1854 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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S . h feblender Nachweis für ergänzt erachtet, so daß vollsäudiger over E finitive Eintragung der angemeldeten Forderung erfolgen kann. MWidexspricht der Besizec der Eintragung einer vollständig gachgetviesenen oder besheinigten Forderung, so ist eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu versuchen, in deren Entstehung aber die Forderung als zur protestativischen Eintragung geeignet zu notiren und dem Besigzer die weitere Verfolgung seines Widerspruchs im gewöhnlihen Wege zu überlassen. S. 8

Fs das Recht, dessen Cintragung der Besiger widersprich, noch nicht vollständig nachgewiesen und auch nicht bescheinigt, so is dem Gläubiger von der “Erklärung des Besiyers, so wie von dem, was zum vollständigen Nachweise des Rechts noch erforderlich is , mit der Aufforderung Mitihei= lung zu machen , das Fehlende binnen ciner auf drei bis sechs Monate, von der Jusinuation der Bersügung an gerehnet, nah den Umständen zu bestimmenden Frist beizubringen. Dicser Aufforderung is die Warnung beizufügen, daß nach Ablauf der gewährten Fri, falls die Forderung zwar nicht nachgewiesen, doch wenigstens bescheinigt worden, deren protestkativisce Eintragung in Ermangelung eines Nachweises und ciner Bescheinigung über die Eintragung des Rechts nicht erfolgen und die in dem Gesci an- gedrohte, durch MWiedercinschung in deu vorigen Stand nach §, 9 des (Ye- setzes nicht abzuwendende Folge der gänzlichen Unterlassung dex Anmeldung eintreten würde.

S, 9,

Wenn sämmtliche zur Eintragung auf ein Hypothekensottum augemel- dete Rechie vollständig nahgewiescn odex bescheinigt sind, oder die den Gläubigern zur Beibringung des Fehlende gestellte Nachfrist abgelausen ist, wird die Eintragung der von dem Besizer ancrkanuten, so wie dex voll- ständig nachgewiesenen und der blos beschcinigten Nechie beziehungSwei)e definitiv oder protestativisch in dic den Akten vorgehcftete Unterpsands

C) a

Tabelle und nach Genchwigung dieses Eintragungs - En!wurss in das Hy pothekenbuh bewirkt, Die erfolgte Eintragung is auf den Dokumenten zu attesticen,

Die protestativische Eintragung geschicht M Dag LeEve der Unterpfands - Tabelle sowohl, wie in dem Hypothekenbuch nur die linke größere Hälste des sür die Einiragung überhaupt bestimmten Raumes ecin- nimmt, so daß die rechte kleinere Hälfte desselben für die etwa \pâter zu bewirkende definitive Eintragung des Rechts frei bleibt,

g. 10,

Die Priorität der einzutragenden Forderungen unter sich und im Ver- hältniß zu den in dem Pfandbuch bereits eingetragenen Forderungen il genau nach den geseyliczen Bestimmungen zu reguliren und durch Zusäße zu den Eintragungs-Vermerken sestzuseven.

G44,

So bald die Eintragung der dazu geeignet befundenen Forderungen in das Psandbuch versügt wird, ist gleichzeitig die Znrücksendung dex Dos- fumente über die zur Eintragung nicht geeignet befundenen Forderungen au denjenigen, der sie eingereicht hat, mit der Benachrichiigung, daß, und aus wet- hen Gründen die Eintragung nicht erfolgt sei, anzuordnen.

S: 12, Zu §, 12 des Gesepes.

Der §. 412 des Gesehes autorisirt die Gerichte, unter © enchmigung des Justiz-Ministers, die daher jederzeit dur) Vermittelung des Königlichen Appellationsgerichts zu Arnsberg vorher einzuholen ist, an Stelle derjenigen Pfandbücher , welche wegen der darin eingeríssencn Unordnung und des Mangels an Uebersicht nicht zehr geeignet sind, ohne Schwierigkeit ut Weiterungen Auskunsi über die bestehenden Pfand verhältnisse zu geben

%

1D neue Pfandbücher anzulegen, wie dies sür das vormalige Fürstenthum Ho- henzoUern - Sigmaringen {hon durch das Gesey vom 14, Februar 1829 ausdrüdlih gestattet und auch in dem vormaligen Fürstenthum Hohenzoliern- Hechingen bisher üblih gewesen ist,

