1854 / 219 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den können, denen eine Entschädigung für vermehrten Dienstauf- wand festzuseßen bleibt, müssen besondere Bautechniker angenommen werden. S ; E ; 9) Die Kommission hat die Verpflichtung, dem jedesmaligen Landtage Rechenschaft über ihre Verwaltung zu legen. Sie führt zu thren amtlichen Handlungen ein Amtssiegel mit der Jnschrift : „Chaussee-Bau-Kommission der Provinz Preußen“. Berlin, den 1. JUli 1894.

Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Jn Vertretung. von Pommer-Esche

Der Minister für Handel, Der Minister des Junnern. Der Finanzminister.

Jn Vertretung. Jn Vertretung.

von Manteuffel. von Könen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öÖffentlicze Nrbeiten.

Denkschrift, betreffend die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht, (Schluß.)

(Siehe Staats-Anzeiger Nr. 218.

U Se 9:

Die in diesem Paragraph E Zehntheiligkeit, wofür die Motive im Vorhergehenden bereits dargelegt sind, giebt folgende Ver- gleichung :

Loth 10 Quentchen -

{ 100 Pfennige 1000 As, V; | ; 10 e 100 M, 4 / s Í Z [0 0,001 „, = 0,01 x 0,1 s L __ Zur Rechtfertigung der gewählten Benennungen is zu bemerken, daß erfahrungsmäßig neue aus fremden Sprachen hergenommene Namen 7 IDte sle in zzrankreih für die Unterabtheilungen des Kilogramms und neuer- dings in Sachsen und Baden für die Unterabtheilungen des Pfundes an genommen sind, sehr {wer in das Volksbewußtsein übergehen. Unter dem Namen „Quentchen, Pfennig (Pfenniggewicht)“ ist man seit langer Zeit gewohnt, Gewichte zu bezeichnen, die als Unterabtheilungen des Lothes in derselben Ordnung, wenn auch in einem abweichenden Größenverhält: nisse aufeinander folgen. Der Name „AS" empfiehlt sich aus demselben Grunde und wegen seiner Kürze für die kleinste noch zu benennende Ge: wichtseinheit. Durch das Nescript vom 18. Januar 1854 ift unter der Benennung des preußischen Asses zwar cine hiervon abweichende GBe- wichtseinheit, entsprechend dem 16ten Theile des Gräns, zur Bestimmung des Gewichts der preußischen Goldmünzen eingeführt; es wird indeß feine Schwierigkeit haben, hierfür eine andere Benennung zu wählen, falls dem Asse durch das Gesetz die Bedeutung des 1000ften Theils des Loths ge- geben würde. 1 Bei der im §. 5 angenommenen Eintheilung bildet das Loth den Ausgangspunkt. Falls man es aus den zum vorigen Paragraphen an- geführten Gründen vorziehen sollte, das Pfund selbst zum Ausgangs punkte der Zehntheilung zu wählen, so würde sich folgende Eintheilung des Pfundes ergeben : | | : - E Pun = 10 Loth 100 Quentchen = 1000 Pfennige. O, 1 10 E 0,4 1 / = 40 E V = 04 7 E | j _ Würde neben dieser Zehntheilung auch noch die Eintheilung n 02 Loth für den Kleinverkehr beibehalten, so müßte für den zehnten Theil des Pfundes eine andere Benennung, etwa nah dem Vorgange Badens der Name „Zehnling“ oder „Unze“, falls die leßtere Benennung nicht für das Medizinalgewicht reservirt bleiben muß, gewählt werden. : 4 F Za:§.-6, Se __ Für die Beibehaltung des neben dem Handel8gewichte bestehenden Juwelengewichts seinen besondere Gründe nicht zu hpechen, __ Der, gegen die Abänderung des Münzgewichts bestehenden Bedenken 1stt oben gedacht worden. Das Gewicht der bestehenden Münzmark be- ¡râgt nah Artikel 1 der Münz-Convention vom 30. Juli 1838 299,999... Grammes. __ Wird das Pfund in 30 Loth getheilt und die Münzmark gleich 14 olcher Lothe geseßt (in welchem ¡Falle nah dem Vierzehnthalerfuße 1 Loth feinen Silbers genau zu einem Thaler ausgeprägt wird), so ergiebt sich Ds BCIUINT Der Mat aar 2488383 Wuanmes; Wird das Pfund dagegen in 32 Lothe und die Münzmark gleich 15 solcher Lothe geseßt, so ergiebt sih das Gewicht der Mark auf L 4 E 234,375 Grammes, Jm ersteren cieteh it die Mark um 0,522 Grammes zu leicht, im leßteren Falle um A 0A 0,520 Grammes gu schwer, d. h. die sämmtlichen Sülbermünzen werden, sobald sie “nah L n Marken ausgeprägt werden, um etwa 2% Tausendtheile leich- er oder s{werer ausfallen , eine Abweichung, die noch innerhalb der geseßlichen Toleranz, welche nach der vorgedachten Convention 3 Tausend- theile, nach dem Geseze über die preußische Müúnzverfassung vom 30. Sep- tember 1821 für die einzelnen Thalerstücke sogar 5 Tausendtheile beträgt. Dennoch ist diese Abweichung groß genug, um eine Abänderung des E in dem angedeuteten Sinne als unzulässig erscheinen zu tb in bemfenigen wee nee Ln Balm deutschen Staaten | gen, Neuerdings eine Negulirung ihres Maaß- und

