1904 / 84 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

begeht, wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit Geldftrafe von 100 Bis zu 1500 4, in den Fällen des § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Æ bestraft.

i 8 4. Jeder fernere NRükfall nah vorausgegangener rechtskräftiger Ver- u ina im ersten Rükfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 na : 8 5

Die Bestimmungen der 8 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nit oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedo ausges{lossen, wenn seit der Zahlung oder dem Crlasse der leßten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen dat d i drei Jahre verflossen sind.

Wer Gewinnergebnisse der in § 1 bezeichneten Lotterien in einer in Preußen erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Gel[d- strafe bis zu 50 K bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, fo tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 M ein.

S Den außerpreußishen Lotterien sind alle außerhalb Preußens veranstalteten Aus\spielungen bewegliher oder unbewegliher Gegen- stände gleih zu achten. s

Die Strafbestimmungen in den 88 2 bis 5 finden bei außer- preußischen und preußischen Lotterien und Ausspielungen, welche nur für einen Teil der preußischen Monarchie erlaubt worden sind, in dem von der Genehmigung nicht umfaßten Teile der Monarchie ent- sprehende Anwendung. 4

Dieses Geseß tritt am 1. Juli 1904 im ganzen Umfange der Monarchie in Kraft. Gleichzeitig wird mit diesem Tage das Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußis{chen Lotterien, vom 29. Juli 1885 (Geseßsamml. S. 317), außer Kraft gesetzt.

Jn der diesem Gesehentwurf beigegebenen B wird folgendes ausgeführt:

Bei den Verhandlungen über den Boranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Lotterieverwaltung für das Rechnungsjahr 1903 hat das Abgeordnetenhaus dur Resolution vom 11. März 1903 an die Königliche Staatsregierung die Aufforderung gerichtet, die Ver- \chärfung der Strasbeftlmimungen gegen den unerlaubten Vertrieb fremder Lotterielose in Erwägung zu ziehen, um die Miß- stände, die sich aus diesem unerlaubten Vertriebe ergeben haben und noh ergeben, zu beseitigen oder doch einzuschränken. Die Königliche Staatsregierung glaubt dieser Anregung folgen zu sollen und unterbreitet hiermit den Entwurf eines Gefeßes, betreffend die Bestrafung des Spiels in außerpreußischen Lotterien und des Vertriebs von Losen außerpreußischer oder folcher preußischer Lotterien, welche nur für einen Teil der Monarchie erlaubt sind, der verfassungsmäßigen Beschlufinahme des Landtags.

Das Unwesen des verbotenen Handels mit Losen außerpreußisher, in Preußen nicht zugelassener Lotterien greift zum Nachteile der ein- heimischen Staatslotterie in steigendem Maße um sih. Das preußische Gebiet wird mit Angeboten folher Lose geradezu überschwemmt. Namentlich in Berlin und den übrigen großen Städten Preußens werden die Anerbietungen nah dem Adreßbuch an jeden als taufkräftig angeschenen Einwohner versandt. Auch wird die Spiellust în den mannigfaltigsten Formen angereizt, indem man zuglei die Gewinn- möglihkeiten in den gewagtesten Ausführungen als übertrieben günstig darzustellen sucht.

Die wenigsten Fälle dieser unlauteren Gebarung der Händler mit fremden Losen gelangen zur \trafrectlihen Verfolgung, weil die meisten Personen sih \{cheuen, Anzeige zu erstatten und die damit ver- bundenen Unbequemlichkeiten auf sich zu nehmen. Und in den ver- hältnismäßig seltenen Fällen, in denen die Strafverfolgung herbet- geführt wird, reichen die nah dem Gesetze, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 29. Suli 1885 (Geseßsamml. S. 317) verhängten Strafen nicht aus, um die Schuldigen von einer Fortseßung ihres gesezwidrigen Treibens abzuhalten. Da die Gerichte vielfach einer milden Beurteilung der Lotterievergehen zuneigen und anderer- seits in dem bezeichneten Geseße nähere zwingende Bestimmungen und Unterscheidungen wegen der Strafbemessung nicht vorgesehen find, so fallen nämli die Strafen häufig nur wenig fühlbar aus, während in vielen Fällen mit Nüksiht auf die zahlreichen gleihartigen Vor- strafen der Verurteilten, den Umfang ibrer ungeseßlichen Tätigkeit und den erzielten verhältnismäßig hohen Gewinn fowie wegen der be- wußten Schädigung der preußischen Staatslotterie eine strenge Strafe angezeigt sein würde.

Hinzu kommt, daß die Gerichte in Anwendung des Begriffs. der fortgeseßten Zuwiderhandlung bei den Lotterievergehen oft alle bis ¿ur Urteilsfällung erfolgten Anerbietungen von Losen, gleichviel ob sie an verschiedene Personen ergangen oder an verschiedene Orte versandt worden sind oder zeitlih auseinander liegen oder nicht, oder ob sie dieselbe oder verschiedene Klassen oder Lotterien betreffen, als eine einzige strafbare Handlung betrachten, vnd daß angeklagte Losehändler in Kenntnis dieser NRechtsprehung bestrebt sind, die rechtskräftige Erledigung des gegen sie schwebenden Strafverfahrens hinauszuschieben, um bis dahin ohne die Gefahr einer neuen strafrechtlichen Verfolgung und einer erheblider Erhöhung der zu erwartenden Strafe das Geseß weiter übertreten zu können.

Eine Folge der Handhabung des Begriffes der fortgeseßten Handlung ist endlih die gewesen, daß bestrafte Losehändler, welche von neuem wegen verbotenen Losevertriebs unter Anklage gestellt worden waren, nach dem Grundsatze „ns bis in idem“ außer Ver- folgung geseht oder freigesprohen worden sind, weil die einzelnen neu ermittelten, wenn auch in dem früheren Verfahren niht zur Sprache gekommenen Vertriebsfälle vor der lezten Verurteilung lagen.

