1926 / 146 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Jun 1926 18:00:01 GMT) scan diff

NVarlamentarische Nachrichten.

Der Haushaltsausshuß des Reichstags begann gestern unter dem Vorsiß des Abgeordneten S ch ul þ - Bromberg (D. Nat.) seine Aussprache über die Grundsäye, bezüglich der zcreditmaßnahmen des Reiches in Verbindung mit der Besprehung Uber die vom Ne Ne N vorgelegten Nachweisungen. Damit wurde die rörterung der Anträge Müller - Franken (Soz.) und Genossen über die gleichen Fragen verbunden. Abg. Heimann (Soz.) begründete diese Anträge. Einleitend stellte er, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitung8vevrleger zufolge, die Forderung, daß nur wirklich lebens- fähige Unternehmen unterstüßt werden dürften, daß aber dann auch das Reich sih eine gewisse Einwirkung und Beteiligung auf diese Unternehmungen sichern müsse, Jn den Vordergrund set aber dee Fn u seben, die Reichsregierung zu ersuchen, in allen Fällen der Kreditgewährung oder der Üebernahme bon Garantien durch das Reih dem Reichstag Vorlagen zu unter- breiten, also nicht mehr mit dem Artikel 2 des Etatsgeseßes zu operieven, der so1che Bewilligungen ohne das Plenum des Reichs- bags allein durch den Aasshuß möglih mache. Redner erläuterte im einzelnen folgenden Antrag, der seine Forderungen formuliert: Der ZuMGus wolle beschließen: die Reichsregierung zu ersuchen, in allen Fällen der Kreditgewährung oder der Uebernahme von Garantien durch das Reich dem Reichstage Vorlagen zu unter- breiten, bei denen die folgenden Richtlinien berücksichtigt sind: 1. Kredite dürfen nur gewährt, Garantien nur übernommen werden in solchen Fällen, in denen ohne das Eingreifen des Reichs wesentliche, für die Allgemeinheit notwendige Produktions8anlagen zum Erliegen kommen würden. 2. Reichshilfe irgendwelher Art joll nux dann gewährt werden, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß die unter 1 angegebenen Vorausseßungen erfüllt sind und daß damit gerechnet werden kann, daß die Hilfe des Reichs einen nur vorübergehenden Notstand beseitigen wird, 3, Wird Reichshilfe gewährt, 2 hat das Reich sih das Recht zu sichern: a) eine Kontrolle über die Verwendung der Reich®2gelder aus- pag Die Reich8mittel sollen die Produktion fördern und be- eben, aber niht dazu dienen, privaten Gläubiaern ihr Kreditrisiko abzuwehmen, b) maßgeblih bei einer Reorganisation des subventio- nierten Unternehmens mitzuwirken und in seiner Verwaltung ver- treten zu sein, c) je nah der Höhe der gewährten Unterstüßung angemessene Zinsen und Provision zu erhalten, und nah der Ge- fundumng an dem Unternehmen beteiligt zu werden. Eine ähnliche Kontrolle forderte Redner für jede Veräußerung und Verpfändung von Aktienbesiß des Reichs. Es soll die Reichsregierung ersucht verden: a) baldmöglichst eine Erweiterung des § 47 der Neichs- hau ähaltsordnung nah der Richtung vorzuschlagen, daß jede Ver- äußerung und Verpfändung von Aktienbesiß des Reichs der Zu- stimmung des Reichsrats und des Reichstags bedarf, soweit nicht aus zwingenden wirts{haftlichen Gründen eine Abweichung hiervon geboen ist, Fn leßterem Falle ist dem Reichsrat und Reichstag von der Veräußerung oder Verpfändun« alsbald durch eine Nach- weisung Kenntnis zu aeben, Þþ) dafür Sorae zu tvagen, daß bis Air Erlaß einer solchen Bestimmung ohne Zustimmung des

