1854 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i Bemerken aufgeruf ie Ver= ; i | Sovholt mit dem Bemerken aufgerufen, daß die R ierten ritt dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloo= ing aufgehört hat. L sung ausue) den 6. Juli 1854. Haupt- Natan.

Verwaltung der Staatsschulden. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Fusftiz - Ministerium.

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Dor f-

Allgemeine Verfügung vom 11. Mai

treffend die revidirte Instruction für die

gerichte bei ven. von ihnen vorzunehmenden ge: richtlichen Verhandlungen.

Es is für angemessen erachtet worden, die für die Bezirke der Appellationsgerichte zu Naumburg und Halberstadt erla)sene, dem- nächst auch im Bezirk des Kammergerichts eingeführte, im Justiz: Ministerial-Blatt von 1842 Seite 115—136 abgedruckte Jnstruction für die Dorfgerichte bei den vou ihnen vorzunehmenden gericht- lihen Verhandlungen einer Revision zu unterwerfen, um einige Vor schriften dieser Jnustruction mit der inzwischen veränderten Gesel gebung in Uebereinstimmung zu bringen und andere Bestimmun-= gen derselben hinsichtlich der Fassung in geeigneter Weise zu modl- fiziren. E " Die revidirte Instruction wird in dem nachstehenden Abdrud (a) zur Kenntnißnahme mitgetheilt.

Berlin, den 11. Mai 1854.

Der Justiz - Minister Simons.

A.

N10 vir Lie Juf riu i411 9:8 für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gerichtlichen Verhandlungen vom 11, Mai 1854. R le Ueber die Besehung der Dor fgerichte.

nahdem sie zu ihrem Amte vorschriftsmäßig bestellt und verpflichtet wor- den find,

Dem Schulzen müssen wenigstens zwei Schöppen oder Gerichtsmänner beigeordnet sein.

§. 2. Dorfgerichte können die ihnen zustehenden gerichilichen Hand- lungen nur mit Zuziehung eines vereideten Gerichts\chreibers und imme? nur innerhalb des Bezirks, für welchen sie bestellt sind, vornehmen.

Der Zuziehung eines Gerichts\chreibers bedarf cs jedoch nicht bei der Aufnahme von Juventarien und Taxen, so wie bei Vollstreckung von Exe-

cutionen, bei der Versteigerung der abgepfändeten Sachen und bei Znsi-

nmuationen. E Vom Schulzen - Amte.

8. 3, Der Schulze oder Dorfrichter is der Voi steher des Dorfgerichts,

Ihm gebührt die Leitung der vor das Dorfgericht gebörigen gerichtlichen Verhandlungen z bei ihm werden die desfallsigen Anträge der Parteien an- gebracht, und ihm liegt es zunächst ob, für den orduungsmäßigen Ge-

schäftsbetrieb zu sorgen. Vom Schöppen - Amte.

8, 4, Die Schöppen sind die beisiyenden Mitglieder des Dorfgerichts. |

Jn Abtoescnheit oder bei Verhinderung des Schulzen vertreten sie seine

Stelle, sofern niht das vollständige Dorfgericht zu der vorzunehmenden Verhandlung erforderlich is,

In Fällen, wo der Schulze seine Pflichten zu beobachten unterläßt,

sind die Schöppen bei eigener Verantwortung, ihr Amt zu thun, oder dem ordentlihen Gericht die nöthige Anzeige zu machen, verpflichtet,

K. 5. Unter der Direction des Einzelrichters oder eines Mitgliedes |

des ordentlichen Gerichts vertreten die Dorfgerichte die Stelle des erman- gelnden Gerichtsschreibers oder Protokollsührers.

—_§, 6. Bei der Auf - oder Annahme leztwilliger Verordnungen kann | ín Eimangelung oder Behindcrung des Gerichtsshreibers cin Notarius oder der Prediger des Orts als Protokollführer zugezogen werden. Sopnst | i die Vertretung eines der Beamten des Dorfgerichts durch eine andere, |

vicht zum Dorfgericht gehörigc Person nicht zulässig. Av uit 1L Von ver Befugniß der Dorfgerichte zur Vornahme ge- rihtliher Geschäfte im Ullgemetn en.

§, 7. Ju die Entscheidung strcitiger Rechishändel sollen sich die Dorf-

gerichte nichzt mischen.

