1854 / 218 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den. Da nach §. 12 der Maß- und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai 1816 und der Verordnung vom 13. Mai 1840 (Geseß-Sammlung 1840 S. 127) Gewerbtreibende bei Vermeidung der darin vorgeschriebenen Strafen kein ungestempeltes Maß oder Gewicht von der Art, wie es zum Einkauf oder Verkauf von Waaren in ihrem Gewerbebetriebe dient, besißen oder gebrauchen dürfen, und alle öffentlihen Administrations- Büreaus nach §. 15 der Maß- und Gewichts - Ordnung verpflichtet sind, sich bei ihren Geschäften keiner anderen, als gehörig gestempelter Gewichte zu bedienen, so sind hiernach indirekt, mit Ausnahme dex Steuer- und Post-Behörden und der Eisenbahn - Gesellschaften, alle übrigen Behörden, so wie die Gewerbetreibenden von dem Gebrauche und Besiße der Zoll- gewichte ausgeschlossen. 5

Wenngleich in Folge dieser Vorschriften die Anwendung des preu-

ßishen Gewichts in dem gemeinen Verkehr bisher im Allgemeinen gesichert

geblieben is, so entspringt hieraus doch die Unzuträglichkeit, daß, wäh- rend auf der einen Seite die Verbindlichkeit besteht, bei den Zollstellen nah den Zollgewichten zu deklariren und Zölle, SchifffahrtSabgaben, Postporto und Eisenbahnfracht nach dem Zollgewichte zu entrichten, der Verpflichtete sich nicht in der Lage befindet, die exforderlichen Zollgewichte selbst anschaffen zu können. Js es nun auch bei der erfolgten Bekannt-

machung des Verhältnisses zwischen dem Zollgewichte und dem preußischen |

Gewichte nicht gerade {chwierig, durch Nechnung das cine auf das an- dere zu reduziren, so führt doch eine solche Neduction immer zur Be- lästigung des Verkehrs. Es is deshalb seit der Einführung des Zoll- gewichts das Verlangen, durch Herstellung der so nöthigen Einheit die aus dem Mangel derselben erwachsenden Uebelstände zu beseitigen, bereits von so vielen Seiten angeregt worden, daß die Staatsregierung sich be- stimmt finden muß, auf die Sache näher einzugehen. Dieselbe verkennt nicht, daß die gründlichste Vorbereitung und Untersuchung des Bedürf- nisses unentbehrlich ist, wenn es sich um die Frage handelt, ob das preu- dische Gewicht, welches feit 38 Jahren geordnet und nicht ohne Opfer

