1854 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

alls wird die Rekursbeschwerde dem? Gegentheil „zur Geg enöfürung binnen einer Frist von vierzehn Tagen mitge- theilt, und zugleich der Termin zur Entscheidung über den Rekurs anberaumt. În der deshalb an beide Theile zu erlassenden BVer= fügung ist denselben zu eröffnen, daß ihnen freisteht, in dem Termin persónlich oder durch einen legitimirten Vertreter zu erscheinen, daß jedoch auch in ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der Verhandlungen. erfolgen werde, F

“Jn Fchleunigen Prozeßarten (§, 27 der Verordnung vom 24, Juli 4846, Geseß-Sammlung Seite 298) is die Frist zur Bet rena Ver Bie oe auf drei Tage zu bestimmen.

| g. 9, /

Das Gericht zweiter Jnstanz kann noch vor Anberaumung des Termins eine in erster Jnstanz unterbliebene Beweisaufnahme, so wie eine sonstige Ergänzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für nothwendig erachtet, unter Benachrichtigung der Parteien an- ordnen, oder in dem Termin selbs den Beweis aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen, H |

_Im--exstexen Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den Gegentheil zur Gegenausführung bis nach stattgefundener Beweisaufnahme oder Ergänzung der Verhandlungen ausgeseßt bleiben. Beiden Theilen wird bei Anberaumung des Termins Ab= {rift der nachträglich Ne S Verhandiungen zugefertigt.

Se 40,

Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag durch eine aus fünf Mitgliedern bestehende Gerichts - Abtheilung. Der Bor= trag, so wie die: Verkündung des Bescheides findet in öffentlicher

Sibung statt; die- Parteien oder deren Vertreter können dabei zur

weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort ergreifen.

Ueber die Verhandlung ijt das im §. 36 der Verordnung vom 1. Juni 1833 (Gese - Sammlung S, 43) bezeichnete Protokoll

aufzunehmen. S4

Wird die Rekursbeshwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das angefochtene Erkenntniß auf, legt die gerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens jedem Theile zur Hälfte zur Last, fompensirt die außergerichtlichen Kosten und erkennt anderweit in der Sache selbst, so wie über die Kosten erster Jnstanz. |

Die Ausfertigungen des Rekursbescheides sind mit den Akten dem Gerichte erster ÎInstanz zur Jnsinuation zu übersenden,

Die Einlegung des Rekurses hält. die Vollstreäung des ange=

fochtenen Urtheils nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein unerfeßlicher Schaden entstände (§. 8 Tit, 14 Th. 1. der All= gemeinen Gerichts-Ordnung) oder der Rekursrichter nah Besinden

der Umstände die Sistirung der Vollstreckung des Urtheils anordnet, Der Verurtheilte ist jedoch die strêitige Sache oder Summe in gee rihtlihen Gewahrsam zu geben, oder, wenn der Prozeß andere Verpflichtungen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzu-

seßende Caution zu bestellen und sich dadurh vor der wirklihen Vollstreckung des Urtheils zu schüßen, befugt. Dabei finden die näheren Bestimmungen des Artikels 5 der Declaration vom bten

April 1839 (Geseß-Sammlung S. 128, 129) Anwendung.

Wird die Rekursbeschwerde zurückgewiesen, so ist der Tag der | Insinuation des angefochtenen Urtheils als der Tag der Rechtskraft

desselben anzusehen. 6.2 413, 4) Verfah:en bei Ciuwendung von Rechtsmitteln in Subhastations- Prozessen,

Jn Subhastations-Prozessen kommt, wenn gegen das Zuschlags- | Erkenntniß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet wird, sowohl in Anfehung ter Frist zu dessen Anbringung als in | Betreff des weiteren Verfahrens die für schleunige Sachen im §. 27 | der Verordnung vom 21, Juli 1846 (Geseß-=Sammlung S. 298) |

enthaltene Vorschrift zur Anwendung. §. 14

In gleicher Art findet zur Anbringung des Rechtsmittels des Rekurses in Subhastations - Prozessen, fo wie zur Beantwortung der Relursbeshwerde, nur eine Frist von drei Tagen statt (§§. 7, 5.

§. 15. 5) Verfahren in der Execcutions -Justanz.

