1854 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. Gelegenheit ergiebt und daß die dadurch : a Luxe dn accigneie Gelegetyels ergieDt ! p wasuigung £4; E Ls "R p solchen v * Mebrfosten: von dem Crkrage der Arbeit wenigstens gedeckt entstehen A: “bend (#8 ersorderlih, daÿ die Gefangenen e tren Lr Arbeit unter der Aufsicht von Gefängniß - Beamten ) währe: E stehen, und

oten Arbeitern getrennt gehalten werden können, 2) von anderen [reien Arbeitern g g

en T iht ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber einem

Dadur id A O dder, FNien Arbblief Mie ted Lime Leitung

vol! n z, B, bei Wegebauten einem Bau-Aufseher, bei der

S Vormáher 3 eben so weniz is es E, daß auch freie

Arbeiter au der Arbeit Theil nehmen, insofern lt die Ad A E yin-

sichtlih ihres Verhaltens bei der Urbeit ausschließlich det Autorita! des

Gefängniß-Beamten unterwor sen A die Strafgefaugenen räumlich von den freien Arbeitern abgesonder! O

elche Strasgefangene außerhalb der Anstalt zu beschäftigen sind, hat der die Function des Gelaugcu- An ors verwaguene Seautte zu bestim- men, dazu jedoch ie Genehmigung des Gerichts - Dirigenten einzuholen, Es dürfen nur solche Vesangene zu auswärtigen Arbeiten bestimmt werden, {) bei denen eine Entweichung niht zu besorgen ist, und welche E 5) na ihren bisherigen Lebensverhältuissen im Zuskande dec Freiheit dergleichen Arbeiten verrichtet haben oder doch zu verrichien keinen Anstanv nehmen könnten, und c —. 3) deren bisheriges Betragen im Gefängnisse zu der Annahme berechtigt, daß sie zu Unordnungen feinen Aulaß geben werden, L D Gefangene, tvelche cine ganz spezielle und genaue Aufsicht erfordern, eignen sih nicht zur Beschäftigung außerhalb der Anstalt, L i Jm Uebrigen is darauf zu halten, daß bei der Beschästigung der Ge- fangeuen ihre Fähigkeiten und Verhältnisse angem: sen berüctsichtigt werden (§. 14 des Strafgeseybuchs), und daß das Ehrgesühl besonders derjenigen Strafgefangenen, welche nicht mit dem Verluste der bürgerlichen Shrenrechte oder mit Untersagurg der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit belegt sind, möglichst gescont wird. Dabei kann es jedoch ín der Negel feinen Anstand finden , diejenigen Gefangenen zux Arbeit zu verwenden, welche eine solche Beschästigung selbst wünschen, S: D E Strafgefangene , die zu einer längeren als dreimonatlichen Gefängniþ- strafe verurtheilt worden, sind nicht sofort zu dergleichen Abeiten zu ve wendenz insbesondere sollen die zu einjähriger und längerer Gefängniß- strafe Verurlheilten in der Regel während der ersten diel Monate zu ven: selben nicht zugelassen werden, überhaupt aber ist davon auszugchen , daß die Gefangenen die Versiattung zu Arbeiten außerhalb der Unstalt als cine Belohnung ihres guten Verhaltens anzusehen haben, G. 04

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Gefangene, welche sich bei der Arbeit \lecht führen, unsleißig sind, beschadet der nach §. 2 diejer

\ Instruction verwirkten Disziplinarstrafe, von der Arbeit gußerhalb der A n-

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oder Unordnungen veransassen, können, Und

stalt zeitweise oder dauernd ausg {lossen werden, E

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Ucber die B:schäftigi

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geber zu übernehmenden Verpflichtungen müssen mit dem leßteren die er-

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forderlichen Verabredungen getrosen werden, Wern die Beschästigung in

regelmäßig bestimmten Zeitabschnittin wiederkehrt, oder wenn sie voraus sichtlih den Zeitraum von sechs Wochen über) S

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über abzuschließeuden Verträge Der Genchmigung des vorgeseßten Dber-

gerichts. : e. E Jm Allgemeinen iff Folgendes zu beachten: | 1) Es muß vermíeden werden, begründete Beschwerden darüber hervor-

zurufen, daß durch die Beschäftigung der Sirafgefangenen den freien Arbeitern die Gelegenheit entzogen wird, Arbeit und Verdienst Zu

finden.

