1904 / 99 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

8 42. mehrt, daß beim Kunstverlage die mannigfaltigsten Vervielfältigungs- 8 2, j e A : J hotographie, auf photographischem Wege handelt. Auch in | Druck ; ; J j ; ; vg 4 Die O Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das fältigungstedinit in. lite Gta Seaenwärtig E 1/9 Auf die Baukunst findet das Gese vom 9. Januar 1876, wie Asen Fâllen muß sih an das neue photographishe Werk von Nechts Autführung eines Ba E taten e i ee nes vielfälti le igs ‘es Yun vom Urheber gestatteten Verfaliens vers ur Zeit des Inkrafttretens dieses Geseges noch geshügt ist, bestimmen | wie ende Mehrheit der Sachverständigen war deshalb der Ansicht, daß | F,3 desselben bestimmt, keine Anmnendung. Diese Bestimmung ist wegen ein neues Urheberreht knüpfen, unbeschadet selbstverständlich | einem fertigen Werke. Der Ausdruck „Verbreitung“ i in dem 5 / siáh nas ven Borschriftea dieses Gesees, auch wenn das Werk vor | eg ch empfehle, zunächst die praktische Bewährung des neu gestalteten | Lebhaft angefochten worden. Es wird geltend gemacht, da gegenüber F der Rechte, die mit dem Originalwerke verbunden sind. Die Vor- gleichen Sinne zu verstehen, wie er im Literargesete gebrauht wird: er 9.16 dessen Inkrafttreten entstanden ist. Auf “ein Werk der Photographie, | Yr eberrechts abzuwarten, die versciedenartigen Bandekdgebekuße zu | der Ausdehnung, die der Schuß des gewerblichen und geist gen Eigen, {rift im § 1 Abs. 2 des us Photographiegeseyes, die begreift also das „zur Scaustellen“ niht in fih. Die öffentliche Die Vorschriften in §8 13—17- bedeuten Einschränkungen d das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschienen war, | sammeln und so die Grundlage für eine pâtere geseßlihe Ord- | tums überhaupt dur die Reichsgesegebung erfahren habe, die Sonder dahin führt, daß die photographi che Nachbildung eines freien Kunst, Auéëstellung cines Werkes soll also au künftig von der Genehmigung | aus\{ließlichen Befugnisse des Urhebers zu Gunsten der All net beit finden defsen Vorschriften au dann Anwendung, wenn die bisherige nung des Kunstverlägs zu schaffen Auch von der Minderheit warde stellung des Architekten niht mehr begründet fei, Fn der baukünst, werkes Photographieschuß genießt, die Nachbildung eines geshüßten | deg Urhebers niht abhängi sein, vielmehr dem freien Verfüzungsrehte | oder zu Gunsten berechtigter Sonderinteressen : E Schußfrist abgelaufen ist. Jst ein ershienenes Werk bereits vor dem der Erlaß eines Gesetzes nur unter der Vorausfeßung befürwortet, | Lerishen Konzeption betätige sih ein gleih hohes Maß geistiger Kunstwerkes dagegen nit, is deshalb niht übernommen worden, des Eigentümers vorbebalten bleiben. Dem in den beteiligten Kreisen Der § 6 des Kunstshußgeseßes regelt folgende Fälle, in d Inkrafttreten dieses Geseßzes gewerbsmäßig mittels mechanisch-optisher | daß es mögli sei, unter Beschränkung der Vertra sfreiheit bestimmte | Schaffenskraft, wie in den besten Leistungen der übrigen bildenden Uebrigens wird der urheberrehtlihe Schuß der photographishen Nach- hervorgetretenen Wunsche, die Verfügung über die Ausstellung des | eine Nachbildung nicht als verboten angesehen werden soll : E: Einrichtungen vorgeführt worden, so genießt es den Schuß gegen | wesentliche Fragen des Verlagsrecchts o Tikäbnber Weise zu regeln. | Künste. Au wird darauf hingewiesen, daß Baukunst und Bildhauer, bildung ee Ms Den die Ns prartisch namentli dann bon Werkes dem Urheber zu belassen, kann nit entsprochen werden. Es 1) den le der Einzelkopie ; : unerlaubte Vorführung nicht. Es liegt aber auf der Hand, daß ein Geseß über den Kunstverlag ae gane e et zum aen B. bet den Arbeiten der A stoenms erfolgt als das photographische Ori A Technik | ist nit angängig, dem Eigentümer des Werkes oder feinen Gläubigern | 2) die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden niht auf ganz anderen Grundsägen aufgebaut werden könnte als das | Ar O f rnamentik, s A ergehen. : j und ) gîinalwerk. zu untersagen, das zum Verkaufe gestellte Werk im Wege der Aus- Kunst dur die plastische Kunst oder umgekehrt; 8 43. Geseß über den Buch- und Musikalionvoclag, Wenn ‘daher von einer folien Se N NUR A Que gew se Berechtigung Wt abzu, as 6 eung öffentlich darzubieten. Aber auch die Nußung des Werkes 3) die Nachbildung von Werken, die sich an öffentlihen Straßen Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses gefeplihen Regelung des Kunstverlags dur Zeit abgeschen wird, fo die Bestidimitigen des ausländischen Rechtes Éerau ehe, E Or ; L Y e L O M s Fi i E balt O E A uber von Nacbbild i 5 i: ; Gefeyes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen wird damit lediglich den Wünschen aller beteiligten Kreise entsprochen. einigen Lindern abgesehen, die Baukunst den anderen bildenden : Die Dla her Y A0 Des Entwurfs sind den „Be- Uebrigens foi O ss Rüsichten Gua Ne “Ei Schriftwerk i Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe Künsten, wenn au mit Einschränkungen im cinzelnen, glei be, E slimmungen n es a Ee nacgebildet. Nicht über- Erweiterung tes Urheberrechts. Würde zu jeder WMentliden Schau- Von diesen Ausnahmen ist die unter Nr. 2 von dem Entwurfe von einem Jahre benußt werden. Vorrichtungen, deren Herstellung S 1. handelt. Auf der anderen Seite ist aber auh das Gewicht der r Urheberrecht an lea aa e G D i P stellung eines Gemäldes usw. die Genehmigung des Verfertigers oder | nicht übernommen worden. Schon bei der Vorbereitun des C gounen ns s Ee und bis E E Ne In Uebereinstimmung mit dem geltenden Rechte hat der Entwurf dr da "eit e rid Ms A RREn Widerspru w Gebiet künstlerischer und photographischer Tätigkeit im Allaaielhen seines oft unbekannten NRechtsnachfolgers eingeholt werden müssen, so Geseßes vom 9. Januar 1876 war die Berechtigung einer ilden estellten roe, Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften her- | yon ner näheren Erläuterung des Begriffs der bildenden Künste ab- e Bau o Me N M - VUOEI j0e, U iht anwendbar, da cine Sammlung von Abbildungen, Photographien | tde die Veranstaltung von Auestellungen weentlih erschwert und | Ausnahme unter dem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen worden, gestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesehen. Soweit die Werke der Baukunst hierher