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Gewichtssystems vorgenommen haben, noch besondere Medizinalgewie

T E A L E E dltgewtchte die in Hinsicht der Eintheilung zwar übereinstimmen, in Ginsiht de. Größe aber mehr oder weniger von einander abweichen. Meistentbee bildet das alte Nürnberger Medizinalgewicht, dessen Pfund in -ryeils zen. qu. 8 Dramen, zu 8 Skrupel, zu 20 Gran getbeilt ‘wte die Grundlage der gangbaren Apothekergewichte des nördlichen Guronea

, , É " ¡ 5 4 e , a / Qs Allein nicht überall hat das Medizinalpfund seine ursprüngliche Grz, = 3957,8998 Grammes unverändert beibehalten, sondern dieselbe den ibe gen Gewichtsshystemen anbequemen müssen. Jn Preußen und den lten. zenden Staaten des nördlichen Deutschlands hat es den Éleinften Wertb nämlich F des preußischen Handelspfundes. = 350,7833 Grammes- im südlichen Deutschland s{chwankt seine Größe von 357,6476 Grammes (Wü L temberg) bis 360 Grammes (Bayern), in welchem leßteren Lande A Medizinalpfund 5; des dortigen Handelspfundes beträgt : wogegen N Oesterrei den größten Werth = 420,0089 Grammes besißt. Auch {6 das Medizinalgewicht in seiner Anwendung als solches verschiedentlich beschränkt worden, wie es denn u. a. in Nassau, wo seit dem 1, OEbes 1992 ein neues Maaß- und Gewichtssystem in Kraft getreten ist, eben f ivie in der Schweiz nur zur Ausführung der ärzlichen Rezepte gebraudh werden darf, während die Apotheker sich zu ihren übrigen Wägungen des landesüblihen Handels8gewichts zu bedienen haben.

Jn dem vorliegenden Entwurf is davon ausgegangen, daß das bis herige preußische Medizinalgewicht werde beibehalten werden; jedenfalls ivürde aber die Frage, ob es zulässig sei, dasselbe ganz zu beseitigen odex ivenigstens zu beschränken, einer besonderen Erörterung vorbehalten bleiben müssen.

: U S 1.

Fn dem ersten Alinea dieses Paragraphen ist die Bestimmung des F. 2( der Anweisung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewichte vom 16, Mai 1816 auf das neue Gewicht, welches nach dem Geseke etnen tmtegrirenden Theil des preußischen Maß- und Gewichts\ystems bildet, ausgedehnt.

Das zweite Alinea dieses Paragraphen beziweckt die Beseitigung dey alten Gewichtsstücke, zu welchem Zwecke es besonderer gesetzlicher Be stimmungen nur für den Fall bedarf, wenn diese Getwichtsftücke früher mit dem Stempel einer Eichungs- Behörde versehen sind. Um die na diesem Geseße vorgeschriebenen Gewichte von den bisherigen Gewichten unterscheiden zu können, wird in die gemäß §. 10 des Entwurfs zu ey lassende Jnstruction die Bestimmung aufzunehmen fein, daß die neuen Gewichte bei der Stempelung als solche in wahrnehmbarer Weise bezeid net werden, wie dies schon jeßt bei der Stempelung der Zollgewicht« durch Aufschlagung eines Z vor dem Gewichtszeichen geschieht, z. V Lü, L Lf x.

