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nisterium für Handel Gewerbe und E öffentliche Arbeiten.
Dem Fortepiano-Fabrikanten J, B. Scharnweber und dem Maschinenbauer Wilhelm Wolf Loewenstamm zu Berlin ist unter dem 8. Juli 1854 ein Patent 7 :
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Vorrichtung zur Kontrolirung der Führer öffentlicher Fuhrwerke, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich er- kannt ift, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Erlaß vom 31. Mai 1854 — betreffend die Ver äußerung, Bebauung und Benußung Der Dorfe Freiheiten.
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gebäuden auf Theilen der Dorf - Freiheit zu N,, wird der König- |
lichen Regierung eröffnet, daß die Zurückweisung der Anträge der
Beschwerdeführer aus den von ihr geltend gemachten Rücksichten ini |
Juteresse der Bau =, Feuer - und Wegepolizei nur vollkommen ge:
billigt werden kann, die Beschwerdeführer daher abschlägig beschie- |
den worden sind.
Auffallend is es, wie die Dorfgerichte nah der, von den Be= | \{chwerdesührern beigebrachten Bescheinigung bei einer Verengung der |
Dorfstraße bis auf 25 Ruthen Breite für die Gewährung des Ge suches sih haben aussprechen können.
Da dem Vernehmen nah in neuerer Zeit die Veräußerung | von Theilen der {sogenannten Dorf=-Freiheiten (Anger, Auen) oder | Dorfstraßen vielfach vorgekommen ist, wo diese Realitäten in Folge | der neuern Gesehgebung von den Gemeinden als ihr Eigenthum | angesehen worden, oder eine Theilung derselben zwischen dem Guts= | herrn und der Gemeinde stattgefunden hat, oder die im privativen | Besiy befindliéhen Gutsherren aus Besorgniß künftiger Beschränkung | ihrer Befugnisse zum Verkauf schreiten und hierdurch manche Dör= | ehung eine völlige Veränderung erfahren haben, | so nehme ich Veranlassung, die besondere Aufmerksamkeit der Kö- |
fer in dieser Bez!
niglichen Regierung auf diesen wihtigen Gegenstand zu lenken. Abgesehen davon, daß dergleichen Dorf-Freiheiten 1c, wo die-
selben mit Bäumen beseßt sind, eine Zierde des Orts bilden, sind | fentliche Zwecke von wesentlihem Nuben, sofern sie zur Errichtung von Gemeinde - Bakhäusern, zur | Aufstellung der Feuerlösch - Geräthschaften und der dazu erforder- lichen Gebäude, zu öffentlichen Brunnen und Vieh-Schwemmen, zu |
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solche unverkennbar für manche ö
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Baumschulen und anderen Bedürfnissen der Gemeinden eine nüß-
Diesen Rücksichten gegenüber fann der aus der Veräußerung erzielte | geringe Gewinn kaum in Betracht kommen. Insbesondere aber ist auch das Interesse der Wege=, Bau- und Feuer-Polizei dabei ins |
Auge zu fassen. In ersterer Beziehung versteht sich, daß überall
darauf gehalten werden muß, die erforderliche Breite der Straße, | nah Maßgabe der dermaligen Verkehrsverhältnisse und deren vor= | aussichtlicher Erweiterung, festzuhalten. In Betreff der Bau=- und | Da in den Scheunen |
Feuerpolizei erscheint dies jedoch ungenügend. und Ställen der Dörfer bedeutende Mengen leiht feuerfangender und zur Verbreitung eines Brandes durch Flugfeuer geeigneter Stoffe aufgehäuft sind, bedingt dies an und sür sich die Nothwen- digkeit möglichster Entfernung der Gebäude von einander. Jn den Städten ist für die Errichtung von Heu=-, Stroh=- 1c. Magazinen wegen deren besonderer Feuergefährlihkeit auch da, wo die Umge= bungen eine durchaus feuersichere Bauart darbieten, die Anord-= nung erhebliher Entfernungen erforderlih, Dies Erfor- derniß tritt in den Dörfern in verstärktem