1883 / 143 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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E Ga E e d aa O L E B S E E E E R ti 2 E s S TiAFAE a

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n E La A C A Lur R A D A6 R M D a 5 de me S mw G O m ma E R E S I A Sia D E E E A E n É s E Z B T E L T g O E O I y wr L: f S T

Die fremde Schiffahrt Havres hat einen Ausfall von 57 Dampfern mit 51964 t, sowie von 132 Segelschiffen zu 36 600 t für das Jahr 1882 gegenüber dem Vorjahre zu ver- eihnen. Die Abnahme des {remden Dampferverkehrs im iesigen Hafen ist in erster Linie dem empfindlihen Raum- mangel des Hafens für Schiffe mit großem Tiefgang zuzu- schreiben, wozu ferner der Mangel an geeigneten Vorrichtungen zu raschem Aus- und Einladen der Waaren, sowie die hohen Hafen- und andere Kosten hinzutreten. Die Abnahme der fremden Segelschiffahrt ist neben dem allgemeinen Rückgange der leßteren für das Berichtsjchr zum Theil auch der geringen Zufuhr von Kaffe2 und Baumwolle zu- zuschreiben. Die Gesammtzahl der in Havre im Be- rihtsjahre eingegangenen Sthiffe zeigt eine Ab- nahme von 222 Schiffen, während nah der Tonnen- zahl sih eine Differenz von nur 3020 t zu Ungunsten des Berichtsjahres ergiebt. Jn der Ausfahrt zeigt sich für das Jahr 1882 im Ganzen eine Zunahme im Tonnengehalt von 24 945 t, dagegen ebenfalls eine Abnahme in der Zahl der Schiffe von 210 Schiffen. Es werden mehr und mehr größere Schiffe zum Seetransport verwendet. Im Jahre 1882 kamen in Havre an: Ueberhaupt 6064 Schiffe oder 2266 927 t degén im Jahr 1831 6286 . 92609947 & 1880 6423 , . 2267483 t 1879 6215 7 . I & z 2 S G L « I T8 6 gigen von Havre ab: Ueberhaupt 6075 Schiffe oder 2281 078 t gegen im Jahr 1881 6285 ,„ . 2286133 é 1880 S394 è _… O O L ¿ f . 1809 6169 é . 2158 966 6 Ô « 18C0 60458 Ä ¿ BI4SDIT G Auf die Küstenschiffahrt entfielen von obigen angekom- menen 6064 Schiffen 3183 Schiffe vor: 296 007 t, so daß für den übrigen Verkehr, einschließlich der französischen Kolonien 2881 Schiffe von 1 970 920 t Gehalt bleiben. Von den ausgegangenen 6075 Schiffen komen auf die Küsten- \chiffahrt 3259 Schiffe von 328 952 t, auf den übrigen Ver- kehr 2816 Schiffe von 1 952 126 {. Die Großfischerei wird von Havre aus nicht betrieben.

Unter französiher Flagge (Küstenfahrt nicht inbegriffen) famen ein:

Schiffe von Tonnen Dampfer von worunter

im Jahre 1882: 574 516 594 408 443 308 Tonnen gegen 1881: 579 419 876 328 333 538 ë gingen aus: im Zahre 1882: 525 495 681 350 409 753 Ï gegen 1881: 508 396 341 299 316 141 z Unter fremder Flagge: kamen ein: gingen aus: *) Schiffe Tonnen *) Schiffe Tonnen Deutsche 252 288 549 943 286 216 Russische 45 15 457 49 16 159 Schwedische 96 44 361 101 46 718 Norwegische 282 116 702 293 120 369 Dânische 54 28 348 50 27 194 Britische 1294 780 225 1279 776 336 Nie crländische ¿ 18 812 69 17 908 Belgische s 3 264 3 4 306 Portugiesische 2 6 137 21 6 097 Spanische 66 36 538 63 35 910 Oesterreichische ) 11 022 17 10 968 Stalienische 20 473 41 21 130 Griechische 388 Amerikanische 59 82 475 62 85 955 Andere O 1575 4 1 239 Zusammen 2307 1454326 2291 1456445 gegen 1881: ; 2477 1534126 2474 1 546 548 Von den ein- und ausgegangenen Schiffen sind ani-

gekommen: mit Ladung in Ballaft Schiffe t Schiffe t Französische, große Fahrt 553 497 907 24 20 821

x Küstenfahrt 2731 T41 737 449 50 043 E 2245 1435 400 62 18 926 sind ausgegangen :

Französische, große Fahrt 404 604 149 91 662

s Külstenfahrt 296 692 426 31 674 e 1 009 704155 128 752290

Deutsche Sciffe liefen im Jahre 1882 in Havrz ein 254, gegen 295 Schiffe im Jahre 1881.

