1854 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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einer Kolonie in besondern Gruppen aufgestellt werden, falls solches der eingeführten Ordnung nicht anes -

Die Kaiserlihe Kommission wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die ausgestellten Gegenstände vor jeder Gefahr der Beschädigung sicher zu stellen. Wenn indessen troß dieser Vorkehrungen ein Unglücksfall sich ereignen sollte, so übernimmt fie keine Verpflichtungen wegen der dadurch verursachten R und Schäden. Sie überläßt sie dem Nisiko und der Gefahr der Aussteller, welche auch die Kosten der Versicherung zu tragen haben, falls sie es für angemessen halten, diese Vorsicht zu

gebrauchen. | Ur T 20.

Die Kaiserliche Kommission wird desgleichen Sorge tragen, daß die Erzgugnisse dur ein zahlreiches aktives Personal überwacht werden; sie ist indessen für die Diebstähle oder Entwendungen, welche vorkommen möchten, nicht verantwortlich.

: B E

Jeder Aussteller hat die Befugniß, seine Erzeugnisse auf der Aus- stellung durch einen Vertreter nah seiner Wahl übäwachen zu lassen. Der Name und die Eigenschaft dieses Vertreters müssen vou Anfang an angezeigt werden, worauf ihm eine Einlaßkarte für seine Person ausge- händigt werden wird, welche zu keiner Zeit der Ausstellung bei Strafe der Zurücknahme abgetreten oder verliehen werden darf.

M 00:

Die Vertreter der Aussteller baben sich auf die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen und auf die Aushändigung der Adressen, Pro- gramme oder Preis-Courante, welche man ihnen abfordert, zu bes{chränken.

Bei Strafe der Ausweisung ist es ihnen verboten, die Aufmerksam- keit der Besuchenden anzuregen oder sie zum Ankaufe der ausgestellten Gegenstände aufzufordern.

Urt: 59;

Der zur Zeit der Ausstellung der Erzeugnisse gültige, für den Han- del bestimmte Taufende Verkaufspreis darf auf dem ausgestellten Gegen- stande in sihtbarer Weise befestigt werden. E

Der Aussteller, welcher bôn dieser Béfugniß Gebrauch zu machen wünscht, muß dem Comité seines Kreises davon zuvor die Anzeige machen, welches, naGdem es die Nichtigkeit der Preise ánexkannt hat, diese be- scheinigen wird. : :

Der so angehängte Preis ist im Verkaufsfall für den Aus{|eller dem Käufer gegenüber bindend.

_ Falls die Angabe für uñrihtig erkannt ivird, känn die Kaiserliche Kommission das Erzeugniß fortschäffen lassen Und den Aussteller von der Mitbewerbung ausschließen. :

Art. 40.

Die verkauften Artikel dürfen nicht vor dem Schlusse der AUsftel- lung weggenommen werden. / Ausländische Erzeugnisse. Zoll. 5 : Ae A1. E __ Jn Betreff der zur Ausstellung zugelässenen ausländischen Erzeug- nisse wird der Ausstellungs- Palast M „Eentrepôt réel“ fonsftituirt. Art. 42. Derâkkige, ‘hoû déi ün- Art. 19 erwähnten Zulassungsscheinen be- gleitete Erzeugnisse gehen in Frankreih über die nachstehend bezeichnêten Häfen und Gränzstädte ein, als: Lille, Valenciennes, Forbach, Wissem- bourg, Strasbourg, Saint-Louis, les Verrieres-de-Joux, Pont de Beau- voisin, Chapareillau, Saint-Laurent du Var, Marseille, Cette, Port-Ven- dres, Perpignan, Bayonne, Bordeaux, Nantes, le Havre, Boulogne, Cälais

Und Dunkerque. A L 43.

Die Sendungen können an die, dur die Kaiserliche Kommission in einem jeden dieser Häfen oder Städte bezeichneten Agenten gerichtet wer- den, Diese Agenten übernehmen gegen eine im Voraus festgestellte Ver- gung die Erfüllung der dem Zollamte gegenüber erforderlichen Forma- itäten und die Beförderung der Erzeugnisse nah dem Ausftellungs- Palaste. F :

At. 44.

Die im Ausstellungs-Palaste in Empfang genommenen ausländischen

Erzeugnisse werden von den Zollbeamten übernommen. :

i : Ax 1 49. , Die Abnahme der Bleie Und die Oeffnung der Kolli findet nur im Fnnern des Palastes in Gegenwart der Aussteller oder ihrer Vertreter statt, und wird durch die Zollbeamten besorgt.

