausgefertigt, und müssen von dem Dirckior und zwei Di putirten unterzeich- net sein. Paragraph Neun.

Die Uebertragung von Quittungsbogen oder Actien erfolgt durch chrift- lihe Anzeige des Cedenten und Cessionars an die Direction der Gesell- chaft, Die Richtigkeit einer Cession zu prüfen ist die Gisellschast zwar berechtigt aber nicht verpflichtet.

Paragraph Zehn, /

Der ursprüngliche Zeichner wird wcder durch Cession noch durch Cadu- zirung (Paragraph sechs) von der Verhaftung für den vollen Nominal- betrag seiner Actien entbunden. Jedoch hat die Direction das Ret, ihn auf seinen Antrag von fernerer Verpflichtung zu entlassen, sobald Vierzig Prozent voll. eingezahlt sind,

Paragraph Eilf. :

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Quitlungêbogen , Dividen- denscheine oder Actien mortifizirt werden, so erläßt dic Direction dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier Monaten eine öffentliche Auffor- derung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte daran gel- tend zu machen. Sind zwei Monate nah der leßten Aufforderung die Dokumente nicht eingelief:ri oder Rechie nicht geltend gemacht worden, so wird die Amortisation von dem betreffenden Gerichte, auf Antrag der Di- rection, ausgesprochen. Die Direction fertigt demnächst au Stelle ter mor- tifizirten Dofumente neue aus, Die Kosten dicses Verfahrens fallen din

Betheiligten zur Last, Paragraph Zwölf,

Sämmiliche auf die Actien geleistcten Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb gescßt wird, mit Vier und ein halb Prozent jährlich verzinst.

Die Zinsen werden dem Kapital entnommen, so weit sie uicht durch den bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betrieb aufkfommenden Ertrag gedecki

werden. Tit, 0. Betrieb der Bahn. Paragraph ODreizehn.

Den Betrieb der Bahn übernimmt die Gesellshaft nichi auf eigene Rechnung, sondern überläßt denselben gegen Entrichtung eines Bahngelds (Paragraph Vierzehn) und unter den speziell zu vereinbarenden Bedingun- gen, allen Gewerkschaften, Corporationen oder Privaten, welche die Bahn zum Transport benugen wollen.

Paragraph Vierzehn.

Der Betrag dcs normalen Bahngeldes wird sür Bifahrung

der ganzen Länge der

Bahn auf bestimmte erioden durch dic General - Versammlung mit n

Genehmigung des Ministeriums sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sestgescht. für Befahrun fürzerer Strecken der Bahn wird nah jenem Normatisay im Verhältniß der durhfahrenen Strecke berechnet, wobei jedoch der für Einhundert Scheffel Kohlen oder Einhundeit Centner sonstiger Güter zu entrichtende Betrag auf Viertel Silbergroschen abzurunden is und zwar so, daß kleinere überschießende Beträge für einen vollen viertel Silbergroschen gercchnet werden.

Die ‘von der Geselischaft an die Gewerkschaft der Zeche Vereinigte Sellerbeck für Mitbenußung ihrer Bahn zu entrichtende Steuer, wird den nah vorerwähnten Giuundsägen für dic Befahrung der Mülheim- Essener Eisenbahn mit jeder einzelnen Gewerkschaft , E Creotalian oder Mealesen vereinbarten Säpen gleihmäßig zugeschlagen und damit zu- gleich erhoben,

Jede Herabsezung dieser Steuer, wilche die Gesellschaft späterhin mit der Gewerkschaft gedachter Zeche vereinbaren möchte, kommt sofort auch den Transport-Unternehmern der Mülheim-Essener Eisenbahn zu gut.

Paragraph Fünfzehn.

Das Bahngeld darf für Nicht - Actionaire, die die Bahn benuyen !

wollen, nicht höher gestellt werden als für Actionaire. Paragraph Sechszehn.