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Die Stempelung der Zollgewichte ist bisher den Eichungsämtern nicht gestattet worden, um diese Gewichte um \o sicherer von dem gemei nen Verkehre fernzuhalten. Sobald das Zollgewicht allgemeines Landes gewicht wird, fallen diejenigen Gründe hinweg, welche es angemessen er scheinen ließen, die Stempelung der Zollgewichte aus\{ließlich den Eichungs-Fommissionen geseßlich vorzubehalten.

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Das preußische Gewicht kommt zur zeit noch bei dex Erhebung de1 Mahl- und Schlachtstcuer, der Braumalzsteuer, der Uebergangsabgabe vom Traubenmost, Wein, Tabak und Bier, so wie bei den Hafenabgaben zu1 Anwendung. Da die Steuerbehörden verpflichtet sind, si bei den behufs Erhebung der Steuern und Abgaben vorkommenden amtlichen Verivit gungen gestempelter Gewichte zu bedienen, nach §. 7 des Entwurfs aber andere, als die nah diesem Geseke einzuführenden Gewicht nicht gestempelt werden dürfen, so folgt daraus, daß die leßteren auch bei der Erhebung derjenigen Steuern und Abgaben, welche bisher nach vreu- ßischem Gewicht erhoben worden, zur Anwendung kommen, daß daher zul Vermeidung einer lästigen Reduction die gegenwärtig für den preußischen Lentner zu erhebenden Steuersäße unverändert auf den neuen Centner übertragen werden müssen. Da der leßtere etwas kleiner if, als Del preußische Centner, so würden hierdurch die Hafen - Abgaben eine geringe Ermäßigung, die übrigen vorgedachten Steuern und Abgaben dagegen eine geringe Erhöhung erleiden. Ausnahmen von der Negel, wonach das neue Gewicht auch bei Erhebung der Steuern und Abgaben in Antiven Ung fommen oll, können nur im legislativen Wege, -nach Erörterung und Feststellung des Bedürfnisses Berüeksichtigung finden

U V LOE

Die Ausführung der Vorschriften) es voruegenden Gescßz-E" ¿wurfs erfordert verschiedene Anordnungen , die als administrative Veaßregeln dem betreffenden Nessort - Minister zu überlassen sein werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die zu erlassenden Verfügungen, um das neu einzu: führende Gewichts-System mit den preußischen Längen- und Hohlmaßen de ihre jeßige Größe unverändert beibehalten müssen, in Einklang zu bringen. Bisher bestand nämlich, wie bereits erwähnt worden, der Zusammen- hang zwischen den Raum- und Gewichtsgrößen darin, daß das preuß sche Pfund als der sehsundsechszigste Theil vom Gewicht eines preukßi schen Kubikfußes destillirten Wassers im luftleeren Naume bet einer Tem- peratur von 15 Grad Reaumur galt. Natürlich paßt diese Erklärung auf das Zollpfund nicht mehr; sie wird durch eine andere erseßt werden müssen und dies zweckmäßig durch Ableitung aus der französischen Fest stellung des Kilogramms geschehen können, welches geseßlich bei der, dem Maximum der Dichtigkeit des Wassers entsprehenden Temperatur von 4 Centesimalgraden (35° Reaumur) seine wahre Größe hat. Das Ber hältniß zwischen Gewicht und Rauminhalt dürfte sich wahrscheinlich dah ergeben, daß ein preußischer Kubikfuß destillirten Wassers von 13.° Reau- mur im [uftleeren Naume 1853 Zollloth wiegt. Rücksichtlich dieses Punktes müssen aber sorgfältige Erörterungen auf Grund neu anzustel lender Beobachtungen vorbehalten bleiben. Zur Anordnung dieser expe rimentellen Untersuchung hat dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Befugniß ertheilt werden follen :

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U 11

Um dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, die vorhandenen alten Gewichtstücke aufzubrauchen oder anderweit zu verwerthen und fi mit neuen Gewichtsstüden _zu versehen, wird demselben eine geräumige rist, niht wohl unter 2 Jahren, zu gewähren sin; ' Db eine zweijährige Frist hierzu für ausreichend zu achten, oder ob eine noch längere Frist Y gewähren sein werde, nah deren Ablauf das Geseß erst in Kraft tritt, ‘leibt schließlih zu erwägen. Berlin, im September 1854.

b.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht. (Anlage zur Denkschrift über denselben Gegenstand.) §: 1. . g Die C, 18, 21, 22, 29, 24 Und 26 der Anwtisung zur Verferttgung U J T G Z ' Y è 0 N Ae: S v4 D, O Hi der Probemaaße und Gewichte bom 16. Mai 1816 (Geseßsamml, 1816, e 149) unh der §5 der Berordnung vom 31. Oktober 1559, betreffend | die Einführung des Zollgewichtes (Gescßsamml. 1839, S. 325) werden es e1 |

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aufgehoben und treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestim mungen. A i V 2.

