1904 / 99 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

dauernd an öffentlichen Mole oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind und, fofern es niht in der nämlichen Kunst- B geschieht, von jedermann nachgebildet werden können. Eine

eseitigung dieses Grundsaßtzes, dec einem gesunden Rechtsempfinden entspricht und auch s{chon vor dem Gesetze vom Jahre 1876 in einigen Teilen Deutschlands Rechtens war, wird niht beabsichtigt. Gegen- über den hier in Frage kommenden fkulturellen und ähnlichen allgemeinen Nücksihten muß das Bene des Urhebers an der aus- \chließlihen Nugung seines Werkes zurücktreten. Wenn vorgeschlagen ist, daß zwar die Wiedergabe des Straßenbildes, in welhem das Werk einen Teil bildet, nicht aber die Nachbildung des Werkes felbst zulässig sein solle, so ist zu bemerken, daß eine Abgrenzung dieser. Art überaus s{hwierig sein würde, da es häufig gerade das Werk ist, welhes das Straßenbild bestimmt. Ueberdies ist in vielen der hier in Betraht kommenden Fälle, z. B. bei Ansihtspofstkarten, Photographien, Städtebildern usw. das Werk felbst der eigentliche Gegenstand der Nachbildung, und die Darstellung der Umgebung des Werkes nur Beiwerk und Umrahmung. Eine Beseitigung oder Beschränkung dieser im Nechts- und Volksleben ein- gewurzelten Nachbildungsfreiheit würde auch vom sozialen Standpunkt aus Bedenken unterliegen, da sih an den freien Verkehr namentlich mit Anfichtspostkarten und Photographien die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbetreibender knüpfen. Der aus Künstlerkreisen erhobene Einwand, daß durch minderwertige Abbildungen dieser Art dem Nufe des Künstlers Abbruch geschehe, ersheint mit Rücksicht darauf nicht begründet, daß die meisten der *hier in Betcaht kommenden Ab- bildungen, z. B. die von Denkmälern, öffentlihen Gebäuden usw., überhaupt niht künstlerishe Zwecke verfolgen, sondern für allgemeinere Interesscn bestimmt sind.

Indessen bedarf die Vorschrift des § 6 Ziffer 3 a. a. O. in

folgendem Punkte der Abänderung. Das bestehende Recht hat die Freigabe der an öffentlihen Straßen und Pläßen stehenden Werke dahin eingeschränkt, daß die Nachbildung niht in derselben Kunstform erfolgen darf. Diese Bestimmung hat in der Aus- legung Schwierigkeiten bereite. Der Entwurf will daher die Zulässigkeit der Nachbildung dahin fklarstellen, daß nur die bildlihe Wiedergabe der äußeren Ansicht eines Werkes zulässig sein soll. Damit ist zunächst ausgesprochen, daß die inneren Teile eines Weik-8 also z. B. die Janenarchitektur eines Bauwerkles ohne Genehmigung des. Uchebers überhaupt nicht, also auch nicht in bildliher Wiedergabe, nahgebildet werden dürfen. Aus d.r Vorschrift folgt ferner, daß die Vervielfältigung eines Werkes der Plastik durch die Plastik sowie das Nachbauen unzulässig ift. Schließlih bringt die Fassung, wenn sie von der „äußeren Ansicht* des Werkes spricht, deren „bildlihe Wiedergabe“ zulässig fein soll, zum Ausdrucke, daß auh ein Werk der zeihnenden oder malenden Kunst, das fich an einem an ösffentliher Straße gelegenen Bauwerke befindet, z. B. ein Fresko oder ein Sgraffito, ohne Genehmizung des Urhebers an einem anderen Bauwecke nicht nach- gebildet werden darf. Fn den beteiligten Kreisen, namentlich der Architektur, hat man Wunsch ausgesprohen, dem Urheber wenigstens die Ver- wertung seines Werkes in solhen Veröffentlihungen vor- zubehalten, die im wesentlihen für „Fahzwecke"“ bestimmt find. Man hat dabei hauptsählich Sammelwerke im Auge, wie sie neuerdings vielfah ersheinen, in denen für den Gebrauch der Fach- genossen Abbildungen von Bauwerken, Fassaden, Ornamenten usw. zu- fammengestellt find. Diesem Wunsche kann nicht entsprochen werden. Wenngleih nicht zu verkennen ift, daß dem Architekten eine decartige Verwertung seiner Arbeiten durch jeden beliebigen Dritten nicht selten unerwünscht sein wird, fo würde etne Vocschrift, welche die freie Be- nußung der an öôffentliher Straße stehenden und daher jedermann zugängliden Werke in der angedeuteten Weise einshränkt, {hon im Widerspruche stehen mit dem Grundsaße, der sowohl für das Literar- geseß wie für den vorliegenden Entwurf (vegl. § 14) fonst zur An- wendung gelangen soll, daß nänlih, wo Unterrichtê-, Belehrungs- und ähnlihe Zwecke in Frage kommen, der Urheber \sih gegenüber den Interessen der Allgemeinheit mehr oder weniger einshneidende Be- \{räakungen gefallen lassen muß. Es ist kein Grund ersichtlich, der dazu nôtigt, gerade im vorliegenden Falle im entgegengeseßten Sinne Bestimmung zu treffen.

