1854 / 170 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nit übernommen wird, is dur die Geseß-Sammlung zur allge-

; tniß zu bringen : . i at t Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. f : Gegeben Stettin, den 23, Juni 1854,

S) Friedrich TWilhelm.

von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh

U. Schema,

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Thorner Kreis-Obligation. Littr. A s @ Thaler Preußisch Courani. Die ständisde Kommissien für dic Chausseebauten im Kreife Thorn bekennt auf Grund des unterm ten dem Thorner Kreise ertheilten landesherrlichen Privilegiums wegen Ausfertigung auf den „Zn-

ber lautender Obligationen des Thorner Kreises zum Betrage vou 6.000 Rihlr, so wie auf Grund des gleichzeitig Allerhöchst bestätigten

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Kreistags - Beschlusses vom 14, Oktober 1853, si} Namens des Kreises | Thorn durch diese, für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld |

von Thalern preufisch Courant nach dem Münzfuße von 1764, welche zur Ausführung von Chausscebauten angeliechen und vertvendet werden. : j ; S. Die Rückzahlung geschieht allmälig aus einem, zu diesem Behuf zu bildenden Tilgungsfonds von jährlich 2 Prozent des Anuleihekapitals, ¡

Die Folge - Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wid

dur das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital | nah der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten 1}t, |

und bis wohin den Jnhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den

Kreis Thorn nicht zusteht, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, zu Johannis |

und Weihnachten, mit Vier vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in |

preußisch Courant verzinst, Die Auëzahlung der Zinsen und des Kapitals

erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und

dieser Schuldverschreibung durch die Kreis-Kommunalkasse in Thorn. Zins- couvons, welche länger als Vier Jahre nach dem Verfalltage, zur Zahlung

nicht präsentirt sind, werden werthlos und vom Kreise Thorn später nicht |

mehr eingelöst.

Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen |

werden vóffenilih bekanni gemacht und nux bis zum Tage der Fälligkeit

verzinst. Werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen Dreißig |

Jahren nah dem Fälligkeitstermin gegen Empfang des Nennwertihs nicht zurückgegeben, 0 werden dieselben werthlos.

Zur Sicherheit der bierdur eingegangenen Verpslichtungen haftct der |

Kreis mit scinem Vermögen,

Jn Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis - Obligationen kommen |

die bestehenden geseßlichen Bestimmungen zur Anwendung,

Die öffentlihen Bekanntmachungen in Bezug “auf diese Kreisschuld | erfolgen durch das „Thorner Kreisblatt,“ durch den öffentlichen „Anzeiger“ der Königlichen Regierung in Marienwerder und durch eine der 11 Berlin |

ersheinenden Zeitungen, N: | , E Dessen zu Urkund haben wir diesc Ausfertigung unler un|crer Unt-r- \chrift ertheilt. Z DPbrn, ven rer 185. E Die ständishe Kommission für die Chausseebauten im Kreise Thorn Mit dieser Obligation sind Zinécoupons mit gleicher Unterschrift ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer Einlösung des Kapitals uit der Schuldverschreibung erfolgt.

Schema, y Fin -L upon zu der Thorner Kreis-Obligation Lit Le M U Ale 10 Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieses empfängt in der Zeit vom 4 18, ves L : gegen Rückgabe dieses Coupons an halbjährigen Zinsen von der Kreid- Kommunal-Kasse in Thorn .…….…....- N: Sgr.

Thorn, den ten 185.

Die ständische Kommission sür die Chausseebauten im Kreise Thorn.

rern rerer

Berlín, 21, Juli,

___ Se, Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist von Erfurt wieder hier eingetroffen.

Mi nisterium für die landwirthschaftlichen Ange- legenheiten.

Berfügung vom 12, Juli 1854 hetreffend die Genehmigung zu neuen Ansiedelungen Seitens der Landräthe,

Geseh vom 94, Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 433 S, 900,)

