1854 / 95 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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‘Höchst Ihren Staatsminister und Geheimen RathM ax imilian Theodor von Schäßell und

Ho{st Jhren Regierungs-Rath Heinrih Hempel, : von welchen O s o der Ratification fol-

er Vertrag geschlossen worden 1st: Es i ritter 1.

Seine Hoheit der Herzog von Anhäli= Dessau = Cöthen und Seine Hoheit -der Herzog von Anhalt =Bernburg s{ließen, unbe- {chàdet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, vom 1, Jauuar 1854 ab auch ferner Jhre Lande dem Zollsysteme Preußens an.

Ur Tel 2.

Jn Folge dessen bleiben in den Herzoglich Anhaltischen Landen

die über Eingangs =-, Ausgangs= und Durchgangs - Abgaben und

deren Verwaltung in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen |

bestehenden Einrichtungen erlassenen Geseße, Tarife, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen au ferner in Kraft. Artilèl 9:

Etwanige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten geseßlichen Bestimmungen und Tarife oder- neue derartige Bestim- mungen, so wie Verwaltungs - Anordnungen, weiche der Ueberein- stimmung wegen auch in den Herzoglich anhaltischen Landen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Her= zoglich anhaltishen Regierungen. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich preußischen Staaten allgemein getrossen werden.

Artikel 4.

Alle Eingangs =, Ausgangs - und Durchgangs=Abgaben an den Gränzen zwischen Preußen und den Herzoglich Anhaltischen Lauden bleiben ferner aufgehoben, und es können alle Gegenstände aus leh= teren frei und unbeschwert in die preußischen, und umgekehrt gus diesen in die Herzoglich anhaltischen Lande eingesührt werden, mit alleinigem: Vorbehalt :

a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten und Kalender, nah Maßgabe der

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b) der im Jnnern res Zollvereins mit einer Steuer belegten in-

ländischen Erzeugnisse nach Maßgaktr des Art, 7,

A ELO,

T). Ote beiten bie Hetzoge von Anhalt " tperen „den. Ber= abredungen, welche in den zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlossenen und den Herzoglichen Regierungen mitge=- theilten Zollvereinigungs-Verträgen in Betreff des Salzes getroffen worden sind, in folgender-Art bei: e

a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen

Kochsalz. ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht |

zum Vereine gehörenden Läudern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe niht sür eigene Rechnung einer

der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe |

in deren Salzämteru, Faktoreien oder Niederlagen geschieht ; die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegen- stände aus den zum Vereine niht gehörigen Ländern in an=- dere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins= Staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter. den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden, : die“ Ausfuhr ‘des Salzes \ in ‘fremde - niht zum Vereine ge= hörige Staaten is frei; was den Salzhandel innerhalb ver Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einsuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen be- sondere Verträge deshalb bestehen ; wenn eine. Regierung von | der anderen innerhalb des Ge-= sammtvereins aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so - müssen“ die Sendungen mit Pässen youn öffentlichen Behörden begleitet werden z | wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lássen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden z jedoch werden, insofern dieses nicht on “durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueber- einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans= port, und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Ver- “hinderung der Einschwärzung verabredet werden. S ci e der Gefahr der Salzeinshwärzung, welche aus einer er\hledenheit der Salzpreise in den kontrahirenden Staaten er= wacchsen würde, vorzubeugen, haben sich dié kontrahirenden Regie- rungen über Maßregeln besonders vereinigt, welche diefe Gefahr beseitigen sollen, ohné den “freien Verkehr mit anderen Gegenstän- den zu belästigen. | "Mrt tel O0,

Hinsichtlich der Eiufuhr von Spielkarten und. Kalendern behält es bei den‘ in den fontrahirénden Staaten bestehenden Verbots=

| zu denjenigen Verabredungen aufrecht, welche in den

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oder Besthränkungsgeseßen E mt sein Bewenden. wtitel 7.

Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt treten den Verabre= dungen bei, welche in dem zwishen Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen, den Herzoglichen Regierungen mitgetheilten Vertrage, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels vereins betreffend, vom 4. April 1853 hinsichtlich der innern Steuern die in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar aufden Verbrau gewisser Erzeug- nisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen getroffen sind. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in den Herzoglih anhaltischen Landen von inneren Erzeugnissen nah den in dem besonderen Vertrage zwischen Preußen und den Herzoglich anhaltischen Regierungen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und den Herzoglich anhaltischen Regierungen gegenseitig von sämmt=

| lichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das andere Ge-

biet, „weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet noch eine Uebergangs - Abgabe erhoben werden ; dagegen werden den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber die Herzoglich anhaltischen Lande hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu

| erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß, wie Preußen,

treten, Ar S Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt übernehmen auch ferner Die P OENOLIDITO E n Oren anten Den inm Silande. Leveeten Rübenzudcker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in Preußen besteht oder bestehen wird. Wegen der Anwendung gleichmäßiger geseßlicher und administrativer Anordnungen und etwaniger Ab- änderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzukersteuer die- selben Verabredungen maßgebend -sein, welche die Artikel 2 und 3 in Bezug auf die Zölle enthalten. Artie] 9. Fhre Hoheiten die Herzöge von Anhalt halten Jhren Beitrit! wichen

Preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlossenen und den

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| Herzoglichen Regierungen mitgetheilten Zollvereinigungs - Berträgen

über folgende Gegenstände getroffen worden find:

1) wegen der Höhe und Erhebung - der Chaussee=, Damm -, „Brulen- und FSqhrganor, der Zv Pflastergelder obne Unterschied, ob älle diese Hebungen f Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines “Privatk rechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattfinden z wegen Annahme gleihförmiger Grundsäße zur Beförderung der Gewerbsamkeit, insbesondere:

a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Gebiete eines anderen zum Zollvereine gehörigen Staates Arbeit und Erwerb zu suchen z |

b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu ents= richtenden Abgaben ; wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und fonstigen Gewerbtreibentren, welche blos für das von ihuen betrie bene Geschäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren felbst, sondern nur Muster derselben bei fich führen, um Bestellungen zu suchen z

d) wegen des Besuches der Messen und Märkte ;

wegen. ver Vehblhren und Leislungen ‘Tur Anstalten Ode ZUr

Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind.

Jhre. Hoheiten die Herzöge von Anhalt schließen sich auch

ferner den Verabredungen an, welche zwischen den zum Zoll-

vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz=-, Maaß=- und Gewichts = Systems getroffen sind, insbesondere der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30, Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz Convention , so wie dem zwischen denselben am 21. Dft

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I TTODET 1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der Münz-Con vention dergestalt, daß der Vierzehnthalerfuß, welcher in den Herzoglich anhaltischen Landen bereits der Landesfuß ist, als solcher daselbst auc ferner beibehalten werden soll.

Artikel:.40.

Die Wasserzölle oder auch Wegegeld - Gebühren auf Flüssen, mit Eins{luß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recogni- tionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, aus welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses, oder besondere Staatsverträge Anwendung sinden , ferner gegenseitiz nach jenen Bestimmungen zu entrichten , insofern hierüber nihts Besonderes verabredet wird, Alle Begünstigungen, welche ein kfontrahirender Staat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Ein- gangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße auch. der Schifffahrt. der Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten zu Gute kommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon- greßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden

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die Wasserzölle den privativen Anorbnungen ver betreffenden Regiérüngen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirénden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall glei behandelt werden.

Artikel 141,

Alle Stapel = unv Umschlagsrechte sind «œuckch ferner unzulässig und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung ge- zwungên werden können, als in den Fällen, in welchen dié gemein- schaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. Ak tifet 192;

Jhre Hoheiten die Herzöge von Anhalt erkennen auch- ferner das zwischen den Gliedern des Zoll= und Handelsvereins zum Schuße ihres gemeinschaftlihen Zollsystems gegen den Schleihhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen bestehende Zollkartel, in Gemäßheit des früher erfolgten Beitritts, als ver- bindlich an.

| Nrtifél 13,

In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Ver- einbarungen wird sowohl rüdsihtlich des gegenseitigen Verkehrs mit eigenen und sremden Erzeugnissen, als auch rücksichtlich des Gewerbebetriebs der Unterthanen, eine völlige Gleichstellung der Herzoglichen Lande mit Preußen in den Verhältnissen zwischen den ersteren und sämmtlichen mit Preußen dur Zollvereinigungs-Ber= träge verk undenen Staaten au ferner gesichert bleiben.

