1926 / 149 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jun 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

29, Juni 28. Juni (Seld Brief Geld Briet

Soveretgns 20,50 20,60 20,52 20,62

20 Fres.-Stücke 16.16 16,24 Gold-Dollars . 4,234 4,254 4,237 4,257

Amerikani1che:

1000— 5 Doll. {1 § 4,179 4,199 4,178 4,198

2 und 1 Doll. [18 4,167 4,187 4,167 4,187

Argentinische . | 1 Pap.-Pet. 1,677 1,697 1,672 1,692

Brasiliani}che . | 1 Milreis 0,642 - 0/662 | 0,642 0,662 1 fanad, § 4,177 4,197 4,177 4,197

Canadi)che. . Engli1che:

große 1 £ 20,39 20,49 20,385 20,485

1£u.darunter | 1 £ 20,375 20,475 | 20,38 20,48 Türki\che. . . .| 1 türk. Pfd. ba 223 2,27 Belgi1he . . .| 100 Frs. 12,17 12,23 12,17 12,23 Bulgarische . . | 100 Leva Däni\che . « « .| 100 Kr. 111,07 111,63 110,97 111,53 Danziger. « « .| 100 Gulden 80,85 81,25 80,85 81,25 e « « .| 100 finnl. A } 10,53 10,59 10,50 10,56 Französische , .| 100 Fres. 12,27 12,33 12,39 12,45

olländilche . .| 100 Gulden | 168,18 169,02 168,18 169,02 íJtalieni)che :

über 10 Vire | 100 Lire —— 15,71 15,79 íSugoslawische . | 100 Dinar 7,38 7,42 7,37 7,41 Norwegi)che . .| 100 Kr. 92,02 92,48 91,97 92,43 Numäni}che :

1000 vYei und

neue 500 Lei | 100 Let 1,88 1,92 1,855 1,895

unter 500 vei | 100 Lei Schwed1\che , | 100 Kr. 11242 112/98 11224 112,80 Schweizer .. .| 100 Fres, 81,42 81,82 81,35 81,75 Spanische . . .| 100 Pejeten 68,08 68,42 67,28 67,62 L \checho-slow.

5000 Kr. . . | 100 Kr. 12,396 12,405 | 12,395 12,455

1000Kr. u.dar. | 100 Kr. 12,437 12,497 12,432 12,492 Oesterreichische | 100 Schilling | 959,48 99,78 59,47 59,77 Ungarische . . « | 100 000 Kr. 5,8259 5,865 95,83 5,87

Nach dem Geschäftsbericht der Dynamit-Actien-GBesell- Matt, vormals Alfred Nobel & Co, Hamburg, über das 950. Geschäftsjahr (1925) war der Verlauf des Geschäfts in Sprengstoffen während der ersten Monate des Berichts]ahrs normal und befriedigend. Mit der Zunabme der Ver|chlehterung der deutschen MWi111chafstélage im allgemeinen, inebesondere aber der des VBVe1gbaus veniogeite si der Abtaßz in erheblichem Maße. Auch die Verhält- nisse der Textilindustrie, an der die Getellshaft dur ihre Kartell- freunde, durh die Erzeugung von Kunst)eide und Vistra interessiert ist, war ungünstig. Der Ueberschuß beträgt 91 054 NM, eine Divi- dende fann für das abgelaufene Beschättejahr nicht vorgeschlagen werden,

Nach dem Jahresbericht der Berliner Hôtel-Gesfell- \chatt tür 1925 betrug der Reingewinn 299 583,598 .4 und verteilte fich wie tolgt: 6 vH aut 3 750000 .4 Aktienkapital 225 000 Æ, für den Aufsichterat 4124 Æ, Vortrag auf neue Nechnung 70 499 M.

Nah dem Geschäftsberiht des Eisenhüttenwerks Thale, Aktien-Gelellshaft, Thale am Harz, für das Iahr 1925 gestaltete sich der Ge|chästsgang in den ersten Monaten betriedigend bei gegen das Vorjahr nicht unerheblich gestiegenen Umsäßen; im weiteren Verlauf des Jahres trat jedoch mit der Zu- spizung der Wirtscha!t6kui)e eine von Monat zu Monat sih ver- schärtende Abschwächung der Be\chäftigung ein. Das Erportgeschäit lag ebenfalls wenig günstig. Der Ueberschuß beträgt 2046 542 YM, abzüglih Gehälter, Provisionen und allgemeiner Ge)chäftéunkosten 859 977 MM, Steuern 707 114 NM, Verzinfung der Teilschuldver- schreibungen 2871 NM, der Abschreibungen 360 197 NM, und nah Nebeiweitung zum Yleservetonts 5819 NM, bleiben als Vortrag auf neue Necbnung 110563 NM. Der Gesamtum}aßz belief sih in 1925 auf 24911 418 NM gegen 21 213281 NM im Voujahre.

