1854 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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es, ch in dem Falle zur Anwendung zu bringen seien, Dan a R e und allgemeine Kommunal=-Ein- x nensteuer umgelegt , der erforderliche Bedarf vielmehr nur A Zuschläge zur Klassen- und flassifizirten Einkommen-

E Na ird, s - H K Ry T nim gemeinschaftlichen Erlasse vom 27, Januar 1852 ¿troffenen Entscheidung stehen geblieben werden kann, S Wie sich aus dem Eingange des allegirten Gesebes selbst und aus den Materialien zu demselben ergiebt, ist die wesentliche Be- deutung der oben angeführten Vorschriften darin zu suchen, daß den Beamten durch dieselben der erforderliche Schuß gegen die bis dahin im Verfolg der Declaration vom 11. Dezember 1809 zum g, 44 der Städte - Ordnung vom 19, November 1808 ganz allge- mein stattgefundene exzeptionelle Besteuerung ihres Diensteinkom- mens für Kommunalzwecke gewährt werden sollte. Nur, wenn au der Beitrag der übrigen Einwohner des Orts nach dem Maßstabe

des Einkommens und in der Form einer „allgemeinen Einkom= |

mensteuer“’ veranlagt und erhoben wird, darf das Diensteinkommen der Beamten als Steuerobjekt behandelt werden, und nur für diesen Fall is im §. 2 a. a. O. die Herstellung eines ent- sprechenden Verhältnisses zwischen den Beiträgen der Beamten und der übrigen Einwohner dahin erfolgt, daß das Diensteinkommen der ersteren immer nur mit der Hälfte zur Quotisation zu bringen.

Abgesehen von dem Fall einer solchen „allgemeinen Kom- munal-Einkommensteuer““ werden in dem Gesebe die übrigen Arten der Kommunalbesteuerung, namentlich die Zuschläge zu den Staats- steuern 2c, niht besonders erwähnt; daher in dieser Beziehung lediglich die anderweit bestehenden Vorschriften, wie sie in den all-= gemeinen Geseben des Staats und in den verschiedenen Gemeinde- Ordnungen -enthalten sind, Anwendung finden müssen, nur til. der, aus Rücksicht auf die besondere Natur des Gehaltseinkfommens und die sonstigen Verhältnisse der Beamten dur Dei, Se, 3,0. 0. L), gebotenen allgemeinen Beschränkung, daß im äußersten Falle an di= rekten Beiträgen aller Art und zu sämmtlichen Kommunal=Bedürf= nissen überhaupt niht mehr, als das dort bestimmte Maximum ge= fordert werden darf.

In der leßteren Bestimmung ist der wesentliche Schuß zu

suchen, der den Beamten allgemein gegen eine zu hohe Heranzie-=

hung zu den Kommunal = Beiträgen gewährt werden sollte, daher

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auch stets daran festgehalten worden ist, dap die Beamten mit

dieser Beschränkung allen Zuschlägen: zu den Staatssteuern, wie

die übrigen Orts-Einwohner, zu unterwerfen seien,

Hinsichtlich der Klassensteuer sind mit ausdrückliher Genehmi- | gung der Ministerien s{on-in früherer Zeit die Kommunal =-= Zu= | {läge mit einer entsprehenden Steigerung Der Prozentsäbße für | die höheren Klassen ausgeschrieben und erhoben worden. Jn meh-= | reren Gemeinden is dies in der Art geschehen, daf man für die | verschiedenen Klassensteuerstufen wiederum mehrere Kommunalsteuer= | pielsweise für | die frühere erste Stufe zu 144 Thalern jährlich, deren drei ein- | treten ließ, von denen die geringste“ 50 pCt,, die darauf folgende 75 pCt., die hé{ste 100 “-pCt, der Staatssteuer als Kommunal= |

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Klassen mit verschiedenen Prozentsäßen einrichtete, beij

Zuschläge entrichten mußte.