Axtikel 14.

Die Len in den Art. 2 und 8 erwähnten Geseßen und Ver- ordnungen entsprechende Einrichtung der Verwaltung der Zölle und Rübenzuckersteuer, insbesondere die Bestimmung, Einrichtung und amtlihe Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erfor= derlichen Dienststellen, soll im gegenseitigen Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behuse zu ernennenden Ausführungs-Kommissarien angeordnet werden.

Artikel 158.

Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt werden für die obere Leitung der Verwaltung, desgleichen für die ordnungsmäßige Be= sebung der in den Anhaltischen Landen zu errichtenden _Hebe- und Abfertigungsstellen, und der daselbst erforderlichen Aufsichts Beamtenstellen nah Maßgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen.

Artikel 16.

Die Untersuchung und Bestrafung Der in den Herzoglich An- haltishen Landen begangenen Vergehen gegen die Zoll= und Rübenzuckersteuèer -Gejeße erfolgt nach Maßgabe des bereits be- tehenden Zollstraf- und Rübenzucktersteuer-Ge]ebes, und zwar beim administrativen Verfahren von dem für die gejammken Anhaltischen Lande zu errichtenden gemeinschaftlichen Haupt-Steueramte, jo wie von den demselben vorgeseßten Verwaltungsbehörden, 1m geridht- lichen Verfahren aber von Den Herzoglichen Gerichten, nah den bestehenden Normen und Kompetenzbestimmungen,

| Arie L,

Die Ausübung des Begnadigungs - rechts über die wegen verübter Vergehen ( 1 Rübenzudckersteuer - Geseße in den Herzoglichen Landen verurtheilten Personen verbleibt Jhren Hoheiten den Herzogen von Anhalt , Je= doch wollen dieselben von jedem Falle, in welem dasselbe in An- wendung gebracht worden ist, durch Jhre Behörden dem Königlich preußischen Provinzial-Steuerdirettor in Magdeburg Nachricht ge:

ben laffen.

und Strafverwandlungs-= gegen die Zoll- und

Artitel 12 S

Zwischen dem Königreiche Preußen und den Anhaltischen Herzogthümern wird auch ferner eine Gemeinschaft der CiniUnsie an Eingangs-, Ausgangs= Und Durchgangs=- Abgaben und an Rübenzuckersteuer stattfinden, und der Ertrag diejer Cinkünste, jo wie der Uebergangs - Abgaben von Tabak, Traubenmost, Wein und Bier, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.

Artitel 19. :

Von âusländishen Waaren, welche mit Attesten der Herzog- lichen Hofmarschallämter für die Hofhaltung Ihrer Hoheiten der Herzöge von Anhalt eingehen und bei dem gemeinschaftlichen Haupl- amte oder bei einem Königlich preußischen Hauptamte zur |chlep- lichen Abfertigung gelangen, werden die Eingangsabgaben, so weil

blos angeschrieben und den Herzoglichen Regierungen bei der näch sten Zahlung der ihnen zustehenden Antheile an den Zollgefällen statt baaren Geldes in Zahlung angerehnet werden. Artil 20. Z Handelsverträge, welche zwischen Preußen und anderen Skaa- ten abges{hlossen werden und das Interesse der Herzoglich Anhal- tischen Unterthanen berühren, sollen in ihren Folgen den ge- dachten Unterthanen ebenso wie den Königlich preußischen zu statten fommen. Arte l 21 Die Dauer ves gegenwärtigen Vertrags, welcher vom 1, Ja-

an, nach Maßgabe der deshalb in Preußen jeßt oder

nuar 1854 ab an Stelle der untern 26. April und 11. Juli 1839 abgeschlossenen Vêreinbarungen wegen der Zolk=, Steuer und:-Ver- kehr&werhältnisse in Kraft tritt; wird" bis: zum leßten Dezember 1865 festgeseßt. :

“Erfolgt nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von Seiten der einen oder anderen der kontrahirenden Regierungen eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlän- geri angesehen. i

Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifi= cation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens bis zum 31, Januar 1854 in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 20, Dezember 1853.