so weit durchgeführt ist, daß es gegenwärtig im ganzen preußischen Staate |

fast in jedem Haushalte Eingang gefunden hat, beseitigt werden soll, Gegen die Aenderung des Gewichtssystems und gegen die Beseitigung des preußischen Gewichts ist Nachstehendes angeführt worden: i Man werde sich für eine solche Maßregel doch nur in dem Falle entschließen können, wenn die dagegen gebotenen Vortheile, die mit jeder Aenderung des Maß- und Gewichtssystems nothwendig verbundenen Nach- theile, welche mindestens in einer zeitweisen Unsicherheit des Verkehrs beständen, überragen. Das preußische Gewicht, wird bemerkt, ist ein in- tegrirender Theil des preußischen Maß- und Getvichtssystems. Nach §. 18 der Anweisung zur Anfertigung der Probemaße und Gewichte ist das preußishe Pfund der 66ste Theil des Gewichtes eines preußischen Kubik- fußes destillirten Wassers im luftleeren Raume bei einer Temperatur von 15 Graden des Reaumurschen Quesilber-Thermometers. Es findet daher zwischen dem preußischen Maße und Gewichte eine ziemlich einfache und für den praktischen Gebrauch ganz bequeme Beziehung statt. Dahingegen ist das Verhältniß zwischen dem preußischen Längenamaße und dem Boll- gewichte viel verwidelter. Die Bestimmungen der Maß- und Gewichts- Ordnung gründen sich auf der Annahme, daß das absolute Gewicht von einem preußischen Kubikzoll des dichtesten Wassers im luftleeren Naume gleich 17,891133711 Grammen sei. " i Vgl. Eytelwein, Über die Prüfung der preußischen Normalmaße und Gewichte in den Abhandlungen dex mathematischen Klasse der Königlichen Akademie der Wissenschaften zu Berlin aus dem Jahre 1825. S | Hiexnach ergiebt sih untex denselben Bedingungen das Gewicht eines preußischen Kubikfußes Wasser gleich 1854,95214 Zol E e A Zollpfunden; das Verhältniß zwischen dem „reußischen Längenmaße und dem Zollgewichte führt daher zu verwickelten Bexech- nungen. i Ueberdies wird eingewandt, daß die Einführung des L2ollgewichtes zunächst nicht sowohl im Juteresse des Pat Bablitumd e e nehmlich des Handelsstandes liege. Das größere Publikum, welches seine Bedürfnisse im kleinen Verkehr einkauft, frage wenig danach, ob ihm folhe nach Zollgewicht zugewogen werden. És werde cher geneigt sein, das bisherige Gewicht beizubehalten, mit welchem es durch den Gebrauch vertraut geworden ist, da es nit ganz ohne Grund befürchten werde, daß in Folge der Einführung des neuen im Pfund und Loth s{wereren Gewichtes der Verkäufer die Preise der Waaren unter dem VBorgeben, daß die neuen Gewichte um soviel schwerer seien, erhöhen werde. Der Umstand, daß beim Zollgewicht das Pfund- und Lothstück größer ift, als nach preußischem Gewicht, ist auch insofern nicht ohne Bedeutung, als es aus diesem Grunde unmöglich ist, die vorhandenen Gewichtsstücke zu Zoll- gewichten umarbeiten zu lassen , dieselben daher säwmtlih umgegossen werden müssen. Daß hierdurch ein nicht unbeträchtlicher Verlust für das Nationalvermögen verursacht werden muß, ergiebt fih ohne Weiteres, ivenn man erwägt, daß sich Gewichte fast in jedem Haushalte befinden. Endlich kann auch, wird weiter bemerkt, nicht unberücksicht bleiben, daß, wenn die Einführung des Zollgewichtes wesentlich dazu dienen soll, um die Einheit des Gewichtssystems herzustellen und die aus dem Mangel Ac lervon erwachsenden Uebelstände zu beseitigen, dieses Ziel bei den ge- ge enen Verhältnissen ohne alle Beschränkungen nicht zu erreichen ist. Das Se o lystem steht in enger Verbindung mit dem Münzwesen, da der ll ela; Ann vou dem Gewichte des darin befindlichen edlen Me- O B gr. Das preußische Münzgewicht steht zu dem bestehenden Han- gewicte in einem sehr einfachen Verhältnisse, indem die preußische Mark genau mit der Hälfte des Pfundes übereinkommt, Diese Münzmark licgt nicht nux dem Gesege über die Münzverfassung in den preußischen Staa- ten bom 30. September 1821 (Geseßsamml. 1821, S. 199) zum Grunde nterne aue Zuli 1898 (Gemeine Münz-Convention der Zollvereins- 1 m 30. 18: esehsamml. 1839, S. 18) zum“ i

Münzgewichte im Gebiete des bd Aal vzidas Ae A doriugîte Abänderung derselben: ist deshalb von dornherein unzulässig Bas nicht de nach vielfachen Bemük ungen erreichte Einheit in der Münzverfassung

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aufs Neue in Frage gestellt werden soll. Aehnliche Nütsichte |

bezüglich des Medizinalgewichts ob, welches sich ebenfalls vid walten schen Handelsgewichte anschließt, da das Medizinalpfund genau 24 14, 2Ußi- Loth enthält. Gegen die Abänderung oder Beseitigung desselben Ble sich gesundheitspolizeiliche Rücksichten geltend machen, welche cines lassen dexen Evóôrterung bedürfen. Sollte es jedoch au für zulässic EE werden, die sich hieraus ergebenden Bedenken gegen cine Abände TAnba Medizinalgewichts zu beseitigen, so würde doch das Tr go: D neben dem Zollgewichte noch in dem Münzwesen fortbestebên