Auch der weitere Wuash der Beteiligten, die Zulässigkeit der Wiedergabe eines an öffentliher Straße befindlihen Werks an die Bedingung zu knüpfen, daß auf der Abbildung der Name des Künstlers angegeben werde, unterliegt Bedenken, auch liegt die Regelung der- artiger Verhältnisse beceits außerhalb des Urheberreckchts.

den

SS 16 und 17.

Es ift oben (zu § 7) ausgeführt worden, daß die Vorschrift im S 8 des geltenden Kunstshußgeseßes, wonach bei Porträts und Porträt- büflen im Falle der Ueberlassung des Eigentums auch das Nach- bildungsreht auf den Besteller übergeht, in Fortfall kommen soll. An Stelle dieser Vorschrift ist zunächst im § 13 Abs\. 1 (Say 2) die Bestimmung getreten, daß bet Bildnissen dem Besteller gestattet ist, das Werk zu vervielfältigen, oder, was dem gleihsteht. dur einen anderen vervtelfältigen zu lassen. Daß diese Vervielfältigung, wenn der Bestelléèr sie durch einen anderen bewirken läßt, unentgeltlih ge- \chieht, wird hiér nicht gefordert. In diesem Punkte geht das Necht des Bestellers eines Bildnisses weiter als das Recht dessen, dem nah der Vorschrift in dem ersten Saße des § 13 für persôönlihe Zwecke die Nachbildung eines Werkes gestattet ist. Der Besißer des Bildes eines Verstorbenen würde also, wenn er Rechtsnachfolger des Be- stellers ist, befugt fein, für Angehörige durch einen anderen au gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen. Jedoch soll, wenn es sch um ein Werk der bildenden Künste han- delt, also z. B. um ein Gemälde oder eine Porträtbüste, die Vervielfältigung, solange der Verfertiger lebt, nur im Wege der Photographie erfolgen dürfen. Eine solhe Beshränkung entspricht einer billigen Nüksiht auf die Person des Künstlers und der inneren Natur dec bildenden Kunst, die auch bei der Wiedergabe der äußeren Grscheinurg eines Menschen nicht nur reproduziert, sondern künstlerish frei haft. l :