Die Transport-Unternehmer , welche dic Bahn benuyen, siud gehaltcu, i

die Vorschriften eines von der Direction f zu erlassenden Betrieb-Reglements gener L n aL au G allen bähnpolizeilichen Bestimmungen zu fügen, cku Ö i - j in Köln vorbehalten bleibi, rs an das Königliche Eisenbahn-Kommissariíat Tit, TV. Ermittelung‘und Verwendung des Ertrags. | Paragraph Siebenzehn. | Junerhalb der esten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres wird von der Direction eine Bilanz des Gesellschaftsvermögens gezogen, in

Das Bahngeld

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welcher die Ausgaben und Einnahmcn, nach den versc{iedenen Hauptgattun- gen gesondert, aufzuführen sind. : Paragraph Achtzehn. Der Reinertrag wird folgendermaßen ermittelt:

a) Aus dem Brutto -Eintommen des Unternehmens weiden die Veitwwgl[- tungs-, Unterhaliungs- und Beiriebskosten, so wie alle sonstigen das Uniernchmen belastende Ausgabeu, daruntir auch die den Mitgliedern der Direction und den Beamten zu gewährenden Gehälter, Remu- nerationen oder Entschädigungen befiritten z Sodann wird behufs der Bildung eines Reservesonds zur Best:eitun der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inysptatiums, jo wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen erforderlichen Auslagen ein von der General-Versammlung zu bcstimmender Betra, vorweggenommen, Dieser Betrag soll nicht unter Zweitgusend Thaler bleiben , sobald jedoch die angesammel!e Summe auf Zwanzigtausend Thaler gebiacht ist, können nah dem Ermessen dex Genae1al - Ver-

jammlung und mit Zustimmung des Königlichen Ministeriums füy | i | y A i gli iums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die ferner,n Zuschüsse L |

ringert oder ganz sistirt werden, Der Staats-Regierung bleibt über-

N E A die Unge zum Nescrvefonds nöthigenfalls

auc) abweichend von den Beschlüjjen der General-Versamml| ff

T | Versammlung f|

Der Reservefonds wird getrennt verwaltet und die Unse Rapita! taltotogu le Zinsen zum Der nach Abzug der unter a. und b, gedachten Beiräge sich ergeb

.. . a1 , l Bag E de

Reit bilder den wüklichen Reinertrag, den das U u 7

Abe ‘bat, A as Unternehmen ge-

N Paragraph Neunzehn,

Der nach Paragraph Achzehn c, sich ergebende Reinertrag wird, den Besclüssen der General - Versammlung gemäß, als Dividende untex die Aciionaire gleichmäßig vertheilt, mit der Maßgabe jetoch, daß, wenn der Reinertrag rines Jahres nicht ausreichen sollte, um auf alle Actien eine Divideudec von Vier ein halb Prozent zu gewähren, derselbe bis zur Höhe diejes Prozenisazes zunächst auf die Prioritäts-Stammactien Litt. B. ver- theilt wird,

e Paragraph Zwanzig.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe der uach tem Schema Anlage B. ausgefertigten Dividendenscheine an der Gesellschafts- kasse zu Mülheim a, d, Ruhr, jedoch uicht eher, als bis dem Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten der Ausweis vorgelegt wor- den ist, daß solche den gescglihen und siatutmäßigen Bestimmungen ént- sprechend festgestellt worden war. Wegen der Dividendenzahlungen wird die Düicection jährlich die ecforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen durch ar im Paragraph Vier und dreißig bezeichneten öffentlichen Blätter er-

en. Paragraph Ein und Zwanzig.

Dix Dividenden, welche -nicht innerhalb vier Jahren, vom Berfalltage angerechnet, in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaf, jedoch muß vorher eine zweimalige öffentliche Aufforderung zur Empfarg- nahme in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre durch die Direction erlassen worden sein, Diese hat sodann die fraglichen Dividendenscheine öffentli für werthlos zu erklären,

Tit, V. Verwaltung.

Paragraph Zwei und Zwanzig. Die Verwaltungsorgane der Gesellschaft sind: a) die Direction, b) General-Versammlung. A. Direction. L Paragraph Drei und Zwanzig. Die Direction besteht aus dem Dircktor und 04 Diputirten, deren einer den Direftor in Verhinderungsfällen vertriit, :

Die Directions - Mitglieder werden von der General - Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt, und zwar der Direktor auf fün, die Deputirten auf drei Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, Erletigt sih innerhalb ciner Wahlperiode die Stelle eines Directions-Mit- gliedes, so nimmt die nächste General-Versammlung die Ersaßwahl für den Rest der Wahlperiode vor.

Der Direktor erhâlt einen bcstimmten Gehalt; die Deputirten dagegen beziehen Remunerationen, die jährlih auf Vorschlag der Pcüfungs - Kom- mission (Paragraph Zwei und Dreißig c.) von der General - Versammlung nach dem Verhältniß der gehabten Bemühungen festgeseyt werden,

Paragraph Vier und Zwanzig.