Es ist zur Kenntniß des Ministeriums gelangt, daß ein Oeko-

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nomie- Kommissarius einem Separations=-Interessenten eröffnet hat, es stehe seiner neuen Ansiedelung auf dem ihm zugewiesenen Ah- findungsplane nichts weiter als die Einholung des Bau - Konsenses im Wege. Da nach §§. 27 und 29 des Geseßes vom 3. Januar 1845 (Geseß-Sammlung S. 31) und F§. 11 bis 13 des Gesetzes vom 24, Mai 1853 (Geseß-Sammlung S. 243) eine neue Ansiede- lung aber nah vorgängiger Erörterung von dem Landrathe ge- nehmigt werden muß, und die Parteien durch eine Zusicherung der erwähnten Art Seitens des dazu nicht befugten Spezial-Kommissa- rius leiht irre geleitet werden und sich Verlegenheiten bereiten fönnenz so wird die Königliche General = Kommission (Kömgliche Regierung) veranlaßt, Jhre Spezial-Kommissarien anzuweisen, si von dergleichen Aeußerungen fern zu halten, die als ein Konsens zur Errichtung einer neuen Ansiedelung gedeutet werden können, vielmehr die Betheiligten, welche ihre Erklärung darüber verlangen, an den Kreis-Landrath zu verweisen. Boxlin, am 42. Juli 1854. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. In Vertretung : Mee. Un die Königlichen Auseinanderseßungs= Behörden der fechs östlichen Pro

vinzen,

Finanz- Winifterium. Cirkular-Verfügung vom 12, M01 1894 betressecnd D gaben freie Versendung auslän=

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ie übergangsab discher verzol

lter Weine und Branntweine.

Nach einer bereits im Jahre 1851 getroffenen Verabredung if! für die Versendung von verzollten Weinen und Branntweinen zu- näch} aus Niederlagen zu Frankfurt a. M., Mainz und Offenba) festgeseßt worden, daß die Befreiung von der Uebergangsabgabe eintreten foll, wenn die Weine und Branntweine unmittelbar nach erfolgter Verzollung zum Eingange, vor der Entfernung aus Dem Zollhofe und unter amtlicher Begleitung in eine unter Aufficht und Verschluß der Packhofsverwaltung stehende Niederlage gebracht, dort unter Buchkontrole und amtlichem Verschlusse gehalten Und von dieser Niederlage unter Verschluß mit der Bescheinigung über erfolgte Verzollung und über amtliche Lagerung bis zur Verschluß anlage versendet werden, und zwar auf eine vorschriftsmäßige Ab meldung, wovon das Duplikat nach amtlicher Vollziehung desselben dem Frachtbriefe angestempelt und zum Zwecke der abgabenfreien Neberführung innerhalb einer entsprechenden Frist an eine kompe tente Abfertigungsstelle verwiesen wird.

Wegen der Abfertigung solcher Sendungen is bei Gelegenheit der 10ten General = Konfereuz unter den betheiligten Regierungen nach Ausweis des Protokolles vom 3. Februar d. J. (a.) die Verein barung getroffen worden, daß neben der Ausfertigung der Ab- meldung von der Niederlage auch die Ausfertigung eines Ueber gangsscheins zulässig sein soll. Jndem ih wegen der Form des Uebergangsscheins auf das dem Protokolle beigefügte Muster (b) Bezug nehme und auf die Verabredung am Schlusse des Protokolls hin weise, nach welcher für die Behandlung solcher Uebergangsscheine die allgemein bestehenden Grundsäße zur Anwendung kommen sollen, veranlasse ih Ew. 2c., die betheiligten Aemter wegen Ausführung der getroffenen Verabredung mit Anweisung zu versehen. Die Mittheilung darüber, au welchen Orten Niederlagen verzollter Weine oder Branntweine zugelassen worden, bleibt für jeden Fall dieser Art vorbehalten.

- Berlin, den 12, Mai 1854.

Der Finanz - Minister. An

die Provinzial - Steuer = Direktoren , die Königliche Regierung zu Potsdam und Frankfurt 2c.

U U.8 2 U de Berlin, den 3, Februar 1854,

Die Beoollmächtigten von Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, Großherzogihum Hessen, Thüringen, Braunschweig, Oldenburg und Frank- furt a, M. bei der gegenwärtigen General-Konserenz in Zollvereins-nge- legenheiten sind heute zusammengetreten und haben ihr Einverständniß dahin erflärt:

1) daß bei Versendung ansländischer verzollter Weine oder Branntweine, welde zum Zwecke des abgabenfreirn Uebergangs nach Preußen und

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den mit Preußen wegen der Uebergangs - Abgaben von Wein und

