1854 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E M E s A E E E V EEN O E E I E E E S E S i E S A G E R M embe eee r is E s

1 182

auch daun gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besiß der | Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die Bestimmung derselben für dieje Ausstellung zweifelhaft sein

s cchriftlihen Meldungen der auszustellenden Kunstwerke zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß mühjen von | ° m 1. August d. J. bei dem Jnspektorat der Akademie ein= gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst= lers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten

nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemer= fung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht, | Mehrere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer |

Betreff der Feststellung der für die Untersuchung der liederlichen Dirnen dem damit beauftragten Stadtphysikus N. aus städtischen Mitteln zu gewährenden Vergütung, kann für begründet nicht er- achtet werden, s

Zuvörderst unterliegt es keinem Bedenken, daß im Juteresse der allgemeinen Sorge für Gesundheit und Sicherheit der Ein- wohner die von der dortigen Polizei = Behörde angeordnete Unter suchung aller der Prostitution ergebenen unD Der Syphilis verdäch- tigen Dirnen nothwendig is, und daß daher von einer \solhen Maß- regel nicht Abstand genommen werden kann. Die Phyvsikats-Beam- ten sind vermöge ihres Amtes nicht verpflichtet, der Untersuchung der liederlicen Dirnen ohne Vergütung s\ich zu unterziehen.

begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen | Dieselben missen zwar in ihrer amtlichen Stellung in al-

Rahmen befindlich sind. Die Aufnahme dieser Anmeldungen in den gedruckten Aus- | stellungs - Katalog berechtigt niht zu dem Anspruch, “daß die angemeldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden. Die Kunstwerke selbst müssen bis zum 45. August“ bei dem Insyektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Berzeich- nissen derselben, wovon das eine als Empfangs=-Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintrefende Kunstwerke werden nur insofern berüdcsichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Play vorhanden ijt. Eine Umstellung s{hon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden varf nicht gefordert werden, Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften 2c. den Jnhalt der Darstellung | auf der Rüdcseite des Bildes kurz anzugeben, : Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme Der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Snstrumente, ‘fo ‘wie | mechanische und Judustriesachen aller Art werden nicht zur | Ausstellung zugelassen. | 8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung fann Niemand einen ausgestellten Gegeustand zurüderhalten. } | 9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen | Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften | S und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant- wortlich ; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat. Transportkosten übernimmt die Afademie nux für Arbeiten | ihrer Mitglieder oder besonders von thr aufgeforderter Künstler, Kunstwerke von s{hwerem Gewicht aus der Ferne dürfen nur nah vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung übersandt werden. Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10) bezeidh) neten, haben die Kosten des Her- und Rücktransports der übersandten Kunslwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier- |

selbst zu bezeichnen , welchem jede desfállige Besorgung und | der fraglichen Kosten keinem Zweifel unterliegen kann, auch die Korrespondenz, \o wie die Vermittelung des Verkaufs der 1 :

Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine au- dere Kunst - Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über- |

lassen bleiben muß. Für die Einrahmung von Bildern, A 2c. haben die Einsender ebenfalls selbt zu orgen.

|

|

Für unangemeldete, niht zur Ausstellung zugelassene oder |

erst nah dem 15, August d. I. hier eintresfende Gegenstände

werden keine Transportkosten vergütigt z auch kann die Aka-

demie wegen Beschädigung “der Sendungen während des Her= |

und Rücktransports nicht in Auspruch genommen werden, Berlin, den 18. Februar 1854. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Dr C M Alten, Vice=-Director. Secretair der Akademie 2c,

Ministerium des Jnuernu.

Erlaß vom 11, April 1854 betreffend die Ver- pflichtung der Gemeinden zur Tragung der Kosten sür Ueberwachung der gewerbsmäßigen Prostitution,

| | | | | | | | | t

| j |

Das von Jhnen in Folge eines Beschlusses des dortigen Ge- |

len gesundheitspolizeilichen Beziehungen Die Behörden mit ihrent Gutachten unterstüßen Und die Fragen HVeantworten, ov und mr Aron n er mt n treffend es fan aber x yon -ezhnen m ckt verlangt werda; das sie darüber hinaus auf einzelne Fälle sich einlassen, und jede von der Polizei ihnen vorgestellte Dirne untersuchen, ob sie mit de1 Syphilis behaftet sei oder nicht. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß derartige ärztliche Verrichtungen besonders bezahlt werden müssen, und es kann nur in Frage kommen, wer die diesfälligen Kosten zu tragen hat. Nach §, 3 des Geseßes vom 11, März 1850 über die Polizeiverwaltung, fallen den Gemeinden die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung, mit Ausnahme der Gehälter de: uach §, 2 a, a, D. vom Staate angestellten besonderen Beamten, zur Last, Die nah vorstehenden für die fraglichen ärztlihen Un tersuhungen zu gewährende Vergütung fällt indessen keineswegs unter deu Begriff des Beamten =- Gehaltes. Dieselbe ist an ich nichts Anderes, als die Belohnung, welche dem Arzte für sei Bontiihüna «gea wivd und. zu. Dor JLogus Mer

