1904 / 96 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

dern daß die ganze staatliche Macht hinter ihnen steht, wie wenn der, in dem des Reiches Größe und Kraft sih verkörpern, wenn der Träger der Krone regelmäßig unter ihnen weilt, wenn die Deutschen ihm ins Angesicht {auen können und er \ich dort an Ort und Stelle von ihren Wünschen und Bedürfnissen überzeugt. Eine Zahl von Ihnen und ih habe aud das Glück gehabt war Zeuge der Kaisertage in Posen, und wer Zeuge dieser Kaisertage gewesen ist, dem tut si das Herz noch freudig in der Erinnerung auf, wie damals die An- wesenheit der Majestäten die ganzen Deutschen mit Freude und Stolz, mit sicherer Zuversicht und Tatkraft erfüllt hat. Aber," meine Herren, die regelmäßige Anwesenheit der Majestäten muß noch einen weiteren und meiner Ansicht nah eminent friedlichen Zweck haben. Wir wollen doch alle hoffen, daß über die Zeiten des Kampfes und des Streites endli einmal der Schleier gebreitet wird, daß endlich mal eine Zeit des Friedens kommen wird; denn, wie ih vorhin {on betonte, weder auf seiten der Deutschen, noch auf seiten der Staatsregierung besteht der Wunsch, diese Zeiten des Kampfes und Unfriedens andauern zu lassen. Und wenn etwas geeignet ist, endlich eine Versöhnung in den Landesteilen herbeizuführen und auch die Polen auf die deutsche Seite zu ziehen, \o ist es die Hoffnung, die sih mir daraus ergibt,

daß regelmäßig in den Ostmarken auch der Träger der Krone weilt, * und daß er dort mit seiner Fürsorge Deutsche und Polen umgiebt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß in den leßten Jahren in Elsaß- Lothringen eine wesentlie Beruhigung eingetreten ist, und es unter- Liegt ferner keinem Zweifel, daß diese Besserung der Verhältnisse in jenen westlihen Grenzländern zum großen Teil auf die regelmäßige Anwesenheit des Deutschen Kaisers, auf Seine regelmäßige Nesidenz in jenen Landesteilen zurückzuführen ist, und ich zweifle niht, daß die werbcende Kraft der Monarchie der Hohenzollern, die sih noch allzeit Regreih betätigt hat, sich auch in den Grenzmarken tes Ostens be- währen wird.

Nun hat sich die Majorität des hohen Hauses im allgemeinen auf denselben Standpunkt gestellt und anerkannt, daß die Schaffung einer Kaiserlichen Residenz in Posen ein Gebot politischer Not- wendigkeit sei. Das hohe Haus hat im vorigen Jahre mit großer Majorität die Vorarbeitskosten bewilligt, und auch in der Budget- Fommission hat sih jeßt, als es sich um die erste Baurate handelte, grundsäßlih die Mehrheit auf denselben Standpunkt gestellt. Es wurde allerdings au der Einwand erhoben, daß, wenn ein Kaiser- chloß geschaffen werden follte, die Kronfideikommißverwaltung die Kosten tesfelben zu tragen hätte. Ih halte den Einwand für durchs aus unzutreffend. Ich darf hervorheben, daß die Kronfideiklommißver- waltung gegenwärtig niht weniger als 56 Schlösser mit allen Neben- gebäuden zu unterhalten hat, und daß allein die Dachfläche dieser ESchlöôfser einen Raum von vielen Hunderten von Morgen einnimmt. Bekanntlich ist mit der Einverleibung der neuen Landesteile Hannover, Hessen-Nassau, Schleëwig-Holstein der Krone eine große Anzahl von Schlössern zugefallen, und damit ist ihr eine außerordentliche Last zu- gewachsen. Vor allem aber handelt es sich in Posen bei der Frage des Residenzschlosses niht um cine Annehmlichkeit der Krone, fondern um ein nationales, ein \taatlihes Gebot von allerhöchster Wichtigkeit. Sm staatlichen Interesse ist die regelmäßige Residenz des Königs erwünscht, und wenn es ein Staatsinteresse is, was hier in Frage kommt, so ist es selbstverständlih, daß dec Staat die Kosten zu tragen hat.

In ter Budgetkommission, meine Herren, ist nun eine Abänderung der Vorlage der Regierung nah zwei Richtungen hin erfolgt. Zu- nächst ist ausdrücklich auch im Text aus8gesprohen worden, daß die Summe, die für den Bau des Residenzschlosses aufgewendet werden soll, als ein fester Beitrag an die Kronfideikommißverwaltung zu leisten ist. Gegen diese Abänderung habe ih Bedenken nicht zu er- beben; denn s{hon in der Begründung der Position ist derselbe Stand- punkt eingenommen. Auf Grund der vorjährigen Verhandlungen in der Budgetkommission sind die ganzen Verhandlungen dahin geleitet worden, daß ein Staatsbeitrag als fester Beitrag gegeben wird, die Kronfideikommißverwaltung den Bau ausführt, etwaige Ueber- f{reitungen ihr zur Last fallen, niht der Staatskasse.

Dagegen hat die Budgetkommission einen anderen Beschluß gefaßt, meine Herren, den ih zu bekämpfen mir erlaubt habe, und um dessen Abänderung ich auch heute dringend bitte, indem der Kostenbedarf von 5350000 A auf 3 Millionen Mark herabgeseßt worden ist. Meine Herren, cin Festhalten an diesem Beschluß, eine Herabseßung des Kostenbedarfs auf 3 Millionen Mark, * würde die Aufgabe des ganzen Plans bedeuten; denn es ist unmögli, für diesen Kostenbetarf von 3 Millionen Mark das Schloß mit allen seinen Nebenanlagen auszuführen.