Bern, 28. Juni. (W. T. B.) Wocßenausweis der Schtoeizer i- \chen Nationalbank vom 23. Juni (in Klammern Zunahme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom 15. Juni) in M Metallbestand 508 533 670 (Zun. 475 351), Wechselbestand 303 116 439 (Zun. 992028), Eichtguthaben im Ausland 12 454 100 IAA 5700), Lombardvorschüsse 43 131 961 (Zun. 179 086), Vertschriften 6972585 (Abn. 9308), Korre) pondenten 15 784 136 Abn. 11 139 346), Sonstige Aktiva 16 277 061 (Zun. 1 271 401), Sigene Gelder 32 440 858 (unverändert), Notenumlauf 728 123 330 Abn. 3 278 045), Girodepot 129 217 785 (Abn. 4 904 707), Sonstige assiva 16 487 981 (Abn. 53 733).

Budapest, 28. Juni. (W. T. B.) Wochenausweis der Ungarischen Nationalbank vom 23. Juni (in Klammern unahme und Abnahme im Verg!eich zu dem Stande vom 15. Juni). In Pengs. 1 Pengös = 12 500 Kronen. Gold-, Silber-, Devisen- und Valutenstand 231 648 223 (Abn. 6 594 650), Wechiel auf Effekten 147 197 101 (Abn. 3758 310), Staatsschuld 151 726 497 (un- verändert), fonstige Aktiven 244 884 476 (Abn. 2821 442), Noten- umlauf 354 359 075 (Abn. 7 308 590), Staats- und Privatguthaben E (Abn. 3 035 377), lonstige Passiven 187 196 847 (Abn. L 9) .

Kopenhagen, 28. Juni. (W. T. B.) Wogenausweis der Nationalbank in Kopenhagen vom 23. Juni (in Klammern der Stand vom 15. Juni) in Kronen: Goldbestand 209 142 717 (209 141 867), Silberbestand 15 439 461 (15 046 044), zu1ammen 224582 178 (224 187 911), Notenumlauf 362597 971 (398 818-582), Deckungsverhältnis in Prozent 61,9 (56,2).

London, 28, Juni. (W. T. B.) Es gelangten 9000 Pfund Sterling in Goldmünzen zum Export tas Spanien.

Wagengestellung ürKohle, Koks und Briketts am 28. Juni 1926: Ruhrrevier: Gestelt 28202 Wagen. Oberschlesishes Nevier: Gestellt —.

Kurse der Federal Nejerve Bank, New York, vom 14. Juni 1926: 1 GM = § 0,2381 1 § = RM 4,199 916 1 GM = Pfrc 8,477 1£= RM 20,439 731 1 GM = Bhrc 8,271 1 Pfre = RM 0,118 018 1 GM = NM 1,000 488 1 Bfrc = RM 0,120 958 1 £ = GM 20.430 1 Lira, it. = NRM 0,150 357

vom 15, Juni 1926: 1 GM = 8 0,2381 18 =RM 4,199 916 1 GM = Pfrc 8,969 1 £ = RM 20,441 411 1 GM = Bfrc 8,388 1 Pfrce = RM 0,116 758 1 GM = NM 1,000 4388 1 Bfrce = RM 0,119 278 1 £.= GM 20,431 1 Lira, it. = RM 0,150 357

vom 16. Juni 1926:

GM = § 0,2380 18§= RNM 4,201 681

GM = Pfrc 8,186 1 £= RM 20,448 739 GM = Birc 8,075 1 Pirc = RM 0,122 269 GM = RM 1,000 909 1 Bre = NM 0,123 950 £ = GM 20,430 1 Lira, it. = RM 0,152 521

vom 17. Juni 1926:

GM = § 0,2381 18§8= RNM 4,1199916

GM = Pfrc 8,388 1£L= NM 20,435 951 GM = Bfrc 8,271 1 Pfre = NM 0,119 278 GM = RM 1,000 488 1 Btrc = NM 0,120 958

£ = GM 20,426 1 Lira, it. = RM 0,151 617

vom 18. Juni 1926:

1§= NM 4,201 681 1£= RM 20,445 798

1 Pfrce = NM 0,116 807

1 Btre = RM 0,119 328

1 Lira, it. = RM 0,151 261

vom 19. Juni 1926:

18 = RM 4,199 916 1 £ = RM 20,438 051

1 Pfrce = RM 0,117 598 GM = NM 1,000 488 1 Bfre = NM 0,120 118

£ = GM 20,428 1 Lira, it. = RM 0,151 617

Wochendurhschnittskur|e für die Woche, endend am 19. Juni 1926:

GM = § 0,238 067 1§= NM 4/200 504

GM = Pfrc 8,447 1 £= RM 20441 613 GM = Bfrc 8,286 1 Pfrc = RM 0,118 454 GM = NM 1,000 629 1 Bfre = RM 0,120 764