Die vorgeschriebene Auffordernng zur Aumeldung dex im die neuen Pfandbücher cinzutragenden Forderungen beschränkt sich auf die Inhaber der in die alten Pfandbücher eingetragenen noch ungelöschten Posten , weil die Junhaber der in die“ Pfandbücher nicht eingetrageñen, auf Willens- erklärungen beruhenden Hypothekensorderungen hon durch den §, 7 des Gesezes zur Anmeldung aufgefordert sind,

Das Gesey schreibt vor, daß die Bekanntm acung des Aufrufs ez fol- gen solle durch Aushang an der Gerichtöstelle unv dur dreimalige, in Zwischenräumen von mindestens 8 Tagen zu bewirkende Cinrückung in den öffentlihen Anzeiger des Amtsbiaties der Königlichen Regierung zu Sigmaringen und in eine ausländiscze Zeitung. L

Die Bestimmung der lehteren ist, weil es dabei darauf ankommt, daß jederzeit die im Puablifum am meisten gelesene Zeitung des benachbarten Auslandes gewählt werde, der Jnstruction vorbehalten worden, Bis auf weitere Anorduung is der „Schwäbische Merkur“/ als diejenige ausländische Zeitung, durch welche die Veröffentlihung des Busfruss zu bewirken is, zu betrachten,

Ein Schema zu dem öffentlichen Aufrufe liegt bei (a).

Das mit der ugtcrlassenen Anmeldung sich verbindende Präjudiz isf zwar im Geseye nur an die Bedingung der gehörigen dffentlichen Ausrufung, durch Aushang an. der Gerichtsstelle und vorscchriftsmäßige Jn- sertion in die öffentlihen Blätter geknüpft, eine \pezielle Aufforderung an die eingetragenen Gläubiger gber nicht als Bedingung der Realisirung des Präjudizes vorgeschrieben worden, um dem Verfahren eine feste Grund- lage zu geben und ven Zweifeln zu begegnen, welche bei einer etwaigen ungenauen Bezeihuung ver Gläubiger in den alten Pfandbüchern, bei etwaigen aus dem Psandbuche nicht ersichtlichen Uebertragungen der cinge- tragenen Forderungen an Dritte, oder bei sonstigen Hindernissen, die ans nicht zu bewirkender Jusinuation des Aufrufs entstehen könnten, sich ergeben möchten, *

Der Lauf der Aumelvungssrist beginnt daher nach Alinea 5 des §, 12 des Geseßzes mit dem Tage der leyten Jusertíon.

Die sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, die in den zu er-

neuernden Pfanbbüchern eingetragenen Gläubiger vor Verlust ihrer Rechte möglichst zu bewahren, sind der Instruction reservirt worden, Demzufolge werden die Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen, neben

| ver óöffentlihen Bekanntmachung zugleih spezielle monitocishe Aufforde-

rungen an die in den alten Pfandbüchern cingetragenen Gläubiger, sofern deren Wohnsiß aus den Büchern erhellt, zur Anmeldung ihrer Ansprüche

- unter Hinweisung auf die geseßlich mit der Nichtanmeldung sih verbinden- | den Rechtsnachtheile zu erlassen,

Diese monitorishe Aufforderung muß dassclbe euthalien, was der ös- fentliche Aufruf, außerdem die Erklärung des Besizers (§. 15 der Justruc- tion), und es müssen die Gläubiger darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Lauf der Anmeldungsfrist mit dem Táge der leuten Jusertion in die öffentlichen Blätter beginnt,

C 12

Um die Erneuerung der Pfandbücher vorzubereiten, wind das aufzu- lósende Pfandbuch, und zwar, wo diese verschiedene Arten desselben vorhan- den sind, das alte und neue und das Zielerbuch in allen seinen unge- [lösten Hypothekenposten durchgegangen, und allèé Veïpfändungen, welch: von einem und demselben Besißer herrühren, werden unier Hinweisung auf das Folium ‘des Pfandbuches auf einem besonderen Bogen notirt. Die vervfändeten Grundstücke sind hierbei nach der bei der Eintragung gewähl ien v wle Ua dil Kataster -Bezeichnung oder, wo noch fein Kataster vorhanden is, nah der von den Gemeinde-Behörden denselben in den von ihnen eingereichten und dem Neal-NRepertorium zum Grunde gelegten Ver- zeichnissen gegebenen Bezeichnung aufzunehmen,

8,4414,

Nach vollständiger Sammlung der Notizen ersolgt die Vernehmung dex Besißer über die Belastungen der Brundstüce ín einem aus dem Ge- neindehause der betreffenden Gemeinde anzuberaumenden Termin, zu welchem die Besißer unter Strafandrohung vorgeladen werden. Bei dieser Verneh- mung dienen die Notizen aus dem aufzulösenden Pfandbuch zur Grund- lage. Der Besiger hat sih über das Fortbestehen der in dem Pfandbuch cingeiragenen, noch- ungelöshten Posten zu erklären, Behauptet er den