Der aus den Kreisen der Berufsphotographen laut gewordene Wunsch, dem Besteller eines photographischen Bildnisses ein selbst- ständiges Vervielfältigungsreht zu versagen, konnte nicht berücksihtigt werden. Allerdings läßt sih nit verkennen, daß die gewerbsmäßige Nachbildung von photographischen Porträts allmählich einen großen Umfang angenommen hat, wodurch denjenigen Porträtphotographen, welche die Originalaufnahme bewirken und bei der Bemessung des Bretjes für die erst gelieferten Abzüge die Wahrscheinlichkeit von Nachbestellungen in Rechnung zu stellen pflegen, eine empfind- lie Konkurrenz bereitet wird. Auf der anderen Seite hat aber ter Besteller ein natürlihes Interesse an der freten Verfügung über das ihm gelieferte photographishe Porträt, und es geht nicht an, ihn an die Zustimmung des Verfertigers zu binden, wenn er aus persönlichen oder fahlichen Gründen, die durchaus zwingender Art sein können, die Vervielfältigung einem anderen zu übertragen wünsht. Denn der Verfertiger der Originalaufnahme wird oft nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, welche binsihtlich der Abmessungen, der Art der Ausführung, des anzu- wendenden Verfahrens an die Vervielfältigung, beispielsweise des Bildes von einem Verstorbenen, gestellt werden. Es muß ihm deshalb überlassen bleiben, sich gegen eine Benachteiligung durch eine ent- sprehende Bemessung des Preise für die Aufnahme oder für die ersten Abzüge oder dur einen sonstigen vertraglihen Vorbehalt zu {hüßen. Da dem Verfertiger nach dem Entwurf im Gegensaßze zu dem geltenden Rechte auh bei beftellten Bildnissen das Urheberreht verbleibt, so würden fünstig die Vervielfältigung abgesehen von dem Falle des § 13 Abs. 1 Sah 2 und die gewerbsmäßige Verbreitung des Bild- nisses von seiner Einwilligung abhängig sein, was für diejenigen Fälle für ibn von Vorteil werden kann, in denen ein Verbietungsreht des Abgebildeten nicht entgegensteht.

Neben dem Rechte des Bestellers bedarf aber noch die Frage der Lösung, ob und inwieweit ein Nechtsshuß gegen die unbefugte Ver- wertung von Bildnissen zu Gunsten der abgebildeten Person notwendig und durchführbar ist. Die Frage ist zunähst und haupt- sächlih für den Bereich der Photographie von Bedeutung, sie muß aber äu für die bildenden Künste in Nücksiht gezozen werden. Das geltende Geseß enthält in dieser Beziehung keine besondere Vorschrift, es ist also nur der Besteller als Träger des Urheberrechts in der Lage, für die Dauer dec Schußfrist die Nachbildung durch andere zu verhindern; und die abgebildete Person hat, insofern fie niht mit dem Besteller identisch ist, überhaupt kein Verbietungsrecht.

Dieser Nechtszustand, der noch zu Ungunsten des Abgebildeten verschoben wird, +wenn dem Besteller das UÜrheberreht von Rechts wegen niht mehr zufließen soll, ersheint mit der allgemeinen Nechts- ordnung und der Achtung, die das Recht der Persönlichkeit beanspruchen darf, nicht vereinbar. Der Entrourf will deshalb die Verbreitung und öffentlihe Schaustellung von Bildnissen an die Einwilligung des Ab- gebildeten knüpfen. Es soll hierbei keinen Unterschied machen, ob das Bildnis auf Bestellung oder ohne solche hergestellt ist, au das Bestehen eines Urhebershußzes ift belanglos. Anderseits fällt die Herstellung und die Nachbildung eines Bildnisses an sich uicht unter die Bestimmung; erst die Verbreitung oder die öffentlihe Schaustellung wird das Inter- esse des Abgebildeten berührèêèn. Eine Verbreitung fällt unter das Verbot, au wenn sie sich nicht in der Oeffentlichkeit, insbesondere niht im Wege des Verlags vollzieht. Dagegen soll eine Schau- stellung, soweit sie sh auf einen engen Kreis beschränkt und nicht dem großen Publikum zugänglih ift, freibleiben.