Unter der Benennung Klassensteuerzuschlag ““ is hiernach in den betreffenden Gemeinden früher {hon im Grunde nichts weiter, | als eine Kommunal = Einkommensteuer erhoben; dennoch aber, den |

oben erwähnten Grundsäßen zufolge, der Anspruch der Beamten, bei derartigen Zushlägen nur mit der Hälfte des Beitrags der

übrigen Einwohner herangezogen zu werden, stets zurüdgewiesen |

worden.

Nah der Stellung, welche die klassifizirte Einkommensteuer in | dem bestehenden System der Staatssteuern einnimmt, und derzu-= |

folge ihr im engsten Anschlusse an die Klassensteuer für die minder wohlhabenden Cinwohnerklassen nur der Charakter einer verbesser- ten Klassensteuer für die Wohlhabenderen beigelegt werden kann, ist die Lage der Verhältnisse durch die neuere Steuergesebßgebung mit Rücksicht auf die bisherige Praxis nicht so wesentlich verändert worden, daß Veranlassung vorläge, den Ausnahmevorschristen zu Gunsten der Beamten eine weiter greifende Auslegung zu geben, als sie bisher gefunden habenz eine Auslegung, welche schon nach dem allgemeinen Grundsaße: „daß Ausnahmevorschriften überhaupt strictissime zu interpretiren“, nit gerechtfertigt erscheinen würde, di u trifft die klassifizirte Einkommensteuer nur einen Theil Der a Aa nämlich die mit einem jährlihen Einkommen von mehr vate. Thalern, und fehlt den nach ihr veranlagten Zuschlägen

aher der Charakter einer „allgemeinen“ Steuer, von der alle steuerpflichtige Einwohner des Orts gelroffen werden müssen. Die Unterordnung dieser Zuschläge unter den Begriff der im §. 1 des Geseßes vom 11, Juli 1822 bezeichneten Kommunal-Einkommen- steuer würde ferner in allen Orten, wo die Kommunalbedürfnisse durch Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer und Klassensteuer beschafft werden , die erheblihsten Mißverhältnisse in der Besteue- rung der dort vorhandenen Beamten hervorrufen, indem bei jener Annahme, beispielsweise in einem Orte, wo 50 Ct, an Zuschlägen zu den gedachten Steuern erhoben werden, ein Beamter mit 1200

| munalbehörden nur noch ausnahmsweise Beranla|

Rthlru. von 30 Rthlru. Staatseinkommensteuer nur 77 Rthlr., ein Beamter dagegen mit 900 Rthlrn. Gehalt von 24 Rthlrn. Klassen= steuer 12 Rthlr. an Kommunalzuschlägen zu entrichten hätte; der wohlhabende Beamte vor dem minder wohlhabenderen daher wesent= lich bevorzugt werden würde,

Die Fassung der §§. 1 und 2 a. a. O. läßt überdies keinen Zweifel darüber aufkommen, daß man dabei nur eine von den Kommunalbehörden selbst zu veranlagende Einkommensteuer, bei welcher es sich um die Ermittelung des steuerpflihtigen Einkom- mens der Einwohner handelt, nicht aber Zuschläge zu ciner Staats8= steuer im Auge gehabt hat, für welche die Veranlagung bereits geschehen ist.

Nach den bestehenden Gemeinde-Ordnungen is den Gemeinden ganz allgemein die Befugniß beigelegt worden, Umlagen nach dem Fuße der direkten Staatssteuern, denen jeßt die klassifizirte Ein- fommensteuer ebenfalls beizuzählen, event. mit Genehmigung der Staats-Aufsichtsbehörde , zu beschließen.

Jn dem §. 53 der Städteordnung für die ses östlichen Pro-

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| vinzen von 20, Mai v. I. Und (n ven Entwürfen zu den noch

zu emanirenden neuen Gemeinde-Ordnungen ist der fraglichen Be-= stimmung hinsichtlich der Zuschläge zur klassifizirten Einkommen steuer die Beschränkung hinzugefügt , daß dabei jedenfalls das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grundeigenthum außer Berechnung bleiben müsse. Eine ähnliche Beschränkung hätte auch hinzugefügt werden müssen, wenn es in der Absicht gelegen , die Vorschrift des §. 2 des Geseßes vom 11. Juli 1822 auch auf die Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer auszudehnen.