Allerdings, meine Herren, habe ih ja im vorigen Jahre selber angegeben, daß der Kostenbedarf voraussfichtlih 2 bis 3 Millioven Mark betragen wird. Man hat-.mir diese Summe angegeben, und ih habe sie als ehrliher Mensh weiter mitgeteilt; es fehlte eben an allen Erfahrungen auf diesem Gebiete; denn seit Jahrzehnten, soweit ih überhaupt zurückdenken kann, haben wir einen derartigen Bau staatlicherseits nicht ausgeführt, und es fehlte an allen Erfahrungen, was ein derartiger Bau kosten würde. Als man sih daran mate, den Raumbedarf festzustellen und den Kostenübershlag zu machen, er- gab es sih, daß die Summe zu niedrig war, daß die Kosten si höher stellten. Aber, meine Herren, diese Erhöhung der Kosten liegt gerade in der Richtung, eine regelmäßige Nesidenz der Majestäten zu ermöglichen, und also in der Nichtung, den politischen Effekt der Maßregel zu erhöhen. Wie ih gehört habe, find Be- denken nach der Richtung im hohen Hause erwachsen, daß angeblich neben der Kaiserresidenz eine zweite Hofhaltung für einen verheirateten Kronprinzen oder eine sonstige verheiratete Fürstlichkeit vorgesehen sei. Fch glaube, daß dieses Bedenken vollklommen unzutreffend ist. Ich habe den Hofbaurat, der das Projekt aufgestellt hat, zu mir gebeten, und er hat mir bestätigt, daß von einer gesonderten Hofhaltung über- haupt gar nit die Rede ist, sondern daß lediglih einige Wohnräume mehr vorgesehen sind, um auch einer verheirateten Fürstlihkcit die gleichzeitige Anwesenheit mit den Majestäten dort zu ermöglichen. Nur mit den Majestäten, als deren Gäste, können sie dort anwesend sein. Von einer gesonderten Hofhaltung ist gar nicht die Rede. Es sind keine Festräume und auch keine besondere Küche vorgesehen. Während sonst für die Logierung unverhbeirateter Fürstlihkeiten drei Zimmer vorgesehen sind, sind für diesen einen Fall, um au ein fürftliches Ebepzar unterbring-n zu können, sieben Räume vorgesehen, also vier Räume mehr. Das ist die ganze Sache. Jh brauckle nicht näher auszuführen, daß diese vier Räume mehr keine erheblihen Mehrkosten

denken wegen einer gesonderten Hofhaltung erledigen werden. Aber, wie ich hon sagte: die Mehrkosten resultieren zum Teil daraus, daß die ganze Anlage so gemacht ist, um wirkli eine regelmäßige Residenz des Trägers der Krone zu ermöglihen. Wohin sih auch heutzutage der König von Preußen begibt, die Sorge und die Fürsorge für das Reich rastet nimmer; nie weiht die Arbeit von Ihm. Wollen Sie, daß ein König von Preußen in Posen residiert, so ist es auch not- wendig, daß die arbeitenden Organe, die mit Fm sein müssen, die verschiedenen Kabinette, im Schloß untergebracht werden, und daraus folgt zum Teil der Mehrbedarf, der gefordert ist.

Wie hoch stellen \sich nun die Baukosten? Das Slß selber erfordert 3 650000 Ich habe {hon in der Budgetkommission erwähnt, daß dazutreten die Kosten einer tieferen Fundierung. Es hat si bei der speziellen Projektierung ergeben, daß das Schloß zum Teil auf alten Festungsgräben erbaut werden muß, und daß deshalb die Fundierungskosten um 200 000 ( höher werden. Das Marstall- gebäude kostet 400000 4; die Gartenanlagen, Umwehrung und Pflasterung kosten 250 000 und die innere Einrichtung 850 000 M; das macht in summa 5 350 000 6 Jch darf einmal dem gegen- überstellen, wie sich die Kosten des hohen Hauses gestellt haben, in dem wir uns befinden. Die Gesamtbaukosten des Landtags haben 13 Millionen Mark erfordert; das Abgeordnetenhaus allein 5 332 (00 G Baukosten, die innere Einrichtung 850 000 4, der Ver- bindungsbau 363 000 4, Kessel- und Maschinenhaus 402 (00 H, das Herrenhaus nebst dem Präsidentenwohnhaus 4 266 009 M, die innere Einrichtung derselben 973 000 M, Nebenanlagen usw. 840 000 M, in Summa 13 054 000 M

Also, meine Herren, während sih die geplante Kaiserliche Nesidenz in Posen, der Schloßbau an sih nur auf 3 650 000 stellt, hat dieses Haus selber ohne innere Einrichtung 5 332 000 erfordert. Das Entscheidende ist aber, wie ih glaube, meine Herren: wie stellt sich der Einheitspreis? In dieser Beziehung darf ih hervorheben, daß er sich bei tem S(losse in Posen nur auf 30 4 pro Kubikmeter pro um- bauten Raum stellt: ein, wie ih glaube, für alle Herren, die sich mit Baudingen beschäftigt haben, durhaus mäßiger Preis. Der Durch- schnitt beispielsweise bei dem Neubau des Ministeriums des Innern bat \sich auf 32,80 gestellt, beim Kultusministerium aus. 83,40, bei den Präsidialgebäuten des Abgeordnetenhauses und des Herren- hauses auf 25 bis 364, beim Neichstagspräsidialgebäude auf 42 M, beim Reichstag auf 50 H, beim Reichsgeriht auf 44 M, beim Erweiterungsbau der Reichsbank auf 40 4. Wenn also, meine Herren, eine Kaiserlihe Residenz mit den Ansprüchen, die doch daran gestellt werden müssen, mit 30 4 für den Kubikmeter umbauten Raum gebaut werden soll, während andere ähnliche Gebäude 40 bis 50 M gekostet haben, so können Sie daraus ersehen, daß bei der Projektierung irgend ein Luxus nicht untergelaufen ift.