Die Direction hat die Leitung der Geschäste und Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb der durch gegenwärtiges Statut gezogenen Gränzen und Formen, mit Ausnahme jedoh de:jenigen Befugnisse, welche nach Paragraph Zwei und Dreißig der General - Versammlung der Actionairc vorbehalten sind. Der Direktor führt den Vorsig. Er erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft Dritten ge- genüber, wobei er sich erforderlichenfalls durch cin auf Grund der Wahloerhandlungen auszufertigendcs notarielles Attest legitimirt. Er zeichnet Namens der Gesellschast, jedoch is die Mitunterschrist eines Deputiïten für Verfügungen, Vollmachten und Verträge erforderlich, dic aus den Beschlüssen der'General-Versammlungen hervorgehen, Desgleichen bedürfen Wechsel, Quittungen und Zahlungsanweisungen über den Beirag von Einhundert Thaler hinaus, ferner alle über den Bau und die künstige Benuzung der Bahn zu schließenden Kontrakte, so wie die Anstellungsver- träge der Gesellshasts-Beamten der Mitunterschrift eines Deputirten,

4 _ Paragraph Flinf und Zwanzig.

Rücksihilich ‘der Beziehungen der Gesellschast zum Staate is die Di-

rection an Beschlüsse der General-Versammlungen nicht gébunden. B. General-Versammlung. ; Paragraph Sechs und Zwanzig.

Eine ordentliche General - Versammlung findet alljähilich am legten

Dienstag des “Monats Mai in Mülheim a, d. Ruhr statt,

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Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher durch die Direction, und

zwar durch die in Paragraph Vier und Dreißig bezeichneten Blätter, Paragraph Sieben und Zwanzig.

Außerordentliche - General - Versammlungen beruft die Direction in gleicher Weise wie die ordentlihen Versammlungen, jedoch genügt es in Ras Fällen, wenn die Bekanntmachung auch nur vier Tage vorher erfolgt, Bie Direction i} verpflichtet, eine General - Versammlung zu berufen, sobald die Besizer von mindestens Cinviertel der Actien darauf antragen, Weigert sie si, dieser Verpflihtung nachzukommen , so seht den Antrag- L das Necht der Berusung einer gußerordentlichen General-Versamm- ung zu,

Paragraph Acht und Zwanzig.

Antcäge auf Abänderung der Statuten oder auf Auflösung der Ge- sellschaft, die von Actionairen ausgehen, müssen mindestens vier Wochen vox einer General-Versammlung bci dex Direction eingereiht werden, Des Juhaltes solcher Anträge, sie mögen von einem Actionair oder vom Ber- waltungsrathe ausgehen, ist in der zu veröffentlichenden Einladung zur General-Versammlung speziell zu erwähnen.

Paragraph Neun und Zwanzig.

Zur Theilnahme an der General-Versammlung is jeder Actionair be- rechtigt, welcher als solcher mindestens vier Wochen vorher in die Gescll- schaftsbücher cingetragen worden is, Auf Verlangen ertheilt die Direction eine Bescheinigung über die erfolgte Einschreivung., Für Actinrechie, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet keine Vertreiung auf der General-Versammlung statt.

Ein Actionair kann andere Actionaire auf der General-Versammlung vertreten, jedoch unter der im Paragraph Dreißig festgeschten Beschränkung der Stimmbefugniß, Die betr. fenden Vollmächten sind der Direction vor der General-Versammlung vorzulegen, Volimachten unter Privat-Unter- rist sind nur dann gülug, wenn der Juhaber gleichzeitig die detressenden Wctien-Dokumente oder Quittungsbogen vorzeigt, / E

Handlungshäuser können sich dur ihre Prokuragträger, Minderjährige durch ihre Vormünder, Frauen durch ihre Ehemänner vertreten lassen, auch weun diese Personen keine Actionaire sind, L

Gemeinden, öffentlihe Justitute, Corporationen oder Gewerkschaften werden durch ihre geschlichen resp. statutarischen Repräsentauten vertreten. In Fällen, wo eine solche Repräjeatation bei einem Kollegium beruht, deputirxt dasselbe zu seiner Vertretung in der General-Versammlung ein Mitglied , welchem zu dem Ende entweder sür die Theilnahme an einer einzelnen Versammlung oder auf unbestimmte Zeit eine Vollmacht ausge-

stellj wird. 8 Paragraph Dreißig, T

Das Necht des Stimmens beruht auf denjenigen Actionairen, welche inf over mehr Actien besißen. ; : j :

l | Bis zu E geben je fünf, darüber hingus je zehn Actien eine Stimme, mit der Beschränkung jedoch, daß ein Einzelner, auch in der doppelten Eigenschaft als Actionair und als Bevollmächtigter, uicht mehr als dreißig Stimmen in seiner Hand vereinigen tann,

Paragraph Ein und Dreißig.