müssen, eine absolute Einheit in dem Gewichtssystem daher reiwan Jem. E i Gegen diese Erwägungsgründe wixd auf stehendes geltend gemacht : Dex Unzuträglichkeit, welche daraus erwächst, daß auf dex etn» Seite die Verbindlichkeit besteht, bei den Zollstellen nach dem QAolle E zu deklariren und Zölle, Schifffahrtsabgaben, Postporto e S [racht nah dem Zollgewichte zu entrichten, der Verpflichtete sich a mit in der Lage befindet, die erforderlichen 2 ollgewichte selbst batten zu können, läßt sich nicht verkennen. Es liegt “in der Natur der Sg f Daß zwei verschiedene Gewichtssysteme auf die Dauer nicht neben 1 A bestehen tónnen , weil in diesem Falle Verwirrungen und Mißbräuce gar nicht zu vermeiden sind, Jst es auch bisher im Allgemeinen gelungen, das Zollgewicht von dem gemeinen Verkehr dadurch fern zu halten, daß die Eichungsbehörden angewiesen sind, gestempelte Zollgewichte aus\{ließ- [ich an die zum Gebrauche derselben berechtigten Behörden und Gesell- [haften zu verabfolgen, so ist doch zu bezweifeln, daß diese Bestimmung gehalten werden kann. Gestempelte 23oll-

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Der andern 9)

für die Dauer in Wirksamkeit gewtchte existiren bereits in großer Anzahl und Derjenige, welcher ber: môge setnes Geschäftsverkehrs ein Juteresse hat, in den Besiß gestempelter Ab S wird unschwer dazu eine Gelegenheit finden, vHelingt ihm dies nicht, so wird erx ich mit ungestempelten Gewichten begnügen und es darauf anfommen lassen, ob er dieserhalb zur Bestra- sung gezogen wird. Hierdurch wird das Uebel noch \{chlimmer : denn wenn dur die Stempelung wenigstens die Richtigkeit des Gewichts ver- ourgt wird, so fehlt es bei ungestempelten Gewichten an jeder Gewißheit hierüber, und der Besitzer selbst ist gewöhnlich nicht in der Lage, si von der Nichtigkeit des Gewichtes überzeugen zu können. Um diese Uebelstände abzustellen, dürfte die Beseitigung eines der beiden Gewichts- lhsteme kaum vermeidlih sein, und es würde sich dann nur fragen ob das bisherige preußische Gewicht oder das Zollgewiht beizube- halten sei. Das erstere ijt das ältere und das Publikum ist durch den langjährigen Gebrauch und die Gewohnheit mit demselben veriraut. Das Zollgewicht ist zwar neuer; es hat jedoch seit der Einführung bereits in weiten Kreisen sowohl des amtlichen, wie des gewerblichen Verkehrs nicht blos in Preußen, sondern im ganzen Zoll- vereine und neuerdings auch in Oesterreich feste Wurzel gefaßt. Jn mch- reren deutschen Staaten, wie in Sachsen, Baden, Nassau ist dasselbe neuecr- dings bereits als allgemeines Handelsgewicht eingeführt. Dabei steht dajjelbe in dem einfachsten Verhältnisse zu dem in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, einem großen Theil von Jtalien geltenden metrishen Systeme. Kein Gewichtssystem eignet sih in dem Grade zu einer allgemeinen Einführung in Deutschland, wie das Zollgewicht. An Q U desselben is gegenwärtig wohl nicht“ mehr zu denken. E weifel die Beseitigung des bisherigen preußischen S A e dazu beitragen, um dem Zollgewichte einen immer N Tr gang Jet bder|chaffen und die lange angestrebte Einheit des Hewichts im ganzen Deutschland zu vexwirtlichen. Eine solche Einheit des Gewichts Dient zwar zunächst und unmittelbar zur Erleichterung des großen Handels- und des Gränzverkehrs, kommt indeß indirekt auch wieder (9 n MEnen Pevsehy, und somit au dem größeren Publikum zu 8 Münz: U aue Gewicht in einzelnen Anwendungen, namentlich

L d: d Medizinalgewicht noch fortbestehen müßte, so würde dies

Aar o »Îy of f El Fe ete fh D h B Ï ay dar ein Uebelstand sein, dessen Beseitigung wünschenswerth bliebe; indeß

7 Di i ,0o 4 , c u 61 0 1 » R ese einzelnen Anwendungen immer nur beschränkt sein im Ver- j mp zu dem gesammten übrigen Verkehr, für welchen durch die Ein-

Einheit des Gewichts erreicht würde.