Wenn die Execution zulässig ist, so hat das Gericht auf den

Antrag des Gläubigers sogleich die Execution zu versügen, den Befehl zur Vollstreckdung dem Executor zuzufertigen und den Schuldner davon zu benachrichtigen. Der Erlaß eines monitori= schen Zahlungsbefehls an den Schuldner (§. 31. Tif, 24. Th. I. der Allgem. Gerichts - Ordnung) findet nicht ferner statt. / _Wenn eine Subhastation beantragt ist, behält es bei dem §. 9 der Verordnung vom 4, März 1834 (Geseß -Sammlung S. 32), und in Betreff der Execution zur Leistung einer Handlung bei dem §. 9 a, a, O. sein Bewenden. ;

In Wechsel - Prozessen verbleibt es bei dem §. 45, Tit, 27, Thl. I, Der Allgem, Gerichts-Ordnung. Die achttägige Zahlungs= frist in den Fâllen des §. 7, Tit, 28, Thl. I. der Allgem. Gerichts- Orduung fällt wee, O

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§. 16.

“Alle Anträge des Executionssuchers, die uach §. 22 der Ver- orduung vom 4. März 1834 erst dann zulässig sind, wenn die in dem Zahlungsbefehl (§. 31. Tit. 24 Th. 1, der Allgem. Gerichts- Ordnung) bestimmte Frist abgelaufen ist, sind fortan {hon dann statthaft, wenn die Execution zulässig is (§. 15).

e

Wenn die Execution in solche Forderungen des zu Exequiren- „den, welche nicht eine ‘bestimmte Geldsumme (§. 1 des Gesebes vom 4, Juli 1822, Gescbz2Sammluug S, 178), sondern andere körper- liche Sachen zum Gegenstande*haben, beantragt wird, so kann -dem CExecutioussucher durch das Gericht die Ermächtigung ertheilt wer den, dergleichen Forderungen mit der Maßgabe, daß der Schuldner derselben zur Ablieferung der Sachen an das Gericht verurtheilt werde, selbst einzuklagen, Er hat jedo die Verpflichtung, zu dem

Prozesse den zu -Exequirenden-vorladen zu ‘lassen. „Nach der rechtskräftigen Entscheidung und nach. erfolgter Ab- lieferung. der Sachen is die Execution in dieselben, so weit es na richterlichem Ermessen zur Befriedigung des Executionssuhers er-

O ist, auf dessen Antrag in gewöhnlicher Art zu voll- strecken. Durch die ertheilte Ermächtigung erlangt der Executioussuche

das im, §., 447 Tit, 50 Th, 1. der Allgemeinen Gerichts =Ordnunz

bestimmte Vorzugsrecht der fünften Klafse, §. 48,

Soll die Execution in Sachen oder Gelder, welche dem zu Exequirenden eigenthümlich gehören, sich jedoch im Besitze oder in der Gewahrsam eines Dritten befinden, vollstreckt werden, \o is auf Antrag des Executionssuchers der dritte Besißer oder Juhaber anzuweisen, bei eigener Vertretung die betreffenden Sachen oder Gelder dem zu Exequirenden nicht auszuantworten, sondern an das Gericht abzuliefern; zugleich muß dem zu Exequirenden aufgegeben werden, sich jeder Verfügung darüber bei Vermeidung der geseßlichen Folgen zu enthalten, E

__ Genügt der- dritte Besißer oder Jnhaber dieser Anweisung des Richters nicht, so kann der Erecutions\suher zur Anstellung der Klage auf Ausantwortung der Sachen oder Gelder an das Gericht ermächtigt werden, derselbe is jedoch verpflichtet, den zu Exequi- renden zu dem Prozesse vorladen zu lassen. |

Durch die Beschlagnahme exlangt der Executionssucher das im §. 447, Tit, 50, Th. 1, der Allgem. Gerichts-Ordnung bestimmte Vorzugsrecht der fünften Klasse. :

O Z S 19

Der Personalarrest gegen Besißer von Grundstücken ist zul sf,

ohne daß es der vorgängigen Sequestration oder Subhastition dez

| Grunkèstücke bedarf, Sie sind jedo berechtigt, in dem für die | Erörterung von Einwendungen in der Executions = Instanz Vor ge- | schriebenen Verfahren (§, 36 Tit. 24 Thl. L. der Allgem. Gerichts-= | Ordnung, §. 6 der Verordnung vom 4, März 1834, Geseßz-Samn- | lung S. 32) auch den Einwand geltend zu machen, daß die Grund- stücie für die Forderung des Executionssuchers nach der Bestin- mund _Des §6. 17 Ul. 4/ M). 1 der Allgem. Gerichts = Opdnun genügende Sicherheit gewähren. Wird dieser Nachweis in-der Art, welche - der §. 16 a. a. D. näher bezeichnet, von dem Schuldner geführt, so ist auf Zurücknahme des Executions = Mandats zu er- | Ttennen.

Der §, 173 des. Anhangs zur Allgem. Gerichts-Ordbnung wird | ausgehoben.

C, 20; 6) Schlußbestimmung.