Zu verkennen ift hierbei niht, daß die mehrerwähnten Bor= {riften , namentlich in den westlichen Provinzen, ihre praktische Bedeutung jeßt fast ganz verlieren werden , indem für die Kom- sung vorhanden ührung einer besonderen Einkommensteuer zu

sein dürste, zur Einf schreiten. j Es genügt aber der Schuß, welcher den Beamten durch den §. 3 a. a. O. gewährt wird, um diejenige Schonung zu erreichen, welche die Natur des Gehaltseinkommens gebietet; daher auch ein Bedürfniß nicht anerkannt werden kann, den Weg der Gesehgebung zu betreten, um den Beamten in der fraglichen Beziehung eine weitere Begünstigung, als sie zur Zeit schon genießen, zu erwirken, Berlin, den 31. Januar 1854.

Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister, An p

den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn

N- zu N.

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Cirkular-Verfügung vom 30. Mai 1854 betref

fend die Befugniß der braunshweigischen Steuer

mter in Halle And Oktenstein zux Erlédigung von ÜUebergangsscheinen über Branntwein,

Ew. 2c. benachrichtige ih, daß den Herzoglich brauns{hwei- gischen Steuerämtern in Halle und Ottenstein die Befugniß zu1 Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein beigelegt ift, und überlasse Ihnen, die betreffenden Aemter Jhres Verwaltungs-

| bereihs hiernach mit Anweisung zu DeTIEDAN, 1

Berlin, den 30, Mai 1854. Der General-Direktor der Steuern, An {ämmtliche Herren Provinzial Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt 2c.

Angekommen: Der Fürst Herrmann von Ha feldt, von Trachenberg.

Abgereist : Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Nath, Erb- Hofmeister in der Kurmark Brandenburg, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammerherr Graf von Königsmarck, nah dem Haag.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und designirte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am König-= lich großbritannischen Hofe, Graf von Bernstorff, nah Stinten-= burg bei Hagenow.

Nicövtamtliches. Preußeu. Berlin, 20, Juni. Die Fürstlih \{chaumburg-

lippesche Regierung zu Bückeburg hat in einem an die diesseitige

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Regierung gerichteten Schreiben vom 29, April d, I, die Erthei= lung der Erlaubniß zur Eingehung von Ehen dortiger Unterthanen im Auslande auss{ließlich sih, als oberster Landes-Behörde, vor= behalten, Obwohl im §. 1 des diesseitigen Gesehes vom 13, März d. J,, betreffend die Zulassung von Ausländern zur Ein-= gehung einer Ehe inden preußischen Staaten, die Bei- bringung von Attesten der betreffenden Ortsobrigkeiten vorgeschrieben ist, so is sämmtlichen Königlichen Regierungen und dem hiesigen Polizei-Präsidium mittelst Cirkular-Erlasses des Ministers des In- nern vom 20, Mai d. I. eröffnet, daß es keinem Bedenken unter= liegt, den Attesten der obersten Landes-BehCrde dieselbe Kraft bei= zulegen, wie denen der Lokal-Behörden,3

Danzig, 18, Juni. Gestern Abends 7 Uhr traf Se, König- lihe Hoheit der Prinz von Preußen hier ein. Von etner freudig bewegten Volksmenge begrüßt, fuhr der Prinz vom Bahu- hofe in das Englische Haus,

Zapfenstreich, von allen hier stehenden Musikcorps ausgeführt, statt.

Der Prinz wird heute dem Militairgottesdienste in der Garnison= |

V Ç

firhe, fo wie der fonntäglihen Parade beiwohnen, die Sehens- wiirdigkeiten unserer Stadt in Augenschein nehmen und Nachmik= tags Oliva besuchen, Morgen in aller Frühe findet die Besichti- gung der Parade der hiesigen Truppen siatt , worauf Se. König liche Hoheit um 10 Uhr. unsere Stadt verläßt. (Kön. Z.)

