ch religiöser Natur ist; fih aus einem Vergle t, niht das
zu den ECheverboten in iche des Abs. 1 mit dem Hindernis der vormaligen Ehe zu 1 beruht darauf,
staats aus\chließli diesem Sinne ist, i Artikel 2 Abf\. 3 ergib Die Ausnahmebestimm Vertragsstaaten, insbesondere ch ihre Verfassung oder dur a chts gewährleisteten NReligions- und Ge- halten, in ihrem Gebiete die Ehe- im Ausländer handelt, aus Gründen Die Bestimmung begründet nur eine Befugnis, nicht aber eine
es einzelne
ischen Rechtes, m schriften ihres öffentlichen Ne wissensfreiheit für unvereinb chließung, auch wenn es ih giôöser Natur zu untersa übrigens ebenso wie der Artikel 2 Verpflichtung der Vertragsstaaten.
Was die Wirk des Heimatstaats ges lih in dem Lande, anzusehen, während im Heim Gegenteil der Fall sein wird. Ab}. 2 berechtigt, die Gültigkei nicht, so daß für sie ledigli gebend sind.
Für die Gheshließung von Artikel 3 nur insofern in Betra führung8gesezes zum Bürgerlich ob Chehindernissen aus\{ließli versagen ist, unberührt bletbt. geshlossenen Ehen entscheiden die deutschen Kollisionsnormen. beteiligt ist, die Ehe nah als ungültig anzusehen sein durhgreifen sollte; si einer ausdrücklihen Kollisio
ndere Vor-
samkeit der entgegen den religiösen Gheverboten chlofsenen Ehe betrifft, fo ist diese selbstverständs» heshließung gestattet, als rechtsgültig atstaate der Verlobten regelmäßig das Die übrigen Vertragsstaaten sind nach t einer folhen Ehe anzuerkennen oder ch ihre eigenen Kollisionsnormen maß-
Ausländern in Deutschland kommt der cht, als danach der Artikel 30 des Ein- ßbuch in Ansehung der Frage, ser Natur die Anerkennung zu Ueber die Gültigkeit der im Auslande nah Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens
Danach würde, falls ein Deut Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsge|s ß , sofern niht etwa auch hier der Artikel 30 glih Ausländer beteiligt, so fehlt es an
das die E
orausfeßungen Danach i}t jeder zu verlangen, daß Gesetz ehefähig sind, wie dieser Ausweis zu erbringen soweit niht besondere Abmachungen ehen, durch seine Gesetzgebung vor- Nachweise die Zeugnisse der inneren hen oder fonsularishen Vertreter des Art dieser Zeugnisse orausfeßungen er von der Bei-
Bestimmungen über den Nahweis der materiellen l eshließung sind im Artikel 4 enthalten. gsftaat berechtigt, einen Ausweis darüber die Verlobten nach dem im Artikel 1 bezeihneten sowie die Bedingungen aufzu Jeder Staat kann daber,
mit anderen Vertrags\taaten bes reiben, daß er als genügende Behörden wie der diplomati fremden Staats oder nur die
ansieht, oder daß und unter welhen V bringung eines folhen Nachweises abse Für Deutschland hat der Artike in den einzelnen Bundes des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften wegen das Nichtbekanntsein von Eheh egen kann, wie aus Artifel ßung von der Beibringung ei weise über die staatsrechtlihen Wirk Erlaubnis niht me eziehung die auf Grund des §
Vorschriften für Angehörige der Ver
Dieser Artikel \priht im der Form überall te der Eheschließun worden sind. Von der in dies Geltung des Ortsrehts sind inde Verlobten Ausnahmen nach zwei einmal in den Fällen des Arti vorschriften des ungültig behandelt werden fann, Artikel 6, 7 neben der Orktsform n Heimatrehts der Verlobten in Betr Nach Artikel 5 kirhliher Eheshließun Ausland eingegangenen Zivilehe di wenn die Vorschriften der Ort geshlossene Ebe muß indes in de 8s]/taaten als rechtsgültig anerkannt werden Befugnis, eine folhe Ebe als
das Necht, die Beachtung bei der Eheschließung seiner Nichtbeachtung nihtig zu behandeln. niht etwa eine vertrag8mäßige aats begründen, sondern nur die
eimatgesetzes aufgenommen worden, Ghes{ließung zorschriften des Eheschließzungs- der Verlobten zu befolgen sein f. 3 kann ferner, ebenso wie im gkeit der Ebe nur in dem Heimatstaate, taat und in den übrigen Vertragsftaaten
eine oder andere
l insofern Bedeutung, als danach staaten auf Grund des § 1315 Abs. 2 für die Ebeshließung von Ausländern der Beibringung von Zeugnissen über indernissen aufrecht erhalten sind. Da- Abkommens zu folgern ift, die eugnisses, beispiels- ungen der Ehe, oder von einer
nes weiteren
emacht werden, sodaß in dieser 19159 Abs; 2 a. a: O. tragêstaaten außer Kraft treten. D
hr abhängig g
Abs. 1 den Saß aus, daß eine Ehe in dann als gültig anzuerkennen ift, wenn Formvorschriften beachtet em Saß aufgestellten unbes{ränkten s zu Gunsten des Heimatrechts der Richtungen zugelassen worden, indem Abs. 2, 3 eine nah den Form- Che von dem Heimatstaat als und ferner in den Fällen der och die Eheschließungsformen des acht kommen.
Abs. 2 find die Staaten mit obli einer von ihren Angehörigen im e Anerkennung zu versagen, befolgt sind. m Eheschließungsstaate wie in den ; auch hat
bestehenden
rtsrechts ges{lofsene
g berechtigt,
übrigen Vertrac selbstverständli
gültig zu behandeln.
3 gewährt dem Heimatstaate Aufgebot auch verlangen und eine unter
der Heimatstaat die
seiner Vorschriften über das Angehörigen im Auslande zu jer Vorschriften ges{lo\}senen Bestimmung
chtung des Cheschließungsst
ein entsprehender Vorbehalt i weil das Aufgebot den Förmlichkfeite gerechnet wird, sodaß an fi orts, nicht aber die des Heimatre(ts Die Nihtbeahtung des Ab Abs. 2, die Nichti nicht aber im Cheschließungs zur Folge haben. _Der Abs. 4 ent tausch der H Der im Abs. e Grundsatz entspriht der Vors Einführungsgeseßes zum Bür Artikel 13 Abs. 3 a. a. O. für E {ließli maßgebend. des Abkommens ohne Bedeutung, Eheschließung Auslande die
ch nur die V
hâlt eine Bestimmung über den gegenseitigen Aus- n der CEbeschließung aufgestellte des Artikels 11 s erlihen Geseßbuh eshließungen in Deutschland nungen des Artikels 5 hen im Ausland dern mit firGlicher Aufgebot für die im chen nit vorschreibt.
eiratsurkunden.
