1904 / 89 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

rechnen muß; deswegen haï es in diesen Kreisen verleßt, daß der ußishen Landtage die Wendung gebrauchte: „Was Das war kein Geschrei, das war Nicht ein Gefühl

ein Symptom u ein Glied

Reichskanzler im pre soll denn das ewige die NRegung und Erregung der Volks\stimme. weil man in der Aufhebung ganzen innerpolitischen Situation schon seit Jahren Glied an Glied zu reihen scheint, eine Maßregel im Zusammenhang mit anderen Maßregeln, geeignet seinen. protestantische ins Gesicht | anderes geschehen, der Marianishen Kongregationen.

Mißtrauen hervorzurufen

Aufhebung als einen S{hlag

1902 wurde

wie z. B. die Wiederzulassung Auch diese kann dem Unterrichtsminister nicht gleichgültig sein. war die Rede von Handelsgeschäften, und man Seiten gegen eine folhe Unterstellung verwahrt. wie die Sache gemaht wurde, wie der Beschluß vor sih gegangen war jedenfalls möglichst Partei, auch niht das Zentrum, gestanden hätte, daß, sagen wir statt Handelsgeshäfte Verabredungen, eine Einigung der verschiedenen protestantishen Kirchen Deutschlands angebahnt worden; Kundgebung der Einigungskonferenz war eine Eingabe an die ent- scheidenden Faktoren, den § 2 des Jesuitengescßes nicht aufzuheben, und die erste Antwort war die Tatsache der Aufhebung! Dinge binnen wenigen Monaten sih abspielen, so ist es doch nur wexn eine solhe tiefgehende Mißstimmung eintritt. Der Kanzler forderte von Herrn Sattler das Zentrum

hat sich von beiden Die ganze Art,

Es ist keine die niht unter dem Eindruck

stattgefunden

Wenn solche

das Rezept, wie man

Deutschland

Minister selbt; wir können ihm die Aufforderung einfach zurück- In Sachsen haben die Minister es als selbstverständlih er- Tlärt, daß Sachsen im Bundesrat gegen die Aufhebung immen würde. Glaubt man denn, daß auch die dissentierenden Regierungen die Sache nur als Erfüllung einer Forderung der Gerechtigkeit ansehen? \taatsrehtlihen behaltlih der Prüfung im einzelnen, Müller-Meiningen zu.

des Antrages Mit derselben Logik, wie man die Aufhebung des § 2 als der Gerechtigkeit entsprehend hinstellt, kann man auh die Aufhebung des § 1 motivieren, niht ermangeln las\en.

der Tendenz

und das Zentrum wird es daran S 2 wird alles andere eher als eine Beruhigung der aufgeregten katholishen Volksfeele Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis wird nach der Aufhebung des § 2 in neue Schwierigkeiten kommen, denn der ver- bleibende Torso des Gesetzes ist ein Messer ohne Heft und Klinge, wie {on früher sehr treffend von dem Abg. Lieber ausgeführt wurde. Jeder Einzelfall dieser Art wird sehr leiht aufgebauscht werden können und fo dazu beitragen, das Gefühl der katholischen Vevölkerung von neuem zu beunruhigen ; kurzum, etn ganzes Neft von Streitfällen wird Ueber die Vorgänge im Bundesrat sich zu Regierungen

Die Aufhebung des

herbeiführen.

daraus hervorwachsen. äußern, hat der Kanzler abgelehnt. ihrerseits haben es nicht abgelehnt; eine nach der anderen is ge- kommen und hat erklärt, fie habe niht mitgetan. erkennen gewesen, daß die Sache bis zum Abs{luß eine ganze Neihe Die alte Bismarcksche Praxis, die reußen auf die mittleren und kleinen Staaten im Bundes- rate alle Nücksicht nehmen ließ, wäre mir lieber gewesen, als das „Preußen in Deutschland voran!“ in innerpolitischen kirchlichen Fragen. Wir wollen nicht Partikularismus wecken, aber wir wissen, daß solche Vorgänge die partikularistischen Strömungen unterstüßen müssen, und deshalb haben wir unsere warnende Stimme erheben zu sollen ge- Wir wollen keine konfessionelle Politik, sondern Politik auf der Grundlage der modernen Staatsauffassung.

Abg. Dr. Stockmann (Np.): Die Landwirtschaft befindet ih in einem solchen Zustande der Verbitterung, daß der Regierung nur immer und immer wieder der Nat gegeben werden kann, den Worten endlich die Taten folgen zu lassen, damit diese Erbitterung \{chwinde. Herr Bebel leugnet überhaupt den Notstand der Landwirtschaft. ist sehr verständlih; würde er ihn anerkennen, so müßte er für Ab- Dann aber auch ist die Landwirtschaft die Sperrmauer, welche dem sozialdemokratishen Vordringen Widerstand leistet. T Widerstandsfähigkeit müßte auf alle Weise erhalten werden und bleiben. Die Angriffe des Herrn Bebel wegen der ruffishen Ausweisungen können uns dagegen nur stärken in dem Vertrauen zu der Politik des Graf von Bernstorff hat sh über das Vorgehen von Jener Vorstand hat nah einer In- struktion gehandelt, welche der deutsche Kriegerbund erlassen hat, und war nah dem ett Danach tritt auch die Betätigung wclfisher Gesinnung mit diesen Mit dem Vorredner Dr. Hieber kann ich Aufhebung 2 Der Kanzler erkennt die Existenz einer weitgreifenden und, wie ich hinzufüge, \{chmerzlicden Erregung Diese Erregung hat nicht etwa nur den Evangelische sondern weit darüber hinaus alle protestantischen Kreise, alle Ge- Wenn man sieht, wie die Bürgerschaft in Lübeck und Hamburg gegen die Stellungnahme ihrer Vertreter im Bundesrat Front macht, wird man nicht mehr von einer fünstlihen Erregung Es war weniger die Aufhebung selbst, als die Art, die die Gemüter so erregt hat. Verfassung entspricht es nicht, wenn die Zustimmung des Bundesrats

eristierender Die Praxis ist allerdings eine verschiedene ge- legte die Regierung einen von einem früheren Reichs- tage gefaßten Beschluß dem neuen Reichstage nochmals vor. C weitere Fälle find nahgewiesen, bei denen der Bundesrat erst nah Ablauf der Legislaturperiode, aber auch unmittelbar nah diesem Ablauf, Ießt liegen 13 Monate dazwischen ; daraus Éönnen auch 10 und 20 Jahre werden, wenn die neueste Praxts Ich begrüße daher die Resolution Müller- auch nicht so weit gehe, die Befugnis des Bundesrats auf dieselbe Legislaturperiode zu beschränken. modicum tempus gewähren, etwa bis zur Wahl eines neuen Reichstags oder bis zu dessen Zusammen- zunächst dem Mißmut Wollte der

Es ift daraus zu

von Friktionen durhgemacht hat.

hilfe sorgen.