Die General-Versammlung faßt ihïe Beschlüsse und vollzicht alle Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit, Auenahmsweije ist eine Majo- rität von zwei Drittheilen der Stimmen ersordeilich, wenn es sih um Ab- änderung der Statuten (Paragraph Zwei und Dreißig ï.) und um Fest- stellung des Bahngeldes (‘paragraph Zwiti und Dreißig d.) handelt, Die Formen der Beschlußfassung sr den Fall ciner Auflösung der Gesellschast bestimmt Paragraph Füns und Dreißig. A

Paragraph Zwei und Dreißig, Die General-Versammlung hat folgende Befugnisse; i a) Sie wählt nah den Bestimmungen des Paragraphen Drei und Zwanzig den Direktor und die e und seßt deren Gehalt, beziehungsweise Nemunergtionen se]t. 2 b) Sie "ivie nach ersolgter Vollendung der Bahn die Beamienstellen und bestimmt die Höhe der Gehälter und Remunerationen der Beam- tenz die Besezung der Stelien steht jedoch der Direction zu. i c) Sie wählt jährlich cine Kommission von drei Mitgliedern, welche die

von der Direction aufzustellende Bilanz des laufenden Jahres und |

den Nechenschaftsbericht, nebst den Betriebs - und Finanzplänen fürs den R PANtasadp zu prüfen und der nächsten O Ge- neral-Versammlung darüber Bericht zu erstatten hai. Nach Erledi- gung etwaiger Bedenken crtheilt die Versammlung Decharge. |

d) Sie bestimmt die Höhe dies noumalen Bahugeldes (Paragraph Pie zehn), vorbehaltlich der O des Ministeriums füx Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. :

e) Alle n der Geweikscast ‘der Zeche Sellerbeck hin- sichtlich der Höhe der an L ¿u r Bahnsteuer (Pa- raagraph Vierzehn), bedürfen ihrer GVeneymigung, i

f) Sie Lili a den f Paragraph Achtzehn b. angegebenen Be- s{chränkungen die Höhe der zum Reservefond abzuführendeu Summen, sowie der zu vertheilenden Dividende (Paragraph Neunzehn), h

g) Sie entscheidet nah Paragraph Sieben über die etwaige Kontrayuung von Anleih«n, ; /

h) Sie entscheidet nach erfolgt:r Vollendung der Bahn über (eve Mute und Verkauf von Immobilien rund über jede außergewöhnliche Aus- gabe, die den Betrag vou Eintaujend Thaler überschreitet.

¡) Sie beschließt über Anträge auf Abänderung der Statuten. L k) Sie beschließt nach R ANS Fünf und Dreißig über die eiwaige Auflösung der Gesellschaft, : :

l) Sit Peftlet f R A der Direction eingebrachten Anträge, Tit, V1. Verschiedene Bestimmungen.

Paragraph Drei und A : Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen wer- den durch Schiedsrichter entschieden un dieselben, wenn die Parteien sich niht über ihre Wahl einigen köunen, durch das Königliche Eisenbahn- Kommissariat in Kölu ernannt.

L Hatagraph Vier und dreißig.

Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen sind genügend in Beziehung auf die dabei betheiligten Persouen erlassen, wenn sie einmal in der Kölnishen und in der Nhein- und Ruhr-Zeitung erschienen sind,

Beim Eingehen eines der vorgenannten Blätter tritt die Elberfelder Zeitung provisorisch an dessen Stelle, bis die nächste General-Bersammlung mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffeniliche Arbeiten über die Wahl cines anderen Blattes Beschluß

gefaßt hat, : Paragraph Fünf und Dreißig,

Mit Ausnahme der in Paragraph Acht und Zwanzig des Gesehes vom Neunten November Achtzehnhundert Drei und Vierzig vorgesehenen Fällen, erfolgt eine Auflösung der Gesellschaft nur dann, wenn in einer General-Versammlung, die unter Beobachtung der in den Paragraphen Sechs und Zwanzig bis Acht und Zwanzig vorgeschriebenen Formen zu- sammenbcrufeu woxden ist, drei Viertel der vertretenen Stimmen sih dafür aussprechen , und dieser Beschluß die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, Für diese Abstimmung iritt das durch Paragraph Dreißig festgeschte Stimmenverhäitniß außer Kraft, und führt vielmehr jede in der General- Versammlung vectrezene Actie Eine Stimme.

