1854 / 95 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Artill: 7 }

Etwanige Abänderungen der betreffenden, in Preußen beste- henden geseblihen Bestimmungen, sowohl in Beziehung auf die Steuersäße als auch in Beziehung auf sonstige Einrichtungen und Anordnungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den Anhaltischen Landen zur Ausführung zu bringen sind, bedürfen der Zustimmung der Herzoglichen Regierungen. i i “Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein ge- troffen werden.

Artie 4:

Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fragli hen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuer= “Aemter und Rezepturen, die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdienstes, ferner die Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen betrift, sollen dieselben Verab redungen maßgebend sein, welche in dem zwischen den hohen kon trahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Vertrage wegen Fortdauer des Anschlusses der Anhaltischen Herzogthümer i S Diem Preußens hinsihtlich der Verwaltung der Eingangs -, Ausgangs und Durchgangs = Abgaben worden \ind,

I} “a, Yas 5 A aectroTen

Arti el 9 In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preu und den anhaltischen Herzogthümern eine Gemeinschaftlichkeit Einkünfte vom Branntwein mit Einschluß der Uebergangs

dem Ve1

Ben der | abgabe vom Branntwein stattfinden und der Ertrag nach hältnisse der Bevölkerung vertheilt werden.

Avtel O,

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem l, Januar 1854 zur Ausführung, gebracht werden soll, wird vor- läufig auf zwölf Jahre, mithin bis zum leßten Dezember 1865 fest: geseßt, Erfolgt niht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder der anderen Seite eine Aus= fündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen,

Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratisi- cation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 34. Ja- nuar 18954, in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 20, Dezember 1853,

Denn, Philipevorn. von Ploeb. (D. S.) (U S) (E S)

Schettler. D) (L. 9.)

Hempel,

O. S)

Der Austausch der Ratifications - Urkunden des vorstehenden

Vertrages hat stattgefunden.

Bertrag zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Han- nover, Wurtiemberg, Ube, dem GBroßperzogthume Hessen, den zum Thüringi{ch €n Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großher- zogthum Luremburg andere]rseits, wegen Fort- dauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxem burg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Sen Des Zollvereins, Vom 26, —31, Dezember 1853.

N R Baden,

Vertrag vom 4, April 1853 (Staats-Anzeiger Nr, 57 S, 1100.)

Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 2. April 1847, durch welchen der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zoll= vereins über den in dem Vertrage vom 8, Februar 1842 deshalb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die fontrahirenden Theile in Anerkennung der wohlthätigen Wir-=

fungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr |

der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung jener

Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb zu Beyvoll= |

mächtigten ernannt: : einerseits Seine Majestät der König von Preußen für Sich und

in Vertretung der übrigen Mitglieder des Kraft der Ver- |

träge vom 22, und 30. März und 11, Mai 1833, 12. Mai und 10, Dezember 1835, 2, Januar 1836, 8, Mai und 19, Oftober und 13, November 18441, | 41853,

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i endlich vom 4, April | bestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich der |

Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll = und Handelsverein bildenden Staaten ng- mentilich des Großherzogthums Sachsen, der Herzog= thümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen= Koburg=Gotha, und der Fürstenthümer Shwarzburg-Rudol= stadt und Schwarzburg-Sondershausen, der Gürstlich Reußi= schen Länder älterer und jüngerer Linie des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Her=- zogthums Najsau und der freien Stadt Frankfurt : Allerhöcchst Jhren Geheimen Ober Ginanzrath Frie drid

Leop: 01D. Denmtng und Allerhöchst Jhren Geheimen Legationsratl) May Philivsborn, und andererseits ine Majestät der Konuta der Niederland: herzog von Luxemburg: Allerhöchst Jhren General-Administrator des Innern Großherzogthum Luxemburg Wendelin Jurion UNd : Allerhöchst Jhren Rath am Obergericht des thums Luxemburg Paul von Sche L, welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratification, folgenden Vertrag abgeschlossen haben. Artie k 1 Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg mit dem Großherzogthum xuxemberg zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen Skaaten des Zollvereins am 8. Februar 1842 und 2, April 1847 abge \{lossenen Verträge sollen bis zum leßten Dezember 1865 in Kraft bleiben,

Arand er

Großherzog=

Ari fel 2.