eih:hanshalt8ausshusses fein Afkftienbesib des Reichs veraußert oder verpfändet wird. Diese Bestimmungen seien unerläßlih. Er hoffe dafür auch auf die Zustimmung der Deutschnationalen nah den Aeußerungen des Abgeordneten Hergt hier in der Sißung. Damit werde dem Reiche eine s{chnelle Verwertung des Aktien- besives niht beschränkt, wie sie bei Gefahr im Verzuge, um das Neih vor Schaden zu bewahren, nötig werden könne. Abge- ordneter Schla ck (Zentr.) sieht in dem Antrag das Bestreben, das Reich nux in durhaus nötigen Fällen zum Träger der Wirt- [haft zu machen; diese Fälle aber möglichst einzushränken. Das Reich könne und dürfe niht Bankier der Wirtschaft werdèn, Der Weg der Anträge scheine ihm nicht ganz zur Erreichung des Ziels geeiqnet, Mit dem Gedanken des ersten Antrags sei er einver- verstanden, aber im einzelnen müßten die Fraktionen sich erst über die Forderungen aussprechen und einigen. Richtiger scheine ihm, daß das Reich solhe Darlehen in Verbindung mit den privaten Vonken unter Teilung des MNisikos gewähre, weil die Privaten ganz andere Kontrollmöglichkeiten besäßen. Auf Vorschlag des Ahb- geordneten Hergt (D. Nat.) wird auch der noch nicht be- gründete driite Antrag der Sozialdemokraten glei, mitberaten. Er fordert, das Reichsfinanznrinisterium zu ersuchen: „Die im Mai überreihte Nachweisung dex vom Reich über» nommenen Bürgschaften und gewährten Kredite zu vervoll- sfiändigen durch Hinzufügung: 1. der von den Schuldnern zu zahlenden Zinssäße, 2. der öffentlihen und privaten Kredit- institute, hinter denen das Reich mit seiner Bürgschaft steht, 3. aller Bürgschaften, die das Reich in Gemeinschaft mit einem Land über- nommen hat, 4. dexr Subventionen an gewerblihe und kauf- männische Unternehmungen oder Körperschaften, die in den Haus- Haltsplänen 1924, 195 und 1926 bewilligt sind, 5. der Unter- stüßungen und Kredite, die von Reichsstellen an gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen oder Körperschafsien gewährt werden, 6. der Unterstüßungen und Kredite, die an gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen oder Körperschaften e Grund besonderer Reichsgesebe bewilligt werden. Die jo ver- vollständigte Nachweisung nicht chronologisch aufzu- A sondern systematisch (Jndustrie, Landwirtschaft, aufmännische Unternehmungen) zu gruppieren.“ Abq. Schlack (Zentr.) dehnte seine Kritik nunmehr auch cuf diesen Antrag aus und gab zu bedenken, daß solhe Nachweisungen Geshäftsgeheimnisse des Reichs und Privater verraten könnten. Er lehne sie deshalb in dieser Form ab. Abg. Heimann (Soz.) erwiderte, daß alle Futeressenten meist längst und viel rüher über die Verhältnisse unterrichtet seien, die in solhen Na O, veröffentlicht werden könnten. Verrat könne gar niht mehr be- fürchtet werden. Redner besprach die überreihten Nachweisungen und bemerkte, daß fie nicht ganz so ausführlih ausgefallen seien, wie sie sich der Ausschuß gedacht habe, um ein klares Bild von den Verpflichtungen des Reiches zu gewinnen. Ex persönlich halte Bürgschaften für gefährliher als Darlehen, n der Liste fehlte auch eine Reihe von Subventionen, die durch den Etat liefen. Eine Stelle müsse doch im Reiche vorhanden sein, die über die Geld- darlehen der einzelnen Stellen der Reichsregierung an die Wirt- \chGaft Bescheid wisse und kontrolliere, ob nicht findige Darlehens- nehmer zugleih mehrere Stellen in Anspruch nähmen, Er emp- fehle auch die Annahme des dritten Antrags seiner Fraktion. Staatssekretär Dr. Fischer erklärte, ex könne zu den Anträgen, die ihm heute morgen erst zugegangen seien, namens der Regie- rung noch keine Stellung nehmen. Er wolle nur zu der Frage der Nachweisungen Ausführungen machen. Redner schilderte die Ent- stehungsgeshichte dieser Nachweisungen; sie seien hier im Aus\{huß nah und nach angefordert und vollständig, sorgfältig und nah den der Regierung bekannten Unterlagen gegeben worden. Nach weiterer Aussprache wurde beschlossen, die Anträge einem beson- deren Unterausschuß zu überweisen, damit den Fraktionen zunächst Gelegenheit gegeben werde, zu den in den Anträgen enthaltenen prinzipiellen Gedanken Stellung nehmen zu können. Hierauf ver- tagte sih der Ausschuß auf Freitag.

Jn der aung des Unterauss\chusses des Haus- Ss N es des Reichstags für die Fus en der

nleiheablösung berichteten die Vertreter der Reichsregie- rung und der Länder eingehend über die Ablösung der Länder- und Gemeindeanletihen. Es wurde festgestellt, daß fbon die Aufwertung von 1214 vH große Zuschüsse erfordere. Auf Anfrage wurde andererseits erklärt, daß Fälle vorliegen, in denen eine Höherauf- wertung -von Gemeindeanleihen bis zu 25 vH stattfinden wird. Die Regierung wurde vom Ausschuß aufgefordert, baldigst darüber nähere Nachweisungen zu erbringen. Eine allgemeine Anordnung für die Gemeinden, so wurde betont, nur 1214 vH aufzuwerten, sei nicht beabsichtigt. Der Aus\huß forderte die shleunigste Durch- Sg der Länder- und Gemeindeablösung. Sie soll rücktwixkend as ganze Jahr. 1926 umfassen, so daß die Gläubiger der Länder und Gemeinden nicht s{lechter gestellt werden als die Reichsgläu- biger. Von deutschnationaler Seite wurde ‘noch eine bevorzugte Be- handlung der bedürftigen Altrentner gefordert. Auch für die Prü-

fung dieser Frage sollen seîtens der Regierung die erforderlihen Unterlagen beigebracht werden.

Im Re L LEULLaY des Reichstags wurde am 23. d. M. mit der Einzelberatung des Gesebentwurfs über die ver- mögensrechtlihe Auseinandersezung wishen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Lürstenhäusern begonnen. Aenderungsanträge lagen vor von den Deutshnationalen und von den Sozialdemokraten. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) richtete, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungs- verleger an die Regierung die Frage, ob tatsächlich die Regierung heute im Gegensaß zu ihrem früheren Gutachten das Gese nicht mehr für verfassungsändernd hält, wenn eine entsprechende Seine beschlossen wird. eihsfanzler Dr. Marr: Die