Ich resümiere mich dahin, meine Herren, daß ih dringend bitte, den Beschluß der Budgetkommission noch einmal einer Nachprüfung unterziehen zu wollen. Mit 3 Millionen is der Bau des Schlosses und alles, was dazu gehört, mit Stallgebäuden, Umwehrung, Garten- anlagen, niht auszuführen, und würde man daran festhalten, so würde damit das ganze Projekt als gescheitert anzusehen sein. Das würde ih im Interesse der nationalen Sache, im Interesse der Stärkung des Teutshtums, der Herbeiführung endlicher friedlicher Zustände in Posen unendlih beklagen. Denn ih glaube, nichts wird so sehr wie die Königliche Residenz, wie das regelmäßige Residieren des Trägers der Krone geeignet sein, einmal die Macht und Größe des Reiches dort zu vergrößern, dann die Polen allmählih von ihren Ütopien ab- zuziehen und sie zu überzeugen, daß sie viel besser ihren Schuß finden unter den Fittichen des preußischen Adlers, als wenn sie falschen un- ausführbaren, utopischen Ideen nahgehen,

Parlamentarische Nachrichten.

Der Reichskanzler hat dem Reichstage drei von Deutschland, Oesterreih, Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, talien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Schweden und der Schweiz am 12. Juni 1902 abgeschlossene Ab- fommen über das internationale Privatrecht, nämlich: 1) ein Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Geseße auf dem Gebiete der Eheschließung, 2) ein Abkommen zur Regelung des Geltungsbereihs der Geseze und der Gerichts- barkeit auf dem Gebiet der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett und 3) ein Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige in französisher Sprache und deutscher Uebersezung mit einer er- läuternden Denkschrift zur Beschlußfassung unterbreitet.

Das Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Geseße auf dem Gebiet der Eheschließung lautet in der deutschen Ueberseßzung, wie folgt:

A : i

Das Recht zur Eingehung der Ehe bestimmt ih in Ansehung eines jeden der Verlobten nah dem Geseße des Staats, dem er an- gehört (Gesey des Heimatstaats), soweit nicht eine Vorschrift dieses Gesetzes ausdrücklih auf ein anderes Geseß verweist.

Artikel 2.

Das Gesetz des Ortes der Cheschließung kann die Che von Aus- ländern untersagen, wenn sie verstoßen würde gegen seine Vor- riften über L E

1) die Grade der Verwandtshaft und Shwägerschaft, für die ein absolutes Eheverbot besteht ; : :

2) das absolute Verbot der Eheschließung zwischen den des Ghe- bruchs Schuldigen, wenn auf Grund dieses Ehebruchs die Che eines von ihnen aufgelöst worden ist; i j -

3) das absolute Verbot der Eheschließung zwischen Personen, die wegen gemeinsamer Nahstelung nah dem Leben des Ehegatten eines von ihnen verurteilt worden sind. :

Ist die Ehe ungeachtet eines der vorstehend aufgeführten Verbote geschlossen, so kann sie niht als nichtig behandelt werden, falls fie nach dem im Artikel 1 bezeihneten Geseße gültig ist. l

Unbeschatet der Bestimmungen des Artikel 6 Abs\. 1 dieses Ab- kommens i fein Vertragsstaat verpflichtet, eine Ehe {ließen zu lassen, die mit Rücksicht auf eine vormalige Che oder auf ein Pen religiöser Natur gegen seine Gesetze verstoßen würde Die Verletzung eines derartigen Ehehindernisses kann jedoch die Nichtigkeit der Ehe in einem anderen Lande als in dem, wo die Ehe geschlossen wurde, nicht zur Folge haben.

Artikel 3.

Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann ungeachtet der Verbote des im Artikel 1 bezeichneten Gesehes die Che von Aus- ländern gestatten, wenn diese Verbote ausschließlich auf Gründen religiöser Natur beruhen. : : Die anderen Staaten sind berechtigt, einer unter solhen Um-

ständen geschlossenen Ehe die Anerkennung als einer gültigen Ehe zu

Artikel 4.

Die Ausländer müssen zum Zwecke ihrer Eheschließung nah» weisen, daß sie den Bedingungen genügen, die nah dem im Artikel 1 bezeichneten Gese erforderli sind. ; ;

Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis der diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staats, dem die Verlobten angehören, oder dur irgend ein anderes Beweismittel geführt werden, je na dem die Staatsverträge oder die Behörden des Landes, in welchem d Ehe geschlossen wird, den Nahhweis als genügend anerkennen.

Artikel 5.

