1854 / 168 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sa.

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A ifffal - fahrt ver- , [bschifffahrts-Akte zu Gunsten der Dampfschiff Artikel X1X, der En behalten für die Dauer des im §, 5 des gegen- RTcilaon Schlußprotokolls gedachten Staatsvertrages vom 20, Dezember 4853 ihren unveränderten E :

d-I Artikel XXIII. der Elbschifffahrts-Akte und §, 35 der

Additional-Akte.

Nach Ablauf des am 30, August 1843 zwischen den Regierungen von Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Medlenburg-Schwerin abge- schlossenen Vertrags über das Revisionsverfahren auf der Elbe, is hierüber zwischen den genannten Negierungen am 20, Dezember 1853 für die Zeit vom 41. Januar 1854 bis 31. Dezember 18605 auss Neue ein Vertrag ver- einbart worden, durch welchen die Regierungen von Hannover, Dänemaik und Mecklenburg-Schwerin , die Fälle dringenden Verdachts der Defraude ausgenommen, auf die eigene spezielle Revision derjenigen Schiffe und Floße, welche das preußische Hauptzollamt Wittenberge passiren und dort unmittel: bar oder dur die Begleitscheinkontrole einer speziellen Revision unterwor- fen werden, für die Dauer des Vertrags insoweit verzichtet haben , ais solche nihi nach dem Eintritte Hannovers in den Zollverein bei ei- ner dazu befugten hannoverschen Zoll - oder Steuerstelle vorzunehmen 11!.

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Zum Artikel XXVUII, der Elb\schifffahrts-Akte und §, 55 der

Additional-Akte, Jn den Fällen, wenn bei Strom- und Uferbauten eine, wenn auch nur

zeilweilige Einwirkung auf den ungestörten und ununterbrochenen Betrieb

der Elbschifffahrt hervortritt und den Umständen nach nicht zu vermeiden ist,

werden die betreffenden Regierungen dem AngrisE und der Ausführung

solcher Bauten vollständige, rechizeitige und den Scbiffsahritreibenden aller

Uferstaaten ausreibend zugängliche Bekanntmachungen vorausgehen lassen,

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Zum Artikel XXVIUI. der Elbschifffahrts-Akte und §, 956 dex Additiona!|- Akte,

Die jedesmalige Elbschifffahrts - Revisionskommission ( Artikel XAX X“ der Elbschifffahrts-Afte und §. 56 de1 Additional-Akte) is verpflichtet, einen Beschluß darüber zu vermitieln, ob und zu welcher Zeit bis zum Zusan!- mentritt der nächsten Revisionskommission eine gemeinschaftliche Besahrung und Untersuchung des Elbstroms durch Hydiotechniker sämmtlicher Ufer- staaten staitfinden soll, Zu der also beschlossenen Stromschau soll alsdann auf die Aufforderung derjenigen Regierung geschritten werden, welcher die Zusammenberufung der Revisionskommission obliegt, und soll dieselbe in der Regel dem Zusammentritt der lehteren unmittelbar vorausgehen

Die nächste Stromschau soll im Laufe des Jahres 1858 in der dazu geeigneten Jahreszeit statthaben,

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#8. Zum Artikel XXX, der Elbschifffahris-Akte und §, 57 der Additional-Afkte,

Die vierte Revisions - Kommission wird im Laufe des Jahres 1858 in Hamburg zusammentreten. : L

Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Beraihungen Zeit und Vrtk der nächsten Zusammenkunft festzustellen, | | E

Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die Usfer- staaten sich auch vor Ablauf der verabredeten Frist über den Zusammentriti einer Revisionsfommission verständigen.

