1854 / 129 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dagegen hört, ebenso wie für Beamte anderer Kategorieen, für die an Kündigung angestellten Beamten jeder weitere Gehalts- bezug auf, wenn gegen sie vor Ablauf der Kündigungsfrist oder schon vor erfolgter Kündigung ein reckchtskräftiges Straferk enntniß ergeht, welhes auf Verlust des Amts lautet, oder diesen, nah §. 7 des Geseßes vom 21, Juli 1852, von selbst nach sich zieht.

Berlin, den 26. Mai 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten.

Betanntmaä u 1-4.

Die Postdampfschiss-Verbindung zwischen Preußen ciner N | olgender- |

Schweden und Dänemark andererseits findet maßen statt: 1) ZwiscGen Stettin und Stockholm durch die Postdampf\schiffe „Nagler“ und „Nordstern“ aus Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. 2) Zwischen Stralsund und Ystadt durch das Post-Dampfschiff „Schwedischer Löwe“ aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystad.t: Montag und Freitag Abends. 3) Zwischen Stettin und Kopenhagen durch das Post-Dampfschiff „Geiser“ aus Stettin: Montag und Freitag Mittags, aus Kopenhagen: Mittwoh und Sonnabend Nachmittags. Die Passage- und Fracht = Tarife, so wie überhaupt alle, in Bezug auf die Benußung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön- nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden, Berlin, den 25. April 1854. General=Post-Amt. Schchmüdcdert.

Verfügung vom 20, Mai 1854 in Bezug auf hy- pothekarische Cautionsbestellungen, bei denen die zu verpfändenden Grundstücke im Auslande

| | belegen sind.

Die. Königliche Ober-Post-Direction hat in dem Berichte vom |

Zten d. Mts. die Bedenken vorgetragen, welche ragegen obwalten

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hypothekarishe Cautionsbestellungen der im Auslande wohnaften, | zur Post-Verwaltung in kontraktlichen Verhältnissen stehenden Cau- | tionspflichtigen zuzulassen, wenn die zu verpfändenden Grundstücke im Auslande belegeû sind. Das General-Post-Amt hält diese Bedeuken | für gerechtfertigt, und ist, dasselbe damit einverstanden, daß eine |

derartige Cautionsbestellung Seitens der kontraktlichen Diener der Post-Verwaliung in allen Fällen abgelehnt wird.

Eben so erscheint es nothwendig, bei den Cautionslkeistungen der |

Posthalter im Auslande so viel als möglich darauf hinzuwirken, daß die Cautionen derselben tur Verpfändung von Staatspapieren ver von inländischen Grunt stücken bestellt ‘werden. Ist dies jedoch nicht zu erreichen, so hat die Königliche Ober - Post - Direction in jedem einzelnen Falle förgfältig zu erwägen, ob es dem dienstlichen Interesse mehr entspricht, die angebotene hypothekarische. Caution anzunehmen oder mit; einem, anderen Unternehmer zu koutrahiren. vállt die Entscheidung für die erstere Alternative aus, so muß die Gon und Sicherheit der hypothekarischen Cautionsverschreil una, sofern. sich der Justitigrius der Königlichen Ober = Post - Direction zur Prüfung derselben außer Stante erklärt, durch cine hierzu kom= petente Behörde des betxeffenten auswärtigen Staates bescheinigt,

und müssen die hierturch etwa enlstehenden Kosten von deim Post- |

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ies R E es eyen. erna wolle die Königlic ber-Post-L F tere, veransässen- * e. Königliche Dber-Peost-Dircction has Wet

Berlin, den 20, Mai 4854,

Generat- Post- Amk An

de Königliche Ober-PosteDirection zn N.

Verfügung vom 29. Mai 1854 betreffend die Anwendung des Zollgewichts im Postverein.

Die Königliche Ober-Post-Direction wird auf den Bericht vom Aten v. M., über die Anwendung des Zellgewichts im Postverein, benachrichtigt, daß die Ermittelung des Gewichts der Postgüter in Baden, Bayern, Lübeck, Sachsen, Württemberg und einem Theile des Fürstlich Thurn=- und Taxisschen Postbezirks, namentlich im Herzogthum Naffau und Frankfurt a. M., ausschließlich nach Zoll= gewicht erfolgt. Jn den Kaiserlich österreichishen Kronländern fommt vas wiener Gewicht in Anwendung z dasselbe wird jedoch bei Sendungen nah Preußen auf den Adressen in Zollgewicht Pfund 30 Loth) reduzirt.

