1854 / 144 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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illigten Kredit, nah Maßgabe Des gegenwärtig eingetretenen Be- erde: jeßt antütonide Staats-Anleihe von funfzehn Millionen Thaler zum Zinsfuße von vir und einem halben Prozent jährlich, in Schuldverschreibungen über Einhundert, zweihundert, fünshundert und Eintausend Thaler ausgegeben, am 1. April und 1, Oktober jeden Jahres verzinset, und vom 1. Januar 1855 ab, innerhalb der nächsten fünf Jáhre , jährlich mit Einem Prozent, so wie mit dem Betrage der durch Die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen des Gesammikapitals getilgt werde, Vom 1, Januar 1860 ab soll dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den Tilgungs= Fonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert wer= delt Darf, : _— DO ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zur Ausführung dieser Anleihe zu treffen. Gumbinnen, den 17. Juni 1854.

Friedrich Wilhelm.

: von Bodelschwingh. An den Finanz-Minister. L s

Ministerium für Handel, Gewerbe und Öófentliche Arbeiten.

: Der bisherige Berg = Meister im Bezirk des Berg - Amts zu Bochum, Herold, is zum Director des Berg-Amts zu Tarnowiß ernannt worden.

ien E U A DOR-EZ 2 R H E R E Se A E

Versäumniß der erwähnten zehntägigen Frist entstehenden Na il nothwendig, das im Artikel 145 L 4 Bie H O anzuwenden, nach welchem die Verwaltungs-Behörde befugt ist, sich der von der Staats - Anwaltschaft erhobenen Anklage in jeder Lage der Sache bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung anzuschließen, __ Ew. 2c. wollen demgemäß in allen, bei den Gerichten anhän- gigen Zoll- und Steuer = Contraventionssachen, welche anscheinend einen erheblichen Zweifel über den Ausfall der Entscheidung dar= bieten, oder in welchen es Ihnen fonst angemessen erscheint, {hon im Laufe der zweiten Instanz die Erklärung abzugeben, daß Sie sih der Anklage anschließen. Ist dies geschehen, so muß Jhnen nach Artikel 145, 143 von der Gerichtsbehörde der Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gemacht, auch das Erkenntniß be- sonders mitgetheilt werden, und es beginnt dann für die Verwal= tung die im Artikel 143 auf vier Wochen bestimmte Frist zur Recht-

| fertigung des Rechtsmittels erst mit dem Tage dieser Behändigung,

Uebrigens braucht im Falle einer sol{hen Anschließung der Ver=

| 4 l | waltungsbehörde an die von der Staats-Anwaltschaft erhobene An-

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Das 22ste und 23ste Stück der Gese -=Sammlung, welche

beute ausgegeben werden, enthalten unter

Nr, 4024, den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1854, betref

Leihkasse für die hohenzollernshen Lande zu Sigma=- |

__ ringenz unter » 4025. den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Mai 1854, betreffend

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau |

und die Unterhaltung der Chaussee von Gostyn nah

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__ Borek durch den Kreis Kröben z; unter

» 4026. das Geseh, betreffend den außerordentlichen GelDbedarf der Militair -= Verwaltung für das Jahr 1854, jo wie die Besthaffung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel. Vom 20, Mai 18543 unter

» 4027. das Geseb, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur klassifizirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und ju Ma - und Schlachtsteuer. Vom 20. Mai 1854 z und unter

» 4028. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juni 1854, betref-= fend die in Gemäßheit des Geseßes vom 20, Mai |

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1854 aufzunehmende Staats =- Anleihe von funfzehn |

Millionen Thaler. Berlin, den 22. Juni 1804.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Finanz-Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 6. April 1854 be-

treffend De Ver Cine ung der NiGtigleitsbe-

s{chwerdein Zoll- und Steuer-Contraventions\achen zu beobachtende Verfahren.

Geseß vom 3, Mai 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 120 S, 697.)

Ew, 2c. erwidere ih auf den aus Anlaß ei G i O F i us etner Entscheidun ae M ngliden Obertribunals in der Untersuchungssache A A a A der Niederschlesisch=Märkischen Eisenbahn, N. N.