Q. 9,

Zu der Anlage 11, der Elbschifffahrts- Akte und Anlage E

der Additional-Akte,

Statt der früheren Erhebungsweise des Eßlinger Zolls mit vier Schil- ling hawburger Courant per Schiffslast von viertausend Pfund Brutto (hamburger Gewicht) und einer geringen Schreibgebühr ist unter Zustim- mung aller betheiligten Regierungen die Erhebung dieses Zolles mit vier und einem halben Schilling Courant, den Thaler des Vierzehnthale: fußes zu vierzig Schilling gerecnet, per Last à vierzig Centner Elbzollgewicht eingetreten, woneben die Entrichtung einer besonderen Schreibgebühr nicht mehr stattfindet,

§. 10.

Zu §. 5 der Additional-Akte und §§. 23 und 29 der Ueber- einfunft vom 13, April 1844 wegen der \chisf\sahrts- und strompolizeilihen Vorschriften für die Elbe,

1) Zum Zweck der Einführung von Dienstbüchern für die, die Elbe zwischen Melnik und Hamburg befahrenden Schiffsleute sollen die in der Anlage A. enthaltenen Vorschriften mit dem 41, Juli 1854 zur Ausführung kommen, und von den Regierungen die dazu nöthigen

Anordnungen rechtzeitig getroffen werden, E

2) Die nah dem der Anlage A. beigefügten Formulare vorschristsmäßig ausgefüllten Dienstbücher sollen für ihre Jnhaber, so lange dieselben sich bei den Schiffen, auf welche ihr Dienst sich bezieht, befinden, als Unte persönlicher Ausweis in allen Elbuferstaaten angenommen

erden.

3) Jedem Uferstaate steht es frei, für die von seinen Behörden auszu- fertigenden Dienstbücher der Schiffer aus seinem eigenen Gebicte,

außer den dermalen verabreveten Erfordernissen ) g ) noch besondere ZU- äge vorzuschreiben, E, O D

4) Für die Dienstbücher soll nur ein die Anschaffungskosten etwa decken-

der Preis erhoben werden, jede Eintragung in dieselben aber, so wie

jede darin vorzunehmende amtliche Beglaubigun bi vai abs schehen. glaubigung gebührenfrei ge §, 14.

Zu den §§. 8, 14 und 17 der Uebereinkunft vom 13 A pril

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1844, wegen der \chifffahrts- und |rompolizeilich Vorschriften. st polizeilichen

Die ‘in Artikel 8, 14 und 17 der Uebereinkunft vom 13. April 1844

wegen sciffsahrts- und strompolizeilicher Vorschriften enthaltenen Bestim- müngen über Signalisirung mittelst erleuchteter Laternen bei Nacht oder dichtem Nebel, werden in Betreff der oberhalb Hamburg oder Harburg die

Elbe befahrenden Dampfschiffe, wie folgt, erweitert und verändert: 1) Vom 1, Juli 1854 an soll jedes Dampfschiff, vom Eintritt der Nacht an, so wie bei dichtem Nebel, folgende Laternen führen: a) wenn es in Bewegung ist: ein helles weißes Licht oben am Maste (an einer Stange) ode oben vorn am Schornsteine, | ein grünes Lieht an der Steuerbordfeite (rechts), ein rothes Licht an der Badbo1dseite (links) ; b) wenn es vor Anker liegt : ein gewöhnliches helles Licht oben am Maste (an einer Stang | oder oben voin am Schornsteine ;

2) die Xaternen müssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleichmäßig ungebrochen und klar scheini; |

») die Selten - Laternen mit farbigem Lichte sind vorn am Radkasten anzubringen, und nach der Sciie des Schiffsdecks mit mindestens drei Fuß hohen Schirmen zu versehen , damit das Licht der einen Seile von dex andein nicht gesehen werden kann,

Dle Anwendung der vorstehend angeordneten Zeichen ergiebt sid aus der iu der Aulage B, beigefügten Erläuterung.