Coblenz, 17. Juni, Jhre Königliche Hoheit die Frau Prin= zessin von Preußen is nebst der Prinzessin Louise Königliche Ho= heit heute im biesigen Königlichen Schlosse wieder eingetroffen,

(R. AN }

Holstein. Das „Geseßblatt enthält nachstehende Verord= nung, die Verfassung des Herzogthums Holsteins betreffend.

Wir Frederik der Siebente 2c. Thun kund hiermit : Nachdem Wir mittelst Unserer Allerhöchsten Bekann'machung vom _28, Januar 1552 Unsere Allerhöchsten Entschließungen in Betres der Orduung der Ber- hältnisse Unserer Monarchie und ihrer verschiedenen Theile und der dem- nächstigen Einführung einer gemeinschastlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten verkündet, rück- sihtlich Unseres Herzogthums Holstein insbesondere auch) die - Allcx- höchste Zusicherung ertheilt haben, daß demselben eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß in den zu ihrer Wirksamkeit gehör - renden Gegenständen verliehen werden solle, haben wir zur Erfüllung diejer Unserer Allerhöchsten Zusage, die provinzialständische Vertretung und Ver-

fassung Unseres Herzogthums Holstein, unter Vorbehalt der von Uns begb- |

ichtigten Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung für Unsere Mo- narchie, )

Bundes für Unser Herzogthum Holsicin sich ergebenden Rechte und Pslich=- | ten, durch eine Allerhöchste Verorduung festzustellen Uns Allerhöchst | bewogen gesunden. Nach hierüber „eingezogenem Gutachten Unserer | geireuen Provinzialstände des Herzogthums Holstein, gebieten und be- |

feblen Wir demnach, wie folgt: Tit, 1. Allgemeine Bestimmun-

ae, 8. 4, Unier _Perzogihuni Holstein bildet einen selbststän- |

digen Theil der Unserem Königlichen Scepter untergebenen Dänischen Mo- | | ; ; i 1 | 80jährige Fürst Woronzow, Statthalter von Kaukasien, der seinen

narchie und is mit derselben durch das unterm Z1ten U 9 S oon

Uns erlassene Thronfolgegesey für die dänische Monarchie auf immer ver- |

einig, Die Ausübung Unserer souveratiten Regierung gewalt in Unserem Herzogthum Holstein wird in Betreff seiner besonderen Ungelegenheiten durch nachstehende Vorschriften näher bestimmt, §. 2, Die Verhältnisse Unseres Herzogthums Holstein, welche sch aus der Wahrnehmung Unjerer Rechte und Pflichten als Mitglicd des Deutschin Bundes [ur Unsere Herzogthümer - Holstein und Lauenburg ergeben, bleiben unverändert. § 3, Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welhe nach

Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28, Januar 1852 zu dem aml-

heiten, Unseres Finanzministeriums, Unseres Kriegsministeriums und Unseres Marineministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Holstein mit den ubri- gen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Geseßgcbung und

Unserer Flotte, so wie rücksihtlich der Stellung von Pferden für das Heer und des militairischen Einquartierungêwesens. ZU den Kosten Unserer Hofhaltung, den Äpanagen der Mitglieder Unseres Köng-

lichen Hauses, deu Ausgaben für Unserer Geheimen Staatsrath, den für |

die Verwaltungszwcige der vier vorgedachten Ministerien, so weit sie ge- meinschastliche Angelegenheiten betreffen, und für die Unterhaltung gemeln schaftlicher öffentliczer Anstalten erforderlichen Ausgaben , insofern dieselben nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, nämlich den Ertrag der Do- mainen unv Forsten, des Zolls, der Branntwein-Productions-Abgabe, des Poft-

wesens, der Lotterie, der Staatsactiva und der verschiedenen gemcinschaftlichen |

Intraden gedeckt werden können, trägt Unser Herzogthum Holstein nach dem

ourch die gemeinschaftliche Verfassung festzusezenden Verhältnisse bei, Bis dahin fallen auf Unser Herzogthum Holstein 23 Prozent der gemein- |