tegierung steht nah mie vor auf dem Standpunkt, daß das vorliegende Geseh eine Verfassungsänderung bedeutet, also zur Annahme einer Zweidrittelmehrheit bedarf. Ueber die räambel hat die Regierung keine - Anträge vorgelegt. Abg, Neubauer (Komm.): Fn der Presse war aber berichtet worden, L ait jeßt durch eine entsprehende Präambel das Geseß sür nicht verfassungsändernd erklären will. War diese Ss aus der Luft gegriffen? Reichskanzler Dr. Marx: n der Presse hat während der Ferien e viel gestanden, was unzutreffend ist, daß darüber gar kein Wort zu verlieren i FO kann nur erklären, was die Regierung beschlossen hat. Auf Vorschlag des Vorsißenden Abg D. Kahl (D. Vp.) beschlo der Ausschuß, die Frage des verfassungsändernden Charakters a nah Erledigung der sahlihen Beratung des Gesetzes zu erörtern. Hierauf wird sogleih der § 1 zur Beratung gestellt, der die Zu- [amn egung des Sondergerichts regelt. Nad der Vorlage ui en Vorsiß der Reichsgerichtspräsident. Der Reichspräsident er- nennt auf Vorschlag der Reichsregierung den Stellvertreter des Präsidenten, die aht weiteren Mitglieder des Gerichts und die notwendigen Stellvertreter. Vier von den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertreter müssen Mitglieder von ordentlihen Ge- rihten oder von Verwaltungsgerichten des Reichs oder der Länder sein, Abg. Dr. Nosenfeld (Soz.) empfahl kurz einen \ozal- emokratishen Antrag, der verlangt, daß der Reichstag die Mit- ger des Gerichts wählt. Ein Eventualantrag verlangt, daß vier Mitglieder die Fähigkeit zum Richteramt besißen und die übrigen Laien sein müs en. Abg. Dr, Barth (D. Nat.) begründete Anträge seiner Partei, die in erster Linie verlangen, daß vier Mitglieder dem Reichsgericht, die übrigen ordentlichen obersten Gerichten oder obersten Werwaltunagsgerihten oder dem Meichsfinanzhof oder dem Neichswirtschaftsgeriht angehören müssen. «Jn einem Eventualantrag wird verlangt, daß die Latenmitglieder nicht Abgeordnete des Reichstags oder der Landtage sein dürfen. Die sozialdemokratischen Anträge wurden gegen die Antragsteller bei Stimmenthaltung der Kommunisten, die deutschnationalen gegen die Antragsteller und den völkischen Vertreter abgelehnt. § 1 ivurde darauf mit elf gegen drei Stimmen bei zwölf Stimm- entholtungen angenommen Dagegen stimmten die Kommunisten, die Sozialdemokraten, Deutschnationalen und Völkischen enthielten fich der Stimme. § 2 behandelte die Zuständigkeit des Gerichts und sagt, B das Gericht tätig wird auf Antrag eines Landes oder eines Mitgliedes cines Fürstenhauses. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) beantragte die Streichung der Bestimmung, daß das Gericht nur auf Antrag tätig wird. Bei Annahme dieser Bestimmung würde das Gesey praktishe Bedeutung nux für Preußen und Coburg-Gotha haben, Der Vorsißende Abg. D. Kah1l (D. Vp.) und die Abgeordneten v. Richthofen (Dem.), Schulte (Zentr), Dr. Bell (Zentr.), Dr. Wu nderlich (D. Vp.) und Broda L (Dem.) erklärten demgegenüber, das Geseg würde schon eine sehr begrüßenswerte Wirkung haben, wenn das in ihm geschaffene neue materielle Recht die A veranlaßt, mit den Ländern auf derx Grundlage dieses neuen Rechts Ver- biéherigen, Bei Annahme des sogialdemokratischen Antrags müßte das Sondergericht aber sämtliche Auseinandersezungen nachprüsen, auch diejenigen, mit denen die Landesregierungen durchaus eiuver- standen sind. Auf Fragen der Abgeordneten Dr. Rosenfeld (Soz.) und Brodauf (Dem.) erklärte der Vertreter der thüringischen Staatsregierung, Sqnanintiiee v. Klüchhßner, bei Annahme der cities vier g bestehe für Thüringen die Moöglichkeit, das Sondergeriht nicht nur im Falle Coburg-Gotha anzurufen, sondern auch in den Fällen, wo Fürstenhäuser oegen De Peine Vergleiche den Nichtigkeitseinwand erhoben haben. -— Der ozialdemokratishe Antrag wurde gegen die Stimmen der Antragsteller bei S der Kommunisten abgelehnt. «Im zweiten Absaß des § 2 wird bestimmt, daß eine bereits abgeschlossene Gesamtauseinanderseßzung vom Sondergeriht nur noch einmal aufgerollt werden darf, wenn beide Parteien das beantragen. Abg. Landsberg (Soz.) begründete einen sozial- demokratishen Antrag, wonach zux Wiederaufrollucg der Antrag des beteiligten Landes genügen soll. Darin liege keine Unger2htig- keit gegen die Fürstenhäuser, denn die bisherigen Gesamtaus- einandersezungen seien unter dem für die Ländex ungünstigen Recht erfolgt, das jeßt durch das neue Geseß geändert werden soll. Auch dieser Antrag wurde bei Stimmenhaltung der Kommu- nisten gegen die Antragsteller abgelehnt. 2 wurde mit dem gleichen Stimmenverhältnis wie L 1 angenommen, ebenso ohne Aussprache § 3, der die Fristen für die Anträge beizn Sonder- gericht festseßt. § 4 besagt: Der Umfang der Auseinanderseßungs3- masse wird durch die Anträge der Parteien bestimmt. {Fn die Aus- einanvderseßungsmasse können jedoch Vermögensstücke insoweit nicht einbezogen werden, als sie in einem anderen Lande liegen und durch eine Gesamtauseinandersezung zwischen diesem anderen Lande und dem Fn das dort regiert hat, unter den Parteien aufgeteilt sind. Die Sozialdemokraten hatten Streichung des ganzen Paragraphen beantragt und äußerten besonders Bedenken gegen den zweiten Saß, der nach ihrer Meinung bei dec Auseinanderseßzung mit Coburg - Gotha bedenklihe Wirkungen haben würde. Der Vertreter Thüringens bestätigte, daß die thüringische Regierung aus- diesem Absaß Schwierigkeiten bet der Auseinandersezung mtt dem Herzog von Coburg befürchtete. Die Frage der Schmalkaldener Forsten werde aber davon nicht berührt. Der Vertreter Bayerns hielt den Absaß für notwendig, um zu verhindern, daß die für das Coburger, jeßt zu Bayern gehörige Gebiet abgeschlossene Auseinanderseßung wieder aufgerollt wird. Auch dieser Redner betonte, daß die Schmal- kaldenex Forsten niht unter die Bestimmung des Absatzes fallen könnten. Der sozialdemokratische Streihungsantrag wurde ab- gelehnt und § 4 mit der gleichen Mehrheit wie die vorherigen angenommen. § 5 stellt folgende Richtlinien dafür auf, was als