gehören, ist darüber Aus\{luß der Baukunst vom künstlerischen Urheberrechts\{uße lie ¡idt qut als. ein Werk der bildenvoa Künste E der Ph N unter Umständen unmöglih gemaht werden. Wünscht der Künstler daß die ausschließliche Nußung seiner Schöpfung, die man dem Künstler vollendeten Exemplare ist zulässig. im § 2. Bestimmung getroffen. Was den Schutz der Werke der an- bestimmend gewesen sind. Hter spielt in erster Linie die Erwägung None bezeichnet werden kann. Anderfeits dürfte id tir Grundsaß aus besonderen Gründen cine Schaustellung seines Werkes nicht, so | gewähren wollte, durch Gestattung der Vebertragung in eine andere gewandten Kunst und das Verhältnis des Kunstshußzes zum Muster- eine Nolle, daß das Bauwerk „nicht ledigli zur Befriedigung des gra 8 5, wona im Falle der Verbindung eines Sgtriftwerk * | bleibt es ihm unbenommen, dem Käufer eine entsprechende Auflage zu | Kunstgattung beeinträhtigt werden könnte. Man hielt indessen an : hut anlangt, so ist folgendez zu bemerken : Schönheitsgefühls oder zur Vermittlung eines kTünstlerischen Ge. | A M oifo ber Tonkunst oder mit Abblbunicen Ale elde machen, die, wenn sie auch dritte Personen nicht bindet, doch im | der Einschränkung fest, um zu ermöglihen, daß die beiden großen Das Gesetz tritt mit dem in Kraft Das geltende Kunstshußgeseß hat die Beziehungen zwishen Kunst E. O, main sogar d cinem Gebrauchszweck Pier Werke dessen Verfasser auh nat der Verbindung als ebebee allgemeinen zum Schuße des Künstlers ausreihen wird. 4 Kunstgattungen im Interesse gegenseitiger Anregung sich frei benußten Ait bemfellen Tes eien aues Reafi did, S6 1 ie I Sa und Kunstindustrie in der Weise geregelt, daß die Nahbildung cines Li A, T e 2 os M aber | gilt, nahdem er im Literarreht Anerkeanung gefunden hat, für br go ¿Dagegen ist der Schutz auf die gewerbsräßige Vorführung des tönnen. Die damaligen Zweifel sind durch die Grfahrungen inlwisden des Gesetzes, betreffend das Urheberret an Werken der PilbehBen Werkes der bildenden Künste an einem Industrcieerzeugnis ohne Ge- wesentliche Murat eun für ra Nechtsschut bildet p ae A | Verbindung eines Werkes der bildenden Künste oder der Photographie B R u „mechanif{-optischer Einrichtungen erstreck worden. ders verstärkt worden, daß der Gatwurf die Beseitigung der Aus- Künste N T 1876 (Neicbagesepbl, S. 4) fowie dae Geseh nehmigung des Berechtigten verboten ist T8 5 Ziffer 3), daß aber n es R T Ordn A edt Putes ber Befu n ht u mit anderen Werken oder au mit einem geschüßten Muster bei der an che F DeReraos, des Schuyes ist aus nteresjentenkreisen unter | na e in Aussicht nehmen kann. Dfe Vorschrift im 96 Nr. 2a. a. O. betreffend den Shußz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, | 1e verf, wenn es von dem Künstler oder mit feiner Genehmigung trat kommen. Es kann bann die Frage entstehen, ob es etwa q [W Oleichartigfeit der Verhältnisse von selbst ecgeben, sodaß es einer aus- | Aufführung v, guercdließliche Befugnis des Urhebers zur öffentlihen | geh Sobiote l B, sämtliche Werke der bildenden Künste entweder vom 10. Januar 1876 (Reichsgeseßbl S. 8) «1 An Le MERBd N F Die der e N gezeigt ift ‘den Shuß ‘der Baukunst Liter leiGneltider B rü@sitigun | drüflichen Vorschrift niht bedarf. Bilder befi i E D el I Bap ide wies E Ae E Dies ft in Wicklidfeit cip BOD l eige : R ei ia egen weitere Nahbildungen auf diesem Gebiete den Schuß der hohen R S EA LRET E ( darauf bingen den. Zur Begründung des Verlangens ist | wiesen werden können. Die n —olrteictelr nit der Fall. on Kunst niht mehr in Anspru Lar sondern S Maßgabe e Fngenieurkunst D loren für deren Erzeugnisse neben dem dur S darauf hingewiesen , daß Spezialitätentheater und ähnlihe Ver- | beim Relief ilt die Grenze schwankend. Andere Schwierigkeiten haben Ma den des Geseges, betreffend das Ürheberrecht an Mustern und Modellen, as Patentgefeß und die L estimmungen im § 1 Ziffer 3 des Literar, Wi S S E i : E O anstaltungen photozraphische Vilder zur Vorführung von sogenannten | ih in der Nechtsprehung bei der Zuweisung der Lithophanien er- Schuy finden kann (8 14). Jn Uebereinstimmung mit den Anschauungen geseßes gewährten Schuße überhaupt Ein „weitergehender Schuß ge- Ves estimmung im § 7 des Entwurfs cntspriht dem § 8 des Projektionsbildern gewerblih ausnußen und hierdurh die wirtschaft- geben. Au sonstige in neuerer Zeit entstandene Erzeugnisse, z. B. Nachdem durch das Geseß vom 19. Juni 1901 (Reichsgeseßbl. | weiter Kreise hat der“ Entwurf von der Uebernahme dieser Be- | boten kein follte in einem besonderen Gesege zu behandeln. Bei M Literargeseßes und handelt von der Uebertragbaikeit-des Urheberrechts. | liche FPerwertung des dur die Vorführung bekannt gewordenen und die Photoffulpturen, gehören dem Grenzgebiet an. Bei dieser Sachlage S. 227) das Urheberreht, soweit es sich auf Werke der Literatur Und stimmungen abgesehen. Während die Vorschrift des § 5 Ziffer 3 | der Nevision des Gesepes bom 9. Januar 1876 kann es \ih nur Hierbei ist die Vorschrift im F 8 des geltenden Kunsishußgeseßzes, | des Znkeresses beraubten Originals erchweren. Dasselbe geschehe | kann nit mehr in allen hier in Frage kommenden Fällen zweifelsfrei der Tonkunst bezieht, neu geregelt worden ist, hat bei dem naben Zu- | nah dem Standpunkte der heutigen Rehtswissenshaft und Recht- darum Handeln, die Bedingungen ¿zu bestimmen, unter denen der Bay- i soweit fie besagt, daß mit dez Ueberlassung des Gigentums am Werke millels des Kinematographen, des Mutofkopen, rotierender Scau- | von einer k unstlerishen Umgestaltung Der körperlichen Form in die sammenhange der Materien und angesichts der aus den beteiligten | \prechung überhaupt entbehrlih ist, entspriht die Vorschrift des §& 14 | unst für ihre ästhetisch wirksamen Leistungen ein Schuß zuteil werden Wi nicht das Urheberrecht übertragen wird, und daß anderseits der Eigen- Wünschen a2 licher Vorrichtungen, Der Entwurf trägt diesen | Fläche un emgekehrt gesprohen werden, vielmehr läuft die Be- Kreisen laut gewordenen Wünsche auch an die Revision des Geseßes, | niht mehr der Entwicklung und den Bedürfnissen der modernen | \2l- Der Gntwurf hat das Bedürfnis eines derartigen Schußes an- y tümer des Werkes nicht verpflichtet ist, dasselbe zum Zwede der Ver- | Wünschen dur die Veslimmung Rechnung, daß der Urheber nußung nicht selten