Versendung von ausländischem verzollten Branntwein, welcher zum gleihen Zwecke nach Kurhessen, Hannover, Braunschweig oder Oldenburg aus den, getroffener Verabredung gemäß, für solhe Weine oder Brauntweine eriichtelcn Niederlagen stattfinden, allgemein neben der Ausfertigung der nah dem vereinbarten beson- deren Formulare auszustellenden Abmeldung von ter Niederlage auch die Ausfertigung cines Uebergangsscheins und zwar in der aus dem beifolgenden Formulare (b) ersichtlihen Art exfolgen und diesem Ueber- gangsscheine daun jene Xbmeldung angestempelt werden solle,

2) daß auf diese Uebergangsscheine die allgemein in Bezichung auf die Uebergangsschein-Abfertigungen bestehenden Vereinbarungen Anwen- dung finden, also inebefondere auch die Ausstellung auf die Steuer- stelle am Bestimmungsoite, deren Kompetenz zur Erledigung von Uebergangsscheinen vorausgesetzt, solle erfolgen könnm

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bezüglich von Branntwein verbundenen Staaten, ingleichen bei der |

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b. Uebergangsschein Í zur DEerséntnnz Crx raue welche einer inneren Steuer unterliegen.

Ausfstellungs-Amt Erledigungs-Amt toohnhaft zu

zu an, daß stände durch den

wohnhaft zu , na

wolle , mit dem Antrage, darüber eine Abfertigung auf das Amt zum Zwecke der übergangssteuerfreien Versendung verzollten Weins (Branntweins) auf Grund der angestempelten Abmeldung von der Nieder- lage verzollter Weine 2c, zu ertheilen, :

Diese Abmeldung kann bei dem Erledigungs-Amte zurükbleibenu,

, meldete heute dem unterzeichneten Amte nachstchend verzeichnete Gegen-

, verienden

S t Ncizitet Der Soli Gattung und Menge der Waaren = Dvnam : A E Z S S ———— ç E S und Nach der Declaration des nach statitgehabter amtlicher Angabe, S A : O Uebergangsschein - Extrahenten. Ermittelung. E E S ZS A H uet Zahl Zeichen s c. ¿ivi drid O ob und wie ein Véirschluß- an- S L und Benennung f—— Benennung |——] gelegt i, und Zahl der ange 5 det Sar Gewicht | ander- der | Gewicht ander- = S Fmpfärge1 Rervacuúg | AXummer, L e 114 P Weiter i i ld weiter legten Bleie oder Siegel, S E Waaren. f S | =, [Maßstab f Waaren. | Z | S, | Maßstab S : L 2 | } 4, [ 9 F 01: 8 E 41. | L E i übernimmt mit diesem | handelt, von denjenigen zu unterscheiden, in welchen es auf die E Dad al E S O, N | Verleihung etner erledigten Stelle auf Probe ankommt. n die Derpslichtung, die Waaren, über welche derselbe lautet, in der | T L O Ie L Ra, et An ; A angegebenen Menge iinD Gattung mit diefen llebergangsscein bis | P A E nwartet zur Slellve1 tretung, exiraorDinairen AUS- L V Wein |Mithis | hülse oder zeitweijen Berwaltung einer erledigten Stelle ohne Aus- zur Nevision und weiteren Abfertigung zu | sicht aus deren Berleihung, also überhaupt nur zu einer vorüber- s oder stellen zu lassen, ingleichen für die inneren Steuern von diesen | gehenden Geschästsleistung gegen Diäten oder eine ihm im Vor- Laaren zu haften. d a ras __|\ aus befannt gemachte Remuneration einberufen, \o sind demselben E „C, M prtl d 111 f 3 i +4 p @ : î 4 4 Ri; + ; C h e HDieie Verpflichtung erlischt ‘nur dann, wenn tur das Amt, auf er mag Nod) 1m Militairdienste stehen oder aus Demselben be

velches der Uebergangsschein ausgestellt ist, bescheinigt sein wird, daß den berncrkten Obliegenheiten vollständig genügt sei. Acceptations - Erklärung des Uebergangschein- Extrahenten. é , übernehme diesen Uebergangsschein mit den vorstehend ngegebenen Verpslicdtungen. ten [85 Der Transport muß auf dem Wege zu dem obengenaunten Crledi- s te in Nücksicht auf das Steuer-Interesse der V:reinsstaaten, dere ebiet berührt wird, bei Vermeidung der geseßlichen Strafen, folgenden Steuersitellen vorgeführt und zur Ertheilung von Eingangs -, beziehungé- weise Ausgangs-Bescheinigungen angemeldet werde, den ten 189 Fur Stü Bleie sind erhoben A ml Einganas-, beziehungsweise Ausgangs-Bescheinigung der Steueistellen, welchen der Transport vor Errcichuug des im Ucbergangsfscheine genanntcn Erledigungs-Amtes angemeldet wird : Erledigung8-Bescheinigungen, Der Uebergangsschein is abge- | am ten 485 geden j Unterschrift des Amis8-Dirigenten 2) Derselbe if eingetragen : | im Register Blatt Nummer 3) Revisionsbefund Unterschrift der R. - Beamten a) in Betreff des Verschlusses Der Ausgang is am ten b) in Bezug auf Gattung und mittags Uhr erfolgt,