Abs. 1 Sah 2 und ist n
_ Die Bestim: sind für die Eheschließung von Deut
da Deutschland nicht zu den Län gehört und das deutshe Recht ein Che eingehenden Deut
geshriebenen Eheschließungsform Form der sogenannten em diplomatischen oder
Neben der vom Ortsrechte vor (Artikel 5) berücksihtigt das Abkomm diplomatischen Ehe, fonsularishen Vertre seines Amtssitzes ges{lossen wird. solche Ebe unter drei
ültig anzuerkennen ift. he nah der Ges zur Vornahme der Ehes
en au die d. h. einer Ebe, die vor ein ter des Heimatstaats der Artikel 6 bestimmt, daß eine in allen Vertragsftaaten als r Gesandte oder Konsul die eines Staats \{ließen, also insbesondere ß Ferner darf feiner dessen Gebiete s{chließung durch Empypfangsstaats , in dessen Gebiete
Voraussetzungen
Einmal muß de ezgebung f chließung befugt
solhen Fällen die Ebe der Staatshoheit des
Endlich darf der Staat r Eheschließung niht widersprechen : dieser otwendig aus der Gesetzgebung des Staats prehende von ihm abge- eser dritten Bora wonach der Empfangsstaa selbst die Eheschließung wegen der chlichen Eheverbote ablehnt.
find von dem diplomatishen oder kon- für das materielle E zu beachten.
Ehe geshlofsen wird, da in einen fremden Vertreter mit nicht vereinbar erscheint. die Ebe ges{lossen wird, Widerspru braucht nit n hervorzugehen, es genügt v gebene Erklärung. it in Abs. 1 Sa pruch nicht erheben fann, wenn er im Artikel 2 Abs. 3 bezeichneten fir Bei der Eheschließung sularishen Vertreter die Kollifionsnormen des Actike hinaus auch die im Artifel 2 Landesrechts zu berücksihtigen, Nichtbeachtung dieser Verbote
Eine diplomatische Ehe, drei Voraussetzungen nit ents staaten, mit Einshluß des fandt hat, als nichtig zu beh die dritte Vorausse eine im Widerspru
ielmehr eine entf Eine Ausnahme von di b 2 enthalten,
bereht aufgestellten Doch hat er darüber Abs. 1 bezeihneten Eheverbote des wenngleich nach Artikel 2 Abs. 2 die auf die Gültigkeit der Ehe ohne
die den im Artikel 6 Abs. 1 aufgeslellten vriht, ist grundsäßli in allen Vertrags- Staats, der den fremden Vertreter ent- andeln. Dieser Grundsaß wird aber, was daß nah Artikel 7
ng anlangt, dadur durchbrochen, diplomatische Ebe
mit dem Ortsrecht abgeschlossene
von dem Absendestaat und den dritten Staaten als gültig anerkannt werden kann, wenn sie den Formvorschriften des Heimatstaats eines jeden der Verlobten entspriht. Andererseits sind nach Artikel 6 Abs. 2 die Staaten mit obligatorischer kir(liher Eheschließung ebenso wie in den Fällen des Artikels 5 Abs. 2 berechtigt, einer von ihren An- gehörigen eingegangenen diplomatischen Ebe die Anerkennung zu her- sagen, auch wenn die Vorausseßungen des Artikels 6 Abs. 1 erfüllt sind.
Für die Cheschließung von Ausländern in Deutschland ist der Artikel 6 nur von geringer Bedeutung. Insbesondere wird der Grundfaß des Artikels 13 Abs. 3 des C S zum Bürger- lichen Gefeßbuche, wona \ich die Form einer im nlande geschlossenen Ghe aus\{ließlich nah den deutschen Gesetzen bestimmt, dur das Abkommen nicht berührt. Denn da die Fälle des Artikels 2 Abs. 3 für Deutschland nicht in Betracht kommen, so ist dieses, abgesehen von Staatsverträgen, niht verpflichtet, diplomatische CGheschließungen in seinem Gebiete zu dulden. ; :
Was die Cheschließung von Deutschen im Auslande betrifft, so ist nah den 88 1, 10 des Gesetzes, betreffend die Cheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus- lande, vom 4. Mai 1870 Bundes-Gesebbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614) eine Ebe, die vor einem hierzu ermächtigten deutschen Gesandten oder Konsul zwischen Deutschen oder zwischen Deutschen und Ausländern geschlossen wird, vom Standpunkte des deutschen Rechts als gültig anzuerkennen, ohne daß es dabei auf die Geseßge des Cheshließungöorts oder des ausländishen Ver- lobten ankommt. Nah dem Abkommen sind folhe Ehen in dem ganzen Vertragsgebiet als rechtsgültig zu behandeln, wenn der Staat, in dessen Gebiete die Ehe geschlossen wird, nicht widerspricht, und ein Angehöriger dieses Staats niht beteiligt ist. Eine Ghe, die gegen den Widerspruch des Gebietsstaats geshlossen wird, ist in Deutshland nach Artikel 7 des Abkommens als gültig anzuerkennen, wenn entweder beide Verlobte Deutsche find oder das Heimatrecht des ausländishen Verlobten die Ehe gleihsfalls als rechtsgültig ansieht; unter „denselben Voraussezungen kann nah Artikel 7 die Ebe auch von jedem dritten Staate als gültig anerkannt werden. Dagegen würde die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer in dem ganzen Vertrags8gebiete mit Einschluß Deutschlands als nichtig zu behandeln sein, wenn sle weder dem Nechte des Staats, in dessen Gebiete die Che geschlossen wird, noh dem Nechte des Heimatsstaats des ausländischen Verlobten ents spriht. Insofern ist daher der § 10 des Gefeßes vom 4. Mai 1870 abgeändert worden.
Artikel 7.
Außer dem Falle der diplomatischen Ehe (Artikel 6) kommt die Eheschließungsform des Heimatrechts auch dann in Betracht, wenn die nah den Formvorschriften des Gheschließungsorts nihtige Ehe der Form des Heimatrechts beider Verlobten entspricht. Denn in diesem Falle kann die Ehe nah Artikel 7 sowohl von dem Heimatstaate der Verlobten als von jedem dritten Staate als gültig behandelt werden. Der Hauptfall ist der, daß das Gesetz des _Heimatstaats beider Ver- lobten die kirchliche Gheschließung kennt, während der Staat, wo die Ghe geschlossen wird, die obligatorische Zivilehe vorschreibt. Ein weiterer Fall ist bereits in der Bearündung zum Artikel 6 aufgeführt worden und betrifft die diplomatishe Ebe, die in Uebereinstimmung mit den Gesetzen des Heimatstaats beider Verlobten, aber im Wider- spruche mit den Gesetzen des CEheschließungsorts geshlossen wird. :
Der Artikel 7 steht mit dem Artikel 11 Abs. 1 Saß 1 des Ein- führung8geseßes zum Bürgerlichen Geseßbuh insofern im Einklang, als danah vom Standpunkte des deutschen MNechts eine im Auslande geshlossene Ehe als formell gültig anzuerkennen ist, wenn sie dem Heimatrechte beider Verlobten entspriht. Die im Artikel 13 Abs. 3 des Einführungsgesetzes enthaltene Sondervorschrift, wonah sich die Form einer im Julande ges{chlossenen Ehe auss{ließlich nah den deutschen Gefeßen bestimmt, bleibt für Deutschland bestehen. Dagegen können die übrigen Vertrags\taaten eine in Deutschland geschlossene firhlihe oder diplomatishe Ehe unter den angegebenen Voraus- seßungen als gültig anerkennen, ebenso wie Deutschland in der Lage ist, unter denselben Voraussezungen eine vor seinen Vertretern im Auslande ges{chlossene Ehe als gültig zu behandeln.