Reichskanzlers. Gr Kriegervereinsvorständen beklagt. die notwendig tatutarishen Zweck der Zwecken in Widerspruch. 1 L i) Beziehungen bezüglich Jesuitengeseßes einverstanden sein.

bilteten ergriffen.

prechen können. j wie sie zu stande kam,

Reichstag gefaßt hat.

NReichstagsbeshlüssen zustimmte.

die Negel werden sollte. Meiningen mit Freuden,

Ich würde dem Bundesrat ein

entstammte

Die Erregung im j h modus vivendi

über das Nütteln 3 Bollte Reichskanzler daran nit rütteln, wie konnte dann dieser Beschluß der Aufhebung des § 2 zu stande kommen ? Das twoar ja ein Nütteln an dem modus vivendi von 1887. Der Generaloberft von Los hat uns mit- eteilt, wie Papst Leo XIII. die Lage der deutschen Katholiken beurteilte, o günstig wie nirgendwo in Europa. Und auch der gegenwärtige Papst Pius X. hat von dem beneidenêwerten Los der Katholiken unter der Herrschaft des protestantischen Kaisers gesprehen. Die Aufhebung des 8 2 entsprah auch keineswegs einem inneren Bedürfnis der katholischen Wir wissen es ja z. B. aus dem Munde des Abg. Delsor, daß die katholische Kirhe die Jesuiten niht braucht; sie müsse sie ihr gefalle, führte Herr Delsor aus. und deshalb hat die Stellungnahme des Bundesrats so große Befürchtungen hervorgerufen. Die Reichspartei hat fast einstimmig gegen die Aufhebung des § gestimmt, die große Mehrheit der Nationalliberalen auch; also {hon zwei Parteien aus, und ih begreife niht, wie der Kanzler von der Zustimmung aller Parteien entsprechen Mehrheitsbes{lüsse erinnere nur an das Zetlißsche der Ehrung Bismarks durch

Hâtte der Kanzler uns am

daß der Bundesrat zustimmen ( seine Berufung auf den Reichstagsbeshluß zutreffend gewesen. das war im März 1904 niht mehr ter Fall, da war inzwischen eine durh Deutschland Mehrheit des evangelishen deutschen Volkes Der Evangelishe Obexrkirchenrat

sowie der deutsche evangelishe Kirenausschuß haben

von 1887.

aber haben dürfen, wenn es

Es handelt fich also um cine Machtfrage,

der Mehrheit des Sqhulgesebz den Neichstag zum 3. Fehruar 1903 sofort

des MNeichstags

die Verfagung 80. Geburtstage. mitteilen können,

hinter dem Beschlusse nicht stand. und die preußische Generalfynode,

Kundgebungèn gegen die Aufhebung erlassen. Daß man darüber hinwegging, war eine {were Kränkung der evangelischen Kirhe. Nur wenn man an dem modus vivendi von 1887 nit rüttelt, wird es möglich sein, alle Kräfte zu sammeln für die Bekämpfung von Ge- fahren, die uns von anderer Seite drohen.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Als in der gestrigen Sizung der Herr Abg. Graf Neventlow die Verfassungsmäßigkeit des hier erörterten Vor- gehens des Bundesrats bestritt, habe ih geglaubt, auf diesen Angriff schweigen zu dürfen, weil es dem Herrn Abg. Grafen Neventlow niht gefiel, seinen {weren Vorwurf gegenüber den verbündeten Regierungen mit Gründen zu belegen. Nun is der Herr Abg. Dr. Stockmann heute auf diesen Vorwurf zurückgekommen und hat au seinerseits erklärt, daß das Vorgehen der verbündeten Regierungen den Bestimmungen oder, wie er sich wohl ausdrückte, dem Geiste der Verfassung niht entsprehe. Er hat sih allerdings zur Begründung dieser seiner Behauptung, die er, weil es #ch um die Frage der Nehtmäßigkeit eines Aktes der verbündeten Regierungen handelt, auch mit rechtlichen Gründen belegen müßte, darauf beschränkt, Zweckmäßigkeitserwägungen ins Gefecht zu führen. Er hat darauf hingewiesen, daß, wenn man sih auf den Standpunkt stelle, den der Bundesrat eingenommen habe, indem er \fich für befugt erachtete, auch nach Jahren noch die Zustimmung zu einem vom Reichstag beshlossenen Geseßentwurf zu erklären, man Tür und Tor öffne für alle möglihen, vom Reichstag niht gewollte Willkürlichkeiten. In den mehr als 30 Jahren, seit denen das Reich besteht, find aber solhe Willkürlichkéiten doch niht vorgekommen, und ih glaube, sie werden auch in Zukunft niht vorkommen. Der Herr Vorredner wird mir sicherlih zugeben müssen, daß ein Jurist mit solchen Erwägungen die Nechtmäßigkeit des Vorgehens der verbündeten Regierungen nicht anfechten kann.