In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig an- zuerkennen, wenn die Cheschließung dem Gesetze des Landes, in welchem sie erfolgt ist, entspricht. : e Doch brauchen die Länder, deren Gesetzgebung eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung dieser Vorschrift im Ausland eingegangenen Chen nicht als gültig ans zuerkennen. : :

Die Vorschriften des Gesetzes des Heimatstaats über das Auf- gebot müssen beahtet werden; doh kann das Unterlassen dieses Auf- gebots die Nichtigkeit der Ehe nur in dem Lande zur Folge haben, dessen Geseh übertreten worden ist. | i

Eine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde ist den Be- hörden des Heimatlandes cines jeden der Ehegatten zu übersenden.

Arlikel 6.

In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig anzuer- kennen, wenn sie vor einem diplomatischen oder fonsularischen Ver- treter gemäß seiner Geseßgebung geschlossen wird, vorausgeseßt, daß feiner der Verlobten dem Staate, wo die Ehe geschlossen wird, an- gehört und dieser Staat der Eheschließung nicht widerspricht. Ein \solher Widerspruch kann nicht erhoben werden, wenn es sih um eine Ehe handelt, die mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder ein Hindernis religiöser Natur gegen seine Gesetze verstoßen würde.

Dex Vorbehalt des Artikel 5 Abs. 2 findet auf die diplomatischen oder konsularishen Eheschließungen Anwendung.

Artikel 7. e

Eine Ebe, die in dem Lande, in welhem sie geschlossen wurde, in Ansehung der- Form nichtig ist, kann gleihwohl in den anderen Ländern als gültig anerkannt werden, wenn die dur das Gefeß des Heimatstaats eines jeden der Verlobten vorgeschriebene Form beobachtet

worden ist. Artikel 8. Dieses Abkommen findet nur auf solhe Chen Anwenduug, welche im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen Personen geschlossen find, von denen mindestens eine Angehöriger eines dieser Staaten ist. Kein Staat verpflichtet sh durch dieses Abkommen zur An- wendung eines Gesetzes, welches nicht dasjenige eines Vertragsstaats ist.

Artikel 9. :

Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete der Ver- trags\staaten Anwendung findet, soll ratifiziert und die Natifikations- urkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl der Hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist.

Ueber die Hinterlegung soll ‘ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatishem Wege einem jeden der Vertrags\taaten mitgeteilt werden.

Artikel 10. :

Denjenigen Staaten, welhe auf der dritten Konferenz über internationales Privatreht vertreten waren, dieses Abkommen aber nit gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Ab- fommen freistehen. j

Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. Dezember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Negierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatishem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden.

Artilel. 11. i

Dieses Abkommen tritt am sehzigsten Tage nah der Hinterlegung der Ratifikfationsurkunden oder nah dem Zeitpunkte der Anzeige von einein Beitritt in Kraft.

Artikel 12.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der NRatifikationsurkunden.

Mit diesem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Frist au für dic- jenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nah diesem Zeitpunkte bewirken oder erst sväter beitreten.

Fn Ermangelüng einer Kündigung gilt das Abkommen als stille \{chweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert. j

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe des Zeitraums, der in den vorstehenden Absäßen bezeichnet ist, der Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird. : S

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staats wirksam sein, der sie erklärt hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Das Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Geseße und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der E he- scheidung und der Trennung von Tisch und Bett lautet in der deutschen Ueberseßung, wie folgt:

Artikel 1.

Die Ehegatten können eine Scheidungsklage nur dann erheben, wenn sowohl das Geseh des Staats, dem sie angehören (Gesey des Heimatstaats), als au das Gesetz des Ortes, wo geklagt wird, die Scheidung zulassen. :

Das Gleiche gilt für die Trennung von Tisch und Bett.

Artikel 2.

Auf Scheidung kann nur dann geklagt werden, wenn sie in dem zu beurteilenden Falle sowohl nah dem Geseßze des Heimatstaats der Ghezatten als au nah dem Gesetze des Ortes, wo geklagt wird, sei es au aus verschiedenen Gründen, zulässig ist.

Das Gleiche gilt für die Trennung von Tisch und Bett.

Artikel 3.

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 1, 2 ist das Geseh des Heimatstaats allein maßgebend, wenn das Geseß des Ortes, wo ge- klagt wird, dies vorschreiht oder gestattet.

Artikel 4. j

Das in den vorstehenden Artikeln bezeichnete Geseß des Heimat- staats kann niht angerufen werden, um einer Tatsache, die sich er- eignet hat, während die Ebegatten oder einer von ihnen einem anderen Staate angehörten, die Wirkung eines Schcidungs- oder Trennungs- grundes zu verleihen.

Artikel 5.

Die Klage auf Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett kann erhoben werden : i

1) vor der nah dem Gesetze des Heimatstaats der Ehegatten zu- ständigen Gerichtsbarkeit; i j i

9) vor der zuständigen Gerichtsbarkeit des Ortes, wo die Che- gatten ihren Bn haben. Wenn die Chegatten nah der Geseß- gebung ihres Heimatstaats nicht denselben Wohnsiy haben, fo ist die Gerichtskarkeit des Wohnsißes des Beklagten zuständig. Im Falle der böslichen Verlassung oder im Falle einer Verlegung des Wohn- sies nah dem Eintritte des Scheidungs- oder Trennungsgrundes kann die Klage au vor der zuständigen Gerichtsbarkeit des leßten gemeln- samen Wohnsitzes erhoben werden. Die Gerichtsbarkeit des eimat- staats ist allein berufen, soweit sie für die Scheidungs- oder Trennungs- klage aus\{ließlich zuständig ist. Doch bleibt die [remde Gerichtsbar- feit zuständig für eine Ehe, in Anschung deren die Scheidungs- oder Trennungsklage vor der zuständigen Gerichtsbarkeit des Heimatstaats nicht erhoben werden kann.

