1854 / 160 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel Al. E Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß

keine Me befin bierdur diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Qitnis Änserer Behörden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthaltenen Bestimmungen, und zwar nicht blos in L seren zum Deutschen Bunde gehörenden, sondern auch in allen Kbrigon Landestheilen Unserer Monarchie in Ausführung gebracht verden sollen. | :

wev S SNwchen und gegeben Berlin, den 10, Juni 184.

Friedrich Wilhelm.

Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelshwingh.

Gr. von Walderjee.

Gesetz, betreffend die Declaration der Verfassungs

efunde vom 31, Januar 1850, in Bezug aus die

Recte der mittelbar gewordenen deul hen Reichs fürsten und Grafen. Vom 10, Juni 1854.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. E verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was E Die Bestimmungen der Verfassungs = (rkunde vom 31, Ja nuar 1850 stehen einer Wiederherstellung derjenigen dur Die Ge: feßgebung seit dem 1. Januar 1848 verleßten Rechte unD Borzüge nit entgegen, welche den mittelbar gewordenen deutschen Mee fürsten und Grafen, deren Besitzungen in den Jahren 1515 und 185 der preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt worden auf Grund ihrer früheren staatsrehtlichen Stellung 1m Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und namentlich dur den Artikel XIV. der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und dur die Artikel 23 und 43 Der wiener Kongreßakte vom 9, Jun 1815, so wie durch die spätere Bundesgesebgebung zugesichert wor- ven sind, sofern die Betheiligten hle nicht ausdvrücklich dur rethts- beständige Verträge aufgegeben haben. Diese Wiederherstellung erfolgt durch Königliche Verordnung. E tis | Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteni Königlichen Insiegel, Gegeben Berlin, den 10. Junt 1594,

Lun M anteu f} ol On O Cr O edt. Simo n. von Raumer. von Westphalen. Bodelschwingh, Graf von Waldersee,

Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf

den Jnhaber lautender Obligationen des Witten-

berger Deichverbandes bis zum Betrage: von

100,000 Rthlrn. vom 21, August 1854 zur Au s-= gabe von 80,000 Rthilra, neuer Obligatio nen. Vom 23.3Ju’ni 1854.

Privilegium vom 21, August 1852, (Staats-Anzeiger Nr. 219, S. 1301,)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c,

Nachdem das Deichamt des Wittenberger Deichverbandes in seiner Sißung vom 416. Februar d, J. den Beschluß gefaßt hat, zur normalmäßigen Herstellung der Deichlinie und Ausführung einer durchgreifenden Entwässerung (cl. §§, 2 und 5 des Deichstatuts vom 7, Oktober 1850 Geseß-Sammlung vom Jahre 1850 S, 420) die noch fehlenden Geldmittel im Betrage von achtzigtausend Tha= lern im Wege der Anleihe zu beschaffen, auch den Antrag gestellt

hat, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende Obligationen |

mit Zins - Coupons bis zum Betrage von achtzigtausend Tha= lern nah näherer Bestimmung des beiliegenden Planes aus= stellen zu dürfen, wollen Wir, da sih hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des g. 2 des Geseßes vom 17, Junt 1833

Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von Obliga=- |

tionen des Wittenberger Deichverbandes bis zum Betrage von achtzigtausend Thalern, welche in 80 Stüdcken von 500 Rthlrn.,

300 Stüdcken von 100 Rthlrn. und 400 Stücken von 25 Rthlrn, anszustellen, nach dem Zinsfuße von vier und ein halb Prozent zu verzinsen und aus dem von dem Deichverhande aufzubringenden Tilgungsfonds nah der durch das Loos bestimmten Reihefolge zu tilgen sind, durch das gegenwärtige Nachtrags=-Privilegium mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Jnhaber dieser Obli- gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne eine Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu müssen, geltend zu machen be fugt ist.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel,

Gegeben Stettin, den 23, Juni 1854.

1, S) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.

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u einer für Rechnung des Wittenberger D eid

Ö verbandes zu ueagoziirenden Utnleiye.

S4. Zur uormalmäßigen Ausführung der Deichlinie des Wittenberger Deichverbaudes und gründlichen Entwässerung der Niederung (§§. 2 und 5 des Deichstatuts vom 7, Okiober 1850 Gescyß- Sammlung von 1850 S, 420) soll außer der durch das Allerhöchste Privilegium vom 21. August 1852 bereits angeliehenen Summe von 100,000 Rthlrn, noch die Sumni von 80,000 Rthlrn. angeliehen werden.