Unter diesen Umständen haben die bestehenden Strafbestimmungen an ihrer Wirksamkeit erheblih eingebüßt. Der Losehändlec braucht alljährlih zu seinen beträhtlihen Neklamekosten nur einen verhältnis- mäßig geringfügigen Betrag hinzuzufügen, um wegen der Strafe völlig gedeckt zu sein. Denn er kann, wie ausgeführt, innerhalb eines längeren Zeitraums nur einmal wegen seines geseßwidrigen Vorgehens zur Strafe gezogen werden, und die höchste Strafe, die ihn nach dem Gesetz treffen kann, ist ein Betrag von 1500 M4

Auch der § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung versagt fast voll- ständig. Nach dieser Vorschrift ist der Handel mit Losen von Lotterien oder Ausspielungen zu untersagen, wenn Tatsachen vor- liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun. Die Borschrift it in Preußen allerdings insbesondere dann für anwendbar erachtet worden, wenn ein Losehändler fch mit dem Vertrieb verbotener Lose befaßt. Allein die auswärtigen Losehändler, die meistens in Frage stehen, können in dieser Beziehung in Preußen nicht zur Rechenschaft gezogen werden, und selbst die in Preußen wohnenden Losehändler, die von der Untersagung betroffen worden find, haben ih dadur zu helfen gewußt, daß sie cinen Strohmann als Inhaber des Geschäfts vorschieben.

Es handelt sih also um einen unhaltbaren Zustand, der dringend der Abhilfe bedarf.

Cine reichsgeseßlihe Regelung des Lotteriewesens, die dem unges seßlihen Gebaren Einhalt tun könnte, ist zur Zeit aus\fihtslos. Gbenso wird die Bildung einer Lotteriegemeinshaft mit den anderen Lotteriestaaten, welhe den Gegenstand eingehender Erörterungen bildet, erheblichen Schwierigkeiten begegnen, sodaß in absehbarer Zeit auf einen Abs{hluß der Verhandlungen mit allen Staaten nicht ge- rechnet werden kann. Zudem würde eine solche Lotteriegemeinschaft Strafbestimmungen au nicht völlig entbehrlich machen. Es bleibt also nur der Weg der landesgeschßlichen Verschärfung der Straf- bestimmungen, um baldige Abhilfe zu hafen, Die Lande8gesetzgebung ist dazu zuständig, weil es sih um eine dur das NReichsftrafgesebhuh

egründung

Bat berührte Materie handelt 2 des Einführungsgeseßes zum Reichs\trafgeseßbuch). Allerdings hat ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Landgerichts zu Elberfeld vom 18. August 1903 (Lotteriepost 1903 Nr. 188 bis 190) in Uebereinstimmung mit Brinkmann in von Lißts Zeitschrift für die gesamte Strafrehtswissenshaft Bd. 19 S. 628 und mit Theisen in Goltdammers Archiv Bd. 49 S. 234 dies unter Bezugnahme auf den S 286 des Strafgesetz- buchs bestritten. Allein mit Unreht. Der genannte § 286 hat das Strafrechtsgebiet des öffentlihen Lotteriespiels nit erschöpfend geordnet. Er- läßt vielmehr, wie die Motive ausdrücklich hervorheben, „die Vorschriften über das Spiel in ausländischen“ (wie überhaupt in auswärtigen) „Lotterien und das Kollektieren für dieselben“, soweit sie von der zuständigen Behörde ihres Staats genehmigt find, völlig unberührt, fodaß hier die Landesgeseßgebung nah wie vor einseßen kann. Das Neichsgericht hat denn auch die Nechtsbeständigkeit landes- geseßliher Vorschriften der in Nede stehenden Art in ständiger Necht- sprehung und in zahlreichen Fällen ausdrücklich anerkannt. Vergl. Gntscheidungen des Reichsgerichts in Strafsahen Bd. 33 S. 305, Bet der Regelung der Strafvorschriften ist die Landesgesetzgebung zuüleih befugt, von den allgemeinen Vorschriften des Neichs\trafgesetz- buches abzuweihhen (Entscheidungen des Neich8gerihts in Strafsachen Bd. 2 S. 33 flg.). Es ist deshalb zulässig und beabsihtigt, das Uebel, soweit es mit der NechtspreWzung zusammenhängt, an der Wurzel zu fassen und demgemäß unter Ausschaltung des Begriffs der fortgeseßten Zuwiderhandlung für Lotterievergehen jede einzelne Vertriebshandlung als solhe mit Strafe zu bedrohen. Dur diese Maßnahme foll nit nur die Verhängung erheblich er- höhter Strafen bei einer Mehrheit von Einzelfällen erzielt, sondern es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, den Be- suldigten noch nah rechtskräftiger Verurteilung für vorher begangene, bei der Urteilsfällung nicht berücksihtigte Zuwiderhandlungen zur Strafe zu ziehen. Eine solche Handhabung rechtfertigt sih dadur, daß der Vorsaß bei diesen einzelnen Vertriebshandlungen, wenn er auch einheitlich gefaßt und von vornherein auf sämtliche Vertriebs- handlungen gerihtet gewesen fein mag, doch sich jedesmal erneuert und von neuem betätigt. Daneben soll der Mindestbetrag der Geld- sirafe, wenn der Täter oder Teilnehmer ein Losehändler oder im Lose- handel tätig ist, oder sonst bestimmte erschwerende Umstände vorliegen, abweichend von dem Grundsaße des § 27 des Strafgeseßbuchs fest- ge]eßt und ebenso der Rückfall zum straf\{chärfenden Umstande erklärt werden. : Außer den Strafbestimmungen gegen den unerlaubten Losevertrieb der außerpreußishen Lotterien bedürfen auh die Strafvorschriften wegen der Veröffentlihung von Gewinnergebnissen verbotener Lotterien der Ergänzung. Die Bekanntmachung in Zeitungen wird erfahrungs8gemäß vielfa durch öffentliches Auslegen, Aus- stellen oder Aushängen der Gewinnergebnisse erseßt. Auch diese Art der Bekanntmachung is aber nit weniger geeignet, * zur Be- teiligung an den verbotenen Lotterien zu verleiten, als die Einrückung in Zeitungen. Sie foll daher hier mit unter Strafe gestellt werden. Ist der Täter oder Teilnehmer Losehändler oder im Losehandel tätig, fo soll ferner ebenfalls etne Verschärfung eintreten, weil bei einem solchen die Bekanntgabe der Gewinnergebnisse dem strafbaren Feil- bieten bon Losen verbotener Lotterien nahezu glei zu erachten ist. Weiter empfiehlt es si, die Strafbarkeit des Losehandels auf folhe Fâlle auszudehnen, in denen die Lotterie nur für bestimmte Teile Preußens erlaubt worden ist, während der Vertrieb in den von der Genehmigung ausgeshlossenen Teilen stattfindet. In diesen Fällen hat bisher Freisprehung erfolgen sen, weil eine zutreffende Straf- vorshrift niht vorhanden war. Das Vorgehen der Loseverkäufer bleibt aber hier nit minder strafwürdig, als in dem Falle, daß die Lotterie in Preußen überhauyt nicht zugelassen worden ift. : Im übrigen ist zu den einzelnen Bestitnmungen des Gesetzentwurfs noch folgendes zu bemerken : : § 1 des Geseßentwurfs wiederholt vom 29. Juli 1885 in ausgeschlosfen ift,

des (Gesetzes D

lediglih den S 1 in unwesentlih veränderter Fassung. Da nicht

daß die Ermächtigung zur Zulassung einer außer- preußischen Lotterie in Preußen von dem Könige auf einen Minister oder eine diesem unterstellte Behörde übertragen wird, so {ind die Worte „mit Königlicher Genehmigung" fortgelassen werden.