Maße hervor, da in denselben eine größere Anzahl solcher, mit leiht brennbaren Stoffen angefüllter Gebäude in mehr oder minderer Entfernung von einander beisammen is, während es, namentlich sobald das Feuer bereits eine größere Ausdehnung erlangt hat, an hinreichen- den Mitteln und Kräften zur Dämpfung desselben mangelt. Dazu rom E es noch vielfah an völlig massiv gebauten Wohnungs- und Wirths{hastsgebäuden in den Dörfern fehlt, namentlich der Beseitigung der Sthindel-, Stroh=- und Rohrdächer oft überwtegende Séhwierigkeiten sich entgegenstellen, Die Erfahrung lehrf auch, daß Brände in den Dörfern, sofern niht eine zeitige und s{leunige Unterdrückung des Feuers gelingt, eine verheerende Wirkung zu erreichen pflegen. Durch die bei Anlegung von Dörfern sehr reidh- lich bemessene Ausdehnung der Dorfstraßen 2c, ist einer Verbreitung des Feuers von einer Seite der Häuserreihe nah der anderen ein Hinderniß geboten. Werden die vorhandenen breiten Dorffreiheiten
veräußert und mit Gebäuden beseßt, so mehrt sich offenbar die Feuersgefahr und die Verbreitung des Feuers wird erleichtert. Der Königlichen Regierung wird daher empfohlen, dur ent- \prechende Anweisung der Landräthe den diesfälligen Nachtheilen nachdrücklich entgegenzutreten, und, damit weiteren Uebelständen vorgebeugt werde, vorläufig jedenfalls anzuordnen, daß zu allen baulichen Anlagen auf den zur Zeit vorhandenen Dorf-Freiheiten (Angern, Auen) oder Dorfstraßen Jhre besondere Genehmigung einzuholen und dem diesfälligen Gesuche mindestens eine, Die órt- lichen Verhältnisse und Dimensionen ergebende Handzeichnung bei= zufügen sei. Außerdem empfiehlt es si, dafür zu sorgen, daß nath und nach die Baufluchtlinien in den Dörfern festgestellt werden, welche für Neubauten maßgebend sind, dergestalt, daß, gegen die- selben hervortretend, kein Bau zuzulassen, und vorhandene, über solche vortretende Gebäude für den Fall des Abbruchs oder Ab
| Hrennens nur nah dem festgeseßten Alignement wieder aufzubauen
sind, wozu das Geseß vom 11. März 1850 über die Polizei-BVer- waltung hinreichenden Anhalt gewährt. E Jn der Beseßung der Dorf - Freiheiten oder Dorfstraßen nit
S
Bäumen ist außerdem ein wirksames Mittel zur Verhütung der
A A H | Verbreitung des Feuers von einer Seite der Dorfstraße nach der Auf den Bericht vom Iten d. M., betreffend die Beschwerde der N. N., wegen versagter Genehmigung zur Errichtung von Wohn=- |
andern zu erkennen, und im Interesse der Feuersicherheit zu wün- schen, daß der Einwirkung der Landräthe die Erhaltung derartige Pflanzungen und, wo dergleichen fehlen, deren Anlegung gelingen möge.
“ Berlin, den 31, Mai 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten O0 De De An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur
Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Re
gierungen (mit Aus\c{chluß der Rheinischen).
Verfügung vom 27. Juni 124 —— betr CfTenD Nie Beförderung von Auswanderern seitens der Dazu fonzessionirten Per] o nèn
Gesc vom 7. Mai 1353 (Staats-Anzeiger Nr. 216, S. Reglement vom 6, September 1853 (Staats-Anzeiger Nr, 2
Die von mir auf Grund des §. 7 des Geseßes vom 7. Mal 1853 für auswärtige Emigrations-Unternehmer ausgefertigten Kon zessionen zum Betriebe des Geschäfts der Beförderung von Aus wanderern innerhalb der preußischen Staaten sind zum Theil unter Beschränkung auf die Beförderung nach gewissen Ländern, resp. über gewisse Einschiffungshäfen ertheilt, theilweise ohne aus
, G pr t 11 | 41 / v3 N s L - My \ . lie Verwendung gefunden haben und finden können, für deren | drückliche Beschränkung gegeben worden.