Das gegenwärtige Geseß kommt in allen Landestheilen zur Anwendung, in welchen die Allgem. Gerichts-Ordnung Geltung hat,

In den zur Kompetenz der General - Kommissionen oder der ihre Stelle vertretenden Regierungs-Abtheilungen gehörenden Aus- | einanderseßungssachen sind nur die §§. 1 —Z3 und 15—19 des | gegenwärtigen Gesebes, und zwar in allen -Landestheilen, mit Aus- nahme derer des linken Rheinufers und der Hohenzollernschen Lande, maßgebend,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel,

Gegeben Charlottenburg, den 20. März 1854.

[L:8,) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, vonder Heydt. Simons. vou Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin. Berlin, den 1. April, Se, Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist von Dresden wieder hier eingetroffen.

Charlottenburg, cen 1. April. Jhre Königliche Hoheit die Lerwittwete Großherzogin von | Me cklenburg=Sch{chwertn is nah Schwerin zurüctgereist,

607 Sonntag, den 2, d. Mts,. ab, in unserem Lokal eine Ausstellung neuér und älterer Königlicher Gemälde. zum Bestèn: zweiêr hiesiger Vereine für Bèwahrung verlafféner Kinder stättfinden. Berlin, den 1, April 1854. : ; Professor Herbig, Vice «Direktor,

Ministerium. für Handel, Gewerbe und - öffentliche Arbeiten.

Dér Baumeister Heinrih Bernhard August Ko h: zu Ma- rienwerder ist zum Königlichen Landbaumeister und tehnischen Hülfs= arbeiter bei der dortigen Königlichen Regierung ernannt worden,

Cirkular-Verfügung vom 28. März 1854 be-

treffend die Beschlußnahme über Einleitung oder

Sortseßung einés Disziplinar =-= Verfahrens bei

Beamten, gegen welckche von den Strafgertchten auf Freisprechung erkannt ist.

Gescß vom 21. Juli 1852, (Staats - Unzeiger Nr, 177, S, 1065.)

Nach §. 5 des Geselzes vom 21. Juli 1852 findet, wenn auch von den Strafgerichten gegen einen Beamten auf Freisprechung erkannt ist, ein Disziplinar-Verfahren wegen der in der gerichtlichen Untersuchung erörterten Thatsachen noch infofern statt, als dieselben an sich ein Dienstvergehen enthalten, und es ist, wenn Seitens der Gerichte eine Verurtheilung, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, ergangen ist, der Disziplinarbehörde der Beschluß darüber unbedingt vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinar-Verfahren einzuleiten oder fortzuseßen sei, Die Frage, ob hiernach zur Einleitung eines Disziplinar-Verfahrens genügender Anlaß vorliegt, bedarf daher in jedem einzelnen Fall der sorgfältigsten Erwägung, sobald die gerichtlichen Verhandlungen ihr Ende erreicht haben. Besonders sind hierbei diejenigen Momente ins Auge zu fassen, welche die Amtssuspension des Angeschuldigten während des gerichtlichen Ver- fahrens bedingt haben, um zu verhüten, daß Beamte, gegen deren Wiedereintritt in amtliche Thätigkeit gerechte Bedenken obwalten, nit lediglich in Folge der Beendigung des gerichtlichen Ver- fahrens nach Vorschrist der §§. 49 ff, l. c. den Wirkungen der Suspension entgehen. Das Geseß gestattet eine zehn-= tägige Frist nach eingetretener Rechtskraft des ge=- rihtlihen Urtheils, oder, wenn die Suspension Folge der Ver- haftung ist, nah Aufhebung des Verhaftungsbeschlusses zur Be= \{lußnahme über die Fortdauer der Suspension îm Wege des Dis= ziplinar-Verfahrens, Es is daher in jedem einzelnen Galle darauf zu achten, daß innerhalb dieser Frist die Beschlußnahme über die Einleitung oder Fortseßung eines _Disziplinar - Verfahrens auch wirklich erfolge, Indem ich Das Königliche Regierungs=Präsidium in Betreff der Baubêéamten ersuche, in allen nach §. 23 zu 2 l. c. zu dem Ressort desselben gehörenden Fällen nach vorstehenden An= deutungen zu verfahren, in den zu 1 daselbst gedachten, zum aus- \{chließlichen Ressort des Ministeriums gehörenden Gállen aber zeitig an mich zu berichten, sehe ich einer Anzeige über jeden solchen Gall entgegen, in welchem das Königliche Regierungs=Präsidium Sich veranlaßt finden sollte, einen in Folge gerichtlichen Verfahrens sus= pendirten Beamten wieder in amtliche Thätigkeit zu seßen, und zwar dergestalt zeitig, daß auch meinerseits eine Beschlußnahme vor beendigter Suspension erfolgen kann.