£ = GM 20,429 1 Ura, it. = RM 0,151 288

GM = § 0,2380

GM = Pfrc 8,969 GM = Bfrc 8,388 GM = NM 1,000 909 £= GM 20,427

GM = § 0,2381 GM = Pfrc 8,508 GM = Bfrc 8,329

Berlin, 28. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. (Durhschnittseinkaufspreise des Lebens- mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kasfazahlung bei Empfang der Ware. [ODriginal- packungen.] Notiert durch öffentlih angestellte beeidete Sach- verständige der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lote 19,00 bis 22,00 4, Gersten- grütße, lose 18,25 bis 19,00 4 Haferflocken, lose 22,90 bis 22,79 M, Hafergrüße, lote 23,50 bis 24,00 4, Noggenmehl 0/1 16,50 bis 17,25 Æ, Weizengrieß 25,25 bis 26,00 Æ, Hartgrieß 25,90 bis 26,75 M, 70 9/6 Weizenmehl 21,25 bis 22,75 Æ, Weizenauszug- mehl 24,75 bis 30,00 4, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 28,00 4 Speiseerbsen, fleine 18,25 bis 20,00 .4, Bohnen, weiße, Perl 12,75 bis 13,75 Æ, Langbohnen, handverlesen 18,75 bis 25,00 4, Linjen, Fleine 16,00 bis 20,90 Æ, Linsen, mittel 26,50 bis 34,00 .Æ, Linjen, große 34,00 bis 44,00 „4, Kartoffelmebl 17,50 bis 19,75 4, Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 62,590 4, Mehlschnittnudeln 32,00 bis 3350 4, Eiernudeln 47,00 bis 73,00 A, Bruchreis 18,50 bis 19,00 4, Nangoon Neis 20,50 bis 21,00 .4, glasierter Tatel- reis 22,50 bis 33,00 4, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 4, Ningäpfel, amerikan. 65,00 bis 86,00 Æ, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 39,00 4. getr. Pflaumen 90/100 in Sâden 34,75 bis 35,25 Æ, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original- fisten und Packungen 55,00 bis 56,00 4, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62,00 4, Nosinen Caraburnu # Kisten 50,00 bis 68,00 Æ, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100,00 Æ, Korinthen choice 44,00 bis 51,00 4 Mandeln, süße Bari 200,00 bis 230,00 #4, Mandeln, bittere Bari 220,00 bis 250,00 4, Zimt (Kaisia) 100,00 bis 105,00 4 Kümmel, holl. 34,00 bis 35,00 M, \{warzer Pfeffer Singapore 177,00 bis 200,00 4, weißer Pfeffer Singapore 225,00 bis 245,00 4, Nohkaffee Brasil 190,00 bis 220,00 A, Rohkaffee Zentralamerika 220,00 bis 310,00 M, Nöstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 4, NMNöstkaffee Zentral- amerika 285,00 bis 415,00 4, Nöstgetreide, lose 17,90 bis 19,75 A, Kakao, fettarm 50,00 bis 90,00 4, Kakao, leiht entölt 80,00 bis 120,00 4, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 Æ, Tee indish, gepackt 413,00 bis 500,00 4, Inlandszucker Melis 29,75 bis 31,50 A, Snlands8zucker Raffinade 31,00 bis 33,00 4, Zuder, Würtel 35,50 bîs 37,00 4, Kunsthonig 33,00 bis 34,00 4, Zucer- firup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 4, Speisesirup, dunkel, in Eimern —,— bis —,— M, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88,00 bis 107,00 4, Marmelade, Viertrucht 35,00 bis 40,00 ./46, Pflaumen- inus in Eimern 37,50 bis 47,00 4, Steinsalz in Säcken 2,90 bis 3,40 Æ, Steinjalz in Packungen 4,00 bis 6,00 4, Siedesalz in Säen 4,50 bis 4,70 Æ, Siedesalz in Packungen b,60 bis 7,90 Æ, Bratenschmalz in Tierces 93,50 bis 96,00 #4, Braten|hmalz in Kübeln 93,50 bis 97,00 .4, Purelard in Tierces 93,00 bis 97,00 4, Purelard in Kisten 93,00 bis 97,50 4, Speisetalg, gevackt 50,00 bis 80,00 4, Margarine, Handels8ware I 69,00 4, II 63,00 bis 66,00 4, Margarine, Speziaiware 1 82,00 bis 84,00 M, Il 69,00 bis 71,00 A, Meolfereibutter La in Fässern 178,00 bis 188,00 4, Meolkereibutter la in Packungen 185,00 bis 195,00 .4, Molkerei- butter Ll a in Fässern 162,00 bis 175,00 A Molkereibutter [11 a in Packungen 169,00 bis 182,00 #4, Auslandsbutter in Fässern 190,00 bis 196,00 4, Auslandsbutter in Packungen 197,00 bis 203,00 M, Corned beef 12/6 lbs. per Kiste 52,00 bis 53,00 4, ausl. Sped, ge, 8/10—12/14 —,— bis —— M, Allgäuer Nomatour 0,00 bis 85,00 Æ, Allgäuer Stangen 60,00 bis 63,00 .4, Tilsiter Käse, volltett 100,00 bis 110,00 Æ, echter Edamer 40 9/9 93,00 bis 98,00 M, echter Emmenthaler 160,00 bis 170,00 4, ausl. ungez. Kondensmilh 48/16 25,00 bis 26,00 .4, ausl. gez. Kondensmil 28,00 bis 30,75 M, Speiseöl, ausgeroogen 68,00 bis 75,00 M.

