1854 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr,, von je 10 Rihlr: 3) 14 r Mehrbetrage von je 50 Rthlr.; 24 Sgr. bis zu dem höchsten Sape von 4 thlr.

i en zur Erstattung außergerichtlicher Kosten , ferner D ur E rcsweisung eines unbegründeten Exccutions-Antrages oder Arrestgesuchs (Artikel 10) und eines Antrages auf Erstattung außer- gerichtlicher Kosten sind dieselben Sätze zu erheben, jedoch unter Fort- fall der Beschränkung auf das Minimum von 5 Sgr. und bei einem Gegenstande bis zu 1 Rthlr. einschließlih nur 2 Sgr. C, Für Bescheide derx höheren Instanz auf unbegründet befundene Be- schwerden werden die Sätze A, erhoben, jedoch nicht unter 10 Sgr.

Il. Mandatsverfahren.

Ar tikel 6,

Für das ganze Mandatsverfahren cinschlicßlih der Benachrichtigung

des Klägers über die erfolgte Jnsinuation eines Mandats werden erhoben: 1) von dem Betrage bis zu 20 Nihlr. einschließlih von jedem Thaler 1 Sgr., jedoh nicht unter 5 Sgr.z ]

2) von dem Mehrbetrage bis zu 100 Nthlr, von je 10 Rihlr, ; 5 Sgr,z

3) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rihir. von je 40 Rihlr: 27 Sgr. 3 4) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr, von je 50 Rihlr. + 72 Sgr, ; 5) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rihlr, von je 400 Nthlr. +4 40Sgr.z 6) von dem Mehrbetrage von je 100 Rihlr, { 25 Sgr,

Wenn Einwendungen oder Widerspruch gegen das erlassene Mandat erhoben werden, so sind die Kosten nach den folgenden Säßen (sub 111,) zu erhebenz es kommen darguf aber die nach obigen Bestimmungen für das Mandats verfahren berei!s zum Ansay gebrachten Kosten în Abzug.

Wenn die Einwendungen nur gegen einen Theil der eingektlagten For- derung gerichtet sind, so kommt so viel in Abzug, als weniger sür das Mandats verfahren hätte angeseßt werden müssen, wenn der bestrittene Theil der Forderung nicht mit eingeklagt wäre, Jedoch dürfen die Kosten des Mandatsverfahrens und des Prozcßverfahrens zusammen den Betrag nicht übersteigen, welcher anzusehen sein würde, wenn der Prozeß ohne vor- gängiges Mandat über das ganze Objekt eingeleitet worden wäre,

I. Prozesse, mit Ausschluß der besonderen Prozeßarten ad [V. des Tarifs. Me T A. Wenn der Prozeß durch Kontumazialbescheid, Agnitionsresolut, Ber- gleich, oder nach erfolgter Klagebcantwortung in erster Jnstanz, nach erfolgter Einführung des Rechtömittels in höherer Justanz durch

Entsagung beendigt wird oder der in Bagatellsachen angebrachte | Rekurs ohne Mittheilung verworsen wird, fo is sür die Justanz zu |

erheben:

1) von dem Beirage bis 50 Rihlr. einschließlich, von jedem Tha- ler{ 415 Sgr., jedoch nicht unier 5 Sgr.z

2)«zon dem Mehrbetrage bis zu 150 Nihlr, von je 10 Nthlr. 40 Sgr. z

3) von dem Mehrbetrage bis zu 500. Nthlr, von je 50 Rthlr, 41 Rthlr,z;

4) vou dem Mehrbeirage bis zu 1000 Rthlr, von je 100 Riblr. : 1 Nthlr. ;

5) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 R'hlr, in erster Justanz E 200 Nthlr, in. höherer, Justanz. von, je 500 Nthlr. :

hir

6) von dem Mehrbetrage in erster Jnstanz von je 1000 Rthlr., in höherer Jnstanz von je 2000 Rihlr.: 4 Nthlr, :

B, F gegen einen Kontumazial-Bescheid die Restitution zugelassen wor- den, und gelangt în Folge dessen die Sache zur kontradiktorischen Verhandlung, so sind für das Kontumazial-Verfahren diz Sähe des Artikels 5 unter A. um die Hälfte erhöht, jedoh ohne Beschränkung auf ein Minimum zu erheben.