Staatseigentum und was als Privateigentum der Fürstenhäuser ju gelten hat: „Als.Staatseigentum gilt, was das Fürsten-

aus oder seine Mitglieder erworben haben: a) auf Grund von Handlungen, die das Fürstenhaus oder eines seiner Mitglieder nur kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung vornehmen konnten, oder auf Grund des Völker-, Staats- oder übrigen öffentlihen Rechtes, mit Ausnahme der unter Quan einer Ort A ver- fassungömäßig zustande gekommenen Gesebe, b) gegen Leistungen, die sie nux kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung bewirken konnten. Als Privateigentum des Fürstenhauses oder seiner Mitglieder gilt, was sie auf Grund eines Privatrechtstitels erworben haben: a) mit privaten Mitteln, b) unentgeltlih (im Erbgang, als Mitgift, auf Grund privater Schenkung oder aus ähnlihen Gründen) und auch nicht gegen Leistungen, die sie nur kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung bewirken konnten. Als Privat- rehtstitel gilt niht die Ersißung, wenn festgestellt wird, daß der Besiß, auf dem sie beruht, auf eine der oben bezeihneten Erwerbs- arten erlangt ist.“ Abg. v. Lindeiner-Wildau (D, Nat.) be- antragte die Streihung dieser Richtlinien, so daß der § 5 nur lauten würde: „Fn dem Verfahren auf Gesamtauseinanderseßung stellt das Reichssondergeéricht, soweit darüber unter den Parteien Streit besteht, auf Grund von Reichs- und Landesrecht fest, was von den zur Auseinanderscßungsmasse gehörigen Vermögensstücken Staatseigentum und Privateigentum ist.“ Für den Fall der Ab- lehnung dieses Antrages beantragen die Deutschnationalen die Ausstellung folgender Richtlinien: Für die Festseßung der Rechts- |

und Eigentumsverhältnisse gelten vorbehaltlich des Gegens beweises folgende Vermutungen: 1. Staatseigentum ist, was das Fürstenhaus oder. seine Mitglieder auf Grund eines völker- rechtlichen, staatsrechtlihen oder sonstigen öffentlih-rechtlichen Erwerbsgrundes erworben haben; 2. Privateigentum ist, was das Fürstenhaus oder seine Mitglieder auf Grund eines Privatreht8- titel3, insbesondere durch Kauf, Tausch, Schenkung, Mitgift, Erb- haft erworben haben.“ 9: Dr. Rosenfeld (Soz.) be- kämpfte die deutschnationalen Anträge und beantragte die Ein- fügung des Saßes: „Jn Zweifelsfällen spricht die Vermutung für Staatseigentum.“ Er beantragte weiter eine Erngung dahin, daß als Ausnahme von der Begriffsbestimmung des Staaseigen- tums nur der Erwerb auf Grund solcher Geseye gelten soll, die nah der Staatsumwälzung von 1918 beschlossen worden sind. Neichskanzler Dr. Marx bezeichnete den lebten fozialdemokratishen Antrag als unannehmbar. Ueber ein mit Zustimmung einer

vertretung verfassungsmäßi zustande gekommenes Geseß könne man unmöglich einfah hinweggehen. Auf eine Frage des deutschnationalen Redners über die Behandlung des Kronlehens- Oels erklärte der Reichskanzler: Nach der Aital ana der Reichsregierung kommt es darauf an, wie ein bestimmtes Vermögensobiekt in den Besiß des Fürstenhauses gekommen ist. Dabei ist von Bedeutung, welcher Art der Erwerbsakt war, und woher die Mittel für den Grwerb stammten. Liegt ein öffentlich-rehtliher Grwerbsakt vor, so gilt das Objekt als Staatseigentum. Liegt ein privatrehtliher Er- werbsakt vor und isst der Erwerb aus privaten Mitteln erfolgt, dann wird an der Tatsache des Privateigentums auch daturh nichts geändert, daß durch einen {\taatsrehtlihen Akt,

