1883 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Gewerbszweige oder in jeder Beiriebsart beschäftigten Per- sonen und im Ganzen mindestens einhundert beitreten.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, dur welche die Errichtung einer gemeinsamen Orts-Kranken- kasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Bes{werde an die Centralbehörde zu.

Gemcinden, welche dieser Verpflihtung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nach6kommen, dürfen von denjenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Kranken*asse angeordnet ift, Ver- siherungsbeiträge zur Gemeinde-Frankenversicherung (§. 5 Absaÿ 2) nicht erheben. ü

Beträgt die Zahl der in einem Gewerbêzweige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, ïo kann die Errichtung einer Orts-Krankenkasse gestattet werden, wern die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.

O 19.

Die Gewerbszweige und Betri:bsarten, für welche cine Orts-Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten be- ihästigten Personen werden, foweit fie versiherungspflihtig sind, mit dem Tage, an welchen! sie in die Beschäftigung ein- treten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nahweislich einer der übrigen in 8. 4 benannfen Kassen angehören.

Soweit sie nicht versiherungspflihtig sind, haben sie das Necht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt dur s{rift- lihe oder mündlihe Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §8. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, ge- währt aber keinen Anspru auf Unterstühung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.

Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sle denselben spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nahweisen, daß fie Mit- glieder einer der übrigen in §8. 4 bezeihneten Kasscn ge- worden find.

Die Mitgliedschaft nichtversicerungspflihtiger Perjonen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben.

S. 20.

Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren :

1) eine Krankenunterstüßung, welche nah 88. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durs{chnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nit überschreitet, an die Stelle des orisüblihen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt ;

2) eine gleihe Unterstüßung an Wöchnerxinnen auf die Dauer von drei Wochzn nach ihrer Niederkunft ;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfahen Betrage des ortsüblihen Tagelohnes (8. 8).

Die Feststellung des dur(schnittlihen Tagelohnes kann auch unter Berücksihtigung ver zwischen den Kassennitgliedern hinsichtlih der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassen- weise erfolgen. Der durhschnittlihe Tagelohn einer Klasse darf in diejem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den Betrag des orisüblißen Tagelohnes (8. 8) festgestellt werden.

8. 21.

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen ist in folgendem Umfange zu:ässig:

1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Fahre festgeseßt werden.

2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durhschnittlihen LTagelohnes (8. 20) festgeseßt werden; neben freier ärztliher Behandlung und Arznei können auch andere als die im §8. 6 bezeihneten Heilmittel gewährt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnitt- lichen Tagelohnes (8. 20) au solchen bewilligt werden, welche nit den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne be- stritten haben.

4) Wöchnerinnen fann die Krankenunterstüßung bis zur Dauer von sechs Wochen nah ihrer Niederkunft gewährt werden,

5) Freie ärztlihe Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familienangehörige der Kassen- mitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungs- zwange unterliegen, gewährt werden. Unte! derselven Voraus- jegung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindunç, die nah Nr. 4 zulässige Krankenunterstüßung ge- währt werden,

6) Das Sterbegeld kanu auf einen höhcren als den zwanzigfachen Betrag und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des ortsüblihen Tagelohnes (8. 8) erhöht werden.

7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für leßtere bis zur Hälste des sür das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstüzungen, namentlih auf Fnvaliden-, Wittwen- und Waisenunterstüßungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkasse niht ausgedehnt werden.

S 22.

Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durhscnititlihen Tagelohnes (8. 20) fo zu bemessen, daß fie unter Einrehnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstüßungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (8. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.

8. 23.

Für jede Orts-Kcankenkasse ist von der Gemeindebehörde nah Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern der- selben ein Kassenstatut zu errichten.