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Arbeiten verwendet werden.

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genügt wird.

4) Der Arbeitslohn muß im Allgemeinen den ortsüblihen Preisen an-

gemessen sein, Jedoch kann dabei in Anschlag gebracht werden,

a) welchen Werth die Arbeit für den Arbeitgeber wirklich Hat, wenn z. B, ein fieier Arbeiter mehr leisten oder ein T heil: der Arbeitszeit durch den Transport der GVcefangenen von und nas)

der Anstalt verloren würdez

b) welche besondere Verpflichtungen der Arbeitgeber etwa über- nimmt, wenn er ze+ B. sich verbindlich macht, eine gewisse Zahl

von Arbeitern für längere Zeit zu beschäftigen,

5) Wenn Arbeiten vorkommen, bei denen der Lohn nicht nah der Zeit der Arbeit, sondern nah dem Maße ves wirklich Geleisteten sestgeschzt werden kann (Akkord - Arbeit), so i} die Akford - Arbeit vorzuziehen, damit die Gefangenen wegen ihres Antheils an dem Arbeitsverdieuste ein Interesse dâbei haben, fleißig zu arbeiten, Zur Förderung diescs Zweckes können in solchen Fällen besondere Anordnungen getroffen, namentlich Arbeiter-Gruppen gebildet werden, welche eine Akford-Arbeit

ganz oder theilweise alleia ausführen.

Ga (S T T E Cts n Som: Mrhoit- q De Sirasgeiangene und die von deim Arbeit-

[hreitet, so bedürfen die hier-

2) Der Ort der Arbeit muß ohne unverhältaißmäßigen Zeitaufwand von der Gefangen - Anstalt aus zu erreichen seinz insbesondere ist dabei festzuhalien, daß die Gefangenen in der Regel weder über Nachi außerhalb der Anftalt verbleiben, noh diejelbe hon vor Tagesanbruch verlassen, noch crst| nach eingetretener Dunkelheit dahin zurüdfehren dürfen. Damit in den Zeiten, in welche die kürzeren Tage fallen, die tägliche Arbeitszcit ausgefüllt wird, können die Ge- fangenen vor dem Ausmarshe und na) dci Nückkunst auch inuer- halb des Gefängnisses, insoweit solches angemessen eischeint, zu

Solche Verträge, durch welche der Arbeitzeber besondere Lokale zur sicheren Aufbewahrung der Gefangenen , namentlih während der Nachtzeit zu gewähren sich verpflichtet, sind dem Justiz-Minister zur Bestätigung einzureichen Es muß in diesem Falle auch dafür ge- sorgt werden, daß dem religiösen Bedürfnisse der Gefangenen wäh- rend der Dauer ihrer Abweseaheit aus ver Anstalt in geeigneter Axt

6) Der Arbeitgeber muß dem Gesangen-Junspektor für jedèn Arbeitstag spätestens am Abend vorber die vorzuneymende Arbeit und die Zahl der dafür erforderlichen Arbeiter, wenn solche nicht ein- für allemal foniraktlich feststeht, anzeigen.