Befriedigung in der Regel sehr {wer ein E-saß zu bieten ist. |
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Konzessionen den leßtern Art den Betheiligten die Befugniß geben, durch ihre in den Königlichen Staaten angestellten Agenten Verträge über die Expe- dition der Auswanderer nach jedem beliebigen Lande, und unter Be nußung jedes beliebigen Einschiffungs=, resp. Zwischenhafens abschließen zu lassen, so bestimme ich hierdurch unter Bezugnahme auf den im §, 16 des Reglements vom 6. September v. J. gemachten Vorbehalt, daß die gedachten Konzessionen, insoweit dieselben in dieser Beziehung nicht be- reits besondere Bestimmungen enthalten, und so lange nicht etwa eine qusdrücklihe Erweiterung von mir genehmigt ist, die Konzessio- narien überall nur berechtigen sollen, durch ihre in den preußischen Staciten bestellten Agenten Verträge zur direkten Beförderung der Auswanderer nah transatlantischen Ländern über denjeni- gen Hafen, welcher in der Konzession als Wohnort des Unter: nehmers bezeichnet ist, vermitteln oder abschließen zu lassen.
Die Königliche Regierung wolle die von Derselben fonzessionir ten inländischen Agenten der betreffenden Emigrations-Unternehmer von dieser Bestimmung in Kenntniß seßen und denselben eröffnen, daß sie ih der Vermittelung oder des Abschlusses jedes, obiger Bestimmung zuwiderlaufenden Beförderungs - Vertrages zu enthal ten haben.
Diese Verfügung is durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. Juni 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und fentliche Arbeiten.
Jn Vertretung: von Pommer=-Eshe.
Das 27ste Stück der Gesep -Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter
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Nr, 4035. den Tarif, nach welchem das Brückengeld sür den Ueber=
i gang über die Sieg bei Buisdorf zu erheben ist. Vom 15, Mai 18543 unter L
. 4036, den Allerhöchsten Erlaß vom 1, Juni 1854, betreffend
die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von Alsleben bis zur anhalt =- deßauischen Gränze in der Richtung auf Sandersleben seitens des mansfelder Seekreises 3 unter den Allerhöchsten Erlaß vom 1, Juni 1854, betres= fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem Gnejener Kreise im Regierungs-Bezirk Bromberg projektirten Chausseen von Gnesen nach Klecfo, von Klecko bis zur Wongrowißzer Kreisgränze in der Richtung auf Lo- pienno, von Gnesen nah Wittkowo, von Kleckto über Kiszkowo bis zur Oborniker Kreisgränze in der Rich: tung auf Murowana=-Goslin ; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Rummelsburger Kreis - Obligationen im Betrage von 42,000 Rthlrn, Vom 1, Juni 18545 unter S das Patent iber die Publication Des Beschlusses der Deutschen Bundes = Versammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Personen, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung gezogen worden sind. Vom 10, Qn 1854; unter das Geseß, betreffend die Declaration der Verfas=
sungs - Urkunde vom 31, Januar 1850, in Bezug auf |
die Rechte dexr mittelbar gewordenen Deutschen Reichs= fürsten und Grafen. Vom 10. Juni 185453 unter 41, den Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf
den Inhaber lautender Obligationen des wittenberger | Deichverbandes bis zum Betrage von 100,000 D, |
vom 21, August 1852, zur Ausgabe von 80,000 Rthlr. neuer Obligationen. Vom 23. Juni 18543 und unler
R
die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines |
Nachtrags zu dem revidirten Statute der magdeburger
Feuer-Versicherungs-Gefellscha\t Vom 28. Juni 1894+ |
Berlin, den 12. Juli 1854,
Î
Debits-Comtoir der Gesey -Sammlung,
Fustiz - Ministerium.