Henning. Philipsborn. von Ploet.

(L S) (E S) (Ai S9 von Schähell, Hempel. (B 5.) (L, S)

Schettker. (E. SD

Der Austausch der Ratifications - Urkunden des vorstehenden

Vertrages hat stattgefunden.

Vertrag zwischen Preußen einerseits und den Her- ogthümern Anhalt-Dessau=Cöthen und A nhalt- audekersetta wegen ver Versteuerung

Erzeugni}. ezember 1853.

Bernburg never

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Bom 20,

Seine Majestät der König von Preußen einerseits und Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen, so wie Seine Hoheit der Herzog von Anhalt - Bernburg andererseits sind übereingeton- men, im Zusammenhange mit dem heute abgeschlossenen Vertrage wegen Fortdauer des Anschlusses der anhaltischen Herzogthümer an das Zollsystem Preußens auch wegen Fortdauer der gleichen Besteuerung innerer Erzeugnisse die erforderlichen Berabredungen treffen zu lassen. Demgemäß is von den ernannten Bevollmäch- tigten Seiner Majestät des Königs von Preußen: :

Allerhöchst Jhren Geheimen Ober = Finanzrath Fri edvich

Leopold Henning UnD Allerhöcch#| hren Geheimen Max Philipsbornz Seiner Hoheit des Herzogs vLEn Cóthen: Höchst Ihren Staats - Minister und Wirilichen eheimen Rath Albert Friedrich von Ploey und Höchst Ihren Regierungsrath Karl Schettler; und Seiner Hoheit des Herzogs von AnhalTk- Bernburg: Höochs}st| Ihren Staats-Minister und Geheimen Rath Maxi - milian Theodor von Schäbell Und Höchst Jhren Regierungsrath Heinrich Hempel folgender Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratification geschlo! sen worden :

Legationsrath Alexander

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Artkïkel 4. | Damit die Hindernisse auch ferner beseitigt bleiben, wéle etner völligen Freiheit des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Königlich preußischen und den Herzoglich anhaltischen Landen in der Ber- hiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen wür-

| den, wollen Jhre Hoheiten die Herzöge von Anhalt die Besteuerung | des Branntweins, des Bieres und des Tabaksbaues

übereinstim- mend mit der in Preußen geseblich bestehenden Besteuerung in hren Landen fortdauern lassen oder, soweit dies noch nicht der

| Fall ist, bewirken,

Demgemäß wird vom Tage der Ausführung dieses Bertvages fünstig be

stehenden Vorschriften, sowohl den Steuersäßen, ats au den Er und Kontrolformen nach, in den anhaltischen Landen eime

| hebungs - h { / í C: ä i Ny 4 nto or ino ! : 1 4 Uer es durch die gedachten Atteste verlangt wird, nicht erhoben, sondern | Branntweinsteuer, ein Braumalzsteuer ,

ferner soweit in denselben Tabak gebaut wird oder gebaut werden möchte, eine Steuer vom

| inländischen Tabaksbau, endlich für den Fall, daß innerhalb dei

gedachten Lande Weinbau zur Kelterung von Most für Rechnung von Privatpersonen betrieben würde , eine Weinsteuer erhoven werden.

Ax tikel 2.

Jhre Hoheiten die Herzöge von Anhalt werden die den vol stehenden Verabredungen entsprechenden Gesege und Verordnungen, soweit es noch nicht geschehen ist, erlassen, sonstige Bersügungen aber, nach denen die Unterthanen sich, zu richten haben, durd ZJhre

Regierungen zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.