O, 21

Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Jnhaber lautende, mit Zins|(

nen versehene Obligaiionen im Betrage von resp, 25 Rthlrn,, 100 I 500 Rihlrn, ausgestellt werden, Die Darleiher begeben sich des gungsrechts. Dem Deichamte aber steht die Befugniß zu, durch Ausruf im Preußischen Staats-Anzeiger, der Preußischen Zeitung, dem Mersebur ger Amtsblatt und dem Wittenberger Kreisblatt mit einer se{smonailichen Frist zu kündigen und die Rückzahlunz nach Maßgabe der unter §§, 4 unt 5 enthaltenen betreffenden Bestimmungen zu bewirken. Sollie eins ode1 das andere der betreffenden Blätter eingehen, so bestimmt der Ober-Präst- dent der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatie statt des eingegan genen die Bekanntmachung zu erfolgen hat,

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Die Verzinsung der Obligationen exfolgt mit vier und ein halb Prozent jährlich, und zwar in halbjährigen Terminen, jedeêmal am 2. Januar un 1, Juli, Bruchpfennige werden für voll gerechaet. Die Auszadplung dei Zinsen erfolgt bei der Deichkasse. 6. 4

Die Rückzahlung des Darlchns wird dadurch sicherge stellt, daß vom Tahre 1855 ab «alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 80,0 Thaler nebst den ersparten Zinscn von den zur Amorlisation gelangenden Obligationen zur Tilgung verwendet wird,

Die Amortisationsbeträge, so wie die Zinsen der Schuld, werden durci die nah dem Kataster des Wittenberger Deichverbandes auf die betheiligten Grundstücke zu repartirenden und von den Besißern mit den landesher1 lihen Steuern einzuzichenden Beiträge aufgebracht,

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Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das Loos bestimmt, Die gezogenen Littera und Nummer werden vor dem 1, Januar des betreffenden Jahres in den im §. 2 genannten Blättern be- fannt gemacht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in tem zunächstfolgenden Zinstermin am 1, Juli e: folgt,

Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, dereu Betrag in dem fest- geseßten Termine nicht eihoben wird, können innerhalb der nächsten zehn

Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden z sie tra- gen aber vou der Verfallzeit ab keine Zinsen, Sind dagegen zehu Jahre nach ihrer Fälligkeit veiflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth,

Eben so weiden Zinscoupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren

nach ihrem Fälligkeitstermine nicht abgehoben werden. Zinscoupons, welche bei früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fälliz sind, müssen mit der Obligation zurückgegeben werden, widrigenfalis der Betrag von der Kapi talszahlung in Abzug gebracht wird. : Si 01 Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Deichamtes durch Unterschrift vollzogen. Formular. O aao R des Wittenberger Deichverbandes ot. e. E über

Der Wittenberger Deichverband verschuldet dem Jnhaber dieser Schuld- verschreibung die Summe von ….. .. Thalern , deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. 0

Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuldsumme, welche zur normalmäßigen Herstellung der Deichlinie und Binneneutwässerung der Niede- rung aufgenommen, einen Theil des vurch das Allerhöchste Nachtrags- Privilegium vom ten : (Geseyg-Sammlung von ……...) genehmigten Darlehns von achtzigtausend Thalern bildet und von Seiten des Gläubigers unfündbar is, nah Maßgabe des umstehend

abgedruckten Anleihe- und Amortisationspians zu sciner Zeit zu tilgen, in-

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zwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Rückzahlungstermine mit vier und ein halb Prozent jährlih zu verzinsen, Wittenberg, den . .ten Das Deichamt des wittenberger Deichverbatndes (Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register F Mit dieser Obligation sind acht Zinscoupons 1—8 ausgegeben. Sine zur Obligation des Wittenberger Deichverbandes M A über Ode Silbergr.

j Pfennige. Inhaber dieses Zins - Coupons erhält am 2, Januar (resp. die halbjährigen Zinsen mit Nuückgabe desselben. Wittenberg, den

- C 1! L. 01) 1 MIUIN, Q Gee

Deichamt des Wittenberger Deichverbandes (Unterschrift dreier Miiglieder.) Dieser Zins - Coupon wiro ungültig, wenn ein Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, 1m Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird, Eingetragen im Register AL.

(erium fir Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung vom 6. Juli 1854 betreffent Qr

N u G N Li IT G I A E S V o G 54 Postdampf\chiff=Verbtndung zwtschen Preußen

E R A A R S S A N E ee UND SMWwede G D a

Die Postdampfschiff-Verbindung zwischen Preußen einer- und Den Und Danemarl.. aneererieis . ner, TOLO ENDET:

[) ZwisGen Sltersin UUud Stockholm

wöchentlich einmal durch die Postdampsschisse „Nagler‘“/ und „Nord Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, cktodckh olm: Dienstag 10 Uhr Vormittags, Stettin geht der „Nagler“ ab: Dienstag, den 11, unkd 25, U, Den S. D 24, Q, 1) 10, VEL „Nordstern““ den l

L S s 4 T olgenden L

Meng, also den. 158, ZUii, den L1., 19 U, f 10,

und 29, Augujsl

D when Stral und und Yitadt lich 2mal durch das Post = Dampfschiff „Schwedischer Löwe“ alsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, Montag und Freitag Abends. Zwishen Stettin mund Kopenhagen véchentlih 2mal durch das Post-Dampfschiff „Geiser“ aus Stettin: Montag und Freitag Mittags, aus Kopenhagen: Mittwoch und Sonnabend Nachmittags. Die Pafsage- und Fracht = Tarife, so wie überhaupt alle, 1 ezug auf die Benußung der Schiffe geltenden Bestimmungen fön- 101

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i bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden,

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Berlin , den 6, Juli 1854.