Die Gewichtseinheit für den gemeinen Verkehr bildet das Zollpfund,

wie solches durch die Verordnung vom 51. Oktober 1839 festgestellt ist.

Giernach ist das Zollpfund gleich 1 Pfund 2,209158143 Loth des bisherigen preußischen Gewitchtes U \ }

Hundert Zollpfunde (§. 2) machen einen Centner, und vierzig Cent nex oder viertausend Zollpfunde eine Schiffs8last aus. S 4, Das Zollpfund wird in dreißig Lothe getheilt. G D.

Vom Lothe abwärts findet folgende Deztmal-Eintheilung slatt: das Loth in zehn Quentchen, das Quentchen in zehn Pfennige, und der Pfen- nig in zehn As. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des As angegeben.

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Das bisher neben dem Handelsgewichte bestandene besondere Juwelen gewicht ift aufgehoben. Statt dessen sollen die im §. 5 vorgeschriebenen Dezimalgewichte auch zum Wägen der Juwelen dienen. j

Dagegen kommt das im §. 19 und 20 der Anweisung zur Verferl- mung dex Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1816 vorgeschriebene Münzgewicht, so wie das im §. 25 daselbst vorgeschriebene Medizinal: ewicht auch ferner zur Anwendung.

Andere, als die nach diesem Geseße vorgeschriebenen Gewichte dürfen weder in dffentlichen Verhandlungen angewendet, noch von den Etichungs§- Behörden gestempelt werden. E S E

Das in der Maaß- und Gewichts - Ordnung vom 416. Mat 1816 (Geseß - Samml. 1816, S. 142) und in der Verordnung vom 15. Mal 1840 (Geseß-Samml. 1840, S. 127) enthaltene Verbot des Besißes oder Gebrauchs “ungestempelter Gewichte findet auch auf jotche, N P mungen dieses Geseßes nicht entsprechende Gewtchke, vere N A Stempel einer Eichungshehörde versehen sind, dergestalt Anwendung, daß die Gewerbtreibenden bei Vermeidung der vorgeschriebenen Strafe 101Me Gewichte von dex Art, wie sie zum Einkauf oder Verkauf bon Waare! weder besiken, noch gebrauchen dürfen.

Die Bestimmung im Y. deu Verordnung vom ol Okiobev 1839, wonach die Stempelung der Zollgewichke nur bet den Eichungs - Kom missionen erfolgen soll, wird aufgehoben. ZULr Stempelung der A qewichte sind daher nicht nux die Eichungs : Kommisstonen, O e die gemäß §. 6 der Maaß- und Gewichts Ordnung vom 16. Mat 1510 errichteten Eichungs Aemter A

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Bei der Erhebung dev Steuern und Abgaben, welche in O dex bestehenden geseßlichen Vorschriften iach den E L entrichtet werden, kommt, so weit nicht durch besondere GejeZe etwas Anderes bestimmt wird, das durch das vorliegende Geseß vorgeschrieben

Gewicht zur Anwendung

in threm Gewerbebetriebe dienen ,

G 00 : i Dex Minister für Handel, Gewerbe und R E Ea b beauftragt, die zur Ausführung dreses U aas bkta gen zu treffen, auch diejenigen Verfügungen ju erlassen, Ls E snd, um das Verhältniß der cinzusührenden GewichtSeinheit zu dem u: r das Gesch vom 10. März 1839 (Geseß - Sammlung R E seßten preußischen Urmaße genauer zu bestimmen H C ES) AOEA Einheit unabhängig von jedem anderen Urmaße für die Zukunft fe/zu stellen g. (1 Das vorstehende (He eB tritt mit Dem

in Kraft

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Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Moriß zu

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Die Berufung des Oberlehrers Dr. Otto Haupt an der Realschule zu Colberg zum zweiten Oberlehrer an der Realschule zu Posen genehmigt, und

Die des Schulamts-Kandidaten Dr, Otto Ribbeck zum zwei= ten ordentlichen Lehrer am Gymnastum zu Elberfeld bestätigt worden.