Davon waren : Dampfscbiffe 170

Segelschiffe 84 254

Jm Vergleich mit dem Vorjahr hat die Zahl der deutschen Dampfschiffe um 17, die der deutschen Segelschiffe um 24 abgenommen.

Von den deutshen Dampfschiffen gehörten :

125 der Hamburg-Amerikanishen Paetfahrt-Aktiengesell- chaft in Hamburg, welche eine Linie von Hamburg über Havre nah New-York und zurück, über Plymouth und Cher- bourg und zwei. Linien von Hamburg über Havre nah West: indien bezwv. Mexiko und zurück über Havre unterhält :

« 17 der Dampfschiffahrtsgesellschast „Kosmos“ in Hara- urg

rg,

7 der Rhederei H. J. Perlbach u. Cie. in Hamburg,

3 der Rhederei Deutshe Dampfschiffsrhederei Hamburg,

3 der Rhederei Fr. Petersen in Rostod,

2 der Rhederei „Neue Dampferkompagnie , Aktiengesell- haft“ in Stettin, s 2 der Rhederei Dampfschiffahrtsgesellshaft „Neptun“ in

remen,

2 der Rhederei „C. Woeriaun (Kommanditgesellschaft)“ in Hamburg,

1 der Rhederie A. Kirsten in Hamburg,

1 der Rhederei C. Andersen in Hamburg,

1 der Rhederei Lübeck-Wyburger Dampfschiffahrtsgesell- {aft in Lübe,

1 der Rhederei Sartori in Kiel, s E Rhederei „Dampfschiffahrts - Aktiengesellschast“ in

osto

1 der Rhederei F. M. Bruhn in Flensburg,

1 der Rhederei H. A. F. Naumann in Hamburg,

1 der Rhederei Dampfschiffahrtsgeselshaft „Anglia“ in Hamburg,

1 der Rhederei „Pommersche Dampfschiffahrtsgesellschaft (F. Jvers)“ in Stettin.

_Jhre Ladung bestand aus Passagieren und Stü@ckgütern, Wein aus Spanien, Zucker, Getreide und Sprit aus Deutsch- land. Sämmtliche 84 Segelschiffe kamen mit Ladung an. Dieselbe bestand aus Landesprodukten aus West- und Ost-

indien, dem festländishen Amerika, besonders Südamerika, von der Westküste Afrikas und von den Ostseehäfen. Aus Deutsczland kanien 3 Segelschiffe und zwar 1 mit Stückgütercn aus Hamburg und 2 aus Danzig mit Holz.

3 Dampischiffe und 6 deutsche Segelschiffe befanden \ih noch am Anfang des Jahres im Hafen, so daß im Ganzen 263 deutshe Schiffe im Jahre 1882 in Havre verkchrt haben. Von Havre abgegangen sind im Jahre 1882 253 deutsche Schiffe, wovon :

173 Dampfschiffe und 80 Segelschiffe.

Von den abgegangeren Segelschiffen verließen 62 Havre in Ballast und 18 mit Ladung, bestehend aus Stücgütern, Cachou, Roth-, Blau- und Cedernholz, Kampfer und

Baumwolle. 10 deutsche Segelschiffe waren am Jahres\s{luß noch im Hafen anwesend.