In § 2 soll hinsichtlih der Bestrafung ein Unterschied gemacht wexden zwischen cinem Täter oder Teilnehmer, der {fi nur gelegentlich einmal dem Verkaufe eines verbotenen Lofes usw. unterzogen oder ein dahin gerihtetes Ges{äft als Mittelsperson befördert hat, und einem folchen, bei dem man nah feinem Berufe oder decn Umständen des Falls einen größeren Umfang des untersagten Losevertriebs und tahber eine besondere Böswilligkeit bei seiner unerlaubten Handlungsweise voraussezen kann. Während bei dem ersteren das big- herige höchste Strafmaß unbedenklich herabgeseßt werden kann, rechtfertigt sich bei dem letzteren die Festlegung einer Mindest strafe. Dies gilt insbesondere. auch von den Angestellten cines Lose- händlers. Die Gleihbchandlung dieser mit den Losehändkern felbst ist zudem {on um deêswillen begründet, weil font Schiebungen nur zu leiht mögli sind. Die Minteststrafe ist in Anlehnung an die Mindeslstrafe des Gesetzes, betreffend den Handel mit Losen oder Los- abschnitten der Königlich preußischen Staatslotterie vom 18. Nugust 1891 (Geseßsamml. S. 253) auf 100 (6 festgeseßt worden, wodurch zugleih eine Unstimmigkeit “insofern beseitigt wird, als bisher der Weiterverkauf preußischer Lose mit einer strengeren Strafe bedroht ist, als der Verkauf verbotener auswärtiger Lose.

__ Die Bestrafung jeder einzelnen Vectriebsh andlung als solcher ift [chon vorhin näher begründet. Es soll bier nur ausdrücklich hervor- gehoben werden, daß sowohl im Falle des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 jede Vertriebshandlung für #ch, und ¿war in dem letzteren Falle in der. Mindesthöhe von 100 4 bestraft werden soll. Es kann danach auch in dem leßteren Falle bei der bisherigen Höchststrafe von 1500 Æ für jede Zuwiderhandlung belassen werden, was sich um des willen zweckmäßig erweist, weil alsdann die Strafsache nah § 75 Nr. 14 des Gerichtöverfassung?gesetes zur Uburteilung an die S{öfen gerihte verwiesen werden kann.

Schließlich bleibt hier noch zu erwähnen, daß unter öffentlichem Auslegen, Ausstellen oder Aushängen im Sinne des § 2 wie im Sinne des späteren § 6 jedes Auslegen, Ausstellen, Aushängen, An- schlagen, Anheften, Ankleben oder fonstige Anbringen in Geschäfts-, Wirts- oder Erfrischungsräumen, in Läden oder Schaufenstern wie an Anschlagsfäulen oder anderen allgemein oder einem größeren Persfonen- reise zugänglichen oder sihtbaren Orten zu verstehen ist.

A Die- §S 3, 4 und 5 behandeln den_ ersten und den ferneren Rückfall. Die Bestimmungen lehnen sich im Hinblick auf ihre Bedeutung als Mittel zum Schuß staatlicher Einnahmen an die Vorschriften in den &8 140 bis 142 des Vereinszollgesetzes an. Namentlich i nach ihnen die rechtskräftige Verurteilung, im Gegensaßze zu der Bestrafung in § 244 des Strafgesetz- buches, in Üebereinstimmung mit § 7 Gesetzes, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 und S 3 des Feld-

und Forstpolizeigeseßes vom 1. April 1880 als für den Nükfall

entshcidende Tatsache eingeseßt worden. Ebenso ist die ésrist für den Aus\{luß der Rückfallsstrafe in § 5 entsprechend dem 8 142 Abs. 3 des Vereinszellgeseßes auf 3 Jahre bemessen. Dagegen is davon abgesehen, für den ferneren Nückfall glei wie im S 141 des Vereins- zollgeseßes eine Gefängnisstrafe anzudrohen, weil davon ausgegangen ist, daß die Geldstrafe zur Erreichung des Zweckes des Eesetes auss- reichend sein wird. Die für den Nüfall angedrohten Geldstrafen stehen in angemessenem Verhältnis zu den Strafen des ersten Falles.

S 6 ift [hon oben erläutert. Es bleibt nur hervorzuheben, daß hier von den Angestellten der Losehändler dasselbe gilt roie bei G P, und daß auch die Veröffentlichung einzelner Gewinnergebnisse, nament- lih diejenige cines Hauptgewinnes, wie sie häufig in Schaufenstern, Läden usw. eines Losehändlers erfolgt, slrafbar sein soll.

§ 7 enthält die Gleichstellung aller Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände mit den Lotterien, wie sie auch în § 4 des Gesehes vom 29. Juli 1885 vorgesehen ist. __In §8 endlih erfolgt die Ausdehnung des Gesetzes auf die Lotterten, welche nur für einen Teil der Monarchie genehmigt oder zugelassen sind. Von dieser ist jedo das Spiel in solchen Lotterien

des

ausgenommen worden, weil dem Spieler seine Handlungsweise den obwaltenden Umständen als eine strafwürdige ehtéverlezung wohl angerechnet werden kann. Ebenso kann von der Anwendus "h F 6 abgesehen werden, da es si hier nicht um dauernde Lotte handelt und die Veröffentlihung der Gewinnergebnisse vielfach in d, \huldbarer Unkenntnis der bei der Zulassung der Lotterie gezo k räumlichen Grenzen erfolgen wird. denen

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungz; maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheite,

(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ 9 vom 7. April 1904.)

Pest.