Artikel 8.
Dieser Artikel regelt die Anwendungsgrenzen des Abkommens, indem er davon ausgeht, daß an ih nur die Interessen der Vertrags- staaten berücksihtigt werden follen. Aus diesem Grunde ist der Geltungsbereichß des Abkommens nah drei Richtungen beschränkt worden, nämlich in Ansehung des Orts, wo die Ehe ges{chlossen wird, in Ansehung der Personen, welche die Ehe schließen, sowie in An- sehung des Nechts, das zur Anwendung gelangen soll.
Zunächst seßt der Artikel 8 im Abs. 1 voraus, daß die Ehe- s{ließung in einem Vertragsstaate stattfindet. Da Artikel 9 das Vertragsgebiet auf die europäischen Stammländer beschränkt, \o fallen unter das Abkommen weder Ehen, die in den Kolonien der Vertrags- staaten, noch folhe, die in den Konsulargerichtsbezirken geschlossen werden. Auh it zu bemerken, daß das Abkommen sih auf Bosnien und die Herzegowina nicht erstreckt, da diese Länder staatsrechtlich nicht zu Desterreih-Ungarn gehören.
éerner muß nach Abs. 1 mindestens einer der Verlobten einem der Vertragsstaaten angehören. In diesem Falle finden aber die Vertragsbestimmungen ín beschränktem Maße (Abs. 2) auch auf den auéländishen Verlobten Anwendung. Í
Endlich verpflichten sich nach Abs. 2 die Vertragsftaaten nur zur Anwendung der in dem Vertragsgebiete geltenden Gesetze, weil es bedenklih erscheint, unbekannte NKehtsvor|chriften fremder Staaten ohne den allgemeinen Vorbehalt der öffentlihen Ordnung sowie ohne Gewährung der Gegenseitigkeit anzuwenden. Diese Ein- \{chränkung hat für CGheshließungen zwis{en Angehörigen der, Vertragsstaaten zur Folge, daß die im Artikel 1 vorgesehene Ver- weisung auf ein anderes Recht, ¿. B. auf das des Wohnsitzes, nur dann berücksichtigt zu werden braucht, wenn dieses Recht das eines Vertragsstaats ist. Auf CGheschließungen zwischen Angehörigen eines Vertragsitaats und eines anderen Staats findet das Abkommen insoweit Anwendung, als entweder das Necht eines Vertragsstaats für die materiellen oder formellen Borausfetzungen der Eheschließung ohne weiteres maßgebend ist oder das Recht des anderen Staates ent- sprechend dem Artikel 1 auf das Necht eines Vertragsstaats verweist. Für Ehen, die vor dem Vertreter eines fremden Staats innerbalb des Vertragsgebiets geschlossen werden, kommen die Vertragsbestim- mungen son deshalb nit zur Anwendung, weil nach Artikel 6 Abs. 1 die Eheschließung gens der Gesetzgebung des fremden Staats erfolgt sein muß und diese Ge eßgebung nit die eines Vertrags\taats ist.
Soweit hiernach das Abkommen außer Anwendung bleibt, be- wendet es bei den Kollisionsnormen der einzelnen Vertragsftaaten. Für Deutschland behalten demgemäß die Vorschriften der Artikel TL, 13, 30 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Geseßzbuch unbver-
änderte Geltung. Artikel 9 bis 12.
Außer der bereits in der Begründung zu Artikel 8 erwähnten Beschränkung des Abkommens auf die europâäishen Stammländer der Vertragsftaaten enthalten die Artikel 9 bis 12 Bestimmungen über die Natifikation, über den etwa später erfolgenden Beitritt eines Konferen;staats sowie über das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündigung des Abkommens.
IT. Abkommen zur Re elung des Geltungsbereihs der Geseße und der Gerihtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett.
Dieses Abkommen regelt die räumlihe Herrschaft der in den Vertragsstaaten geltenden Geseße über die Chescheidung und die Trennung von Tisch und Bett, und zwar in Ansehung des materiellen Rechts wie in Ansehung der Gerichtsbarkeit, „Eine folche Negelung erscheint erwünscht, da nah beiden Richtungen ufig Geseßesfollifionen entstehen, wenn die Ehegatten ihren Wohnsiß im Auslande haben und die Klage vor der dortigen Gerichtsbarkeit erheben.
In Ansehung des materiellen Nechts geht das Abkommen grund- fäßlih davon aus, daß die Scheidung oder Trennung nur dann zu- lässig ist, wenn fie sowohl den Gesetzen des Heimatsstaats der Ehe- Aa
, wo geklagt wird, sem Grundsaß sind a zugelassen worden. ann wahlweise die des Heimat- jegatten angerufen werden, es jedo nur insoweit, als die des chtsbarkeit des Wohnsißes für die Aufhebung der Die Scheidung zuständigen Gerichtsbarkeit [lrehtlihen Kollisfionsnormen st, muß regelmäßig in dem ganzen se der Gleich- sofern sie ver- Heimatgeseyß im Sinne dieses emeinsamen Heimatsstaats an-
hen Rechts bestehen gegen das Ab- e Grundsäße im allgemeinen mit den EGinführungsgeseßes zum Bürgerlichen 606 der Zivilprozeßordnung im Ein- ese Vorschriften insofern, als für den bei dershiedener Staats echt des Mannes, \ dcksichtigen ist. hrfaher Staatsangehörigkeit vgl. die zu dem Abkommen über die Ehe-
gatten als den Geseßen des Ortes Ausnahmen von die in den Artikeln ung der Gerichtsbarkeit k staats oder die des Wohnsitzes die Gerichtsbarkeit des Wohnsitz
eimats\taats es gestattet (Arti ist indes stets befugt, vorläufige Maßnahmen ehelichen Lebensgemeinschaft anzuordnen (Artik oder Trennung, die von der nah Artikel 5 unter Beachtung der materie Tommens ausgesprochen ‘i gebiet anerkannt werde stellung beider Ehegatten bestimmt schiedenen Staaten angehören als ihr Abkommens das Gesetz ihres zusehen ift.