Zweitens hat der Herr Abgeordnete sih darauf berufen, daß seit 1893, wo unbestrittenermaßen die große Mehrheit dieses Hauses \sich für die Aufhebung des § 2 des Jesuitengeseßes ausgesprochen hat, ein erhebliher Stimmungs8wecchsel in den Kreisen des ‘evangelischen Volkes eingetreten sei. Auch das ist kein Nechtsgrund gegen die Legalität. Das ist eine politishe Erwägung, mit welcher h die Legalität einer vom Bundesrat auf Grund der Verfassung gefaßten Entschließung vicht bestreiten läßt. Für den Bundesrat kommt es nicht darauf an, wie in einzelnen oder auch in vielen Kreisen des evangelishen Volkes gedaht wird, \fondern darauf, was der Reichstag beschlossen hat. Der Bundesrat ist ver- fassung8smäßig verpflichtet, solange ein Beschluß des Neichstags besteht, solange der Präsident des Hauses den verbündeten Regierungen niht mitgeteilt hat, daß der Beschluß geändert oder auf- gehoben sei, Stellung zu dem Beschlusse zu nehmen; tut er das, so kann ihm niemals vorgeworfen werden, daß er verfassungswidrig gehandelt hat. Am allerwenigsten können dafür Stimmungen in einzelnen Teilen des deutshen Volkes entscheidend sein.

Das ist nach meiner Meinung die juristische Auffassung der Lage.

Meine Herren, es ist eine bemerkenêwerte Tatsache, daß über eine so wichtige Frage wie die der verfassungsmäßigen Befugnisse des Bundesrats gegenüber den Beschlüssen des Reichstags 30 und mehr Jahre haben ins Land gehen können, ohne daß in den Beziehungen zwischen der Reichsverwaltung und den verbündeten Regierungen und in den Beziehungen zwischen den verbündeten Ne- gierungen und dem Neichstag nah dieser Nichtung hin irgendwelche Zwoeifel gegen die Berechtigungen des Bundesrats erhoben worden wären. Seit der Errichtung des Reichs steht die Neihsverwaltung und stehen die verbündeten Regierungen und, ih darf auch wohl sagen, auch der Reichstag auf dem Standpunkte, daß ein Beschluß des Reichstags so lange eine reale, politishe und rechtlihe Potenz in unserem Verfassungsleben ist, mit welcher der Bundesrat zu rechnen hat, als der Neichstag nicht selbst dem Bundesrat erklärt, daß er auf seinen Beschluß verzichte.

Meine Herren, als die deutshe Verfassung beschlossen wurde, da bestanden in Deutshland verschiedene Verfassungen zu Necht, in welhen die Befugnisse der Regierung gegen- über einem Beschlusse des Landtags zeitig beschränkt waren, \o daß mit dem Ablauf einer gewissen Zeit die Regierungen nicht mehr be- rechtigt waren, dur ihre Sanktionierung den Beschluß zu einem Ge- seße zu erheben. Es beslanden aber auch andere deutsche Landes- verfassungen, vor allen Dingen die Verfassung Preußens, in denen von einer solchen Beschränkung niht die Nede war. Da- mals, meine Herren darüber habe ich keinen Zweifel —, haben sich die Verfasser des Entwurfs der Reichsverfassung schr wohl überlegt, ob sie dem einen oder dem anderen Wege folgen follten ; tatsählich find sie dem Wege gefolgt, der in der preußishen Verfassung eingeschlagen ift, indem sie den verbündeten Regierungen, dem Reiche keine Schranke seten wollten bezüglich der Zeit, in welcher die Erhebung eines Beschlusses der Volksvertretung zum Gese mittels Sanktion der Regierung zulässig sein sollte. Diese Auffassung hat bereits Fürst Bismark, der Schöpfer der Reichsverfassung, gehabt, der gewiß in der Lage war, über den Sinn und Geist der Verfassung zu urteilen. Dieser Auffassung ist seinerzeit ge- wesen der Präsident des Neichskanzleramts, Staatsminister Delbrü, der

erste Mitarbeiter an der Verfassung des Deutschen Reichs, der langjährige |

Leiter der geshäftlihen Beziehungen der verbündeten Regierungen zum Neichstage, der gewiß auch berechtigt erscheinen muß, ein Urteil darüber zu haben. Seit der Zeit dieser beiden Männer, die an der Spitze der Reichsverwaltung gestanden haben, ist kein Staatsmann, der später an die Spitze der Neich8geschäfte trat, dagewesen, der sich nicht auf denselben Standpunkt gestellt hätte. Mir is auch nihts davon bekannt, daß jemals im Schoß der verbündeten Regierungen nah dieser Richtung hin irgend ein Zweifel erhoben worden wäre. Da scheint es mir doch gegenüber einer solhen Sachlage für den {weren Vorwurf, daß die verbündeten Regierungen bei der Fassung ihres Beschlusses nicht in den verfassungs- mäßigen Grenzen geblieben seien, anderer Gründe zu bedürfen als der von dem Herrn Abg. Dr. Stockmann geltend gemahten Erwägungen. Die verbündeten Regierungen stehen auf dem Standpunkte, daß die Verfassung der Befugnis des Bundesrats, zu einem ihm

amtlih zugegangenen und nit zurückgezogenen Beschlusse des Neichs- |

tags ihrerseits Entschließungen zu fassen, keine zeitlihen Shranken gezogen hat, und daß, sofern nicht etwa aus dem Wesen der Neichs- verfassung heraus mit zwingender Logik nachgewiesen werden könnte, daß hier eine positive Grenze besteht, au von einer indirekt gegebenen, aus dem Geist der Verfassung abgeleiteten Grenze gesprohen werden darf. Meine Herren, dieser Auffassung

nit |

entspriht in der Tat au die Praxis der NReichsgeseßgebung, die Praxis des Reichstags und des Bundesrats. Es is {on in d Literatur auf einzelne Fälle Bezug genommen, aus denen die Aue ju der Annahme gelangen, daß in dieser Beziehung der Bundesrat eine zeitlich niht begrenzte Befugnis in Anspru nehme. Ih will Ihnen eine Reihe von Gesegen, also von Akten, die unter der Mitwirkung des Neichstags zustande gekomme sind, anführen, die es ganz außer Zweifel stellen, daß in dieser Rig, tung die Praxis des Reichs bis jeßt stets auf dem Standpunkt sid befunden hat, den ih die Ehre habe zu vertreten.