Artikel 8,

C, Wenn bei Gegenständen über 50 Rthlr, auf kontradiktorishe Verhand- lung erkannt is, so wird der Say zu A, doppelt erhoben, Jn Jn- juriensachen wird dieser Say auch dann genommen, wenn die der Entscheidung zum Grunde liegenden Thatsachen zugestanden oder in contumaciam für zugestanden angenommen sind.

In allen Prozessen, in welchen nach §. 13 der Verordnung vom 21. Juli 1846 (Gesey-Sammlung S. 295) ein abgeklürztes Verfah- ren stattfinden muß , wird der Say Art. 7 unter A. nux um die Hälfte erhöht; eben so in den nah den §§. 37 und 77 der Verord- nung vom 21. Juli 1849 (Geseg - Sammlung S. 307) zu verhan- delnden Wechsel-, Arrest-, Bau-, Possessorien- und Miethsprozessen. n Bagatellsachen wird, wenn auf kontradiktorishe Verhandlung er- kannt oder erst nah Mittheilung der Réekursschrift eine Entscheidung erfolgt is, der Sah zu A, nur um die Hälfte erhöht.

D. W j : Artikel 9.

; s eine Beweisaufnahme angeordnet is und stattgefunden hat, so vird, sowohl im Fall des Vergleichs als des Erkenntnisses, für die Pustanz, in welcher die Bcweisaufnahme stattgefunden hat, der zu A. 50 Rthl zu liquidiren? Sag in Prozessen über ein Objekt von nur Pro essen A darunter um die Hälste des Saßes A., in allen übrigen ima a zu demjenigen Betrage des Gegenstandes der Beweisauf- die Hélite U die Summe vón 50 Rihlr, nicht übersteigt, ebenfalls um Say A ‘abb A. von dem Mchrbetrage aber um den vollen Gigerstand h + Dabei wird jedo in denjenigen Prozessen, deren nur einen Théll-des" Prbzesabfetio Le A M tane

j erri, auch nur ic-

D Theiles der Berechnung zum Grunde dia, R Ae ein von 10 Sgr. für die Beweisaufnahme erhoben,

Der Sah für die Beweisaufnahme ist auch dann zu erheben,

wenn auf ei ; Fi j fügt A is, zugeschobenen Eid erkannt und dissen Abnahme ver-

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Artikel 10.

Für die Abnahme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika- toria, fär die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litis-Denuncia- tionen, accessorishen Junterventionen und Assistenz - Leistungen werden keine Gerichtskosten angescßtz wird jedoch gegen eine Purifikatoria die Nichtig-

‘feits-Beschwerde oder der Rekurs cingewendet, so sind die Kosten für dieses

Verfahren besonders nah den Säphen der Artikel 7 und folg. anzuseßzen. Bei unecigentlichen Reconveniionen werden die Kosten nach dem höchsten Objekte berechnet.

Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache sind die Säge wie bei Executionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der später eintretenden Execution in Anrechnung zu bringen.

Zu §. 9 des Tarifs. MNriilel 11,

In Aufgcbots- und-Amortisationssachen is der Werth mehrerer in dem- selben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den Betrag von 5 Rthlr, nicht übersteigt, behufs des Kostenansaßes zusammen- zurechnenz für Gegenstände von höherem Werthe werden die Kosten beson- ders in Ansaß gebracht.