A erstatteten Bericht vom 17. Dezember v. J. Folgendes: | (Oeft p Artikel 106 und 142 des Geseßes vom 3. Mai 1852 ernen I S, 209) können die in der Appellationsinstanz Rücksicht E e S T und Zoll-Contraventionssachen ohne angefochten Lat Me trafe mit der Nichtigkeitsbeschwerde tifel n Rechtsmittel Gebrauch machen will , dasselbe nah Ar- Ablaufe es A MREY zehntägigen präklusivischen Frist seit dem Erkenntniß v ages, an welchem ihr das mit Gründen abgefaßte eee Duène Qafin Jae” ete e Megelecehes das Eesenplvis Rechtfertigungs\{rift binnen di R)

Ei rist binnen dieser Frist bei demselben einreichen. L Lagen rebhi I {werde nit für U M ee egyng der Nichtigkeitsbe- L, 4 E e darüber zu eit M ese fd A B By , threrseits von der Einwendung d Ie tels Gebrau zu machen. Es erscheint daher, zur M

Staatsanwaltschaft muß aber, wenn sie |

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flage nicht jedesmal ein Vertreter der Behörde bei der mündlichen

Verhandlung zu erscheinen , worauf jedoch in besonders zweifelhaf

ten und wichtigen Fällen stets Bedacht zu nehmen is. Berlin, den 6. April 1854.

An den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober=Finanzrath 1c. N. zu N.

Abschrift zur Nachricht und Nachachtung. Berlin, den 6. April 1854. Der Finanz-Minister An

fend die Bestätigung des Statuts der Spar=- und sämmtliche übrigen Provinzial-Steuer-

Direktoren 2c. 2c.

VBreußische Bank.

Vou nut ma Gu i 4

Gemáß §. 98 der Bank -Ordnung vom 5, Oktober 1846 wird die Zahlung einer Dividende von i

: 20. Thalern Cour aat

für den Dividendenschein Nr. 15 der Bankantheilscheine vom 1. Juli d. J. ab, bei der Haupt = Bank =- Kasse zu Berlin, bei den Bank Comtoiren zu Breslau, Cóln, Danzig, Königsberg in Pr. Magde= burg, Münster, Posen und Stettin, so wie au bei den Bank- Kommanditen zu Bromberg , Crefeld, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a. d. O,, Gleiwiß, Görlis, Graudenz, Halle, Landsberg a. d. W, Memel, Siegon, ‘Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit erfolgen :

Berlin, den 16. Juni 1854, | be

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten, Chef der Preußischen Bank, von der Heydt.

I » ck 1 + (A (Ga c “e ' Angelommenr Se. Erlaust der Orff Derr “von

| Schönburg - Glauchau, von Dresden,

Abgereist: Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Kro kow

| von Widckerode, nach Krokow.

|

sondern auch die

z Berlin, 21, Juni, „Se, Maleltat- dar König. haben Allêr- gnädigst geruht : dem Fürstlich Hohenzollern - Sigmaringenschen Wirklichen Geheimen Rath und Hofkammer - Direktor, on Wedcckherlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr, Hoheit dem Herzog von Sachsen - Altenburg ihm verliehenen Komthur kreuzes zweiter Klasse des Herzoglih Sachsen-Ernestinishen Haus- Ordens zu ertheilen, : | E

Nichtamtliche

Preußen. Berlin, 21. Juni. Schon in früheren See-

| friegen is die Grage fontrovers gewesen, ob ein Schiff, welches, | E erfolgter Kriegserflärung, aus der Handels-Marine einer der riegführenden Mächte in die Handels - Marine einer neutralen

Macht übergegangen ist, auf die Privilegien der neutralen Flagge

Anspruch habe, und auch gegenwärtig scheinen die Seemächte bei | Beantwortung dieser Frage von verschiedenen Grundsäßen auszugehen, | In der Sizung des britischen Unterhauses vom 3, März d. J. wurde | von einem Parlamentsmitgliede die Frage gestellt: ob, wenn ein russisches | Schiff, um der Aufbringung zu entgehen, verkauft und von einem mit der Ursache des Berkaufs bekannten Neutralen bona file angekauft