auf eine mechanische Nachbildung hinaus. Für betreffend das Urheberreht an Werken der bildenden Künste, vom Kunstindustrie. Seitdem die Kunst in steigendem Maße sich der Auf- | erkannt. Er geht dabei A der Vorausseßung aus, daß zwischen der } austaltung von Nachbildungen an den Urheber herauézugeben, vom | die autschließliche Befugnis haben soll, das Werk gewerbs- | die Baukunst ist die Bestimmung ohnehin nicht brauhbar. Sie muß 9. Januar 1876 und des Geseyes, betreffend den Schuß von Photo- | gabe zugewendet hat, au die Gegenstände des täglichen Lebens zu | baukünstlerishen und der bautechnishen Seite eine rehtlih. bestimm, W Gntwurfe nicht übernommen worden. Die Vorschrift erscheint viel, | mäßig mittels mehani\ch- optisher Einrichtungen vorzuführen. | daher gestrihen werden, / raphien gegen Nachbildung, vom 10. Januar 1876 (Neichögeseßbl. | veredeln und in ästhetisch wirksamen Formen sinnvoll auszubilden, bare Grenze besteht, sodaß der Richter im einzelnen Falle zu ent- | mehr entbehrlich. Bereits die Motive des Entwurfs vom Jahre 1870 Dieje Fassung soll zum Ausdrucke bringen, daß nur solche —- gewetbs- Ferner ist von der Uebernahme des § 4 des Photographiegeseßzes . 4 und S. 8) herangetreten werden müssen. Beide Geseßze be- | läßt s eine verschiedenartige Behandlung der Kunst, je nahdem sie E e ee ia E MaUiunia E lad Seite ea QUA Es boa N Fl erden A daß E Ligen in Dea nen, E ane cinmal | gege egen: L A daß die Lung eines S D O t N Teil tesenticben M: S A Y E s / l E i es Werkes in dem hier i Frage stehenden Sinne ergreift. Dem, N die de hel zustehende aus eßlihe Nachbildungsbefugnis | mechanische Finrihtungen, z. B. Kinema ographenmechanismen, | Werkes, wenn sie sih an einem Werke der Industrie usw. befindet, als dürfen in zahlreihen, zum Teil wesent! hen Punkten der Umgestalt ing. | fich dem Dienste der Gewerbe jugewendet hat oder nit, nach der gemäß ist im § 2 zunächst ausdrüdlich ausgesprohen, daß Bauuwverke, von dem Nechte des Eigenlums am Werke Pibst zu | belätigt werden, und ferner eine besondere optisbe, Wirkung, 5, | ELNE verbotene niht anzusehen ist. Diese Vorschrift iat zu einer

Abgesehen davon, daß manche Vorschriften gegenüber dem jeßigen | Auffassung des Entwurfs nicht länge et e . Der E s t S A Junug/ I i A j ; s ; 6 x P j Stande der Ada S und L e Rechtes n der Sleidsteltung s N Ns t L bebereias lofern Ie künstlerische Zwede verfolgen, zu den Werken der bildenden unterscheiden H S und die Uebertragung _des fköôrverlihen | tine Borführung des Bildes dur ein Projektionsobjektiv, erreiht | !chweren Schädigung des photographishen Gewerbes geführt. Die altet erscheinen, erheishen die Veränderungen, die seit dem Erlasse | auch die meisten Geseße des Auslandes. An den günstigeren Schug- Künste im Sinne des vorliegenden Geseßes gehören. Den Bauwerken Gigentums einen Schluß auf die Uebertragung jener Nachbildungs- | werden foll. Beide Merkmale müssen zusammenkommen ; die gewöhn- | Photographie ist heute „freigegeben, insofern sie in irgend eine Ver- jener Gesetze in den hier in Betracht kommenden gewerblichen Ver- | bedingungen dieser Geseße nimmt aber der Deutsche nit teil, wenn [clbst find die Gntwürfe für baukünsllerishe Werke gleichgestellt. Daß Y befugnis nicht begründet. Es kann angenommen werden, daß dieser | lihe Schaustellung eines Bildes mittels des Stereofkopen fällt deshalb bindung mit einem tndustriellen Erzeugnisse gebraht wird, z. B. als l Í : j | s Entwürfe, die einen in sih abgeschlossenen ästhetischen Wert haben, | Grundsaß, wenn er gleich in ausländishen Rechten vereinzelt noch | nit unter das auss{[ießlihe Recht des Urhebers, wobl aber z. B. | Warenetikette, und dies selbst dann, wenn sle, wie bei Ansichtspost-

ältnifsen sowie in der Entwicklung des Kunstlebens un der Techni er niht die Formvo isten feines heimischen Nehtes erfül J A t A c 2 ° E, e t S ; Na ; y ; _ E ; e ; c ‘r 5 - Se e N O A int, : E de Berl, Werl Atidi 2 e Be ref L L B etbantes als Werke der bildenden Künste anzusehen find, jt nicht zweifelhaft, streitig 111, bei uus inzwischen in, das aligemeine Rechtsbewußtsein die Proj on zuiffels des Nebelbildapparats. „Wenn diese Vorschrift | E in dem Grzeugrisse den wesentlichstea Teil bildet. Hierdurch sichtigung. Die Klagen, daß das gegenwärtige Necht den veränderten | zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst). Der Entwurf will daher Aber auch sonstige Entwücfe, Pläne und Borlagen sür baufünstlerische übergegangen if. „Auch für das Gebiet des photographischen Urheber- auc îin ester Linie nur für photographische Werke praktisch werden | wird der Schus gerade für wertvolle und kostspielige Aufnahmen Bedürfnissen des Rechts- und Verkehrslebens nicht mehr entspreche, | die angewandte Kunst von den Beschränkungen des gegenwärtigen Werke gehören hierher, auch wenn die volle ästhetishe Wirkung sich erst rets, wo sich ähnliche Bragen an die Ueberlassung des Negativs | wird, fo ist sie doh auch für die Werke der malenden und zeihnenden iLusor!]ch. Auch diese Vorschrift hat deshalb gestrichen werden müssen. richten \ch hauptsählich gegen das photographische Schutgeseß. Es | Rechtes befreien und sie urheberrechtlich der hoben Kunst glei be. | in dem ausgeführten Werke offenbart. Zur Vermeidung von Zweifeln hat fnüpfen, bedarf es besonderer Felllmmungen nicht. Weder wird an Kunst nie ganz ohne Bedeutung; fie foll deshalb auch für diese gelten. Wer F 13 regelt zunächst den Fall der Cinzelkopie. Bereits bei erschien deshalb zwedmäßig, zunächst die Nevision dieses Geseyes in | handeln. Diese Absiht wird durch Streichung des & 14 des Kunst- der Entwurf diefen Grundsaß besonders ausgesprochen. Gleichzeitig aber sid) dure die Ueberlassung des Negativs das Urbeberrecht übertragen, Wie § 3 des Photographiegesepes ergibt, ijt zur Zeit nur die | den Beratungen des bestehenden Kunstshußgeseßes war anerkannt Angriff zu nehmen: Der Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend das \hubzgesetes erreiht. Einer ausdrücklichen Borschrift, wie sie in er hien es tm Znkeresle einer fachgemäßen Abgrenzung des (eltungs- nodh durch den Uebergang des Urheberrechts das Cigentum des Ver- mechan oa e Nachbildung eines photogrophischzn_ Werkes ver- worden daß die Ginzelkopie unabhängig Von dem Willen des Urhebers, Urbeberreht an Werken der Photographie, ist