(S{hluß in der Zweiten Beilage.)

¿erfortern. Ich hoffe also, taß durch diese Erklärung sih die Be-

versagen.

„¿ 96.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Artikel 6. _ Falls die Ehegatten nicht berechtigt sind, eine Scheidungs- oder Trennungsklage in dem Lande thres Wohnsißes zu erheben, kann sich gleichwohl jeder von thnen - an die zuständige Gerichtsbarkeit dieses Landes wenden, um die vorläufigen Maßnahmen zu erwirken, die in dessen SelepgOung für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehen ind. Diese Maßnahmen bleiben aufrecht erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres durch die Gerichtsbarkeit des Heimatstaats bestäligt werden; sie bleiben nicht länger bestehen, als es das Geseßz des Wohnsitzes gestattet.

Artikel 7.

__ Die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett, die durch ein nach Artikel 5 zuständiges Geriht ausgesprochen werden, sind überall anzuerkennen, vorauégeseßt daß die Bestimmungen dieses Ab- kommens beobachtet worden find, und daß im Falle eines Versäumnis- urteils die Ladung des Beklagten entsprehend den besonderen Vor- {riften erfolgt ist, die das Geseß seines Heimatstaats für die An- erkennung ausländischer Urteile erfordert.

__ In gleicher Weise sind überall anzuerkennen die:Schcidung und die Trennung von Tisch und Bett, die von einer Verwaltungs- gerihtsbarfeit ausgesprohen werden, vorausgeseßt daß das Gesetz eines jeden der Chegatten eine P oder Trennung anerkennt.

rtikel 8. __ Wenn die Chegattea nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, fo ist ihr leßtes gemeinsames Geseß als das Gefeß ihres Heimat- taats im Sinne der vorstehenden Artikel anzusehen. | Artikel 9. ___ Dieses Abkommen findet nur auf solhe Sheidungs- und

Trennungsklagen Anwendung, welche in einem der Vertragsftaaten er- hoben werden, und zwar nur dann, wenn mindestens eine der Parteien einem dieser Staaten angehört.

Kein Staat verpflichtet sich durch dieses Abkommen zur Anwen- dung eines Gesetzes, welhes nicht dasjenige cines Vertragsstaats ist.

Artikel 10.

Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten Anwendung findet, foll ratifiziert und Natifikations- urkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl der Hohen vertragshließenden Teile hierzu in der Lage ist.

Ueber die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden ; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden. :

E Artifel 11.

Denjenigen Staaten, welche auf tec dritten Konferenz über inter- nationales Privatreht vertreten waren, diefes Abkommen aber nicht gezeichnet häben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen freistehen.

Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. De- zember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Negierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine be- glaubigte Abschrift davon auf diplomatishem Wege einem jeden der Bertragsstaaten übersenden.

Artikel 12.

Dieses Abkommen tritt am secchzigsten Tage nah der Hinter- legung der Ratifikationsurkunden oder nah dem Zeitpunkte der An- zeige von einem Beitritt in Kraft.

] Attikel 13.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeiipunkte der Hinterlegung der Natifikationsurkunden.

Mit diesem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Frist auch für die- jenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nah diesem Zeitpunkte bewirken oder erst später beitreten.

In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als ftill- \{chweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe des Zeitraums, der in den vorstehenden Absäßzen bezeichnet ist, der Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen Vertrags|taaten Kenntnis geben wird.

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staats wirksam sein, der sie erkläit hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Das Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige lautet in der deutshen Uebersezung, wie folgt: i

Artikel 1.

Die Vormundschaft über einen Minderjährigen bestimmt sih nah dem Geseße des Staates, ent M OCGEATS (Geseß des Heimatstaats). rtitel 2.

Sieht daz Gesetz des Heimatstaats für den Fall, daß der Minder-

jährige seinen gewöhnlihen Aufenthalt im Auslande hat, die An- |

ordnung einer Vormundschaft im Heimatlande niht vor, so kann der

von dem Hetimatstaat des Minderjährigen ermächtigte diplomatische

oder fonsularise Vertreter gemäß dem Geseß dieses Staats die Für-

sorge übernehmen, sofern der Staat, in dessen Gebiet der Minder-

jährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem niht widerspricht. Artikel 3.

Falls eine Vormundschaft gemäß den Bestimmungen des Artikel 1 oder des Artikel 2 nicht angeordnet ist oder nicht angeordnet werden fFann, fo ist für die Anordnung und die Führung der Vormundschaft über einen Minderjährigen, der seinen gewöhnlihen Aufenthalt im Auslande hat, das Gese des S ALOSSCIAES maßgebend.

Artikel 4.

Ft die Vormundschaft gemäß der Bestimmung des Artikel 3 angeordnet, \o kann gleihwohl cine neue Vormundschaft auf Grund des Artikel 1 oder des Attikel 2 angeordnet werden.

Hiervon ist der Regierung des Staats, in welhem tie Vormund- chaft zuerst angeordnet wurde, sobald wie möglih Nachricht zu geben. Diese Regierung hat davon entweder die Behörde, welche die Vor- mundschaft angeordnet hat, oder in Ermangelung einer folhen Be- hörde den Vormund selbst zu benachrichtigen.