beispielsweise eine Kabinettsorder, später darüber verfügt worden ist. -

Von den Abgg. Dr. Pfleger (Bayr. Vp.), v. Richt- hofen (Dem.), Schulte (Zentr.) und Dr. Wunderlich (D, Vp.) wurde die Regierungsvorlage gegen die Aenderungs- anträge verteidigt. Mit dem gleihen Stimmenverhältnis wie bisher wurden die Aenderungsanträge abgelehnt und § 5 angenommen. Sehr umstritten wurde der folgende § 6, er besagt: Eine Auseinanderseßung, die nach der Staatsumwälzung des Jahres 1918 zwischen dem Lande und einzelnen Mitgliedern des vormals regierenden Fürstenhauses oder übex einzelne Ver- mögensstücke erfolgt ist (Teilauseinanderseßzung), bindet das Reichssondergericht niht. Jst zwishen dem Lande und dem Fürstenhaus oder einzelnen Jeiner Mitglieder über das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einzelnen Vermögensstücken ein rehts- kräftiges Urteil ergangen, so bleibt es maßgebend, auch wenn es mit einer Teilau8einanderseßung zusammenhängt. Das Reichs- sondergericht kann jedoch auf Anirag einer Partei von einem nah der Staatsumwälzung des Jahres 1918 ergangenen rechtskräftigew Urteil abweichen, wenn es feststellt, daß das Urteil auf Gründew beruht, die mit den Vorschriften der §§ 5 und 8 dieses Gesezes unvereinbar sind. Verträge und Vergleiche, die nah der Staatls- umwälzung des Jahres 1918, aber vor dem Oas dieses Geseßes über eine Auseinandersezung geschlossen sind, sind gültig, auch wenn sie der in den 88 313 und 518 des Bürgerlichen E buches vorgeschriebenen Form nicht genügen. Die Abgg, Dr. ao O und Landsberg (Soz.) beantragten eine Aenderung dahin, daß auch diei-nigen rechtskräftigen Urteile aufgehoben werden können, die ‘vor der Revolution von 1918 ergangen sind. Für diese Notwendigkeit spreche vor allem das Urteil, durch das Schwedt-Vierraden-Wildenbruch dem Lien zollernhaus gegen den Widerspxruch der damaligen þpreu ischen egierung zugesprochen wurde. Friedrih Wilhelm IV. hatte ein- fach durch Kabinettsorder den E dem dafür gar nicht uständen geheimen Paras überwiesen, und der fällte zugunsten I Krone ein Urteil, das sih in einzelnen Punkten auf kurfürst- liche Verordnungen von 1385 beruft. Wenn man berectigterweise die mit modernen Rechtsbegriffen unvereinbaren Urteile aufhebt, dann dürfe man niht beim November 1918 haltmachen. Für die Sozialdemokraten sei die Stellung des Ausschusses zu dieser Frage von entscheidender Bedeutung. Abg. Brodauf (Dem.) erllärte die sozialdemokratishe Kritik an dem Urteil über Vierraden für berehtigt. Aber es handelt sich niht nux um dieses eine Urteil, und die allgemeine Anfechtung aller früheren Urteile würde doch bedenklich sein. Da nah einer weiteren Bestimmung des Geseßes das Sondergericht* nach Billigkeit entscheidet, könne es bei der Auseinanderseßzung mit Preußen auch das zugunsten der Hohen“ zollern gefällte unbillige Urteil ausgleichend berüdsihtigen. Abg, Dr. Wunderlich (D. Vp.) erklärte, ihm als Furisten sei sehr schwer gefallen, in diesem Punkte der Regierungsvorlage zuzustimmen. Es wäre thm lieber gewesen, wenn an rechts kraftigen Urteilen überhaupt niht gerüttelt wird, Nach der Revolutionszeit sei es aber unterlassen worden, für die Aus# einanderseßung mit den Fürstenhäusern an Stelle der dat A unbrauchbaren bisherigen Rechtsgrundsäße neues Recht zu chasfen:; Diese Versäumnis werde jeßt dauxch nachgeholt, daß dem Geseßz bis zur Revolutionszeit gewissermaßen rückwirkende Kraft gegebew werde. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei die Aufhebung rets kräftiger Urteile erträglich, auf die Zeit vor der Staatsumwälzung dürfe si aber diese ‘Rückwirkung unter keinen Umständen erstreden: Abg. v. Lindeiner-Wildau (D. Nat.) betonte demgegen- über, nah der Revolution hätten die sozialdemokratischen Machts haber keineswegs, wie die Regierungsparteien anzunehmen sheinen, die Aufstellung ) 15 einandersezuing versäumt; sie hätten vielmehr ganz bewußt erklärt, daß für die Auseinanderseßzung die bisher geltenden Zivilxechts» rundsäße maßgebend sein sollten. Das habe beispielsweise der bang Bolksbeauftragte Ebert im Namen aller Volksbeaufs tragten gegenüber dem Lande Lippe ausdrücklich- durch einen Erlaß vom 3. Dezember 1918 ausgesprochen. Bei dieser Sach- lage könne man nit die Fiktion einer Rückwirkung des Gesehes bis zur Revolution aufrechterhalten. Die Aufhebung der später rechtslräftig ergangenen Urteile bedeute dann einfach die in Widerspruch zum ordentlichen Recht vorgenommene ent“ shädigurgêlose Enteignung von Flatow-Krojanke und anderen Throngütern. Das würde ein Mißbrauch der Geseugebung sein. Der Reduer beantragte, dem Absay 2. folgende Fassung U een: „Rechtskräftige Urteile, rechtsgültige Schieds]prüche, rträge, Vergleiche, Änerkenntnisse bleiben maßgebend.“ Abg. v. Rich ks hofen (Dem.) wandte sih geaen den deutshnationalen ew Es sei kein Mißbrauch der Gesebgebung, wenn man Fehlurteile beseitigt, die nux möglich waren, weil die Gerichte noch an ein Reht gebunden waren, dessen Unhaltbarkeit die Einbringung des neuen Gesehentwurfs notwendig gemacht hat. -— Der Antrag der Deutschnationalen wurde gegen die Antragsteller und die Stimmen des Abg. Alpers (Welfe) und Frick (Völk.) ab- gelehnt, die sozialdemokratishen Anträge gegen die Stimmen dec Antragsteller bei Stimmenthaltung der Kommunisten. § 6 der Regierungsvorlage wurde dann bei Stimmenthaltung der Deutich- nationalen und Sozialdemokraten gegen die Stimmen der Kommunisten angenommen, ebenso ohne Aussprache der § 7, der besagt, daß das Reichssondergeriht diejenigen Vermögensstüce zu einer Teilungsmasse zusammenzufassen hat, bei denen die Relts- und Eigentumsverhältnisse nux mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen sind. Die Weiterberatung wurde dann auf Donuerstag vormittag vertagt.

