1854 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Tausend Thalern durch Ausgabe bon acht Tausend fünf Hundert Stüd auf den Inhaber lautender Stamm - Actien zum Betrage von je zwei- hundert Thalern und sechs Tausend Stück auf den Jnhaber lautender und mit vierprozentigen Zinsscheinen versehener Prioritäts - Obligationen zum Betrage von je einhundert Thalern zu gestatten, wollen Wir in Berück- cihtigung der Gemeinnüßigkeit des neuen Unternehmens und der Noth- wendigkeit der beabsichtigten Geldbeschaffung , jo wie in Gemäßheit des Ç. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Actien und Obligationen unter den nacste- henden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. l, i

Die zu emittirenden 1,700,000 Rtbhlr. Stamm - Actien werden in Appoints zu 200 Rihlr. und in der Nummerfolge der auf Grund des am 10. Februar 1843 - bestätigten Gesellschafts - Statuts und des am (4. August 1846 Allerhöchst genehmigten zweiten Nachtrages zu demsel-

ben zusammen ausgegebenen 8500 Stück Stamm - Actien, also von 8501 bis 17,000 und nach dem, dem Gesellschaft8-Statute beigefügten Schema ftempelfrei ausgefertigt. E

Auch im Uebrigen finden auf diese zu emittirenden 8500 Stück Stamm-Actien, welche mit den bereits emittirten 8500 Stück gleiche Nechte und gleiche Verpflichtungen haben, die Bestimmungen des Gesellschafts- Statuts und des dritten Nachtrages zu demselben volle Anwendung, ¡jedoch mit der alleinigen Ausnahme, daß dieselben bis zu dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Bahn von Königszelt nah Liegniß in Be- trieb gesezt wird, mit vier pro Cent verzinst werden, und erft von jenem Zeitpunkte ab mit den früher emittirten 8500 Stück Stamm- Actien gleichen Antheil an der Dividende der Gesellschaft haben. dz

Zu dém Ende werden jeder der zu emittirenden 8500 Stück Stamm- Actien Zins-Coupons nach dem Schema A. und erst nach dem Eintritt dee obengedachten Zeitpunktes Dividendenscheine nach dem Schema, welches dem am 29. Juni 1850 bestätigten dritten Nachtrage zu dem Gesellschafts Statute beigefügt ist, beigegeben.

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Die zu emittirenden Prioritäts - Obligationen von 600,000 Rthlr. werden in Appoints zu 100 Rthlr. in fortlaufenden Nummern von 1 bis 6000 nah dem Schema B. stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation werden Zins-Coupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fer- nerer Eoupons nach den Schematen C. und D. beigegeben. Diese Cou- pons, so wie der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Be- kanntmachung erneuert. Die Prioritäts - Obligationen, so wie Couvons und Talons, werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und dem Rendanten unterzeichnet. Auf dex Nüekseite dex Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. :

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__ Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier pro Cent ¡jährlich ver-

zinsstt und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli

jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen

deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betveFenden

Coupon bezeichneten Zahlungstage nit geschehen ist, verfallen zum Vor-

theile der Gesellschaft. | | E E g, 4.

A Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu all- jährli die Summe bon Dreitausend Thalern, unter Zuschlag der“ dur die eingelösten Prioritäts - Obligationen ersparten Zinsen , aus dem Er- trage des Eisenbahn - Unternehmens verwendet vird. Die Jurüd- zahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juf jeden Jahres, zuerst im Jahre 1858. Es bleibt jedoch dev General-Versamm- lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, deu Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu besch!euni- gen. Auch steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Net zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts- Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sech8monatlicher. Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen In beiden (Fällen bedarf es der Genehmigung des Staates! E

Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Ciseubak n- Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachw, is vorgelegt. | e S

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Die JZnhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höbe der verschriebenen Kapitalbeträge und h E, ted ¿ge lci Zinsen Gläubiger der Breslau - Schweidniß - Freiburger Eisenbahn- Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts - Ver- S A OMgis Vorzugsrecht vor den Stamm- Actien nebst deren . Vagogen bleibt“ den auf Grund des ersten Nachtrages zum Gesell- aa Statut vom L, Dezember 1843 it Alllerbbch se Bewilligung an D, ebruany 1844 (Geseß- Sammlung für 1844, Seite 61) ausge- gebenen „2000 Stck Prioritäts - Actien, so wie den auf Grund des ülcbikiguna zum Gefellschafts - Statute mit Allerhöchster Ge- avg de 2000. Zuli 1851 (Geseh - Sammlung für 1851, Seite 584) 4 e ta Stück Prioritäts - Obligationen, und den auf Grund nehmigung E \ rages zum Gesellschafts - Statute mit Allerhöchster Ge- puégebenen 000 Sia Prioritats - ligen a8 für 195) Seite 49) leh ardt l „OrItars - bligationen, also im Ganzen bis Ba e Me A Stück Prioritäts-Actien und Oylfaätionen, das Stüg Prioritäts-Obtl. al und Zinsen box den neu auszufertigenden 6000