In dem Falle, den dieser Artikel vorsieht, bestimmt sih ter Zeit- punkt, in welchem die ältere Vormundschaft endigt, nah der Geseßz- gebung des Staats, in dessen Gebiete diese Vormundschaft an- geordnet war.

Artikel 5.

In allen Fällen bestimmen sich der Zeitpunkt und die Gründe für den Beginn sowie für die Beendigung der Vormundschaft nach dem Geseye des Heimatstaats des Minderjährigen.

i Artikel 6.

Die vormundschaftlihe Verwaltung erstreckt sih auf die Person sowie auf das gesamte Vermögen des Minderjährigen, gleihviel an welchem Orte sich die Vermögensgegenstände befinden.

Von dieser Regel sind Ausnahmen zulässig in Ansehung folcher Grundfstücke, welhe nah dem Gesehe der belegenen Sache einer be- fonderen Güterordnung unterliegen.

Artikel 7. __ Solange die Tem ian niht angeordnet ift, fowie in allen dringenden Fällen können die zuständigen Ortsbehörden die Maßregeln

: Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 23. April

i Artikel 8.

Liegt Anlaß vor, für einen minderjährigen Ausländer die Vor- mundschaft anzuordnen, so haben die Behörden des Staates, in dessen Gebiet er sich befindet, von dem Sachverhalt, sobald dieser ihnen be- kannt wird, die Behörden des Staates zu benachrihtigen, dem der Minderjährige angehört.

__ Die in solcher Art benachrihtigten Behörden sollen den Be- hörden, die thnen die Mitteilung gemacht haben, sobald wie möglich Kenntnis geben, 0% die Vormundschaft angeordnet ist oder angeordnet werden wird,

Artikel 9.

_ Dieses Abkommen findet nur Anwendung auf die Vormundschaft über Minderjährige, die Angehörige eines der Vertragss\taaten sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dieser Staaten haben. Bn Die Artikel 7 und 8 dieses Abkommens finden jedoch auf alle Minderjährige Anwendung, die Angehörige eines Vertragsstaats sind.

A Artikel 10. | Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten Anwendung findet, soll ratifiziert und die Ratifikations- urkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl der hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist. Ueber die Hinterlegung foll ein Protokoll aufgenommen werden ; von diesem foll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatishem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden.

N S Artikel 11.

Denjenigen Staaten, welche auf der dritten Konferenz über inter- nationales Privatreht vertreten waren, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen [reistehen. _

Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. De- zember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Negierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine be- glaubigte Abschrift davon auf diplomatishem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden.

Artikel 12.

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nah der Hinter- legung der Ratifikationsurkunden oder nah dem Zeitpunkte der Anzeige von einem Beitritt in Kraft.

: Artikel 13.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Natifikationsurkunden.

__ Mit diesem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Frist au für die- jenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nah diesem Zeitpunkte bewirken oder erst später beitreten.

In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als sttill- \{chweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe des Zeitraums, der in den vorstehenden Absäßen bezeichnet ist, der Negierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen Vertrags\taaten Kenntnis geben wird.

Die Kündigung foll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt bat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Die diefen Abkommen beigefügte erläuternde Denk- \chrift hat nachstehenden Wortlaut:

Im Mai und Juni 1900 hat im Haag die dritte diplomatische Konferenz über internationales Privatrecht stattgefunden, auf der Deutschland, Oesterreih, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Numänien, Rußland, Schweden, Norwegen und die Schweiz durh Delegierte ver- treten waren.

Die Konferenz hat drei Abkommen: über die Ebeschließung, über die Ebescheidung und die Trennung von Tisch und Bett sowie über die Vormundschaft für Minderjährige entworfen und diese Entwürfe den Regierungen der beteiligten Staaten zur Beschlußfassung unter- breitet. Am 12. Juni 1902 find sodann im Haag die Abkommen von allen Konferenzstaaten mit Ausnahme von Rußland, Dänemark und Norwegen unterzeichnet worden.

Die Abkommen stellen sih als ein wertvoller Fortschritt auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts dar. Sie sind insbesondere für Deutschland annehmbar, da die darin aufgestellten Kollisions- normen im großen und ganzen den Vorschriften des deutshen Rechts, insbesondere des Einführungsgeseßes zum Bürgerlihen Geseßbuch, entsprehen. Durch den Beitritt des Deutschen Reichs wird daher einerseits das deutshe Neht nur in verhältnismäßig unbedeutenden Punkten abgeändert, und andererseits dem Reich îin allen Vertrazs6- staaten die Gegenseitigkeit gesichert.

[. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs

der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung.

Dieses Abkommen regelt die räumlihe Herrschaft der in den Vertragsstaaten geltenden Geseßze über die Cingehung der Ehe. Eine solhe Regelung ecsheint erwünscht, da auf dem Gebiete des Che- \{ließungsörehts häufig Gesetzeskollisionen entstehen, wenn die Ver- lobten verschiedenen Staaten angehören oder die Che niht in ihrem Heimatstaate \chließen. i