Statt §, 11 des Tarifs. Nrtifel 12,

Jn Subhastationsprozessen wird erhoben: :

4) für das ganze Verfahren einschließlich der bei dem Hypothekenbuch zu veranlassenden Eintragungen und Ausfertigungen bis zur Abfassung der Adjudicatoria, diese ausgeschlossen :

a) von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Nthlr, einschließlich von jedem Thaler: 15 Sgr. z

b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr, einschließlich von je 10 No U

c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rihlr, von je 50 Rihlr, : 10. Sar

d) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rihlr. von je 100 Rihlr. : 10 Sgr.z

e) von dem Mehibetrage von je 100 Rthlr,+ 5 Sgr. z

2) wenn die Subhastation aufgehoben wird:

a) vor Aufnahme der Taxe #%,

b) nah Aufnahme der Taxe, jedoch vor Abgang der Vorladungen

zum Lizitationstermine, 5,

c) nah Abgang dieser Vorladungen , jedoch vor Abhaltung des Lizitationstermins, ck

der vorstehend bestimmten Sätze z

3) für cine fortgesezte Subhastation nach hon abgehaltenem Lizitations- Termine 5 des ganzen Satzes ad 13

4) für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassende Verfügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen:

a) von dem Betrage bis 200 Rthlx. von jedem Thaler: 1 Sgr.z

b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rihlr, von je 10 Rthlr,: 9 Sgr;

c) von dem Mehibeirage bis zu 20,000 Nthlr, von je 100 Rihlr, : 4127 VUTOI, S

4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rihlr. : 1 Rihlr. ;

5) für das Kaufgelderbelegungs-Verfahren, einschließlih der auf Grund desselben zu ertheilenden Ausfertigungen und Löschungen beim Hypo- thekenbuche, jetoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kaufgelder- Rückstände und des Aufgebotsverfahrens (Verordnung vom 21. Of- tober 1838 Geseßz-Sammlung S. 498):

a) von dem Betrage bis 200 Rihlr, von jedem Thaler: 1 Sgr. z

b) L dem Mechrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rihlr. : 3 Sgr.z

c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Nthlr, von je 100 Rihlr, : 15 Sgr. z;

d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rihlr: 5 Sgr.

Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Subhastation gezogen werden, so sind die Säße zu Nx, 1, 2, 3 und 5 nach der zusammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, die Sáze zu 4 aber von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines anderen oder überhaupt mit anderen in einer Summe verkauft wird, be- sonders zu berechnen.

Die Beträge sind nah dem Meistgebote , wenn es aber nicht zur Li- citation kommt, nah dem Taxwerthe, und wenn es auch nicht zur Auf- nahme der Taxe gekommen ist, nach dem lezten Erwerbspreise oder dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen, Erreicht das Meistgebot nicht 2 des Taxwerthes , so ist der leßtere Betrag 5 des Taxwerthes bei der Berechnung der Sätze zu 1, 3 und 4 zum Grunde zu legen. Soweit in dem lehteren Falie vas Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse vorweg zu entnehmenden , durch Kostenvorshuß nicht gedeckten Kosten un- zureichend i , bleibt der Käufer {ür den überschießenden Betrag derselben “erhaftet, #

Zu §, 12 des Tarifs, Artikel 13, j E

Jn Konkurs - und erbschaftlichen Liquidations-Prozessen sind für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate (§. 12 Nr. 1 des Tarifs zum Geseyße vom 10. Mai 1851) von den Liquidanten keine Kosten zu erheben, wenn das Liquidat, ohne daß es zu einem fontradiktorishen Ver- fahren gekommen, zurückgenommen oder von dem Vertreter der Masse an- erfannt worden ist. ; ;

Jn den gemäß §, 27 Tit. 50 Th. 1, der Allgemeinen Gerichts -Ord- nung s\istirten Spezialprozessen sind die Kosten nach den unter 11, A. (Ar- tifcl 7 dieses Gesetzes) und im Falle einer stattgefundenen Beweisaufnahme nah den unter 111. D. (Ariifel 9) bestimmten Säyen zu erheben, jedoch auf die nah §. 12 Nr. 1 des Tarifs zu liquidirenden Kosten in Unrech- nung zu bringen,