Meine Herren, wir haben Gesetze, die zustande gekommen sind kurz vor dem Ende der Legislaturperiode des Reichstags, nach Sluß der leßten Session, dabei aber so kurz vor Ablauf der Legislaturperiode daß von der erneuten Einberufung des alten MNeichstags gar keine Rede mehr sein konnte, daß also, wenn man überhaupt nohmals mit der Auffassung der Volksvertretung renen wollte, man notwendig mit derjenigen Volksvertretung rechnen mußte, die ‘aus den Neuwahlen hervorgegangen ift. ;

Meine Herren, so lag die Saße mit der Militärstrafprozeß- ordnung vom 1. Dezember 1898. Der Reichstag hatte zu dem Entwurf der Militärstrafprozeßordnung am 4. Mai feine endgültige Zu- stimmung gegeben, der Reichstag wurde gleich darauf geschlossen Mitte des nähsten Monats Juni endete die Legislaturperiode es war praktisch ganz ausges{lossen, den alten Reichstag nodmalz einzuberufen. Es war also die verfassungsmäßige Tätigkeit des Reichs tags in der Legislaturperiode tatsählich zu Ende, wenn rechtlid die Möglichkeit auch nach einigen Wochen bestand ; troßdem hat der Bundesrat am 20. Mai, nach Sch{luß der «Session, seine Zustimmung zu dem vom Reichstag beschlossenen Gesetze gegeben. Das Geseß ist noh viel später publiziert worden; das hing aber mit anderen Dingen zusammen. Der Bundesrat hat unterm 20. Mai, nachdem der MNeichstag tat- {ächlih außer Aktion getreten war, seine Zustimmung gegeben.

Meine Herren, wir haben dann Gesetze, welhe auf dem Wege zustande gekommen sind, daß erst nach der Auflösung des Reichstags, aber vor den Neuwahlen, der Bundesrat Stellung zu den vom Neichstag gefaßten Beschlüssen nahm, also in einer Zeit, in der jedenfalls der Reichstag, der den Beschluß gefaßt hatte, rechtlih nit mebr existent war. Das ist der Fall mit der Nechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878. Dieses Geseß wurde vom Reichstag beschlossen, dann erfolgte am 11. Juni 1878 die Auflösung des Reichstags; \päter am 21. Juni, nah der Auflösung, hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Geseß erteilt. Das ift ferner der Fall mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878. Dieses Gese wurde be\{lossen vom Reichstage, bevor am 11. Juni 1878 die Auflösung er- folgte; seit dem 11. Juni bestand der Reichstag niht mehr. Der DBUndesrat Pat aber - erst unterm 4, Juli, also i folgenden Monate seine Zustimmung zu dem Gesetze erklärt. Das Gleiche ist der Fall mit der Novelle zum Wutergefeße vom 19. Juni 1893. Nachdem der Reichstag diesem Gesetze die Zustimmung erteilt hatte, wurde er am 6. Mai aufgelöst, der Bundesrat gab seine Zu- stimmung zu dem Beschlusse des aufgelösten Hauses am 17. Mai.

Diese Fälle, meine Herren, beweisen Jhnen denn die an- geführten Geseße sind niemals weder innerhalb des Reichstags noh außerhalb des Reichstags in ihrer Nehtsgültigkeit angefohten worden, daß es für zulässig erahtet wurde und wird, daß der Bundesrat einem Geseß zustimmt, das von einem bereits aufgelösten Reichstag beschlossen wurde.

Aber, meine Herren, wir haben noch weiter gehende Fälle, wir haben Gesetze, die zustande gekommen sind nach der Neuwahl eines neuen Hauses, also als bereits ein neuer Neichstag dem Bunde gegenüber getreten war, das ist der Fall mit der Novelle zur Ge- werbeordnung vom 8. Dezember 1884. Der Schluß des Reichstags erfolgte am 28. Juni, die Neuwahlen am 18. Oktober. Der Bundes- rat hatte damals seine Zustimmung noch nicht gegeben, er stand {on einem neuen Hause gegenübèr und gleichwohl hat er unter dem 17. November erst Beschluß gefaßt über die Annahme des vom alten Reichstage beschlossenen Geseßes. Gleiches ift ferner der Fall mit der Novelle zu der früheren Militärstraf- prozeßnovelle vom 3. Mai 1890. Der Reichstag beschloß dieses Geseh unter dem 25. Januar 1890, die Neuwahlen zum Reichstage erfolgten am 20. Februar 1890, erst am 17. April 1890 hat der Bundesrak zu dem vom inzwischen verschwundenen Neichstage beschlossenen Geseß seinerseits die Zustimmung gegeben. Das ift ferner der Fall mit dem Gesetze, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern vom 6. Mai 1890. Der Reichstag, der das Gese beschlossen hatte, wurde aufgelöst, die Neuwahlen gingen vor sich am 20. Februar 1890, der Bundesrat saßle erst Beschluß am 24. April, also {on unter der Herrschaft des neuen Hauses. Endlich liegt es ebenso mit dem eseße über den Verrat militärisGer Geheimnisse vom 3. Juli 1898. Nachdem der Reichstag beschlossen hatte, ging er auseinander, es fanden Neuwahlen am 15. Juni 1893 stalt, nah den Neuwahlen gab der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetze unter dem 22. Juni.

Meine Herren, ih glaube, diese Vorgänge aus verschiedenen Sessionen und Legislaturperioden des Neichstags stellen es vollkommen flar, daß stets die Anshauung im Bundesrat und hier im Neichs- tage bestanten hat, daß der Bundesrat befugt sei, au na dem Schluß einer Session, auch ‘nach dem Schlusse einer

Legislaturperiode, ja auch nach der Wahl eines neuen noch Stellung zu nehmen zu einem Gesetze, das von einem früheren, inzwischen verschwundenen Hause beschlossen worden war. Angesichts dieser Tatsachen, muß ih doch sagen, begreife ih nit, wle hier in diesem hohen Hause so ohne weiteres den verbündeten Regierungen der Vorwurf gemacht werden kann, daß bei ihrem gegenwärtigen Verfahren verfassungswidrig gehandell hätten. Ih muß entschieden Verwahrung dagegen einlegen.