_russishe Schiffe zu kaufen,

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worden sei, dieses Kaufgeschäft von den britischen Kreuzern aner- fannt werden würde, und zwar in dem Falle, wenn vas Schiff seine Mannschaft behalte, oder in dem Falle, wenn es nach dem Ver= faufe mit einer neutralen Mannschaft versehen werde. Der At= torney-General beantwortete diese Frage dahin, daß der Verkauf eines russischen Schiffes an einen Neutralen, um dasselbe der Auf- bringung zu entziehen, wenn €s ein bona fide abgeshlos= senes Geschäft sei, durch das Geseß geschüßt werden würde, und daß selbst die Beibehaltung der russischen Bemannung hierin zwar feinen Unterschied machen, wohl aber einen Verdacht gegen die bona fides begründen fônne. Britischerseits würden also einem unter den angegebenen Umständen verkauften Schiffe die Privilegien der neutralen Flagge zugestanden werden, es würde indeß der Rheder nöthigenfalls die bona lides zu beweisen, d. h. durch voll=

ständige Beweismittel darzuthun haben, daß ein wirkliches Kausge= |

\chäft und nicht blos ein zum Zweck der sichen Kreuzer abgeschlossenes Scheingeschäft vorliege, die französische Regierung die Sache zu betrachten. Moniteur‘ vom

Sicherung gegen die feind- Anders scheint

{19 Mai. finder

la navigation des bâtiments neutres temps de guerre vom 2%. A 1/78) C,

Teindesland gebaut oder feindlihes Eigenthum waren , dann als neutral anzusehen seien, wenn urkundlich Ce. Wilde Lan f Vor Degint Ver Feindseligkeiten durch Kauf oder Konzession Jn Uebereinstimmung hierm!l hat neuerlich , machung der Handelskammer zu Bremen vom

Réglement concernant

nur naci)

angeführten Bestimmungen des Reglements von 1778 verfahren werde. Es ist daher den Rhedern neutraler Staaten nicht zu rathen,

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Holstein. Die Verfassung Des (Schluß; \. unsere gestr, Nr.) |

T 1 Vat der Vers iniung ver Provinzialstände. §8, 9, Die Versainmlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein bildet das geseßliche Organ der verschiedenen Stande n wie besteht aus; 1) dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich hessensteinischen Fideikommißgüter , insofern derselbe das fünfundzwanzigste Jahr zurüc- gelegt und freie Dispositionsbefugniß hat. Es ift demselben gestattet, ih durch eínen wählbaren Besitzer eines größeren Gutes, welcher nit schon Mitglied der ständischen Versammlung i, Mrtirelen zu lasleinz..:.2) Un]. -, van der Geistlichkeit des Herzogthums Holsteia aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahldistriften gewählten Abgeordneten (Anhang Littr, B.); 3) vier von dem Verbittcer des adeligen Konvents zu Jychoe, den Pröbsten der Konvente zu Preey und Uetersen und den Mit- gliedern der holsteinschen Ritterschaft aus ihrer Miite gewählten Abgeord- neten (Wahlort Jyhehoe)z 4) neun von den Besißern adeliger und anderer größerer Güter zu einem Steuerwerth von wenigstens 50,000 Röóthlr. aus ¡hrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Jgchoe)z 5) Sechzehn flei- necen Landbesizern, gewählt in 16 Wahldistrikten (Anhang À, der Berord- nung vom 15. Mai 1834) ; 6) Funfzehn Einwohnern der Städte und Fleden, ge- wäblt in 12 Wahldistrikten (Anhang B. der Verordnung vom 15, Mai 1824), Endlich wollen Wir dem akademischen Konsistorium der fieler Universität gestatten, unter Leitung des jedesmaligen Nektors der Universität ein Mitglied aus seiner Mitte zu wählen. §. I Die ständische Béte sammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen. Regelmäßig wird dies in jedem dritten Jahre geschehen, so daß zwei Versamzlungen in jede Wahlperiode sallen , außerordentlich aber , so oft Wir es den Umständen na füx ersorderlich halten, In dem Einberufungs - Patent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen, §: 11. n Betress derjenigen holsteinishen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskrei)e Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören, sollen

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als nah vorgängiger Zustimmung der Bersammlung der Provinzialskände vorgenommen werden, 1 0e ded E theilte ständische Zustimmung ausdrüclich Bezug zu uehmen. F. 12. Hin- sihtlich der nach Unserer Allerhöchsten Bekannimahung vom 28, Fanuar 1852 von Unserem Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg follegialisch zu be- handelnden, Unseren Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschast- lichen, nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, sollen Veränderungen in der Geseßgebung, mit Ausnahme jedoch des Eiderkanal - Zoll- tarifs, nur nach vorgängig eingezogenem Gutachten der lung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein A Jnsofern diese Veränderungen e Vermehrung der bisherigen, S festgestellten Ausgaben mit sich führen, wird die Versammlung M Detre}] der Aufbringung des aus Unser Herzogthum Holstein fallenden Anthe1is dieser Ausgaben, vorbehaltlih Unserer Allerhöchsten Genehmigung, Beschluß fassen. §. 13. Wir behalten es Uns vor, dringenden Fällen, wenn die Provinzialstände nit versammelt ihre Einberufung nit so shuell stattfinden könnte,