Vom Standpunkt des deut kommen feine Bedenken, da fein Vorschriften des Artikels 17 des Geseßbuh sowie der §8 328, : Abgeändert sind di Geltungsbereih des Abkommens der Chegatten niht das Heimatr gemeinsames Heimatrecht zu berü
Wegen der Personen mit me Bemerkung in der {ließung S. 31 Abs
Im einzelnen ift zu dem Emen folgendes zu bemerken.
aht die Erhebung der bhängig, daß das Treunung sowohl dem Gesetze auch dem Gesetze des Ortes, den diese Nechtsinstitute nich
nur in unwesentli nd nah Artikel 5 lagen, die von Deut werden, die GeriYts\tände d geblieben ; auch l in dein Falle des § 606 Abs. 1 als Für Scheidungsklagen, die von Deu erhoben werden, ergibt f deutshen Rechte insofern, als dann, Deutschlands an verschiedenen Orten Mohnsißes der beklagten Ehefrau a Sinne der deutschen Geseße angesehen
Gehören die Ehegatten einem ande sie keinen gemeinsamen Wohnsig, so si der Zivilprozeßordnung, sofern au n sand wohnt, durch Einführung der G Beklagten nah doppelter Richtung abge ch der in Deutschland wohnende niht mehr gemäß § 606 Abs. 1 i erheben, da die Gericht Abkommen befeitigt ist. Abs. 1 die Scheidungsklage gegen die i frau in dem Gerichtsstand ihres Wo piel ob ter Ehemann feinen Wohnsi
chen Punkten abgeändert worden. ommens für Schei- hen Gerichten erhoben Abs. 2 Sah 1 ganzen Vertragsgebiet ausschließlihe, anerkanut werden. tschen bei ausländi [hied gegenüber wenn die E
Abs, 3 des Einführun all) der Zivilprozeß d nur als eine en sämtlicher
ordnung finde 08geseßes sowie im § 606 Abs. 2 S ordnung ausgesprochen worden, Ausdehnung der deutschen
Vertragsstaaten darstellt.
Sh 6 2 (erster Vorschriften auf
liher Wohnsitz befindet, kommt d im Lande des Aufenthalts nter der Herrschaft des dor n und die B Heimatrecht entf e Fürsorge nicht ü unter sowohl Hi der eine an sich un eröffnet Artikel 3 d zu berücksichtigen. n dem Lande, oder weil ei
cht in Betracht. Die Vot-
angeordnet wird, steht in geltenden Geseßzes; nur r Fürsorge bleibt nah aus denen der enfter Art sein.
s der Heimat- eigene Interessa iden, z. B. weil , ein Erwerbs- on zum Vormunde ande die Vor- Verständigung erden (zu ver- der freiwilligen des Landes, in sie eine Vormundschaft an- eimatstaat die Fürsorge der Fall zu behandeln die in Deutschland an- wohl der Mündel die d eine andere erworben hat. regelt, daß die Anordnung vornherein unterbleibt, fo kannt, daß die bereits an- berlassen wird. Es bevormundet wird, and veclegt,
Nr. 1 des Abk hen bei den deut es § 606 Abs. 1,
(Artikel 1, 2).
keitsgründen mundschaft, die
jeder Nichtung u für den Begin Artikel 5 das eimatstaat di Ss fallen dar Versäumnis o behörden. Auch des Mündels der Mündel i gefchäft befißt bestellt werden soll, kann e mundschaft zu überlassen. der auf beiden Seiten betei gleihen § 47 des Ge Gerichtsbarkeit). welchem der Mündel si ordnen, von Amts wegen ) In entsprechende ein, daß es im Interesse geordnete Vormundschaft inländische Staatsangehörig Wenn der Artikel 3 zun ormundschaft im Hei ch dadur zugleich geordnete Vormundschaft ei tann, wenn ein Schweizer, i gewöhnlichen Aufent feinem Interesse Vormundschaft
ür Deutsch Einführungsgesetzes eßes über die Angele Danach sind, das Einversi vorausgeseßt, die deutsche tndschaft über einen Ausl zu übernehmen als auch die m Lande zu überlassen, n wel
Auch wenn die L ist, in welhem der die Anordnung der Vor . 2 regelt das Verf zu beobahten ift. gleiher Weis veimatstaat ordnet wird, z. B. ein in Reichsangehöriger wird und erachtet, ihrerseits die Fürsorge zu üb
Ist die Vormund so kann es unter Umst punkts ankommen, mit welchem thr Ende erreicht hat. stimmung dief in welchem
die Angehörig eendigung de
, und zwar bernimmt. können verschied ndernisse rechtliher Natur dete Weigerung seiten ie Möglichkeit, das Aus bestimmten Grü in welhem er sih aufhält 1e dort wohnende P s erwünscht sein, die Dieses Ziel kann dur eine ligten Behörden erreiht w es über die Angelegenheiten gen haben die Behörden aufhält, bevor
gsbereih des Abkommens, indem die Eheschließung
A elt den Geltun Artikel 8 d
Dieser Artikel reg er ihn ebenso wie der ch drei Richtungen Scheidungs- oder T hoben wird, daß n angehört und daß Wegen dieser gründung zu dem
el 5); die Geri {hen Behörden dem geltenden hegatten außerhalb nen, die Gerichtsbarkeit des zuständige Gerichtsbarkeit im werden muß. ren Vertragsstaat an und haben schriften des § 606 hnen in Deutsch- es Wohnsißes des Einmal kann eidungsflage erihtsftand s durch das rschrift des nende Ehe- und zwar glei- {land oder im Aus-
Nr. 2 auf- legung des
es Abkommens über Er verlangt n asflage in einem der Vertrags\ta arteien einem dieser Staaten seß das eines Vertragsstaats rd im einzelnen auf die Be- Abkommens über die Eheschließung
Artikel 10 bis 13. 1 mit den Artikeln 9 bis 12 des Ab- ßung überein; vgl. daher die hierzu ge-
ih ein Unter
8 cine der das anzuwendende C Borausfezungen wi
n (Artikel 7). Artikel 8 "des
rtikel 8, daß, nd die Vor ur einer von i chtsbarkeit d ändert word Ehemann die S in feinem allgemeinen des Wohnsißes des Klä entgegen der n Deutschland woh hnsites zulässig, ß in Deut
Ebenso kann unter Umständen in den im lgeführten Fällen der böslihen V Wohnsißes nah Eintritt des Sche Klage in Deutschland erx nah § 606 begründet ist.
Besonderheiten können fe Igatten nicht dieselbe Staats greift der Artikel 8 des
Artikel stimme: kommens über die Ehe
machte Bemerkung.
ITI. Abkommen zur Regelung der Vor Minderjährige. cht für die Bevormundung eines Minder- schieden beantwortet werden, f mehrere Staaten erstrecken. wenn der Mündel seinen Aufenthalt ni@t in oder wenn und des anderen dieser en enthält e welches Landesreht in A 1g zu bringen ift. he Vormundschaften, n Vertragstaaten beteil Abkommens im sfeßzung geknüpft
eriht8barkeit Anderseits ist
mundschaft über r Weise wird au des Mündels liegt, weiterzuführen, ob feit verloren un ächst den Fall matsiaat von als zulässig aner nem anderen Staat ü
der in der Schweiz nach Deutsl
übernehmen. Gesetzgebung der land fommen in
lang stehen. Die Frage, welches Ne hrigen entscheidend ist, f die Beziehungen des
Insbesondere
angehörigfeit
ondern ihr leßtes Mündels au
sich Zweifel, i gewöhnlichen
dem Lande Staatsangehöriger
Länder besißt. der Vertragsstaat
erlassung und der Ver oder Trennungsgrundes die ohne daß ein Gerichtsstand
rner noch dann eintreten, wenn atsangehörigkeit besißen: Abkommens durch.