igationen ausdrülich vorbehalten.! ). 6

Die Juhaber der Prioritäts-Öbliggti 9 ; « M TTItats-Dbligationen sind t ie Zah- palte des im d. 1 gebadten Won eh l Slettdge anders als nach Mas F E E Tanonsplanes zu f / i

a) wenn ein Zahlungstermin länger E bei on K

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b) wenn der Tra j ; nate ganz B A auf der Eisenbahn länger als 6 Mo-

| | | | | |

| | | | | |

| sofort öffentlich bekannt gemacht.

c) wenn gegen die Eisenbahn - Gesellschaft Schulden halber Exe vollstreckt wird, : Ge d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemei geseßlichen Grundsäßen berechtigen würden, einen Arrest {. gegen die Gesellschaft zu begründen, lag e) wenn die im §. 4 festgeseßte Amortisation nicht eingehalten wird Jn den Fällen zu a bis d bedarf es einer @undigungsfrist nicht sondern das Kapital kann von dem Tage ab, ‘an welchem einex bivkae Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: | S zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriehes zu c) bis zum Ablauf eines Jahres, nah Aufhebung der Execution zu d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufge bört haben. e Jn dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche KÜndt- gungsfrist zu beobachten, auch kann der Jnhaber einer Prioritäts - Ohl; gation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate bon dem Tage ab Gebrauh machen, wo die Zahlung des Amortisations Quantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden NRückforderungsrechts sind die Jnhaber der Prioritäts - Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. G

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts - Obligationen eingelöst, oder der Einlösungs - Geldbetrag gerichtlich deponirt ift darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört veräußern, auch eine weitere Actien-Emittirung oder ein Anleihe-Geschäft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts - Obligationen, \o wie den früher emittirten Prioritäts-Actien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den fernex auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ift.

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6, 8. Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4 zu amortisirenden Obligattonen werdèn jährlich im April durch das Loos bestimmt und

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Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts - Direktorium in Gegenwart zweier vereideter Notare in cinem 14 Tage vorher zur öffent lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Jnhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird.

V O ïe Auszahlung derx ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im F. 4 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts-Kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Ausliefe rung derselben. Mit diesenz Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts- Obligationen auf. Mit leßterem sind zugleich die ausgereich- ten noch nicht fälligen Zins-Coupons einzuliefern.

Geschieht dies nicht, so wird der Vetrag der fehlenden Zins - Cou pons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver wendet.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideier Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rükforderung §. 6 oder Kündigung §. 4 außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder auSgeben.

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Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind und, dex Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet,

nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während dex nächsten

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Zehn Jahre von dem Directorium der Breslau - Schweidniß - Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen , gehen fie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem leßten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch cus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Num mern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Directorium öffent lich bekannt zu machen ist. 2

Die in den §g. 4, 8, 9, 10, 11 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Pri vilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Jnfsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Actien und Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung bon Sten des S1aas zu gebon, oder den Netten OUltèr zu prá-

| judiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gescß - Sammlung be-

kannt u machen. | : N Gegeben Charlottenburg, den 19. Augusi 1854.

gez. Friedrich Wilhelm. L. 8)

von der Heydt. von. Bodelschwing h.

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aegengez.

Schema A. Zins- Coupon zu der Breslau - Schweidniß - Freiburger Eisenbahn Actie F?

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höchsten Privilegtums vom während der Bauzeit der Königszelt - Liegnißer Eisenbahn am 2. Zantiar 185, (1; “Jtlilt 19.) die häkbsäigen Zinsen der oben genannten, über 200 Thäler läuten- den Actie mit 4 Thalex Vier Thalex Coutanñt aus der Gesellschafts-Kasse. Breslau, den Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. N. N j N. E, Der Rendant.

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Wegen Erneuerung der Coupons 1 Ablauf von 10 Jahren erfolgen mal besondere Bekanntmachungen.

Feder Obligation sind | [2

O Ca auf 10 Jahre beigegeben. Über | |

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100 Rthlx. Preußisch Courant.

Fnhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von

Finhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit

08 MUlerboiten Privileall s Von emittirten Kapitale

von 600,000 Thaler Prioritäts - Obligationen der Breslau - Schweidniß Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. Breslau, den A

Der Verwaltungsrath

der Vreslau-Schweidmkß-Freiburger Eisen |

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zahlbar am 1. Januar 158

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dieses empfängt am 1. J anuai

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dex oben benannten Prioritäts

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mit zwei Thalern.