Ÿ- 8. Die Aufnahme“ vou Verträgen oder einseiti : Ärun- gent und die Besorgung anderer Rechtsgeschäfste, E E is kenntniß, sondern auf bloße Beglaubigung oder gerihtlihe Vollziehung aúfommt, fönnen die Dorfgerichte, in der Regel scdoch nur dann vor- nehmen, wenn sie dazu entweder von dem ordentlichen Ricter beauftragt sind, oder eine solche Gefahr im Verzuge obwaltet, daß die Ankunft ves

Richters oder sein Auftrag nit abgewarlet weiden kann (§8, 26 ff.)

r, l: : E __| Dorfgericht persönlich bekannt, so muß dies in dem Protokolle verme 8, 1, Schulze und Schöppen machen zujamméen das Dorfgerichi aus, s

§. 9. Welche gerihilihe Geschäfte von den Dorsgerichten auch ohne voraufgegangenen Auftrag des ordentlichen Richters und ohne daß eine Ge- fahr im Verzuge obwaltet, vorgenommen werden dürfen, ist in den §§, 22 bis 25 bestimmt. §. 10, Unbedingt ausgeschlossen von der Kompetenz der Dorfgerichte sind unter andern folgende Verträge und Willenserklärungen: 4) Erbvertragez 2) Wecbselproteste : t 3) Verpachtungen von Landgütern, wenn das jährliche Pachtgeld 200 Thaler úüberstcigtz 4) Verträge und Testamente der Blinden und Taubstummen ; 5) Schenkungs-Verirägez 6) Legitimation der Brautklinder z 7) Errichtung einer Einkindschasft ; 8) Bürgschaften und Expromissionen der Frauenzimmer; 9) Verträge der Cheleute unter einander ; (0) Erbschafts-Entsagungen: 11) Verträge über die Verjährung ; (12) Sozietäts - Veriräge, welche ih über das gesammte Vermogen eines oder beider Theile erstrecken ; 13) Verträge, wodur einzelne Stücke eines Guts (Panzellen) verkauft oder soust veräußert werden ; 14) Errichtung einer Familienstiftung ; 15) Errichtung eines Fidcikommisses z 16) Entlassung eines Kindes aus der väterlihen Gewalt; 17) Besteüung eines nuybaren Pfandrechis, bei welchem die Früchte ohne Rechnungslegung statt der Zinsen bezogen werden solien z 18) Adoptionen; 19) Schuldverschreibungen über Zinsenrüdckstände 20) Vollmachten zur Erhebung von Sachen oder Geldern vor Gericht,

Adana t T, Bon den Obliegenheiten der Dorfgerichke bei der Aufnahme gerichtlicher Berhandlungen im Allgemeinen.

8, 11, Bei der Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen muß das L orf- gericht vollständig bescht, und die dazu gehörigen Personen, nämlich der Schulze, die beiden Schöppen und der Gerichtsschreiber (oder statt des Ge rihts\hreibers im Falle des §, 6 bei leztwilligen Verordnungen der Notar oder Prediger des Orts) müssen vom Beginne der Verhandlung ab bis

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zur gänzlichen Beendigung derselben zugegen sein. 1 F O

8, 12, Das Dorfgeriht muß seine Befugniß zur Vornahme diese

Handlung sorgsäliig prüfen. i 6. 413. In Rüdsicht auf die Perjonen, welde vor dem Dorfgericht

| erscheinen, muß vor allen Dingen festgestellt werden, daß derje nige,

welcher eine I illens8erflärungvLor ihnen errichten will, aud wirtlih der 1, für den er 11a usgiebt. Js der Erkflärende dem

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werden. Is der Erklärende dem Dorfgericht nicht befannt, so mup er eni weder einen dem Gericht befkfannien glaubwüi digen Mann stellen, der 1hn anerkennt, oder durch Vorlegung unverdächtiger Urkunden, oder auf irgend eine andere Weise dem Dorfgericht die Ueberzeugung verschaffen, daß e! wirklich der ist, für den er sich ausgiebt,

Auf welche Weise das Dorfgericht sich dicse Ueberzeugung verschaft habe, ist iun dem Protokoll anzuführen.

6, 14, Den BVorigericyien gi ferner ob, sich genau dana) zu e1 fundigen, ob die Parteien Vie in den Veleven 9 oraciWrie persönlichen Fähigkeiten besißen, einenVertrag zu |chlie ß oder eine verbindliche Erklärung abzugeben, und 09 di fordernisse zu der gerichtlichen Handlung vorhanden

8. 15, Ucber die Verhandlung selbst muß cin vollständiges Pro aufgenommen werden,

Dieses Protokoll muß enthalten :

den Ort und die Zeit, wo Und wanu die Verhandlung aufgenom

men worden; die Vor- und Zunamen der Parteien,“ deren Stand, Charafttc1 Wohnoriz

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Person des Erklärenden, und

muß die Verhandlung selbs mit allen Haupt - und Nebenumständen, Abxeden und Bedingungen unistäudlich und bestimm niedergeschrieben und Alles genau nah der wahren Willensmeinung Der Paileien deutli abgefaßt werden, wobci die Dorfgerichte bemühi sein müssen, für die Erklärung der Parteien folche Ausdrücke z: wählen, wodurch

allen Jrrthümern und Zweideutigkeiten vorgebeugt wird,

Schulze muß cs den Parteien langjam und deuilich vorlesen und sie di

Parteien und sämmtlichen Gerihtspersonen unterschrieben werden.