“bine Ubidägone Nis eine Einheit des Gewichts erreicht würde. Beseiti un L V Der vorstehend angeführten, etnerjerts „gegen die Cer gUung DeS preußischen Gewichts, andererseits für die Einführung E Zollgewichts [sprechenden Gründe führt zur Erörterung der Frage, E Q Borthei é, welche die allgemeine Einführung des Zollgewichts dar bietet, 0 erhéblih sind, daß dadurch die Uebelstände, welche die Beseiti- gung des preußischen Gewichis mit sich führen muß, aufgewogen werden. Wird diese Frage bejaht | Ub etbatt Beseitigung des preußischen Gewichts gewichts an deffen Stelle, so würden sichtigen bleiben.

__ Um das ganze Sachverhältniß der Beurtheilung übersichtlich vorzu [hren und diejenigen Bestimmungen, welche legislativ zu treffen sein würden, wenn auf die angeregte Maßregel eingegangen werden sollte, zu- sammenzustellen, is in der Anlage der Entwurf eines Gesetzes (b.) bei: gefügt, zu dessen einzelnen Paragraphen Folgendes bemerkt wird:

Zu §. 1.

Nach Aufhebung des g, 2j V Anweisung wird zwar die darin enthaltene Bestimmung, daß nach Steinen und Schiffspfunden bei öffent- lichen Verhandlungen nicht mehr gerechnet werden foll, ebenfalls außer Anwendung geseßt. Es kann indeß dadurch das Mißverständniß nichk begründet werden, als sei es nunmehr gestattet, bei solchen Verhandlun- gen nach Steinen und Schifsspfunden zu rechnen, da der vorliegende Geseß - Entwurf diese Gewichte als bestehend nicht anerkennt und gegen deren Anwendung durch den A des §, 7 Vorsehung getroffen ist.

ZU ch2 bestimmt das Zoll- Pfund in des Berhältnisse zu dem bisherigen preuß? schen Gewichte, E

Jn Bezichung auf das Verhältniß der einzuführenden Gewichtsein-

heit zu dem, durch das Geseß vom 10, März 1839 (Geseßsamml. S. 94)

und für die Einführung des Zoll- noch eimge Nebenpunkte zu berück-

und entschiede sich die Staatsverwaltung für die

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‘ostgeschten preußischen Urmaße und auf die ¿Feststellung der ersteren

abhängig von einem anderen Urmaße auf den §. 10 vertwie|

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Ala ton A t i (i y Vf, A F N Y¿ Die zFeststeUUng C jU LUV - SOU-BTUND Ub QULM) DIE L5eT- 3141. Oktober 1836 Bereits c A A a iC ; l, ILLODET Qr VELCUD QEOEDE UND ren Nechtsertiqung. DEE: SCUTNeCL Cn OUL

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ursprüngliche Bedeutung ais Lentumpondium IVTeDerL.

des QentnerSs S, e Mi 4 i DEDAT LELTLCT LOCLLCS

ordnung pom Feststellung

Die Schiffslast zu 4000 Pfund ist aus dex Maß- und Gewichtsord- nung Mai 1816 mit herübergenommen. Außerdem besteht f mit derselben Zahl von Pfunden bereits in Sachsen, Hannover, Braun {weig und den Hansestädten; sie kann daber als eine bloße Rechnungs

nheit für den Seetransport beibehalten werden

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1 folgende mit seiner Eintheilung in 30 Groschen (C nicht minder derx C E Je Ana logon dar, welches für den gemeinen Verkehx erhebliche Bequemlichkeiten E O U O (O S i Waare X Thaler, 10 U dex PVLeis etnes Lothes gleih X Groschen. Das Publikum is an die Dreißigtheilung {hon so gewöhnt, z fie ihm beim Pfunde nicht

als neu erscheinen wird. So wie es z. B. Jedermann geläufig ist, einen Viertelthaler, der als cin besonderes Geldstük nicht vorhanden, sofort mit 74 Silbergroschen zu bezahlen, so wird es künftig Niemandem weni-

ger geläufig sein, das Wertelpfund ohne Weiteres in 7:

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gewichte angenommen wérden können.