Die Kreissynode Berlin Il trat geftern Vormittag in der Aula der 67, Gemeindeschule in der Ackerstraße, unter Vorsitz des Superintendenten Buttmann, zusammen. Noch Erledigung verschiedener Etaté- und Rechnungëangelegenheiten folgte die Besprechung des Berichts über die kirblicen und fittlihen Zustände der Gemeinden der Ephorie Berlin II. Auf Antrag des Direktors Kempf beschloß die Synode, den Vorstand zu beauftragen, dafür zu forgen, daß das statistische Material für die künftigen Berichte nah einem bestimmten, für alle Gemeinden gleicen Plane eingefordert werde. : Zum Vertreter für die Sache der inneren Mission wählte die Synode den Superintendent Buttmann. Namens der Kommission, betreffend die kirchlihe Fürsorge für entlassene Strafgefangene, referirten Syn. Schumacher und Pastor Baumann. Der Beschluß geht dahin: „1) Synode empfiehlt allen Gemeindekirchenräthen Berlins, mindestens je ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Fürsorge für die entlassenen Strafzefangenen zu beauftragen; 2) sie empfiehlt diesen Mitzliedern, sih der Hülfe des Auskunftsbureaus zu bedienen, welches der Verein für die entlassenen Strafgefangenen im Amtsgerichtsgebäude in der Neuen Friedrich- straße kürzlich errichtet hat; 3) sie ersucht die wohlhabenden Kirchen- kassen, die Fürsorge für die entlassenen Strafgefangenen mit festen Fahresbeiträgen zu unterstützen, und ersubt das Königliche Kon- sistorium, für diese Zwecke jährlich einmal eine Hauskollekte und eine aUljährliche Kircbenkollekte abhalten zu lassen.“ Es folgte das Referat des Predigers Schönkerner über das Pro- vonendum des Konsistoriums, betreffend die geistliche Fürsorge für die konfirmirte Jugend. Referent empfahl ‘olgende Thesen zur Annahme: „1) Synode bedauert, daß durch die Fortbildungëscbul? einem großen Theile der Jugend und einer großen Zahl von Lehrern die Theilnahme am Gottesdienste unmöglich gemacht wird, und bittet die Behörde, auf Mittel zu sinnen, welche, ohne den Fortbildungsunterricht zu \chä- digen, die Sonntags-Vormittage vom Unterricht frei zu machen. 2) In Erwägung, daß die Möglichkeit einer Einwirkung auf die konfirmirte Jugend wesentlich durch die persönliche Beziehung zu dem betreffenden Geistlichen bedingt ist, dieselbe abec durch UÜeberfüllung der einzelnen Abtheilungen, sowie durch die kurze Dauer des Konfirmandenunter- richts behindert wird, bittet die Synode das Königliche Konsistorium, die bercits von demselben angeordnete Beschränkung in der Zahl in Erinnerung zu bringen, ferner aber dahin zu wirken, daß die Dauer des Konfirmandenunterrichts womöglich verlängert werde. 3) Es ift wünschenswerth, daß in jeder Gemeinde si aus den Mitgliedern des Gemeindekirchenraths und der Gemeindevertretung ein Comité bildet, welches nach dem Vorbilde des Vereins zur Fürsorge der aus der Schule entlassenen Jugend sich der Konfirmirten in jeder Beziehung annimmt. 4) Es is dringend erforderlih, daß die Geist- lichen mit der konfirmirten Jugend in enger persön icher Verbindung bleiben, indem sie dieselbe zum Helferdienst im Kindergottesdienst beranziehen und durch Abhaltung biblisher Besprechungen die Jugend in der Erkenntniß der cristlihen Lehre fördern, sowie ckurh Begründung von Jünglings- und Jungfrauen-Bereinen zu edler @rift- [icher Gefelligkeit anleiten. 5) Eine wirklich befriedigende Lösung der Aufgaben des geistlihen Amtes und namentlich eine gedeihlihe Plege der fonfirmirten Juzend ist in Berlin nur möglih, wenn die Zahl der Geistlichen dem Bedürfniß entspcebend vermehrt wird.“

Während der Diskussion über diese Thesen wurde die Syr ode beshlußunfähig und deshalb geschlofsen.

