1883 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Me 101. Berlin, Dienstag,

Berlin, den 1. Mai 1883.

Se. Majestät der Kaiser und König sind heute früh von Wiesbaden wieder hier eingetroffen.

S e. Majestät der König haben Allergnädigst geruÿßt:

dem General-Lieutenant z. D. von Zeuner, bisher Commandeur der 13. Division, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse; dem Oberst-Lieutenant z. D. von Pressentin, bisher Bezirks-Commandeur des 1. Bataillons (Wismar) 2. Großherzoglich Mecklenburgiswen Landwehr - Regiments Nr. 90, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Premier-Lieutenant Pflugradt im Hessishen Fäger-Bataillon Nr. 11 und dem herrschaftlihzen Ober-Fnspektor Radecke zu Wolgast bei Woldenberg, im Kreise Friedeberg, den Königlichen Kronen-Orden viertex Klasse; dem evangelischer. Hauptlehrer Gregorius zu Sagan den Adler der Fnhaber des König- lichen Haus-Ordens von Hohenzollern; dem Tabaceinschläger Heinrich Saa! sen. zu Neuwied das Allgemeine Ehren- zeichen ; sowie dem Studirenden der Mathematik und Natur- wissenschaften, Max Sturßtel zu Berlin, gebürtig aus Brom- berg, die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

S e. Majestät dex König haben Allergnädigst geruht : den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Ordens- Insignien zu ertheilen, und zwar: des Commandeuxkreuzes des Königlich sächGsischen Albrechts-Ordens: dem Oberst-Lieutenant von Sommerfeld, persönlichen Adjutanten Sr. Kaiserlihen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen ; des Großkreuzes des Großherzoglich hessischen Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen: dem Hosmarschall Sr. Königlichen Hoheit des Hochseligen Prinzen Carl von Preußen, Shloßhauptmann von Königs- berg, Grafen von Dönhoff; der Großhberzoglih mecklenburgishen Verdienst- Medaille in Gold am Bande: dem Ober-Stabsarzt 1. Klasse Dr. Ochwadt, 1. Garni- sonarzt von Berlin ; des silbernen Verdienstkreuzes des Großherzoglich medcklen burgischen A ERenS der Wendischen z rone: dem Kammerdiener Sr. Königlichen Hoheit bes Hochseligen Prinzen Carl von Preußen, Schendel;

ferner: des Komthurkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz-JFoseph- Drdens: dem Major von Viebahn, à la suite des 4. Garde- Regiments zu Fuß und Adjutanten beim Gouvernement Berlin; des Großosfizierkreuzes des Königlich italienischen St. Mauritius- und Lazarus-Ordens: dem Hosmarschall Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, von Normann, und dem Kammerherrn Grafen von Seckendorff; des Commandeurkreuzes desselben Ordens: dem Oberst-Lieutenant von Sommerfeld, persönlichen Adjutanten Sr. Kaiscrlihen und Königlichen Hoheit des Kron- prinzen ; des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Rittmeister Freiherrn von Neukirchen genannt

von Nyvenheim, persönlihen Adjutanten Sr. Kaiserlichen

und Königlichen Hoheit des Kronprinzen ; des Commandeurkreuzes des Ordens derKöniglich italienischen Krone: dem früheren persönlihen Adjutanten Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Major von Pfuhl- stein im 3. Garde-Regiment zu Fuß; des Offizierkreuzes des Königlich belgischen Leopold-Ordens: dem Major Knorr, à la suite des 3. Niederschlesischen See egner Nr. 50 und vom Nebenetat des Großen Generalstabes; fowie des Off izierkreuzes des Königlich griechischen Erlöser-Ordens: dem Geheimen Hofrath Adelon, Direktor des König- lichen Theaters in Wiesbaden.

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Fönigreih Preußen.

Se. Maje tät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Sanitäts-Rath Dr. med. Ruhfus zu Hoerde im Kreise Dortnund aus Veranlassung seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums als Knappschastsarzt den Charakter als Ge- heimer Sanitäts-Rath, und

dem Steuerempfänger Voigt zu Ehringshausen im Kreise Weyglar bei {einem Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen; sowic

ven seitherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Rendsburg, Medizinal-Asessor Lehmann, der von der dor- tigen wahlber?-chtigten Bürgerschaft getroffenen Wiederwahl aemäß, in gleicher Eigenschaft für eine fernerweite sechsjährige Amtsdauer, und

den Regierungs-Referendar Fanßen zu Suhl, der von der Stadtverordnetenversammlung daselbst getroffenen Wahl gemäß, als besoldeten Beigeordneten der Stadt Suhl auf die geseßliche zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.

. Berlin, den 1. Mai 1883.

Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin von Baden ist heute früh hier eingetroffen und im Königlichen Palais abgestiegen.

Ministerium ber geisilihen, Unterrißts- und

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Medizinaï-Angelegenheiten.

Der Oberlehrer vom Gymnasium in Meserig, Dr. Geb - hardi, ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium in (Bnesen, und

der Oberlehrer vom Realgymnasium in Rawitsch, Dr. Rumm…ler. in gleicher Eicenchaft an das Gymnasium in Meseriß verseßt wörden,

Angekommen: Se. Excellenz der Hofmarschall Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General-Lieutenant Graf von Perponcher, von Wiesbaden.

Die Nurmer 11 der Gesez-Sammlung, welche von heuie ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 8924 die viert? Nachtragsverordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. Vom 26. Februar 1883, und unter

Nr. 8925 den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Apri! 1883, betreffend ar:-derweite Abgrenzung der Eisenbahn-Direktions- bezirke Elberseld und Cöln (rechtsrheinisch).