Dasselbe muß Bestimmung treffen :

1) über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen, welche der Kasse als Mitglieder an- gehören sollen ;

2) über Art und Umfang der Unterstüßungen ;

3) über die Höhe der Beiträge ;

4) über die Bi!dung des Vorstandes und den Umfang sciner Befugnisse;

5) über die Zusammenseßung und Berufung der Ge- neralversamm!lung und über die Art ihrer Beschlußfassung ;

6) über die Abänderung des Statuts;

7) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrehnung.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse nicht in Verbindung steht oder geseßlichen Vorschriften zuwiderläuft. L

Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Vermaltungsbehörde. Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Geseßzes nicht genügt. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Gründe mtzu- theilen. Der versagende Bescheid kann im Wege des Verwal- tungsstreitverfahrens, wo eiz folches nicht besteht, im Wege des Nekurses nah Maßgabe der Vorschriften der §8. 20, 21 der Gewerbeordnung angefohten werden. .

Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.

8. 25.

Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen- gläubiger" nur das Vermögen ay Kasse.

8. 26,

Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstüßungen der Kasse zum Betrage der geseßlichen Mindeslleistunger der Kasse (8. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (8. 19). Von Kassenmitgliedern, welhe nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Ge- meinde-Kranfkenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Rranfkenkafse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken- verfiherung zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitalicder ver Orts- Krankenkasse geworden sind, niht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht er- hoben werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen- stehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Necht auf die Unterstüßungen der Kasse erst nah Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß, neu eintretende Kassen- mitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenz- zeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassen- beitrages niht übersteigen.

Kassenmitgliedern, welhe aleihzeitig anderweitig gegen Kranlheit versichert sind, ist die statutenmäßige Krankenunter- stüßung soweit zu kürzen, als sie, zusammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankenunterstüßung, den vollen Betrag ihres durchschnittlihen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.

Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden :

1) daß Kassenmitglieder, welche die Kasse wiederholt vurh Betrug geschädigt haben, von der Mitgliedschaft auszu- ließen sind;

9) daß Mitgliedern, welche ih die Krankheit vorsätlih oder dur schulbdhafte Betheiligung bei Schlägereien oder RNaufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geshlechtlihe A18s- \{weifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankeng?ld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist ;

3) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranfkenunterstüßung ununterbrohen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt ciner neuen Kronkheit nur der geseßlihe Mindestbetrag der Krankenunterstüßung und die volle statutenmäßige Kranken- unterstüßung ersi wieder gewährt wird, wenn zwischen ter leyten Unterstüßung und dem Eintritt der neuen Krankkeit ein Zeitiaum von dreizehn Wochen oder mehr liegt;

4) daz Personen, welhe der Versicherungspsliht aicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst na Ab- lauf eier auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstüßung erhalten;

5) daß auch andere als die in den §8. 1 bis 3 genannten Personen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können.

Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herabgeseßt werden, finden auf solhe Mit- glieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung ein Unter- stüßungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit e a

i 2A

Kassenmitglieder, welhe aus der die Mitgliedsczast be- arüzndenden Beschäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Bt- schäftigung übergehen, vermöge weicher sie Mitglieder einer anderen derx in den 88. 16, 59, 69, 73, 74 bezeihneten Krankenkassen werden, bleiben so lange Mitglieder, als sié sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassen- vorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrück:- lichen Anzeige gleich zu erachten.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden Zohlungsterminen nicht geleistet werden.

Durch Kafsenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht in Bezirk der Gemeinde sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art an die Stelle der im §8. 6 Absay 1 Nr. 1 bezeihneten Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldes um die Hälste seines Betrages tritt.

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstüßungen und die Krankenkontrole für die niht im Be- zirke der Gemeinde sich aufhaltenden Personen hat das Kassen- statut Bestimmung zua treffen, á

8. 2

Kassenmitglieder, welhe erwerblos werden, behalten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht sür einen länge- ren Zeitraum, als sie der Kasse angehöri haben, und höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf die geseßlihen Mindest- leistungen der Kasse. g

. 29.

__ Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lebiglih zu den auf Grund dieses Geseßes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zv anderen Zwelken als den statutenmäßigen Unter- stüßungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Neservefonds und der Deckung dec Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Witgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen.