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Danzig, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 100 Zloty 52,06 G., 52,19 B., Berlin 100 Reichsmark 123,146 G. 123,454 B. Schecks: London 2,18 G. —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty- Auszahlung 51,94 G., 52,06 B. Berlin telegraphishe Auszahlung 123,046 G.,, 123,354 B., Stockholm telegraphishe Auszahlung 138,826 G.. 129,174 B.,

Wien, 28. Juni. (W. T. B.) zentrale: Amsterdam 283,38, Berlin 167,97, Budapest 98,67, Kopenhagen 186,80, London 34,344, New York 705,55, Paris 20,55, Zürich 136,51, Marknoten 167,75, Lirenoten —,—, Jugoslawilsche Noten 12,472, Tscheho-Slowaki|che Noten 20,864, Polnische Noten 71,55, ODollarnoten 703.60 Ungarische Noten 98,85, Schwedische Noten —,— Morgen Feiertag.

Prag, 28. Jum. (W. T. B.) Notierungen der Devisen- zentrale (Durchschnittskur)e): Amsterdam 13,694, Berlin 8,053, Zürich 6,554, Oslo 744,00, Kopenhagen 897,00, London 164,75, Madrid 544,00, Mailand 1235/4, New York 33,85, Paris 98,80, Stockholm 9,084, Wien 4,794, Marknoten 8,058, Poln. Noten 3,524. Morgen Feiertag.

London 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Paris 168,50

New Bork 4,86,71, Deutschland 20,444, Belgien 170,12 Spanien 30,21. Holland 12,11,25, Ftalien 133,75, Schweiz 25,134, Wien 34,40.

Notierungen der Devisen- -

Paris, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Deutschland 816,50, Bukarest 15,06, P1ag 102,60, Wien —,—, Amerika 34,52, Belgien 98.55, England 167,75, Holland 1383,75, Italien 125,90, Schweiz 669,00, Spanien 555,90, Warschau —,—. Kopenhagen —,— Oslo —,—, Stockholm 927,00.

Amsterdam, 28. Juni. (W.T.B.) Devisenkurse. (Offizielle Notierungen.) London 12,118 Berlin 0,59,274 fl. für 1 RM, Paris 7,27 Brüssel 7,13 Schweiz 48,224, Wien 0,35,20 für | Schilling, Kopenhagen 66,00. Stockholm 66,824, Oslo 54,70. (Inoffizielle Notierungen.) New York 248?/4, Madiid 40,024, Jtalt 9,06 Prag 7,38 Helsingfors 6,264, Budapest 0,00,345 Bukarest 1,10, War1chau 0,25.

Zürich 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. New York 5,164. YLondon 25,134 Paris 15,02, Brüssel 14,89 Mailand 18,72, Madrid 83,25, Holland 207,50, Stockholm 138,64, Oéelo 113,25, Kopenhagen 13690 Prag 15,294, Berlin 1,2290 Wien 73.15, Budapest 0,00,72,20, Belgrad 9,15, Sofia 3,75, Bukarest 2,30, War|chau 50,00, Helsingfors 13,05, Konstantinopel 2,82. Athen 6,55, Buenos Aires 208,00.

Kopenhagen, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. London 18,35, New York 3,78, Berlin 89,85, Paris —,—, Antwerpen 11,05, Zürich 73,20, Nom 13,95, Amsterdam 151,90, Stockholm 101,35, Oslo 82,95, Helsingfors 9,52 Prag 11,20, Wien 0,53,50.

Stodckholm, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. London 18,13, Berlin 0,88,75 Paris 10,95, Brüssel 10,90, Schweiz. Pläge 72,20, Amsterdam 149,75, Kopenhagen 98,90, Oslo 81,85, Washington 372,75, Helsingfors 9,41, Nom 13,65, Prag 11,10, Wien 0,952,895.

Oslo, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. London 22,20, amburg 108,75, Paris 13,60, New York 456,00, Amsterdam 183,90, ürich 88,50, Helsingfors 11,50, Antwerpen 13,40, Stockholm 122,90, openhagen 121,00, Rom 16,60, Prag 13,60, Wien 0,64,50.

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London, 28. Juni. (W. T. B.) Silber 30/5, Silber auf Lieferung 303/15.

Wertpapiere.

Frankfurt a. M., 28. Juni. (W. T. B.) Desterreichische Kreditanstalt 7,50, Adlerwerke 78,00 Aschaffenburger Zellstoff 111,00, Lothringer Zement —,—, D. Gold- u. Silber-Scheideanst. 149,25, Frankf. Ma}jchinen (Pokorny u. Wittekind) 55,00, Hilpert Maschinen 26,50, Phil. Holzmann 78,00, Holzverkohlungs-Industrie 55,00, Wayß u. Freytag 100,00, Zukertabrik Bad. Waghäusel 73,25.

Hamburg, 28. Juni. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Brasil- bank —,—, Commerz - u. Privatbank 122,50 Vereinsbank 113,25, Lübeck-Büchen 115 00, Schantungbahn 3,87, Deutsch-Austral. —,— Hambg.-Amerika Paketf. 152,00, Hamburg-Südamerika 126 35, Nordd. WUoyd 146,00, Verein. Elbschiffahrt —,—, Calmon Asbest 39,00, Harburg-Wiener Gummi 69.00, Ottensen Eisen 19,00, Alsen Zement 180,25. Anglo Guano 79,00, Merck Guano 61B, Dynamit Nobel 119,50, Holstenbrauerei 155,00, Neu Guinea 505,00, Otavi Minen ——. Freiverkehr. Sloman Salpeter 70 RM. für das Stü.