erheischen würden, auch ohze ihre vorgängige Zustimmung die lichen Verfügungen,

mit Ausnahme von organischen Gesezen, provisorisch zu erlassen, welche jedenfalls jo lange Gesehfraft behalten, 9 ihrer ein verfassungsmäßiger Beschluß gefaßt worden ist, Die Gesezesfraft

dieser provisorischen Verfügungen hört aber auf, insoweit nicht rücksichtlich ihrer cin zustimmender ständischer Beschluß hinzntritt, §, 14. Wenn nah dem

eintreten,

Erachten der Versammlung der Provinzialstände zur Erlassung einer solchen |

provisorischen Verfügung cin dringender (Hrund niht vorhanden gewesen

Stände in demselben und |

Versamnm- |

S f | Vorbehalt Unserer nig

neutrales Eigenthum geworden sind, | meinnügige öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserem Herzogthum

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30, Mai, das dasige | sicht Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg,

französische Konsulat amtlid mitgetheilt, daß in Frankreich hinsicht= | vertvalten zu lassen und zur Deckung der damit verbundenen Kosten die

lich der von Neutralen angekauften feindlichen Fahrzeuge nah den'| 7 _LE h der von Neutralen angetausten jen Fahrzeug ) | Fiber 40 BUWNEGN

| Aufbringung der zur | derlichen Geldmittel ein Beschluß gefaßt werden.

ist, so soll die Versammlung befugt sein, diese Frage durch ihren Präsi- denten vermittelst einer wider Unseren Minister für die Herzogthümer Hol- stein und Lauenburg anzustellenden Klage Unserem Ober-Appellationsgericht für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zur Entscheidung vortragen zu lassen, Das Ober-Appellationsgeriht hat diese Entscheidung nah vor- gängiger mündlicher und öfentliher Verhandlung der Sache abzugeben. Jâllt die Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben, §, 15. De Sißungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlich. Auf Verlagen Unseres Kommissarius oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten stattzugeben hat, muß die Entfernung der Zu- hórer verfügt werden. Die Beschlüsse der Versammlung werden durch ein- fache Stimmenmehrheit gefaßt z findet Parität der Stimmen statt, so giebt der Präsident der Versammlung durch seine Stimme den Ausschlag. §. 16. Die Versammlung der Provinzialstände is befugt, Veränderungen in der Gesehgebung in Betreff der zu ihrem Wirkungskreise gehörendea Gegen- stände bei Uns allerunterthänigst zu beantragen. §. 17. Gleichfalls soll

| die Versammlung der Provinzialstände zur Einreichung und Unterstüßung An i | von Vorschlägen, Anträgen und Sdhon in dem | sich die beiläufige Bemerkung, | am N ; daß nah der französischen Geseßgebung (námlic dem Artikel 7 des | stein und Lauenburg gehören. C |

welche in | / | aber Ero fstuni nachgewie= | heat

Beschwerden in Betreff solcher Verwal- tungsmaßregeln in Unserem Herzogthum Holstein befugt scin, welche zu dem amilihen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Hol- Auf folche, so wie auf die îm vorstehenden Eingaben werden Wir der Versamm- Provinzialstände , insofern sie noch vereinigt is, sonst nächsten Versammlung der Provinz-alstände bei ihrer Unsere Allerhöchste Entschlicßung eröffnen lassen, §. 18, Wir der Versammlung der Provinzialstände, unter Allerhöchsten Genehmigung, die Befugniß beilegen, ge-

Paragraphen erwähnten , {U DEÉ der

Endlich wollen

Holstein zu treffen, durch Ausschüsse aus ihrer Mitte, urter der Oberauf-

Ausschreibung von Beiträgen und die Kontrahirung von temporairen An- in diesem leßteren Falle muß zugleich wegen -der zur Verzinsung der Anleihen, fo wie zu deren Tilgung erfor- §, 19. Zur Theilnahme an den

| Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Provinzialstände ift erfor-

Herzogthums Holstein. |

| Zeit der Wahlz 93) unbescholtener Ruf.