8. 30.

Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstutut vor- genommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des §. 22 entspricht, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sacverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei- träge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einex Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der Unter- stüßungen bis auf den geseßlichen Mindestbetrag (5. 20) ab-

ängig zu machen. hängig z ch 8. 31.

Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (vergl. §. 52), nicht über zwei Prozent des durdschnittlihen Tagelohnes (8. 20) festgeseßt werden, sofern solches niht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (§. 20) erforderli ist,

Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nit zur Deckung der Mindestleistungen erforderli wird, ist nur bis zur Höhe von drei Prozent des durhscnitt- lihen Tagelohnes und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. 8. 38) als von derjenigen der Kassen-

mitglieder beschlossen wird. 8 92.

Die Orts-Krankenka}se hat einen Reservefonds im Mindest- betrage einer durhschnittlihen Fahresausgabe anzusammeln und erforderlihenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.

So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kafsenbeiträge zuzuführen.

; 99.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einsc;ließ- lich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Re- servefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksich- tigung der Vorschriften des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. -

Ergiebt sih dagegen aus den Jahresabsclüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresau2gaben übersteigen, so ist, falls der Reservesonds das Doppelte des geseßlichen Mindest- betrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder uter Berücksichtigung der Vorschriften der §5. 21 und 31 eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Unterläßt die Vertretung der Kasse diese Abänderungen zu beschließen, jo hat die höhere Verwaltungsbehörde die Be- \{chlußfassung onzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollzichen. a a

Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (8. 37) gewählten Vorsiand haben. Die Wahl, welche, ab- geschen von der den Arbeitgebern nah §. 38 zustehenden Ver- tretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nah Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand niht vorhanden is, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ift ein Protokoll aufzunehmen. : .

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu- sammenseßzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Auf- sihtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Per- sonen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie leßteren bekannt n 4

Der Vorstand vertritt die Kasse gerihtlich und außer- gerihtlih und führt nah Maßgabe des Kassenstatuts die

laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt si

auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen , für welche nah den Geseyen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschästen genügt die Bescheinigung der Aussichtsbchöcde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit l Vorstond bilden.

Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse niht nah Vorschrift des Gesehes oder des Staiuts dem Vor- stande obliegt, steht die Beshlußnahme darüber der General- versaminlung zu. Derselben muß vorbchalten bleiben: |

1) die Abnahme der Jahresrehnung und die Befugniß, die-

lee vorgängig durh einen besonderen Ausschuß prüfen zu assen ; : 2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, dur Vceaustragte ;

3) die Beshlußnahme über Abänderung der Statuten.

37

Die Generalversammlung besteht nah Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besiße der bürgerlichen Chrenrechte sind, oder aus Vertretern, w:lhe von den bezeihneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.

Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundect oder mehr Mitglieder zähl t.

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, #0 findet die Wahl derselben unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erstmalige Wahl nah Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aussihtsbehörde geleitet.

(Schluß folgt.)

P | Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl, | i Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- j

register nimmt an: die Königliche Expedition | 1. Ltsckbriefe und Untereuckuugse-Sachen,

des Deutshen Reihs-Anzcigers und fiögiglih

Pceußischen Staats-Anzeigers: N Berlin 8W/., Wilhelm-Straße Nr. 32.

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissienen etc. . Verleosung, Ámortiezation, Zinszabluug

| n. dergi.

4) u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Steeckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[27501] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Kutscher Heinrich Johann August Noack, welcher flüchtig ift, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung in den Alten V. B. 11, 496. 83 verhängt, Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter- \suhungs-Gefängniß zu Alt-Moabit 11/12 abzu- liefern. Berlin, Alt-Moabit Nr. 11./12 (NW.), den 18. Juni 1883, Der Uatersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte I. Jo hl. Beschrei- bung: Alter 34 Jahre, geb. 28. 11 48 zu Kolzig, Kreis Grünberg, Größe 1,69,5 w, Statur \ch{lank, Haare hellbraun, Augenbrauen dunkel, Augen blau, Nase lang, mit der Spiße hängend, Mund gewöhnlich, Zähne unvollständig, Kinn oval, Gesicht breit, oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: am Rande des rechten Ohres eine Narbe, am Halse links ein br. Leberfleck, unter linker Schläfe eine 4 cm lange Narbe, auf dem Rücken mehrere weiße Narben. Obershädel dünn behaart.