Wien, 28. Juni. (W. T. B.) (In Tausenden.) Völkers- bundanleihe 73,8 Mairente 4,75, Februarrente 7,75 Desterreichische Goldrente 87,5, Oesterreichi|che Kronenrente 4,65 Türkenlose 4,73, Wiener Bankverein 92,5, Bodenkreditanstalt 139,0, . Oesterreichi1che Kreditanstalt 126,9 Ungarische Kreditbank 261,0, Effektentreuhandgef. (Anglobank) 97,5, Niederösterreichische Eskompteges. 260,0, Länder: bank 145,0 Oesterreichische Nationalbank 200,0 Wiener Unionbank 100,0, Staatsbahn 311,0 Südbahn 96,0, Alpine Montan 240,0, Poldihütte 945,0, Prager Eisenindustrie —,—, MNima - Muranyer 106,5, Skodawerke 1355,0, Waffenfabrik 55,5 ex.,, Trifailer 442,0, Laykam-JIosefsthal 145,0.

Amsterdam, 28. Juni. (W. T. B.) 69/0 Niederländische Staatsanleihe 1922 A u. B 1065/, 44 9/9 Niederländische Staats- anleihe von 1917 zu 1000 fl. 100,00, 3 9/6 Niederländische Staats- anleihe von 1896/1905 75,50, 7 96 Niederl.-JInd. Staatsanleihe zu 1000 fl. 100,75, 79/6 Deutsche Neichsanleihe- 105,00. MNeichsbank neue Aktien 156,75, Nederl. Handel Maatschappij - Akt. 146 00, Jurgens Margarine 173,25 Philips Glueilampen 342,90, Geconjol, Holl. Petroleum —,—, Koninkl. Nederl. Petroleum 403,00, Amsierdam Nubber 322,50, Holland-Amerika-Dampfsch. 45°, Nederl. Scheep- vart Unie 169,25, Cultuur Mpij. der Vorstenl. 157,50, Handels- vereeniging Amsterdam 698,00, Deli Maatschappij 423,00, Senembah Maatschaypij 382,00.

Berichte von auswärtigen Warenmärkten,

Manchester, 25. Juni. (W. T. B.) Das Geschäft am Garnmarkt war träge und die Preisgestallung unregelmäßig. Auch dec Gewebemarkt verkehrte mangels LUURY in lustlo)er

altung. Water Twist Bundles stellten sih auf 16 d für das Pfund, Printers Cloth auf 31 sh für das Stück.

Nr. 28 des „NReich8sministerialblatts“ (Zentralblatts. für oas Deutsche Reich), vom 25. Juni 1926 hat tolgenden Jnhalt: |

1. Fr:stizwesen: Bekanntmachung über den Auslieferungsverkehr und den sonstigen Nechtshilfeverkehr in Stra|sachen zwichen dem Deut)chen Reich und Brasilien. 2. Allgemeine Verwaltungssachen: Handbuch für das Deutsche Reih 1926. Bekämpfung der Schund- und Schmuyt|{riften auf Bahnhöfen, in Zeitungékiosken und im Straßen- handel. Verzeichnis der Gartenbau- usw. Anlagen, welche regel« mäßigen Untersuchungen gemäß der Internationalen Reblautkonvention unterliegen. 3, Konfsulatwesen: Ernennungen, Exequaturerteilungen. 4. Medizinal- und Veterinärwesen: Bekanntmachung über die Eintuhr- abfertigung von Betäubungsmitteln. Deutsches Arzneibuch, 6. Aus-

gabe 1926. 5. Statistik: Verordnung über Aenderungen des Sta- tistishen Warenverzeichnisses und der Anlagen A und B dazu fowie

des Verzeichnisses der Massengüter und des Verzeichnisses dec Länder der Herkunft und der Bestimmung. 6. Steuer- und Zollwejen: WBer- ordnung über -die Zuständigkeit des Hauptz;ollamts Essen. 7. Polizei- wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. /

Verantwortlicher Schriftleiter: J, V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Nehnungsdirektor Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin,

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschafst. '

Berlin, Wilhelmstr. 32.

(Fünf Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage) und Erste bis Dritte Zentral-Handelsregister-Beilage.

E, U Ä F

-

Deutscher Reichsanzeiger

“Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9,— Neichsmark, Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, tür Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32, Einzelne Nummern kosten 0,30 Neichsmark.

Fernsprecher: Zentrum 1573.

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Berlin, Mittwoch, den 30. Funi, abends.

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einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Neichsmarkl, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,75 Neichsmark,

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Juhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Geseß zur Abänderung des Mieterschußgeseßes.

Bekanntmachung, ‘betreffend die Genehmigung zur Herstellung von Mi\chfuttermitteln.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufspreise.

Amtliches. Deutsches Reich.

: Geseg zux Abänderung des Mietershußhgeseßes, Vom 29. Juni 1926.