So weit nah den bisherigen Erfahrungen einzelne Abände- rungen, Ergänzungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb besondere Ver abredungen getroffen worden.

Avtitol 3,

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündigt wird, foll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen verden, : i

Derselbe soll alsbald sámmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden mit möglichster Be shleunigung, spätestens aber bis zum 31, Januar 1854, zu Berlin ausgewechselt werden.

ZU Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt,

So geschehen Berlin, den 26, Dezember 1853, und Luxem- burg, den 31. Dezember 1853,

Griedrih Levvold Alexander Max Henning. Philipsborn (u: S.) E. S) O Paul von Scherff. A. S

Wendelin A 5.)

Der Austausch der Ratificationen des hat stattgefunden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und

övffentlicbhe Nrbeiten.

1854 betreffend

beisen,

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Bekanntmachung 4. Mäârz 1 C Vertrag vom 19, Februar 1853, (Staats-Anzeiger Nr. 153, S, 1063,) Nach der Bestimmung unter B. Nr. 8a der Anlage I, zu dem Handels= und Zoll-Vertrage zwischen Preußen und Oesterreich vom 19, Februar v. J. (Geseß-Sammlung Seite 357) soll im Zwischen- verkehre dieser Staaten Roheisen bei unmittelbarer Versendung von den Hüttenwerken mit Ursprungs = Zeugnissen der Bergbehör= den, gegenseitig zu dem Zollsave von 5 Sgr., beziehungsweise 15 Kr. vom Centner eingelassen werden. S Zur Ausführung dieser Bestimmung is zwischen der diesseiti= gen und der Kaiserlich österreichischen Regierung Folgendes verah- redet worden,

l) Die Zulassung zu dem begünstigten Saße von 5 Sgr., be- ziehungsweise 15 Kr. vom Centner kann nur für solches Roh= eisen in Anspruch genommen werden, das

a) mit dem Fabrikzeihen desjenigen Hüttenwerks versehen ist, von welchem die Versendung erfolgt ;

b) von einem diesseits durch die Königlichen Bergämter auszustellenden Ursprungs-Zeugnisse begleitet ist, Daß das Roheisen unmittelbar von dem Hüttenwerke aus Her=- sendet werden muß, besagt bereits der Wortlaut des Vertrages, 2) Roheisen aus denjenigen Hüttenwerken, welche si{ch zur Zeit eines Fabrikzeichens nicht bedienen, wird bis zum 30, Juni d, J. auch in dem Falle zu dem untex 4 erwähnten Zollsaue zugelassen werden, wenn es mit einem {olchen Zeichen nicht versehen ist, E Zur Eingang=Abfertigung des g bezeichneten und bezettelten Roheji Oesterreich die Haupt=-Zollämter erster und 7 Ms. fa wies zum 30, Juni dieses Jahres alle Neben Iollámter erster Klasse befugt, Welchen Neben=Zollä erster Klasse diese Befug- niß „au Uber den 30. Juni d. 3 ‘hinaus zu belasten fei, wird nah Maßgabe der bis dabin über die Bedürf

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Bertehre gemachten &Srsahßrungen

dursntse des R ovliysy A ( N) 7 G e M Derlin , den 4. März; 1854 N! 101 2% n G ; DONIIIEY Tur Handel, Wei