Artikeln aufgeführten Grund fig niht in der Lage sein oder Trennungsklage zu er- telle Scheidungs- Heimatstaats niht überein- chtsbarkeit aus\chließ- können die Ghegatten pes die in der dortigen Gesey- ensgemeinshaft vorgesehenen he Bestimmung erscheint erihtsbarkeit des Heimat- Uebrigens unter- erfügung des Heimat- en bestätigt oder auf- le weiteres in Wegfall, Jahres erfolgt. der in Rede stehenden Art Der § 627 geht Maßnahmen durch : Diese Vorausf, [he Ehegatten, die in önnen, weggefallen, sodaß für ne weiteres begründet ist. nen find nah den vorstehenden eleße maßgebend.
Begründung 0,
hoben werden,
Das vorliegende Abkomm ine Einigung
en darüber, nsehung einer haft zur Anwendu! sih aber auf fol
nur Interessen vo
Schetdungs- Nechtsinstitut der Scheidung
des Heimatstaats der Ehe- wo geklagt wird, bekannt ist. t etwa einander gleichgestellt, g oder die Trennung beiden
rtikel 17 Abs. 4 des gerlihen Geseßbuh enthaltenen Vor- t der Scheidung von Ausländern in ch und Bett ist dur das Ab- Deutschland noch für Deutsche im es Nechtsinstitut der neuen für Deutschland nah
Dieser Artikel m Trennungsklage davon a in diesen Fällen n bei welhen im wesentlichen gemäß ist die Wirkf grenzt, namentlich an die Vorau lährige einem Vertrag Mündel, hinsichtlich d lung enthält, fo bestimmt geltenden internationalen P inländische oder ein ausländ
Das Abkommen beruht mundschaft tunlichst in j beherrsht sein müsse. Landes die Bormunds\, behaltlich des : dieses Landes maßgebend. haft auf das Vermö einem anderen Lande befindet : eine Ausnahme vor. chtsans{chauung entsy t zur Fürs
teiligten Staaten ab. Artikel 23 des S 46 des Ges Gerichtsbarkeit.
anderen Staats
Lage, die Vorm! gebiet aufhält, Deutschen de
Betracht der ürgerlihen Geseßbuh und genheiten der freiwilligen ändnis der Behörden des n Behörden sowohl in der ch im Reichs-
aft über einen
Artikel 9 genau be- , daß der Minder-
Dabei wer amkeit des vielmehr muß entweder die Scheidun Gesetzen gemeinsam sein. : Die vorstehenden Säße entsprehen den im A Cinführungsgeseßes zum Bür schriften über die Zulässigkei Deutschland. Die Trennung kommen weder für Ausländer in Ausland eingeführt worden, da dies geseßgebung fremd, mithin \ Artikel 1 ausges{lofssen ist.
Während der Artikel 1 nur von der S als folcher handelt, beschäftigt sih der Artikel Trennungsgründen, d. h. | einzelnen Falle das Net auf Scheidung Das Abkommen fordert au hier die Ueber rechts mit dem Ortsrechte. ] Trennungsgründe nit dieselben zu sein einzelnen Falle nah béiden Necht l wenn auch aus verschiedenen Gründen, zulä\
Im übrigen gelten, und zwar gemachten Bemerkungen.
Nach den in den vorstehenden werden ausländische Ehegatten Häu ande ihres Wohnsißes die S Fheben, sei es daß die dorti oder Trennungsreht mit den Ges timmen, sei es daß die Gerichte dieses Sta [ih für sich in An)pruch nehmen. nah Artikel 6 bei den Behörden ihr jebung für die Aufhebung der ehelichen Le porläufigen Maßnahmen erwirken.
wünscht, weil die an taats häufig nich iegen die Maß
s|taat ange Artikel 9 des Abkor in jedem Staa rivatrecht, ob au isches Geseß anzu auf der Auffassung, eder Richtung dur Es ist deshalb, wenn v chaft angeordne Grundsates des
nmens keine NRege- te nah dem dort f die Vormundschaft das wenden ift.
daß die einzelne Vor- ein einheitlihes Recht on der Behörde eines ch im übrigen, vor=- dschaftsreht
r das mater änder, der i
Vormund dem er si aufhält.
zormundschaft in dem L ndel sich aufhält, blei mundshaft im Heima
ats die Geri In diesen Fällen ande eingeleitet worden bt nah Artikel 4 Abs. 1 tstaat jederzeitig zulässig. n dem Falle des Abs. 1 ahe ergibt sich, daß in
die Vormundschaft im atsangehörigkeit ange- mundeter Oesterrei für angezeigt
A y eine Anwendung t wird, au
9, das Vormun erstreckt sich. die rigen, auch soweit es nur der Artikel 6 Abs. 2 sieht hi
rechend, daß der Staat seine minderjährigen A Ausland aufhalten, chjt dem Gefeße des Heimat- n, \o soll in dem Staate, in Aufenthalt hat, die Vor- angeordnet werden; j aats befugt, die Fürsorge zu S des Minderjährigen, der sti hält, zielen ferner die
sich zuständige G t rehtzeitig angerufen w nahmen der Ortésbehörden der 2 rgestalt, daß sie von dessen Behörd ; auch kommen fie ohr ng nit innerhalb eines
Das deutsche Recht sieht Maßnahmen n den §8 627, 942 der Zivilprozeßordnu erdings davon aus, daß die s Gericht der Haupsache zu e do nach dem Ab
erfahren, das i Aus der Natur der S e auch zu verfahren ift, wenn eines Wechsels der Oesterreih bevor he Behörde es
schaft nahträglih im f die genaue die zuerst eing Der Artikel 4 Abs. r inneren Gese schaft zuerst eingelei Bedürfnis vor,
erd 1. Andererset
eidung oder Trennung E Andererseits 2 mit den Scheidungs- Tatsachen, aus denen im oder Trennung erwächst. einstimmung des Heimat- n die Scheidungs- oder ;_es genügt vielmehr, daß im g oder die Trennung,
Recht, die
werden können penn die Bestätigung n
die Pflicht
unterstellen
und das Rech au dann behält, wenn die Artikel 1,
j ordé für 1 Doch brauhe Heimatstaat angeordnet, Feststellung des Zeit- elecitete Vormundschaft 3 überläßt die Be-
ßgebung des Landes,
Richtung eine Schon gegenwärtig ist es, wie {2s Gericht eine bei ihm âändischen Staat abgibt. Es den Zeitpunkt, in sondere Vorschrift insicht bei den allgemeinen zugehen, bietet das vor- . Für die Beziehungen zu dritten \. 1 des Bürgerlichen Geseßbuhs in
Anordnung dieser rfolgen hat. fommen für ausländi and wohnen und dort nicht Élagen k lese die Zuständigkeit des Gerichts oh ¿n Inhalt der zu treffenden Maßnahr lusführungen ledigli die deutschen G
Die Verpflichtun ertragsstaaten ausg ctifel 7 geregelt worden. halb, weil es zu schweren | dem einen Lande als gegen als noch besteh
_2 die Vormundschaf Greift der Heim welhem der Münde mundschaft nah det bleiben die Behörden nehmen (Artikel 3, 4). außerhalb d
en die Scheidun atftaat nicht ei
l seinen gewöh dort geltenden Geseßen des Veimatst
auh für das deutsche es Zeitpunkts de
zum Artikel 1 die Vormund
Von dem in den Artikeln 1, 2 Heimatrecht mit dem Ortsreht ü Artikel 3 insofern eine Ausnahme, das Ortsreht für aus\chließlich maßgebend erklärt w die aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgte bestimmung \prehen um so weniger angehörigkeitsprinzipe beruht, das d internationale Privatrecht zu Grun
Für die in Deutschland erhobenen Kla über der Vorschrift des Artikels 17 zum Bürgerlichen Geseßbuche gegenstandslos. Standpunkte des deutschen Ehe von Deutschen im A e geschieden w des Einführungsgeseßzes zuläs vorgesehene Rückverw Artikels 17 Abs. eßt worden, weil eine entsprechende Aus Artikeln 1, 2 in dem Abkommen moe gemacht ist.