1degrat

Die

verbündeten Regierungen haben gehandelt in Uebereinstimmung mi der Auffassung, die bei ihnen felbst seit der Gründung des Reiches unbeanstandet stets gegolten hat, in Uebereinstimmung mit einer Auf- fassung, die niemals hier im Reichstage bestritten worden ist. Und, mei ne Herren, die zwingende Konsequenz daraus ist, daß das Geseß, das der Bundesrat beshlossen bat, indem er dem Beschlusse des Reihb- tags vom Jahre 1899 zustimmte, in seiner Legalität über allen Zroeifel erhaben ift.

(S{luß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichsanzei ¿ 89.

f 4)

Zweite Beilage gér und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Freitag,

den 15. April

; un is behauptet worden, daß diese hefährde.

egenüber. hiteht In 4 hend, daß die 2 ner solchen Bestimmung befürworten.

Brhenvertretungen zu Ungunsten der Evangelischen eine solhe Aus- hnhmemaßregel gefordert. L

Ninderheit.

datholiziómus aus und wirft uns vor, daß wir von einer hd liberalen Nichtung im Protestanti8mus sprechen. hr, daß die Katholiken, hit öffentlichen

Hauses

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Abg.

Die Stellung des Reichstags zum Landesausshuß ift jeden-

ehr unbefriedigende. In bezug auf die Annahme von Bes

{in dem

Wort über die Gefahr

«+ man kein

S

Wo diesen

find jeßt die Mitglieder

Standpunkt hier als MRedner

artei, die

Angelegenheiten beschäftigen, qunt werden. Wir werden uns au in Zukunft wehren nsere Ellbogen gebrauhen. Die Stellung

\arianishen Kongregationen beweist, daß (j strengen Schulabfolutismus steht. Der Staat is nach unserer Meinung auf dem Schulgebiet niht allmächtig, er muß den inshen und Gesinnungen der Eltern Rechnung tragen. Tut er é nit, so Tommen wir zu einer unerträglichen Geistesknechtschaft, den Zielen der Sozialdemokratie. ) 2 nfessionele Streit werde erst ihn hineingetragen würde. j Jesuitengeseßes wird doch n konfessionellen Streit entfernt.

gefährlih, wenn die Politik

aber gerade die Politik aus

teformation sei. Gerade die Reformation proklamiecte den Grund- jh: Cujus regio, ejus religio. Der moderne Staat hat dagegen ine Wurzeln im 18. Jahrhundert, wo man mit dem geschlossenen nfessionelen Staat aufräumte und die volle Gleichberehtigung der ufessionen wenigitens im Prinzip einführte. Meine Freunde und

Wh sind moderne Menschen, wenn wir volle Parität verlangen.

Darauf vertagt sih das Haus, und nach persönlichen Be- tungen der Abgg. Graf zu Reventlow, Dr. Stockmann 1d Dr, Hieber wird die Sißung gegen 6 Uhr geschlossen.

Nächste Sißung Freitag 1 Uhr. (Fortsezung der (atsberatung, Jnterpellation Oriola und Jnterpellation Auer, treffend die Stillegung der Kohlenzechen.)

Preußischer Landtag. Herrenhaus. s. Sigung vom 14. April 1904, 1 Uhr.

Der Präsident Fürst zu Jnn- und Knyphausen teilt daß ein Dankshreiben Seiner Majestät des Kaisers und 19s für die Kondolation des Hauses beim Ableben des nzen Heinrich eingegangen sei. Sodann widmet der Prä- jt den verstorbenen Mitgliedern des Hauses Graf von bldersee und Kammerherr Achim von Voß-Wolffradt einen ruf. Das Haus ehrt das Andenken der Entschlafenen t) Erheben von den Sigen. a Yierauf bildet das Haus mehrere Kommissionen zur Vor- 8 eingegangener Vorlagen und tritt dann in die Tages- Mud.

leber eine Petition des Bürgermeisters Koch in Unenberg (Hannover) um Erbauun g einer Eisenbahn 1Velzen nah Dannenberg berichtet namens der Eisen- hilommi' sion Graf von Hoensbroecch. Er beantragt, die mon der Regierung als Material zu überweisen.

Ferr von Nheden bittet die Regierung, dem Bau der hier ge- ‘nten Bahn mit Wohlwollen gegenüberzutreten, da sie für die pi bon großer Wichtigkeit sei.

Las Haus tritt dem Antrage der Kommission bei.

G folgt der Bericht der verstärkten Kommunalkommission

it den Geseßentwurf, betreffend die Bildung einer wssenshaft zur Regelung der Vorflut und zur vüsserreinigung im Emschergebiet. Denselben er- i Herr Dr. Hamm ersch mid teCreied.

gurh den L.twurf werden die Städte und Landkreise k Ee, die ganz oder teilweise nah der Emscher oder E ebenläufen entwässern, zu einer Genossenschaft zu- fn elMlossen. Die Kreistage und Stadtverordneten- pauungen wählen mindestens _je einen Abgeordneten zur h Maftsversammlung und für eine dur das Statut Mende Einheit des Jahresbetrages je einen weiteren h deten, _Der von der Genossenschaftsversammlung zu de Genossen|chaftsvorstand hat die Geschäftsführung und ‘anlagungsbehörde.

A en Beteiligten sind Bergwerke, andere In e Unternehmungen, Eisenbahnen und sonstige An- b leje jedoch nur dann, wenn sie zu einem statutarish h teibenden Mindestbeitrage veranlagt werden können, le le Gemeinden. Zum Zwecke der Veranlagung , r Vorstand O einen Kataster auf. Einspruchs- i i der Vorstand, _Verufungsinstanz eine Kom- dent bestehend aus einem vom Staat ernannten ini ur der keinem der beteiligten Kreise durch h Mit best oder Gewerbebetrieb angehöven darf, Unten glied des berbergamts Dortmund, einem staatlich lbveri Meliorationsbeamten und ses von der Genossen- t deg mlung zu wählenden Mitgliedern, die niht Mit- bens Venossenschaftsvorstands sein dürfen, und von denen lh d wei den Kreis- oder Gemeindevertretungen und zwei

em Bergbau angehören müssen.