[27502] Stebrief.

Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Theodor Oskar Emil Hoese, geboren am 3. September 1861 in Landsberg a. W., welchec sib verborgen hält, ift die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß hierselbst, Alt-Moabit 11/12, abzuliesern. Berlin, den 12, Juni 1883. König- liches Amtsgericht I., Abth. 93,

[27504] Steckbriefs-Erneucrung.

Der am 18. Oktober 1878 von dem ehemaligen Königlichen Stadtgericht hierselbst in den Akten J. III. 1521 79 wider den Kaufmann Leo Letroin Cohn, am 6. Joli 1855 zu Zempelburg geboren, wegen betrüglihen Bankerutts erlassene Steckorief wird hierdurch erneucrt. Berlin, den 19. Junt 1883, Staatéanwaltschaft bei dem Königichen Landgerichte I.

[27503]

Stectbrief3-Erncuerung. Der am 7. März 1879 von dem ehemaligen Königlichen Stadtgericht hierselb in den Akten T, III1. 1521, 79 wider den Commis Leonhard Sceadler, am 21. September 1853 zu Wladislowa geboren, wegen Theilnahme am betrüglihen Bankerutt erlassene Steckbrief wird hier- durch erneuert. Berlin, den 19. Juni 1883. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Land- gericht I.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [27537] Oeffentliche Zustellung.

Der Zinkgießereibesiver Caftner zu Berlin, Chausseestraße 24, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Th. Friedüuianu daselbsi, Chausseestraße 36/37, klagt gegen den Bildhauer H. Manger, früher in Berlin, v. d. Heydtstraße Nr. 6, wohnhaft, jeßt unbekannten Aufenthalts, in den Akten 0, 224 de 1883 C. K. I. wegen einer Forderung von 650 M. für gelieferte Arbeiten aus den Jahren 1876 bis 1879 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 650 6 nebst 69/9 Zinsen seit Klagezustellung kostcn- pflichtig zu verurtheilen und das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu er- Élären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts T. zu Berlin, Jüden- ftraße 59, 1 Treppe, Zimmer 46, auf det 13. November 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bexlin, den 9. Juni 1883.

Schulze, Gerichts\chreiber des Königlichen Landzerichts T.

[27520] Oeffentliche Zustellung.

Der Tagner Johann Varoqui zu Spittel klagt gegen den Bergmann Franz Firmery, früßer zu Spittel, jeßt unkekannten Aufenthalt8oris, aus einem Schuldschein vom 10, November 1872 über baares Darlehn, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 240 A nebst 5 9/6 Zinsen seit 10. November 1880 und ladet den Be- Élagten zur mündlichen Verhandlung des Recbtsftreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu St. Avold auf den 26. September 1883, Bormittags 9 Uhr.

Zum Zroede der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Drautburz,

Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amts8gerichts3. [27519] Oeffentliche Zustellung.

Der Tagner Johann Varoqui zu Spittel klagt gegen den Bergmann Franz Firmery, früher zu Spittel, jeßt unbekannten Aufenthalt8orts, aus einem Schuldschein vom 9, August 1868 über baares Dar- lehn, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be- klagten zur Zahlung von 160 nebst 5 °/0 Zinsen seit 9, August 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsftreits vor das Kaiserliche Amtsericht zu St. Avold auf den 26. September 1883, Vormittags 9 Uhr.

„Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auzzug der Klage bekannt gemacht. j i Drautburg, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[27533] Oeffentliche Zustellung.