6. 17. Jst eine oder die andre Partei zu schreiben außer Stande, so muß sie an die Stelle, wo ihr Name hingehört, Kreuze oder ihr sonsti- ges Handzeichen seßen. Dex Gerichts\chreiber schreibt alsdann ibren Na- men dabei, und der Schulze, so wie tie Scböppen, müssen bei der Unter- rift attestiren, daß diese Zeichen von der Partci, weil sie des Schreibens unfähig oder daran verhindert sei, statt ihrer Unte! schrift beigesügt worden, S olches Handzcichen nicht hinmzufü- gen, so unterschreibt der Gerichtsschreiber in ihrem Namen, und das Dorf gericht attestirt ebenfalls, daß solches auf Verlangen der Partei ge-

6, 18, Kann eine Partei auch ein |

{ehen sei.

8, 19. Dieses Protokoll muß sodann, wie oben erwähnt, von dem

Schulzen, den Schöppen und dem Gerichtsschreiber unterschrieben werden.

den im §, 13 vorgeschriebenen Bermerk über die Feststellung der

6. 16. Das Protokoll muß der Gerichtsschreiber niedersczreiben, de

fragen, ob sie den Inhalt desselben ihren Erklärungen uud ibrer Willcns- meinung gemäß finden, Wid bei dieser Gelegenhcit otei beidem Nieder schreiben ses Protokolls von den Parteicn noch etwas erinnert, so muß cin solcher Zusay am Schlusse des Protokolls oder bei der betreffenden Stclle am Rande nachgetragen und eben so, wie die Verhandlung seibst, von den

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8. 20, Eine Ausfertigung des Protokolls durch die Dorfgerichte if nit zulässig. Dasselbe muß vielmehr in der Regel ohne Zeitverlust we- nigstens durch eines ihrer Mitglieder dem ordentlichen Richter oder dessen Stellvertreter persönlich eingehändigt werden, Wo dies nicht erforderlich i, bestimmt der §. 29, :

§. 24. Haben die Dorfgerichte es unterlassen, die aufgenommene Ver- handlung dem Richter vorzulegen, so müssen sie niht nur allen dadurch entstandenen Schaden erseßen, sondern werden auch deshalb zur Verant- wortung und Bestrafung gezogen.

A G utt V. Von denjenigen Verträgen und Erklärungen, zu deren Auf- nahme die Dorfgerichte ohne Auftrag Seitens des ordent (ihen Richters und ohne daß Gefahr im BVerzuge obwaltete, durch die Geseße ermächtigt sind,

Bon Verträgen und Erklärungen derjenigen Personen, welche des Lesens “und Schreibens unkundig oder unfähig sind,

8, 22, Gemeine Landleute, welche des Lebens und Schreibens nicht fähig oder durch Zufall am Schreiben verhindert sind, müssen Verträge, bei denen es nach gesetzlichen Vorschriften sonst der blos \chriftlihen Ab- fassung bedarf, vor Gericht, Notar, oder nach ihrer Wahl vor den Dorf- gerihten errichten,

Ebendies gilt von Schuldverschreibungen, Vollmachten, Quittungen und anderen einseitigen Erklärungen solcher Personen.

Von Ehegelöbnissen.

8, 23, Auch können Verlobungen gemeiner Landleute, insofern fie feine Verabredungen über das Vermögen oder die Erbfolge der künftigen Ehegatten enthalten, rechtsbeständig vor den Dorfgerichten vollzogen und niedergeschrieben werden. i

8, 24, Zur Ausnahme solcher Ehege!öbnisse (§. 23) so wie der im

22 erwähnten Berträge und Erklärungen siud die Dorfgerichte auch ohne luftrag des ordentlichen Richters, und ohne daß Gefahr im Verzuge ob- waltet, befugt.

g. 25. Die aufgenommenen Verträge und Crkflärunugen müssen jedoch der Vorschrift des §, 20 gemäß, dem ordentlichen Richter vorgelegt werden Bei den Proze ß - Vollmachten, den Quittungen und den Ehegelöbnissen i dies nicht erforderlich.