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Mi T lebergang des Pfand-Objekts auf cine andere Person, so is die dies alli

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Notiz auf den diese Person betreffenden, entweder \chon vorhandenen, oder neu anzulegenden Notizbogen zur weiteren Vei folgung der Sache zu uber nehinen. A Nach Vernehmung der Besitzer (§. 414) ist {} die im 8. 12 des Gesezes angeordnete öffentliche ufforderung und 2) an die Juhaber der in dem aufzulösenden Pfandbuch eingetragene! noch ungelöschten Forderungen, deren Fortbestehen die Besizer nicht anerkannt baben, die durch §. 12 dieser Justruction vorgeschrieben spezielle Aufforderung zur Anmeldung unter Mittheilung der Erfl rung des Besigers zu erlassen, Beantragt der Gläubiger die Eintragung, so genügt wenn er si auf den Widerspruch des Besißers gar nicht eingela|}en um die Forderung in das neue Pfanudbuch zu übertragen, Und T Besiger is zu überlassen, seinen Einwand, dessen weitere Verfolgung

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nde Unterpfandsbu ch merlt werden müßten, ÿ. Gläubigern gestellte Anmeldungsfrist abgelaufen damit seststeht, welchze Posten aus dem aufzulösenden Unterpfa ; neue zu überiragen sind, müssen diese Posten, so wie die nach §. 1 neu eingetragenen, ingleichen etwaige Vermerke über cine versügtkc Subhasta- tion , in Beireff deren es einer Anmeldung nicht bedarf, in die ven Grunt akten vorgehestete Unterpfands-Tabelle in der Fassung, in der ie N das neue Unterpfandsbuch übergehen sollen, cingetragen weiden, aus der demnächst nach erfolgter Genehmigung der Tabelle in das neue Unte! pfandsbuch zu übertragen sind. Von der geschehenen Uebertragung ist einzelnen Gläubigern Nachricht zu geben und ihnen zu überlassen , Defkumente , sofern sie dem Berichte nicht bereits vorliegen, einzureichen die Ucbertragung und den Ort, wo sie erfolgt i, daxauf zu vermerken. Leuteres geschieht auf den dem Gerichte bereits vorliegenden Dokumenten von Amts wegen, Denjenigen Gläubigern, deren Forderungen wegen unf bliebener Anmeldung in das neue Unterpfandsbuch nicht übertragen wordc1 Ich rich

C L EIE S C ( ist davon cbenfalls Nach

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i ¿U geen. C19, Zweckmäßig is cs, die Erneuerung der Unter pfandsbüchcer, bei welt ist, dergestalt zu bewerkstelligen , daß dil Uebertragung in die neuen Bücher gleichzeitig mit dec Eintragung Deren! gen Forderungen erfolgen karn, welche zufolge der im §, 7 des Ge]eBe enthältenen Aufforderung angemeldet .und nachgewiesen oder beschelin1gl worden, Es sind daher dem vorgeseuten AppcllatfonEgen cht sofort diejeni gen Unterpfandsbücher , welche ciner Erneucrung betürscn, zu bezeichnen und sobald die Genehmigung tazu er!heilt norden, ist mit derselben ung! säumt in der Weise den vorstehenden Bestimmungen gemäß vorzugehen, daß das Ende der Anmeldurgsfrist (§, 15) ungefähr mil dem Ablauf dei Präklusivfrist nach §. 7 des Gesehes zusammenällt, S, U, Zu §. 15 des Gesehes, . Die Sicherheit des Hypothekenverkehrs erfordert es, daß die Vewi1h- heit der Willenserklärungen, auf Grund deren Operationen A Unter ei, Deshalb

, x R V4 Cd A ein BedürsniÞ dazu

Da a A Ta «a u (- f O B pfandsbuche vorgenommen werden sollen, außer Zweifel sei

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im Alinea 1 des §, 15- des Gesehes der Grundsay festgestellt, daß Eintrag- gungen und Löschungen in den Unterpfandsbüchern nur auf Grund öffent- licher Urfunden bewirkt werden dürfem, |

Damit jedoch diese Bestimmung für die oft entfernt vom Gerichtssige toohnenden Eingesessenen nicht drückend werde, is in Berüsichtigung der eigenthümlichen dortigen Verbältnisse und insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes , daß Notarien dort zur Zeit nicht vorhanden sind, im Alinea 2 bestimmt worden, daß in Beziehung auf den Verkehr bei den Unterpfandsbüchern Ukunden, deren Unterschrift durch cinen Orts-Vorst: her beglaubigt is, den öffentlichen gleihgeactt weiden sollen, j