Der Hausbesißzer David Peters zu Stolpmünde, vertreten durch den Rechtsanwalt Fritze, klagt gegen den Kaufmann Paul Knuth, früher zu Stolpmünde, lest unbekannten Aufenthalts, wegen rückständiger Miethe auf die Zeit vom 1. Oktober 1880 bis 1. Dftober 1882, mit dem Antrage, den Beklagten unter Kostenlast zu verurtheilen, an den Kläger 600 6 zu zahlen und ladet den Beklagten zur

mündlichen Verhandlung des Rechtéstreits vor die Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stolp auf

den 16. November 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auzëzug der Klage bekannt gemacht.

Lemm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [27530] Landgericht Hamburg. Oeffentlihe Zustellung.

Agathe Wilhelmine Dorothea Hofmann, geb. Grütimacber, zu Hamburg, vertreten durÞh Nechts- anwalt Dr. Wieland, klagt gegen den Schlofser- gesellen Carl Wilhelm Hofmann, unbekannten Auf- enthalts, wegen Ehescheidung, und ladet dey Be- flagten zur fklägerishen Eideéleistung und münd- lien Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1JI. Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg (Rathhaus) auf

deu: 27. Oktober 1883, Vormittags 9} Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ricte zugelassenen Anwalt zu bestellen. :

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dicjer Auszug der Ladungsschrift bekannt gemacht.

Hamburg, den 29, Juni 1883.

Sclieckau, Gerichts8\creiber des Landgeric18, Civilkammer II.

[27536] Oeffentlihe Zustellung.

Die unverehelichte Henriette Mielke zu Groß? Quacsdow und deren außereheliches Kind Wilhelm Julius Johann, vertreten durch seinen Vormund, den Bauern Johann Dreifke zu Gr.-Quaesdow vertreten durÞch den Rechtsanwalt Müller zu Schlawe klagen gegen den Eisenbahnarbeiter Julius Haase, früher zu Klein-Quacédow, jeßt unbe- fannter. Aufenthalts, wegen Ansprüche aus außer- ehelihem Beischlafe, mit dem Antrage:

1) den Beklagten für den Vater des von der Erft- flägerin am 5. Oktober 1882 geborenen Kindes, Vornam:cns; Wilhelm Julius Iohann, zu er- tlâren;

2) denselben zu verurthcilen :

a. an die Erstklägerin an Tauf-, Entbindungs§- und Sechswochen?osten 39 M, b. für das vorgedahte Kind von dessen Geburt bis zum zurüdckgelegten 14. Lebens3jabre 6 e an monatlichen Alimenten, und zwar die rücfständigen sofort. die laufenden in vierteljährlichen Vorausbezahlungen zu ent- richten, und laden den Beklagten zur mündli 2n Verhand- lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsge- richt zu Schlawe auf den 17. September 1883, Vormitta13 117 Uhr.

Zum Zwelke der öffentlihen Zustellung wird

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Dobbermann, Gerichteschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[27535] Oeffentliche Zustellung

Der Kaufmann Wilhelm Rathke zu Stettin, ver- treten durch den Rechtsanwalt Toll zu Eberswalde, flagt gegen den Gastwirth Hermann Greiert, Auf- enthaltsort unbekannt, zuletzt zu Marienroerder wohn- haft, aus dem Wechsel vom 14. Oktober 1882, fällig am 14. Januar 1883, über 151 4 lautend, im Wedbselprozesse, mit dem Antrage :

den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung von 151 M nebst 69/6 Zinsen seit 14. Januar 1883 und 3 4 Protestkosten zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor da3 Königliche Amtsgericht zu Liebenwalde auf den 27. September 1883, Vormittags 10 Uhr. pu Zwecke der öffentlihen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. Liebenwalde, den 8 Juni 1883. : Holland, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [27536] Oeffentiiche Zustellung. 5

Nr. 7307. Die Ehefrau des Gerbers Gotthelf Lehmann, Albertine, geb. Ankener, zu Karlsruhe, vertreten durch Rechtsanwalt Süpfle, klagt gegen ihren Chemann Gotthelf Lehmann v. Durlach, zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, wegen grober Berunglimpfung und harter Mißhandlung ins- besondere durh Schimpfreden, Schläge, Bedrohen mit einem Messer, Verweigerung aller Beihülfe zum häuslichen Unterhalt und {ließlich durch bös- liche Verlassung mit dem Antrage auf Ausspruch der Ghescheidung und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung' des Rechtsstreits vor die ¡I. Civilfammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Karlsruhe auf

Montag, den 29. Oktober 1883, Bormit‘.ags 8# Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zweckte der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemaht.