Menge | Unterschrift der Beamten: 4) Nachweis des Ausganges |

Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß dieser Uebergangs schein erièdigi Jal. Eingangs-Bescheinigung der gegenüberliegeuden Steuerstelle oder der Steuerstelle im Bestimmungsorte.

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Crt t -Berfltgtng vom 27. Junt 1854 be-.

TrETTEND Die Sa T U v0 DIALKT uh Mie Loiten

an Militairdienstanwärter bei ihrer Einberufung zum Dienst in der Steuerverwaltung.

Ew. c, Bericht vom 25. April d. J., betreffend die Zahlung von Diâten und Reisekosten an Militairdienstanwärter bei ihrer Einberufung zum Zoll- und Steuerdienst, veranlaßt mih, Jhnen volgendes bemerklich zu machen.

_ ZANET der Frage, ob einem zur Dienstleistung einberufenen An=- wärter für die Reise nach dem Orte seiner Einberufung Diäten und Reisekosten zu bewilligen seien? sind die Fälle, in welchen es sich um eine nur vorübergehende Hülfsleistung gegen Diäten

terbrechung aus einer diätariscchen Beschäftigung

reits entlassen sein die reglementsmäßigen Reisediäten und Fuhr- kosten nah dem Orte seiner Bestimmung und nah seinem Wohn- orte zurück aus Staatsfonds zu gewähren. Ebenso sind einem jolchen Anwärter, wenn er im Interesse des Dienstes unter gleichen Verhältnissen nah einem anderen Orte kommittirt, also ohne Un- t /1 i in eine andere übergesührt wird, reglementsmäßige Reisekosten zu zahlen,

Wird dagegen ein Anwärter zur Wahrnehmung einer erledig ten Stelle mit der Aussicht auf deren“ definitive Perleihung ode überhaupt auf Beibehaltung im Dienste, sei es gegen Gehalt ode Diäten auf Probe einberufen, so sind demselben für diese de ersten Anstellung in der in Rede stehenden Beziehung glei zu ach- tende Einberufung weder Reisediäten noch Fuhrkosten zu ge- währen. Dasselbe gilt von einem zur vorübergehenden Dienst- leistung einberufenen Anwärter, welhem noch während dieser Be- ¡hâstigung an einem anderen Orte eine etatsmáßige Stelle defini tiv oder vorerst auf Probe, jedoch mit der Aussicht auf bleibende Anstellung in derselben verliehen wird. :

Die noch im Militairdienst stehenden Anwärter erhalten bei hrer Beurlaubung zur Ableistung des Probedienstes seitens des

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| Regiments Reise- und Verpflegungskosten für die Hinreise und die

‘ventuelle Rückreise, während die aus dem Militairdienst bereits entlassenen Anwärter, der allgemeinen Regel nach, ohne Beihülfe aus Staatsfonds nah dem Orte ihrer ersten Anstellung si zu begeben haben. i

Wird die Verseßung eines zur Ableistung des Probedienstes einberufenen Anwärters aus der ihm mit Aussicht auf definitive Beibehaltung übertragenen Stelle im Junteresse des Dienstes noth-

wendig, so sind ihm jedenfalls persönliche Reisekosten zu bewilligen, unter Umständen auch, besonders wenn derselbe verheirathet i oder Familie bei sich hat, reglementsmäßige Umzugskosten niht zu vér

sagen. Ew. 2c. wollen hiernach für die Folge verfabren,

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Berlin, den 27. Juni 1854.

Un den Königlichen Geheimen Ober=Finanz= rath 1c: Negu M6

Abschrift zur Beachtung. Berlin, den 27. Juni 1354, Der General-Direktor der Steuern.

An alle übrigen Provinzial-Steuer=Direktoren und die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a, O.

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