Die Gesellschaft zur Beförderung des Chriften- thums unter den Juden hielt gestern Abend in der Dreifiltig- keitsfirhe ihr diefjähriges Jahresfest ab, Der dabei vom Pastor Daab erstattcte Bericht gab einen tiefen Einblick in die Thätigkeit des Vereins. Daß die Arbeit gerade unter dern Volke Isracis eine schwere 1, das ist, wie Pastor Daah felbst zugab, eine allge:aein an- erkannte Thatsache. Zu beklagen sei aber deshalb um so wchr, daß diese Arbeit bei den Christen so wenig Anklang, so wenig, helfende, mitthätige Herzen finde. Man entschuldige diese Laußheit vamit, daß man sage: es seien doch im Ganzen und Großen nur wenig Juden, die sh bekehren lassen. So ganz unberechtigt sei dieser Einwand, wie aus dea Bericht selbsi hervorgehe, in der That nicht. In den leßten 20 Jahren hat die hiesige Judenmisfion insgesammt nur 126 Juden getauft. Darunter befanden si 46 Männer, 69 Frauen und Jungfrauen, 6 Knaben und 5 Mädchen. Von diesen 126 entfallen auf die ersten 10 Jahre 51 weiblihe und 22 männliche, auf die leßten 10 Jahre 23 weibliche und 30 männlihe. Dex Erfolg ist somit in den leßten 10 Jahren zurüdgegangen, wesentlich aber nur um deswillen, weil 5 Fahre hin- ducchch nur cin Arbeiter auf diesem {weren Felde thätig war. Erfreulich ist aber die Erscheinung, daß in der let,ten Zeit die Zahl der getauften Männer wesentlich gestiegen ist. Ein Vorwurf, der der Judenmission oft entgegentritt ist der. daß sie nur die Kleinen und Niedrigen ge- wänne, daß aber die Reichen uad Gebildeten von ihr unberührt blieben. Pastor Daab wollte diesen Vorwurf nicht gelten lassen. Nach seinen Ermittelungen befanden sich unter 111 Getauftea 68, heren Eltern dem Handels- und Fabrikantenstande angehörten, 6 Söhne und Töchter von Gastwirthen, 22 von Handwerkern, 11 von Gelehrten und Beamten, 3 von Rentiers und die Tochter eines Kunstreiters. Es scien somit schr wohk alle Stände und Berufsarten vertreten. Bon den in den lehten 11 Jahrea Getausten fteht einer im Dienst der Kirche, drei sind auf dem Wege, in diesen Dienst cinzutreten, ¡wei haben sih dem Lehrerstand gewidmet. Was nun das leßte Jahr anketrift, o find der Gesellschaft auh in diesem traurige Ecfahrungen nicht erspart geblieben. Von 33 Katecumenen, die im Unterriht gewesen, konnten nur 3 getauft werven; zwei cndere, deren Tauftag bereits festgeseßt war, erschienen nit zur heiligen Handlung; angeblich hatten sie aus e vor den Verfolgungen der Juden Berlin verlassen. „Bei jedem

uden," so etwa äußerte sich Pastor Daab, „der uns näher tritt, regt fich in uns die Frage: „„mcint er es au ehrlich?"“, und diese Frage verfolgt uns oft, bis er gestorben ist.“ Bisher ist die Arbeit unter den Iuden auch hier nur eine Arbeit auf Hoffnung gewesen ; mancherlei Anzeichen sind aber vorhanden, die dem Pastor Daab dieEcwartung geben, daß cin frischeres Leben in die Arbeit hineinkomme. Die Festprevigt hielt alsdann Mi/‘sionsprediger Flach, während Pastor Knak die Liturgie übernommen hatte.

In Oberschlesien ift durh Wolkenbrüche, die im Gebirge niedergeoangen, Hochwasser eingetreten, welches in vielen Ortschaften leider furchtbare Verheerungen angerichtet hat. Aus dem „W. T. B.* liegen varüber folgende Meldungen vor: - Breslau, 20. Juni. Der gestrige Abendzug der Breslau- Schweidntitz-Freiburger Bahn if in Folge eines bei Salzbrunn nieder-

Sch{weidniß, 29, Juni. Das Weistritthal ist in Folge eines im Gebirge niedergegangenen Wolkenbruches überschwemmt. Mehrere Straßen von Schweidniß stehen uoter Wasser, ebenso mehrere Fabrifs- und Mühlengrundstücke. Die Brücken über die untere Weistri sind theilweise zerstört; die Kleimsche Fabrik ist zum Theil eingestürzt, eine Gärtnerei total vernihtet. Menschenverlust ist nicht zu beklagen, dagegen ist Vieh umgekommen. In Leutmanné®dorf sind mehrere massive Häuser eingestürzt. Auch von Hansdorf wird Hoch- wasser gemeldet. Bei Freiburg ist die Polsnit ausgetreten. Hirschberg, 20. Juni. Ina der Nähe der Schneegruben ist ein Wolkenbruch niedergegangen, dec hier und in der Umgebung große Verwüstungen angerichtet hat. Der Bober ift aus den Ufern getreten und hat einen großen Theil der Stadt übershwemmt. In der Nacht wurde die Feuerwehr und das Militär zur Hülfeleistung alarmirt. Aus der isolirt am Bober gelegenen Schaubude sind acht Menscben aus Lebenégefahr gerettet worden. Bei Kunersdorf, Herms- dorf, Gierédorf und Agnescndorf sind die Stege meistentheils weg- gerissen, au einige Häuser eingestürzt; in Hermédorf ist ein Mann ertrunken. Die Bahnverbindungen zwischen Hirschberg und Breslau sind unterbrochen, ebenso die Postverbindungen unmöglih. Der Ver- fehr todt gänzlih, fo daß die heutige Schwurgerichtsverhandlung wegen Ausbleibens der Zeugen vertagt werden mußte.