(Veröffentlicht in Nx. 40 des Reichsgesehblattes Teil T ; vom 30. Funi 1926.)

Dex Reichsfag hat das folgende Geseß beschlossen, das

mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Ar lttel L

Das Gese über Mietershuß und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 Ene lepo.. I S. 353) in der Fassung dex Verordnungen vom 24. Dezember 1923 (Reichsgeseßbl. I S. 1247) und vom 14. Februar 1924 (Reichsgeseßbl. T S. 111) wird wie folgt geändert:

1. Jm § 2 Abs. 2 Saß 2 treten an Stelle des Wortes „gehörige“ die Worte „oder Geschäftsbetrieb gehörige oder mit seiner Vertretung in Mietangelegenheiten betraute Person“,

2. Jm § 3 werden

a) im Abs. 1 Sab 1 die Worte „von zwei Monaten“ durch „cines Monats“ und das Wort „erreiht“ durh „übersteigt“ erseyt; am Schlusse des Saßes werden nah einem Semi- folon die Worte angefügt „bei einem den Betrag für zwei Monate nicht ercreihenden Rüdckstand ist die Erhebung der Klage erst zwei Wochen nah der Fälligkeit zulässig“;

b) im Abs. 1 Say 2 die Worte “Kla e“ bis „einen Monat“ durch die Worte „Klage erst zwei Wochen“ erseßt;

c) im Abs. 2 die Worte „eine niht auf Fahrlässigkeit be- ruhende“ gestrichen und die Worte „zurüczuführen ist“ erseßt durch „oder auf irrige Annahme eines Aufrechnungs-, Minderungs- odex Zurückbehaltung8rechts zurückzuführen ist, es sei denn, daß die Unkenntnis oder der Jrrtum auf d beruht“;

d) der Abs. 3 durch folgende Vorschriften erseßt:

Die Aufhebung ist nicht mehx L ul , wenn bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Erhebung der Klage, E eRS jedoch bis zum Schlusse derjenigen mündlichen

erhandlung erster Fnstanz, auf welche das Urteil ergeht, dex Mieter den Vermieter befriedigt oder eine gegenüber der Mietzinsforderung zulässige Aufrechnung erklärt. Beantragt in diesen Fällen der Vermieter alshald, den Rechts\treit in dexr Hauptsache für erledigt zu erklären, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3, Der § 4 wird wie folgt geändert:

a) Jm Abs. 1 werden dem Say 4 nah einem Komma folgende Worte angefügt: :

„28 sei denn, daß der Eigentümer eines vor mehr als dreî

Jahren erworbenen Grundstücks einen zu gewerblichen ckden vermieteten Raum für eigene gewerbliche Zwecke

dringend braucht.“ 2

Ferner wird folgende Vorschrift als Say 5 angefügt: „Vei der Abwägung der beiderseitigen Jnuteressen sind zu- As des Vermieters die Zahl und das Lebensalter der zu seinem Hausstand gehörigen Abkömmlinge mit zu be- rüdsichtigen.“ :

b) Jm Abs. 2 werden Sn Worte als Saß 1 vovangestellt:

„Liegen die im Abs, 1 bezeichneten Gründe nur. für einen Teil des Mietvaums vor, so kann die Aufhebung hinsichtlich dieses Teiles, insbesondere auch eines Haus- gartens, verlangt werden.“

Ferner werden im bisherigen Saß Á jebigen Sab 2, die - u

Worte „Das Gericht kann“ durch „Auch kann das Gericht“, im bisherigen Saß 2, jeßigen Saß 3, die Worte „Jn diesem Falle“ durch „Bei teilweiser Aufhebung des Mietverhält- nisses“ erseßt. /

4, Jm 5 Abs, 3 erhält der zweite Say folgende Fassung: „„§ 721. der Zivilprozeßordnung bleibt, vorbehaltlih des § 6 Abs. 3 Saß 2, unberührt; ex gilt entsprehend, wenn das Urteil die Herau8gabe von Räumen zum Gegenstande hat, die nicht Wohnräume sind.“

5. Der § 6 wird wie folgt geändert: a) An Stelle der beiden ersten Absäye treten folgende Vor-

schriften als Abs. 1 bis 3: : Wird ein Mietverhältnis, das sih auss{ließlich oder zum Teil auf “E bezieht, lediglich nach § 4 Abs. 1 auf- gehoben, so ist die Zwangsvollstredkung durch Ausspruch in

einschließlich des Portos abgegeben.

der Urteilsformel davon abhängig zu machen, daß hinsicht- lih des Wohnraums für den Mieter ausreihender Ersaß- raum gesichert ist; der Ausspruch kann unterbleiben, wenn die Versagung des Ersayraums keine unbillige Härte für den Mieter darstellt, Wird ein Mietverhältnis der bezeich- neten Art nach § 2 lediglih deshalb, weil der Mieter einem Dritten den Gebrauch des Mietraums unbefügt belassen hat, oder nah § 8 aufgehoben, so kann die Zwangsvoll- streckung von der Sicherung ausreichenden Ersaßwohnraums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Vermeidung un- billiger Härten erforderlich erscheint. Das gleiche gilt, wenn ein teilweise auf Wohnraum bezüglihes Mietverhältnis acta 8 4 Abs. 2 hinsitlich des Wohnraums aufgehoben (wird.

