1854 / 137 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

r r p E E E Lew Er T E - . Ri R C S won

É vie m 0 eer C E nOORDMR R D r 2

1054

der Verlust von Frs Pré Rus ip «hr + zum Schuß gegen die Präklusion bei der ihrer Ber ug angemeldet a Wenn der stattgehabte Besiß J 3-Coupons durch Vorzeigung der Kreis - Obligationen oder de D laubhafte Weise der Kreis-Verwaltung nachgewiesen wird, late érvfliditet nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins - Coupous dem legitimirten Besißer gegen Quittung auszy- an Die Kreis-Obligationen dürfen nicht sämmtlih in kleinen, sondern müssen auch in größeren Beträgen nah einem gewissen Verhältnisse, z+ B. 5 zu 1000 Rthlr. und resp. zu 500 Rthlr., § zu 400 Rthlr. und - hóéhstens zu 50 Rthlr, und resp. zu 25 Rthlr.

ausgefertigt werden. A 7) Die Kreis-Obligationen, Zins-Coupons und Talons sind mit dem Namen der Provinz und des Regierungs-Bezirks, in wel= chem der Kreis belegen ist, zu bezeichnen. i 8) Die Kündigung der ausgeloosten, so wie der sonst zur Rück-= zahlung bestimmten Kreis-Obligationen muß sechs Monate vor dem Rückzahlungs-Termine erfolgen und die Bekanntmachungen darüber müssen nah drei, vier und fünf Monaten von dem Tage der Kün- digung an gereckchnet, in das Amtsblatt der Königlichen Regierung und nach der Bestimmung des Königlichen Ober-Práäsidiums resp. der Königlichen Regierung in eine, im Regierungs-Bezirk etwa erscheinende, so wie in den Staats-Anzeiger, oder doch in eine, in der Hauptstadt der Provinz erscheinende Zeitung eingerückt werden. 9) Die Zins-Coupons dürfen für keinen längeren Zeitraum

als fünf Jahre ausgegeben werden. 10) Die Zeit zur Ausgabe neuer Zins-Coupons ist möglichst

5) Es kaun jedoch

gleihmäßig, z. B. Anfangs 1855, 1860, 1865 u. st. w. zu be-

stimmen.

14) Am Fuße eines jeden Zins-Coupons-Bogens wird ein be- sonderer Talon zur Empfangnahme der folgenden Zins=-Coupons= Serie beigedruckt,

Jn der Anlage (a) erhalten Ew. 2c. ein Schema zu einer Kreis-Obligation, so wie zu den Zins-Coupons und Talons, welches unter Berücksichtigung der obigen Erfordernisse entworfen worden ist, und welches Ew. 2c. nebst dem übrigen Inhalt dieser Ver= fügung denjenigen Kreisen, die künftig zur Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Schuldscheine schreiten werden , zur Berücsichtigung vorsehreiben wollen. Es versteht sich da= bei, daß in demjenigen Theile der Provinz, in welchem das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts - Ordnung nicht Gesegeskraft haben, aus den Obligationen der Absaß des Schemas, welcher vom Aufgebot und der Amortisation handelt, fortzulassen is z derselbe wird dort dur folgenden Saß erseßt wer= den fönnen:

„Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Kreis - Obligationen „erfolgt erst nah Verlauf von 6 halbjährigen Zins-Terminen, „und die Amortisation erst nach Verlauf von zwei weitern halb-

„jährigen Zins-Terminen bei dem Königlichen (Kreis-) Gerichte |

,ZU , wenn bis dahin die zur Kreis-Obligation ge= „hörigen Zins - Coupons für diese Termine nicht zur Einlösung „gelangt sind.“ |

Von denjenigen Kreisen, welche bereits Kreis - Obliga= tionen ausgegeben haben, werden die obigen Grundsäße in

Anwendung zu bringen sein, sobald eine Konvertirung der betreffen-

den Séhulden oder eine Vermehrung derselben dazu Anlaß darbietet.

