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Preußen, Min 4, M, Des Kont: haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 24, April d. genehmigt, daß zur Berichtigung des §. 8 des unter dem 24, Mai », J. Allerhöchst bestätigten St S Provinzial=-Hülfskasse für die Provinz Schlesien ausschließlich der Ober-Lausiß, wodurch ad b und d der P1 ‘ozent) a. Der Richzablungs Quote auf 92 : Ió Jet für die 15. resp. 32, jährliche Periode best nt DICIET Pr ozen Hab anderweit ut 9: ep, 0 2 Prozent fes
Wie betannt, Y d in Folge der neuen Form
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eine andere Verthei [u n g nothwendig. Des Königs Majestät haben demnach mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 25. April d. J den Mi Ae Innern ermächtigt : Wege D erv daß die dur die Or
Ileihung hinsihts der Kosten des Pferde von den Kreisorten : n S mit Einschluß der Entshdigu gelder, welche Di
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Pferd zu gewähren sind, auf die zu einem Landweh Regiments Bezirke gehörigen Kreise und Kreistheile werde.
Stadt Nabebudhr, 1m Regierungs ist die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollstä! worden.
§SHamburg, 8, Avril, s Senat hat in seine:
Berjammlung vom 20, D, 28, ehende Bekanntma eschlossen :
Indem E. H, Rath nochmals auf das Nachdrüctlichste da merfsam macht, daß es die Pflicht eines jeden cinzelnen hamburg Staatsbürgers erheischt, Alles zu vermeiden, wodurch die neutrale lung des Murg gen Staates und dessen Flagge beeinträchtigt werden fonnte, verwarnt Er, unter Androhung [erer Ahnvung, hiermit alle hamburgischen ‘Staats angehörigen, sich während des gegenwärtigen Zl icges auf irgend eine Weise mit Kaperei zu besassen oder be derselben, sei es durch eigene Ausrüstung von Kapern, sei es durch indirekte Unterstüßung, zu betheiligen.
Zugleich bringt E. H, Rath zur öffentlichen L gleichviel unter welcher Flagge und E welchen Kape se sehen sein mögen, sei es mit oder ohne Prisen, in den k A ala Häfen und Rheden zugelassen den sollen ausgenommen in Fállen von erwiesener Seenoth, — und daß die geeigneten Befehle erlassen wo sind, solhe Kaper und deren Prisen unter allen Umstäuden sofort zuweisen.
Bremen, 29, Ay1 E obrì Le BerorDdnung, Verbot der S e ai unD rproviantirung Kaperschissen in den bremischen Ha ( ‘effend , ist Heute erschtenen :
Nachdem die Königlich großbritannische und die Kaiserlich französische Regierung dem Senate auf amtlichem Wege zur eige gebracht ha- ben, daß sie übereingekommen seien, v n dem ihnen als kriegsührenden Mächten zustehenden Rechte der Ertheilung von Kap testen während ver Dauer des gegenwärtig von ihnen gesührten Krieges bis auf ; S feinen Gebrauh zu machen, so findet der Senat, in Erwägung di durch eine gerechte Gegenseitigkeit den neutralen Staaten auferlegten Ver- pflihtungen , si bewogen, zur allgemcinen Narb ting das Nachsiehende hiermit zu verordnen: l) Es ist allen Angehörigen des bremischen Staates, unter Androhung schwerer Ahndung untersagt, während des gegen- wärtigen Krieges auf irgend cine Weise sich mit Kaperei zu befassen, 0d sich bei derselben, sei es durch eigene Ausrüstung von Kaperschissen, sei es dur mittelbare Unterstüßung, zu betheiligen. 2) Die betreffenden Behör den sind angewiesen , die Ausrüstung und Verproviantirung von Kaper- schiffen, gleihviel welche Flagge oder welce Kaperbriefe, dieselben sühren mögen , in einem Hafen des bremishen Staatsgebietes unter keiner Be- dingung zu gestatten, au) solche Kaperschiffe und die von ihnen aufge- brachten Prisen — abgesehen von Fällen erwiesener Sceerwih — in einem brem ischen_ Hafen nicht zuzulassen. Beschlossen Bremen, in der Versjamm- lung des Senats vom 28, und bekannt gemacht am 29, April 1854.
Darntfstadt, 30. April. Sicherem Vernehmen nah werden die Sißungen - der 2ten Kammer der Landstände, welche bisher unterbrochen gewesen sind, damit der Finanzauss{huß die erforder- lichen Vorarbeiten vor Allem O fônne, nach nunmehriger Beeudiguhg dieser Vorarbeiten am ®, Mai beginnen und dann un ausgeseßt fortdauern. — Die Versend dung der Tagesordnung für die erste Sihung an die einzelnen Abgeordneten ist bereits ange ordnet. (D. Ztg.)
Frankfurt, 28, Apri Nach dreiwöchentlicher Unterbrechung hielt gestern die Bund des E sammlung wieder ihre erste Sibung, in we [he Heri Graf Kielmansegge, der neuernannte hannoverisch Gesandte, eingesül hrt wurde. Wie wir vernehmen, wird derfelhe jeinen Vorgänger, Herrn General ‘ M, auch in den Au ¿\chüssen rempbiacien, deren Vi itglied diefer war. Unter den Gegen-= ständen von allgemeinem nteréfse der 5: fanden sich die Erklärungen der englischen 9
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März und 15. April, die Rechte des neutralen Handels und die Fortutbme der russischen Schiffe betreffend. — Der politische Aus \chuß Mane te einen ferneren B e über die Re egierungsangeli
genheit des Vereinswesens. Der von dem Auss{chuß vorgelegte Entwurf A zur nitrlietioneainboluia gestellt. — Der O von Herwarth, der neuernannte P N nt von Mainz, zeigte 1
Versammlung den Antritt seiner Amtsführung an. Der meh1 erwähnte Normaletat für die “Aug aen zelangte zur Abstim-
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mung und An1 Rae ; Seitens Lübecks wurde ein Antrag auf
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urtheilten in einer Gestung oder einem anderen befestigten Orte, und zwar in der von den Straf = Reglements vorge- (hriebenen Weise. f d ist die dem Deliquenten auferlegte Verpflichtung , innerhalb einer ihm zum Aufenthalte angewieje=- nen Gemeinde zu wohnen ; es Tann jedoch zu folchem Zwecck nur ein Ort bestimmt MeVDeN, Ver M einer vorschriftsmáßigen Entfer
nung von dem Schauplav des verübten Vergehens, so wie von dem eigenen Domizil des L eliquenten und dem der von ihm beschädigten Person gelegen ijt, ifi Der Sträfling Die thm «( U
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für den Rest feiner n Gefänc gnißst afe werden. Die Relegation \tidet Die vorleßte g den Kriminalstrafen , di E ol izei- Strafen der jardi f e Türfei. Konstanti! ndes Kauffahrteischi} ist | Lloyddampfer, der Sonnabend nach estern ohne Mast und Rauc fang wurde durch das Zusammentreffen mit
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