Wird ein Mietverhältnis, das sih auss{ließlich oder zum Teil auf anderen als Wohnraum bezieht, lediglih nah § 4 aufgchoben, so ist, soweit es sich um Raum handelt, der nicht Wohnraum ist, die Zwangsvollstreckung von der Sicherung des für die Berufs- oder Geschäftsbedürfnisse des Mieters auszeichenden Ersaßraums abhängig zu machen, wenn der Mieter beweist, daß bei Versagung des Ersaßraums dringende öffentliche Fnteressen gefährdet werden würden. Hat das Reich, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde Raume der bezeichneten Art zu öffentlichen Zwecken oder. Wohnräume, in denen gleichzeitig Dienst- geschäfte wahrgenommen werden, mietweise inne, so gilt Saß 1 mit der Maßgabe, daß der Nachweis durch eine Er- klärung: der Behörde geführt wird, welche der den Raum benußenden Behörde vorgeseßt ist.

Hat in den Fällen der Abs. 1, 2 der Mieter den Ausspruch beantragt und it der Antecag im Urteil übergangen, so ist das Urteil zu ergängen. Auf das Verfahren finden die Vor- schriften des § 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung ent- fpechende Anwendung; das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Geivährung einer Räumungsfrist übergangen ist, Wird das : Urteil nux wegen der Gewährung oder Versagung eines Ersaßraums oder einer Räumungsfrist angefochten, so erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde,

Þ) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

c) Jm ersten Saß des bisherigen Abs. 4, jeßigen Abs. 5 werden die Worte „nach der Rechtskraft des Urteils“ durch „nah Ablauf der Beschwerdefrist (Abs, 3 Saß 3, § 4 Abs. 5)“ er- seßt; hinter „rechtfertigen würden“ wird eingefügt „oder vereitelt der Mietex böswillig die Sicherung eines Ersaß-

. raums“.

6. Jm § 9 treten an Stelle der Worte „zunt Zwecke s geribtlihen Sühneversuchs“ die Worte „zur Güteverhand- ung“.

Dex Saß 2 wird gestrichen.

7. Dem § 10 wird folgender zweiter Absay angefügt:

Von dem Eingang einer Klage, mit welcher die Auf- hebung eines auf Wohnraum bezüglichen Mee d nises auf Grund des 8 3 verlangt wird, at der Gerichtsschreiber der Fürsorgebehörde unter Angabe des rückständigen Miet- betrags und unter Hinweis auf die Fürsorgepfliht gemäß den Reichsgrundsäßen über Vorausseßung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge unverzüglich Mitteilung gzu machen.

8. Der § 12 erhält folgenden Sat 2:

Als Beausftragte gelten alle mit Veriretungsausiveis der Vereinigung versehenen Personen.

9. ‘Der § 14 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2 Say 3, Abs. 4“ durch „Abs, 3, 5“ erseßt.

b) Hinter Abs. 1 werden folgende Vorschriften als Abs, 2, 3

eingestellt:

Jn den Fällen des § 4 Abs. 5, des § 6 Abs, 3 und des 8 13 Abs. 4 findet die sofortige Beschwerde auch dann statt, wenn mehrere Beschwerdegründe nebeneinander geltend ge=- macht werden.

Wird ein Urteil mit der Berufung und der sofortigen Be- schwerde angefochten, so ist über beide Rechtsmittel von der- selben Kammer des Landgerichts zu entscheiden.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4,

10. Der § 16 wird wie folgt geändert:

a) Jm Abs. 1 werden hinter Saß 2 folgende Vorschriften als Sab 3, 4 eingestellt:

Der Zuweisung eines Ersaßraums steht es gleih, wenn der | Vermieter dem Mieter durch eine nach § 132. des Bürgerlichen Géseßbuchs zuzustellende Erklärung einen Er- Q anbietet, über den der Vermieter oder ein dem Angebote zustimmender Dritter nah den wohnungsrecht- lihen Vorschriften verfügungsbevrechtigt ist. Bei der Zu- weisung oder dem Angebote soll der Mieter auf die Zu- Lässigkeit von Einwendungen, auf die Form und Frist E Geltendmachung sowie auf die Folgen des Fristablaufs hin- gewiesen werden.

b) Jm Abs. 3 erhält Saß 1 folgende Fassung: :

Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die vollstreck- par S mindestens sieben Tage vorher zu- gestellt ist.

c) Jm Abs. 4 werden die Worte „§ 6 Abs. 4“ durh „Z§ 6 Abs. 5 erseßt, 11, Der § 20 Abs, 2 wird durch folgende Vorschrift erseßt:

Gewerkschaftliche Betätigung, insbesondere eine Beteili-

gung an Bestrebungen zur Erhaltung oder Verbesserung von

Lohn- oder Arbeitsbedingungen, rehtfertigen die Aufhebung des Mietverhältnisses nicht.

12, Jm § 22 Say 2 werden hinter den Worten „einen an- gemessenen Geldbetrag“ die Worte eingefügt „für den Umzug und die Unterkunftsbeschasfung“ und im Halbsay 2 die Worte „Abs. 2 Say 2, 3“ durch „Abs, 8“ erseßt.