Zu §,. 14 der Tarifs, Artikel 14,

Fsst die Execution in das Mobiliarvermögen fruchtlos vollstrec{t, so sind von dem Extrahenten außer den Kosten für die Executionsverfügung (Nr. 1 8, 14 des Tarifs in Verbindung wit Artikel 5 dieses Gesezes) nur die Kosten für den Antritt der Vollstreckung (Nr. 2 Alinea 2) zu erheben, Is blos ein Theil der Forderung beigetrieben worden, so tvird der Berechnung des Satzes für die Vollstreckung nur der Betrag dieses Theiles zum Grunde gelegt, jedoch nicht weniger, als der Sah für den Antritt der Vollstreckung iquidirt,

I Bei Exccutionen wegen eines Gegenstandes bis zu 1 Rihlr, einschließlich sind für die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nux 2 Sgr, und für die Vollstreckung ebenfalls nur 2 Sgr. zu erheben, |

Statt §. 15 des Tarifs, : Ariite! 19!

Für die bloße Auf- oder Annahme von Gesuchen um Aufnahme oder Betreibung von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht bejonders | liguidirt, Wenn aber das Gesuch als unbegründet zurück zewiesen oder, ehe | eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, oder | wegen Ausbleibens eines Jnteressenten im Termine, als zurückgenommen zu | erachten ist, so wird die Hälfte des im Artikel 5 bestimmten Saßhes, jedoch nicht | indet statt, wenn die zur Auf- oder An-

unter 5 Sgr., erhoben, Dajelbe f {n- | nahme vou letttioilligen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Ge- | richtspersonen den Testator nicht mehr im dispositionsfähigen Zustande oder | todt antreffen, auch ist alsdann außerdem noch der Beirag der an die Ge- rihtspersonen nah §, 9 des Geseßzes vom 9, Mai 1851 zu zahlenden ) Kommissionsgebühren zu erheben, Für Bescheide in der Beschwerde-Jnstanz guf ungegründet befundene Beschwerden 1! der volle Say des Artikels 5, | jiedoh nicht unter 10 Sgr., zu erheben. | Zut den §§. 16 bis 23 des Tarifs, Einzelne Afte der freiwilligen Gerichtsbarfeit, | Artitel 16, / | 1) Der Satz A. (§. 16 des Tarifs) wird dahin geändert, daß bei Be- | trägen bis zu 1 Rihlr, cinschließlich mt mehr als 27 Sgr. und bei | Beträgen bis 5 Rihlr, nicht mehr als 5 Sgr, anzusepen ist, | 9) Die Bestimmung des §, 21 des Tarifs sindet auch auf ergänzende | nachträgliche Erflärungen der Kontrahenten, welche für sich kein beson- deres Geschäft: bilden, Anwendung. | | 5) Wenn die freiwillige Subhastation vor Aufnahme der Taxe wieder aufgehoben wird, so is die Hälfte tes Sayes zu A. (§- 16 des Ta- | rifs), wenn dieselbe nah Aufnahme der Taxe, aber vor Abhaltung des Lizitationstermins aufgehoben wird, der Say zu A, einfach zu erheben. : i l Venn in einem und demselben Berfahren mehrere Grundstüce | zur freiwilligen Subhastation gezogen werden, so sind die Sähe im | Falle der Aufhebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach | der zusammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, | anderenfalls aber für jeden Käuser nach dem zusämmenzurechnenden | erthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen, Die | Bestimmung des Werths erfolgt nach den im Artikel 12 dieses Ge- | seßes aufgestellten Grundsäßen. | Zu den §§. 25 bis 32 des Tarifs. | Hypothekensachen. | Arte S i | 1) Beträgt bei den in den §8, 25 und 26 des Tarifs bezeichneten Ges- | hâsten der Gegenstand lit mehr als 5 Rthlr., so sind an Kosten | iberhaupt nur 5 Sgr, anzusehen. : E 2) Dl Roiiimlinhagelt, det C6, 25 und 28 des Tarifs werden dahin abgeändert, daß die Kosten für die gleichzeitige Berichtigung des | Besitztitels, so wie die Kosien für gleichzeitige Eintragungen oder Löschungen sub Rubr. 11, und 1, auf mehreren Folien desselben Besizers, wenn die Grundstücke in demselben Gemeinde-Bezirke bele- gen sind, nit für jedes Folium besonders zu berechuen / vielmehr | für die Berichtigung des Besitztitels nach dem zusammenzurehnenden | Werthe der auf den mehreren Folien eingetragenen Grundstüde, „für | gleichzeitige Eintragungen oder Löschungen aber nux nach dem Bee | trage der einzutragenden oder Zu, [löschenden Post anzusehen sind, _ Dagegen finden dieje Bestimmungen ictne Anwendung und es Gebält bei denen der §§, 25 und 28 des Tárifs das Dewenorn, 2) wenn und insoweit die aus den mehreren Folien cingetcagenen Grundstücke in Wohnhäusern, mögen diejelben ausschließlch oder zugleich zum Betriebe eines Gewerbes bestimmt sein, 11 Múblen oder besonderen Landgütern besteheuz i b) wenn der Uebertragung anderer Grundstücke auf ein und das- selbe Folium feine erheblihen Gründe entgegenstehen, der Be-