Da es sih aber nicht verkennen läßt, daß Urkunden, welche blos hin- sichtlich 1hrer Unterschrift von den Gemeindevorständen beglaubigt sind leicht ¡n Unklarheiten und sonstigen Mängeln leiden werden , so haben die die Unterbfandsbücher führenden Gerichte deraitige Urkunden einer besonders sorgfältigen Prüfung zu untertverfen und, sofern dieselben ungenügend be- funden werden, vor Bewirkung der beantragten Eintragung oder Löschung das Erforderliche wegen Abhülfe der wahrgenommenen Mängel zu ver- aulallen. / j

Berlin, den 23. Maz 1854,

Der Justiz-Minister Simons,

Schema,

Î Lu fFrorder1

MP0 t} M A C Mir tor t A Un Ov A A {U i: / die in das Unterpfandsbuch eingetragenen Gläubiger

in der Betmteinde hol oro isi (C Gh H VET I C O C , beTedene Oro rue.

_

Das Unterbfandsbuch der Gemein

De. it von der Be- C

schaffenhëi R bio Grhanteri L R e Ls e hassenheit, daß die Crneuerung desselben sür nothwendig erachtet worden

st und mit derselben nunmehr vorgegangen werden soll, wecke werden alle Glaubiger ur Forderungen oder | welche in das Untervfandsbuch der Gemeinde ingeliagen. D. aur Grund dex Borsctist, ves §1, 12 bes Ge j vom 24 20 15544 COffes - Cammiinag S. 195) Und D 2e De, Der O Ministers vom T …_. ertheilten Genehmigung hierdurch aufgefordert, dieselben bei [pätestens innerhalb Monate zur Eintragung in das neu an- ulegende Unterpfandsbuch anzumelden, Jun der Aumeldüng muß die ein- tragende Forderung genau ihrem Betrage nah angegeben, und das Grund- tück, auf welches die Eintragung erfolgen soll, unter Benennung des gegen- artigen Besißers, nach Feldflur, Lage, Ortsbezeichnung und der Nummer ¿6 Katasters bestimmt bezeichnet, nicht minder müssen, sofern ter Anmeldende t der in dem Unterpfandsbuch cingetragene Inhaber der Forderung ist, die funden, welche den Uebergang des Nechts auf ihn nachweisen, also beispiels= ise das Cessions-, das Verpfändungs-Dokument, der Erbrezeß oder das Testa- t wodur die Forderung an ihn gediehen is, beigelegt werden, Dieje- Gläubiger, welcbe die Anmeldung bis zu dem obengedachten Termin vorstehend bestimmten Art unterlassen, können ihre Rechie nur gegen erxsönlichen Schuldner und gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe Besitz des Grundstücks gekommen is, nicht aber gegen Dritte ferner und gehen bci späterer Anmeldung ihres Vorrechts vor den rect meldeten Forderungen verlustig.

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Zu diejem T: 4 ck14 2s Cigentyums-

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Königlich

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Der General = Major und fs

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Adalbert von Preußen kam heute Morgen

ier an und reiste nach Swinemünde weiter. Nach Berichten der „Pr. C.“ aus Memel die englische Kriegskorvette „Archer“/ am 27sten er aúf der dortigen Rhede angekommen. A1

0p Ta 6d D 1 fi Ui CI 100 U) O ¿

lt. Beide Schiffe schiene 29sten wieder in See zu geyen. Ik RNévprapteutanken ] eder-Oderbruchs haben be i DLINel 51 ues Deb aus SLOITCN 0yf=Maschine zu errich! m Mittel-Dderbruche ckPl anschlagungen 111 sein werden. Die

