1854 / 200 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Prioritáts - Obligationen werden mit 44 Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnume- odo in der Seit vom 1. bis 30. April und 1. bis 31. Oktober es eden Jahres in Bonn und Cóln, so wie in denjenigen Städten, welihe etwa sonst noch vou der Direction hierzu bestimmt r De ezahlt. werden dit von Prioritäts - Obligationen, deren Erhebung inner= halb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage nicht geschehen is , verfallen zum Vortheile der Ge- fell \ch a E Q 9.

Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der Amortisation durch alljährliche Verwendung einer Summe von 3750 Thalern und der auf die eingelösten Prioritäts-Obligationen fallenden Zin= sen. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts= Obligationen werden im April jeden Jahres, zuerst im April 1856, dur das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominalbetrages

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Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen wer- den binnen vierzehn Tagen nach Abhaltung des in §, 6 gedachten Termins bekannt gemaht; die Auszahlung derselben erfolgt in Bonn und Cöln, so wie in denjenigen Städten, welce etwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts - Obligationen gegen Auslieferung der= selben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins-Coupons, Weyx- den die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag dey fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts = Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen |

erfolgt im Oktober desselben Jahres.

_ Der Bonn-Cölner Eisenbahn=Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amor- ‘tisations-Fonds zu verstärken und dadur(h die Tilgung der Prioritäts= Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts- Obligationen durch die öffentlihen Blätter mit sechsmonatlicher

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu; Verzinsung einer jeden Prioritäts=Obligation mit dem 30. Sey: tember des Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden is}. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts = Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokolli- renden Notars mit dem Vermerk der geschehenen Rückzahlung auf

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eine Weise bezeichnet, daß diese Bezeichnung nur mit der Obligation

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| zugleich zu vernichten ist,

Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen, |

Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1859 ge= {hehen. E : Z S : Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für f 4

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten alljährlih ein Nachweis eingereiht,

Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Bonn-Cölner Eisenhahn=Gesellschaf

und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Jnhabern der Stamm - Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividenden = Scheine zu halten, Eine Vermehrung des Gesellschasts- Kapitals durch Emission von Actien , Prioritäts = Obligationen oder durch Aufnahme eines

Darlehns darf nux dann erfolgen, wenn den auf Grund des ge- genwärtigen Privilegiums zu emittirenden 7500 Stück Prioritäts Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt und sicergestellt ist. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grund- stücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts = Obligationen der gé= genwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlihen Grundstücke, auckch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Ge meinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.

S 0.

Die Inhaber der Prioritäts =- Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital - Beträge anders, als nach Maßgabe der im §, 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:

a) wenn ein Zahlungs =- Termin länger als drei Monate unbe- richtigt bleibt;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als 6

Monate ganz aufhört;

c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe- cution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird ;

d) wenn die im §, 3 festgeseßte Amortisation nicht inne gehalten

wird,

__n den Fällen von a bis inkl. c bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar :

zu a) bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Coupons;

zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- Betriebes z y

zu c) bis zur Aufhebung der Execution.

lige Wern SaR d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat- Prioritäts R zu beobachten; au fann der Inhaber einer Vrélét Mounis Aa ven diesem Kündigungsrechte nur inuerhalb des Amortisatleuaata m Tage ab Gebrau machen, wo die Zahlung

=wantums hätte stattfinden sollen.

Die Ausl oh:

Lie Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokollirenden Notars in einem, vierzehn Tage vorher zur öffent- lichen Kenntniß zu bringenden Termine (§. 3), zu welchem den Jnhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.

Die in Folge der Rücckforderung von Seiten des Inhabers (§. 0) oder in Folge einer Kündigung (§. 3) außerhalb der Amor tisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen is die Gesell chaft wieder auszugeben befugt. S tor Sollen angeblich verlorene oder ‘vernichtete Prioritäts8=Obliga tionen amortisirt werden, so erläßt die Direction auf Anstehen der Betheiligten dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die et wanigen Rechte daran geltend zu machen. Erfolgt hierauf kein genügender Nachweis binnen zwei Monaten nach der leßten Auf- forderung, so erklärt auf den Antrag der Direction das Königliche Landgericht zu Bonn die fehlenden Dokumente öffentlich für ungül tig und die Direction fertigt an deren Stelle, resp. mit diese Bormerktung, neue Dokumente aus, Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem nachGsuchenden Jn haber der Prioritäts=Obligation zur Last.

Zins = Coupons, welche als verloren oder

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| meldet und bis zum Tage der L erjährungsfrist (§. 2) nicht eing

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[0}t werden, müssen von der Gesellschaft ausbezahlt werden, wenn Derelbe c | und der Besiß nachgewiesen worden ist.

G N - S E, E i L S i i j : n der Verlust vor Eintritt der Verjährungsfrist angemel!

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C A A Sal Am LL C D N! A i “4 Viejentgen Prioritäts Obligationen weiche ausgelooft getlundigt sind und der Bekanntmachung durch die óffentlid

Vlâtter ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, we1

den während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Bonn Cölner Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nad) dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, \o erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellshaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Gesellschaft bat gus dergleichen Priorttäts = Obligatic teinerlei Verpflichtung mehr; doch steht der General = Versam srei, die gänzliche oder theilweise Nealisirung derselben aus Billia feits-Rüdsichten zu beschließen.

V. 10.

Die in §g§. 3, 6, 7, 8 und 9 vorgeschriebenen öffentlichen Be tfanntmachungen erfolgen durch die im Statut der Bonn = Cölner Eisenbahn=Gesellschaft (§. 60) vorgesehenen Blätter.

Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen diese Vlâtter bestimmt die Direction dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unseren Königlichen Insiegel ausfertigen lasen, obne eo Dau Dell Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseß-Samm lung bekannt zu machen,

Gegeben Charlottenburg, den 4, August 1854. (L. S) Friedrich Wilhelm.

von der Veo, von Dobel bing,

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R S R É Prod: E S S PRED E C E E G A N E WO C E D B N B Ca P H R A

4 x 100 Thlr. Psr. Crt. 100 Thlr. Pr. Crt. (Schema ÁÀ.) 1 A Z5 # L E / ; 2 Prioritäts - Obligation a / S E der É E zl f [Y »l ; O y d - T Eisenbahn -Gesellsch: 2 f Donn-Cólner Fisenbahn-Gesellschaft C f B @ gf M S E «e i E 2 über = A 0 Einmhaunderti Thaler Freuss. Cour, n: Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern Preuss. Courant in dem in Gemässheit L N 4 S é C L 5 S Ä s : S N Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstchenden Privileglums emittirten Gaplitale von N D Stebenhundert fünfzig Tausend Thalern Prioritäts-Obligationen der r: Eonn- Cölner Eisenbabn-Gesellsechaît. Bonn, den ten 185 - V LEA ® s Y 80] L 0 _ ¿ M Y Ô T A F) à h i 1D 7 / N Ny Y 7 M Die Direction der Bonn-Cólner Eisenbahn-Gesellschaft, E us (Unterschrifien dreier Mitglieder.) (Unterschrift des Haupt-Cassirers.) us S c A, B i U DeranntmaGUN a S 4 Dbonn-Gölner Eisenbahn. 27 Kthlr. R Q N 2 H n N j S By i Z C i 7 a s Mis JOBILaMES e Die Kandidaten der Baukunst, welche in der zweiten diesj{äh-= 1 T STCI 4IT1S 40U]J OT Ur L( „C Z Fd S = S ‘For 9 L D N svt » o M, A 6 J 6 ¡ [A0 Ñ E Inhaber emptangt am 414. Okiober 185 gegen diesen Loupon an | T EDEN Prüsungs- Periode die Bausührer -Prüfung abzulegen veal L im S! 2 des AllevbüchstenzPrivilegiums vem „s ia e era Lens | sichtigen, werden hiermit gusgesordert, vor dem 206\ten k. M. \ich

bezeichneten Zahlstellen i Zw el Thaler s1eben Sr, s echs Pf, Preuls. t. ls Zinsen vom 4. A pril b1s 30, S ptember 185.

D) ) BOOO «S 185

)onn, E Die Direction. Ausgeftert1gt N N: Haupt Cassirer.

Auf die Nüctseite des Coupons 1#t zu drucken :

D Flle. 7 Ser. 6 :BE Pr: Crt,

Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner- halb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmte n Zahlungstage nicht ceschehen 18t, verfallen Zun Vortheil der (Gesellschaft.

‘io ai” BUIS fait A T Cu

2 41. 1. April 185... E 4

Sch C L A G. Bonn-Cölner Elsenbahn-Gesellschaft Anweisung zu der Prioritäts-Obligation ANL

Inhaber empfängt am 4. ............ 189. gegen diese AnweIlsung gemäss §8, 1 des Allerhöchsten Privilegiums vom A 100 n den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die

zweite Reihe der Zins - Coupons zu der vorbezeichneten Prioritäts-

Obligation.

4082 Bonn, den . ia aid 195. Die Direction der Bonn-Cölne1 Eisenbahn-Gesellschaft. N: N

Ausgeterligt a, N, Haupt-Cassirer.

BVeinisterium fir Sandel, Gewerbe uud 5

ofentlicve 2Mrbeiten.

Dem Fabrikbesißer Hermann Friedländer zu Berlin ist unter dem 24, August 1854 ein Einführungs=Patent auf ein Verfahren, baumwollene Waaren zu bleichen, in soweit dasselbe als neu und eigenthümlich erkannt worden ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter, zum Bleichprozeß benußter Chemikalien zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- ang des preußischen Staats ertheilt worden,

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[christlich bei der unterzeihneten Behörde zu melden und die vor- geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curciculum vitae einzureihen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eróffnet werden wird, i

Meldungen nah dem 26sten k, M. können nicht berücksichtigt werden, 4 Berlin, den 24, August 1854.

Königlich technische Bau = Deputation.

Satuniterium der geiitlicen, Unterrichts: und s 21

BVredizinal - Angelegenheiten.

Nkademie der Künste. M 3 ete Es wird hierdurch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Kunst = Ausstellung im Königlichen Akademie = Gebäude, in Ge mäßheit der bestehenden Vorschrift und in Uebereinstimmung mit den früheren Bekanntmachungen der Akademie, unabänderlih am l, ¿September d, V offnet wird.

L O0 H S Den 24, AUguii 1594,

Berlin,

Königliche Akademie der Künste.

N V of, H er 1 i 0 ; Dr, E, H, T De l i N , VBice-Direktor. Geheimer Regierungs = Rath 2c,,

Secretatr der Akademie der Künste

die landwirthschaftlichen nge- legenheiten.

Weitititertunm fär

V e Fauna 0M 19, August 1854 DELLCTTEND dle: Vagegelder Und. Quoten et En ELLTJEN der Staatsbeamten Venn n Veo deren Sauen

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großere als die regulattomäaßigen FUhr kost on ver. gulst wer oen 10 en,

Bei Auslegung der Bestimmung des Abschniits 2 1m §4 4