(Fortseßung in der Ersten Beilaze.)

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Fünf Beilagen

: (eins{ließlich Börsen-Beilage) und Erste und Zweite Zentral-Handelsregister-Beilage. In einem Teil der gestrigen Auflage (Nr. 144) muß es statt „Fünf“ richtig heißen: „Vier Beilagen"

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Funhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Mitteilung über den Empfang des neuernannten persischen Gesandten.

Verordnung über die Auflösung von Außenhandelsstellen.

Bekanntmachung, betreffend die T. und IlL. Medcklenburg- Schwerinsche Roggenwertanleihe von 1928.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

H C A S P P R P E D E P R E O E R S E R

Amiliches.

Deutsches Neich,

Der Herr Reichspräsident hat gestern den neuernannten Kaiserlich persischen außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister Mirza Mohamed Ali Khan Farzine zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens sowie des {bberufungsschreibens des bisherigen Kaiserlich persischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Abdo!-Ali Khan Sadigh Sadri empsangen. An dem Emvfang nahm außer den Herren der Umgebung des Herrn Reichspräsidenten der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Stresemann teil.

Verordnung über die Auflösung von Außenhandels stellen. Vom 25. Juni 1926. Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 zu der Verordnung über die Außenhandels- fontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBVl. 1920 S. 500)

wird hiermit verordnet: i i Die Außenhandelsstelle der Elektrotechnik und die Außen-

handelsstelle Filme werden aufgelöst. Berlin, den 25. Juni 1926. Der Reichswirischaftsminister. J. A.: Flach.

————

I. und IIL. Mecklenburg-Schwerinshe Roggénwert- anleihe von 19283.

Jnfolge Feststellung des Durchschnittspreises für märkischen Roggen auf 8,86 RM für den Zentner sind nah bereits erfolgtem Abzug der Kapitalertragsteuer zu zahlen für den am 1. Juli 1926 fälligen Zinsschein

der I. Roggenwertanleihe: Lit. A 1 RM, Lit. B 0,40 RM, Lit. C 0,20 NM, Lit. D 0,10 RM, : der IIL. Roggenwertanleihe: Lit. A4 10 RM, Lik. B

4 RM, Lit. C 2 RM, Lit. D 1 NM.

Schwerin, den 24. Juni 1926.

Mecklenburg-Schwerinsches Finanzministerium. J. A.: Dr. Grohmann.

Preußen. Ministerium des Fnnuern.

Das Preußische Staatsministerium hat an Stelle ver- storbener oder zurückgetretener Mitglieder den Geheimen Re- gierungsrat, Professor Dr. Schiemenz in Berlin-Friedrichs- hagen, den Wasserbaurat i. R., Oberbaurat Lindner in Pots- dam, den Oberregierungs- und Baurat i. R. Ro eßler in Potsdam und den Rittergutsbesißer und Landrat a. D. von Engeimann in Waldheim, Kreis Steinau a. O., zu Laien- mitgliedern des wasserwirtschaftlichen Senats beim Preußischen Oberverwaltungsgericht ernannt.

E E E E T N E

cichtamtliches. Deutsches Reich. Der Königlich norwegische Gesandte Scheel hat Berlin

verlassen, Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Bull die Geschäfte der Gesandischaft.

Berlin, Gonnabend, den 26. Funi, abends.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließli) des Portos abgegeben.

Die wissenschaftlihen Arbeiten für die Neuausgabe des Deutschen Arzneibuches, 6. Ausgabe 1926, sind [ebt im Reichsgesundheitsamt zum Abschluß gekommen. Nach Ge-

nehmigung dur den Reichsrat wird das Arzneibuch sofort im

Druck fertiggestellt werden. Die Ausgabe des Arzneibuchs er- folgt Anfang August.

Die Neuausgabe des Arzneibuchs ist nah dem gegen- wärligen Stand der wissenschastlichen Forschung unter Berük- sichtigung aller technischen Verbesserungen von dem zuständigen Ausschuß des Reichsgesundheitsrais und einer Anzahl berufener Sachverständiger grundlegend neu bearbeitet. Die Höhe des Prelen, der von dem Reichsrat festgeseßt wird, ist von der Höhe der Auflage abhängig. Es liegt also im Interesse der Bezieher, Bestellungen auf die Neuausgabe zahlrei bei den Buchhandlungen oder bei dem Verlag (R. v. Deker's Verlag, G. Schenck, Berlin 8W. 19) schon jeßt aufzugeben, weil dann der Stückpreis sich ermäßigen wird. Jn der gleichen Weise wird der Stückpreis zum Nachteil der Bezieher sich erhöhen müssen, wenn die Vorbestellungen unterbleiben, da dann vor- aussichtlih nur eine geringere Auflage gedruckt werden kann. Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, behördliche wissen- \cha\tliche Anstalten und Jnstitute, deren Beamte und amtierende Aerzte treten unter der Bedingung unmittelbarer Be- steliung an die Bücherei des Reichsgesundheitsamts, Berlin NW. 87, Klopstostr. 18, in den Genuß eines ermäßigten, bis zum 15. August 1926 befristeten Behördenpreises, der 20 vH unter dem von dem Reichsrat festzusependen Laden- preise liegt.