__ Deich-, Meliorations-, Entwässerungs- und ähnliche Verbände,

für welche ein Privilegium, auf jeden Jnhaber lautende Schuld=

scheine auszugeben, nahgesucht wird, werden in Zukunft die obigen

Grundsäße ebenfalls zu befolgen und das anliegende Schema unter

Anbringung der erforderlichen Veränderungen zu benußen haben;

imgleichen diejenigen Städte, welhe au porteur lautende Kämmerei=

Obligationen auszugeben in die Lage kommen möchten.

Ew, Hochwohlgeboren wollen hiernach die betheiligten Behörden mit der erforderlichen Anweisung versehen. Berlin, den 17. April 1854.

Der Minister für Handel, Ge- Der Minister des Jnnern, zu-

werbe und öffentliche gleich in Vertretung des Mini-

Arbeiten, sters für landwirthschaftliche von der Heydt. Angelegenheiten. von Westphalen, Der ac Va (G

; von Bodelsc{chwingh,

An sämmtliche Königliche O

d. Schema zu a Kreis Obligation e - Bezi i Obligation des M O Krei Littr, No. E

über Thaler Preußisch Kourant.

T T MIREE N M aaR I

Provinz

Auf Grund der unterm bestätigten Kreistags - Beschlüsse vom (wegen Aufnahme einer Schuld von G Thaler) bekennt sh die (ständische Kommisfion für den Chausseebau des Kreises) Namens des Kreises durch diese, für jeden Jnhaber gültige, Sei- tens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von é Thalern Preußisch Kourant nah dem Münzfuß von 1764, welche für den Kicis kontrahirt worden, und mit Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von Thalern ge- schieht vom Jahre ab allmálig innerhalb eines Zeitraumes von

__Zahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Prozent jährlich (unter Zuwachs der Zinsen von den ge- G (nah Maaßgabe des genehmigten Tilgungs-

anes),

Die Folge-Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt, Die Ausloosung erfolgt vom Jahre ab in dem Monate jedes Jahres, Der Kreis behält sich jedoch das Necht vor, den Tilgungsfonds durch größere. Ausloosungen zu ver- stärken, so wic sämmilihe noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kün- digen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Nückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu , so wie in einer zu (Siy der Königlichen Regierung) und in einer zu (Hauptstadt der Provinz) erscheinenden Zeitung.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten is, wird es in halbjährlichen Terminen am ten und amten

, von heute an gerechnet, mit Prozent jährlich in gleicher Münzsortie mit jenem verzinset.

_ Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons , beziehungsweise diejer Schuld- verschreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in und zwar auch in der nah dem Einiritt des Fälligkeiis-Termins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver- {reibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig- feits-Termine zurüczulicfern. Für die sehlenden Zins - Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die E Kapital - Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem. tücfzahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises,

Das Ausgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteier Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrist der Allgemeinen Gerichts- P Th, 1, Titel 51 §. 120 segq. bei dem Königlichen (Krreis-) GVe- richte zu

Zins-Coupons fönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen , welcher ven Verlust von Zins -Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis - Verwaltung anmeldet und den statigehabten Besiy der Zins - Coupons durch Vorzeigung der Schuldver- schreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver- jährungsfrist der Betrag dex angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom- menen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-

I Coupons bis zum Schlusse des Jahres 41869 ausgegebên, Für die wei- 18605 tere Zeit werden Zins-Coupons auf fünsjährige Perioden ausgegeben,

Die Ausgabe eiuer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunalkasse zu gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons-Serte beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jnhaber der Schuld-Verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unier- {rift ertheilt.

N N, Den ten

(Siempel) Diíe ständische Kommission für den *Chaussteban im Kreise. (Q N N. N. N. Anmerkung, Die Unterschristen sind eigenhändig zu vollziehen.

Schema zu Zins-Coupons von Kreis-Obligationen, Provinz Regierungs-Bezirk

Erster (bis Zehnter) Zins-Coupon (1ste) Serie zur Obligation

des Kreises. Littr. No. über Thaler zu Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Juhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18 und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis mit

74 Thaler Silbergroschen bei der Kreis - Kommunal- asse zu ; (Stempel) , den ten Die stä ndishe Kreis-Kommission für den Chausseebau im Kreise. N. N. N. N N N,

Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum erhoben wird.