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| Abgeordneten der cinen | ausnahmsweise ine | sind und | wie die Umstände es | erforder- |

Ner \geu in der Gesezgebung (verglichen jedo §, 3) nicht anders, | distrikts zur Zeit der Wahl. 5 2 Dor anoRrunge, ede Une , | distrikie, außer den unter Nr. 1—5 aufgeführten Bedingungen,

und ist in den betreffenden V:rfügungen aus die er- | thümliche,

| Grundstücts,

bis rüdsichtlih | möchten, eine gleiche

derlich: 1) Das Jndigenatreht oder zehnjähriger ununterbrochener BRufent- halt in Unseren Landen; 2) Vollendung des 25jährigen Lebensalters zur Wer durch ein gerichtlihes Er-

kenntniß seine Ehre, scin Amt oder sein Bürgerreht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Kriminal - Untersuchung gezogen und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprochen worden, i von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. 4) Freie Dispofsitions - Befuguiß, Wer gerichtlich zur Verwaltung feines Vermögens für unfähig erfläit is over freiwillig si derselben begeben bat, wer in ven Ver Wahl vorhergehenden zweijährigen Zeitraum in cinem Privat - Dienstverhältniß gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, wer irgend eine Unterstüßung vom Armenwesen er- halten und nicht erstattet hat, ist von der Theilnahme an den Wahlen ausgeschlossen. 5) Ununterbrochener Aufenthalt, während der zwei leßten Fahre vor der Wahl, innerhalb des betreffenden Wahldistrikts. Es leidet diese Bestimmung indeß keine Anwendung auf diejenigen, welche zur Er- füllung ihrer Wehrpflicht, sei es im stehenden Heere oder auf der Flotte, aus dem betrcffenden Wahldistrift entfernt gewesen sind, Auch werden Geschäfts- und Vergnügungsreisen als Unterbrehungen des Aufenthalts, so lange sie mit einer Veräuderung des Wöhnsißzes nicht verbunden sind, nicht angesehen, 6) Für die großen Gutsbesißer, außer den vorge- dachten Bedingungen Nr. 1—59, cigenthümlicher oder fideilommissa- rischer Besiy eines adeligen Gutes oder eines ländlihen Grund- stücks von wenigstens 50,000 Rihlr. Steuerwerth zur Zeit der Wahl, 7) Für. die Betvohuer der städtischen, aus den Städten Flecken und den ihnen glei gestellten Ortschaften des Herzogthums Holstein gebildeten Wahldistrikte, außer den Nr, 1—9 aufgeführten Bedingungen, der cigenthümliche Besiy eines wenigstens zu 800 Rihlr, ín der Brand!kasse versicherten oder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerreht oder den Betrieb eines bürgerlihen Nahrungszweiges, oder der Landwirthschaft für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wabhl|- 8) Für die Bewohner der ländlichen Wahl- der eigen-

oder auf Erbpacht oder Erbfeste beruhende Besiy cines inner- Wahldistrikts belegenen ländlichen , wenigstens Grund - und Benugungs - Steuer taxirten 9) Für die Abgeordneten der holsteinishen Ritter- ind (die. amb, 1. Pio D aufgeführten Bedingungen erfor- 10) Für die Abgeordneten der Geistlichkeit und der fieler

freie Dispositions-Befugniß (Nr. 4) erforderlich, §, 20, Ier cinem Wahldistrikt wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der is auch in demselden Wahldistiikte, aber auch nur in diesem, wählbar. §. 21. Diejeuigen , welchen von Uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffent- licher Geschäfte verliehen is, bedürsen, mit Ausnahme der gewählten Geistlichfeit und dexr Universität, zur Annahme einer Unserer Allerhöchsten Erlaubniß und haben Amtsgeschäste, insofern es deren während Versammlung derx Provinzialstände bedar,

für erforderlich erachtete Weise und tragen, Die leytere Bestimmung

fiadet auch auf Kommunalbeamte, die zu Abgeordneten gewählt werden Anwendung, Die Mitglieder Unseres Ober -Appella-

tionsgerichts für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind, mit Rü- sicht auf die im §. 14 enthalteae Bestimmung, nicht wählbar. §, 22. Fm Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstände, so wie hinsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der dur die Wahlen und die Stände - Versammlung verursachten Kosten

halb des betreffenden zu 800 Rihir. zur

schaft derlich. Universität ist dem Vorstehenden nach in

gefallenen Wahl für die Verwaltung ihrer ihrer Theilnahme an der auf die von ihren Vorgeseßten auf ihre eigenen Kosten Sorge zu

auf sie