Das Cóölnishe Gewicht is} in den übrigen Staaten des Post Gebrauch, und wird Lon den Post = Anstalten in Braunschweig, Mecklenburg -Streliß und auch in Oldenburg, wenn das Cólnische und Zollgewicht eine Verschiedenheit der Portotaxe ergiebt, auf den Adressen in Zollgewicht reduzirt. Uebrigens sind die Post- Verwaltungen von Hannover, Mecklenburg - Streliß und dem Thurn= und Taxisshen Post - Bezirke gegenwärtig mit der Einführung des Zollgewichts bei ihren Post-Anstalten beschäftigt.

Berlin, den 29, Mai 1854.

General-Post-Amt.

An die Königliche Ober = Post=- Direction zu N.

HVD é a0 6 (5

Pèinisterium der geiflichen, luterrihts: uad Medizinal - Angelegeaheiten.

__ Der Wundarzt erster Klasse 2c. Kaestner in Trebbin {s} zum Kreis-- Wuùdarzt des. Kreises Anklam, Regierungsbezirk Stettin, ernannt woxden.

Akademie der Künste.

Bei Veröffentlichung des Programms der bereits unter dem 18. November v. J. angekündigten diesjährigen Kunst: Ausstellung, der Z9sten, welche von der Königl. Akademie veranstaltet worden, erlaubt si dieselbe, die geehrten Künstler des Jn = und Auslandes

ergebenst einzuladen, sich an diefer Kunst-Ausstellung Tur Ein-

sendung ihrer Arbeiten betheiligen zu wollen, unter gefälliger Beob achtung der nachfolgenden im Junteresse der Künstler und, des Pu blifums für dieselben bestehenden Vorschriften. Kunst -Ausstellung 1834 im Königlichen Akfademie=Gebäude zu Berlin,

1) Die Kunst-Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1, November geschlossenz während, diejer Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 0 Uhr, Sonntags von 11 bis 6 Uhr geofnet tein,

2) Nur die von den Künstlern felbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was U. Dan gut, wenn Vieselben mt mehr im Bell der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, nech die S derselben für diese Ausstellung zweifelhaft fein darf.

3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerk zur Aufnahme in das zu druckente Verzeichniß müssen vo bei 1. Augull d, J, bei dem Znsyeltorat der Alademie ely- gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst lers Tie Anzahl und Kunstgattung ber einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, fo wie die Bemer= lung enthalten, ob das Kunstwerk“ käuflich is oder nicht. Mehrere Kunstwcrke können nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befintlich sind.

4) Die- Aufnahme dieser Anmeldungen: in den gedruckten Aug- stellungs- Katalog berechtigt nicht: zu tem Anspruch, daß die angemeldeten Gegenstände. auch wirllich ausgestellt werden,

9) Die Kunstwerke sells müssen bis zum 15. August bei dem IJnspektorat der Akademie mit zwei: gleichlautenden Verzeich- nissen Terselben, wovou das cine als Empfangs-Bescheinignng gestempelt zurüickgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintresfende-Kunstwerke werden uur insofern berücsichtigt, als zur geëtgneten Ausstellung derselben nuch. Play vorhanden ist, Eine, Umstellung. schon placirter, Gegenstände: zu Gunsten: der später cintresfentau. arf: nicht; gefgri ext werden.

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6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung wérden die Einsender ersucht, jedes Werk an éiner sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nux durch Anhefteù einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwehselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften 2c. den Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes furz anzugeben, | Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Gerne fommende Malereien und Zeichnungen unker Glas, musikalische Instrumente, fo wie mechanische und JIndustriesachen aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. ; j :

Vorx gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand

cinen ausgestellten Gegenstand zurüderhalten, : 4

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen

Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu

wählende Kommission ist f 1 ors

2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelajsener Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant- wortlich ; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Mer. |

ür die Beobachtung der Vorschriften |

Kunstwerke von {werem Gewicht aus der Ferne dürfen nur

% voraCüaiaer Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung | P! N, s A L T EE nah vorgängiger Ansrage un N 2 f | die Majorität des Landtags bis jeßt auf ihrex früheren Ansicht

| über das Eigenthumsrecht der Herzoglichen Familie stehen geblieben

übersandt werden. a i : A ia Auswärtige Einsender, mit Ausnahme Der unker 10) bezeih-

, ven die Kosten des Her- und Rücktransports der | Ul R j A ca L neten, baben die Mosel S : | Eigenthumsfrage in suspenso gelassen 1, zur Basis ver Ver-=