Aegypten. Vom 19. bis 26. März sind in Aegypten 71 neu Erkrankungen (und 57 Todesfälle) an der Pest zur Anzeige gelan davon 24 (18) im Distrikt Baliana, 21 (20) im Distrikt N% Hamadi, 9 (4) im Distrikt Tahta, 8 (5) im Distrikt Sa mally 3 (3) in Dechneh, 2 (3) im Distrikt Girgeh, 1 (2) in Port Said, je. 1 (1) in den Distrikten Kuösna und Beni-Mazar 1 (—) in Afsiut. 4

British-Ostindien. Während der am 12. März abgelaufenen Woche sind in der Präsidentschaft Bombay 11 425 Erkrankungey (und 8210 Todesfälle) an der Pest zur Anzeige gelangt, davon 1081 (925) in der Stadt. Bombay, 164 (145) im Stadt- und Hafen, gebiet von Karachi, 72 (51) in demjenigen von Jamnagar 46 (27) im Hafen von Veraval auf der Halbinsel Kathiawq; und 3 (3) im Hafen von Broad.

British-Südafrika. In der Kapkolonie wurde der Woche vom 28. Februar bis 5. März ein neuer Ausbry der Pest in Port Elizabeth beobachtet. Es erkrankten daselbs zur angegebenen Zeit in einer Straße 8 Farbige, von denen 4 alsbald starben; nah dem 5. März sollen zufolge einer Zeitungsnachricht von 8. d. M. 2 weitere Farbige, und zwar der eine derselben in etner anderen Straße als der erstgemeldeten, erkrankt sein. Pestratten wurden nach wie vor sowohl in Port Elizabeth wie aud in East London, gefunden.

Brasilien. Jn Porto Alegre sind, wie nachträglich mit geteilt wird, vom 1. bis 18. Februar 20 Personen der Pest erlegen nachdem im Januar 17 und während der Monate Oktober his Dezember v. J. 13 Pesttodesfälle dort vorgekommen waren, In ärztlichen Kreisen foll man dort annehmen, daß etwa 50% de an der Pest erkrankten Perfonen gestorben, also in dex angegebenen Zeit über 100 Personen von der Pest befallen . sind. Die über die ganze Stadt, auch in den nächsten Vororten verbreitete Seuche foll teils als Drüsenpest, teils als Lungenpest auftreten. Während anfangs nur Personen der weniger bemittelten Klassen (Neger, Mulatten und Mischlinge aller Art) von der Pest ergriffen wurden, waren in [etter Beit au verschiedene Personen der besseren Klasse der Seuche zum Opfer gefallen.

Von der Vertilgung der angebli sharenweise vorhandenen Ratte; wurde zufolge einer Mitteilung vom 22. Februar noch abgesehen: in dem nahen, flußabwärts gelegenen Orte Crystal sollen aber Anstalten zur Errichtung eines besonderen Pestlazaretts getroffen sein.

Queensland. Während der am 20. Februar abgelaufenen Woche find in Brisbane 3 weitere Pestfälle zur Anzeige gelangt die 5 Pestkranken befanden sich am 20. Februar in der Besserung der unmittelbaren Nachbarschaft der beiden ersterkrankten Perfonen è Vorwoche waren pestinfizierte Natten gefunden worden, und unker den in leßter Woche eingelieferten Ratten wurde eine als fiziert befunden. Der letzte Fall von Pest bei Menschen vor dem jeßigen Auftreten der Seuhe war in Brisbane am 12. Septembe; v. I. beobachtet.

l. 14

während

j [Pest und Cholera. British-Ostindien. In Kalkutta starben in den bei Wochen vom 21. Februar bis 5. März 294 Personen an der 77 an der Cholera. Berschiedene Krankheiten.

Polen: Antwerpen 3, Edinburg, Glasgow, Moskau ie

Petersburg 5, Warschau 12, Konstantinopel (14. ). März) 5, Kalkutta 2 Todesfälle; Antwerpen (Krankenhäuser) 4, Edinburg 5, London (Krankenhäuser) 54, New Vork 5, Paris 1 Petersburg 9, Warschau (Krankenhäuser) 14 Grkrankungen ; zellen: Bi 93 Erkrankungen : (Krankenhäuser) 18 S Todesfälle : St.

r 4 WI. )

tdapest 31, New Vork 112, St. Petersburg 35, Fleckfieber: St. Petersburg 6, E1krankungen; Nückfallfieber: sfa Petersburg 33 Erkrankungen; Genicksta1 MNeg.-Bez. Münster 2 Erkrankungen; Notlauf: Wien 30 krankungen; epidemisqhe Ohrspeicheldrüsenentzündung Wien 95 Erkrankungen; Influenza: Berlin 8, Leipzig, Hamburg je 3, London 18, Moskau 7, New Vork 36, Panis 10 St. Petersburg 7, Prag, Nom, Stockbolm je 2 T fälle Nürnberg 72, Kopenhagen 356, Stockholm Keuchhusten: London 48 Todesfälle; Neg. Nürnberg 35, Budapest 29, Kopenhagen 77, New York 21,

39 Erkrankungen ; Lungenentzündung: Neg.-Bez. Schleswig 53, Kopenhagen 24 Erkrankungen ; Krebs : Berlin 36, Altona 6, Danzi 3 Todesfälle; Ankylostomiasis: Reg-Bez. Arnsberg 56 Er- kranèungen. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen starb an Masern (Durchschnitt allec deutschen Bericktsorte 1886/95; 1,15 9/6): in Ludwigshafen Erkrankungen wurden * angezeigt in Breslau 24, in den MReg.-Bezirken Posen 150, Schleswig 119, in Budapest 153, New York 1579, Paris 303, St. Peters burg 104, Prag 62, Wien 593; desgl. an Diphtherie und Krupp (1886/95: 4,27 9%): in Frankfurt a. O. Erkrankungen wurden gemeldet in Berlin 36, in den Neg.-Bezirken Arnsberg 108, Düssel dorf 131, in Budapest 54, London (Krankenhäuser) 94, New Vork 353, Paris 104, St. Petersburg 79, Wien 69: ferner wurden Erkrankungen angezeigt an Scharlach: in Budapest 73, Edinburg 24, Kopenhagen 39, London (Krankenhäuser) 145, New Vork 496, Paris d, St. Petersburg 43, Wien 23; desgl. an Unte rleibstyph us: in New York 22, Paris 106, St. Petersburg 47, Prag 34.