(s liegt in der Natur der Sache, daß das Einwilligungsreht des Abgebildeten die Lebensdauer desselben hindurh bestehen muß. Aber auh nah seinem Tode ist den nächsten Angehörigen für eine gewisse Frist, die der Eatwurf auf 10 Jahre bemessen hat, die Möglichkeit zu wahren, einem Mißbrauch entgegenzutreten. Dieser Schuß wird ih auch auf Bildnisse erstrecken, die nah dem Tode des Abgebildeten aufgenommen find. Einer besonderen Vorschrift hierüber bedurfte es nicht, da der Begriff des Bildnisses auch diefen Fall umfaßt.

Das nach vorstehenden Gesichtspunkten auszestaltete Net unterliegt aber gewissen Einschränkungen. Die Vorschrift im Abs. 2 des § 16 trägt den Bedürfnissen des öffentlihen Lebens Rechnung. Es erscheint nicht angängig, die Verwertung des Bildnisses von Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder sonst den Gegenstand eines allgemeineren Interesses bilden, \{leckchthin an die Genehmizung des Abgzgebildeten zu knüpfen, vielmehr wird der Allgemeinheit ein gewisses publizistishes Anrecht an der freizn Darstellung solher Personen einzuräumen fein. Dies entspricht den natürlihen Bedingungen fozialen und geschicht- lichen Lebens und wird au in jenen Ländern ohne weiteres anerkannt, in denen Nechiswissenschaft und Nechtsprehung zu Gunsten des Abge- bildeten ein Reht des Widerspruchs gegen eine Veröffentlihung des Bildnisses entwickelt haben. Der Entwurf schreibt deshalb vor, daß es der Einwilligung des Abgebildeien oder seiner Angehörigen nicht bedarf, wenn es sihch um die Verbreitung oder Schaustellung von Bildnissen handelt, die dem Bereiche der Zeitgeshichte angehören. Hierbei ist der leßtere Ausdruck im weitesten Sinne zu verstehen, er um- faßt daher niht nur die Verhältnisse des eigentlichen politishea Lebens, sondern auch alle sonstigen Vorgänge des Volks- und Kulturlebens, die für die Mitwelt Interesse bieten. Der Entrourf {ränkt jedoch diese Fret- heit für ten Fall wieder ein, daß durch die Verbreitung oder Schau- stellung ein berehtigtes Interesse des Abgebildeten verleßt wird. Eine folhe Vorschrift bedarf keiner näheren Rechtfertigung. Durch die Borschrift soll namentlih verhütet werden, daß die Vorgänge des per- fönlihen, häuélihen und Familienlebens an die Oeffentlichkeit gezogen werden und daß das Bildnis für Zwecke verwendet wird, mit denzn, ohne daß der Fall einer strafrechtlicea Beleidigung vorliegt, doch eine Kränkung des Abgebildeten oder die Gefahr irgend einer Benach- teiligung verbunden ist. Ausdrücklih hervorzuheben ist in diesem Zu- \sammenhange, daß die Vorschrift des § 16 nur die Bildnisse im eigent- lihen Sinne des Wortes im Auge hat, d. h. die Darstellung der Person in ihrer wirklihen, dem Leben entsprehenden Erscheinung. Dagegen gehört die Karikatur, d. h. die mehr oder weniger willkür- liche, nah einein bestimmten Zwecke ausgeführte künstlerische Bearbeitung eines Bild «isses zu einer neuen Darstellung, niht hierher. Eine be- sondere Bestimmung hierüber in das Geseß aufzunehmen, erscheint niht nôtig. Der Schuß der Person gegen den Mißbrauch der Karikatur gehört dem allgemeinen Rechte an.