aße der Artikel 1, 2 s Wechsels der Staats- nämlich, daß das
aufgestellten Grundsatze, daß das bereinstimmen muß, enthält der Heimatrecht durch erden kann. Gegen Aufnahme dieser Ausnahme- Bedenken, als sie auf dem Staats- en Haager Abkommen über das
es Staats, dem er an Vorschriften der
Bom deutshen Standpunkt er des Abkommens unbedenkli Grundsätzen (Artikel 23
angehört, auf sondere Vorschrift
Artikel 7, 8 ab. als danach das Behörden der / r Trennung Negelung empfiehlt \sich {on ann, wenn eine Ebe
dem anderen
g zur Anerkennung einer von den nen Scheidung ode Cine folche Mißstände1 geschieden oder getrenn end angesehen wird. Der Artikel unterscheidet zwischen Ent d der Verwaltungsbe oraus]eßungen in dem ganzen Vertra 1j das Geriht nach Artikel 5 1 es die materiellrechtlichen
scheinen sämtliche Bestimmungen ie sich im wesentlichen mit den Neich8geseßgebung beruht gerlihen Geseßbuche; freiwilligen Gerichts-
an einen ausl derlih erachtet ormundschaft endigt, dur be t vielmehr in dieser Von diesem Standpunkt Abkommen keinen Anla Personen kommt der 8 1893 A
anhängige Vormundschaft ist jedoch nicht für erfor n, welchem die deutshe V des Einführungsge festzuseßen; es bewende 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der gen ifl der Artikel 3 gegen- führungsgesetzes Andererseits ist vom Rechts nichts dagegen einzuwenden, da uslande lediglich auf Grund der deut auch jeßt {hon nah
scheidungen d sind nah Abs. g8gebiet anzuerkennen. Einmal i gewesen sein; ferner des Abkommens Versäumnisurteils Vorschriften entsprechen, Anerkennung ausländischer Ur- on Entscheidungen der Verwa ÿ das Heimatgesetz jedes altungsgerihtsbarkeit anerkennt. ] der Scheidung die Vertrags- immung des Artikels s{chließung dur seine Behs geschiedenen cht aus, daß ei eidung oder Trennung
er Gerichte 1 unter drei
… Soweit dur Gesetzes vorgesh weil fie vermeintlih
gegen die guten Sitte (Artikel 30 des E verstoßen würde.
ch das Abkommen die Anwendung eines ausländif abgelehnt werden, (ordre public), inländishen Gesetzes gerlichen Geseßbuch) tung ist, da er die genommen worden; g der in Betracht
Abs. 4 des Ein niht deshalb gegen die öffentlihe Ordnung n oder den Zweck eines inführungsgeseßes zum Bür Ein Vorbehalt in Nechtssicherheit bedenklih ers{chüttern wü {ien entbehrlih, weil gegen die Bedenken nicht obwalten.
Im einzelnen bleibt nachstehendes zu bemerken. Der
stellt den Grundsay auf, daß die V jährigen durch das Gese seines gilt sowohl von der Zuständigkeit d Aufsicht und den Formen des Verf der Vormundschaft, sonstigen Frage
Kollisionsnormen trifft eine besondere chaft in dem Lande Während im übri zur Anwendung kommt, bl Gründe für den Beginn Vorschriften Cs müßte zu Unzuträgli wie lange ein Aus nah dem Gesetze seine Geschäfts zu beurteilen Vormundes, nit ab des Bürgerlichen Gesezbuch bleiben die im Artikel 7 A lihen Geseßbuh enthaltenen der Ausländer unberührt.
Bestimmung für den Fall, daß die Vormund- , in welhem \ich der Mündel ande geltende Gefeß Zeitpunkts und der ormundshaft maßgebend. Frage, ob und ürsorge bedarf,
Artikel 17 Abs. 1 Artilel 27 a. a. O. eisung auf das deutshe Necht im 1 ist für den Geltungsbereih des Abk
ird, wie dies dieser Nich
rde, nit auf
| angeordnet ri
è Ladung des Beklagten den brigen das ir imatstaat als Voraus le aufstellt. Die eßt nah Abs. i Chegatten trigens verpflihtet die Anerke ten niht etwa, entgegen der Best : Abkommens über die Ebe tderverheiratung eines der d {ließt der Artikel ni bider ergangene S annt wird.
Nach dem Artikel 7 sind die im § 32 { die Anerkennung ausländischer Urteile wesentlichen bestehen geblieben. Mändigkeit der Gerichte egen, sondern na ten, die indes mit de linen übereinstimmen. ung bei Versäumnisurteile; ten. Die Vorschrift der Nr. 3 über die spricht den Artikeln 1, 1e Fâlle durch den ( Vorbehalt der ö l der Gesetzgebung der Vertragsstaa en und ist überdies für das utung, weil nah Artifel 1, 2 die Ortsrehts gleihmäßig beachtet erte Gegen]eitigkeit du Die Anerkennung der \altungsbehörde bleibt Je Necht nur die Anerke tikel 7 Abs. 2 des Abk Men des Heimatrechts
gen das in diesem L eiben hinsihtlichß des und die Beendigung der V Heimatrechts ; äglihkeiten führen, wenn die länder der vormundschaftlichen € Aufenthaltsorts
fähigkeit nah dem Rechte des Auf die Gründe, aus ormundschaft felbst endi s) erstreckt ih der Artike . 3 des Einführungsgese Vorschriften über die
d eßung für die ommens außer
kommenden Geseße nahme von den
Anerkennung v 2 weiter voraus, da
ormundschaft über einen Minder- Heimatstaats geregelt wird. Dies er Behörden, der ihnen obliegenden als au von der Führung des Vormundes und allen g wesentli das Interesse Veimatrehte des Mündels ormund berufen Personen einen Vor- , ob jemand zum Vormund bestellt s ungeeignêt zu entlassen ist. zum Vormund Ausgewählter ob ein Vormund seine Ent- hierbei die Interessen anderer niht das Heimat- Ausschlag geben. Würde also zum s der schweizerischen Behörde ein Verpflichtung zur Uebernahme nen nit berleiten.