ANb\Wnatt F.

Ron solihen Verhandlungen, denen sich die Dorfgerichte nux 1 Falle einer obwaltenden Gefahr im Berzuge unterziehen Fonnen.

26, Gewisse gerichtliche Geschäfte können die Dorfgerichte nur dann

vornehmen, wenn eine solhe Gefahr im Verzuge obwaltet, daß die Herbei- holung des ordentlichen Richters oder die Verweisung der Interessenten an ‘inen auswärtigen Richter mit unersehlichen Nachtheilen fur die Partcien verbunden sein würde. {) Von Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, welche bloße Beglaubigung erfordern,

8, 27, Hierher gehören zunächst im Allgemeinen diejenigen Dand- lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine Nechtskenninisse, sondern bloße Beglaubigung erfordern, und bei denen die Gescyze weder die gericht-

liche, noch notarielle Vollzichung als nothwendig vorschreiben (§. 10),

8, 28, Insbesondere können die Dorfgerichte Testamente und Kodi- zille gültig aufnehmen, insofern Gefahr im Verzuge obwaltet,

°ck») Von mündlichen Testamenten,

8, 29, Will Jemand seinen leyten Willen mündli zu Protokoll aeben, so hat sich das Dorfgericht durch zwecckmäßige Fragen davon zu überzeugen :

(J) ob diescr Wille ern|st und frei, d, Y- nicht durch Furcht, Zwang, lleberredung, Lis oder Betrug veranlaßt sei, und ck») ob der Testator seiner Geisteefkräfte so weit mächtig is, um mit Be- wußisein und Ueberlegung über seine Angelegenheiten verfügen zu któnnen,

Daß und mit welchem Erfolge diese Untersuchung angestellt worden, ist im Protokoll zu vermerken,

8, 30, Bei der Aufnahme der leßiwilligen Verfügung selb| hat das Dorfgericht die 1m Abschnitt 111. §§. 11 bis 21 enthaltenen allgemeinen Vorschristen sorgfältig zu beobachten.

8, 31, Jnsonderhelt is alles Auêstreichen, Auskrazen und Verbesserun im Protokoll sorgfältig zu vermeiden. Die nöthigen Zusäße oder Ver- besserungen müssen otelmehr am Schlusse des Protokolls oder am Rande bemerkt und von dem Testator oder den Zeugen, so wie von dem gejamm- ten Dorfgericht besonders unterschrieben werden.

8. 32, Abkürzuugen einzelner Worte dürfen in dem Protokoll nich |

vorkommen, und die darin aufzunchmenden Summen müssen mit Bucostaben ausgeschrieben werden.

8. 33, Vorzüglich muß allen Zweideutigkeiten bei Bezeichnung der Erben, der Erbtheile und der Bedingungen durch fleißiges Nachfragen möglich vorgebeugt werden.

8, 34, Blos neugieriger Fragen und noch vielmehr solcher Bemer- fungen, wodurch Jemand, der niht zu den Erben gehört, denen ein Pslicht- theil zukommt, dem Testator zux Berücksichtigung im Testament oder Kodizill empfohlen wird, muß das Dorfgericht sich gänzlich enthalten. A

8. 35, Unterbrechungen bei Aufnahme der Testamente sind möglichst zu vermeiden ; kommen dergleichen dennoch vor, so ist der Anlaß der Unter- brechung, so wie die Zeit, wann die Verhandlung abgebrochen, wann |ie fortgeseßt und beschlossen worden, im Protokoll genau niederzuschreibeu,

§8, 36. Das über den Hergang der Sache aufgenommene Protokoll ist dem Testator vorzulesen und von diesem und dem gesammien Dorfgericht

zu unterschreiben. 8. 37. Kann der Testator aus irgend einem Grunde das Protokoll

nicht unterschreiben, so muß ein von ihm darunler gesctztes Handzeichen

Unterjuchung anzustellen.