im Jahre 1902, einzelnen Geseßen des Auslandes vorgesehen ist, daß das Kunstwerk bereichs des Kunsl[Yupgeseges und_ des Ltlerargeseges zweckmäßig, Nidee am O Herligrt, Den aen Ballen entscheiden die M E Us Legung, E Oele O E N, E S N e ge atte: Jein muß, um die srele gelie nachdem er mit Sachversländigen beraten war, der Oeffentlichkeit be- | ohne Rücksiht auf seine Bestimmung des Kunstshutes teilhaftig ist, bei Gntwürfen, welche fünstlerische Dwede verfolgen, den Schuß des besonderen Ande. in erster Linie also die auédrücklichen Ab- Kechtsprehung „„Sfsunden Hat, Ut jede achbildung erlaubt, | Yenußung von Werken der Kunst nicht zu erschweren. An diesem kannt gegeben. Demnächst ist au der Entwurf cines neuen Kunst- | wird es nicht bedürfen. Im einzelnen Falle ist es Sache des Richters, | Litekargefeges, der bei der Faffung der Bestimmung im § 1 Nr. 3 I UNSEN VET Belelligten. Z E ; welche durh_ permnitilung eines Tünstlerishen Vervielfältigungs- | Standpunkte muß festgehalten werden. Cine Vorschrift, wie sie in shußgefeßes aufgestellt und gleihfalls der Beratung mit Sach- | zu entscheiden, ob ein Jndustrieerzeugnis zugleich ein Werk der bildenden | Unter Ümitänden au hier Plaß greifen kann, in Fortfall kommen zu / „Auch - die Fre OesUnimung im Z 8 des Kunstshußgeseßes versabrens (DHolzschnitt, Kupferstich) zuf{ande kommt, gleidviel | Kllr]lterkretjen gewün|cht wird, nämlich daß in jedem einzelnen Falle verständigen unterzogen worden. Schließlich sind beide Entwürfe, da | Künste verkörpert oder an sih trägt. Es versteht sh von selbst, daf lassen. Der Richter wird alfo, wie bei den Dauwerken selbst, im (vegl. aud) Î 7 des Photographiegeseßes), daß bei Porträts das | 09: dieses Dersahren nur als Grundlage eiuer weiteren mechanischen | die Stnwllllgung des Urhebers eingeholt werden möge, würde si fie gleichartige Verhältnisse regeln und, wie si ergeben hat, in der | niht jede beliebige bildnerische Ausgestaltung oder Verzierung den Ginzelfalle zu prufen haben, ob der Entwurf baukünstlerishen oder Nahbildungsrecht auf den Besteller Uoergedtl, tft gestrihen. Dieser | Bervielfältigung „(durch L rud oder felbst dur Photographie) zu | O aus außeren Gründen, z. D. wegen unbekannten Aufenthalts, Mehrzahl der Vorschriften übereinstimmen, nah dem Vorgang aus- | Gegenstand in die Sphäre eines Werkes der bildenden Künste erbebt. | bautechnishen Zwecken dient. Soweit eriteres der Fall ist, kommt das Destimmung, die bekanntlich A eo Erwägung beruht, daß der Be- dienen bestimmt l Det der Leichtigkeit, mit der heute ein Bild auf Zodes des Künstlers usw., „nicht durhführen lassen. Ju der Fassung ländischer Geseßzgebungen in den jeßt vorliegenden einheitlihen Ent- Vielmehr wird hier, wie allgemein, der Gesichtspunkt maßgebend Kunstshutgeset, loweit leßteres zutrifft, das Literargesez zur An- teller davor ¿u {ügen lei, daß das bestellte Bild ohne seinen Willen s 0j, Aupferplatie uw. üvertragen „werden fan, ist hiermit | DES 9 13 gelangt allerdings der det Ausnahme ürprünglih zu Grunde wurf zusammengefaßt worden sein, ob eine eigenariige und individuelle künstlerische Leistung vorliegt, wendung. : E L i Es j ; an ae Desfenllichkeit gelangt, bedarf es nicht mehr, da der (F: twurf Jedes E NONELo photographische Erzeugnis der Nachbildung preis- | lieg 10e Gedanke, daß es n) um etne „Handkopie handeln mühle, Cine völlige urheberrehtlihe Gleihbehandlung der Werke ter welche, unabhängig von dem Gebrauhszwecke der Sache, auf die | , , Im einzelnen handelt es sih bei der Ginbeziehung der Baukunst if anderer Wetse (vegl. 88S 13, 16) für eine Sicherstellung der hier | gegeden G8 is ein berehtigtes Verlangen des Photographen, daß n, zum Ausdrude. Eine solhe Beschränkung ilt au nicht beab- hotographie mit den Werken der bildenden Künste wird jedo nicht ästhetische Empfindung des Beschauers einzuwirken geeignet ift. int den Kunstshug um den Sch 1B [owohl der Gutwürfe als auch der in Frage ZTommenden Snteressen des Bestellers und des Abgebildeten | Ylerin Wandel geschaffen werde. Auch innere Grunde uhren Tazu, | sichtigt, L vielmehr foll nach dem Entwurfe jedwede Vervielfältigung, eabsichtigt. Allerdings erhebt \sih die Photographie in ihren besten Im übrigen wird durch di- Aufhebung des § 14 des Kunstshuz- | Bauwerke „elnerjetis gegen die bildlihe Wiedergabe dur Zeichnung, Sorge getragen hat. Diese Regelung „erdient au um deéswillen | eine Photographie, welche doch immerhin eine gewerbliche Neushöpfung | aco auch eine solche dur meh nische Mittel, z. B. die photographische Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung, während gewisse gesezes der Geltungsbereih des Musterschu geseßes vom 11. Ja- Photographie ufw., anderseits gegen die „Ausführung in den drel den SLIQUA weil dadurch aud) bei beslellien Porträts der Zusammen- | darstellt, gegen Jede tachbildung zu schüßen. Zn Zukunft wird daher | eusnahme, ge]latllet lein. Dies er|cheint au unbedenklich, folange Schöpfungen, die rechtlich als Kunstwerke behandelt werden, nah dem | nuar 1876 nicht berührt. Deshalb unterliegen solche Formschöpfungen, | Dimensionen des Raums, d. h. gegen das Nachbauen. In allen diesen ang zwischen Urhebershaft und Urheberrecht „grundfäglih aufrecht | auc) etne fünftlerische Nachbildung unzulässig sein. | die Bervielfältigung nit dem Zwecke der Verbreitung oder der öôffent- g T { | Beziehungen soll die Baukunst den übrigen bildenden Künsten urheber- erhaiten wird, worauf in den beteiligten Kreisen aus allgemeinen Der Schuß einer photographischen Abbildung wird im 8 5 des | lichen Schaustellung dient. Bei ciner derartigen Beschränkung auf

gemadt, daß die Abbildung den | die Sphäre des internen Gebrauchs wird es auc unerheblihch