Staaten angehört, zewiß ist, so entsteht der nmen muß.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundf finden sich im Artikel 4 für den Fall des Dieser Artikel bestimmt
rden bei der mitzuwirken. ne seinen Bestimmungen
in einzelnen Vertrags-
O. Staats, dem er angehört, E R F denen nur das Amt des einer . Tatsache, oder einer von entgegen dem Ge Scheidungs- dieser Ausn früheren Heimatrehte beurteilt werden g oder Trennung retfertige gens die Scheidungs- alt, daß auf Grund eines früheren ng, und auf Grund eines früheren sprochen werden kann.
rtikel 17 Ab
1 / den Verpflichtungen während die j seßlihe Regelun angehörten, L
rkung eines
n, für deren ge des Mündels entscheidend ift. bestimmt sich also au, ob je ist, ob der Vater des mund zu benennen befugt sind werden darf und ob der Vor Handelt es \ich hingegen darum, ob ein die Vebernahme des Amts ablehnen oder lassung verlangen darf, so kann, da Personen als des Mündels in recht des Mündels als folches d Vormund eines Schweizers seiten Deutscher ausgewählt, fo [äß des Amts aus dem vorliegenden Abkomt Wenn ein Minderjähriger mehreren gkeit streitig oder un; zur Antwoendung kor ß; die Behörden haben die Entscheid gemeinen Grundsäßen des enthält ferner feine be- nd der Dauer der Vor- 's Mündels ein Wechsel
einem anderen seße des früheren Heimatstaates die Wi
oder Trennungsgrundes zu verleihen. ahmebestimmung ist der, daß
1 es zum Bürger- mand als geseßliher V Beschäftsfähigkeit
83 der Zivilprozeßordnung Ct bs, ge Mündels und andere
aufgestellten Erfordernisse § 328 Nr. 1 vorgesehene cht mehr nah den deutschen zen des Abkommens zu be- en Zuständigkeitsvorschriften im all- Borschrift der Nr. 2 süber die Zu- lih aufrecht erbalten Anwendung der deutschen 2 des Abkommens und Artikel 8 abgeändert. fffentlihen Ordnung ist gegen- ten im allgemeinen fallen g Abkommen \chon deshalb ohne Vorschriften des Heimatrechts werden müssen.
billigerweise nur nach dem ann, ob in dem Tatbestand ndes Ehevergehen zu und Trennungs-
Die Vorschrift, wonach die vormunds auf das gesamte Vermögen erftreckt, gehörende Grundeigentum es belegen ist, dort eine be in einer Nichtun
chaftliße Verwaltung fich t aus, daß für das dazu be des Landes, in welhem ng angeordnet wird. Nur Bestimmte Gegen- und Lehen, shaftlihen Verwaltung für das übrige
/ ist allerdings ni ein die Scheidun l den Bestimmun; Dabei werden übri gründe einander gleichgestellt de rennungsgrundes auch die Scheidu Scheidungsgrundes auch die Trennu Der Artikel 4 ist der Vorschrift des eseßes zum Bürgerlichen Geseßbuh entnomm orschrift insofern erweitert, als nit nur d angehörigkeit des Mannes, sondern auch die der Frau st. Die Erweiterung -entspriht der in dem Abk führten Gleichstellung der beiden Ehegatten. sih die Bestimmung des Abkommens von de nur dadurch, daß die erstere ge N leßt
Dieser Artikel regelt die dem Gebiete der Scheidun Grundlage für die im Artik erkennung der von den Beh scheidungen. Der Artikel 5 geht in rihtsbarkeit in erster L und daß nur insoweit, barkeit niht in Anspru bezeihneten Gerihtsbar Eine Ausnahme von
gemäß dem Gese sondere Verwaltu g ist eine Ausnahme vorges dere Familienfi manchen Rechten hinsichtl einer besonderen Regelung unterworfen, Vermögen geltenden Vorschriften abwei muß dem Gesetze des Landes, vorbehalten bleiben, geordnet ist.
ist ausdrüd Betracht kommen, s. 2 des Ei deikommisse 18 N-
ie frühere Staatss zu berücksihtigen ommen durchge- Im übrigen unterscheidet r des Einführungsgeseßes ere positiv gefaßt ift.
lisionsnormen eut die I den G ine ole in welchem die Grundstücke bel Ausland an-
ir. 4 aufgestellte seine Staatsangehöri auch wenn die Vormundschaft im Zweifel, welhes Ges das Abkommen keinen Aufs nah den einshlägigen Gese Völkerrechts zu treffen.
sondere Vorschrift f mundschaft
Endlich ist Abkommen verbürgt her Ehegatten durch 8geshlossen, da das nnung gerihtliher Urteile vorsieht und rehender Vorbehalt zu
Artikel 7 und 8 , der sih außerhalb seines daß ihm die vormunds,
en oder den all as Abkommen ür den Fall, daß währe in der Staatsangehörigkeit de
andes entscheidend, de Jedoch tritt das neue die Stelle des früheren,
der Anordnung der Vorn Es würde also, die Vormunds öfterreihische kann es, wenn der Mündel den erwünscht sein, entgegen der Ne dort weiter zu führen. ‘ ist e Artikel 3 zu entscheiden.
in Nr. 5 erford verfolgen den Zweck, den Mündel dagegen zu \{chügen,
find die örtlihen Behörden, t angeordnet ist oder wenn ein Maßregeln
Scheidung deuts nah wie vor au staats befindet, Fürsorge versagt
Nach Artikel 7 mundschaft nich Bedürfnis hervo Schutze der Person und des Verms
ausländische
Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit auf g und Trennung und bildet damit die el 7 ausgesprochene Verpflihtung zur An- Vertragsstaaten getroffenen Ent- Nr. 1 davon aus, d
solange eine Vor- sonstiges dringendes zu treffen, die zum ens des Mündels erforderlich find.
tatsächlihen
ommens ein entsp gemacht ist. en Angehöriger der eimatrecht nicht ohne weiteres an f es zu dem Bohufe zunächst des neuen Gesetzes. Mündel Desterreiher wird, o lange fortzuführen sein, bis die übernommen hat.