T Ado8f X VUCL 4 Erkrankungen Bez. Schleswig 48,

23

Türkei. Wie alljährlich, so wird auch in diesem Fahre und ¡war an 11. August in Konstantinopel ein Wettbewerb für die Neu beseßung von 5 Aerztestellen im türktishen Sanitätds- dienste eröffnet werden. Ordnun; smäßig geprüfte Aerzte, die {id daran beteiligen wollen, werden auf Meldung bei der Administration sanitaire de l’Empire Ottoman von den näheren Bedingungen Kenntnis erhalten. Aus leßteren sei hervorgehoben, daß die Bewerber das 39. Lebensjahr noch nit erreiht haben dürfen, und daß sie sich eincr in französisher Sprahe abzuhaltenden mündlichen uno s{riftlichen Prüfung zu unterziehen haben. S Deutsche Aerzte werden ihre Anträge zweckmäßig durch den deutshen Delegierten bei dem internationalen Gesundheitsrat in Konstantinopel zur Vorlegung bringen.

_Das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche ist den Kaiserlihen Gesundheitsamt gemeldet vom Schlachtvtehhofe zu Dresden am 8. April 1904.

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

M 84.

Literatur.

Das Märzheft der Monalsschrift „Das Wetter“, heraus- egeben von Professor Dr. A. Aßmann, Abteilungsvorsteher im Löniglichen Meteorologishen Institut (Verlag pon s Salle, Berlin W.) hat folgenden Inhalt: Veber ein. Taumeßverfa ira Fr. R. Ferle. Der Schneesturm vom 18. bis 20. _Apri t 0: R Osftdeutshland. Von Dr. G. Schwalbe. Uebersicht ü E ie Mitterung in Zentraleuropa im Januar 1904. e perhältnisse im Januar 1904 unter etwa 50° n. Br. ae Ae 6A L las der armen Leute. Von Conradine Slinde. a N E 75, lets Notizen: Die ungewöhnliche Trockenheit des A M Wetterdienst. Von R. Börnstein. Kartenbeilage: ) 9 onats- Fsobaren und -Isothermen von Europa, sowie M aeaen in ente 2) Gang der Temperatur tin den Höheren Lusk- hihten über Berlin. : N hihten De Wochenschrift „Das Schiff“ ist in den 295. Jahrgang eingetreten und hat aus diesem Anlaß eine reichhaltige Zubelnummer herausgegeben. „Das Schiff“, auf allen O R, Seegebieten heimisch, erachtet cs als feine Hauptaufgabe, den S iff fahrtsinteressenten fih dadurch nüßlih zu machen, daß e hörden und Geseßgebern Anwalt ihrer Anliegen ist und ein Bil aller die Schiffahrt berührenden wirtschaftlihen und tehnishen Fragen hildet.

auf

Heft 3 von „Nordafrika“, deutshe Monatsschrift für Kolonialpolitik und Kolonisation, Organ der inaroffanischen Gesell- {aft in Berlin, herausgegeben von Dr. P Mohr in „Verbindung mit hervorragenden Gorscung! relsenden und Gelehrten N Berlag Fon Otto Koobs, Berlin, Kochstraße 73; jährlih 6 6), hat folgenden Snhalt: Handel Cafablar cas im Jahre 1902. Deutschlands Anteil. Frankreißh und Marokko. Von Herm.

Goring-Paris. Mit- teilungen aus. Marokko und dem nordwestlichen Saharagebiet. Von M. Quedenfeld. Ein merkwürdigcr Kausverirag Gnglands mit Marokko. (Mackenzie-Vertrag.) Neue literarische Erscheinungen.

Kleinasien.

Land- und Forstwirtschaft. Getreidehandel in Antwerpen. Der Kaiserliche Generalkonsul in Antwerpen berichtet unterm

2. d. M.: Auf dem Antwerpener Getreidemarkt sind die Ge]chäsle, die fich nah Ausbruch des Krieges zwischen Nußland und Japan leb- hafter gestaltet hatten, im Laufe des Monats Värz d. I wieder c 2 2 \, 4 P roth nofunton (T » S v2 stiller geworden, und die Preife sind erheblich gesunken. Ende Barz d. I. stellten sich die Preise hier ungefähr, wie folgt: Weizen: nordamerikanischer .

R c e at O

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E Id e russischer, nordamerikanischer nordamerikanisher und Plata . Odessa und Donau ; : inländisches .

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Weizen : 450 000 dz 10000 ZO 000.

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Noggen : Gerste: Mais :

Handel und Gewerbe. ihsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Indusirte".)

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Großbritannien. . Vorschriften für die Einfuhr von Gxplosivstoffen. cit bezug die Herstellung, Behandlung „and Einfubr von rplofivitoff Großbritannien sind dur die Geseße (Ls L 1B, „Explosivcs Itances Act, 1899 „Und eine Letye später erlafsener Verordnungen eingedbende , Vorschriften erlassen worden, welhe in dem bei Eyre & Spottiêwode, Call Parding Street, Fleet Streei, 8. C. in London er]chtenenen „Gulde to the Erplosives Act,

A11l aa M A,

Hi Ly Book 1875" (Preis 2 Schill. 6 Pence) zusamzax.en- für die Einfuhr wesentlichsten Bestimmungen enth : Mi » F Y A Hls e Ziff. 9 bes Gesetzes vom Jahre 1875, wonach für die Cl uhr Explosivstoffen aller Art, außer Schießpulver, damit ge te Patronen, Zündhütcen, Feuerwerkstörpern und i einigen anderen besonders bestimmten Explosivwaren, wie Sicherheitspatronen, Sicher- a L i, if P 0! »7 5 7 p heitssprengzündern, Cisenbahnnebelsignalen und für Perkufsfion8waffen, eine Einfuhrerlauktnis

Zündhütchen eiforderlich ist. Für

2 A ! A erlaubnis entweder geseßlich E els der bisheri Praxis regelmäßig erteilt. der bisherigen Praxis regelmäßt( ilt. Da „authorised explosives“ ist nit veröffentliht. vou Explosivstoffen na zb1 allen irgendwie zweifelhaften Fällen The Secretary, H. M's: Customs, C : bei dem „Chief Inspec!or of Erplosives, Home

Dre Ee horise cplosives) ift eine Einfuhr-

¡uge 1 Explosivstoffe (authorised exp 3) U ( l jugetanene ada t vorgeschrieben oder sie wird nad) Das Verzeichnis dieser Vor der Einfuhr Großbritannien empfiehlt es sich ‘daher, n durch die dortigen Besteller oder L42c I T2 e

3 » f Sontralverwaltung der britis{Wen Zölle (Adresse: Vertreter ®bei der zZzentralve g M U erte Customhouse, London, E C.) oder Office, White Hall,

an, fo soll er auéshließlich als zu der leßten Klasse, in welche er der

Zweite Beilage

n, Sonnabend, den 9. April

1904.