in das Gebiet der Technik gehören. Immerhin lieat cin wesentlicher | können, als Vorbilder für die ges{hmackvolle Dar tellung gewerblicher : u : ; ; C T ; L, \ j io Ti ° z Ei soi j ¡T Sena : ; fn innerer Unterschied D “baß die Pbotograbüie nr frei haft Erzeugnisse dienen ilen nad L vor den Bani gewe dieses [chränkungen unterliegen. Das nähere wird bei den in Betrag Außerhalb des Falles des bestellten Porträts hat das geltende | ‘tamen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Ver- sein, ob die Nachbildung von demjenigen, der sie für sondern Vorhandenes auf mehanishem Wege bildlich wiedergibt. Der | Gesetzes. Hierher werden namentlih die Linienmuster der Textil» | fommenden Paragraphen erörtert werden “ut über die urheberrechtlihen Vefugnisse des Bestellers eines | legers fowie das Kalenderjahr des Erscheinens angegeben enthält. Der e gowede gebrauchen will, selbst oder ob sie in dessen n ck 0E § y EL 5 DUD ú id h b - N L Mor fo d S F 11 » F, A L in eta b C T 6 s 1e; 111 V » " abnlie Vorri it ho ck10 2 fo vU rf aae Hon ne re vemitrf zt1h Af 17° ) Gatwurf hat deshalb in einigen Punkten, fo vornehmlich bei der Be- gewerbe und der Tapetenindustrie, die Vorlagen der Konfektion und S A E Deitimmung getroffen. Auch der Entwurf sieht von | Entwurf hat eine äh liche Vorschrift nicht übernehmen zu follen ge} rater Be „oon einem anderen bewirkt wird, sofern nur der Y D or N S 1F ift tr io Morfo p 4 S) »} ot E Ä I D : .¿ Ce S 3. einer Regelung Der Frage ab, in welchen Fällen bei der Nnfertigunga j glaubt. Zwar 1nd unter den Interessenten auch Stimtnen für die | leßtere, IMIE Der Entwurf ausdrüdcklich voraus!etzt dafür nicht ents messung der Dauer der Schußfrist, für die Werke der Photographie | der Bckleidungsindustrie, ferner einfahe Kombinationen, plastische i tines Werkes auf Bestellung das Urheberrecht als auf don Nom | 13otho[ altung der Vorschrift laut geworden M Gat ur 9, l aat with Durch diese Vorschrift wird verhütet, daß die Ne die E r v0 R L übrigen sollen für beide Gebiete | Bildwerke ohne ausgeprägte individuelle Formung, bloße Zierstücke Das Urbheberrecht wird vom Entwurf, in sahlihec U-eber- gehend tu bet ll 1E ‘Dis Verhältnisse 10 i E S | aron Uaaf N E A n Vin \Miliars “ein Mie e | vielfältiqung in San Kreis E SeER (Bs Ausnubu L til e le gleiwen Beslimmungen gelten. und ähnliches zu zählen sein. Derartige Erzeugnisse bedürfe den | einstimmung mit § 2 des Literargesetzes, grund\fäßlih dem Verfertige 4 b u nbe Ist, Die Verhältnisse liegen hier, je nachdem | gründung darauf hingewiesen, daß vem Zuolfum ein Mittel zur | vielfältigung in den Kreis einer gewerblichen Ausnußunç tt, wo- ceiczen. D Be R P E S und äh he zu z hl sein era ige C zeugnifse bedürfen, um den | ein timm ing mit § 2 ded Literargeseßes, grund äßlich dem Verfertiger 4 ih um cin Werk der hoben Kunst oder dee Kunst- | Orientierung über die Urheberrechtsverhältnifse an die Hand gegeben | dur allerdings die Interessen des Urhebers ges ädigt werden könnten. „Im einzelnen hat die Neuregelung für das Gebiet der bildenden | Schuß gegen Nachbildung zu erlangen, der Anmeldung“ bei dem | zugesprehen. Bei einem Werke der bildenden Künste wird über die irie Sorte her BRA ara U E N: erden müsse, daß die Belästig E an U L bér hne 1 Nuf der abern S xerbleibt dem Gelehrten, Künstler 1 j Künste zunächst die urheberrehtlihe Gleichstellung der Merke der an- | Musterregister. Denkbar ist aber auch der Fall, daß beide Gesetze s vuiirte, um DCTLe Der P hotogray Ote oder ließli um erben mühle, day dite Be astigung Jur Den 1 hotographen, Ler o0neyin | Auf ber anderen Weite verbletbt dem êtchrten, Kunttler uw. die

taße der zu ihrer Hervorbringung nötigen geistigen S y f bil: 'ünite Iro e h „O6 4 j Ey ; : grape Maß zu ihrer H gung gen geistigen Schaffenskraft mehr | welche, ohne als Werke dex bilLenden Künste angesprochen werden zu rechtlich gleichgestellt werden, fie soll aber aub den alen Ba, Gründen Wert gelegt wird. | geltenden Geseßes davon abhängig

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Perfon des Verfertigers s\elten ein Z3roeifel entstehen. Bei photo- Mork i) F ; Ç | f N idi j Ti f i | Möalichkei i issenshaftlid Studi d ähnli - A : L 5 ; E BRA : lt : ck S L h : L S P Letter: S - DIL Hel 178 S verle der Baukuns andelt vielfad ersBieden : ußer- | [hon aus RNeklamerüsiten feine Firma en Karto; zen | Möglichkeit, für wissenshaftlihe, Studien- und &bnlihe 2we&- gewandten Kunst und der Baukunst mit den übrigen Werken der Anwendung finden. In einem solchen Falle ist es Sache des Urhebers | graphishen Erzeugnissen wird derjentge, welcher die Aufnahme leitet d le Fett De utu! l ha delt, „Vlelsah pt chieden ; „Auyer- | [do U. ia: merücksichten ENE UiLlta..ause Den Karton zu, seBen N A Nacbbil 5 Me d 1stliche, M O gi äl liche Zwecke DeEE bildenden Künste im Auge. Ferner handelt es ih um die Beseitigung All erwägen ob er die Anmeldung zum Must ’rregister bewirken oder nicht nur dann als Berfertiger anzusehen fein e ér die zur Aus em entscheiden lebung e vandelSbrauch. Seibstverständlich t pslege, nicht ck ebli) ins Gewicht falle und jedenfalls fehr viel ge- Ftellor C la dungen namentli auf photographischem Wege berzu- M À h Z , 2 Gatte x t ) Ul ({ / Zl Y U Ly C L V i Du L i V C! (JEL N e l 1 In r Ü 11 Uu: Í A bne 8Nritd&liho S s ‘Fn Ehosti S008 Ul Laie if | ttnger fet 2 o o om Vot hn111 12199 in Systo 5 lo bne an G er Bonohm tai [A ck pv A 46 G; oder Abänderung verschiedener Bestimmungen in den 88 9, 6, 8 des | sih auf den ohne Förmli(fkeiten erlangbaren Kunstshuß verlassen | nabme des Bildes, zur Uebertragung des Negativs in das Posittiy usw. ad 4 lo anti Ln E E MRURE nes ‘eht auf | ctien De Parka Ran eiti S “Tubitites E Se q | L A, Audat ee G NS O C ee n (Gos o elde die Befugnis ho ck of N ; Cx : edr “e K on P f E, i ; n Din u y | ven Destelle dann rgen nn es nach Lage der \niände als | amtiiczen Negiitrie ] de [QUBten Werke subtitutert werden \ollte. [On n Lusnah 0 | aue Joer Art dvedars es - geltenden Geseßzes, welche die Befugnisse des Urhebers zu sehr be- will. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, daß für ein Erzeugnis, nötigen Verrichtungen in Person ausführt, sondern auch dann, wenn von ie Ma eéeien i ofe E terstelle1 ift Lage ver Umjinde ale Q 0E na ae a nit S ORaA A S NE E Os , At her nit y ; E [hränken, oder nach der heutigen Hechtsauffassung, da sie selbstver- | das si als Werk der bildenden Künste darstelit und taher ohne | ec fih bei diesen Verrichtungen anderer Personen bedient, die in setnem E O ANTGEISEHON, Le briam f Lc Ut ernslhait in Frage kommen, und auch R M 1c : ständliche Ausflüsse des Urheberrechts hal ntbehrlih fin G S E | ; R V E E C L erd Rd, F n übrigen find die geltend gemachten Gründe nit überzeugend. Die Wenn übrigens angeregt worden ist, den Ucheber gegen eine Itandliche ugfnlulle c rheverrew1s enthalten, entbehrlich sind. Föôrmlichkeiten Schuß genießt, dic Eintragung in das Muster- Auftrag und nah seinen Anweisungen tätig werden. e R | Orientierunasinögali{Gkeit fir has Mublif,e li Pas N | spätere Verwe der zunächst ohne Erwerb38absibt Hergeft Einzelne Vo christen sollen die ideelle 1d persönlichen Fnteresse E28 baesubt wérden wird - Findet oto los Morreo Fi Co toll Sau S R N ett: N i F 92- | Wrtentierungsinöglihkeit für das ublilum verliert mit der Ver- patlere Berwertung der zunächst ohne Erwerb8absiht hergestellten “inzelne Borschristen follen die idee en und persönlichen Interessen register niht nahgesuht werden wird. Findct eine lolhe Anmeldung n dem zweiten Satze des § 3 hat eine Bestimmung Aufnahme . E | längerung der S@ußfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der | Kopie durch auédrücklicbe Zulassung einer Beschlagnahme der Kopvi des Schöpfers- eines „Werkes, in weitergehendem Maße gegen | gleihwohl statt, [o würde ein doppelter Schutz bestehen. Hieraus gefunden, die aus ‘§ 7 des geltenden Kunstshußgeseßes (vergl. au Die Vorschrift im § 8 bezwecckt, das Werk gegen Beränderungen, | Bielaa Sh A ber Technik P A E C O lad A | zut Achern fu Ste ¿1 au aja Mai dieses Ziel Tia La Vie A / 1 107 21117 7 4 ho An » f ck41 70 » Goth on GE e 4 : E 2-0 s L A L E : T e c 45MM, 0 E M d (42 E E n ao U/ITUei Zil D VL edin Ine 4) P e Js Jahre aile da A E d ¡MCTIEN Le \ 2 Ie [s 1c ° us Mißbrauch \{hüBten. Auch in Ansehung der photographischen könnten, da die Bestimmungen der beiden G leße niht in allen | §8 8 des Photographiegesetzes) hergeleitet ift Die Vorschrift lautet : Entstellungen und ähnliche, unter Umständen den Hus des Künstlers Photoaravbie nur sehr folto; i f iT 4 L E N»; emeinen Besti i 1e? 6 En viutrfà aks Res Fa ad Erzeugñnisse soll der Schuß nach verschiedene Nichtung hi Punkte nentlih ni in Ansehuna der Sutdanor alts : V t ; S R NRZ A O R Rie, gefährdende Maßn- i Ri EHATT, C Matt. È : Photographie uur sehr jelten zur Nachbildung anreizen wird. Vor | gemeinen Desllmmungen des Entwurfs über N pt8verleßungen Srzeughisse | der qu nah verschiedenen Richtungen hin | Punkten, namentli nit in Ansehung der Schutzdauec gleihwertig | «chber etn von etnem andern herrührendes Werk der bildenden geahrdende Maßnahmen ficerzustellen. Dic Gesmmung hat nah | allem aber fommt in Betracht, daß aus dem Vorhandensein oder | (88 10, 23 ff) erreicht wird. Nach § 10 hat allein ter Urbeber das verstärkt werden. Es _Ttommt hier hauptsächlich in Betracht sind, vom Standpunkte der Praxis Bedenken abgeleitet werden, und | Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittels eines andern Kunst- dem Vorbilde des Literaraesches den Fall im Auge, daß es ih um Nichtvorbandensein der Sri e rer Sbluf e 2 V rubi | Net, das erk ewetle tin zt verbiete E E R OA die Verlängerung der Schußdauer, das Verbot der Nachbildung, | es könnte in Frage kommen, künftigen Schwierigkeiten durch eine | verfahrens nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm bervor- Werke handelt, welche ve!: vielfältigt wetten. : | oder auf die Sora idfreibeit der Pbotoaraukie e og Act Mu ia ti u | unterliegen widerrechtlich verbreitete NecrcliGtlbeaz det Vexaiiks au wenn sie auf anderem als mechanishem Wege erfolgt, fowie die Bestimmung des Jnhalts vorzubeugen, daß auf ein Werk der bildenden gebrachte Werk das Recht eines Urhebers, auch wenn das Original Zulässig sind nah Abs. 2 jolhe Aenderungen, für die der Be- Denn nad bei B rner M uen ias ed His h N dd S tung Widerrechtlih ‘verbreitet : können : aber auch : rechtmäß! " » „A c of 5 B nts fr y y dan tato io (F; q ; g M won tti Í Lo : R ‘21 a L Min to oto tat lit, s Co 78 cs ! Vi ç 4 H L'( ch1 ä nl nic LIT CLU9 DEN e ¡VIICICTEI PEREEIN A E ' Cie Oen S u 7+ Leue zut Beseitigung der Beschränkung, „(welche ih aus der Freigabe der De- | Künste, sur das der Berechtigte die Eintragung in das Musterregister | bereits Gemeingut geworden ist. tehtigte seine Einwiliigung nah Treu und Glauben nit versagen stammenden ausländishen Photographien insoweit He in An Heimat | bergestellte Kopien werden Sobald also die Kopie dem nußung bon Photographien ergibt, die mit industriellen Erzeugnissen erlangt hat, der Kunstshuß überhaupt keine Anwendung findet. | Während § 11 des Entwurfs den Fall behandelt, daß durch eine unn, Viterbei werden auch die Handelsgebräuche zu berücksihtigen sein, it bezeichnungspflichtig E L A a v dor ; a POE | Gewerbebetrieb eines Händlers N âtiguara i Sortimenters: überlassen in Verbindung stehen. Auch die Beseitigung der urhebe-rrechtlichen Gegen eine folche Negelung würde jedo der vom Eatwarf ane:kannte | freie Benußung eines Werkes ein neues Werk geschaffen wird, das Keinem Zweifel wird es unterliegen, daß nan entlich die Uebertragung K 6 sle d. D hnb 36 b N ins boractdit benen 4 T Men | wird, unterstebt se be Rebte des t Siermit acts dessen : : L T: s E S Z : j - ALUUO E h | s S ; A Du E q A 1 ' Age S P G Oba i ( Une 9 VOT(Og rlevenen ängaben auf de En: s l G 6 y S 9 TUEID, S Lutz Î Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Berfertigers Grundsaß der urheberrechtlichen Gleichstellung von angewandfer Kunst | außerhalb des Nechtskreises des ersteren steht, bat S 7 des Kunftschut- des Werkes in eine andere Größe und solche Jenderungen gestattet Suk des deutsen Geseg S Anspruch hab E És rutee also al S | Interessen ausreihend Nehnung getragen sein, da eine Verwertung und des Kalenderjah1s des Erscheinens gehört hierher. Für beide und hoher Kunst scwie die Erwägung sprechen, daß es leiht zu ciner | geseßes den Fall im Auge, daß zwar cine Nachbildung vorliegt, aber U die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit si dabet aud) Unt E änder R A8, Geltend i L 2 | der Kopie unter Um jehung ‘des Zwischenbandets die Ausnabede Gebiete ist ferner neu eine Einschränkung der Befugnisse des Irhebers | Schädigung der Interessen des Urhebers fükren kann, wenn das | eine solhe, welche, weil sie selbit cin fünstleris zes Element enthält, ringt Anderseits kann angenommen werden, daß die Weglassung Rechtes Au Vors{riften L U voi Ba dA die Ausländer 1 t p, bilden wird. ie T E S durch Einführung eines Schutzes des Ubgebildeten gegen Verbreitung Schicksal des Kunstshußzes von dem Schicksal des an Förmlichfkeiten | für sich eines Urhebershußtz2s fähig ist. Die Bestimmung ift zwar aon Teilen der Negel nah eine im Sinne des 8 8 