7) Der Lohn muß zur Arbecitskasse der Anstalt gezahlt werde

V, D, 3 ugenen müssen von Gefangea-Aufsehern, welche mit Secitengewehren und, sofern es der Kreisgerichis - Direktor füx angemessen erachtet, auch mit Schußwaffen zu v:rxsehen sind, begleitet wer den. Für je 10 bis 12 Personen is in der Regel cin Gefanzen-Aufsehe1 zu gewähren, Bei Gefangenen, welche der Flucht nit verdächtig sind und mit Nücksiht auf ihr ruhiges Betragen keine Exzcsse besorgen lassen, kanu die einem Gefangen-Aufseher zu übergebende Zahl auch eine größere sein Ç î

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N 4 4 S l of d 50ck A Die zur Arbeit gehende

Q 4 L ¿R A e A R s s Bei dem Ausrüccken aus der Anstalt werde! ( die von ihm zu überneymeunden Gefangenen besonders übergeben, G. 9, Die begleitenden Gefaugen - Aufseher {siad nach de1 mung Kreisgerichts - Direktors aus den etatsmaßig ang euen UNS dus Pen diâtarish oder im Probedienste beschâstigten Gesangenwartern zu e

nezmen.

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C7 10,

Wo das Personal der Gefangenwärter na h dem Umfange de1 wärtigen Beschästigung der Gefangenen einer Berme)rung bedar] erforderliche Zahl O Hülfs-Gefangenwaäctern anzunchmen,

E 6 41.

Für die Annahme diescr Hülföo-Gefangenwärter gelten die allgemeine

Bestimmungen, namentlich auch in Betrcf} der vorzugswoeijen Berücksichii

gnng der Ptilitair - Versorgungsbäechtigten, Das AppellationSgericot kanu die vorläufige Annahme derselven, vorbehaltlich feiner Genehmigung , dem Dircktor des Kreisgerichts überlasseu,

Den Hülfs - Gefangenwärte:n, welche mongts8weise angeaommen twer- deut, sind monatlich 10 bis 12 Thaler Tagegelder zu gewähren. Wenn aber das Bedürsniß der Aushülfe voraussichtlich den Zeitraum eines

Monats nicht erreicht, so konuen solchen Hülfs - Gefangenwaärtern, welche

nux für diejenigen Tage angenommen worden, an denen 1hÿr Dienjte nöthig sind, Tagegelder bis zu 15 Sgr, bewilligt werden.

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In den Gegenden, wo Vereine bestehen, welche sich mit der Vorjorg für Gefangene befassen, wird den Gerichten cmpfohlen, sich mit diejen Dex einen in Verbindung zu seßen, damit ihnen von deuselben sür den Ves genwärterdi- ust geeignete Personen überwiesen werden, die als Hülss - Ve- fsangenwärter benußzi werden können. | §.:43.

Die Tagegelder der Hüls8-Gefangenwärter (§Y, 10. 11) 11nd aus dez Arbeitskasse und zwar speziell aus derjenigen Einnahme zu zahlen, wel durch die nah dem Geseße vom 14. April d

D Ry Und Na (i) Cie S tion eingerichiete Beschästigung der Gefangenen gewonnen wird

Q: 10,

Es dürfen nux so viele Hüls9s-Gefangenwäiter aus dem §. 12 geda ten Fonds angenommen werden, daß die Ausgabe pro Tag und Kop} beschäftigten Gefangenen 1 Sgr, bis höchstens 1 Sgr. 3 P}. beträgt.

Es würden alfo beispielsweise, wenn bei cinem Kreisgericht im Zahr durch schuittlicy (ägiih 24 Gefangene im Freien beschäftigt werden, 300 bis

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365 Thaler, wenu durch{chschnitilich iaglich 10 Gefangene bea 120 bis 152 Thaler verausgabt iverden können, Dem umsichtigen Erm der Kreisgerichts - Direfkfioren und Appellationsgerichtie muß es übe bleibea, das Personal vemgemäß und unter sorgfältiger Benuzung | | ergebenden Erjahrungen festzustellen,

d. 14,

Die Bekleidung der Gefangenen richtet sich nach d-2 Verhäilnmjjen

lofalen Umständen. Die Kleidungsstücke sind, insofern dies ohne Kosten geschehen kaun, so zu wählen, daß die Sirasg-fangei 1 leicht crkennbar werden z die Bekleidung muß sich jedoch von derjenig Zuchthaussträslinge unterscheioei,