Berli

Bezeichnung nach fällt, gehörend angesehen werden.

Unter Schießpulver der Klasse T wird ausscließlich das

gewöhnlich fo bezeihnete Pulver verstanden.

Gehört ein Explosivstoff der Bezeihnung nah mehreren Klassen | | Nitratmischung der Klasse IT ist eine Zubereitung, außer |

|

dem gewöhnlichen Schicßpulver, die durch mechanische Vermengung

eines Nitrats mit Kohle in irgend einer orm oder mik irgend elner | fohlenstoffhaltigen Substanz nicht explosiven Charakters hergestellt ist, | gleichbiel ob mit oder ohne Zusaß von Schwefel und ob solches |

Präparat mit anderen nicht-explosiven Stoffen mechanisch) gemischt | ist oder nicht. s

Pudrolith, Nitratpulver (poudre saxifragine) genannte Begriffsbestimmung fallenden Zubercitungen. |

|

l | î j j | | | | | j î l f j j |

London SW.*, darüber Erkundigungen einziehen zu lassen, ob das in

Frage kommende Fabrikat auch ohne

werden darf oder, wenn dies verneint wird, und

ob

besondere Erlaubnis eingeführt unter welchen

Voraussetzungen die Einfuhrerlaubnis in dem gegebenen Falle erteilt

werden würde.

bri ist bei t infubr von Explosivstoffen namentli übrigen ist bei ter Einfuhr von Cxp j ( | noch hi, daß diese stets und zwar au dann, wenn sie zu den

dort ges n ck 2 N 54 09 stoffen gehören, auf der äußeren Berpa

i d infuhre is zugelassenen Explosiy- ohne besondere Einfuhrerlaubnis zuge i U on ckung eine ihrem Inhalt und

der vorgeschriebenen Klasfifizierung genau entsprehende Bezeichnung

tragen müssen. Vie Erxyplosivstoffe 5. August 1875 und 12. Dezember in folgende eten Klassen eingeteilt: ' Klasse 1. Schießpulver (gunpowdoer). 11. Nitratmishung (nibrate-mixturs). 111. Nitromasse (nitro-compound). IV. CGhloratmishung (chlorate-mixburo), V. Knallpulver (fulminato) VT. Munition (ammunition). ViII. Feuerwerk (firoworks).

find dur) Geheimratêverordnungen

Sm S0.

vom 1891 für die Zwecke des Gesetzes

ch

Dynamit, Lithofrakteur, Dualin, und all die entr andere! Schießbaum mishung mit S Schießbaumtvolle, | , O S mannit, Pikrate, Pikrinpulvec und alle nicht in der ersien

Ulti, PITLTate I T E oe EN e L E C, einbegriffenen Nitromischungen, wie fie vorstehend erläutert fin

stoff ange

| oder etnem Behälter inge]ckchLohen oder auf andere Ari [L

| ges{choß

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se Klasse umfaßt Erxplosivsloffe wie Pyrolith, | i d alle untec die

und

Unter Nitromasse der Klasse IIT sind chemische Zusammen-

| in Verbindung mit Metallen eine explosive Masse | cbemishe Ginwirkung von Salpetersäure Schwefelsäure Substanz ent-

die durch dte

chwefelsäure gemischt oder nkcht) oder cines mit

Die umfaßt Erxplosivstoffe wie Nitroglyzerin, Glyoxalin (glyoxiline), Methylnitrat

hemishe Mischungen oder mechanisch vermischte Zubereitungen,

1 A) 0)

ersie Abteil

1n0 ded Ui

| j | l | 1 C A S1 : ! L non Iviailgna) | Diese Klasse zerfällt in zwet Abteilungen (divisions). | | | | Î f

trgerd etner

er ganz oder zum Teil aus Nitroglyzerin oder i slüfsigen Nitromischung bestehe. | e i eite Abteilung umfaßt Erxplosivstoffe wie gewöhnliche olle, Schießblättchen (gun-paper), Xyloidin, Pulper- ckägespänen (gun-sawdust), mit Nitrat präparierte Schießbaumwollpulver, Shulß's Pulver, Mitro- UDICtiung

D,

op

L V5 D J r ¡10e Iw

Als Chloratmishung der Klasse 1V wind jeder Cxplosiv j hen, der ein chlorsaures Salz enthält.

Klasse zerfällt in zwei Abteilungen. _ |

nfaßt Explosivstoffe wie Horskleys Sprengbulver,

und alle chlorsauren Zubereitungen, die teil-

oder einer anderen flüssigen Nitromischung

Explosivstoffe wie Horsleys Original-

Yy Cf AnAtaNtorg Pulver, Reveleys Pulver, Hochitadters Sprengladungen, Teutonit, mit Chlorat und alle niht in der ersten Abteilung

rlautert 1nd.

2 umfaßt

Erhardts

Neichi n9

-cießbaumwolle ü i

Chloratmishungen, wie fie vorstehend

den Begriff „Knallpulver“ der Klasse V fallen alle

den vorhergehenden Klassen einbegriffenen oder nit einvegrisfenen

demischen oder mechanischen Gemenge, die infolge ihrer großen

Neigung zur Entzündung zur Verwendung in 33

deren zur Herbeiführung der Entzündung dier

geeignet oder die wegen ihrer außeroidentlid)

und ihrer großen Untcständigkeit (d. h. des Bestrebens,

geringsten, eine Erschüiterung herbeiführenden Anlä}jen hefonders gefährlich sind. j i

Diese Klasse besteht aus zwei Abteilungen.

Die erste Abteilung umfaßt Mischungen wie „Quecksilber sowie Zubereitungen daraus, wie fie zu braucht werden; alle Zubereitungen, die Chlorats mit Phosphor 0 aus geroi}jen

n bestehen, mit oder ohne Zusaß von | ferner alle Zubereitungen, die aus einer Viishung eines

ent V, G r ciner E N

l QWweseiberd!n »hlenstoffhaltigen Substanz.