Das Abkommen geht grundsäßlich davon aus, daß für die materiellen Vorausseßungen der Eheschließung das Recht des Heimat- staats eines jeden der Verlobten maßgebend if (Artikel 1), während ih die Form der Che nah den am Orte der Cheschließung geltenden Vorschriften bestimmt (Artikel 5 Abs. 1). Beide Grundsäße gelten indes nicht unbedingt; - vielmehr sind von der ersten Regel Aus- nahmen zu Gunsten der Geseze des Eheschließungsorts (Ar- tikel 2, 3), von der zweiten Regel zu Gunsten der Gesetze des Heimatstaats der Verlobten (Brtikel 5 Abs. 2, 3, Artikel 6, 7) zugelassen worden. Auf diese Weise werden die Grund- säße der Vertragéstaaten, die auf ihrer öffentlihen Ordnung (ordrs! public) beruhen, in einzelnen genau bezeichneten Punkten berücksichtigt, während im Interesse der Nechtssicherheit davon abgesehen ist, in das Abkommen einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten der öffentlichen Ordnung aufzunehmen und dadurch die Anwendung aller Vertrags8- bestimmungen mehr oder weniger in das Ermessen der einzelnen Staaten zu stellen. iy

Vom Standpunkte des deutschen Rechts“ gibt das Abkommen zu Bedenken keinen Anlaß, da seine Grundsäße mit den in den Artikeln 11, 13 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Vorschriften im wesentlichen übereinstimmen. Außer An- wendung gesezt ist für den Geltungsbereih des Abkommens im all- gemeinen der Artikel 30 des Einführungsgeseßzes; dies erscheint indes umsoweniger bedenklih, als die zur Anwendung kommenden auê- ländischen Gesetze gegen die guten Sitten oder den Zweck der deutschen Geseße nit verstoßen dürften und dem Reich überdies die Gegen- seitigkeit zugesichert ist. Das Abkommen enthält keine Bestimmung darüber, welhes Gesetz als das Geseß des Heimatstaats anzusehen ist, wenn ein Verlobter mehreren Staaten angehört. Dicse Frage ist daher na den Geseßen ter einzelnen Vertragsöstaaten sowie nah den allgemeinen Grundsäßen des Völkerrechts zu entscheiden.

treffen, die zum Schuße der Person und der Interessen eines minder- | jährigen Ausländers etforderlih sind. j

Zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens ist folgendes zu Bemerken.

1904.

Artikel 1.

Dieser Artikel stellt den Grundsaß auf, daß das Recht zur Ein- gehung der Che sih für jeden der Verlobten nach den Gesetzen seines Heimatstaats bestimmt. Hiernah muß jeder Verlobte sowohl für seine Perfon als auch für seine Beziehungen zu dem anderen Verlobten den Erfordernissen seines Heimatrehts entsprechen ; nah diesem Rechte ist au die Frage zu beurteilen, ob das Ghehindernis nur seine Person oder ns seine Beziehungen zu dem anderen Verlobten betrifft, also ein einseitiges oder ein zweiseitiges ist. Die vorstehenden Säße entsprehen den Bor- schriften des Artikel 13 Abk. 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger- lichen Geseßbuh; doch sind diese durch das Abkcemmen insofern er- weitert worden, als sie niht nur auf Chen, die von Deutschen oder die von Außländern in Deutschland geschlossen werden, sondern auf alle von Angehörigen eines Vertragsstaats innerhalb des Vertrags- gebiets ges{lossenen Chen zur Anwendung gelangen sollen.

Mit Rücksicht auf die Länder des Domizilprinzips ist der im Artikel 1 aufgestellte Grundsaß durch den Zusaß „à moins qu’uns disposition de cette loi ne se réfère expressément à une autre loi“ infofern durchbrohen worden, als an die Stelle des Gesetzes des Heimatstaats ein anderes Geseß tritt, wenn das Heimatgeseßz ausdrüdcklich auf dieses Gesetz verweilt. Dabei bleibt es dem Gesetze des Heimatstaats überlassen, zu bestimmen, ob die Anwendung des Gesetzes, auf welches verwiesen wird, ausfchließlich maßgebend sein soll oder ob von den in Betracht kommenden Gesetzen dasjenige zu berücksihtigen ist, welhes für das Recht der Ver- lobten zur Eingehung der Che das günstigere ist. Durch diese Be- stimmung wird die Vorschrift des Artikel 27 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlihen Geseßbuch über die NRückverweisung für den Geltungsbereih des Abkommens insofern eingeshränkt, als nur eine ausdrüliche, d. h. eine in dem fremden Gesetze besonders ausgesprochene Verweisung zu beachten ist; andererseits wird die Vorschrift insofern erweitert, als niht nur auf das deutshe Recht, sonde:n au auf das Necht eines anderen Vertragsstaats verwiesen werden kann.

__ Aus dem Artikel 1 ergeben \fih für die an dem Abkommen be- teiligten Staaten folgende vertrag8mäßige Verpflichtungen :

1) Ausländer, die nah dem im Artikel 1 bezeihneten Geseße zur Eingehung der Che berechtigt (ehefähig) sind, müssen in jedem Ver- tragêstaat zur Eheschließung zugelassen werden, felbst wenn ihnen nach dessen Rechte die Chefähigkeit mangelt ;

2) Ausländer, die nah dem im Artikel 1 bezeihneten Geseße nicht ehefähig sind, dürfen auch in einem anderen Vertragsstaat zur Eheschließung niht zugciafssen werden, selbs wenn sie nah dessen Recht chefähtg sind;

3) Ghen von Personen, die nach dem im Artikel 1 bezeichneten Gefeß chefähig waren, müssen in dem ganzen Vertragsgebiet als rechtsgültig anerkannt werden.

Ausnahmen von dem Saye zu 1 finden sich im Artikel 2, von dem Sate zu 2 im Artikel 3, von dem Sate zu 3 im Artikel 2 Abs. 3 Say 2.