L) Uebrigens bleiben die in der Uebercinkunst vom 13, April 1844 eni haltenen Vorschriften, namentlich über die Zeichen mittelst der Glock oder der Dampspfeise und über die Beleuchtung der Segelschiffe | Nacht oder dihtem Nebel, in Kraft. :

Q. 12.

Vie vorstehend vercinbarten Bestimmungen sollen, insoweit nicht für einige derjelben ein anderweitiger Termin besonders festgestelli is, vom 1, Upril 1854 an in Kraft und Wirksamkeit treten, und werden insbe jondere auch die vereinbarten Elbzoll-Ermäßigungen, soweit selbige nich! \hou bisher fafiisch gewährt sind von diesem Zeitpunkte an einzu luhren jan,

__D1k vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Schlußprotokolls vird binnen vier Wochen in der Art erfolgen, daß darüber vou jeder bd

theiligten Regierung nur Eine zux demnächstigen Hinterlegung in dem 2

chive der dritten Elbjchiffsahrts-Revisionskommission bestimmte Urkunde au zustellen ist, Dle Königlich Preußische Negierung wird diese Ukunde von

der übrigen Regierungen entgegennehmen und l:itere davon benachrichtig

jobald die Genehmigung alscitig erfolgt ist. zur Bewirkung eines Beschlusscs in Vorschlag gebracht worden sind wollen Bir, auf den Uns darüber gehaltenen Bortrag die obgedachten Bestimmungen hierdurch genchmigen, auch Unscre Behörden und Untertl

nen, joweit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten, ) A A G Cc (0a E Stats \ j Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmi gungs-Urkfunde, von welcher nur Ein Exemplar, Behufs der Niederlegung 4 v E Q as L C O E A A G ú in das Urch1v de1 dritten 1b) N!IaDrig - Nevistionstomn ¡Io!

worden 1st, elgenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Sta siegel versehen lassen

So geschehen zu Charloitenburg, den 7, April 1854.

(L, §.) Friedrich WSitlhelni.

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1) Jeder Dienstmann auf cinem Eib-Schiffe oder -Floße (Lebrlin N cs T é G . s G Î é : L unge, Sckchchisssknecht, Zugknecht, Heizer, Geselle, Matrose, Bootsmann

Steuermann) muß mit einem Dienstbucbe nach dem anliegenden Must versehen sein und dasse!be auf jeder Reise bei sich führen, 2) Die zur Ausstellung der Dienstbücher zuständigen Behörden, welch

jeder Uferstaat für sein G.biet zur öffentlicken Kenntniß bringen wird, haben in jedes von ihnen auszugebende Dienstbuch, vor Aushändigung desselben das Signalement des Juhabers, nachdem dessen Jdentität nacbgetiesen worden sein wird, vollständig einzutragen.

3) Schissseigner, Sis - oder Floßführer haben bei jeder Annahm eines Dienstmannes sich dessen Dienstbucy vorlegen zu lasse: und darin übe! das einzugehende Dienstverhältriß das Erforderliche einzutragen.

Die Befolgung dieser Vorschriften in Beziehung auf {on vor Er lassung derselben cingegangene Dienstoerhältnisse is binnen drei Monaten nachzuholen.

4) Der Dienstmann darf in seinem Dienstbuche keine Aenderunge! oder Zusäße machen, oder durch Unberechtigte machen lassen,

5) Das Dienstbuch muß sowohl dem Dienstherrn als einer jeden Pe lizeibe®ö1de auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden,

6) Den Polizeibehörden liegt es ob, Beschwerden des Dienstmannes über ein demselben ertheiltes eder verweigertes Zeugniß zu erledigen und die dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen und Zusäße im Dienstbuche nachzuiragen.

7) Auf jedem Elbschiffe is ein Verzeichuiß der Personen, welche auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen und aufzubewahren. Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes is eine Bemerkung über Anfang nnd Ende seiner Dienstzeit und eine wörtlihe Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeugnisses beizuseten.

Jenes Verzeichniß ist jeder Schifffahrts- und Polizcibehörde an der Eibe auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

8) Uebertretungen der obigen Vorschriften werden nach Maßgabe des Artikels 30 der die Erlassung \chi}fffahris- und strompolizeiliher Vorschrif- ten für die Elbe betreffenden Uebereinkunst vom 13, April 1844 bestraft,

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