ündhüthen oder an ienden Borrichtungen Erplosfionsfähigkeit den

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Jen ges | emner U] eines «Urlen bon PHIoePptUor-

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4 , f F L O eimtsQung ciner L Substanzen, wie die Chlor

Knallgold und -Silber,

und Jodver- ODENjO9L UNnü

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umfaßt dîe

einer Hülse

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"Veto N DEL vorhergebhender Klassen,

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Erxplosivstoffe

Klasse VI aller wenn fie in Öi eingerichtel , Patrone oder eine Ladung bilden für Waffen, oder daß fie für

herheitszünder oder | darstellen oder eine bilden oder Terner ein Hohl

\ s Ç A tuann orr Tun

oder zubereitet sind, daß 2 ein Handfeuerwaffen, Kanonen oder S l dbar siñi E erb für Hohblgeschosse von Erplosivstoffen b cütben, einen Zündsatz, einen Nebelwarnschlag, einen TorÞp eine Brandrakete oder ßer cinem Feue!werkäförper, darstellen.

Di \ i Abteilungen. : ie erste nur Sicherheitspatronen, Sicherheit

Nebelwarn schläge für Eisenbahnen, ZUnd

b Wwe andert lien verwei

Sprengen oder

zum Entzünden

andere

zünder

hutckchzen. 7 E H til ) FaGt alo nnrheor ovrfs&rte Munttion Abteilung 2 uImnTaBi alle vorher erklärte „Munilion, j sj {d 1b 11 Kt in Mhtoil | eigene Zündvorrichkung enthält und nicht in «btetlung L el für Handfeuerwaffen, außer Sicherhetkt für Kanonen; Hohlgeschosse;

ähnlihe Zwelke ; Hoblgescho]}e und

Zünder zum Sprengen, auß z

welche eingeschl( ist, wie: Pa‘ronen Kartuischen und Ladungen Sprengen und für andere welche Erxplosivsiosfe enthalten ; t heii8zündern; Lunten für Hohblgeschofse ; pon Exylosivstoffen und Brandraketen. DON f r PloIbItc T 1 un x p n e L ) i h Ff ito vf di DEY 1 vol Mo Abteilung 3 umfaßt alle vorsiehend erklärte Munition, u he

t î ST+ n N ho! n OTN s

igene Zündvorrichtung euthält und nicht in Abteilung 1 ein

Schlagröhren ¿zum Entzünden

begriffen is, wie: Zündsäge; Patroncn [ür Handfenerwasen, aber Sicherheitépatronen; Zünder zum Sprengen, außer Sicher! ile zündern; Lunten für Hohlgeschosse; Schlagröhren zum Entzünden von Erylolvstoffen. ) : V nter WMunilikit welchWe cine eigene Zündvorrichtung hat, ist Munition mit einer daran angebrachten oder elnen Bestandteil. ders selben bildenden Einrichtung zu verstehen, die gecigget ist, die Veunition durch Reibung oder Schlag zu entzünden. A Die Klasse VIT umfaßt Feuerwerk-(Zünd-) A

Die Kunstfeuerwerk. 2 4 L SM nter einem Feuerwerk. (Zünd: )sat (Abteilung 1) wird eine chemische Masse oder cine mechanisch gemischte Zubereitung \' Litga hate oder leiht entzündlihen Charakters ver|tlanden, die zur Herstellung ne Kunstfeuerwerk gebrauht wird und nicht in den VOLNEr, Fang en Klassen enthalten ist; ferner alle Sternpußgen und alle Buntfeuer- y [G : É T m wi O E de Kunstfeuerwerk (Abteilung 2) werden alle Erxplosivstoffe der vorhergehenden Klassen und alle Seuerwerk-(Zünd-)säpe Hen, wenn dicse in ciner Hülse oder einer anderen Vorrichtung einge hlo] En oder auf andere Weise so hergestellt sind, daß fie E t E (squib, cracker, serpent), eine Nalkete (jedod) nicht eine Ee) einen Kanonenschlag, eine Lanze (l]anco), etn Feuerrad, en G ae feuer, eine Leuchtkugelröhre oder andere Gegenslänte darstellen, wae besonders enger E R Wu ryrotechnischen Vorführungen, Feuerwerls [en oder Knallsignalen. s R i anae e fiarke DE luftdicht verslossene Metallhülse, avie L mehr als 1 Pfund einer Buntfeuermishung von folcher Art en ge daß e nit ciner Selbstentzündung ausgeseßt ist, soll indessen als

instfeuerwerk angesehen werden. Ó d Butali der Verpackung und der Bezeichnung auf der

säße und

| | | | | | | |

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Sicherheitspatronen,

dürfen nur in einem starken Kasten oder Blechbehälter Gefäß, das so angefertigt ist, daß cin Dera1 oder der anderen Sprengstoffe unmögli ist, zum oder verkauft werden. Bere l \ j 13 ; x oder die | vulvers und anderer Sprengmittel ift in deutlihen Buchstaben oder eßungen zu verstehen, welche einen explosiven Charakter oder die | PULDere

Fahtgkeit besitzen, zu bilden, und (mit S if / der cine vermishten Nitrats auf irgend eine kohlenstoff jaliige S O steht, gleichviel ob cine solche Masse mechanisch mit anderen Stoffen vermengt ist oder nicht.

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44

traße 25 in Borhagen-Rummelsburg, P us ch gehörig. Kausmann E Bayersche Straße in De

s den vorstehend

äußeren Verpackung beim Verkauf von Explosivstoffen bestehen folgende

Vorschriften: S : : : SEleouuTver (Klasse 1), im Gewicht von mehr als 1 Pfund, Kun stfeuerwerk (Klasse V11 Abteilung 2),

im Gewichte von i 3 5 Pfund (Rohgewicht) P r h S ici üaver Nebelwarn- schläge für Cisenbahnen und Zündh ütchen (Klasse VI Abteilung 1), bei einem Gefamgehalt von mehr als 5 Pfund Schießpulver oder anderen Sprengstoffen, h Alle anderen Sprengmittel der Klassen 11 bis Gewichte von mehr als 1 Pfund 2

VIL t oder anderem Herausfallen des Schießpulvers Verkauf ausgelegt äußeren Umschließung des Schieß-

So VET

Auf x e einem sicher angebrachien Etikett oder auf andere Weise

bei Schießpulver Das Nort „ZUnPowde A z i Le bei Zündhüthen und Sicherheitszündern der Name des Spreng- mittels, und bei allen übrigen sammen mit 1zubringen. a Die vorgenannte Bezeichnung ist nicht erforderlih bei geringeren

genannten Mengen.

der Name des Sprengmittels zus

uvor 44 5 S prenagmitielin d

dem Worte „explosive”

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand tas Grund» ud Bergstraße! 53, dem Fuhrherrn F. Ba rleben t versteigerung. 5170 M Nußungswert. Mit dem Gebot bon 20 O A ar und 72000 M Hypotheken blieb Kaufmann Hermann Hoff ann in Friedenau Meistbietender.