7

(l,

in I

i

Or. Bachem (Zentr.): Der Reichskanzler hat sich dem luß des Landesaussusses gegenüber niht durhaus ablehnend

erhalten. lls eine \ hlüjen etretar 18 den er

des Reichstags dur den Bundesrat stimme ih dem Staats- des Reichsjustizamts bei. Es handelt si bis auf eine Ausnahme sten Zeiten des Reichs um eine feststehende Praxis. Der Peshluß des Bundesrats ist formell unanfechtbar. Aber auch materiell Vorgehen des Bundesrats nichts Auffallendes zu erblicken. Ver Lärm hat si erst erhoben, als es sih um die Aufhebung des § 2 (g Jesuitengeseßes handelte, in einem Dußend analoger Fälle dagegen v j einer solchen Praxis gesagt. r Aufhebung den modus vivendi Wer das sagt, steht nicht auf parlamentarischem oder [heralem Boden, denn der Bundesrat stand einem Parlamentsbe\{luß

Ein Ausnahmegeseß, wie im § 2 des Jesuitengesetes, feinem anderen Kulturstaat. Es ist im höchsten Grade ver- offiziellen evangelischen Kreise die Aufrechterhaltung Niemals haben die katholischen

e Bon 1893 bis 1898 war eine Mehrheit der tionalliberalen Partei für die Aufhebung des § 2, später eine

der nationalliberalen 0 ô vertreten ? ver Hieber spielt uns gegenüber den Ultramon!anismus gegen den positiven i (Fs ist sonder- sobald sie sich außerhalb der Kirche Ultramontane ges und des Abg. Hicber zu den er auf dem Standpunkt

Der Abg. Hieber meinte, der Durch die Aufhebung des § 2

fes Streit Dem Abg. Hieber bestreite i nj entschieden, daß eines der Fundamente des modernen Staats die

vielen

Die Kommission hat, abgesehen von redaktionellen Aende- rungen, nur zwei Paragraphen inhaltlich abgeändert. Die eine Aenderung bemißt die Frist für Aufstellung des Statuts durch die Genossenschaftsversammlung, statt auf 3, auf 6 Monate. Sodann beantragt die Kommission, § 4 Abs. 1 Say 1, der in der Regierungsvorlage hieß: „Die Genossenschaftsver- sammlung besteht aus Abgeordneten, welche von den Kreistagen, in den Stadkkreisen von den Stadtverordnetenversammlungen zu wählen sind“ wie folgt, zu fassen: „Die Genossenschafts- versammlung besteht aus Abgeordneten, welche von den Kreis- tagen, in den Stadtkreisen mit Bürgermeistereiverfassung von den Stadtverordnetenversammlungen und in den Stadtkreisen mit Magistratsverfassung von dem Magistrat und der Stadt- verordnetenversammlung in gemeinschastliher Sißzung unter dem Vorsiß des Bürgermeisters zu wählen sind.“

Zn der Generaldebatte ergreift zunächst das Wort i Fürst zu Salm-Horstmar: Das Haupibedenken gegen die Vorlage ist, daß dec Grundbesiß in der Vorlage nicht berütsfichtigt ist. Denn in den Kreistagen und Gemeindevertretungen herr\sch{t die Industrie. Darum erscheint es mir als angezeigt, Bestimmungen in den Entwurf aufzunehmen, die die Interessen der Land- wirte und der Stauwerksbesiger wahren. Sonst wird eine weitgehende Erbitterung zwishen Landwirtschaft und Industrie jener Gegend Play greifen. Auch erscheint es als nötig, die Amortisationéquote der Darlehen für die Anlage gesehze- lih festzulegen. Ferner wünschen die Interessenten die nefcblide Bildung eines Reservefonds, da bei Bergbaueinstellungen vlößlich die anderen Genossen alle Kosten zu tragen haben. Ebenso ist dies nôtig wegen der Räumung der Emscher. Sodann wird gewünscht, daß die Summen für Enteignung nah kurzer Zeit bestimmt werden. Wegen dieser Bedenken beantrage ih die Zurückverweisung der Vorlage an die Kommission.

Herr Zweigert - Essen: Die Einwendungen des Herrn Vor- redners seinen mir auf einem Mißverständnis zu beruhen. Es handelt ih hier um ein Werk, das \i{ch von Anfang an auf eigene Güße stellt. Zehn Jahre ist daran gearbeitet worden ; ich danke allen, bie daran mitgewirkt haben, und namenilich dem Herrn Landwirt schafts- minister, der sich so warm dafür interssiert hat. Der Bergbau und der Fabrikbetrieb find in dem Gesetze vorbelastet. Wün!{t der Srund- besi auch „eine solche Vorbelastunz, so soll er aufgenommen werden. Wir haben das aber nit für gerecht erkannt. Der Grund- besiß trägt überhaupt fkeine Lasten für das Werk, und darum ift er auch nit vertreten. Außerdem haben wir viele Kreise im Industriebezirk, wo die Vertretung der Landwirtschaft in den Kreis- tagen überwiegt. Die Industrie aber will in der Genossenschaft ver- treten sein, weil es heißt: tua res agitur, weil sie bezahlen muß. Ferner fommt dazu: der Großgrundbesiß wässert nicht zur Emscher ab, weil er sein Schmußwasser besser gebrauchen kann; deshalb kann er auch zu den Kosten nit herangezogen werden. Nun meint Herr Fürst zu Salm-Horstmar, die Verteilung der Lasten in der Gemeinde müsse geregelt werden. Sie sind es aber dur das Kommunalabgaben- geseß. Stauanlagen werden wir überhaupt nicht haben. Die Kanalisationsgebühren aber trägt selbstverständlich jeder Angeschlossene, und dem wird sich auch der Grundbesitz nicht entziehen können. Dann hat Herr Fürst zu Salm die Amortisation geseßlih festlegen wollen. Diese ist aber festgelegt dur die Königliche Kabinettsorder, die deren Höhe genehmigt. Daß cin Reservefonds bestehen muß, ift felbst- verständlih; aber wie hoh er sein muß, kann doch erst die Zukunft zeigen. Solange Preußen tas Emschertal hat, wird wohl der Bergbau kaum eingehen. Was dann die Räumungsbestimmungen der Kanali- lation anlangt, fo sind heute dazu die Gemeinden verpflihtet. Man kann die Bestimmungen über die Reinlichkeit, die herrschen soll, nit geseßlich festlegen. Denn die Begriffe darüber weseln. Hier reichen die bisherigen Bestimmungen und Befugnisse der Polizei aus. Die Gntschädigungen werden wir niht nur sofort angeben, fondern \ofort zahlen. Damit sind wohl alle Bedenken beseitigt. Ich bilte Sie, die Vorlage niht zurückzuverweisen ; denn sonst ist das Zustande- kommen des ganzen Gesetzes gefährdet, wenn es nicht in dieser Session zu stande kommt.