Zugleich ersuche ih das Königliche Regierungs-Präsidium, Seine Aufmerksamkeit darauf richten zu wollen, daß die Auswahl des Beamten der Staatsanwaltschaft (§. 32 |. c.) mit Sorgfalt erfolge. Jch habe verschiedentlich Gelegenheit gehabt, wahrzuneh- men, daß die Staatsanwaltschaft selbst in solchen Fällen, wo die Einleitung der Untersuchung ausdrücklih auf Entfernung aus dem Amte gerichtet war , bei der mündlichen Verhandlung ihre Anträge selbstständig modifizirt und auf Feststellung einer Ordnungsstrafe gerihtet haben. Das Königliche Regierungs=-Präsidium ersuche ich daher, in allen zu meinem Ressort gehörigen Disziplinarfällen darauf Bedacht zu nehmen, daß solches nicht anders als im Ein- vernehmen mit Wohldemselben geschehe.

Berlin, den 28, Máârz 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt. : An i sämmtliche Königliche Regierungs-Präsidien.

Zuftiz - Ministerium.

Der Rechtsanwalt Claes zu Herford ist in gleicher Eigen- schaft an das Kreisgericht in Höxter, mit Anweisung seines Wohn- sies in Beverungen, unter Beibehaltung des Notariats für das Déêpartement des Appellationsgerichts zu Paderborn, verseßt worden,

Ministerium der geiftlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Akademie der Künste. y Auf Allerhöch{sten Befehl Sr, Majestät des Königs wird von

Bekanntmach un.g.

1) Die Gemälde- und die Skulpturen-Galerie im: vor- deren Königlichen Museum sind an- jedem Montag und Sonnabend, die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im Antiqua= rium, ebendaselbst, an jedem Mittwoch, mit Auss{luß E Seiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar

in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter-=Monaten von 10 bis 3 Uhr.

Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres ge=- stattet, Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht, Uner= wachsene aber nux in Begleitung älterer Personen zu- gelassen.

Die Königliche Kun stkammer und die ethnographi#che Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag

in den 6 Sommer=-Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr geöffnet, Der Besuch ist jevoch nur gegen Einlaßkarten ge= stattet, welche auf vorangegangene, beim Kastellan der König- A Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verabfolgt werden,

3) Den Galerie - Dienern, Portiers u. st. w. is es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. April 1854, General = Direction der Königlichen Museen.

Die Immatriculation sür das bevorstehende Sommer=Semester 1854 findet bis acht Tage nah dem 24, April c., dem vorschrists= mäßigen Anfange der Vorlesungen, wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends um 12 Uhx, im Senats-Saale statt.

Behufs derselben haben:

1) die Studirenden , welche von einer anderen Universität kom- N ein vollständiges Abgangs =- Zeugniß von vieser Univer= ität,

2) diejenigen, welche die Universitäts-Studien beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschristsmäßig.s Schulzeugniß, und falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimations-Papiere vorzulegen.

Unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt Stehende haben außerdem die \{chriftlihe Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes zum Besuch der hiesigen Universität beizubringen.

Jn Betreff derjenigen Juländer , welche, ohne das vorschrifts= mäßige Zeugniß der Reife zu besißen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf die §§. 35 und 36 des Prüfungs -Reglements vom 4, Juni 1834 verwiesen.

Berlin, den 1. April 1854.

Die Immatriculations - Kommission, Ende. Lehnert,

Tages - Orduung der Kammern.

Exe Kammer. | 1 Fünfunddreißigste Sibung am 3. April 1854, Vormittags 10 Uhr.

1) Bericht der Justiz - Kommission über den Geseß - Entwurf, betreffend die Verbesserung des Unterpfandswesens in den Hohenzollernschen Landen

) Bericht der Justiz-Kommission über den Antrag der Abgeord= neten von Ploebß und von Below, betreffend die Um- wandlung Alt-Vorpommerscher und Hinterpommerscher Lehne in Familien-Fideikommisse. 5 )

3) Bericht der Vierzehnten Kommission zur Erwägung des An- trages der Abgeordneten Elw anger, Freiherr vonGa ffron, Graf von Jbenpliy und von Meding, betreffend die Gesehgebung für Armenwesen und Niederlassung,

4) Vierter Bericht der Petitions-Kommission.

Jh EAL Mm Vierundvvierzigste Sißung am 4, April 1854, Vormittags 11 Uhr. 1) Berathung des Berichts der Kommission für die Geschäfts=

L S E R E R E EE R SESDE Tar E e E R E E a M T ee