Der Abs. 3 des § 16 handelt von einer weiteren Einschränkung des Nechtes des Abgebildeten. Ein Einspruchsreht gegen die Ver- breitung und Schaustellung eines Bildes foll dann nicht stattfinden, wenn das Bild nicht die Darstellung einzelner Personen, fondern die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgänzen bezweckt. Jn der Tat werden erheblihe Inter- essen niht verleßt, wenn eine Person felbst gegen ihren Willen als Beiwerk in einem Straßen- oder Landschaftsbild oder als einzelne Figur ¡in einer größeren Gruppe aufgenommen, ihr Bild öffentlich ausgestellt findet. Gegen die Aufnahme in bedenklihen Situationen und Umgebungen bietet das Strafgeseßbuch ausreihenden Schuß.

Schließlich foll das im § 16 begründete Necht des Abgebildeten im Intecesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden. Gedacht. ift hierbei vornehmlih an die Zwecke der Strafrechtspflege; doch auch außerhalb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen das öffent- lie Wohl nah dem Ermessen der zu dessen Wahrung berufenen Behörde einen Eingriff in das Necht am Bilde und gleichzeitig, \os- fern ein Urheberrecht an demselben besteht, in das Urheberreht selbst erfordert. Hierauf beruht die Vorschrift des § 17 des Gntwurfs.

Weitere Ausnahmen sind niht zugelassen. In den Kreisen der Berufsphotographen hat man allerdings geltend gemacht, daß durch die Vorschrift des § 16 die Möglichkeit der Ausstellung von photo- graphishen Geschicklihkeitêsproben wesentlih ershwert werden würde und den Wunsch nah Berücksichtigung dieser Interessen ausgesprochen. Der Entwurf hat hierauf niht eingehen können. Die Ausftellung eines Bildnisses gegen den Willen des Abgebildeten verstößt gegen den Grundsatz, auf dem die Vorschrift des § 16 beruht. Auf der anderen Seite kann angenommen werden, daß in Fällen, in denen der Abgebildete gegen die Ausstellung des Bildnisses nichts einzuwenden hat, auch seine ausdrücklihe Einwilligung, sei es bei der Aufnahme pes Bildes oder bei der Ablieferung der Abzüge, unshwer zu erlangen

ein wicd.

88 18—22.

Die Vorschriften über die Dauer des Kunstshußzes geben zu- nächst die grundsäglihe Bestimmung des § 9 Abs. 1 des geltenden Geseßes in der Sprachweise des Literargeseßes wieder. Nicht übernommen sind die Vorschriften über die Dauer des Schußes der anonymen Werke, da Vorschriften dieser Art sich als entbehrlich er- wiesen haben. Damit kann die kaum benußte EGintragsrolle für Werke der bildenden Künste in Fortfall kommen. EGntbehrlih find auch be- fondere Vorschriften über die Berechnung der Schußfrist für die in Zwischenräumen und in Lieferungen erschienenen erke 10 des gtenden Geseges); die Erzeugnisse künstlerisher Tätigkeit tragen der Regel nach ein derart individuelles Gepräge, daß auch für den Fall, daß die Ginzelwerke in einem gewissen äußeren oder inneren Zusammen- hange stehen, für die Berehnung der Schußfrist jedes Werk, sfofern niht besondere Umstände vorliegen, als ein selbständiges Werk zu behandeln sein wird. Was fecner die Schußfrist für niht erschienene, insbesondere nahgelafsene Werke anlangt, so dürften die Voraus- pfen die für die Werke der Literatur und Tonkunst zu einer

ejonderen Regelung geführt haben, insbesondere die Nüksicht auf ältere handschriftlihe Werke, für die Werke der bildenden Künste im allgemeinen niht zutreffen. Der EGatwourf läßt daher, wie das geltende Necht, au bei Werken, die ers nach dem Tode des Urhebers er- cheinen, die Schußfrist mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers endigen. Der Fall, daß ein Werk nah Ablauf dieser Frist erscheint, wird selten vorklommen. Bei Werken, an denen das Urheberreht einer juristischen Person des dfentlihen Rechtes zusteht, bestimmt fich der Ablauf der Schußfrist nah dem Erscheinen

des Werkes; die allgemeine Regel greift jedoch Plaß, wenn das We erst nah dem Tode des Verfertigers erscheint. j f