Berlin, den 1. Mai 18883.

Königliches Gesez-Sammlungs-Aml1. Didden.

Bekanntmachung.

Nach den hestehenden geseßlihen Vorschriften sind die Reichs- stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterliegen- den Anweisungen na folgender Vorschriften zu verwenden:

I. Die dea erforderlihen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem leßten Vermerke (Indossament u. \. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben.

Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels geseßt wird, be- ziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die leßtere dem Niederscrei- ber diescs Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nach- männern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke nieder- geschrieben werden.

Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Jndossa- ment auf den Wesel geseßt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Dur- O Euna dieses Zndossaments die Marke unter dem letzteren auf- zukleben. i

IL. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wecbsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeihen, ohne jede Rasur, Durchstreihung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschcieben werden. Allgemein übliche und verständlihe Ab- fürzungen der Monatsbezeibnung mit Buchstaben find zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Okt. 1882).

111, Bei Ausstellung des Wecsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen geseßlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. E

Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- Gaieee E sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14 des

e)eßes).

| Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au; l 1 für Berlin anßer den Post-Anstalten au die Expe- |

dition: §SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

s 0 den 1. Mai, Abends. 18.

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__ Soweit noch Wechsel stempelmarken ohne einen Vordrucklk für die Eintragung des Tages der Verwendung zum Gebrauch gelangen, darf diese Eintragung auf einer beliebigen Stelle der Marke erfolgen.

Auf diese zur Sicherung der Stempeleinnahmen nothwendigen Bestimmungen, welche häufig unbeachtet bleiben, wird das betheiligte Publikum zur Vermeidung der hohen Kontraventionsstrafen hiermit aufmerksam gemacht.

Berlin, den 21. April 1883. :

Königliches Paupl-Beue R oi inländishe Gegenstände.

illaret.

Nichlamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Mai. Se. Majesiät der Kaiser und König sind heute früh 9 Uhr im erwünschten Wohlsein von Wiesbaden hierher zurückgekehrt.

Nachmittags ließen Sih Se. Majestät von dem Chef der Admiralität, General-Lieutenant von Caprivi Vortrag halten.

Der Schlußbericht über die gestrige Sizßung des Reichstages befindet sih in der Ersten Beilage.

In der heutigen (76.) Sißung des Reichstages, welcher der Staats-Minister Scholz jowie mehrere andere Be- vollmächtigle zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, wurde zunächst eine Reihe von Petitionen als ungeeignet zur Berathung im Plenum bezeichnet und sodann in dritter Berathung der Gesetzentwurf , betreffend die Neichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1883/84, erledigt.

Der Abg. Dr. Dohrn hatte in zweiter Lesung einen An- trag eingebracht, der die Rechte der Adjazenten bei Neubauten oder Reparaturen wahren sollte. Er fei durch die neulih ab- gegebene Erklärung des Regierungskommissars, Geh. Regie- rungs-Rath von Lenthe, völlig befriedigt, wenn er die Ge- wißheit hätte, daß jene Erklärung offiziell im Namen der verbündeten Regierungen abgegeben sei.

Da der Geh. Regierungs-Rath von Lenthe dies bejahte, nahm der Abg. Dr. Dohrn seinen Antrag niht wieder auf, und wurde der Geseßentwourf unverändert genehmigt.

Es folgten Wahlprüfungen. Ohne Debatte wurden bis zum Schluß des Blattes die Wahlen der Abgg. Dr, Stübek und Bostelmann für gültig erklärt, die Wahl des Abg. Stoll beanstandet.

Jn der heutigen (61.) Sißung des Hauses der Abgeordneten, welher der Vize-Präsident des Siaats- Ministeriums, von Puttkamer, der Minister für Landwirth- schaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius sowie mehrere Kont- missarien beiwohnten, war alleiniger Gegenstand der Tages- ordnung die zweite Berathung des Geseßentwurfss, betreffend die Zustänvigkeit der Verwaltungs- und Verwal- tungsgerihts8behörden.

Die 88. 1—s6 wurden ohne Debatte genehmigt. Hierauf wurde die Diskussion über die §8. 7, 9 und 25 verbunden. Dieselben lauten nah dem Kommissionsbeschlusse:

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Der erste Absatz des §. ss è der Kreisordnung für die Pro- vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlefien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesez-Samml. 188k S. 179) wird dchin abgeändert:

Die Aufsiht des Staates über die Verwaltung der Ange- legenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz von dem Landrath als Vorsißenden des Kreisaus\{chu}ses, in höherer und leßter Instanz von dem Regierungs-Präfidenten geübt.

¿0j Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen GSemeindeangelegenheiten wird in erster Jnstanz von dem negie rungs-Präsidenten, in höherer und leßter Instanz von dem Obere Präsidenten geübt. unbeschadet der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Bezirksaus\husses und des Provinzialcathes.

Für die Stadt Berlin iritt an die Stelle des Regierungs-Prä- sidenten der Ober-Präsident, an die Stelle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern, für die Hohenzollernshen Lande tritt an die Stelle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern.

Beschwerden bei den Aufsihtsbehörden in tädtishen Gemeinde- angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen an- zubringen. at

Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen- heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der Guts- bezirke wird, unbeschadet der Vorschriften der Kreisordnungen und der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Kreisaus\huf}ses und des Bezirksaus\chusses, in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsißenden des Kreisausshusses, in böherer und leßter Instanz von dem Regierungs-Präfidenten geübt.

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Ae sind in allen Instanzen tnnerhalb zwei Wochen an” zubringen.