unzulässige mäßi béfreit sind Endlich E aud Krat M 26 C R, Die Bestimmung des zweiten Satzes im Abs. 1 rechtfertigt si und öffentliche Schaustellung des Bildnisses. Eine Reihe sonstiger agebuadenen gertngeren Rechtes abhängig fein würde. Unter dieser niht unangefohten geblieben, sie muß jedoch îm Prinzip aufrecht énderung des Werkes darstellen wird. Da:selbe gilt von der Weg- zeibituti en. imertli® Gen auf’ den K A A A] dur Erwägungen die mit der Regelung des sogenannten Rechtes am Aenderungen sind durch die Anpassung an das literarische Schußzgeseß Umständen ift von einer solchen Regelung Abstand genoinmen worden. | erhalten werden. Dagegen bedarf sie im einzelnen der Abände- sung von Vermerken, die, wie z. B. die Bezeichnung des Jahres, in ih. unsck{wer “Ablösen_ Tasse S onE Lid Vie Mathe dard eigenen Bilde jusammenhän Jen : worüber vei 8 16 näher zu handeln bedingt, das au in der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Ucbrigens sind. auf einem verwandten Gebiete, nämlich in dem Falle, | rung. Zunächst kaun es für die Frage des Schutzes offenbar keinen weldem das Werk entstanden ist, nach der Veikehrtanshauung für | Dritte freie Bahn geschaffen wird. Diese Gesihtöpu e ‘e weden füc | sein wird. : 5 / G E Beziehung als Vorbild zu dienen haben wird. daß für denselben Gegenstand sowohl der Patentshuß wie der Ge- UntersHied begründen, ob die Nachbildung von einem anderen als dem ‘le Beurteilung des Werkes von Bedeutung sind. die Beseitigung Des BAelBtiuädin r Mr Au lay E A L E 14 : heer / : A 2 V : S ELE "A y V Y - Sun M G d Z iq a G ae _ G DIC De J 9 L NUNOSIIVanges den Zus! Mia ven 1 Ce - i Im engen Zusammenhange mit dem Urheberrehte steht das brauhêmusterschuß erlanzt ill, In der Praxis aus dem Best-:hen eines Urheber des Öriginalwerkes oder von ihm selbst berrührt. Ferner L Ueber den Fall, daß das Originalwerk felbst verändert wird, hat Ó t S i: a t : Berlagsreht. \ i i E doppelten und ungleihwetrtigen Schußes bisher Schwierigkeiten niht | wird die Beschränkung des Urheberrechts auf die rechtmäßige Nach- der Entwurf keine Bestimmung getroffen. Solange das veränderte Das Gese über das Verlagsreht vom 19. Juni 1901 (Reichs- | erwachsen. bildung mit Grund angefohten. Auch dem Berfertiger einer nicht Veit niht an die Oeffentlichkeit gelangt, wird das Interesse des borausgeleßt, daß das leßtere als die Hauptsache erscheint und die

Nach § 6 Ziffer 4 des geltenden Kunstshußzgeseßes ist die Auf- i c 4 Ms Lar, 0 o - 4 Ê ; EZA F A F SS 11 und -12. nahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk zulässig,

geseßbl. S. 217) hat die durch den Abschluß cines Berlagévertrags Nicht zweifelhaft dürfte sein, was unter einem Werke der rechtmäßigen Nachbildung kann, foweit die eigene künstlerishe Arbeit Perfertigers meist nit berührt werden. Findet aber eine solche Dio N ft Ses & ; 168: E R Nas 1 entstehenden rehtlihen Verhältnisse insoweit geordnet, als ein Werk Photographie zu verstehen ift. Einer Erwähnung der photographie=- des 73 R Schutz, zumal gegen Dritte, bit. versagt E weil Veröffentlichung statt, z. B. durch Aus\teDung tes veränderten Werkes 84 y KunssGubac as Gubin La gi Me Borsc(riflen aan Abbildungen nur zur Grläuterung des Textes dienen. Eine ent- der Lileratur oder der Tonkunst Gegenstand des Bertrags 17. Die ahnlihen Verfahren 11 des geltenden Gesetzes) wird es nicht be- | nah dem Grundgedanken des Gesetzes die künstlerische Tätigkeit von und ist damit eine Verl: ßung der fünftlerishen Ehre des Verfertigers Sprachweise des Lterargesetzes teh: Les FHPIograpHtegeleßes In der sprechende Vorschrift hat im § 14 des Entwurfs Aufnahme gefunden, Berlagsverträge „Über Werke der bildenden Künste und der dürfen, Dean alle AÄbbilder, welche durch die Wirkung strahlender | Rechts wegen das Urhcberreht \{chafft. Die Frage der Nechtmäßigkeit cer eine Täuschung des Publikums berbunden, so werden die Vor- Nach § 5 des Kunstshutgesctes ist cs als verbotene Na@bildun jedoch ist die Ausnahme auf die Fälle bes{chränkt worden, daß es sich Photographie blieben unberüdsichtigt . da die verlagsreht- | Energie (Licht, Nöntgenstrahlen, Wärme usw.) gewonnen werden, | des Nachbildens berührt nur das Verhältnis zwischen dem Schöpfer (riften des allgemeinen Rechtes au?reihenden Schuß gewähren. aud anzusehen: NACIENES: He S arS VerDolene Nachbildung bei dem Schriftwerk um eine selbständige wissensGaftlihe Arbeit oder lichen mnen nur îm Anshluß an e Gcseye ge- | fallen s{lechthin unter den Begriff von Werken der Photogravhie, | des Originalwerkes und dem Nachdildenden, sie ist für das Entstehen : ellergehende Vorschriften erscheinen entbehrlih; sie würden auß | " 1) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren | 1M ein für den Sczul- oder Unterrihtsgebrauhß bestimmtes Werk troffen werden fönnen, welche folhen Werken Schuß gegen | und nur diese brauchen dur das Geseß geschüßt zu werden. Selbst | des Urheberrehts {hon um deëwillen unerheblihß, weil die Genehmi- gußerhal6 des Gebiets des Urheberrechts liegen. Dasselbe gilt in angewendet worden ist, als bei dem Orizinalwerke : Er handelt. Eine solche Einschränkung erscheint notwendig, um zu ver- Vervielfältigung gewähren, und eine Umgestaltung dieser Geseße | der Umstand, daß „die Berner Konvention photographicähnlihe Ver- gung, soweit sie erforderlich ist, jederzeit nahgeholt werden kann. “ug auf den Schuß des Künstlers gegen mißbräuchlihe Anbringung, ( S O S Natbilduna niet niitt1Ra nad Lei Baan! hüten, daß unter dem Vorwand einer selbständigen Arbeit eine die bereits in Ausfiht genommen war. Wird nunmehr für die Werke fahren erwähnt, nötigt nicht zur Beibehaltung dieses in ih inhalts- EGntbehrlih ist ferner die Bestimmung, daß der Schuß des Nach- aepderung, und Beseitigung seines Namens. Auch in Fällen dieser | werke, sondern mittelbar nad einer NaGbildun Desfelken esa ist: Interessen des Urhebers - schädigende Ausbeutung künstlerisher oder der bildenden Künste und der Photographie ein neues Schußgeseß er- | losen Begriffs. Selbstverständlih ist auch, daß als Werk der Photo- | bildenden auch gegenüber einem gemeinfrei gewordenen Originale R erscheint der Künstler durch die Vorschriften des bürgerlichen 3) wenn die Nabildung eits Werkes vér” Kitbenves ‘Künste ih | photographischer Abbildungen stattfindet. Nah dem Borgange des lassen, so