éer fenntniß des Königlichen G erichtshofes zur Ent \heidung der Kompele nz=-Konflikte vom 5. A pril 1894 betreffend Die Unzulässigkeit des Rechts weges bei Ansprüchen der Felome Mex fir. im. ami
lihen Auftrage gelieferte Arbe Lten
Auf den vou der Königlichen Reglerung zu N, N, erhobenen Kom-
peten;-Kous
lift in der bei dem Königlichen Landgerichte daselbs anhängigen |
ob auf denselben die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7, Juli 1830 anzu- | wenden sei, nach deren Vorschrift ein Civilbeamter, welhem vermeintlich an | seinen Diensteinkünften unrechtmäßig etwas entzogen oder an Diäten und Auslagen, die er für eine Amtsverrichtung liquidirt hat, ein unbegründeter Abzug gemacht wird, nur den Weg der Beschwerde bei der vorgeseßten Instanz oder der Reclamation bei dem Staats - Ministerium, aber nicht den Rechtsweg beschreiten soll, Jene Frage muß bejaht werden.
“Zwar stehen Feldmesser nichi in allen Beziehungen den Staatsdienern gleich, da sie nicht durchgehends im Aufirage und für Rechnung öffentlichec Behörden beschäftigt werden, sondern häufig auch für Privatpersonen arbei- ten und insofern den Gewerbetreibenden beizuzählen sind, unter welchen sie im Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 28sten | Oftober 1810 §, 21 (Gescys. Seite 79), in dem Geseye über die polizei- | lichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811 §, 118 (Gesebs. | Seite 263), in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28, Februar 1829 | (Geseps. Seite 19) und in der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17, Ja- | nuar 1845 §, 51 (Gesezs. Seite 41) auch aufgeführt werden. Jm All- | gemeinen aber slnd die Feldmesser zur Kategorie der Beamten aller- | dings zu renen, Denn sie werden, nachdem sie die vorschrists- | mäßige Prüfung abgelegt und das Qualifications - Attest erlangt | haben, von derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezuk sie | wohnen , ais solche bestellt, mit dem allgemcinen Diensteide in Eid und | Pflicht genommen und guf die Verfassung vereidot. Jhre Arbeiten werden, | wie das allgemeine Reglement für die Feldme\ïer vom 29, April 1813 | §, 6 bestimmi, in öffentlichen Verhandlungen für beglaubigt erahtet. Sie | sind dexr Disziplin der Königlichen Regierung und des Ministeriums für " Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen, Es wird, wenn | ihnen demnächst bei Verfolgung der Baubeamten-Laufbahn cine Stelle mit | etatsmäßigem Gehalte zu Theil wind, ihre Dienstzeit bei etwa eintretender | Pensionirung vom Tage der Vercidigung als Feldmesser an gerechnet, Sie
| hatten, so lange der eximirte Gerichtsstand galt, ihr Forum bei den Ober-
gerichten (Justiz-Mínisterial-Neskript vom 10, Januar 1832 in v, Kampßh-
Sahrbücher, Band 39 S, 148), Tritt son hiernah die Beamten - Qua-
lität der Feldmesser unzweideutig hervor, so findet sich dieselbe noch beson-
ders und geseplich anerkanut durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
| 419, Januar 1833 (Ges,„Samml, S, 4,) Dieselbe bestimmt wörtlich : U Me Nachiheile zu beseitigen, welche für den öffentlihen Dienst daraus entstehen, wenn die in Eid und Pflicht genommenen Oekonomice- Kommissarien , Feldmesser und Bau - Conducteure durch den Schulden halber wider sie verhängten Personal - Arrest, oder durch Beschlagnahme des Gesammtbetrages ihrer deservirten Gebühren, der Fortseßung und Beendigung der ihnen übertragenen Arbeiten entzogen werden, bestimme Ich hiermit, nach dem Antrage des Staats - Ministeriums vom 341sten v, M., daß wider solche Beamte, während der Dauer ihrer Anstellung auf fixirie Diäten bei öffentlichen Behörden, desgleichen während der Dauer der von öffentlichen Behörden ihnen übertragenen Beschäftigung, der Personalarrest Squlden halber überhaupt nicht vollstreckt, und in Ermange- lung anderer Vermögens - Objekte, die Execution in ihr Einkommen nur nacy Maßgabe §, 160 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichis-Ordnung zulässig sein soll, wogegen es außer diesen Fäller bei den bisherigen ge- \seylichen Bestimmungen sein Bewenden behält,“
Der Geseygeber zählt also ausdrüdlich die in E‘d und Pflicht genom- menen Feldmesser zu den Beamien und will dieselben im Interesse des dentlichen Dienstes während der Dauer der ihnen von Siaats - Behörden aufgetragenen Beschäftigung hinsichtlich der Execution allen übrigen Beam- ten gleih behandelt wissen, Es kann daher fein Bedenken finden, auch die
" Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7, Juli 1830 in dem vorliegenden Falle, in welchem der Kiäger im Auftrage des Kreis - Baumeisters auf öffentliche Kosten geometrische Arbeiten ausgeführt hat, anzuwenden, wonach denn
| nicht anders, als geschehen, zu erfennen war,
Berlin, den 8. April 1854,
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompelenz - Konflikte. von Lamprecht.