Gia Drbt Bi erma Art. 46. ae Gin Sxemplar des Expeditionsscheines, welches als Ursprungs - Cer- tifikat gilt, bleibt in den Händen L Zolleints: ein E E Classifications - Commissair der Ausstellung und das dritte das General- Secrekariat der Kaiserlichen Kommission. i

ea G Att; 47.

Die ausländischen Aussteller oder ihre Vertreter haben nach dem Schlusse der Ausstellung sich zu erklären, ob ihre Erzeugnisse zur Ne- eXportation oder zur innern Eonsintition véstimit-n Die Me N Falle können fie darüber nah Entrichtung des Zolles altuùg od diee iaih Bei Feststellung des leßtern wird die Zollber- enthalt bie En iverthung in Anschlag bringen, welche durch den Auf-

) er Erzeugnisse in der Ausstellung verursacht sein möchte.

Die prohibirten W H? Gnade Höh ceäth Valin Waren sollen ausnahmsweise zur innern Consum- Werthes zugelassen R. Abgabe von 20 Prozent ihres wirklichen Suiatáfeiie bréliter ett als Maxünumsay für alle zur Ausstellung

Jn ele ODkg'atifakïon ‘Und Polizei der Ausstellung.

Art. 49

Die ünere Organisation und die Polizei der Aus\te verden

Unter ein ausführendes Comite gestellt, E E ven Che O

schiedenen Dienstzweige zusammengeseßt ist und über alle in seinen Wz; kungskreis einshlagende Fragen zu entscheiden hat. i E

- 4 A Ras 50. j

in, bor dem zur Aufnahme der Erzeugnisse festgestellte i h zu beröffentlichendes und im Ausstellungs - Palast aubingen Junt ment wird alle auf die Ordnung des innern Dienstes bezügliche Bunt bestimmen, Es wird die Agenten bezeichnen, welche den Auss\tellern Vei stand zu leisten und über die Ordnung und Sicherheit der Ausstellun« zu wachen haben. i E

At, 5 f

Die bei der ausländischen Abtheilung angestellten Agenten und Beamten müssen eine oder mehrere Sprachen derjenigen Nationen sprechen, mit welchen sie in Verbindung stehen. i A, __ Durch die Kaiserliche Kommission bezeichnete Dollmetscher werden sich überdies auf verschiedenen Punkten der ausländischen Abtheilung

, avfhalten.

Ar, 92. __ Die fremden Regierungen sollen eingeladen werden, bei derx Kaiser- lichen Kommission Spezial - Kommissarien zu bevollmächtigen, um ihre Landesangehörigen bei der Ausstellung während der Arbeiten der Ems:

/

pfangnahme, der Klassifizirung und der Aufstellung der Erzeugnisse g wie unter allen Umständen, wo ihr Jnteresse in Frage steht, zu by treten. : S L SchMUBP- der Fabrilmuüster und derx Erfindungen. Aute 53, :

Ein jeder Aussteller, Erfinder odex rechtmäßiger Eigener einer Ver- fahrungsweise, einer Maschine oder eines Fabrikmusters, welche zur Aus- stellung zugelassen, aber noch nicht niedergelegt oder patentirt sind, kann wenn er vor der Eröffnung oder im ersten Monate nach der Eröffnung der Ausstellung darauf anträgt, von der Kaiserlichen Kommission ein die Beschreibung des ausgestellten Gegenstandes enthaltendes Certififat erhaltén. i

i : : M

Dieses Certifikat sichert dem Antragsteller das CEigenthumsrecht des beschriebenen Gegenstandes und das ausschließlihe Privilegium, denselben während der Dauer eines Jahres vom 1. Mai 1855 an auszubeuten, unbeschadet des Patents, welches der Aussteller auf dem gewöhnlichen Wege vor Ablauf dieses Zeitraums nehmen kann. | ] |

M D

Jeder Antrag auf ein Erfindungs - Certifikat muß von einer ge- nauen Beschreibung des Gegenstandes oder der Gegenstände, welche sicher gestellt werden sollen, und, wo es thunlih, von einem Plane oder einem Muster der genannten Gegenstände begleitet sein. i

: U 117910;

Diese Anträge, so wie die getroffenen Entscheidungen werden in ein ad hoc gehaltenes Register eingetragen, welches später bei dem Ministe- rium des Ackerbaus, des Handels und der öffentlichen Arbeiten nieder- gelegt wird, um während der für die Gültigkeit der Certifikate festge: stellten Zeit als Veweis zu dienen. : i 5