Anmerkung, Die Namens-Unterschristen der Mitglieder der Kommis- sion können mit Lettern oder Facsimile - Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zins-Coupon wit der eigenhändigen Namené-Unter- srit cines Kontrol-Beamten versehen werden.

1055

Schema zu Talons von Kreis-Obligationen,

Provinz Regierungs-Bezirk /

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Litt. s über Thaler à Prozent Zinsen die te Serie Zins- Coupons für die 5 Jahre 18 bis 18 bei der Kreis Kommunal- Kasse zu

(Stempel) : den ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Kreise, N. N. N. N. N. N.

Anmerkung. Die Namens-Unterschriften der Mitglieder der Kommis- sion können mit Lettern oder Facsimile - Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens - Unterschrift eines Konirol-Beamten versehen werden, ;

Der Talon ist zum Unterschiede auf dex ganzen Blatibreite unter den beiden leßten Zins - Coupons mit davon abweichenden Lettern in nebenstchender Art abzudrucken,

| | iee | |

9er Zins-Coupon, | 10ter Zins-Coupon,

Talon,

Ministerium des ÎInnuern.

Cirkular-Erláß vom 20. März 1854 betreffend die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen,

Jn gleicher Weise, wie die Regierungen der Königreiche Sach= sen und Hannover und des Herzogthums Braunschweig hat sich nunmehr auch die Kurfürstlich hessische Regierung unter Voraus= seßung der Reziprozität bereit erklärt, auf den Eisenbahnen ihres | Landes die Beförderung vón Leichen auf Grund preußischer Leithen- | pâsse zu gestatten.

Die Königliche Regierung wird hiervon mit dem Bemerken in |

Kenntniß geseßt, daß die in den Verfügungen vom 12. Oktober und ck November 1849 (Minist.-Bl. S. 248) getroffene Anordnung auch auf den Transport von Leichen ausgedehnt wird, welche auf Grund Kurfürstlich hessisher Leichenpässe dur die diesseitigen Staaten ge- führt werden, Berlin, den 20, März 1854, Der Minister des Innern. von Westphalen. An

sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium zu Berlin,

Cirkular - Erlaß vom 3. Mai 1854 wegen de]=- selben Gegenstandes.

Jn gleicher Weise, wie die Regierungen der Königreiche | zur 2 m9 L sen U | Nr, 9 des Strafgesepbuchs für die Preußischen Staaken, wonach mit

Sachsen und Hannover , des Herzogthums Braunschweig und Des

O ais s : C y Á Sette a D » Herzog=- ¡ L Kurfürstenthums Hessen hat man ich auch Seitens des Herzog=- | e 4 Ff, SPRBTET Es Tee e E thums EuidibanrA, ier Vorausseßung der Reziprozität, bereit er-= | ÆU selbst cntzünden, oder leiht Feuer fangen, an Orten oder in Behält

Wh

,

flárt, auf den dortseitigen Eisenbahnen die Beförderung von Leichen | | fönnen, ohne Absonderung aufbewahrt, und wer die polizeilich vorgeschrie-

auf Grund preußischer Leichenpässe zu gestatten,

Die Königliche Regierung wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesebt, daß die in den Versügungen vom (2; Oltober, |

5. November 1849 (Minist.-Bl. S. 248) und 20. März c. (Minist. Leichen ausgedehnt wird, welche auf Grund von Leichenpässen de! Herzoglich lauenburgischen Behörden durch die diesseitigen Skaaten geslihrt werden.

Berlin, den 3, Mai 1854,

Der Minister des Jnnern, von Westphalen,

An die Königlichen Regierungen dev Provinzen Brandenburg , S@hlesien, Pommern, Sachsen, Westfalen und Rheinland,

1 l

f | | l |

j j [ | | i | | | | | ] |

t

Erlaß vom 3, Mai 1854 betreffend die Verö f- fentlichung der erfolgten Konzessionirung von Agenten für Versicherung s- Anstalten.