Prozeßsache des Geomiters N. N., Klägers, wider den Fisfus, vertreten
dur) die gedachte Königliche Regierung, Verklagten, betreffend cine For-
derung von 101 Nthlr. 25 Sgr. für Gebühren und Auslagen, erkennt der |
Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikie sür Recht: |
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom- |
vetenz-Konflikt daher für begründet zu erahten. Von Rechis Wegen, Grun e
T auf de 1853 verschiedene geometiische Brbeiten ausgeführt und dafür im Ganzen 176 Rihlr, 25 Sgr, liquidirt, Die Königliche Regierung sehte jedoch den liquidirten Betrag auf Grund einer vorgängigen Nivision auf die Summe von 77 Riblr, 8 Sgr. 11 Pf. herab, wonach ihm, da er boreiis eine vor- läufige Zahlung von 75 Rihlr. empfangen hatte, nur nock& ein Guthaben
er Geometer N. hat im Auftrage des Königlichen Kreis-Baumeisters | c N. N. Bezirksstraße in der Zeit vom September 1852 bis Fanuar
inisterium der gel en, i - 000 Medizinai - 2
Die Berufung des Kandidaten Des höheren Schulamts Ka r! Friedri Bilß in eine etatsmáßige Hülfslehrerstelle am evan gelishen Gymnasium zu Torgau ist genehmigt z und ° Der Lehrer Eduard Keller an der Töchterschule in D zum dritten Lehrer an dem Schullehrer - Seminar ernaunt worden,
- von 2 Rihlr, 8 Sgr. 11 Pf. verbleiben sollte. Der N, N bor fd De |
dieser Festsezung nicht beruhigt, sondern wider den Königlichen Fiskus, ver- | treten durch die Königliche Regierung zu N., Klage auf Zahlung des Be- |
trags seiner Liquidation (nach Abzug der bercits erhaltenen 75 Rihir), |
nämlich 101 Rthlr, 25 Sgr, erhoben,
Die auf Grund dieser Klage e:folgte Ladung des Verklagten an das | 7 eranlaßte die dortige Regierung zut | Erhebung dcs Kompetenz - Konflilts, Das gerichtliche Verfahren ist hier- | auf sistirt und an die Parteien die geseßlihe Mittheilung und Aufforde- |
Königliche Landgericht zu N. N.
rung erlassen, Nur der Kläger hat cine Erklärung eingereidt, in welcher
er die Halilosigkeit des Kompetenz -Konsflikts und die Zulässigkeit des |
Yeinisterium des Junuern.
Verfügmng vom 18, Mai 1854 — betreffend die Ver pflihtung dev Gemeinden zur Reinigung städti \her Straßén, deren Unterhaltung seitens des
Staats übernommen worden ist,
Recht9weges auszusühren suht. Das vom Ober - Prokurator erstattete |
Gutachten spricht sich gleichfalls gegen den erhobenen Kompetenz - Konflikt
und für die Zulässigkeit des Rechtsweges aus, Gleichwohl muß leyterer | für ausgeschlossen und der Kompetenz - Kouflift für begründet erachtet |
werden, Die Enischeidung des Falles hängt von Beaniwortung dex Frage ab,
Ein neuerdings vorgekommenex Fall giebt uns Veranlassung, | darauf aufmerksam zu machen , daß die Uebernahme der Unterhal- | tung städtischer Straßen seitens des Staats, wie quch im §, 11 der | Verordnung vom 16, Juni 1838 (Heseßb-Sammlung B- 353) aus=
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