Andrerseits lassen sich für die Beibehaltung dex gegenwärtigen Ein- Pfundes in 32 Lothe folgende Nücksichten geltend machen. itheilung durch fortgeseßte Halbixrungen ist diejenige, welche

am leichtesten auszuführen ist. Es ist leichter, eine Größe

C O Ob O N S S gn O R ad nd überhaupt für den Kleinhandel ist diejenige die be- zweckmäßigste, nach welcher man die in bestimmten Gewichts einheiten, gewöhnlich in Pfundstücken abgewogenen Waaren am leichtesten und sichersten ohne vieles zeitraubende Probiren weiter theilen kann. Halbe, bier- tel und selbst halbeviertel Pfunde sind deshalb für den Kleinhandel nicht zu ent- lehren. Die Theilung in 30 Lothe ergiebt nur das halbe Pfund in einer ganzen ahl von Lothen. Neben derselben ist daher eine zweite Eintheilung 1n halbeviertel Vfunde nicht zu entbehren. Die Eintheilung in 32 Lotl {ließt sich dagegen unmittelbar dem Bedürfnisse des kleinen Verkehrs an, Auf die Analogie dex Eintheilung Thalers in 5

30 Groschen kann cin großes Gewicht uicht gelegt werden, da der Preis der gewöhnlichen im Kleinverkebxr vorkommenden Gegenstände weniger als 1 Thaler pro Pfund beträgt. So lange das Zollgewicht ausschließlich zur Verzollung, zur Berech nung der Fracht und des Portos zur Anwendung kommt, kann man die Nücksicht auf die analoge Eintheilung des Thalers gelten lassen. Svbald dasselbe aber als allgemeines Handelsgewicht angenommen wird, wird man dem Bedürfnisse des Kleinverkehrs Rechnung tragen müssen. Diesem ent sprechend wird das Handelspfund fast in allen Staaten, mit Ausnahme der- jenigen, welche nah dem Muster des französischen Systems die reine Zehn- theilung durchgeführt haben, in 32 Theile getheilt, und selbst in der jenigen deutschen Staaten, welche neuerdings das Zollpfund bereits als Handels- gewicht eingeführt haben, wie in Sachsen und Baden, ist man bon der Cin theilung des 2ollpfundes in 50 Zolllothe abgewichen und hat die früher oli gewesene Eintheilung des Pfundes in 32 Lothe für den Kleinverkehr vel: behalten, daneben aber für den Großverkehr und für wissenschaftliche Zwecke eine fortgescßte Zehntheilung des Pfundes angenommen, Eine lolhe Zehntheilung des Pfundes neben derjenigen in 3ch Loth 1st Jeden- falls nothwendig, yassende Gewichte für Dezimal- und Centesimal Waagen zu erhalten, und findet zu diesem Zwecke in Preußen schon ge- genwärtig statt.

Es bretel 10) dritte Alternative dar:

teilung des

DCS

endlich für die Eintheilung des Pfundes noch eine inan fann das Pfund weder in 30, noch in 32 Lothe eintheilen, sondern ausschließlich nah fortgeseßter Zehntheilung }. B. das Pfund in 10 Lothe, das Loth in 10 Quentchen, das Quenktchen in 10 Pfennige. Jn diesem Falle wird der Uebelstand einer doppelten Eintheilung, einerseits in Lothe und andererseits in zehntel 2c. Pfunde ganz vermieden. Den Bedürfnissen des Kleinverkehrs leistet die fortgeseßte Zehn- theilung insoweit Genüge, als die Theilung in 10 eine Halbirung, die Theilung in 100 bereits eine Viertheilung, die Theilung in 1000 eine Achttheilung enk- hält. Nach den beispielsweise angenommenen Benennungen würde deshalb Pfund durch eine ganze Zahl von Lothen, ein viertel Psund dnrch eine ganze Zahl von Quentchen ausgedrückt werden können, U. |. [. Für die Bedlirfnisse des Großverkehrs und für wissenschaftliche Zweccke U! die Eintheilung nach fortgeseßter Zehntheilung ohne Zweifel die zwed- mäßigste, weil dadurch die Nechnung ungemein abgetürzt und vereinfacht wird. Durch die fortgesekte Zehntheilung des Pfundes wird endlich der Vortheil gewonnen, daß die Eintheilung des Pfundes. derjenigen des Kl logramms entspricht, die Unterabtheilungen des ersteren daher zu denen des Kilogramms in demselben einfachen Verhältnisse stehen, wte das Pfund zum Kilogramm, nämlich im Verhältnisse von 1 zu 2. Es bedarf hiernach vorerst der reiflichen Erwägung, welcher bon

diesen Eintheilungen dex, Vorzug zu geben sein möchte.

ein balbes

(Schluß folgt.)