Deutscher Reichstag.

917. Sizung vom 25. Juni 1926, nachmittiags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger. *)

Am Regierungstishe: Reichsminister des Junern Dr. Kül z.

Präsident L ò be eröffnet die Sizung um 2 Uhr 20. Min. und verliest ein Schreiben des Reichsministers des Funecrn, wonach das zweite Geseß über den Volksentscheid, das einen Volksentsche:d in Aufwertungssachen für unzulässig erklärt hatte, von dexr Reichsregierung zurückgezogen wird. (Hört, hört.)

Die Genehmigung zur Strafvollstreckung egen den kfom- munistischen Abg. Ur bahns wird nicht erteilt,

Auf der Tagesordnung steht dann das zweite Geseß über den Volksentscheid.

Dex Präsident stellt fest, daß diese Angelegenheit dur die Zurückziehung der Vorlage erledigt ist.

Abg. Dr. Bee st (Völk.) fragt den Reichsminister des Junern, in welhem Sinne die Zurückziehung erfolgt sei, ob nun der Weg tür den Volksentscheid frei sci, oder ob die Regierung glaube, daß ichon das geltende Recht bestimme, daß ein Volksentscheid in Auf- wertungssachhen nicht zulässig sei. 4

Als- der Präsident den Reichsminister Dr, Külz fragt, ob er eine Antwort erteilen wolle, shüttelte dieser verneinend mit dem Kopf. Damit ist diese Angelegenheit erledigt.

Es folgt die zweite D L des Gesehentwurfs zux Duxchfühßheung der Artikel 177, 178 und 198 des Vertrags von Versailles, (Luftfahrt- abfommen.)

Abg. Dr..S ch nee (D. Vp.) schlägt im Namen des Auswär- tigen Aus\chusses Annahme des Abkommens vor.

Abg. v. Fr L E ¿fia Nat.) \timmt

dem Abkommen zu. Jm Gegensaß zu der frangösishen Anschauung Ie man in England auf dem Standpunkt, daß die Fagdflieger einen militärischen, as sportlihen Charakter haben. Die deutsche Regierung 1 e durch ihren Widerstand gegen die Nicht- ia der deutschen Lufthoheit Zugeständnisse erreiht, Der Redner Pricht die S aus, daß: der- Geist von Versailles und Locarno allmählih überwunden - werde.

Abg. Sch ü y (Komm.) sieht in dem Geseg eine Steigerung des Militavismus und lehnt es ab.

Das Geseh wird in zweiter und dritter Lesung gegen die Stimmen der Kommunisten angenommen.

Jn erster Beratung wird dex von den Abgeordneten Dr. Mo st (D. Vp.) und Genossen eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend den Verkehr mit unedlen Metallen, an einen Ausschuß überwiesen. '

Mi zweiter Beratung wird der vom Reichshaushalts- ausshuß beantragte Did oiian t Über die Aufhebung der Preistreibereiverordnung und damit zu- sammenhängender Verordnungen gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Kommunisten angenommen. Bei dev dritten Beratung muß, da die Abstimmung in dem lückenhaft

*) Mit Ausnahme der durh Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben find,

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besezten Hause zweifelhaft ist, zur Ung ges rens werden. Für den Gesegentwurf stimmen 174, dagegen 111 Mitglieder. Der Entwurf ist, also endgültig angenommen.

Die zweite Beratung der Novelle zum Mieters- \chubgeset wird in der allgemeinen Aussprache fortgeseßt.

Ministerialdircektor des Reichsjustizministeriums Oegg. 3 ist noch nicht angängig, die Wohnungszwangswirtschaft ganz zu be- seitigen, es kann sich jeßt nur um die Milderung einzelner Härten handeln. Daß die Vorlage einen einseitigen Standpunkt zus gunsten eines Junteressenkreises einnimmt, kann man ihr nicht vor- werfen. Der Mietershuy soll bestehen bleiben, aber daneben müssen die Verbesserungen des geltenden Geseßes angenommen iverden, die zur onung des Hausbesizes unter Berücsichtigung der sozialen Jnteressen der Mieter notwendig und erträglih sind. Das Kündigungsreht muß erleichtert werden gegenüber solchen Mietern, die shuldhafter Weise mit ihren Zahlungen im Rückstand bleiben. Dex Ausschuß hat mit Recht die Strafbestimmung gegen den Mietwucher in die Vorlage eingefügt, Die Anträge, welche die gewerblichen Räume aus dem Mietershuß herausnehmen wollen, gehen weit über die Vorschläge der Regierungsvorlage hinaus und sind nur geeignet, die s in den Gewerbekreisen zu steigern. Jn dem Einspruchsreht des Mieters eines Gewerbe- raumes gegen eine mißbräuchliche Kündigung gemäß dem Antrag Winnefeld liegt keine genügende Sicherheit des Mieters, da dieser den Mißbrauch nachweisen muß, Schon die Beschränkung de Schutzes der gewerblihen Räume in der Vorlage hat bei den Ge- werbetreibenden große Bedenken hervorgerufen, darum kann man nicht noch weiter gehen als die Vorlage. Der Redner spricht zum Schluß die Hoffnung aus, daß die Vorlage sowohl den all- gemeinen wohntwvirtschaftlihen wie den sozialen JFuteressen dienen möge.