Für Werke der Photographie ist die Dauer des Schußes auf 15 Jahre ausgedehnt worden. Diese Frist dürfte allen berechtigten Interessen genügen. Sie wird auh von der Mehrzahl der Beteiligten für ausßreihend erachtet und kann vom Standpunkte des Publikums aus gewährt werden. Die Fristberehnung entspriht dem § 6 Abs, 1 des geltenden Geseßes. Dagegen ist der zweite Absaß dieses Paragraphen nicht übernommen. Es beste t kein Anlaß, einem Werke der Photo, raphie, das erst nah Ablauf einer von der Aufnahme an laufenden Fnfueba brigen Frist erscheint, den Schuß zu versagen; denn erst nah der Veröffentlihung kommt das Bedürfnis nah einer zeitlihen Be, schränkung des Schußes in Frage. Eine Grenze i nur iusofern gezogen, als nah dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers der Schuß erlöschen soll. Die Vorschrift im Abs. 3 des § 6 des geltenden Geseßes erscheint entbehrlich.

Es liegt in der Natur der Sache, daß die vom Gesetze (vegl. die S8 4, 6, 9, 14, 18, 19, 40, 42) an das Erscheinen des Werkez geknüpften Nechtswirkungen nur insoweit Platz greifen können, als dag Grscheinen von dem Berechtigten, sei es von thm selbst oder mit seiner Zustimmung durh einen anderen, bewirkt ist. Unbefugte Ver- öffentlihungen kônnen den Schuß des Berechtigten nicht in Frage stellen. Unter den Begriff des Erscheinens fällt, entsprehend dem Literarrehte, nur die Herausgabe im Verlags- und Kunsthandel, der Vertrieb im Kunstgewerbe sowie eine sonstige Verbreitung der mechanisch oder doch fabrikmäßig gefertigten Nachbildung, nicht aber das Ausstellen des Werkes oder seine Vorführung.

88 23— 39.

In den geltenden Geseßen sind die Bestimmungen des früheren Literargeseßes über Nechtsverlegungen und deren zivil- und straf rechtliche Sélgen für entsprehend anwendbar erklärt worden. Aug für die Zukunft weden die Geseße über Urheberreht in dieser Be, ziehung matertell in Uebereinstimmung zu halten sein. Die ein- schlägigen Vorschriften sind in das neue Geseß dem Wortlaute nah eingefügt. Ausgeschieden sind diejenigen Vorschriften, welche ihrer Natur nach nur auf Schrift- oder Tonwerke Anwendung finden können, während anderseits einige aus der Besonderheit des Kunst- und Photographieshußes sch ergebende Bestimmungen neu Aufnahme gefunden haben. Selbstverständlih ist, daß die Vorschriften über Bernichtung der widerrehtlich hergestellten Nachbildung auf Bauwerke feine Anwendung finden. Hier bewendet es bei den fonstigen Vor- schriften des Entwurfs über Schadensersaß und Strafe.

Der Entwurf hat nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Folgen von Eingriffen in das Recht des Urhebers erschöpfend zu regeln. So- weit sih aus den allgemeinen Borschriften des bürgerlihen Rechtes sonstige Ansprüche begründen lassen, bleiben diese unberührt. So iff| es {hon vom Standpunkte des geltenden Rechtes anerkannt, daß gegen- über jedem Eingriff in das Urheberreht dem Verleßten, wie im Falle der Störung des Eigentums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht; dies bedarf demnach im Entwurfe keiner ausdrücklihen Hervorhebung. Nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlihen Nechtes_rihten fich auch die Ansprüche, welhe dem Be- rechtigten im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 16 des ‘Entwurfs zustehen. Abgesehen von der Vorschrift über die Zuerkennung etner Buße im Strafoerfahren konnte deshalb auf weitere Vorschriften ver- zihtet werden. :