13. Jm § 23 Sah 1 werden hinter „errihtet“ die Worte eins gefügt „oder vor dem 1. Juli 1918 zu Eigentum erworben oder gemietet“,

14. Der Rar Abs. 1 wird dur feluente Vorschrift erseßt:

Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 finden E ein Unier- mietverhältnis nur Anwendung, wenn es sih ausschließlich auf Wohnraum bezieht, in dem der Untermieter eine etgene Wirt- haft oder Haushaltung führt.

15. Im § 27 wird ; n

a) im Abs. 1 der zweite Saß gestrichen und am Schlusse des Abs

saßes folgender Saß angefügt: L

Dem Mieter kann auf seinen Antrag eine den Umständen nah angemessene Ans zur Räumung auch dann gewährb werden, wenn das Urteil die eran gare von Räumen zum Gegenstande hat, die nicht Wohnräu: : l des § 721 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit S6 Abs. 3 Sah 2, 3 gelten entsprechend. | 2

b) im Abs. 2 Saß 2 das Wort „Für“ durch „Das gleiche gilt für

erseßt; der Saß R unter Wegfall der weiteren Worte mit „überlassen snd;

c) E n. 3 Saß 1 vor „S 16“ eingefügt: „§ 6 Abs. 4, b

und des“; :

a) im Abs. 3 Sah 2 hinter „§ 4" eingefügt: „Abs. L“ und das

Wort „Ersaßraum“ durch „Ersaßwohnraum“ erseßt.

16. Im § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt: en E

Auf die Untervermietung von Räumen, in denen eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung nicht geführt werden soll, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung.

17, Der § 32 wird wie folgt geändert: :

a) Der Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift erseßt: S

Hat jemand mietweise oder auf Grund R Rechtsverhältnisses ein Gebäude oder den Teil eines Ges baudes inne, das im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs oder eines Landes steht und entweder öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Ver- waltung des Reichs oder des Landes zu dienen bestimmt ist oder bestimmt wird, so finden, vorbehaltlich des Abs. 2, die S 1 bis 31 keine Anwendung. : i :

b) Jm Abs. 2 werden dem Sah 1 nach einem Semikolon die Worte angefügt: i

„an Stelle der Zubilligung des Ersaßraums kann auf An-

trag des Reichs oder Landes die Gewährung eines an- gemessenen Geldbetrags treten“.

Ferner wird hinter dem zweiten Sabe folgende Vorschrift als Say 3 eingefügt: i : : y

Im übrigen ge!ten die N des § 6 Abs. 3 bis 5 des § 16 mit Ausnahme von Abs. 1 Sab 6 und des § 27 Abs. 3 Saß 1_ mit der Maßgabe entsprechend, daß die im § 16 Abs. 1 Saß 2 bezeichnete Bescheinigung von der übev den Raum verfügungsberehtigten Behörde ausgestelli wird und daß Einwendungen gegen den Ersaßraum bei dieser oder der ihr vorgeseßten Behörde zu erheben sind.

18. Hinter dem § 33 werden folgende Vorschriften als §8§ 35 a, 33 b eingestellt: 2:88

S 33a.

Wird durch Teilung einer unbenußten Wohnung von fünf oder mehx Wohnräumen eine nete räumlih und wirtschast- lih selbständige Wohnung gewonnen, so findet ag die neue Wohnung dev erste Abschnitt dieses Geseßes keine An- wendung. Das gleiche gilt, wenn im Einverständnis mit

._ dem Mieter durch Teilung einer benußten Wohnung der leichen Größe eine neue räumlih unld wirilda tlih selb= ständige Wohnung hergestellt wird. Als neue Wohnung gilt der Teil der bisherigen Wohnung, in dem eine Küche nicht vorhanden war.

Die Gemeindebehörde hat von der Anordnung oder Durch- fgrano einex Beshlagnahme abzusehen, wenn der Ver- ügungsberetigte fih verpflichtet, innerhalb einex von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen die Teilung einer Wohnung der im Abs. 1 bezeichneten Art vorzunehmen und innerhalb der Frist die Arbeiten C Eine Besch Mane der neuen Wohnung ist nicht zu- lässig. Der Mietvertrag bedarf der Genehnrigung der Gemeindebehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Mieter in dex Gemeinde nicht als dring- n Wohnangsuchender eingetragen ist; eine Versagung aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

Abs. 3 gilt auch, wenn die neue Wohnung durch Be« endigung des De es frei wird

Wird aus unbenugzten gewerblihen Räumen oder im Eiun- verständnisse mit dem Mietexr aus benußten gewerblichen Räumen durch Ausbau eine räumlih und wirtschaftlih selbständige Wohnung gewonnen, so finden die Vorschriften des § 33 a entsprehende Anwendung. Dies uE nit, wenn die Räume bis zum 1. Oktober 1918 zu ohnzwecken be- stimmt oder benußt waren.

19. „Jm § 36 werden a) e rau 1 Saß 1 die Worte „den §8 6, 27“ dur „§ 6" erseßt,

räume sind; die Vorschriften *

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