L , 4 h H | N ck . und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier= | handlungen nehmen

übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung

Korrespondenz, 10 T ; Kunstwerke und die Weiterbesörderung derselbén an eine án-

selbst zu bezeichnen , welchem jede desfällige Besorgung und

lassen bleiben muß. e Kupferstichen 2c. haben die Einsender sorgen. i j Y Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 15. August d. I. hier eintressende Gegenstände

demie wegen Beschädigung der Sendungen während Des Hér= und Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden. Berlin, den 18. Februar 1854,

Königliche Akademie der Künste. Dr. C O: Lol en,

Dro, Weid, Secretair der Akademie 2c.

Bice-Director.

Angetommen: l Cobur g =Ootha, von Gotha. ; L

Se. Durchlaucht der Königlid hannover {e General -= Lieute nant Prinz Bernhard zu Solms -Braunsels, von Han= nover. ; Us l

Der General - Major und „Znjpecteur der Jnsvection, von Prittwiß, von Thorn,

lslen Jugenieur=

Der General-Major und Commandeur Der L12len Znfanteric= } | ländern

| Laidesbehörden mit i ] | von Sr. K. K. aposßoliicwen Majeitat (For oneten Maßrege

Der A Brigade, von Wenzel, von Prenzlau. : L hd “Der Erb-Ober=-Laudes-Bau-Direfktor 1m Herzogihum Schlesien,

Graf von Schlabrendor}}, von Grankenjtetn,

5 L y C L O D y N Uo | Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs Rath Costenoble, |

von Magdeburg.

Abgereist: d / mandeur der Oarde= Kavallerie, Nehme.

07

L Se, Majestät der König haben Aller= |

Berlin, 2. Zuni. Mae] U Geiabai gnädigst geruht : dem General - Inspecteur der Artillerie, Genera: Lieutenant von Ha Dits die Erlaubni} zui Anlegung

Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen 19m vers

droßmüthigenz dem

Großkreuzes vom Verdienst-Orden Philipp des Vro]

Konsul, i Jasss, Koe nig, zUr Anlegung des. Hon Wle La E J S G R 1 E m F y J T 4 2047 \E) b) P 4 "a dem König von Sachsen ihm verliehenen Albrechts

L a L ¿ F Y A f é i da L S “e dDi «A N 4 A 94. Ordens z {o wie dem Vorfißenden des Direktoriums der Magdeburg

Lou Ai Pa DoG ittertreuzes Des

] / 1A . » Her A E eh E R Na R Cóthen-Halle=-Leipziger Eisenbahn-Gesell[hast, Grledrich WVesoy

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zu Magdeburg, zur Anlegung der A

des Bären, zu ertheilen.

werden keine Transportkosten vergütigt z auch kann die NAlâ= |

l hast gegrn hir erkannt. | Hofgericht zur | schwerde , ( E | | hängten Verhasts ergrissen hakt, bereits als unbegründet verworfen | Der Verhasft selbst mußte jedoch, da nach dem Schlusse dec Untersuchung

Se. Hoheit der Herzog von Sawhsen=- |

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Coms- | Graf von Waldersee, nach |

des- von S1. | verliehenen j

Yiale si ät

nsignien cines Ritters erster Klasse des Herzoglich anhalli\hen Gesammt-Haus-Ordens Albrecht

Nictamtliches.

Preußen. Berlin, 2. Junk, dexr Stadt Penkün, im Regierungs - Bezirk Stettin, ist die Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 voUständig eingeführt. (Pr. C.)

Sachsen Meiningen, 29, Mai. Von unserem Stáats= ministerium is dem Landtage auf Vorstellung der Minorität eíne neue Vorlage in der Domainen-Angelegenheit gemächt worden, Jn derselben ist dem früheren Antrage der Minorität Rechnung ge= tragen, indem mit Zugrundelegung des obersten Satzes, daß die Domainengüter Eigenthum des herzoglihen Hauses und ein Fa=- milien - Fideifommiß des gesammten sächsisch gothaischen Stammes seien, bestimmt wird, daß binnen Jahresfrist den Ständen ein spezielles Verzeichniß der Bestandtheile des Domainen-Vermögens vorgelegt werde, in Folge dessen nach vorgängiger Prüfung diejenigen Theile, welche niht zum Domainengute gehören, sondern Eigen-= thum des Landes sind, ansgeschieden und dem Lande abgetreten werden sollen, Im Falle der Nichtvereinbarung über solche ein= zelne Theile werden vom Herzoge drei der obersten deuts{hen Ge- rihtshófe in Vorschlag gebracht, von denen der Landtag eînen zum Schiedsgericht auszuwählen hat, Ferner bestimmt die Vor- lage, daß neue Schulden auf das Domainenv»rmögen nur mit Zustimmung der Stände gemacht und der Domainenetat mit Bei- rath derselben festgestellt werden dürse. Ungeachtet diese Pro= position eine Annäherung der Staatsregiernng bekundet, is doch

und will nur dàs Geseß vom 27, April 1831, in welchem dié

C, E)