Zu § 35 ist aus den Kreisen der Berufsphotographen der Wunsch ausge!prochen, es möchte im Gesetze selbst festgestellt werden, daß in die Sachverständigenkammern, fowèit es sih um die Ecledigung von Fragen aus dem Gebiete des photographishen Urheberrechts handelt, auch Photographen zu berufen find. Der Entwourf hat von einer solhen Vorschrift abgesehen, da es als selbstverständlich gelten kann, daß bei der Zusammenseßung der Kammern je nach ihrem Arbeits- gebiet alle nah dem Geseße in Frage kommenden Kategorien von Sachverständigen zu berücksichtigen sein werden.

88 40—43.

Der Anwendungsbereih des neuen G-\setzes ist entsprehend den Vorschriften in den §§ 54, 55 des Literargeseßes abgegrenzt. Der Entwurf hält hiernach den Grundsaß fest, daß die Neichsangehörigen {hon vor der Veröffentlihung ihrer Werke und auch für die im Aus- land ershienenen Werke Schuß genießen, Ausländer nur dann Shhuß erlangen, wenn sie ihr Werk in Deutschland erscheinen lassen. Dakei fordert er aber niht, wie das geltende Kunstshußgescß, daß das aut- ländishe Werk bei einem Verleger erscheint, der im Reichsgebiete seine Handelsniederlassung hat, vielmehr {ütt er aus den gleihen Gründen wie das Seel ey (vegl. die Begründung zu § 54 dieses Gesetzes) den ausländisben Urheber {chlechthin, sofern er nur sein Werk, glei gültig auf welhe Wise, zuerst im Reiche oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Maßgebend ist aber das Erscheinen des Werkes. Eine sonstige Veröffentlihung, z. B. das öffentliche Aus- stellen des Werkes oder seine Vorführung, bevor es in den Verlagé handel gelangt, bleibt ohne Einfluß

Auch die Uebergangsbestimmungen im § 42 rihten \sich im all- gemeinen nach dem Vorgange des Literargesetzes. Für noch nicht er \hienene Werke der Photographie enthält § 42 im Saye 2 eine be- sondere Bestimmung. Nach sachverständiger Auskunft find zur Zeik viele und teilweise wertvolle photographische Aufn hmen vorhanden, die niht erschienen sind, um nicht im Wege der Verbindung mit in- dustriellen Erzeugnissen der allgemeinen Benußung anheimzufallen. Diese Photographien werden mit der Beseitigung der bisher geltenden Schuybeschränkungen soglei veröffentliht werden; und es ift alsdann ohne Schädigung berechtigter Interessen möglih und aus Billigkeils gründen angezeigt, ihnen die Vorteile des neuen Gesetzes, insbesondere die längere Schußfrist, selbst dann zuteil werden zu lassen, wenn dle bisherige Schußfrist bereits abgelaufen ist. Neu ift im Anschluß an 8 10 des Entwurfs ferner die Vorschrift, daß ershienene Werke, die bereits vor dem Inkrafttreten des Geseßes mittels mechanisch: optische Einrichtungen gewerbsmäßig vorgeführt find, auch fernerhin n dieser Weije frei benußt werden dürfen. Die Vorschrift sichert d! E Benußung der Werke unabhängig von einem persönlichen Besiß

ande. l Die Frist für die Weiterbenußung der zur Zeit des Jnkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Vervielfältigungsvorrihtungen usw. 43) ist auf ein volles Jahr bemessen worden, um den Beteiligten gegen über der in einzelnen Punkten eingetretenen Erweiterung und Ver \{härfung des Rechts\hußes die Möglichkeit zu sichern, ihre unter det! bisherigen Rechte eingeleiteten oder vorbereiteten Geschäfte zur Aub führung zu bringen.