S. 106

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Zu JEYEN, Lay Diejenigen OITCATACTAaANGfIUtn, Ci

: bürge:lihen Chrxei rechte verlustig stud, der tvelchen die NuLübung der LU1

gerlichen (Lhrenrechte auf Zeit untersagt ist, möglichst abge ondert von Deren gehalten we: den, Die einzelnen cinem Ausseher übergebenen Abthei lungen sind so zu bilden, daß si in jeder ein oder mehrere Gesangene finden, welche. den Aufseher in der Aussicht üÜder die anderen Gefangene unterstüzen und inébesonderi Zul Berhinde1 ing vou Fluchtveruden bi werden, Die hierzu gewählteu Gefangenen konnen mit cinem Abzeid anf dem linken Arur, z. B. einer festgenähten farbigen Biude versrhet weren

O, 10 4 Pg Hi F » 5 E 4 od 2 É A «Li i ch o (3 atc f 4 N A A Y I Hinsiciti (h) DED Waffeugebrauchs der U rore ommt bie 5nitruci

vom 411, März 45839 (J»stiz Ministerial-Blati S. 114) zur Anwendung

Beim Abmarsche der Gesaugencn is dicsen jedesmal bekannt zu maehen, daß die Aufseher nach §. 6, des Geseßes vom 11, April d, F. im Falle eincs Fluchtversuchs over cines thätliven Widerstandes von de Waffen Gebrauch zu machen befugt sind,

S 47,

Auch bei der Beschäftigung der Gefaugenen im Freien müssen dic männlichen und weiblichen Gefangenen streng gesondert gehalten werden. Eben #0 dürfen tie jugendlihen Gefangenen mit den Ciwachjenen tau der Regel nicht zusammen arbeiten,

Bei dem Ausmarsch:z zur Außenarbeit müssen die Gesangenen paar- weise in der Ordnung, wie sie aufgestellt wertem, ruhig und ohne Lärm vom Gefängnisse zur Arbeitsstätie gehen, sie dücsen während der Arbeit keine Nebenbeschästigung treiben, haben die Arbeiten ruhig, ununie! brochen und ohne lautes Sprechen, Schreien oder Singen zu verxicticn, und dürfen dieselbe nur mit Erlaubniß des Gefangen - Äufsehers unter brechen. i :

Der Besuch von Wirthshäusern und Schaukstätteu t undeding! untersagt.

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Auch dürfen sich die Gefangenen in keinerlei Verkehr mit fremden Personen einlassen, weder mit ihnen sprechen, noch von thnen etwas an- nehmen oder an sie abgeben.

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r Aufseher darf sich vou der Arbelisstelle nichi entfernen. Nur wenn die Gefangenen von mehreren Aufsehern begleiet sind, kann derjenige, welchem die obere Leitung überirag 1 is, in dringenden und unvermeid- i (ussehers gestatten,

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lien Fällen die En!fernung eines U h, Jeder Gefangen -Ausseher muß eine Signalpfeife bei sich führen z die

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Gefangene 4 mussen angewiesen werden, Jodald diese Pfeife ertönt, tTofort

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VCT IULENS ¿UTICYer zujammenzutreien, 4 16 Au eher, welche sich in f (

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Nähe befinden, dab L1 P scise deo t!men von dem anderen achort werder j {

fann, mussen ein SWignai verabreden , bei dessen Ertónen sämmiliche Auf-

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eher ihre Abtheilungen zusammen zu berufen baben, Ju welchen Fällen cin Aufseher von der Sigualpfeife in der cinen n e r f Y f S F} der anderen Weise Gebrauch zu machen hat, maß jeinem umsichtigen der Umstände überlassen bleiben, : §: chV {n rwoelccher Art die Beköostigung den Gefangenen zu gewähren, ob - an - W V l B, vor dem Ausmarsche oder erst am Abend bei . der Rückkehr