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Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritats- auszufertigenden Zins-Coupons für die nächsten zehn Zahre

Breslau, den

Obligation

\ PETELA SPND 371 04 PrUsuUng JElliEl

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Obligation

erwaltungsrath der Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenb

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D B a - ahn- Gesellichaft N, ‘N | N N. Der Rendant, N. N:

Allerh öchster Erlaß vom 26. Juli 1854 betref=-

fend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte

für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-

Chaussee von der Ahaus - Nienborger Straße

in Fürstenthum Münster über Heck und Doodts=-

Kotten nach Metelen mit einer Zweig=-Chaussee von Doodts=-Kotten nackch Schöppingen.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau R rets Chaussee von der Ahaus-Nienborger Strafe im

Znhaber dieses empfängt in Gemäßheit des Aller-

Sürstenthum Münster über Heck und Doodts-Kotten nah Metelen mit einer Zweig - Chaussee von Doodts =- Kotten nah Schöppingen genehmigt habe, bestimme Je hterdurh-, daß das Expro= priationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund= stücke, imgleihex dds Ret zur Eñitnähme der Chausseé- Bau -= und Unterhaltungs =- Materialien, näckch. Maßgabe der für die Staats =- Chausseen béstehénden Vörschriftén, auf diese Straße zur Anwendung kominen sollen, Zúügleich will Jh dem Kreise Ahaus gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee- geldes, nah den Bestimmungen des für die Staats = Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld = Tarifs, eins{chließlich der in demfelben enthaltenen Bestimmutigen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vor= \hriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29, Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseß - Sammlung zur óffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 26, Juli 1854.

Friedrich Wilhelm.

Für den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Pommer=-E sche.

von Bodelscchwingh.

An den Minister und den Finanz -

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Minister.

für Sandel, Gewerbe und

Ministeeium für H 8 óffentlicve Nrbeiten. tg vom 28; August 1854 in Bezuüg auf rvflichtung verschiedener Provinzial =-Be-

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en 1c. zum Halten der Geseß-Sammlur.ng.

Nachdem einige der in vem Berichte der Königlichen Dbhev= Post-Direction vom 20, April c. angeregten Punkte, betreffend die Verpflichtung verschiedener Provinzial-Behörden 2c. zum Halten der Gese - Sammlung und die Aufstellung der Gejeß - Sammlungs- Normal - Listen, dur die inzwischen ergangenen Verfügungen vom 19, Mai c. und vom 9, Juni c., ihre Erledigung: gefunden haben, wird der Königlichen Ober-Post-Direction hierdurch noch Folgendes ervffnet. :

Da die Ober-Präsidenten und Ober -Präsidial - Räthe zugleich als Präsidenten, resp. Räthe, der am Orte befindlichen Regierungen fungiren, so werden sie in den Listen der leßteren \chon als zwangs pflichtige Interessenten aufgenommen sein. T 7

Was die landschaftlichen Behörden betrifft, jo hat der Herr Minister des Innern dahin entschieden, daß. dieselben, weil fie weder Staats- noch Kommutal =-, sondern die Behörden von pri- vilegirten Corporationen sind, und als solche lediglich das Corpo= rations - Interesse vertreten, zum Halten der Gefeß - Sammlung nicht verpflichtet sind. Ls e A La anlangend, wird der Königlichen Ober- Post-Direction hierneben eine Abschrift der bezüglichen Entscheidung des Königlichen Ministeriums der landwirthschaftlichen Angelegen= heiten vom 6, Juni c. (a) mitgetheilt. S |

Hinsichtlich deu. königlichen Universitäten und Bibliotheken eitd= lich hat der Hérr Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten er- flärt, daß dieselbe, so wie deren Organe, zum Halten der Geseß= Sammlung nicht verpflichtet seten, raß den Universitätsrichtern in-= dessen diese Verpflichtung obliege.

Berlin, den 28. August 1854.

General-Post-Amt,

An uud die Ober = Post - Direction zu N.

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Ew. Excellenz beehrt sih das unterzeichnete Ministerium in Erïôiè derung auf die ‘Jefällige Anfrage in dem Schreiben vom 21 L Mis. davon ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß inzwischen auch die aten- banken O igefoiesen worden sind, die Normallisten der zur Haltung ddr Mars Sammlung verpflichteten Behörden und Beamten aufzustellen. uns Mos Ober - Poft - Directionèn mitzutheilen. Daß die Rentenbank- A A selbst in der Eigenschaft als Staatsbehörden die GeseB - San L (on halten haben, und daß außerdem die Mitglieder der Rentenbank-Kollegie