Angekommen: Der Präsident der Jmmediat-Justiz-Examina- tions-Kommission, Wirkliche Geheime Ober-Justizrath Dr. Simon, vom Kurorte Streitberg.

Der General-Post-Direktor Schmückert, von Hamburg.

E tet ene T: arie MRES en: L CE C P e C TTEEETC E AID A ELI E

Personal - Veränderungen.

#2. n der Armee,

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Ernennungen, Beförderungen und Verseßun gen.

Den 34. Auquít.

Graeff, See, Lt, ‘dom 16. Jnf. Regt, z. Pr. Lt, Rux, P. Fähnr. bon dems. Negr, zum Sec. L, v, Eckartsberg, Pr. L bam. 4 as Negt., zum Rittm., v, Schi ckfus, Sec. Lieut. von dems. Regt., zum Pr. Lt, Würm eling, P. Fähnr. vom- 13. Inf. Regt., zum Sec. Leut: be- fördert.

Den 2. September. T D, Mee Ten, T vom 10 Qu N u Nun. v. Hertell, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lieut., bv. Beust, Port Fähnr. vom 31. Infanterie-Regiment, zum Seconde-Lieutenant befördert. v, Kleist, Seconde- Lieutenant vom 32., ‘als aggr. zum 35. JInfantkerie- Régt. verseßt. Freytag, P. Fähnr. vom 32. Jnf. Negt, zum See. Lt., h, P UtTTammer L, V D Veo C S Un S O E E E Lts., v. d. Lanken, P. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt. befördert Ber der Land weh l: Den 1 U

Redecer, Sec, Lr. vom (4 Laut. Des 1, Das 30, ns 1 Bax. 13. Regts. einrangirt. Heinzmann 1, Sec. Lt. von dexr Kav. 1. Aufg. des 1. Vats. 16. Regts., zum Pr. Lieut. befövdert, rhr. v. Bottlen- berg, gen. v. Schirp, Rittm. vom Train I. Aufgeb. des 1. Bats. L, ins 1 Bat, 10; Nes Granit. Mot, Aus Perevs, Rosen ahl, Viee-Feldwebel--vom 4, -Bataill. 17. Negts, zu .Sec. Lts. Brandis, See. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 2. Bats. 11. Regts, zum Prem. L., Graf v7 Spe, ViceWachtm. von dems. Bat., bei DEL- Kav., Koch, Holl, Hünten, Frhr. y. Dro ste-Hül8 ho ff, Vice-Feldw von dems. Bat, zu Sec. Lts. befördert.

: Den 2, Septemb er.

Dorendor, Nadede, Vie- ebovebel Von 2. Schumann, Wagner, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 27. | Qs, Debet R, S Con L U Des. ns L Vat 27. Negts, Wagner, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb.

7. Regts, Maeuke, Soc, Lk. bom 2. Aufgeb. des 2 Bats. 20,, ins 1. Bat. 32. Regts.,, Behm, See. Lt. vom 1. Aufgeb. des {. Bats. 24., ins 2, Bat. 32, Negts. einrangirt: D aven stein, Vice eldw. vom 1. Bat. 9. Negts, zut See. Lt L, Sett M6 910 Sec. von dex Kab. 2. Aufgeb. des 3. Bats. 9, Negts. zum Pyr: Lt. befördert. Bienecke, See. Lt, vom 1, AUsgeh. des ch Wals. 19, Ms 1, Bat. 21. Negts. einvangiet. v. Ma [10 Pr. Ll, von DET uv, 1. Ai, Des Bats. 21. Negts., zum Nittm. u. Esk. Führer befördert. Nes De unen Vent 91 U qut. . Hugo, MUov vom 8 QU! Mean, als Oberst Ll, D. V 45 S Cx 9 F L i av M Haupim. vom 13. Inf. Regt, als Mujor, berden mir der 9 mit den vorschr. Abz. f. V, Aussicht auf Anstellung im Etbi ston, bv. derx, See. Lt. vom d. Ulan. Regt., der Abschied | Den 2 Se emb er.

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D, O S of [e V, General Der Kaball. Zur 2 Pension der Abschied bewilligt. v. Krostgk]1 Negt., scheidet aus.

See. Lt. vom 10. Hus.

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