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noch durch zwei andere, außer den Geri s j O ! Herichtspersonen dabei zugezogen ib“ würdige Männer attestirt werden, hai P, PAO ans E 9 der Testator auch cin Handzeichen nicht hinzufügen, so | s ie Dei G. Unterschrift zugezogenen Zeugen attestiren, daß das Pro- o L & Ee Begenwart dem Testator vorgelesen und von ihm genehmigt worden T SEA S be A in ihrer Gegenwart erklärt habe : 10as oll sei ihm vorgelesen worden, und er genehmige de S Inhalt desselben,“ Ó E L q E ; i L L 99, Das. Protokoll wird hierauf in Gegeawait des Testators mit E S der Testator noch sein eigenes oder eín selbst- zewählies fremdes Sicgel beifügen kann, besiegelt und auf der Außenseti folgendermaßen überschrieben : E s nel E E „Hierin is die legtwillige Disposition des N. N, enthalten, welche Henne unter dem (Datum) vor dem versammelten Dorfgericht Auch aler L S gegeben hat.“ E Auch diese Ueberschrift wird von Dorfgeri 7 ari (36). den Dorfgerichtspersonen unterzeich- Von gerichtlich übergebenen Testamenten, und zwar E a) wenn dieselben versiegelt. : i J. 40, lebergiebt der Testator seinen lezten Willen dem Dorfgericht versiegelt, so hat das Dorfgericht auch hier die im §, 29 vorgeschriebene | g a Sodann ist der Testator zu- befragen, ob das überreichte Testament von ihm selbst geschrieben und onterschrieben, oder, was auch genügt, blos von ihm unterschrieben ist, Alle übrigen Fragen über den Jnhalt des Testaments sind dem Dorf- gericht unbedingt untersagt, __§. 41, Sodann wird das Testament in Gegenwart des Testators, wie solgt, überschrieben : „Hierin ist der legte Wille des N. N. enthalten, welchen derselbe e dem (Datum) dem versammelten Dorfgericht überreichi e at,’ Diese Ueberschrift muß das Dorfgericht unterschreiben (§, 36) und auch

| sein Siegel dem Siegel des Testators bcidrücen.

_§, 42, Ueber den ganzen Hergang wird ein vollständiges Protokoll aufgenonmen, worin namentlih auch bemerkt scin muß, daß der Testator

wirklich der is, für den er sich ausgegeben hat, daß er den Mitgliedern

des Do: fgerichts von Person wohl bekannt is, oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, auf welche Weise das Dorfgericht hiervon überzeugt wor- den ist (vergl. §, 13), Das Proiokoll ist von dem Testator und dem Dorf- gericht zu unterzeichnen (§, 36),

E b) Wenn sie offen und unversiegelt übergeben werden,

§, 43, Uebergiebt der Testator sein Testament oder Kodizill offen und unversiegelt, so muß er vernommen werden, ob dieser Aufsatz einer münd-

| lich zu errichtenden Disposition zum Grunde gelegt oder als ein \chrift-

liches Testament angesehen werden soll, §44, Will dec Testator, daß ein solcher Aussaz als ein schrift- liches Testament gelten sol, so darf das Dorfgericzi nur nachsehen, ob

derselbe von dem Testator unterschrieben worden, und muß, wenn dieses

nicht ist, die Unterschrift sofort bewerkstelligen lassen.

__§. 45, Sodann muß das Dorfgericht die Erklärung des Testator®s, daß dieser Aufsay seine legte Willensmeinung enthalte, unter demselben verzeichnen und diesen Vermerk unterschreiben (§. 36),

S. 46, Hierauf wird der Aufsay in Gegenwart des Testators mit dem ¡Gerichtssiegel versiegelt und, wie im §, 41 angeordnet ist, uüber- \chrieben. :

8, 47. Ebenso toird auch nah §. 42 mit Aufnahme des P1otofolls über die Handlung verfahren

g. 48, Erklärt der Testator, daß der offen übergebene Aufsay blos

einen vorläufigen Vermerk ver Punkte, wegen welcher er jeyt mündlich ver-

ordnen will, enthalte und dem mündlich zu errichteaden Testament zum Grunde gelegt werden soll, so ist das Testament vollständig zu Protokoll zu nehmen und dabei überall so zu verfahren, wie in den §§, 29 bis 39 vorgeschrieben 1st,

Der dem Testament zum Grunde gelegte schriftliche Aufsaß ist dann von keinem ferneren Gebrauh und kann dem Testator zurücgegeben oder mit dessen Bewilligung vernichtet werden.

| (Fortseßung folgt.)

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und

Commandeur der Garde-Kavallerie, Graf von Walder)ee, von

Nehme.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats Simons, nach Elberfeld.

Der General - Major und Direktor des Devartements, von Wangenheim, nah T

E E E E E T R RRETERT

hüringen.

Sckummarische Uebersicht der immatrikulirten Studiren- L bis

den auf der Universität Breslau von Ostern Michgeli 1854,

Bon Michaeli 1853 bis Ostern 1854 sind gewesen Davon sind abgegangen . i : | Es sind demnach geblieben Dazu sind in diesem Semester gekommen s | Die Gesammtzahl der immatrifulirten Studirenden beträgt daher