General

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Post-Amt.

Ministerium des Junern. Bekanntmachung vom 28. Juni 1854 vie VBefatigunk ¿(tines Nachtrags zu vem reovtotr

tenStltuteder MagbepUrgerFeUerLer\iMWe rungs Gesfellschaft.

betreffend

Dem von der Magdeburger Feuerversicherungs - Gesellschaft beschlossenen Nachtrage zu ihrem revidirten Statute vom 8, März d, J. is auf Grund der Allerhöch{sten Ordre vom 10. d, M. die landesherrliche Bestätigung ertheilt worden. Dies wird hiermit, in Gemäßheit des §. 4 des Geseßes über Aktiengesellschaften vom H, November 1843, mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß die Aufnahme des Nachtrags in das Amtsblatt der Regierung zu Mag deburg angeordnet ist,

Derlin, den 28. Juni 18.

L »4,

Der Minister Der Minister für Handel, Oewerb( “Innern, und öffentliche Arbeiten. In Vertretung:

SENTRDALEN, von Pommer-Es\ch e.

| Finanz- Ministerium.

Die Ziehung der 1sten Klasse 110ter Königlicher Klassen- | Lotterie wird nach planmáßiger Bestimmung den 12ten d. M, | früß 7 Uhr ihren Anfang nehmen, das Einzählen der sämmtlichen | 90,000 Ziehungs -= Nummern aber, nebst den 4000 Gewinnen ge= dahter Aster Klasse hon heute Nachmittags 3 Uhr dur die Königlichen Ziehungs - Kommissarien öffentlih und im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie-Einnehmer Stadtrath Seeger und Maßdorff hierselbst und Henke aus Hechingen im Ziehungssaäl des Lotteriehauses stattfinden, E Berlirt, vei 11; Juli’ 1854;

Königliche General=Lotterie-Dire

__ Angekommen: Se. Excellenz dêèr Herzoglich anhalt - dessau- cöthenshe Staatsminister, von Pl 6b, von Dessau. Der General-Major und Commandeair der Iten Jnfanterie=

Brigade, von Bequignolles, von Fran!furt a. D. Der Präsident der Bl.5ch, von Bonn.

igsstt geruht: Den arzt i ischen Friedrich-=Wilhelms=Instituts,

[lnlegung des von Sr, Majestät verliehenen Ritterkreuzes des St. M

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Berlin, 8. Juli, Se. Majestät der König haben Allergnä= 3 medizinisch = chirur=

ige von Baiern ihnt

j mmatrikulirten Studi- renden auf der Universität zu Greifswald im Sommer - Semester 1854,

Von Michaelis 1853 bis Ostern 1854 waren .

Davon sind abgegangen

Es sind vemnach geblieben. M

Fn diesem Semesters sind hinzugekommen... N E

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Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher A e ( Inländer 28 Die theologische Fakultät zählt ck Vi zyx

ira d } Ausländer

R d g ; i, E n! nd juristishe Fakultät zählt . s dd

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medizinische Fakultät zahlt

ie philosophische Fakultät zahlt

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Außer den immatrikulirten Studirende1 __ Vorlesungen berechtigt : Nicht immatrikulirte Hospitanten

Es nehmen also im Ganzen an den V

D 2 lia de y Verant

Preußen. Danzig, 7. Juli, Heute früh kehrten die Fre gatte „Gefion“/ und Korvette „Amazone“ von ihrer Uebungsfahrt auf unsere Rhede zurü, i

C E E Preußen. traf heute Morgen ün der Stadk Mulheim ein, Und begab sich, nachdem Höchstdenselben an dem Eisenbahnhofe - die Behörden vorgestellt waren, zur Truppen=ZJnspection nach der Mül= heimer Heide, und von dort nah der hiesigen Stadt, vo Se. Königliche Hoheit nach kurzem Aufenthalt gegen 1 Reise nah Coblenz antrat,

Lübeck, 7. Juli, Eine ziemliche Anzahl finuischer Seeleute, die Besaßung von mehreren durch englische Kreuzer genommenen Prisen, traf in den leßten Tagen hier ein, Dieselben gingen heute mit dem Dampfschiffe „Riga und Lübeck“ nach Memel, um von dort ihre Reise in die Heimath fortzuseßen,

Hessen. Kassel, 8, Juli. Gegen das, die Mitglieder der aufgelösten Ständeversamnilung (wegen Stèuerverweigerung) srei- sprechende Erkenntniß des hiesigen Criminalgèrichts ist die Berufung au das Obergericht beschlossen. Die Staatsbehörde hat sich die Frist zur Einführung derselben verlängern lassen.

Baden, 7. Juli, Gestern Abend ist Se, Königliche del Prinz A DON Preußen 1er angetommen Rochen hier zu verbringen.