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Lehrer an der Realschule zu Stolpz, so wie

Bekanntmachung vom 14. September 1854 be- treffend die Post-Dampfschifffahrt zwischen Stettin und Kopenhagen,

Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen, welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden nach der Gahrt von Stettin am 29, September d. J. nur einmal wöchent- lich in folgender Weise fortbestehen :

aus Stettin Freitag Mittags nach Ankunft des Morgens abgehenden Eisenbahnzug in Kopenhagen Sonnabend früh; umgekehrt : aus Kopenhagen Dienstag Nachmittags; in Stettin Mittwoch Vormittags, berechnet auf den Anschluß an den des Mittags nah Berlin abgehenden Eisenbahnzug, auf eine wöchentlich einmalige Fahrt beschränkte Ver-

R d ( G T f S Y Ce eginnt von Kopenhagen am Vienstag den 3, Oktober

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Der praftische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Jo- hann Friedrich Krieg zu Mersebukg, ist zum Kreis-Physikus des Kreises Merseburgz und

Der Collaborator am katholischen Gymnasium zu Breslau, Dr. Haegele, zum dritten ordentlichen Lehrer am Gymnasium zu Braunsberg ernannt z desgleichen : :

Dem zweiten Lehrer an der Knaben - Bürgerschule zu Neu= Ruppin, Karl Heinrich Mertens, das Prädikat als Conrektor verliehenz ferner L

Die Berufung des Lehrers

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Reinhold Seip an der höheren Töchterschule zu Treptow a. d. Rega zum Gesang =- und Elementar-=

Die Ernennung des bisherigen Hülfslehrers der Realschule zu R a t d {! H C { A viSa i Ss R 4 E [9 Ä ne C {4 Posen, Dr. Köhler, zum ordentlichen Lehrer an derselben Anstalt

genehmigt worden.

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Preußen. Berlin, 15. September. Des Königs Ma= jestät haben mittelst Kabinets - Ordre vom 13, September d. F. bestimmt, daß der Provinzial=Landtag der Provinz Sach|eu behufs Erledigung von Geschäften zum 1, Oktober d, J. nah Mer- seburg einberufen werde, Der Ober = Präsident von Wißleben ift zum Königlichen Kommissarius und der Graf von Zech-Burkersroda

zum Marschall für diesen Landtag ernannt. Der Pro vinzial- Landtag des Herzogthums Schlefien, der Grafschast Glaß und des preußishen Markgrafthums Ober =- Lausiß wird zum 24, September d. J. nach Breslau einberufen und werden bei dem- {elben der Ober =- Präsident Freiherr von S@hleiniß als Königlicher Kommissarius, der Fürst von Pleß als Marschall und der Ge- heime Regierungs-Rath und Kredit=Fnstituts-Direktor Gretherr von Gaffron als dessen Stellvertreter fungiren, Der Provin zial- Landtag des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen foll zum 1. Oktbr. d, J. in Stettin zusammentreten. Der Ober-Präsident, Freiherr Senfft von Pilsach, ist zum Kommissarius, der Graf von Bismark-Bohlen auf Karlsburg zum Marschall und der Geheime Ober=-Regierungsrath und Landrath a. D. Lon Schsö- ning auf Uckerhof zu dessen Stellvertreter auf diesem Landtag er= nannt. Für den Pr o vinzial=Landtag der Rheinprovinz, welcher zum 1. Okt. d. J. nach Düsseldorf einberufen ist, sind der Ober- Prásident von Kleist-Reßow zum Kommissarius, der Provinzial-Feuer- Sozietäts=Direktor von Waldbott-Bassenheim-Bornheim zum Mar= schall und der Graf von Loe auf Wissen zum Stellvertreter dessel- ben ernannt. Der Provinzial-Landtag der Provinz Westfalen wird am 1. Oktober d. J. in Münster zusammentre- ten, Des Königs Majestät haben den Staatsminister a. D. und Ober = Präsidenten von Düesberg zum Kommissarius, den Grafen

von Landsberg - Gemen zum Marschall, und den Freiherrn von