\chaftlihen Ausgaben. Würden die JZJuiraden Unseres Herzogihums Hol-

stein nichi ausreichea, um damit uecben deu für dieses Herzogthum ersor- |

derlichen besouderen Ausgaben den auf dassclbe fallenden Anthcil an den | 4 Vice - Befehl | der Flotte Jhrer Majestät in der Osisce, aus dex Hangöóö - Bucht vor

gemeinschaftlichen Ausgaben zu decken, so is die daran fehlende Summe

von Unserem Herzogthum Holstein allein aufzubringen, Die desfallsige |

Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein, welhe indessen in diesem Falle nur über die Art der Aufbringung, nicht aber über den Beirag der aufzubringenden Summe selbst, cinen Beschluß zu fassen hat, mit einer Nachweisung darüber vorlegen lassen, daß von denübrigen Theilen Unserer Monarchie die Aufbringung des nach dem festge- seßten Maßstabe auf sie fallenden Antheils zu den gemeinschaftüichen Aus- gaben gefordert is, Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme

Abends fand vor diesem ein großer |

oder Ausgabe zu den gemeinschafstlihen Einnahmen oder Ausgaben der

ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Holstein ge- hórt, 10 is diese Frage bis weiter nah den betreffenden Positionen des Budgets für das Finanzjahr 1853—54 zu entscheiden, Dasselbe Verhält- wird gleichfalls hinsichtlich der zum Dienste in unserem Heer zu stellen- den Mannschaft iu Fiedenszeiten zur Nichtschnur dienen, §, 4. Hinsichtlich derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welch¿ nach Unserer Allerhöchsten Be- fauntimachung vom 28, Januar 1852 zu dem amiiichen Wirkungskreise Un- seres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gebörer, hai Unser Herzogthum Holstein seine eigene Geseßzgebung und Verwaltung. Die in Gemäßheit der Bundesverfassung von der deutschen Bundesver- sammlung gefaßten Beschlüsse sind, insofern sie das ganze Bundesgebict betressen, auch für Unser Herzogthum Holstein gültig und erhalten durch ihre Publicaton in demselben geseylihe Kraft, §, 5, Die ‘evangelisch- Me Kirche 1j die Tandesftirche Unseres Herzogthums Holstein. Jhre Cinfünste dürfen nicht geshmälert, nur zu den Zwecken dieser Kirche ver- wendet und jollen, insoweit es zu deren vollständigerer Erfüllung erforder- lich if, aus den ZFnutraden des Herzogthums ergänzt werden, Die GBeist- lichen diejer Kirche sollen au derx Beaufsichtigung und Verwaitang des Schul- und Ärmenwesens auch in Zukunft in angemessener Weise Theil nehmen, §, 6, Das duch Geburt oder Naturalisgtion beg:ündete llaterthanen- Berhältniß in Upserem Herzogihäm Holstein kann agf den Anixag des Be- iheiligien nar durch Allerhöchste Resolution aujzehoben wre 67. Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Holstein hat das Recht, sich unter Beobachtung dex betreffenden geseglicen Bestimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mögen aligemeine öffentliche oder Privat-Angelegen- heiten beirefen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstände, od¿x an seine Obrigkei# zu wenden, Zur gemeinsamen mündlichen oder sch{riftlichen Vorbringung eines öffentliche Angelegenheiten be- treffenden Anlicgens (Petition, Adresse) dürfen nur die verfassungsmäßigen Bertr:ter einer geseßlich ane:kanuten Corporation, und auch nur dann sich

| vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens nicht eine allgemeine Landes- | angelegenheii ist, foudern lediglich das besondere Juteresse der von den

Bittsteiern vertrelencn Corporation betrifft, Abgesehen von dicsem lehteren Falle, ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, so wie die Unterzeich- nung einex geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe , welche

| eine öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar, §, 8. Den Gerichten in