Aufenthalt in Deutschlan gel des Artikel 1 die Vormund
rn sih hierzu die
aß diese Ges befugt, die atten zusteht, he Gerichts-
er n Nr: I
vielmehr bedar tundschaft auf wenn ein bisher deutscher aft in Deutschland \ chôrde die Fürsorge
inie dem Heimatstaate der Eheg als dessen Geseß eine aus\chließli ch nimmt, die Klage auh bei d Wohnsitzes der Ehegatten erhoben werden dieser Regel findet i indem danach die Gerichtsb ändig ist, in Ansehung deren or der Gerichtsbarkeit des He Darunter sin» niht etwa Ehen Trennung nah dem Heimat- cht6sstand nicht begründet ist ; Ehen, welche, wie in den 2 und des Artikel 6 von dem Heimatstaate durch dessen Behörden
Nr. 2 für die daß die Ehe- keinen gemeinsamen der böslihen Ver- eines Scheidungs-
hhicdener Staatsangehörigkeit s Heimatstaats im Sinne des Abs in geregelt, daß cs in gemeinsamen Heimatstaats wird keine Vorsorge für sfolhe atten eine gemeinsame Staats- ch nit in einem Ver- In beiden Fällen findet das Abkommen hlt es an dem hierfür ist dieses Gesetz ch Artikel 9 Abs. 2 indes nur felten vor- aaten die Frau durch Mannes erwirbt. der Billigkeit enspricht, sondere keinem von ihnen die r in feiner Person erfolgenden age des anderen zu vershlechtern. vorhergehenden Artikel, kommt und Trennungsrehht wte
Frage, welches Gese bei vers begatten als das Gesetz ens anzusehen ist, wird im ‘1 Falle auf das Ges Durch diefe B in denen die Eheg berhaupt nih
Artikel 8 dal i eß ihres legten Entfernung rehtzeitigen Eingreifen en Maßregeln kann je nah den Umstän flegers (§ 1909 des
ch im S@hluß-
Andererseits Wohnsitzes s
d beibebält, den aud die Be- Bürgerlichen Gesezbuhs) gehören. führung8geseßes zum
sofern hinaus, als sie e ormundschaft im Auslande a uständigkeit des eßes über die Angelegenheiten
, in welchem sih Anordnung einer : age den Behörden Diese follen in Erwiderun g der Vormundschaf mmung der Behörden ßig werden die Mit-
hiernach zulässi stellung eines Ueber den Artikel 23 des Geseßbuche geht die Bestimmung in auch dann, wenn eine V vorläufige Maßregeln zu tr {timmt sich nah den 88 37, 44 des G der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Nach Artikel 8 haben die Behörden des Landes Ausländer befindet, falls die eigt erscheint, ven der Sa@l,
saße des Artikels
jedenfalls für folhe dungs- oder Trennungsklage v überhaupt nit erhoben werde zu verstehen, für deren Scheidung oder geseße der Ehegatten ein örtliher Geri vielmehr handelt es Fällen des Artikel 3
niht als g
börigkeit ent ‘laate besessen habe wendung; denn im lien Heimatgesetz,
as eines Vertragsstaats Anwendung. pen, da na trheiratun
Bürgerlichen s ermöglicht, ngeordnet ift, Gerichts be-
\ Möglichkeit bietet, ersteren Falle fe im leßteren f und bleibt daher na Fâlle dieser Art werden h dem Rechte aller Vertrags 1 die Staatsangehörigkeit des f dem Gedanken, daß es Chegatten gleihzustellen und insbe Veit zu gewähren, durch einen nu ‘el der Staatsangehörigkeit die L estimmung bezteht f k A l für A neo “Abgrenzung der Geri Durch den Artikel 8 sind die Vo nührungsgeseßes zum Bürgerli der Zivilprozeßordnung in allein das Heimatrecht des berücksihtigen ist. augeführten Gründen keine aß des Artikels 8 für deutsche Ehegatten bereits
betrifft den Fall, daß über einen Minde lichen Aufenthalt im Heimatstaat nit ange Vertreter oder der Konsul des Sta haft unter der doppelt n Gesetzen dies andes, in welchem ih der A Be À tersadren r Hin die Geseße de zen Beamten des Ne bieten der Konsulargerichtsbarkeit, (ris, dee Obliegenheiten der Vormun a
seinen gewöhn- aft in seinem ann der diplomatische ats, dem der Mündel angehört, eßung anordnen, da gemäß ift und da Mündel aufhält, nicht so finden auf die Vormund- s Heimatstaats Anwendung. weist, abgesehen von den Ge- ne allgemeine geseßzliße Vor- dshaftsbehörde zu.
rjährigen, der Auslande hat, die Vormundsch ordnet wird. Es kann alsd
sich nur um solche Abs. 1, des Artikel 5 Abs. Abkommens über die Eheschließung, ültig anerkannt werden und daher nicht geschieden oder getrennt werden können. Bestimmungen hat der Artikel 5 des Wohnsißes in den der Geseßgebung ihres Heimatstaats aben oder daß einer von ihnen si uldig gemaht oder nah dem Eintritt seinen Wohnsitz verlegt hat. des Wohnsißes des Beklagten neben der an
ein minderjähriger
Vormundschaft angez des Heimatstaats Kenntnis zu geben. darauf tunlichst bald mitteilen,
erfolgt ist oder doch erfolgen w bleibt den Vertragsstaaten überl en auf diplomatishem W
die Vormund en Vorausf ein folches V die Regierung des L widerspricht.
schaft in jede Den auswärti
orgehen de i ob die Anordnun
ird. Die Besti assen; regelmä ege zu bewirken sein.
Gerichtsbarkeit ällen getroffen, elle Scheidungs- tsbarkeit in Be riften des Artikels 17 Abs. 1 en Geseßbuche sowie des § 606 fofern abgeändert worden, als Ehemanns, sondern das beider e Abänderung bestehen aus Ueberdies ift im Artikel 17
lassung \{ch oder Trennungsgrundes foll die Gerichtsbarkeit in den beiden anderen Gerichtsbarkeit des neuen Wohn barkeit des leßten gemeinsamen den Artikel 5 sind die
echts, wie sie sih im §
zuständig fein ; sih zuständigen es des Beklagten auch die Gerichts- ohnsißés angerufen werden.
Zuständigkleitsvorschriften des 606 Abs. 1, 2, 4 der Zivilprozeß-
Vormundschaften, bei welchen gen der Artikel 1 bis 8 gebun der vertragshließenden Teile
begrenzt den Kreis der staaten an die Bestimm die Absicht Beziehungen zu dri
ländisher Geseßze, ohne Rücksicht auf de
Fällen kann on Rahe sein, fih auch zur Anwendung aus Inhalt und obne
atstaats eine Vormundschaft niht em Lande bevormundet werden, in Aufenthalt hat; wo sich sein geseß-
foll, sofern die Behörden des Heim anordnen, der Minderjährige in d welchem er seinen gewöhnlichen
Gegen dies