Minister für Landwirtschaft 2c. von Podbielski:

Es handelt si in diesem Gesetze, wie ja der Herr Vorredner son ausgeführt hat, der Hauptsache nah nicht um landwirtschaftliche Interessen, wohl aber ist das muß ich hier anführen die Land- wirtschaft allerorts schr wesentlih an der Vorflutfrage beteiligt, und diese in dem Emscherflusse zu verbessern, ist einer der wesentlichsten Zwecke des Projekts.

Nun hat dieser Entrourf den Provinziallandtagen vorgelegen und ist dort nicht nur im Pleuum, sondern auch in Kommissionen durchberaten, es sind dort die verschiedensten Gesichtspunkte erwogen; aber es sind nit diejenigen Bedenken hervorgehoben worden, welche heute Herr Fürst Salm hier dem hohen Hause unterbreitet hat. Für mich is es wesentlich, daß dieser Gefeßentwurf, wenn irgend möglich, noch im laufenden Jahre zur Verabschiedung gelangt, und daß die Herren auf die parlamentarische Lage einige Rücksicht nehmen. Sie wollen außerdem nit vergessen, daß heute die gesamten Inter- essenten einig sind. Kommt der Entwurf aber in diesem Jahre nicht mehr zur Verabschiedung, so ist es sehr zweiselhaft, ob in dieser aus verschiedenen Jnteressentengruppen \ich zusammenseßzenden Gemeinschaft niht Meinungsverschiedenbeiten entstehen und sich daraus Schwierigkeiten ergeben, die dem bedeutenden Unternehmen nit förderlih fein würden. Wenn ih bemerkt habe, daß gerade für die landwirtshaftlidzen Interessen die Regulierung des Emscherlagufes

von großer Bedeutung ist, so möchte ih bei dieser Gelegenheit auf die Klagen hinweisen, die im Abgeordnetenhause jahraus, jahrein der landwirtschaftlichßen Verwaltung über die Nachteile entgegengebrat werden, welche für die Landwirtschaft aus der Verunreinigung der Flüsse erwachsen. Jch kann nur anerkennen, daß sich hier die Inter- essenten zusammengefunden haben, um eine völlige Reinigung des Emscherwassers und dauernde Unterhaltung der Anlagen ¿u erreichen. Und auch ich betone, wie {hon der Herr Oberbürgermeister ausgeführt hat, daß namentlich die Beseitigung aller Stauanlagen in der Emscher neben der Regulierung des Flußlaufes im allgemeinen eine wesentliche Besserung der gegenwärtigen Mißstände unzweifelhaft zur Folge haben wird.

Bei diesem Interesse au der Landwirtschaft an der Ausführung

des Projekts mêchte ich der Erwägung der Herren anheimgeben, ob die hier geltend gemachten Bedenken so bedeutsame sind, daß man um ihretwillen Gefahr laufen will, die DurWführung des Unternehmens um ein ganzes Jahr zu verzögern oder ihm sogar vielleiht {wer zu

überwindende Schwierigkeiten zu bereiten. Dem hohen Haufe gebe ih

| Nücksicht rehmen, die vor

Kammergerichts ganz Anzahl Kinder muß in der Anstalt erzogen werden. Familien finden C Familienerziehung. die Prostituierten unterbringen, wenn nit in festen

minderjährige Kinder gehören nit dahin. daß das Kammergericht niemals Verwahrlosung der Kinder, fondern nur Verwahrlosungsgefahr auf Grund taisählih sind destalb, Kinder in Fürforgeerziehung, hat also niht geschadet.

Judikatur unmöglich.

1904.

deshalb zur Erwägung, ob es niht mögli ist, die geäußerten Bes denken zurückzustellen und jeßt bereits dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Vielleicht ließe es sich auch erreichen, daß am morgigen Tage dur Beratung in der Kommission die Bedenken zerstreut würden, sodaß der Geseßentwurf noch in dieser Tagung zur Verabschiedung gelangen könnte. Es würde das außerordentlich erwünscht sein, und zwar um- lomehr, als die Interessenten die gesamten Mittel aufbringen, eine Belastung für den Staat also nach keiner Nichtung eintritt und der Wunsch der Beteiligten dahin geht, daß die Vorlage sobald wie mögli die geseßmäßige Sanktion erhält.

“Herx Schmieding- Dortmund: Die Beschwerden des Grund- besißes werden sich beim Enteignungsverfahren beseitigen lassen. Im übrigen glaube ih, daß die Grundbesitzer nicht vertreten sein können, weil sie keine Lasten für das Werk tragen. Aber ih glaube, daß nicht alle Gemeinden Genossen zu sein brauchen, die im Niedershlags- gebiet der Emscher liegen, wenn sie nit ihre Shmußtzwässer in die Emscher“ leiten. Das Trift 4 B. für Dortmund zu, das einen eigenen Abwässerkanal hat. _Da hier ein Antrag auf RNückverweisung gestellt ist, wäre es mir lieb, wenn die Kommission sh au mit dieser Frage noch beschäftigte.