Karlsruhe, den 14. Juni 1883.

Amann, Gerichts\chreiber des Großherzoglid;en Landgerichts. [27534] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Wilhelm Rathke zu Stettin, ver- treten durch den Rechtsanwalt Toll zu Eberswalde, klagt gegen die Gaflwirth Hermann Greiert'schen Cheleute, Aufenthalt der Chefrau in Marienwerder, Aufenthalt des Chemaa1nes unbekannt, zuletzt in Marienwerder, wegen Zahlung von 113 Æ für am 30. Oktober 1882 gelieferte Cigarren mit dem Antrage:

die Beklagten in solidum kostenpflichtig zur Zahlung von 113 A nebst 69/9 Verzugs8zinfen vom Tage der Lieferung der Waaren, d. i. der

Deffentliher Anzeiger. 7

Subhastationen, Aufgebote, Vorlauúungen

| 5. Industriele Etablissements, Fabriken | nná Groszhandei,

| 6, Verschiedene Bekanntmachungen,

| 7. Literarische Anzeigen.

| 8. Theater-Auzeigen, |} In der Börzen-

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Zuvalidendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, { Bütt nex & Winter, sowie alle übrigen arößeren

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Anuoucen - Burcaux. 5:

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| 9, Familien-Nachrichten. f beilage, M

30. Oktober 1882, zu verurtheilen und das Urtheil für «¿orläufig vollstreckbar zu ertlären,

und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtéstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Liebenwalde auf den 27. September 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwedcke der öffentlichen Zustelung wird diefer Auëzug der Klage bekannt gemacht.

Liebenwalde, den 8. Juni 1883,

Holland, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[27531] Verkaufs-Anzcige nebsi

Edictalladung.

In Sachen des Rentiers Cduard Burg in Perle-

bcrg, ‘Släubigers, gegen

den Lofbesißer Hirs zu Berlin, Shwerinerstr. 13, Schu" dners,

soll dec Lem Letzteren gehörige Halbhof Nr. 1 zu Sarenfeck, bestehend aus den Kartenblatt 2, Parzellen a E E Nr, 1, 90, go F: 1d! 16 162e,, 16 2c,

78

16 der Grundsteuer-Muttcrrolle von Sarenseck ver- zeichneten 29 ha 34 a 88 qm großen Grundstücken nebst darauf bcfindlichem Wohnhause und Ziegel- trockenhause,

¿zwangsweise in dem azu auf

Dounerstag, den 29. September 185883, Morgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlih versteigert werden.

Nuf dem Halbhofe Nr. 1 zu Sarenseck ist bis vor etnigen Jahren Ziegeleigewerbe betrieben.

Kausfliebhaber werd»n damit geladen.

Alle, welche dara. Eigenthums-, Näher-, lehn- re{tliche, fideikommissarishe, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge- fordert, felbige im: obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarncn, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verbältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.

Dannenberg, den 1. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht. Abth. IT. gez, Wilhel m. Brehm, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[27500] {mt3geriht Hamburg.