wäre an sich auch für die Regelung des Verlagsrechts bei graphie nit nur das fertige Produkt, sondern auch das Produkt in Plas greift. Denn da der Schutz nicht von dem Nechte des Original- tles und die Vorschriften des Strafrechts, namentli die Bor- an etiént Werke dét Baukunst bee Seid ustris ep Fe leibun - Hand- | Literargeseßes ist die Ausnahme ferner auf die Verwertung ers- diesen Werken die erforderlihe Grundlage gegeben. Gleichzeitig mit | den Zwischenstadien seiner Bearbeitung, insbesondere das Negativ der | werkes abzeleitet ist, so ist es für die Frage des Urheberrechts aa der len über Urkundenfälschung und Betrug, ausreichend geshüßt. | werke oder Manufakturen b findet: E R E E E [chienener Werke beschränkt; hieraus folgt, daß Werke, die zwar den Entwürfen neuer Kunst- und Photographieshußgeseßze ist deshalb | photographischen Aufnahme zu gelten hat. Nachbildung unerheblich, ob an dem Original ein Urheberreht besteht 4) wenn der Ürbeber oder Verleger dem unter ibnen bestehenden | auf Ausstellungen veröffentlicht, aber nit verlagsmäßig verbreitet auch der Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsreht bei Werken „, Dagegen kann dte Frage, ob ein Erzeugnis als cin Werk der oder nit. Schließlich kann es als eine notwendige Vorausfeßzung 8&9. Vertrage tüuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes b ‘anstalten; | sind, der freien Benußung für literarishe Zwecke im Sinne des & 14 der bildenden Künste und der Photographie aufgestellt und der Beratung | bildenden Künste oder als ein Werk der Photographie anzusehen ist, | nicht angesehen werden, daß die Nachbildung mittels eines anderen Di j: R : a; 5) wenn der Verleger eine ¡rößere Anzahl von Sremblaven cines niht unterliegen. Üebrigens wird bei der Benutzung eines Werkes mit Sachverständigen unterzogen worden. Nach dem Ergebnisse dieser | im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Im Verkehre werden neuerdings | Kísnstverfahrens erfolgt; auch für die Wiedergabe eines Oelgemäldes Ahweite Vorschrift des § 9 entspricht dem § 10 des Literargeseßes. Werkes anfertigen läßt, als ibm vertra Aitbia - obex aufe lich e, | auf Grund des § 14 dafür Sorge zu tragen sein, daß der Urbeber Beratungen erscheinl es indessen nit angezeigt, die Angelegenheit | mehr und mehr auch die hervorragenderen Grzeugnisse des Lichtdrucks, | dur ein anderes Oelgemälde wird, sofern darin eine künstlerische in ebend von dem Literargeseze muß jedo die Zwangsvollstreckung fiúttet l A T E O O. Ms Be gegen folhe Nachteile, welhe von Nets wegen mit einer Veröfent- {hon jeßt weiter zu verfolgen. Die auf dem Gebiete des Kunstver- | der Photogravüre usw. „Kunstblättecr“ genannt. Diesem Sprach- | Arbeit zum Auédrucke kommt, ein Urheberrecht anerkannt werden fofflig Werk felbst für zulässig gelten, da diefes einen materiellen und | !*8 ‘Eine derartige Aufzählung is neben den Vorschriften in § 10 | lihung des Werkes verbunden sind, sichergestellt wird. Hierber gehört lags in Betracht kommenden Verhältnisse sind nah den Darlegungen | gebraudte gegenüber is hervorzuheben, daß Verfahren, die von der müssen. Selbstverständlih is auch in diesem Falle der Urheber bei er chen Vermögenswert enthalten kann, was bei dem Manuskripte ind § 19 dos Enn, fs bei Ms Stand der he: rei p Rechts 7 der Fall, wenn ausländishe Rehtsordnungen den Schuß des Werkes der Sachverständigen so mannigfaltig, daß eine einheitlihe, allen An- | Uebertragung des Bildes auf photographishem Wege ausgehen, au | der Ausübung seines Rechtes an die Zustimmung des Urhebers des Negel nah nicht der Fall ist. schaft und Rechtsprechuna N tbebrlidh "Mus Vaelbe Wai U von bestimmten Vermerken bei der Veröffentlichung (vegl. den sprüchen gerecht werdende Regelung zur Zeit kaum möglich ist. Der | wenn dabei dur Retouhe und ähnliche Nachbehandlung die mens()- Driginalwerkes gebunden, falls und so lange dieses Gegenstand eines ähnliche in der Praxis Liivoractrétons Fragen nit ausdrücklich Be- | C0pYright - Vermerk des amerikanischen Rechtes) abhängig machen. Verlag einer teueren, nur in wenigen Exemplaren zu vervielfältigenden lihe Hand milwirkt, vom Standpunkte des Entwurfs niht als Werke | Urheberrechts is, Anderseits wird, wenn dieses Urheberreht endigt, § 10. stimmung getroffen. Hierher ‘aebdrt j. B. die Frage, ob der Ver- Trägt das Werk einen solchen Vermerk, so wird dieser auch auf dec Bronze, eines wertvollen fkunstgewerblihen Gegenstandes oder der bildenden Künste, sondern als Werke der Photographie anzusehen | das Originalwerk als folhes frei, da das R cht des zweiten Urhebers Gegenstand hließli S if wia t rale Koh fatn GELOERS r Nabe | Vervielfältigung anzubringen sein. M 1 ( | : ( ‘ogt Orig i, da e zweite: gen!land der aussließlihen Befugnis des Urhebers ift, wie in leger, wenngleich ihm der Urheber sein Gemälde nur zur Nach- eines Stiches von hohem Kunstwerte läßt fich niht den- | find. Anderseits wird das von der Hand des Künstlers geschaffene lediglih den Schuß gegen Vervielfältigung des von ihm selbst ver- dem Literargese e 11), die Vervielfältigung und die gewerbsmäßi bildung durch Kupferstih überlassen hat, nit d ch ö selben Nechtsregeln unterstellen, wie der Verlag einer vielleiht | Werk, z. B. ein Holzschnitt, dadurh nicht zu einem Werke der Photo- | fertigten Werkes zum Gegenstande hat. Verbrei ung. Der Verblelfältigeent ist burcb außsdrüdlide Vorschrift feines Urdebecreiiis an d n “upferstiche Befu it di s “Sie S 15. in taufenden von Exemplaren herzustellenden billigen Ansihtspostkarte. | graphie, daß diese dabei Hilfsdienste verrihtet hat. Die Entscheidung Gleihe Grundsätze werden gelten müssen, wenn es ih um die jur Vermeidung von Zweifeln die (ein elne) Nachbildu leich stellt hisch vervielfälti h D R \ürde M L HELUO Bs N arf Hyi a a bi é Die großen Schwierigkeiten ciner Regelung werden noch dadur ver- | im CEinzelfall ist Sache des Richters und Sachverständigen Nachbild ines Werk i der bildencken Künst i es der Vorden; hi L ee : dlomeBaiA rbe E a e Go Nee E Tae m bay eyes hat der Grunde Pubron eres des geltenden Kunstshug- | gen. ahbildung eines Werkes, sei es der enden Künste, sei e ; hierher gehört z. B. die Herstellung der photomechanischen Urheberrecht an dem Gemälde eingreifen, da der Verleger die Nahh- | geseßes hat der Grundsaß Ausdruck gefunden, daß Werke. die