Breslau, 20. Juni. (W. T. B.) Ein gestern Abend von

hier abgegangener Personenzug ist in Folge des Hocbwassers zwischen

Konradêsthal und Fellhammer entgleist, ohne daß Verleßungen vor- gekommen sind. Zwischen Königszelt und Stciegau ist eine eijerne Ueberführung eingestürzt und der Bahndamm unterspült. Bei Landeshut ist der Bober ausgetreten und der Verkehr daselbst unter- brochen. In T steht das Wasser zwei Meter über dem Stande von 1879 und find die südlihen Stadtiheile sämmtlich unter Wasser. In Frankenstein sind die Silberberger und Glager Vorstadt vollständig übershwemmt. Viele Ortschaften des Frankensteiner Kreises {weben in großer Gefahr. In Alt-Reichenau hat das Striegaver Wasser die Weidenmühle und die Bushmüßle zerstört, aub das Dorf Schweinz ist vollständig unter Wasser gesetzt. Die wüthende Neisse ist bei Kander und Rohnstock ausgetreten. Jn Leutmannsdorf sind die Brücken weggerissen, die Straße überfluthet und die Ufermauern zerstört, auch zwei Häuser dur das Wasser eines Dorfbaches theilweise zum Einsturz gebraht. Der Verkehr ist in den übers{hwemmten Gebieten überall unterbrochen. Breslau, 21. Juni. Nach weiteren heute früh aus den Ueber- \{wemmungsdistrikten eingegangenen Nachrichten, stehen der südliche Theil der Stadt Reicbenbah sowie die Dörfer Ernédorf, Neudorf und Faulbrück unter Wasser, doch fällt dasselbe gegenwärtig. Ja dem Dorfe Bromberg sind zwei Menschen ertrunken. Der Verkehr auf der Schmiedeberger Zweigbahn ist unterbrochen. i Neisse, 21. Juni. Seit 24 Stunden ist hier eia furhtbares Hochwasser eingetreten. Das Wasser hat den höchsten Stand erreicht, den es seit dem Jahre 1829 hatte. Die evangelishe Schule, die Kirche, die Kasernen 2 und 4 und viele Kellerwohnungen stehen e Wasser ; das Postamt steht zum Theil, die Mühlen ganz im aller.

Wien, 29, Juni. (W,. T. B.) Die Donau ist hier im Steigen begriffen; aus Böhmen und Mähren laufen besorgniß- erregende Nachrichten über den Wasserstand ein.

Amsterdam, 20. Juni. (W. T. B.) Heute früh is eine heftige Feuersbrunst auf der Werft der Königlichen Marine ausgebrohen. Das Feuer theilte sich alsbald den beiden Kriegsschiffen „Doggersbank“ und „Kortenacr“ mit, von denen das erstere durch den Einsturz der Werftmauern zerstört wurde. Der Schaden wird auf 3 bis 4 Millionen Francs geschäßt. Ueber die Ursache des Brandes ist noch nichts bekannt. Der Marine-Minister sowie Vertreter der übrigen Behörden waren auf der Brandstätte erschienen. Drei Personen follen verwundet, cin Feuerwehrmann umgekommen sein.

LiterarisheNeuigkeiien und periodisheSchriften.