} bb S va Uri No harte Sue 11 Cor al A E A E 26 L A L VIL D O ili L DUC TDOTRE CQUDDe U VETOOICIIOCN, 00 Dn. Do Peittags

varze Kost nah der Arbeitsstätte zu schicken ist, ob der Arbeitsgeber L ittagsfkost zu bescaffen hat, muß von dem Gerichts-Direktor nach den lokalen Verhältnissen, nacz der Beschaffenheit der Arbeit und nach der Jah- eit angeordnet werden. Zei anstrengeuder Arbeil kann mit Genehmigung des Appellations- dts cine |Zulaçze von 4 Psd. Brod, over F Quart Suppe gewährt iz die Kosten daf 12 gedachten Fond zu zahlen, Gefangenen können aus ihrem Antheil an dem Arbeitsver- Ne 1 jenehmiguig G tê-Direktors Zulage an Brod und l rhaiten n die Gefangene: in der Akford-Arbeit durch besonderen Fle1ß {rbeii dienst eihebl neh n ihnen gestattet werden, aus em Antheil an demsclben wäßrend der Dauer der Arbeit wöchentlich i etch i zu erhalten, Diese Vergünstigung dar] x nur folben Gefangenen zu S Werden, DETEN Fuhrung in jede1 417 L A {34 D, Ae

rdienst wird nach den bestehenden Vorschriften über die

beitsfassen verrechnet,

x nah der allgemeinen Versügung vom 410. April d. J. über

una des A: beitsverdicustes aufzustellenden jährlichen Nachwei

der nach Ubzug der Tagegelder der Hülss - Gesangenwärter obet nd der Vekföstigungszulage der Gefaugenen (§. 20 Absatz 2) (bende Betrag als der reine Ärbeitsverdienst zu verrechnen, 6. 22. 3. Beschäftigung von Zachthaussträflingen.

21 dieser Instruction finden auch auf Personen, welche hthgusstrase verurtheilt sind, jedoch in einem Gerichtsg fängnisse sid mit folgeud.n näheren Bestiminungen Auwendung:

dergleichen Siräflinge müssen sich ihre Verwendung zu Arbeiten außper- halb der Linstait gesa lassen, ohne daß cs an und für sich darauf fommt, iawiefern eine soie Veschäfttgung thren bisherigen Nor entspricht. Es kann jedo guf diese Verhältnisse insoweit

ibt gecnommen werden, als offenbare Härten zu vermeiden sind

é | B. nid C( inen zur Zuchthaus straf

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mit dem Por in besonderes fieben verbund

(in Cre C biShertigen Leben h iinisse dl: | rbeiten befondere Schärfung der Strafe enthalten

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torperlive Beschaffenheit dex Gefangenen muß auc bel thaussträfliugen stets beac)tet werden,

i mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Sträflinge der Flucht exdächtig sind, und wie viele von 1hnien einen Aufseher erfordern eshalb sind solhe Sträflinge, weiche zu sünfjähriger oder n

¡C1 dthauêstrafe verurtheilt sind, zu auswärtiger Arbei

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1) ausgegeben wird, sich binnen ciner bestimmten Frist bei der zu- melden, um für die anzu- g’bende Zahl von Tagen die Arbeit angewiesen zu erhalten, auch demgemäß die Arbeit anzutreten und die dazu erforder- lichen Geräthschaften, insofern er sch in deren Besiße befindet mitzubringen. i a ist iÿm außerdem

bekannt zu machen, daß, e, die Arbeit micht verrichte oder diesc verlasse, die

genau zu bezeihnenden Behö

fügung ui&t nah- : ohne Erlaubniß afe dur Einsperrung 12s Gefängn!ß vollstreckt i bei blos theilweiser Verri Tagewerke in Anrechnung ‘beitet habe. gung mit der

rbeit nur diese lommen würdbven, die treffenden Behöide is Abschrift itzutheilen :

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1854 bis dahin 1858 umfassen! en Schuldverschreibungen der Stc JET SUDTEITOLE Der | it Ausnahme

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