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Vesei vom ( Staats-Anzeiger Nr, Durch die Vorschrift im 6, : Sammlung publizirten Geseßbes vom 3, April d. 5, N Dey Mona lichen Regierung die Befugniß beigelegt, die Errichtung von Unterstüßungs-Kassen für unselbjtständige Gewerbtreibende ( Gesellen, Oehülfen, Fabrikarbeiter 2c.) und die Betheiligung der Arbeit: nehmer und Arbeitgeber, so wie den Beitritt der selbstständigen Gewerbtreibenden zu den bereits bestehenden Kassen dieser Art für den Fall anzuordnen, daß dem obwaltenden Bedürfniß dur orts ltatutarische Festseßbungen nicht entsprochen wird. Es is mein Wunsch, daß mit der Ausführung des Gesebes sofort und energisch vorgegangen werde, und dvaß jene Einrichtungen, deren große soziale und politische Wichtigkeit von mir bei verschiedenen Gelegen- heiten dargelegt und bei den Berathungen des Gesebes in den Kammern allseitig anerkannt worden ist, eine möglichst weite Ver- breitung finden, Die Königliche Regierung wird daher sofort zu ermitteln haben, an welchen Orten Jhres Verwaltungsbezirks ein Bedürfniß zur Bildung gewerblicher Unterstüßungskassen besteht, so wie TELner, ob die bereits freiwillig errichteten den an |ie zu machen= den Anforderungen genügen, und ob namentli die Beitragspflicht der Arbeitgeber, wo sie bisher überhaupt niht oder doch nicht in angemessener Weise konstituirt ist, nachträglich auszusprechen, be ziehungsweise zu erweitern sei, Jn dem einen wie in dem andern Galle ist die Kommunalbehörde mit einer Frist von höchstens 3 Monaten aufzufordern, dienöthigen Gestseßungen durch Ortsstatut zu treffen, resp. das vorhandene Ortsstatut zu modifiziren. Wird dieser Aufforderung Golge geleistet, so ist das Ortsstatut zu prüfen und wie bisher zu meiner Bestätigung einzureichen. Entgegengeseßten Falles hat die Königliche Regierung die erforderlichen Anordnungen nach ihcer pslichtmäßigen Ueberzeugung und ohne sich durch unbegründeten Widerspruch beirren zu lassen, auf Grund des Gesetes zu erlassen und die Kommunal = Behörden zu deren prompter Ausführung an zuhalten, Allgemeine Grundsäße über die Organisation der Kassen, über das Maß der Beiträge der Betheiligten, ü die Entscheidung der Frage, ob alle Arbeitgeber , die Fabrikauten, die Handwerksmeister aber nicht geringeren Beiträgen heranzuziehen seien u, \, w.,, aufzustellen, liegt sür jeßt nicht in der Absicht, da - hierbei vornehmlich die lofalen gewerblihen Verhältnisse, wie die Beziehungen des betref senden industriellen Betriebes im Allgemeinen maßgebend bleiben müssen, Das Geseß bietet für wünschenswerthe Modalitäten ge nügenden Spielraum, und ist überhaupt nur als der Rahmen zu betrachten, welcher durch die Spezial-Statuten der einzelnen Kassen auszufüllen ist, Zch hege zu der Königlichen Regierung das Vertrauen, daf Sie die in Betracht kommenden Rücksichten gebührend beachten und von der Jhr übertragenen Befugniß einen angemessenen Gebrauch maen Vro, Gs et O. Qu r In Manner U von vorn herein fontrolirende Einrichtungen in Bezug auf die Reg lung jener Angelegenheiten anzuordnen, Um indeß übersehen zu fönnen, in welchem Maße die Errichtung gewerblicher Unterstüßzungs Kassen fortschreitet , hat die Königliche Regierung alljährlich und zunächst binnen drei Monaten ‘eine Nachweisung der in Wirksamkeit stehenden Kassen, unter Angabe der Zahl der Theilnehmer, des

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Gesammtbeitrages der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, der

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jelben einzureichen, wie Berlin, den 18,

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Der Königlichen General - Kommission Koniglichen Regie= rung Ew, N, wird im Anschlusse beglaubigte Abschrift des Staats=Ministerial-Beschlusses vom 16ten v. Mts, (a.) betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Provinzial-Behörden als ent \cheidende Disziplinar = Behörden erster Jnstanz auf mehr Ressort des unterzeichneten Ministeriums angehörige Bean tegorieen zur Kenntnißnahme und Beachtung übersandt

Berlin, am 14, April 1854.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten An sämmtliche Königliche General = Kommissionen und landwirth schaftlihe Regierungs = Abtheilungen, \o wie an die Direk Königlichen höheren landwirthschaftlichen Leh

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Durch Staats=Ministerial-Beshluß vom 416, v. Di Zuständigkeit der Provinzial Behörden als entscheidende

ziplinar=Behörden erster Instanz, auf mehrere, dem diesseitigen RNes- fort angehörige Beamten - Kategorieen ausgedehnt worde £1 Königlichen Regierung wird daher wegen der in ihrem Departement befindlichen Beamten der gedachten Kategorieen, beifolgent EHLE VS glaubigte Abschrift dieses Beschlusses zur Kenutnißnahme und Nach