Unserm Herzogthum Holstein steht es nicht zu, über die Rech!mäßigkeit | einer von Seiten einer Regierungs -, obrigkeitlihen oder Polizei- | Behörde getroffenen Maßregel ein Urtheil zu fällen, - iusofern

nicht spezielle gesehliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolu-

| tionen einc Ausnahme hievon zu lassen, Ein Jeder, welcher sich durch

cine Maßregel beeinträchtigt hält, kann sich mit seiner desfallsigen Be-

| schwerde an Uns oder rie betressende obere Behörde wenden, wird aber da-

durch nicht der Verpflichtung entbunden, den Anordnungen, über welche er

| sich beschweren zu müssen glaubt, bis zur ausgemahien Sache gebührliche

o wie der aus Unserem Verhältnisse als Mitglied des deutschen | Folge zu leisten, Jeder vorsäyliche Ungehorsam wider eine solche Anord-

nung ist strasbar und wird die Strafe nach richterlihem Ermessen bestimmt. Würden aber zwischen den richterlichen und administrativen Behörden selbst Konflikte rücksichtlich ihrer Kompetenz entstehen, so wollen wir es Uns vor- behalien haben, die betreffenden Entscheidungen in Naserem GBeheimen- Staatsrath abzugeben, |

Y t (Schluß folgt.)

Sachsen. Dresden, 17, Juni. Hier is vorgestern der

Grlauh zur Befestigung seiner Gesundheit in einem der böhmischen g N E «2 FEN 7 T L ' , , L ce Bader, wahrscheinlich in Karlsbad, verbringen wird, eingetroffen.

| Der First {F von sotnevy ch f; ; ; “7A ¿c | Der Fürst is von seiner Familie und einem zahlreichen Gefolge

begleitet.

Belgien, Brüssel, 17. Juyi. Man liest heute Morgens an der Spibe des nichtamtlichen Theiles Des Moniteur: „Bis zu welchem Punkte hat das Ergebniß der Wahlen die politische Lage

"verändert? JImplizirt die neue Lage die Beibehaltung eines Ka- lihen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die auswärtigen Angelegen- | binets, dessen Bestandtheile und Grundsätze liberal sind oder nicht ? Dies ist die Frage, welche das Ministerium sich glei im ersten Augenblicke gestellt hatte und welche es dem Könige vorlegen X T: Z e O S E, h o N O Li ie Dev Verwaltung haben, Dasselbe gilt in Beiresf der Gesetzgebung hinsichtlich | zu müssen geglaubt hat, in Ausdrücken, welche der Prärogative der der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem. Dee, und, auf |

Krone die völligste Freiheit ließen. In Folge der Zusammenkunst, welche ein Mitglied des Kabinets am Donnerstage, mit dem Könige hatte, is beschlossen worden, daß die am 3, Oktober 1852 gebildete Verwaltung fortfahren selle, die Angelegenheiten des Landes in der volitishen Richtung zu leiten, welche sie bis jebt verfolgt hat. Wir können hinzufügen, daß sür den Augenblick nicht die Rede davon ist, die Kammern in einer näheren Frist zusammen zu be= Uen

Italien, Die „Gazette viemontese“’ vom 13, Juni bringt ein fönigliches Dekret, welches in Folge des Gesehes vom 14. April 12,000 Mann unter die Waffen ruft. i

Großbritannien und Jrland. London, Le, An, Die „London Gazette“ enthält folgende von gestern datirte Be- kanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten:

„Es wird hierdurch notifizirt, daß die Lords der Admiralität eine Mittheilung von dem Vice - Admiral Sir Charles Napier, Befehlshaber

28, Mai erhalten haben, durch welche Jhre Herrlichkeiten benachrichtigt werden, daß die Häfen von Libau und Windau an dex Küste von Kurland

und andere Häfen, Nheden, Einläufe oder Buchten von 55° 53° N. Br, | nordwärts bis Cap Dager Ort, einschließlich der Häfen von Riga,

Pernau und aller anderen Häfen, Rheden, Einläufe und Buchten im Meerbusen von Riga fich damals im Zustande der Blokade durch eine hin- reichende Macht befunden haben. Ferner, daß alle Häfen, Rheden, Eín- läuse oder Buchten ostwärts vom Cap Dager Ort, einschließli von Hapsai,