Die Politik! Friedrich Wilhelm IV., von Hermann Wagner, Wirklichem Geheimen Ober-Regierungs-Rath. R. Pohl, Verlag und Antiguariat. Berlin SW., Wilhelmstraße 122a. 183,

Monatschrift für deutshe Beamie. 6. Heft, äFnhalt: Angelegenheiten des Vereins: Bekanntmachungen der Di- rcktion des Preußishen Beamten Vereins. Auszug aus dem 6, Geschäftsberiht des Preußischen Beamten-Vereins. Rechts- verhältnisse der Beamten. A. Geseßgebung; Verordnungen; Er- fenntnisse. B. Abhandlungen und Nachrichten über Fragen des Beamtenthums: Die König Wilhelm-Stiftung für Beamtentöchter. Einnahme aus Nebenämtern. Der Dirschauer Beamten - Verein. Berliner Beamten - Vercinigung. Wohlfahrtseinrihtungen (Stif- tungen 2c.) für Beamte und deren Hinterbliebene. Die Stiftung „Mädctenheim“ zu Berlin. Stipendienstiftungen bei dem Gymnasium zu Swleusingen. v, Scbewe-Stistung für unverheirathete Mädchen zu Berlin. Abhandlungen und Lufsäte allgemeinen Inhalts. Der Kirhhof von Bornstedt (Sluß). Physiologie des fran- zösischen Beamten (Schluß). Ein Minister. Die Rose bei ver- {chiedenen Völkern. Zur Trinkgeldfrage. Vermischtes. Reim- lein aus Dr. Martin Luthers Tischreden. Sinusprüche. Ein Ber- liner Wucherer. Sprechsaal. Die Redaïtion der Amtsblätter. „Warum bringt vie Monatschrift keine Novellen?“ Das Heften der Monatschrift. Außerordentlihe Remuneration an Beamte. Aende- rung des Wirthschaftstuchs für deutsche Beamte. Unterftüßung an einen 8öjährigen Holzhauermeister, Bücherschau. Strafgeseßbuch für das Deutsche Reich. Forstdiebstahlsgeseß vom 15. April 1878 und Forst- und Feldpolizeigeseß vom 1. April 1880. Die drei Freier. Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen , Deutschlands. Betriebsreglement für die Eiseubahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874. Briefkasten. Inhalt der Beilage: NVakanzenliste: A. für Justiz-, Verwaltungs-, Kommunal- und Privat- beamte. B. für Geistliéhe, Lehrer, Aerzte 2c. Inserate. y

Social-Correspondenz (herausgegeben von Dr. Viktor Böhmert und Dr. Arthur von Studniß in Dresden). Nr. 24 (Allgemeine Ausgabe). Inhalt: Was der Deutsche Verein gegen Mißbrauch geistiger Getränke will und nicht will. Die Stellung der Arbeiter zu dem Krankenversicherungs-Geseß. Die vorläufigen Resultate der deutschen Berufszählung vom 5. Juni 1882. Das Kinderheim in Breslau. Der internationale Wohlfahris-Congreß in Paris. Salz-, Zucker- und Bierverbrauh im Deutscen Reich. -— Die Delegirtenversammlung der deutschen Gewerbekammern n Dresden. Der Arbeitsmarkt. i e

Slluftrirte Berliner Wochenschrift „Der Bär Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin W. Nr. 38 9. Jahrgang®. Inhalt: Ein Abenteuer am Hofe König Friedrich Wilhelms I. vaterländishe Erzählung von Th. L. M. (Fortseßung). Fürst Anton Heinrih Radziwill, von Gustav Karpeles (mit Porträt). Prinz August bei Prenzlau. —- Neu-Cöln am Wasser (mit Illustration). Zum Neubau des Reichstagshauses von Heinrih Seeling 2c. Inserate. '

Redacteur: Riedel.

Berlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Glsner. Vier Beilagen (cinschließlich Börsen-Beilage).

Berlin:

*) Nach anderer richtiger Zählung 254 bezw. 253.

gegangenen Wolkenbru.chs entgleist. Personen find vabei nicht verleßt worden.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich

M 143.

Erfte Beilage

Berlin, Donnerstag, den 24. Juni

Preußischen Staats-Anzeiger.

L V3.

Deutsches Neich.

: Were s, betreffend die Krankenversiherung der Arbeiter. Bom 15. Zuni 1883,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

A. Versicherungszwang.

L E

Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäfligt sind:

1) in Berawerken, Salinen, Aufvereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschiffahrtsbetriebe, auf Wersten und bei Bauten,

im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe- betrieben,

in Betrieben, in denen Dampfkessel oder dur elemen-

tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerte zur Verwendung kommen, sofern

diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehen-

der Benußung einer nicht zur Betriebsanlage gehören-

- den Krafstmaschine besteht, sind mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 6 auf- geführten Personen, sofern nicht dic Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durh den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger a!s einer Woche beschränkt ist, nah Maßgabe der Vorschristen dieses Gcsetzes gegen Krankheit zu versichern.

Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeiisverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zwei drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. i

Als Gchalt oder Lohn im Sinne dieses Gesctes gelt2en au Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der leßteren ist nah Ortsdurchschnittspreisen in Ansaÿ zu bringen.

S2. _ Durch statutarishe Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezir? oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden:

1) auf diejenigen in §. 1 bezeihneten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder dur den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,

2) auf Handlungs-Gehülfen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, ;

__3) auf Personen, welche in anderen als den in §8. 1 be- zeihneten Transportgewerben beschäftigt werden, __ 4) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,

5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstel'ung oder Bearbeitung R U ae Me werden e,

auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigte

As, e5orftwirthschaft beschäftigten D U Grund dieser Vorsc;rift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welhe die Anwendung der Vor- [risten des §8. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über dic Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde- behörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffent- lichen.

S

__ Auf Beamte, welche in Vetriebsverwaltungen des Neichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden die Bestimmungen der 88, 2 E R O Anwendung.

Auf ihren Antrag sind von der Versiherungspflicht zu befreien Personen, welche inm Krankheitsfalle A rür dreizehn Wochen auf Verpflegung in der Familie des Arbeits- gebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes Anspruch haben.

B, Gemeinde-Krankenversicherung. 8. 4. Für alle versiherungspflihtigen Personen, welche nicht einer Orts-Krankenkasse (§. 16), | Us | einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (8. 59), einer Bau-Krankenkasse (§. 69), einer ¡FFnnungs-Krankenkasse (8. 73), einer Knappschastskasse (8. 74), einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtliher E Vorschriften errichteten Hülfskasse (§8. 75) O tritt die Gemeinde-Krankenversicherung ein. E ‘ersonen der in §8. 1, 2, 3 bezeihneten Art, welche der geersicherungspflicht nicht unterliegen, fowie Dienstboten sind derectigt, der Gemeinde-Krankenversicherung der Gemeinde, in Le Vezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der Beitritt er- olgt dur schriftliche oder mündlihe Erklärung beim Ge- ee devorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter- ung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung ein- Bie Erkrankung. Beigetretene, welche die Versicherungs- e rage (F. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungster- {nen ni@t geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde-

rankenversicherung aus. L

v g. 5. en Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Kranken- sie Verung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk Q eschäftigt find, im Falle einer Krankheit oder dur Aga ryeit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunter- “Ußung zu gewähren,

Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungs-

8. 6.

Als Krankenunterstüßung ist zu gewähren :

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztlihe Behand- Ds, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil-

ittel ;

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nah dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälf'e des ortsüblihen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

Die Krankenunterstüßung endet spätestens mit dem Ab- lauf der dreizehnten Woche nah Beginn der Krankheit.

Die Gemeinden find ermächtigt, zu beschließen, daß Lei Krankheiten, welche die Betheiligten sih vorsäßlih oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durh Trunkfälligkeit oder geshlehtlihe Ausschwoeifungen zu- gezogen haben, das Krankengeld gar nit oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungs- pfliht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Kranken- versicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krauken- unterstügung erhalten.

Das Krankengeld ist wöchentlih postnumerando zu zahlen.

S 7.

_An Stelle der in §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar:

1) für Diejenigen , welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die

des Erkrankten nicht genügt werden kann,

2) für sonstige Erkrarkte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrahte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste be- stritten hat , so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in §8. 6 festgeseßten Krankengeldes zu leisten.

_ Der Betrag des ortsüblihen Tagelohnes gewöhalicher Tagearbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Gemeindebehörde festgeseßt. i

Die Festseßung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Fest- stellung. i E

8,9,

__ Die von ver Gemeinde zu erhebenden Versiherungs- beiträge sollen, fo lange nichi nach Maßgabe des 8, 10 etwas Anderes festgeseßt ist, ein und ein halbes Prozent des orts- üblichen Tagelohnes (vergl. §. 8) nicht übersteigen und sind Os besonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu er- zeben.

Dieselben fließen in eine zesondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstlizungen zu bestreiten sind.

Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt

von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gern1einde festzustellen und zu verrehnen. Die Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ift alljährlich der höheren Verwaltungs- behörde einzureichen. Reichen die Bestände der Kravkenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlihen Vorschüsse zu leisten, welche ihr vorbehaltlih der Bestimmungen des §. 19, demnächst aus der Krankenverficherungskasse mit 1hrem Reserve- fonds zu erstatten sind.

e 8. 10,

___ Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die geseh- lichen Krankenversiherungsbeiträge zur Deckung der gesetz- lichen Krankenunterstüßungen niht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zrzei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) er- höht werden.

__ UVeberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in An- spruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Ieservesonds zu verwenden.

Ergeben sih aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber- {üsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nah Ansammlung eines Reservefonds im Betrage einer durhschnittlichen Fahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu ein und ein halb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat | die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabseßung der Beiträge oder cine Erhöhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beshlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabseßung der Beiträge verfügen,

S 11. __ Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründen- den Beschäftigung ausscheiden und niht zu einer Beschäf- tigung übergehen, vermöge welcher sie nah Vorschrift dieses Gesebßes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstüßung, so lange sie die Versicherungsbei- träge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirke ihres bis- herigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuleßt beschäftigt wurden. S 12

Mehrere Gemeinden können sich dur übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung ver- einigen.

__ Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die Gemeinde-Krankenversiherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden geseßt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemein: samer Gemeinde-Krankenversiherung angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die

beiträge (8. 9) zu erheben.

Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie |

Gemeinde-Krankenversicherung durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. i

: Derartige Beschlüsse und Verfüçungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ; gegen die Verfügung der Leßteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Vereini- gung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den bethei- lioten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die: Centralbehörde zu.

8. 13.

Sind in einer Gemeinde niht mindestens fünfzig Pec- sonen vorhanden, für welche die Bemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den Jahresabshlüssen (F. 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tage- lohnes (§. 8) die Deckung der geseßlichen Krankenunterstüßzung fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Kranken- versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet E

_ Trifft diese Vorausseßung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunalverbande angehörenden Gemeinden zu, fo fann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß “der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Krankenversiche- rung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu treten hat.

¡Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversiherung | nd in diesen Fällen die erforderlihen Vorschriften nah

Anhörung der betheiligten Gemeinden und Verbände zu erlassen.

Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Gemeinden und Kom: munakvervänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. |

Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können | ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird.

j 8. 14.

i Eine auf Grund des 8. 12 oder des 8, 13 herbeigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst wer- den, auf welchem sie herbeigeführt ist.

: _Dur@ Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Berfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auf- lôsung nur auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden her- beigeführt, werden.

__ Uever die Vertheilung eines etwa vorhandenen Neserve- fonds ist, falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Verwaltungsbehörde an- geordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, dur welche die Genehmigung zu einer beshlossenen Auf- lösung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche die Auf- lösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerd- an die Centralbehörde zu.

S 10. i Für _Gemeinden, welhe nach den Landesgeseßen den nach Vorschrift dieses Geseßes versicherungspflihtigen Personen

Krankenunterstüßung gewähren und dagegen zur Erhebung bestimmter Veiträge berechtigt sind, gilt die landesgeseßlih geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne dieses Geseges, sofern die Unterstüßung den An- forderungen dieses Geseßes genügt und höhere Beiträge, als nah demselben zulässig find, niht erhoben werden. Eine hiernad; etwa erforderliche Erhöhung der Unterstüßung odez Ermäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eine? Jahres nach JFnkrasttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden. C, Orts-Krankenkassen. 8. 16.

Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirke beschäftigten versichecungspflihtigen Personen Orts-Kranken- kassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu ver- sichernden Personen mindestens einhundect beträgt.

Die Orts-Kraukenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebs3art beschäftigten Personen erriclet werden.

Die Errichtung gemeinsamer Orts - Krankenkassen für mehrere Gewerdszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen und Betriebs- arten beshäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nahdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diefem Falle Widerspruch erhoben, \o entscheidet über die Zulässigkeit der Errihtung die höhere Verwaltungs- behörde.

S La

Dur Anordnung der höheren Vecwaltungsbehörde kann die Gemeine verpflichtet werden, für die in einem Gewerbs- ¿weige oder in einer Betricbsart beschäftigten Pecsonen eine Orts-Krankenkasse zu errihten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nahdem sämmtlichen Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälste verselben und mindestens einhundert beitreten.

Dasselbe gilt von der Ecrihtung einer gemeinsamen

Vereinigung mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer

Orts-Krankenkasse sür mehrere Gewerbszweige oder Betriebs- arten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem

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