Abg. Lu cke (Wirtschaftl, Vereinig.) bezeichnet das Mieterschuß- geseß als ein Unglück für das deuishe Volk, Die Zwangs» wirtschaft werde [hließlid) in den Abgrund führen. Das Mieter- schubgeseß habe seine (Srwartungen niht im Fin sten erfüllt. Es habe nur Schaden angerichtet Die Freizügigkeit jei vernichtet, das ganze wirtschaftlihe Leben gehemmt. denn es nicht gelinge, die Zwangswirtschaft baldigst zu beseitigen, sei zu befürchten, daß die 25 prozentige Aufwertung nicht durchzuführen [ei. Die Häuser gerieten mehr und mehr in Verfall. Wiederholt sei in Regierungserklärungen die Beseitigung der Zwangswirtschaft angekündigt worden, Die Gro kenntnis sei da, aber wenn es auszuführen gelte, dann fehle der Mut jur Tat. Ent\chieden müsse der Vorwurf zurückgewiesen werden, als

ampfe der deut\he Hausbesiß aus einseitigen egoistischen Interessen Abg. Höllein [Komm.]: Sie werden \hamrot!) r vorliegende Fntwurf bcinge keinerlei wirksame Erleichterungen und bedeute keinen Abbau dec Zwangswirtschaft. Der Hauseigentümer müsse wieder das Kündù Lee erhalten. (Abg. Höllein [Komm.]: Das sieht Ihnen äbnlid, ie umgekehrter Napoleon!) Seine Fraktion gestehe dem Mieter gern ein Einspruchsreh{ zu; das AEA hätte %ann die endgültige Entscheidung zu tre‘fen. In zahlreichen Orten könne nah der letzten Volkszählung gar *eine Rede von Wohnungsnot sein. Der Wohnraum sei viel ¡äoäcber belegt, als vor dem Kriege, Seine Fraktion beantrage einen Zusaß, daß eine Ueberschreitung der Friedens- miete um 50 bis 100 vH nicht als Wucher anzusehen je. Auch nah Verabschiedung der Vorlagen würden die Mietstreitigkeiten fortdauern. Der Hausbesiber müsse sih gegen eine R unerhörte Ausnahme- geseßgebung wehren. (Abg. e Val [Soz.]: Armer Dees Und Sie verhungerter Kaufhausbesißer! (Heiterkeit) Der Redner spricht die Erwartung aus, daß, wenn nicht in- diesem Jahr, so im nächsten Jahr es bestimmt gelingen müsse, im Sinne seiner Anträge die Zwangswirtschaft zu lockern und zu beseitigen.

Abg, Bartschat (Dem.) stellt fest. daß der Ausschuß sich die größte Mühe gegeben habe, den beiderseitigen Interessen gerecht zu werden. Die eine Seite verlange eine Verschärfung der Wohnungs- oe aft, die andere wünsche merkbaren Abbau. Wenn auch eine Bevölkerungszunahme erfolge, so nehme doch der Wohnungs- bedarf durch die Cheschließungen zu. Der Ausschuß habe da die richtige Mitte gefunden. Wenn der Abgeordnete Luke hier seine im Ausschuß abgelehnten Anträge unverändert wieder einbringe, so bedeute das eine erhebliche Hartleibigkeit und Dickköpfigkeit. (Heiterkeit.) Das Ge- bringe er ebliche Verbesserungen und Erleichterungen für die

¡jeter. Der Redner führt diese im einzelnen auf. Von der Heraus- lassung einer durch Wohnungsteilung erstellien neuen Wohnung aus der Zwangswirtschaft sollten reht viele Hausbesißer Gebrauch machen. Gerade in Preußen erlèbe man es, daß man Erleichterungen nichr ein- treten lasse. Das liege vielleicht an dem scharfen Gegensaß zwischen Herrn Ladendorff und den Vertretern der Mieter. Die Forderung der einseitigen Aufhebung der C a aas für gewerbliche Näume sei zurückgewiesen, Der Redner kündigt einen Antrag an, wonach auch ohne Zustimmung des Neichsarbeitsminsteriums die Zwangswirtschaft der kleinen gewerblihen Räume in den Ländern zu lodern seien, wenn die Verhältnisse dies erforderten.

Abg. Sch ir me r - Franken (Bayr Volksp.) steht eis alls auf dem Standpunkt, daß im Augenblick an eine völlige Aufhebung der Wohnungszwangswirtschaft nicht zu denken sei. Das Geseß bringe Verbesserungen; den Mietern werde allerdings sehr viel aufgeläden. (Abg. Höllein [Komm.]: Hört, hört!) Deshalb bringe das Geseß Schußbestimmungen für die ordentlichen Mieter, «Die Wohnungs- frage sei in Würzburg durchaus nicht so rosig geregelt, wie Abge» ordneter Lucke das behaupte. Nicht einmal die vertriebenen Flücht- linge hätten alle eine Wohnnng finden können. Ueber die Regelung der Frage der gewerblichen Näume lasse sich reden, aber die Berliner Verhältnisse dürften dabei nicht maßgebend sein, die Regelung müsse

den einzelnen Ländern überlassen bleiben: Im Interesse des Mittel- standes sei eindriglih zu warnen vor einer allgemeinen Aufhebung des