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Seis gui den Inhaber lautender, mit Zins=Coupons versehener Db iga ionen in Apoints von 100 Thgler, ist, wie wir horen, von Sr E dem Könige uuterm 26sten d. M. genehmigt worden, Cs joll die Verzinsung des Darlehens mit 4; Prozent in halbjäh= rigen Terminen stattfinden, dieselbe aber, so wie die Rückzahlung der ganzen Summe, dadurch sichergestellt werden, daß nah Bollen= dung dieser Meliorations-Anlagen mindestens 1 Prozent des Kapt- E A den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelang= Betr äde Und Mlt B AUBUnS verwendet wird, Die Amortisations= h M N Der Schuld werden nach dem in der Berord= nung vom 22, August 1848 festgeseßten Maßstabe von den sämmt- lichen Besißern des Nieder- und Mittel-Oderbruchs aufgebracht und mit den landesherrlichen Steuern eingezogen. (Pr. C.) : Baiern. München, 29. Juli. Se. Majestät Róni von Preußen haben Ale: Le A E E Majestät der König von E C erhochstsich heute das diplomatische Corps und 4 0 Q OR à Preußen vorstellen lassen und sind einige Stun-= S N, ea U] ris N Zusßellung gewejen. Zur Einweihung des Wintergartens in dér Residenz fand heute ein großes Diner statt, bei welchem auch Herr von Bismark=Schönhausen erschi-n. Abends wohnten Se, Majestät der König von Preußen einer cCheatervor= stellung bei, Se, Majestät der König von Württemberg, welcher gestern an dem Königlich baierishen Hoflager eintraf, tritt noch heute seine Abreise an. i 30, Juli, Jhre Majestäten der König und die Königin von Preußen haden heute Mittag in Begleitung Ihrer Majestä- ten des Königs und der Königin von Baiern eine Spazierfahrt nach dem SchloþÞ Berg am Starnberger See gemacht. Se. Ma- jestät der König von Württemberg ist gestern von hier wieder abgereist, Morgen wird zu Ehren Sr. Majestät des Königs von Preußen eine große Parade stattfinden. 5 __ Großbritannien und Jrland. London, 29, Juli, In der gestrigen Unterhaus - Sihung richtete Herr Hutt an den Prâsidenten des geheimen Rathes die Frage, ob die englische Regierung davon Kenntniß erhalten habe , daß den Bürgern der DeTELUTgtEN Staaten von Seiten der dänischen Regierung folgende Zugeständnisse in Bezug auf den Sundzoll gemacht worden seien : l) daß amerikanische, mit transatlantischen Erzeugnissen beladene Schisse , sowie deren Ladung, wenn sie zur Ausschiffung in einen dänischen Hasen bestimmt sei, vom Sundzolle, sowie vou Leuchtthurm= und Bojen-Gebühren vollständig befreit sein sollen z 2) vaß der bis- her dem Importeur, wenn derselbe in Dänemark ansässig is, bewil- lige Disconto von 25 pCt, aufhören soll. Außerdem wünschte er zu erfahren, was sür Schritte die englische Regierung gethan habe, Um a liche Bortheile für die britischen Unterthanen “zu erzielen, Lord Fohn Russell erwiderte, Amerika habe allerdings jene Ver günstigung verlangt; allein die dänische Regierung habe auf Ge genleistungen gedrungen, welche zu bewilligen die Vereinigten Staaten sich geweigert hätten. Die englische Regierung habe es deshalb nicht für nöthig befunden, irgend einer Schritt in ] GIEGENYEIE 3 Tun, Wer Ll U Val, M: Andenken des an der Sulina=Mündung gefallenen Capitains Parker gêgen dên ‘on den. „Tes erhobenen Vor- f zu hüben, daß derselbe unbesonnener Weise sein und seiner Mannschaft Leben aufs Spiel geseßt habe. Si ames Graham stimmte dem gegen die „Times“ erhobenen Tadel bei und erklärte

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unter Derusung auf die seitdem veröffentlihten Depeschen, daß der Capitain, einer der vielversprechendsten Offiziere der Flotte, in glän zender Ausübung seines Berufes gefallen sei und seine Kameraden ein nachahmungSwürdiges Beispiel hinterlassen habe, Nach längerer Debatte gelangte darauf die Bill gegen die Bestechungen bei Par- (amentswahlen mit der sehr geringen Mehrheit von 107 gegen 100 Stimmen zur dritten Ver esung und wurde definitiv angenommen. Vorgestern wurden im Unterhause die meisten Amendements des Oberhauses zu der Bill wegen Reform der Universität Oxford an jenommenz wegen der übrigen wurde eine Konferenz mit dem bei | ossen. Das Haus beschäftigte sich dann in dem Budgel Geldbewilligungen für den Civil-Dienst.

[ri Oberhaus =- Sißung wurde die Vill ( Kauffahrtei - Matrosen - Ordnung zum dritten rlef Jn der darauf folgenden Comité - Berathung die Bill wegen Beschränkung des Verkaufs von Bier unD | den Wirthshäusern an den Sonntagen ktündigke ein Amendement an, demzufolge die Grlaub-

Verkauf solcher Getränke auf die Zeit “von 1 bis. 2

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