__ Herr von Wedel-Piesdorf befürwortet ebenfalls nochmalige Kommissionsberatung.

Graf von Finckenstein-Schönberg: Es ist das erste Mal, o eine Genossenschaft dur) Geseß geschaffen wird. Mir \ch{eint es, daß die Interessenten durchaus nicht einig sind. Es sind ja überhaupt nicht alle gehört worden, so vor allem nicht die Grundbesitzer. Einen so \hweren Eingriff in die persönliche Freiheit kann ih nicht billigen. Daher bitte i, den Gesetzentwurf zurückzuverweisen. Herr Zweigert - Essen : Gs ist zweifellos, daß Dortmund Schmußzwasser der Emscher zuführt, wenn auch nicht so viel wie andere. _Daher _wird Dortmund auch weniger zu bezahlen haben. Wir haben die Sache mit vollster Publizität verhandelt, und außer Dortmund hat niemand Widerspru erhoben. Es haben doch die Provinziallandtage sih zustimmend geäußert. So kann man wohl sagen, daß alle Interessenten einig sind.

Berichterstatter Herr Dr. Hammerschmidt: Nach dem Gese

Seine Schadense-

hat der Grundbesißer größere Vorteile als zuvor.

erfaßansprüche gehen dann gegen die leistungsfähige Genossenschaft. Die Provinziallandtage waren einig, daß das Geseh eine Besserung bringe. Warum haben die Grundbesitzer dort ihce Bedenken nicht vorgebracht ? Dort hätte man sie mit Sz2chkunde abgewiesen.

Hierauf wird die Generaldiskussion geschlossen, der Antra des Fürsten zu Salm angenommen und die Kommission auf Freitag 10 Uhr zusammenberufen.

Alsdann berihtet Graf von Arnim-B oißenburg über eine Petition des Magistrats und der Stadtverordnetenverjammlung zu Groß-Wartenberg um Erschließung des Kreises Groß- Wartenberg durch Anlegung einer direkten Eisenbahnverbindung Oels— Ostrowo über Groß-Wartenberg und beantragt, die Petition als Material zu überweisen. Dieser Antrag wird angenommen.

Graf von Arnim-Boitgenburg berichtet ferner über eine Petition der Handelskammer zu Magdeburg um Ausbau der Bahn Debisfelde—Uelzen als Vollbahn und beantragt den Uebergang zur Tagesordnung.

Herr Schneider - Magdeburg beantragt die Ueberweisung als Material, damit die Wichtigkeit geprüft werde. Seiner Ansicht nah werde dadurch eine große Beschleunigung des Verkehrs zwischen Ham- burg, Magdeburg und Leipzig herbeigeführt, da 40 bis 50 km Fahrt gespart würden.

Der Antrag Schneider wird einstimmig angenommen.

Cbenso wird eine Petition der Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg in Emden um Korrektion der Em sftredcke von Emden bis Papenburg der Regierung als Material überwiesen.

Den dann folgenden Kommissionsberiht über vic etition des Deutschen Zentralvereins für FJugendfürsorge um Erlaß einer Novelle zu dem preußischen Geseg über die Fürsorge- erziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 erstattet Herr Dr. Freiherr von der Golß. Er beantragt Vebergang zur Tages- ordnung, da die Petition auf falshen Vorausfetungen beruhe.

verr Dr. Lentze-Barmen beantragt bei der Wichtigkeit der Sache die Ueberweisung als Material. Man müsse auf die Kinder D ihren Eltern wegen deren unmoralischen Leben8wandeis geshüßt werden müssen. Die Unterbringung folcher Kinder in anderen Familien der gleihen Stadt made die ganze Maß- regel illuforisch. Nur in fremden Städten seien die Kinder vor der elterlihen Beeinflussung siher. Die Männer der Praxis, die in den Armenverbänden arbeiten, hielten das Gesey keineswegs für ausreichend. Wenn, wie jeßt, Anträge auf Fürsorgeerziehung in großem Umfang zurückgewiesen würden, so entstehe viel Erbitterung und Feindschaft. Hier solle die Negierung Erwägungen anstellen.

Herr Dr. Loening: Das Geseß is noch viel zu kurze Zeit in Geltung, als daß man es jeßt {hon ändern könnte. Die Fürsorge» erziehung hat zudem {hon jeßt einen Umfang angenommen, daß wir eine weilere Steigerung vorläufig ablehnen müssen. Solange wir nicht die Sicherheit haben, daß sie das bewirkt, was fie soll, ist an eine Erweiterung nit zu denken. Jn England ist vielfa die Erfah- rung gemacht worden, daß die {lehten die guten Kinder anftecken.

_ Herr Dr. Le nte: Ih will ja au die Kinder nit in cine Anstalt bringen, sondern in Familien, und insofern glaube ih, daß die Worte des Herrn Vorredners eine Unterstüßung der meinigen sind. Die Rechtsprechung des Kammergerichts mat es aber unmöglich oder be- lastet die Armenverbände mit den Kosten der Erziehung von Kindern,

deren Eltern sehr wohl im stande wären, das Kind zu erhalten ¿: B. Trinker 2c. x Kinder immer weiter, in Fürsorgeerziehung gegeben. muß {on vorher die Fürsorgeerziehung in Familien anderer Städte eintreten können, :

werden.

Nüßt dies aber nichts, und beeinflussen die Eltern die so werden die Kinder Verbrecher und als solche Dann aber sind fie verwahrlost. Es und um das zu ermöglichen, muß das Gesetz geändert

Herr Veltman- Aachen: Ich kann die Ausführungen des Vor-

redners nur uiterstüßen. Bei der heutigen Behandlung der Fürsorge- erzichung it kein Eifolg zu erzielen, selben beseitigen.

Wir müssen die Mängel der-

Freiherr von Manteuffel: Wir haben troß der Judikatur des gute Erfolge mit dem Gesetz erzielt. Eine ganze aber Daran scheitern die Versuche der VBallonmüßgen und Anstalten ?

Ich stimme dem vollständig zu. Aber Sodann muß ih betonen,

ungeeignete. Und wo wollen Sie denn dic

genug, Herr Dr. Loening:

Grund des Gesehes fordert. Und also auf Grund des § 1, ein Drittel aller ihr überwiesen worden. Die Judikatur und das macht die

Berichterstatter Dr. Freiherr von der Goltz: Die Judikatur des

Herr Dr. Lene: Wir wollen vorbeugen, L

Kammergerichts wird keineswegs von den anderen Gerichten geteilt.