tung ändert sih dadurch nichts, daß diefelbe auf e

Summe für einen Zeitabschnitt festgeseßt wi

nicht als Beamter, er tritt in seiner Eigenschaft als S s verstän digex auf, und die Gebühren, welche ex ‘für setn yung Zu fordern hat, sie mögen nun für jeden einzelnen Fall berichtigt ode nach einem getroffenen Abkommen in einer bestimmten Summe für alle vorkommende Fälle im Ganzen bezahlt werden, sind felbstredenT als ein Gehalt nicht zu betrahten. Hieraus folgt aber nach den Vorstehenden von selbst, daß die Stadtgemeinde verpflichtet ist, diese Kosten zu bestreiten, In der That genteut aber aue) die O

V

meinde die Vortheile der angeordneten Maßregel, da diejenigen

2,4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke | Personen , welche sich der Prostitution hingeben, und hinsichtlich

welcher eine ärztlihe Untersucwung und nach den Umständen ein ärztliche Behandlung nothwendig wird, mehr oder minder vermö genslos zu sein pflegen, mithin in den meisten Fällen der GVemeind( die Heilung derselben auf ihre Kosten zur Last fallen wird. Tritt das Heilverfahren nun \{hon, wie dies Durch die regelmä] ärzilihen Unt:rsuchungen möglich gemacht wird, im Beginn Krankheit ein, so mindern sich dadurch nicht allein die Kosten Heilung , sondern es werden auch noch andere nch! unwesentlich( Vortheile für die Armenverwaltung erzielt, indem durch die Unte! suchungen die weitere Verbreitung der Syphilis verhtudertk unl dem völligen Siehwerden der betreffenden Dirnen vorgebeugt wird

Wenn hiernach die Verpflichtung der Gemeinde zur Tragung}

N Li

1 Dem betreffenden Arzte ausgeseßte Vergütung nach den stattgehabte! näheren Erörterungen dem sehr erheblichen Umfange der ihm ube tragenen Leistungen entspricht, so erscheint es völlig gerechtfertigt, daß der Herr Regierungs-Präsident, auf Grund des §. 141 ‘der Gemeinde-Ordnung vom 11, März 1850, Der Weigerung der Oe meinde gegenüber, von seiner Befugniß Gebrauch gemacht hat, den Betrag der von der Gemeinde zu gewährenden Vergütung festzu seyen. Es muß daher bei der diesfälligen Entscheidung desselben vom 16. September 9. J. sein Bewenden behalten, und es wirl auch für die Folge nicht davon abgegangen werden können, die

,

Stadtgemeinde zur fortlaufenden Zahlung der Vergütung für di

angeordneten ärztlichen Untersuchungen, erforderlichen Falles gleicher Weije zu nöthigen, Es bleibt Ihnen überlassen, den Gemeinderath vou der gegenwärtigen Entscheidung in Kenntup

zu seben.

Berlin, den 11, April 1854.

Die Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal=Angelegenheiten, Fm Austrage. Lehnert.

des Innern. von Westphalen,

Ant

meinderathes eingereihte Rekursgesuch vom 9, Oktober v, I., in ' den Bürgermeister N,

PCLCIT

Engagement zugewach\en ,

1183

Kriegs-Minifterium.

Verfügung vom 20, Juni 1854! betreffend die Kompetenzen der Lazareth =Gehül fen.

Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 12, Februar 18952, (Staats-Anzeiger Nr, 70, Sr: 349,)

Vorgetommene Anfragen geben dem unterzeichneten Departe- nent Veranlassung, mit Bezug auf §, 42 des GeldD=Verpflegungs= Reglements hiermit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen: _

daß die Lazareth - Gehülfen aller Waffen, welche gemäß der Allerhéchsten Kabinets-Ordre vom 12. Februar 1852 nach Er-= füllung der vorgeschriebenen Bedingungen , den Nang der Unter= offiziere erhalten, und in Folge dessen in das jüngste Unteroffi= zier -Oehalt ihres Truppentheils treten, auch Den Unteroffizier = Servis und das Klein -Monutirungsgeld Der Unteroffiziere erhal= ten können. Die hierdurch gegen den Ctat erwachfenden Mehr= Ausgaben werden gleich dem Gehalte extraordinair verausgabt,

A / + Q Q 4) QEF A Berlin, den 20, Juni 1894. Krieas-Ministerium, Militair-Oekonomie-=LeparTement.

L

Gueinzius,.

achaltenen Vortrag bestimme Ich: daß in die ‘olvatenstandes versebte Gefreiten der Landwehr= wenn sie den Stämmen aus dem aktiven Unien - Regimenter, mit Ausnahme der Garde-=

Truv vel d der Jäger, Überwiesen worden sind, ihren srüheren

P b

Truvventheilen zurückgegeben, wenn sie aber den Stämmen auf au= rem Wege, {ei es gls Ersaß - Rekruten oder DUr ch fFreiwilliges + zug oder aus den Garde - Txuppen und den Jägern hervorgegangen sind, in die besonderen Abtheilungen der ‘ombinirten Reserve-Bataillone eingestellt werden. Nach erlittener Testungsstrafe, mit welcher die Verseßung in die zweite Klasse des ckoldatenstandes niht verbunden ist , treten beidex -Kate= iorieen zu ihren Stämmen wieder zurü.

Ÿ § \nhaltische Eisenbahn, den 8, Juni 1504.

m L t J l

1

L

(004.) ¡FLTE

Jm Allerhöchsten (5 raf

(gegengez,) E n Rriegs-Yiinistermm,

Die vorgedrudte ler ochste Kapinets @enntniß der Armee gebracht.

Y 1, 8 ; A 14 L A

Berlin, den 24, Juni 1594,

Ministerium.

ad

N T E L 54 C Cty ck Im Allerhochiten Auftrage:

ras ar De Vie.

Verfügung vom 25, Juni 1594

Ausbildung der U M O E T NAS Pr ckœ Ul en

bet rEffend- da

Es erscheint in mehrfacher Beziehung ir Das dvienstliche In teresse vortheilhaft, wenn den Zahlmeister=Aspiranten der Truppen die Gelegenheit gewährt wird, sich vor Antritt ihres Kommandos ur Ausbildung bei der Intendantur auch mit Dem Kassen- und Oefonomie-Betrieb bei Truppentheilen anDerer IQaffen, als denen sie felbst angehören, bekannt zu machen. Namentlich tritt dies vei Den Zahlmeister Aspiranten der Landwehr=Siabe als Bedurfmß hervor, :

Das Kriegs-Ministerium empfiehlt Daher Zux weiteren Ver

-

anlassung, na Zeit, Gelegenheit und Erforderniß ein Kommando der Zahlmeister-Aspiranten im vorbezeichneten Sinne eintreien ZV (assen,

Berlin, den 25, Juni 1854.

Kriegs-Ministerium, Militair-Dekonomie- Departement,

Gueinzius., Sixtus.

An sämmtliche Königliche General-KommanDos 2c.

¡*

|

j

Abgereist: Se, Excellenz der Herzoglich anhalt-bernburgische Staatsminister, von Schaebell, nach Bernburg. t

Der General-FJntendant der Königlichen Schauspiele, Kammer= herr von Hülsen, nach Homburg.

_Verlin, 1. Juli, Se, Majestät der König haben Allergnä-= digst gernht: Dem Chef des Stabes des Militair=Gouvernements am Rhein und in- Westphalen, Oberst - Lieutenant von Alvens- leben, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr, Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Commandeur = Kreuzes vom

n

ck (C2 E a G C4 E U, St, Michael-Berdtienit-Vrden zu erthetlen.

L M F HN 940 F 44 4 d f §42 Jersonal-Veränderungen

L

T

Ernennungen, Besörderungen Verseßungen.