E D Die Verabfolgung dieser Certifikate geschieht gratis. &Urh und Belohnungen. Ut. O8, __ Die Würdigung und Beurtheilung der ausgestellten Erzeugnisse wird einer großen gemischten internationalen Jury anvertraut. Diese Jury besteht aus Titular-Mitgliedern und aus stellvertretenden Mitgliedern, welche in 30 Spezial-Jurys, den im Art. 16 bezeichneten 30 Klassen ent sprechend vertheilt werden. E N 09 __JZn der Abtheilung der JZndustrie - Erzeugnisse ist die Zahl der Mit: glieder für jede Spezial-Jury, wie nachstehend, festgestellt: Für jede der Klassen E En Ttularen : Stellvertreter: V 14. a U D. Ia O M U 10: 2 E 2 1 der Abtheilung dex Kunstwerke erhält die 08, Klasse 20 Titular-Mitglieder, 29, |

30,

, N H

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Zl : WLN r. O.

j Die Zahl der JZUrh-Mitglieder für Frankreich, wie für das Ausland,

soll nah dem Verhältniß der von einem jeden Lande gestellten Zahl der

Aussteller festgeseßt werden. - H A1: 04.

Das amtliche Comité einer jeden Nation bezeichnet nach feiner Wahl die Personen, welche die auf sie fallende Zahl der Jurymitglieder zu bilden haben. i 5

Lie französishen Juryhmitglieder werden für die 27 ersten Klassen durch die Abtheilung des Ackerbaues und der Jndustrie der Kaiserlichen Kommission und für die 3 leßten Klassen durch die Abtheilung der s{chönen Künste ernannt.

V1.0 2.

Jm Falle das Comité ciner der ausstellenden Nationen die Jurh Mitglieder, welche sie vertreten sollen, nicht bezeichnet, wird dafür durch die allgemeine Versammlung der anwesenden Jurhmitglieder bon Amts wegen gesorgt. f

Art, 63.

Die Kaiserliche Kommission vertheilt die Mitglieder der internatio- nalen Jury unter die verschiedenen Klassen. Auch stellt sie die allge- meinen Grundsäße fest, wonach die Thätigkeit der Spezial - Jurys gere: gelt wird.

Art. 64 i Jede Spezial-Jury erhält einen durch die Kaiserliche Kommisfion zu

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nennenden Präsidenten, so wie einen Vice-Präsidenten und einen Be- ch welche durch ‘die Jury nah absoluter Stimmenmehrheit zu

richterstatter, ernennen sind, Ana

Jm Fall keines der Mitglieder die absolute Mehrheit erhält , ent- cheidet das Loos zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben. dutngs,

Der Präsident einer jeden Jurh, und in seiner Abwesenheit der Vice-Präsident, geben bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

: B O

Die Spezial-Jurhs werden außerdem nah Gruppen vertheilt, welche die unter sich durch gewisse Analogieen oder Beziehungen verwandten Jn- dustrieen vertreten. : E |

Dieser Gruppen sind acht, nach Maßgabe des Artikels 16. S

Die (Blieder Ieder (Gruppe ernennen thren Neäidekten und Niee Präsidenten. | | A LXT,; 08,

Die Entscheidungen der Spezial-Jurys bedürfen der Bestätigung der Grubpe, zu welcher sie gehören.

L G9,

Die Preise erster lasse werden nux nach stattgefundener Nevision durch einen aus den Präsidenten und Vice-Präfidenten der Spezial-Jurys zusammengeseßten Rath bewilligt. 7 E

Die Jury der s{chönen Künste ist von dieser Bestimmung ausge- nommen :

E (V.

SCEDG Speztal-Jury kann als Beisißer D Der Sachverständige eine oder mehrere, in einzelnen DET T Untersuchung unterliegenden Materien fompetente Personen zuziehen. Diese Personen können aus den Titular- oder stellvertretenden Mitgliedern der anderen Klassen und aus sonst geeigneten Männern von Fach außerhalb der Jury genommen werden. “Die auf diese Weise zugezogenen Mitglieder nehmen an den Arbeiten dex Klasse, für welche sie berufen sind, nux in Bezug auf denjenigen Ge- Theil, welcher ihre Zuziehung veranlaßt hat; sie haben nur etne

genstand Thel e Stimme.