Auf Artrag von Johannes Heinrich Gustav Colbera, als Testamentsvollstrecker von Heinrich Wilhelm Luttermann, vertreten durch die Rehts- anwälte Dres. J. und A, Wolffson, wird ein Aufgebot dahin erlassen :

daß Alle, welche an den Nachlaß des am 92, September 1882 hieselbst verstorbenen Hein- rich Wilhelm Luttermann Erb- oder sonstige Ansyrücte zu haken vermeinen, oder den Bestim- mungen des von dem genannten Erblasser am 18. Juni 1878 errichteten, mit Additament vom 20. April 1880 versehenen, am 5. Oktober 1882 hieselbst publizirten Testament3, wie auch der Bestellung des Antragstellers zum Testa- mentsvollstreer und der demselben ertheilten Befugniß, den Nacwlaß vor Gerichten und Be- hörden, insbesondere vor dem Hypotheken- büreau zu vertreten, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solwe An- und Wider- sprüche spätestens in dem auf Na den 8. Oktober 1883, 0 Uhr B.-M.,

anberaumten Aufgebotster:nin im unterzeichneten Amtsgericht, Damntbhorstraße 10, Zimmer Nr. 24, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eincs hicsfigen Zuftellungs- bevollmächtigten bei Strafe des Äuss\chblufsses.

Hamburg, den 14. Juni 1883,

Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung LV. Zur Beglaubigung : Romberg, Dr., Gerichts - Sekretär.

[27373]

Behufs Eintragung des Eigenthums der Gemeinde Dreis-Tiefenbah an dem Grundfcücke Fl. I. Nr. 645 Rothköpfche, Wiese 3 a 51 qm, der Gemeinde Dreisbach, werden auf deren Antrag alle unhekann- ten Berechtigten aufgefordert, spätcstens im Aufge- botsïermin

27. September cr., Vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 10, ihre Ansprüche auf das erwähnte Grundstü bei Vermeidung der Ausschließung anzu- melden.

Siegen, den 12, Juni 1883,

Königliches Amtsgericht.

[27333] Auf Antrag des Abwesenheitsvormundes sollen die

dem vormals Königlich Hannov. Lieutenant Gustav Hasenbalg gehörigen, sub Artike! 243 der Grund- steuermutterrolle von Dassel näher verzeichneten Grundstücke in der Feldmark Dassel Blatt 14 Par- zellen 6, 12, 15, 18, 43, Blatt 15 Parzellen 19, 49, 70, Bl. 16 Parzellen 51, 53, 54, Blatt 17 Parzelle 16, Blatt 19 Parzellen 18, 21, Blatt 49 Parzelle 5 und Blatt 17 Parzelle 55, insgesammt 14,3991 ba groß mit einem jährliwen Reinertcage von 73,75 Thlr, in dem auf

Donnerstag, den 16. August d. Js.,

: Morgens 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine öffentlih meistbietend verkauft werden.

Zugleich werden alle Dicjenigen, welche an den vorbezeichneten Immobilien Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und

Realberechtigungen zu haben, aufgefordert, soiche im obigen Termine anzumelden , widrigenfalls Aus- {luß der fraglihen Rechte dein neuen Erwerber gegenüber cintritt.

Einbeck, 16. Juni 1883.

Königliches Amtsgericht. TT, Wahrenb erg. [27366]

Dur Ausf{lußurtheil vom 15, Juni cr. ift der Privatschuldschein aus dem Herbst 1879, nah welchem der Besitzer Friedrich Doehring in Schoenrohr be- fannt bat, von dem Partikulier Auzust Westphal, jeßt in Scillgallen, ein Darlehn von 100 A am Tage der Ausft-llung erhalten zu hab und sich ver- pflichtete, an Zinsen zwei Scheffel Gerste zu liefern und das Darlehn nocch innerhalb 4 Wachen zurük- zuzahlen, für kraftles erklärt.

Heinricistoalbve, den 15. Juni 1883.

Königliches Amtöégericht.

[17663]

Der Geschäftsmann Wilhelm Schick zu Rakonitz, Böhmen, hat das Aufgebot der Antheilscbeine der H:rzoglich Braunschweig. Prämien-Anleihe vom 1, März 1869 Serie 4280 Nr. 6, Serie 5710 Nr. 46, Serie 6004 Nr. 23, Serie 6168 Nr. 3 bes antragt.

Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, ihre Nette an solche spätestens in dem auf

den 17, November d. Zs., i Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst, Zimmer 27, angesetzten Termine anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung er- folgen wird. Braunschweig, 14. April 1883, Herzogliches Amtsgericht. L Mavbert. [27363] Cv 4 2 L 9, s Zm Namen des Königs! Berkündet am 14. Juni 1883.

gez. Möllenbrink, Gerichtsschreibergehülfe.

Auf den Antrag dér Tischlermeister Rohlf und Barkmann bierselbst auf Erlaß cines Aufgebots der Obligation vom 5. Dezemkter 1886 über 4914 M erkennt das Königliche Amtsgericht zu Hanuovcer, Abtheilung 17, dur den Amtsrichter Siegel :

26 für Recht:

Die vom Notar Sc(lötelborg hier am 5. De:em-o ber 1880 aufgenommene Obligation, laut welcher den Antragstellern gegen den Zimmermeister Fritz Homann hier cine in das Grundbuch der Altstadt Hannover, Band YV.,, Blatt 1231 (Goethestraße Nr. 7), Abtheilung II[., lfde. Nr. 11 eingetragene, mit 5 9/9 vom 1. Januar 1881 an verzinsliche, jeßt noch 4914 A betragende Forderung zusteht, wird für kraftlos erklärt.

gez. Siegel. Aus8gefertigt: Schulz, Sekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts 17. [27370] Jm Namen des Königs!

In der Rist'ichen Aufgebotssache b. 1/83 erkennt das Königliche Amt8gericht zu Hechingen durch den Amtsrichter Ret, .

für Recht:

1) Die Rechis8nachfolger des Hypothckargläubiger®2 Traubenwirth Kacppler aus Großenzugen, auf die Hypothekenpost von 47 Gulden Eigenthums vorbehalt am 17. März 18453 einget:agen im alten Unterpfand8buche von Salmendingen Vol III. Fol. 631 für den Traubenwirth Kaeppler in Großenzugea auf dem dem An- tragsteller gehörigen Grundstück Parz. Nr, 2965 cker Markung Salmendingen, sowte die Rechtsnabfolger des Hypothekargläubigers Iohann Faigle aus Ringingen auf die Hypo- thcekenpost von 55 Fl. Kaufgeld aus dem Kauf- ver:rage und der Cessionsurkunde vom 5. De- zember 1861, eingetragen im Unterpfandsbuch von Salmendingen Vo!. Il. Fol. 28 auf dem dem. Antragsteller gehörigen Grundstücke P. Nr. 3392 der Marküung Salmendèingen, 4

werden mit ihren Ansprüchen an die bezcich- neten Hypotbekenposten ausgeschlossen. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller Mathias Rist in Wefsingen auferlegt. / Verkündet am 22, Mai 1883, Lenferding, Gerichts\ch{reiber.

9759 ; (2752) Bekanntmathung.

In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin T. zugelaf}enen Rechtsanwälte it der Necbt8anwalt Dr. juris Sally Kronfeld, wobnbaft zu Berlin, heute eingetragen worden.

Berlin, den 18. Juni 1883,

Königliches Landgaeriht Berlin T,

[27518] Bekauntmachung. íIn der Rechtsanwaltsliste des unterzeibncten Undgerichts ist heute der Eintrag unter Nr. 8 Sälter, Christian Karl Wiihelm, in Eisenach, in Folge Ablebens des Eingetragenen gelö bt worden. Eisenach, 19. Juni 1883. ta Großherzogli Sächf. Landgericht.5

Appelius.

[27517] Bekanntmachung, In der hiesigen Anwali1sliste 11t der unter Nr. 9 eingetragene Rechtsanwalt Julius Herrmann Thieme-Garmann in Waldenburg gelöscht worden. Glazichau, am 19, Juni 1883. Kammer für Handelefachen beim Köntgl. Amtagcricht baicitst,

Straus.