Bein Italie Amtsg Berlin: Bahnhof-

Y dem 2 Zimmermet\ter Leo

8,45 a. Mit dem Gebot von 10400. e bar blieb Karl Berg in Alt » Borhagen 55 Meistbietender. : Deutsch{-Wilmersdorf, dem Kaufmann Karl

C

Koehne gehörig. 9,69 a. Mit dem Gebot von 79000 6 bar blieb Bau- I L) HCUO ey 710 77, au

neister Kurt Berndt hier, Elsasser Straße

39, Meistbietender. jemeindesekretär Hermann uBungswert 640 4 Mit Hypotheken blieb Kauf- Chaussee 37/38, Meist-

dem

Frnststraße 14 in Treptow, jagen in Treptow gehörig. n em Gebot von 7200 M bar und 10d 00 sf, Müller in Treptow, Treptowe

D 44 7 ¡+71 a.

f D «L 5 e C :ngestellung für Kohlen und Koks nd in Oberschlesien. 8. d. M. gestellt 17919, nicht recht-

nicht recht-

2 1 il 0 A t 11 “s 4 “A

5 s Un der

itig gestellt feine :

i i gen. M aestellt 6229, Fn Oberschles ien . M. gestellt 6229,

zeitig gestellt keine Wagen.

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ishen Eisenmarkt berihtet die „Swlesishe Zeitung“ u. a. : Die allgemein „günstige Lage des R und Stahlmarktes kennzeihnet si fortge]eßt durch einen _flot en châftêganag, wie folcher schon seit Jahren nic t zu verzeihnen AeE urückhaltung ter Werke in der weiteren Abgabe von Spezial- C in feinem isen, führte zur Aufbesserung der felbst die indishe Kundschaft ohne Zögern Notierungen N verfürzten Ueberpreis- ns westfälishen Werke auf ¿ftigungsfland der Werke hat wieder eine Höhe cht __ solche {hon lange t zu verzeihnen r: das im Handel wieder- zunehmende Ver- R fiat daz daß die Lager wieder in alter Weise vervoll- E, den Anmahnungen “um Ra NEE it r größte Teil der heraus- adims i [lun zum sofortiaz Verbrauch bestimmt. Der Dicbtiait Zrunt “der günstigen Entwickelung der _CEifenmarkt- at vor allem in der Belebung der Nachfrage im JInlands- namentli ift der Abgang groß für dte Berfeinerungébetriebe, unch die Verbänte in der Ausfuhrtätigkeit wieder ur) dite Berbante in der “USJUYTIC H ine f unterstüßt werden Aber auch die Ausfuhrperhältnisse ür Fein., Band- und Baueilen haben 11 gebeflert. Dic durchs ittlihen Lieferfristen belaufen si auf vier Wochen, _ für ‘einere Sorten jedoch fünf bis fechs Wochen. Wesentlich slotter gingen die Bcstellungen von den Waggonfabriken, Cisenbahnwerkstätten, Scif9werften und Kleineisenzeugfabriken ein. Auf dem Trägermarkt ist ebenfalls der Bestellungëzugang derarî un fangreich), daß die Mm l¿werke hi und: da [nfordterungen d Kund|cafst um ‘Sleuniee faum können. Der Be- \häftigungt Vergleid n 2 orjahren Qu günstig. Der erhöhte Preis findet schlanke Durhfü! , und zwar 103 M fl die Tonne Grundpreis Frachtgrundlage edenhofen für umsfang- die Tonne rundpret8 51 rialeifenstreckten und Nohrstripswalzwerke reichere Käufe. Auch die Universaleisenstreckden und Rohrtrtpswatlzwer ind aus ‘cidend beschästigt. Der Bedarf in Grobblechen hat erheblich LUditontiaen, auch das Ausland stellt quantitativ und qu litativ größere Anforderungen. Grobe Flußeisenbleche kosten 120 bis 130 #6 für die E Grundpreis je nah Absatzgebiet, Shweißeisenbleche 15 9M I er Fein e y markt hat sich sehr lebhaft gestaltet; inländiscbe Formate in Stutze m Modellblehen fowie in Taäfelblehen werden flott bestellt, seitdem au von den Außerverbandswerken Preissteigerungen vorgenommen wurden. Unter 125 (6-Gruntpreis werden Aufträge nicht me, De E Die QCrahtwalzwerke und Drahtstiftfabriken verfügen y rie A nd, welcher Lieferfrislen von über vier Wochen nau O es ncch besfchenden Wettbewerbs der Außerverbands- en ßch die Preise doch schon aufbessern lassen.

Bom oberschlef

ei 10 Ö T2 namentlich age, wobei »rderten bewilligte,

Preise

rabatt bei re

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Arbeitsfta dingt. Troß M E erte im Westen haben j | A sern Selbst (n ben nit syndizierten Geschäftszweig der Ziebereien E vel zu günstigeren Grlösen als bisher zu tun. Die O v: fügen über die übliche Besetzung. - Der Moeenm as gehe eit die Lage kennzeichnet sich durch Aufarbeitung der DVeltän de, S napy Í in allen Sorten, Preiebewegung nah oben und L eschluß e Me ellung weiterer Hochöfen. Gießereiroheisen steht in sehr flotter afrage. Wie die Bergwerkägesellschaft „Hibernta Pete mitteilt, ist zwischen den Aufsichtêräten der Aktienge! ea t Hibernia und Alstaden eine Verständigung A E E gekommen, daß, vorbehaltlid der Gene nnon E Gib A Hen versammlungen, cine Fusion vo tad Sebibaaa célangen soll. Die Generalversammlung von E ist für Sonnabend, den 30. April d. J, diejenige bon Hi ana für Montag, den 2. Mai d. J., in Aussicht go A Fusion ter beiden Gesellshaften wird die Beteiligung nee von Hibernia um 350 000 t vermehren. Die Nupbar s Cr Beteiligungsziffer für Hibernia ist derart gedacht, dai iejen der Ie tricbe von Alstaden, welhe einen lohnenden Abbau fichern a Lee qut verkäufliche Koble liefern, aufreht erhalten werden, der 3 S E Ausfall an Produktion aber den sehr entwickelungsfähigen Ze