berathend r N T l Die Aussteller, welche das Amt eines Jurhmitgliedes übernehmen, sei es als Titularen oder als Stellvertreter, sind durch diesen Umstand von der Mitbewerbung um die Preise ausgeschlossen. s Die Jury für die [hnen Künste 4st von. diejer Bestimmung aus genommen. . N Ub: (a Desgleichen sind diejenigen Aussteller , welche als M Zachverständige zugezogen werden, von deu Mitbewerbung ausges\chlosen, in der Klasse, für welche fie thätig gewesen sind. ALE) (3, : Fede Jury kann sih nah Umständen in Comité's vertheilen, ( dürfen die Beschlüsse nur von der Mehrheit der ganzen Jury gefaßt

24 Beisißer oder

jedoch nur jedo ch

werden. E A (4 )

Untersuchung entgangen sind, die Bemerkungen und Reclamationen der Aussteller entgegenzunehmen, Uebergehüngen , Frrthümer oder Verwechse- lungen, die etwa vorgefallen sind, auszugleichen, die Beobachtung der festgestellten Normen zu überwachen und endlich diese Normen den Jurhs in zweifelhaften Fällen zu erläutern.

Aut. (9. Die bei einer Jury thätigen Commissaire assistixen bei den Berathun-

gen nur, um die Thatsachen festzustellen, die festgestellten Grundsäße ins Gedächtmiß zu rufen und die Reclamationen der Aussteller vorzulégen. Mrt? (C6) i Die Art der zu vertheilenden Preise und die als Grundlage bei den- selben zu treffenden allgemeinen Bestimmungen werden später durch eine auf Antrag der Kaiserlichen Kommission zu erlassende Verordnung festge- stellt werden. U ((.

Unabhängig von den Ehrenauszeichnungen, welche bewilligt werden möchten, steht es dem Rathe der Präsidenten und Vice-Präsidenten frei, dem Kaiser diejenigen Aussteller zu empfehlen, welche ihm würdig \ei- nen, besondere Zeichen der öffentlichen Anerkennung wegen ihrer der Ci- vilisation, der Humanität, den Wissenschaften und Künsten geleisteten außerordentlichen Dienste, zu empfangen oder Aufmunteru1gen anderer Art zu erhalten, mit Rücksicht auf erhebliche, dem Zwecke „lgemeineren Nußtzens gebrachte Opfer, und auf die Lage der Erfinder odez Vexrfertiger . Eer p t g E Ma A S A Ba -. ABeso!ndere Bestim. muusgen für die (s{hônen Künste.Z

Arr (8. | :

Eine in Paris eingeseßte französische Jury wird über die Aufnahme

der Werke französischer Künstler entscheiden. e Art 9

Die Mitglieder der franzöfischen Aufnahme- Jury werden durch die

Abtheilung der schönen Künste der Kaiserlichen Kommission bezeichnet. U 00 N

Die Aufnahme-Jury der schönen Künste theilt sih in 5 Sectionen ;

begreift die Malerei, die Kupferstecherkunst und die Lithographie ;

Die 1. CTITCN 1 . die Bildhauerkunst und das Stechen von Medaillen ;

|

die 2 hau O S Ie A S . e E Eine jede dieser Sectionen entscheidet Über die ihrer besondern Ab theilung angehörigen Werke.

4 .

Ub, 01. e Die Ausstellung ist den Erzeugnissen französischer und fremder KUn|l- ler geöffnet, welche am 22. Juni 1893, als dem 209, q Os L Verordnung wegen Veranstaltung der Ausstellung dex schönen Künste er: lassen ward, lebten. e Ax 8 Die Künstler können bei der allgemeinen Ausstellung bereits früher ausgestellte Werke einliefern; ausgeschlossen sind nux: E 1) Kopien (mit Ausnahme derjenigen, welche ein Werk in einer ver 4 : C ae : L Mm} x ay {chiedenen Art iviedergeben, auf Email, un Muster 2) 3 2) Gemälde und andere Gegenstände ohne Rahmen ; 3) Bildhauerarbeiten in nicht gebrannter Erde. | Art., 83. Auf Kunstwerke: finden die Art. 1 bis 13,

(5 bis 30, 35,

Spezial-Commissaire werden unter Beistand der Ausstellungs Znspek- toren mit den Vorbereitungen zu den Arbeiten der (Fzurh veauftragk;, l

haben sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse keines Ausstellers tyre

Ps

11 bis 47, 49 bis 52, 58 bis 77 dieses Reglements Anwendung.

“4 T4 L D G % D | 2 t Roeguête d’'Admission à l #Axposiíition awmiverselle de Paris

N O Natur e

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L f Le Hauteur, No D Prix

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Bemerkungen

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