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 34. März d. J., daß ih mich der von ihr geäußerten Ansicht nur anschließen kann, wonach es sich empfiehlt, künftig ganz allgemein die Konzessionirung von Agenten für Versicherungs-Anstalten jeder Art durch das Amtsblatt zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

Hiernah wolle die Königliche Regierung verfahren.

Berlin, den 3, Mai 1854,

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: von Manteuffel.

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen,

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie, Ge- neral - Adjutant Sr. Majestät des Königs und fommandirende General des Garde - Corps, Graf von der Groeben, nach der

Provinz Preußen. Se, Excellenz der General =- Lieutenant und Commanveur der

| Sten Division, von Wussow, nah Trier,

Der Geheime Kabinets - Rath Jllaire, nach der Provinz

Preußen, : ; Der Präsident der Seehandlung, Bloch, nach Bonn.

Berlin, 13. Juni. Se. Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: dem kommandirenden General des 7ten Armee=- Corps, General-Lieutenant Freiherrn Roth von Scchredenstein, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Bayern ihm verliehenen Großkreuzes des Civil - Verdienst- Ordens; dem Major von Ziegler des 17ten Infanterie - Regi= ments zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Ludwigs = Ordens; so wie dem Premier - Lieutenant von Zieten des óten Kürassier-Regiments, dienstleistenden persön- lichen Adjutanten dés Prinzen Friedrich Karl von Preußen Königl. Hoheit, zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog zu Anhalt Deßau ihm verliehenen Ritterkreuzes vom vereinigten Herzoglich anhaltischen Orden Albrecht?s des Bären zu ertheilen,

C REI S M S S S S T S A T S A ETE Polizei-Verordnung vom 40, April 1854 be-

treffend die Anlegung von Holzhöfen und Brenn- materialien-Niederlagen.

| Berliner Bau-Polizei-Verordnung vom 21, April 1853, (Staats-Anzeiger

Nr, 116 S. 768.)

Auf Grund der §§. 6 und 11 des Gesezes vom 11, Mâ1z 1850 über die Polizei-Verwaltung und zur Ausführung dés §8, 347 Nr. 9. und

Strafe bedroht wird, „wer Waaren oder andere Vorräthe, welche sich leicht

nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden fann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Cnizuudung neben cinanver liegen benen Feuerlösch - Geräthschaften entweder gar nicht oder nicht in brauch- barem Zustande hält, oder andere feuerpolizeilihe Anordnungen nicht be- folgt“, verordnet das Polizei-Präsidium für den engern Polizei-Bezirk von

,

) 5 Cr Y | 512 it t ç ck M 1511 No 4 A Courl O0 je folat: Bk, S...100)- getrennte Anordnung auch auf den Transport von | Berlin, unter Aufhebung der Berordnung vom 18, Juli 1829, wie folgt:

§8, 4, Die Benußung eines Grundstücks oder Gebäudes zur Aufbe- wahrung, resp, Lagerung von Nuy- und Brennholz, Torf , Kohlen oder sonstigen Brennmaterialien, sei es zum eigenen Gebrauch oder zum Handel in einer das jährlihe Bedürfniß einex Privathaushaltung überschreitenden Menge i| von polizeilicher Erlaubuiß abhängig. idi: :

8, 2. Dieselbe ist \{riftlich nachzu\ucchen unter Beifügung eines von cinem vereideten Feldmesser gefertigten Situationsplanes, aus welchem die

| Lage des Grundstücks oder Gebäudes , seine Umgebung auf vier Ruthen

Entfernung, und die auf diesem Terrain befindlichen Baulichkeiten genau

| ersihilih scin müssen, desgleichen is mit Rücksicht auf die Bestimmung des | §, 4 eine Beschreibung der Umgegend beizulegen,

g, 3, Die polizeiliche Erlaubniß erfolgt unbeshadei der Rechte Drit-

| jer, Sie erlischt nah 6 Monaten, wenn innerhalb dieser Zeit kein Ge-