8 44.

Die Vorschriften der §§ 17—19 des geltenden Kunstschußgesehtt haben aufrecht erhalten werden müssen, weil fih niht übersehen e ob nicht noch ältere tam desgeleg s begründete Rechte, namentl! solhe aus erteilten Privilegien, wahend sind. Dagegen hat von de! Aufrechterhaltung des § 12 Abs. 2 des Photographiegeseßes im Pl blie darauf abgesehen werden können, daß landesgeseßlih geschügl photographische Aufnahmen, wenn es solche überhaupt noch gibt, der Gatwicklung der photographishen Technik zur Zeit jedes Inter esses entbehren werden.

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Zweite Beilage hsanzeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Mittwoch, den 27. April

Berichte vou deutschen Fruchtmärkten.

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Doppelzentner und der Verka

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17,50 18,06 17,20 18,40

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(enthülfter Spelz, Diukel, Feseu).

17,60 18,20 17,60 17,18 17,40

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N oggen.

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14,00 13,10 12,20 11,90 12,40 13,10 12,40 12,50 12,90 12,89 12,90 13,40

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G erfie.

12,75 12,40 12,00 11,20 12,80 13,10 12,60 13,00 12,40 12,65 15,00 12,00 15,50 13,20 13,00

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14,00 12,60 12,50 1,30 13,00 13,30 13,20 13,10 12,40 12,90 16,00

15,50 13,40

14,00

H afer.

13,60 13,00 11,50 11,00 12,20 13,50 11,70 11,80 11,50 12,10 11,40

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hat die Bedeutung, daß der betre

11,00 14,00 |

15,20 13,20 11,80 11,10 12,40 13,70 12,00 11,90 11,50 12,20 11,60 14,10 12,20 14,50 15,50 14,25 12,40 14,60 12,80

13,10 14,00

|

| |

18,00 18,50 17,80 17,30 17,80

14,00 13,40 12,20 12,00 12,40 13,10 12,90 12,90 13,30 12.80 13,00 13,50

15,00 14.37 13,60

12,50 14,50

T Do L

Irmi pem fremd pmk dech fra frem: Go I I Go C 0! 0 SSSSSS

SSESS

—I V5 O S

|

p pk pmk fern park rem Do N

b

SS

Ie |

wert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. ende Preis nicht vorgekommen ift, Ing

35 60 500

5 200 30 242 50 134 71 200

18,76 17,00

18,00 18,23

14,95

17,75 16,73 18,20 17,80

18,00 18,04

14,50

17,75 16,77 18,20 17,60

17,66

17,76 18,20 17,60 1,10 17,48

13,04 12,00

12,20

12,75 12,87

13,20 14,05

13,13 14,20

14,33

12,55 12,00

12,80

12,63 12,00 3,20 2,64

379 2 307

424 684

6050

78 2 800 360

3 049 624 1714 976

2 750

13,2 12,6 12,9:

13,06 11/54

12,11 11,40

1210

15,50 14,00 12,00

12,60 12,48 12,79 13,75

17,80

|

92. 4. 19. 4.

12. 4. 19. 4.

29.4. 19, 4. 12. 4.

17,88 |

18,70 17,50 17,36

|

17,52 |

12,90 12,00

12,20 |

| |

12,75 13,03 14,00 14,05 13,14 14,20

14,18 |

13,75

Der Durthshnittspreis wird aus Punkt (.) in den legten ses Spalten, as

13,75

abgerundeten entsprechender

19, 4.

19. 4, 19. 4. 19. 4. 19, 4. 19, 4,

22. 4, 23. 4.

22. 4.

92. 4. 19.4 19. 4. 19. 4 25. 4 19. 4.

19. 4.

19. 4.

ablen eridt fehl t.

bereGnet.