Die Auflösung erfolgt daun nach der Bestimmung des Paragraphen Neun und Zwanzig des Geseßes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig.

Tit. V1, Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-Regierung Paragraph Sechs und Dreißig.

Außer denjenigen Fällen, in welhen nah den besonderen Bestim- mungen geg: nwärtigen Statuts , die Ausführung der Beschlüsse der Di- rection oder der General - Versammlung von der vorhergängigen Genehmi- gung der Staats - Regierung abhängig gemacht ist, werden derselben fol- gende Rechte vorbehalten:

a) Es bedarf ihrer Genehmigung, wenn die Gesellschaft den Transport- Betrieb auf der Bahn für eigene Rechnung übernehmen oder wenn sie die Pferdebahn in cine Lokomotivbahn umwandeln will,

b) Die Gesellschaft is verpflichtet, den Anordnungen, welche wegen po- lizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch diese Anorduungen und durch Bestellung des polizeilichen Aufsichts- Personals entstehenden Kosten zu tragen. ; Jm Falle der Unzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau. der Bahn in Gemäßheit des Paragraph Ein und Zwanzig der Verordnung vom Ein und Zwanzigsten Dezember Achizehnhundert sechs und Vierzig eingerichteten Krankenkasse, hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

Im Uebrigen bestimmen sich die “Verhältnisse der Gesellschafi zum Staate nah den Geseyen vom dritten November Achtzehnhundert acht und dreißig und neuntin: November Achizehnhunderc biei und vierzig , {0 wie nah den in Folge dersclben ergangenen oder noch zu erlassenden ge- seßlichen Bestimmungen.

Mülheim a. d, Ruhr, den zwanzigsten Januar achizehnhundert und vier und funfzig. Anlage A, zu §, 8,

M Stamm-Actie Lut. A, (Prioritäts -Stamm - Actie Liti, B.) der Mülheim-Essener Eisenbahn-Gesellschaft in Mülheim a. d, Ruhr über 100 Thaler preuß. Courant, Inhaber dieser Stammactie Litt. À. ee eere eror E (Prioritäts - Stammactie Litt. B.) i hat den Betrag von Einhundert Thaler preuß. Courant baar eingezahlt und nimmt im Verhältniß dieses Betrages Antheil an dem Vermögen der Mülheim-Essener Eisenbahn-Gesellschast und an dem auf die Stamm-Actien Lut. A.

(Prioritäts-Stamm-Actien Litt. B.) fallenden Gewinn, so wie überhaupt an allen Rechten und Verpflichtungen, welche das am 20, Jauuar 1854 volizogene und am : E aae ta ao oee rers Met GeNcORIOIe Sus verleiht und auferlegt. G a. d, Ruhr, den 4208 (Stempel) Die Direction / : E der Mülheîm - Essener Eisenbahu - Gesellschaft. (Auf der Rückseite werden die §§. 4, 7 bis 12 und 19 wörtlih ab- as á Sva : e B. zu §, 20. / U d ulbaa- Essener Eisenbahn-Gesellschast. Dividentenshein zur Stammactie Littr, À. M... (Prioritäts-Siammactie Litte. B. «M. eere) Gegen Rücfgabe dieses Scheins zahlt die Kasse der Mülheim-Esseuer Eisenbahn-Gesellschaft in Mülheim a. d. Nuhr an den Inhaber desselben den Betrag der nah Maßgabe der §§, 18 und 19 des Stagiuis vom 20, Januar 1854 auf die obenbezeihneie Stammactie i g (Prioritäts-Stammactic.) entfallende Dividende. Die Direction e der Mülheim-Esscner Eisenbahn-Gesellschast. (Auf der Rüseite wird der §, 20 wörtli abgedruckt.)

für das Jahr 18... (Stempel)

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Wasserbaumeister Grund zu Cochem 114 zum