Den 14 unl.

v. Göllniß, Major vom 2. Kür, Regt.,, als etaiêm, Stabsoffizier ins 5, Kür. Regt,, v. Wnucck, Major vom 5, Kür. Regt.,, als etatsm. Stabsoffizier ins 8, Kür, Negt,, v. Stosch, Pr, Lt, vom 2,, zum L Jäger-Bat. verseßt, v, Glasenapp, Sec, Lt, vom 4, Jäger-Bat., zum Pr, Lt, im 2, Jäger-Bat, 9 Belstr; Sec. Lt. vom 4, Jäger-Bat,, zunt Yr, Lt, im 1, Jäger-Bat,, Schulz 1, Sec, Lt. vom 7, Jäger-Bat, zum Premier - Lieutenant im 8, Jäger - Bataillon, v. Zawadzky, Ober-

_jáger vom 3, Jäger-Bataillon, zum Portepec-Fähnr, im 5, Jäger-Bakt,,

x

v, d. Heyde, Jäger vom Garde-Jäger-Bat,, Koch, Jäger vom 4, Jâger- Bat. , v, Raumer, Oberjäger vom 5. Jäger -Bat,, v. Oidtmann,

| Oberjäger vom 7. Jäger - Bat., zu P. Fähnrs., Mettiler, Pr. Lt. vom

,

8. Jäger - Bat,, z. Hauptm., v. Wilamowiß, Haupim, vom 18. Inf. Regt., zum Major und Commandeur des 4. Bats, 19, Ldw, Regts, v, Brauchitsch 1., Per, Lt. vom 1. Garde-Regt, zu Fuß, zum Haupim,, v, Kameke, Sec, Li,, von demselben Regiment, zum Pre Ll, v. Kayeler, Pr. Li, vom 2, Gaide - Regt. zu Fuß, zum Hauptmann,

| v, Wolsfradt, Sec. Li, vou dems. NRegt., 3. Vere U, Q. Una l gl, 3 /

| Untero, vom Garde-Res -Jusf.-Regt., Gr. £, Lüttichau, car. P, Fähnr, | 9% Sat, Untero}. vom Kaiser Alexander Hrenad. Regt.,, v. Koschem-

bahr, Frhr. v, Schleiniy, Unteroff. vom Kaiser Franz Gren. Regt., v. Borcke, Kürassier vom Garde - Kür. NRegt,, zu P. Fähnrs, Baron v. Borcke, Rittm. vom Garde - Hus, Regt,, zum Major und etatsm, ‘absoffizier, o, Somnih, Pr. Lt, v, dems. Rgt., z. Ritim., v. Stralen-

»r ff, Sec, Lt, von dems. Negt., zum Pr. Lt, Gr, v, d, Gröben, P. Fähnr. von dems, Regt, zum Sec, Lt, befördert, Scchep ppe, Oberst und Commandeur der 417. Juf.-Brig., gestattet, in seinem gegeuwärt, Dienstoer- hältniß die Unif. des 23. Inf, Negts, beizubehalten, und is derselbe bei

S d

| diesem Regiment à la suite zu sühreu.

Bei de Laud Wel Den 44, Unt. o Stückradt, Major und Commandeur des 14, Bats, 19, Regis, , als Commandeur zum 3, Jäger-Bat, verseßt. Nb (i ed 0- Bewilli Ugen Dem:8, Unl Tramniß, Feldjäger (mit Sec, Lts. Char.) vom Corps, scheidet aus, Den 14. Juni, i v, Rauch, Major vom Regt, Garde du Corps, v, Schmeling, Major vom 2, Garde - Ulan, Regt,, beiden mit der Regts, Unif, mit den vorschr, Abz, f. V, und Pension der Abschied bewilligt. Beri der Lanov wehr, Den 14, Juni. _ v, François, Pr. Lt, vom 1, Aufgeb. des 3, Bais, 2, Garde-LdW. Regts, der Abschied bewilligt, Beamte der Militair - Verwaltung. Den 3, uni, v, Fischer -Benzon, vormals {hleswig-holsteinscher Auditeur, zum Garnison-Auditeur in Jülich ernannk, Durch Verfügung des K Den: 16, U. : ; Sem Proviant-Amts-Assistent in Stralsund, zum Proviant-Amtis- Controleur ernannk.

riegs-Ministeriumsz C4 Juni.

Den Riese, Proviant-Amits-Controleux ernannt,

Ihorn, zum Proviantmeister

Den 18 NUWM, Thomas, Magazin-Nendant in Silberberg, zum Proviaunim?ite1 ernannt, i Den 49% ZJUnA L Preuß, Magazin-Rendant in Pillau, zum Provianimeister ernannt. Durch Verfügung des General-Auditoriais. Deni 22,4 JU.94 es Lommabsch, Garnison-Auditeux in Jülich, zur 1äten Division 18 Düsseldorf verseßt.