Baden. Freiburg, 31, Mai. Wie früher schon mitgé=

: t : E , e : (Brofilerz0ogalid N T L io S N so wie die Vermittelung des Verkaufs der | theilt, wurde von der Großherzoglichen Regierung die Anordnung

getroffen, daß gegen den Hrn. Erzbischof wegen der dur seine

N : 16s Hoa sid L us | Anbr J vom 5ten d, verübten Gefährdung der öffentlihen Ruhe E, - Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über= | Anordnung S A g Dis

A “Sür die u Bildern, | und Ordnung die gerichtliche Derfolgung stattfinde, ) P ebenfalls selbst zu | Großherzogliche Regierung das Auftreten des Erzbischofs der freien | Beurtheilung des unabhängigen Gerichts unterstellte , konnte sie

| nicht entschiedener ihren Willen bekunden, daß nur Recht und Ge- | rechtigteit walte und diese gegen Jedermann freien Lauf nehme.

Indem #o die

Das Untersuchungsgericht hat kurz nach Beginn der Unter=

suchung (am 22. Mai), weil vêr Herr Erzbischof durch seine den Ver= it vie Uû=

die Untersuchung V Jt

er{{chwerte, vernehmen,

weiteren Handlungen

tersuchung nun geschlossen und liegt dem hiesigen Großherzoglichen

Aburtheilung vor. Dasselbe

welche der Erzbishof wegen des gegen

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| ein Grund zu dessen Fortdauer nach den Bestimmungen der Straf- | prozeß-Orduung nicht mehr vorlag, aufgehoben werden, o daß

der Herr Erzbi\chof sich seit gestern Abend wieder auf freiem Fuß hesindet, E Daß weder an der Erkennung des Verhafts, noch an sêite

bat e Dk ihn ver-=

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Aufhebung die Großherzogliche Regierung irgend einen Antheil hat, wird sür diejenigen nicht bemerkt werden müssen, welche wissen,

| daß verfassungsgemäß die Gerichte innerhalb ver Gränzen ihre | Zuständigkeit unabhängig stud.

(Karlsr. Ztg.) : Desterreich. Wien, 1, Juni. Aus sämmtlichen Kron lauten die Nachrichten übereinstimmend dahin, daß di

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der Aushebung von 95,000 Mann sich widmen praktischen Ausführung

nöthigen Vorarbeiten

in Dil}

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rolgter Vollendung der ungesäumt i

sein werde, Ut, f ; Festigung unserer administrativen Einrichtungen bereits ein sicht liches Mittel kräftiger Unterstüßung fiudet, wird durch den Aller höchsten Wunsch, daß die beschlossene Maßregel ohne jede Unter

hrechung mit voller Energie in das Leben trete, nothwendig gestei

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gerung der Allerhöchsten Absicht nachzukommen sich bereit (Defst, C.)

Fraukrei. Paris, S1. Vi, ( l d'Hilliers ist gestern hier - angekommen und hat (ch fogleich na

| empfaugen wurke. L C Dér legislative Körper begann gestern dié Budgel iber hie allzemeine Finanzlagé wurde kaun pr

eine glänzende Schilderung der Ginanzlage Landes und behauptet, daß der Kredit Fraulreichs m Quropa a höchsten stehe, Der Dichter Belmoniet näym das Wort, ui L

bioherige Art der Theater - Subventioueit gus Staatszgelde

| Dévinc entwarf}

gert, während die Bevölkerung allerwärts mit pätriotischèr Hii-

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unermüdetem Eifer dèr Durchführung Der

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| den nächsten Tagen begonnen werden wird, wonach mit voller | Bestimmtheit zu erwarten steht, daß dieses wichtige Geschäft auch hon in den leßten Tagen des Juni seinen! Abschlusse zugeführt Der Eifer ver Behörden, weélhér in der organischen

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St, Cloud begeten, wo er vou tem Kaiser in einer Privat-Audienz

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