Cine vertragsmäßige Verpflihtung wegen der Behandlung einer entgegen dem Artikel 1 ges{lossenen Che ist in das Abkommen nicht ausdrücklih aufgenommen worden. Die Gültigkeit ciner solhen Ehe wird im allgemeinen nah dem im Artikel 1 bezeihneten Geseße zu beurteilen sein; eine Ausnahme von dieser Regel is im Artikel 3 NAbf. 2 enthalten.

Artikel 2.

__ Von der verträgsmäßigen Verpflichtung, Auéländern, die nah dem im Artikel 1 bezeihneten Geseß ehefähig sind, die Eingehung der Ehe zu gestatten, sind im Artikel 2 Ausnahmen zugelassen worden. Diefe beruhen auf der Erwägung, daß in bestimmten Fällen cinem Vertrags- staat niht wohl zugemutet werden kann, bei einer Cheschließung, die seiner Gesetzgebung shlechterdings zuwiderläuft, mitzuwirken oder eine solche in seinem Gebiete zu dulden. Dabei handelt es sih für diesen Staat selbstverständlih nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Befugnis, von der er nah scinem Ermessen Gebrauh machen kann.

Die im Artikel 2 bezeihneten Cheverbote zerfallen in zwei Gruppen, von denen die eine (Abf. 1) auf dem bürgerlihen Eherechte, die andere (Abs. 3) auf dem rein kirhlihen Nehte beruhen. Dem bürgerlihen Cherehte find die Chehindernisse der Verwandtschaft und und Schwägerschaft, des Ehebruchs und des Gattenmordes entnommen; bei dem zuerst erwähnten Hindernisse bestimmt ih auch der Begriff der Verwandtschaft und Schwäzerschaft nah dem Rechte des Che- \hließungsorts und nicht nah dem Heimatrehte der Verlobten. Diese Eheverbote kommen indes nur dann in Betracht, wenn sie abs solut find, also eine Befreiung von ihnen nicht gewährt werden kann. Als rein kirhlihe Eheverbcte sind das Hindernis der vor- maligen Ehe sowie die Ehehindernisse religiöser Natur aufgeführt. Mit dem Hindernisse der vormaligen Ebe ist nicht etwa das Verbot der Doppelehe gemeint, da sih dieses ohnehin in den Geseßgebungen sämtlicher Vertragsstaaten findet; vielmehr soll durch die Aufnahme dieses Verbots der Gesetzgebung derjenigen Staaten Rechnung ge- tragen werden, welche eine Auflösung der Ehe durch Scheidung ent- weder allgemein oder doch bei Katholiken nicht anerkinnen. Unter den Ebeverboten religiöser Natur sind namentlich die in katholischen Ländern vorkommenden Hindernisse der geistlichen Weiben, des Ordens- gelübdes und der Religionsverschiedenheit zu verstehen.

Die Eheverbote des bürgerlichen und des kirhlihen Rechts werden nach doppelter Richtung verschieden behandelt. Einmal be- rechtigen die Ebeverbote des bürgerlihen Nets den Staat, sowohl seine Mitwirkung bei der Eheschließung zu versagen als auch die Schließung der Ebe durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Heimatstaats der Verlobten zu verbieten, während bei den Cheverboten des kirchlichen Rechts der Staat gemäß Artikel 6 Abs. 1 Saß 2 tes Abkommens die Cheshließung durh einen Vertreter des fremden Staates dulden muß. Sodann muß eine nah dem Heimatreht der Verlobten gültige Ehe, die von den Landesbehörden unter Nichtbeachtung eines am Vrte bestehenden Eheverbots des bürgerlichen Rechts geschlossen ist, sowohl von dem Eheschließungsstaate wie von allen übrigen Vertragsftaaten als rehts- gültig anerkannt werden, während bei der Nichtbeachtung eines kirh- lihen Eheverbots der Eheschließungsstaat im Gegensaß zu den übrigen Vertragsstaaten befugt ist, der Ehe die Anerkennung zu versagen.

Für die Eheschließung von Ausländern in Deutschland hat der Artikel 2 nur geringe Bedeutung. Denn von den Eheverboten des bürgerlihen Rechts ist das Chehindernis des Ehebruchs 1312 Abs. 1 des Bürgerlichen Geseßbuchs) niht absolut, da hiervon Be- freiung bewilligt werden kann, und das Ehebindernis des Gatten- mordes dem deutshen Rechte fremd. Eheverbote rein kirch- lier Natur sind dem deutschen Rechte überhaupt niht be- kannt. In Betracht kommen somit nur die Chehindernisse der Verwandtschaft und Schwägerschaft, von denen die im § 1310 Abs. 2, 3, § 1311 des Bürgerlichen Geseßbuchs aufgeführten nicht in den Geseßgebungen aller Vertrags\taaten vorkommen. Ausdrüdliche Vorschriften, wonach diese Hindernisse auch bei Auëländern zu berück- sichtigen sind, bestehen nicht ; es wird somit nah wie vor auf Grund des Artikel 30 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gescßbuche zu beurteilen sein, ob in derartigen Celle Ausländern die Eingehung der Ehe zu versagen ift.

Artikel 3.

Diefer Artikel enthält die Ausnahmen von der vertragsmäßigen Verpflichtung, Ausländern, die nah dem im Artikel 1 bezeihneten Gesetze nicht ehefähig sind, di—-Fiazebung der Ebe zu versagen. N

Abs. 1 fällt diese erpflihtung fort, wenn das Eheverbot L SUGR y