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C A cet R 6 ¿a N ra sißer aber desscenungeachtet auf die Aussorderung des Nichters

diesclbe nachzusuchen unterlassen hat, / y i 3) Für die in Anirag gebrachte Eintragung von Vermerken, welce unier Eine der Bestimmungen in den §§. 25 bis 32 des Tarifs fallen, |o feine der Bestimmungen in den §Y. 49 p18 9 L Tas E. N wie für vollständige Hypothekenbuchs - Auszüge (§, 22 des Gesehes vom 24, Mai 1853, betreffend einige Abänderungen der Hypotheken-

awk e E 1 E e 1a I an Ci Ordnung, Geseßz-Samml!:ng S. 521) wird der Saß des §, 30 des Tarifs erhoben. Bei Ectheilung etues Hy9pothefenscheins pro inlor-

nalone Vvir0 bieser. Sab Um ein Dritihtni erhöht, jedoch nicht |

weniger als 7 Sgr. 0 Pf, und nicht mehr als 4 Rthlr, liquidirt

Wird nur ein abgefürzter Auszug oder ein Attest (§§, 21 und 29, |

zweiter Absaß des Gesezes vom 24, Mai 1853) ertheilt, so is nur

ein Drittheil des Satzes sub B. §, 26 des Tarifs, jedoch nicht unter |

2 Sgr, 6 Pf. und nicht über 2 Rthlr., zu erheben, Zu §,: 34 des Tariss. Nachlaß-Regulirungen. Artie! 48. Der Sah B, wird dahin geändert, daß

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1) Von dem Vermögensbetrage bis 100 Thaler von jedem Thaler : 15 Sgr, jedohch nicht unter 15 Sagr.,

2) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rihlr, : 10 Sgr.,

3) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr, von je 50 Rthlr.: 20 Sgr.,

4) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr. von je 100 Rihlr, : 20 Sgr,,

9) von dem Mehrbetrage von je 500 Rihlr. ; 20 Sgr,

zu erheben sind,

Sind Grundstücke, Handlungen oder Fabriken zu verwalten, so werden ne ben den bestimmten Tarifsäßen noch dic Sätze des §, 47 B. des Tarifs von dem Betrage der Revenüen alljährlih besonders erhoben, wobei das angefangene Jahr für ein volles gerehnet wird.

Zu den §8. 41 bis 47 des Tarifs. Vormundschaften, Kuratelen u. st. w,

A A Artikel 19,

1) Jn den Fällen des §. 41 des Tarifs sind die Säge Il. A. (§. 16 des Tarifs) zu erheben.

2) Die nach den §§, 45 und 46 des Tarifs bei Auseinandersezungen zwischen Kindern und Aeltern zum Ansay kommenden Kosten richten sich nah dem Beirage des eigentlihen Nachlasses vergleiche G§, 543 und 638 Tit. 4, Theil 11. des Allgemeinen Landrechts welcher zwischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen oder sicher zu stellen ist. Die nicht als Erben bei der Auseinanderseßzung konkur-= rirenden Interessenten haben für die sie dabei betreffenden Geschäfte die Kosten nach den Tarifsäßen der §§. 16 un» folg, des Tarifs be- sonders zu tragen,

3) Die im §, 47 des Tarifs bestimmten Sähe werden nur in denjenigen Fideikommiß- und Stiftungssachen erhoben, in welhen bei dem Ge- richte eine Rehnungslegung über die Verwaltung des Vermögens statt- findet, Dagegen siad für die Bearbeitung solcher Fideikommiß- und Stistungssachen, in welhen dem Gerichte nur eine allgemeine Aufsicht über das Vermögen zusteht, von dem Vermögensbestande jährlich díe Sáähye Il. A. (§. 16 des Tarifs) zur Hälfte, außerdem aber für einzelne Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit die in den §§. 16, 22 und 41 bestimmten Säße in Ansaß zu bringen,

Statt §. 61 I. des Tarifs. Nebenkosten. Artilel 20,

Wenn Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen Siß hat, ia einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile von dem- selben vorzunehmen sind, so sind die dadurch entstehenden Reisekosten und

Diäten der Beamten in den an dieselben zu zahlenden Beträgen den Par- | teien in Rechnung zu stellen.

Hinsichtlih der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit behäli es in dieser Beziehung bei dem §. 24 Nr. 4 des Tarifs scin Bewenden,

Auf die Zehrungskosten der Exekutorcn und Boten sindet die obige Bestimmung keine Anwendung.

D §, 69. Ves Tris, Ar titel: 24,

Der Vorschrift des §, 63 tritt die Bestimmung hinzu, daß bei Erthei- lung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungea stempelpflichtiger Dokumente auch der Betrag des tarismäßigen Stempels zu erheben if,

Wenn Kirchenzeugnisse, Jnventarien, Taxen, Vollmachten und leht- willige Dispositionen von den Partéien ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereiht werden, so is der Betrag desselben als Gerichtêgebühr zu liqui- diren und einzuzichen,

ll; Zu ven Gésêße vom 9; Mal 186%. Alle] 22: -

Die Bestimmungen der §§, 3, 7 und 10 des Gesehes vom 9, Mai 1851 werden dahin abgeändect und ergänzt, daß :

1) die als Nicter kommittirten Beamten bei gerichtlichen Lokalgeschäften außerhalb einer Viertelmeile vom Orte des Gerichts an Reisekosten

für jede Viertelmeile 7 Sgr, 6 Pf, 5 .

2) die Boten und Exckutoren für jeden Tag, an welchem sie außer- halb des Gerichtëortes und mehr als eine Viertelmeile von diesem ntfernt, Boten- oder Executionsgeschäste besorgt haben, 9 Sgr,

Zehrungskosten erhalten z A L

3) der Beitrag des Protokollführers zu den bei Lokal - Kommissionen, welhe von einem richterlichen Beamten und einem Protokollführer gemeinschaftlich auszuführen sind, durch Annahme eines gemcinschaft- lichen Fuhrwerks erwachsenen Kosten auf eiu Drittheil derselben fest- gesetzt wird.

I[T. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 23, Us

Die Bestimmungen dieses Gesehes treten ers bei den nach dem Z30|ten *uni d, J. zur Festsezung gelangenden Kostenliquidationen in Anwendung Der Justiz - Minister is ermächtigt, die Gerichtbehörden mit Anwei- sung zur Ausführung dieser Bestimmung zu verschen. Es

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschriff und

beigedrucktem Königlichen Jüsiegel,

Gegeben Charlottenburg, den 9. Mai 1854.

(Li. 52,) Friedrich IVilhelm.

F

von Manteuffel, von der Heydt. Simons, von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh.

s

Potsdam, 17, Juni, j Se, Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen ist, von Deßau kommend, hier wieder eingetroffen,