1883 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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rubigere Bahnen eingelenkt. Die Frage war eine s{wäcere und wurden zusammen nur ca. 100 Ballen verkauft. Die Bee be- stand aus einigen Posten englisher Retourr-aare. Die Pretje sind vollständig f} geblieben. Man zablte für Prima 410—430 , für gute Mittel- Hopfen 380—405 #4 und für grüne Gepackte 355—385 #4 je nah Qualität. Gelbe und geringe sind nach wie vor außer Frage. Die Stimmung ift fest.

Rosto ck, 21. Juni. (W. T. B.) Wollmarkt. Zufuhr 1800 Ctr. Verkäufer sind auf flaue Berliner Berichte ziemlich willig; erzielt wurden mehr oder weniger bte vorjährigen Preise. Die Wäschen sind gut und stellte sich der Durchschnittspreis au} 160 A Um 11 Ubr Vormittags war der Morkt geräumt.

Lübeck, 21. Juni. (W. T. B.) Der Wollmarkt ist fast beendet. Die Wäsche war besonders gut; Kluftwollen wurden mit 120—154, Mittelwollen mit 150—165, feine Wollen mit 160—180 #4 bezablt. Die Käufer, Händler und Fabrikar.ten waren meist aus Holstein und dem Norden. : 5

London, 21. Juni. (W. T. B.) Bei der gestrigen Woll- aufktion waren Preise unverändert.

Verkehrs-Anstalten.

Passagiere, die von Stationen des Direktions- bezirks Berlin nah Stationen anderer Staats-Cisen- bahnen, mit denen die Auëgangéstation nicht im direkten Verkehr steht, zu reisen wünscben, können gegen Zahlung einer Gebühr von 50 4 die nöthigen Billets und die Expedition ihres Gepäcks bei den betreffenden Haupt- bezw. Uebergangéstatioren der Staatsbahnen vorausbestellen und sich hierdurch die ununterbrochene Fortseßung ibrer Reise sichern, vorausgeseßt, daß die Ankunft auf der Anschluß- station vor der fabrplanmäßigen Abfahrtszeit des Anschlußzuges er- folgt. Es wird jedo bei erforderlider zweimaliger Umexpediti-n und dadur bedingter zweimaliger Bestellung die doppelte Gebühr erboben. Im Uebrigen wird auf Verlangen von den Stationsvor- ständen nähere Auskunft ertheilt.

Triest 21. Iuni. (W. L. B) Ver Lloyddampfer

„Vesta“ ist heute aus Konstantinopel hier eingetroffen. Sanitätswesen und Quarantänewesen. Amilichen Nachrichten zufolge hat der egyptische Gesundheitsrath

zu Alexandrien in seiner Sitzung vom 6. d. M. beschlossen, die reglementsmäßigen Vorschriften zur Verhütung der Einschleppung

der Cholera gegen Provenienzen aus Satgon in Kraft zu seten.

Berlin, 22. Juni 1833.

Konsulatsberichte.

Auszug aus der zollamtilichen Statistik über die Ein- und Ausfuhr der Kolonie Neu-Süd-Wales im Jahre 1882.

&in- und Ausfuhr. Der Gesammtwerth der Ein- und Ausfuhr betrug 37 998 091 Pfd. Sterl., wovon 21 281 130 Psd. Sterl. auf die Einfuhr und 16 716 961 Pfd. Sterl. auf die Ausfuhr entfallen. Die nachstehende Tabelle enthält. die entsprehenden Zahlen für das Dezennium 1873 bis 1884:

Jahr s d a ad HGIRER

1873 10471 483 9 387 873 19 859 356 1874 11293 739 12 345 603 93 639 342 1875 13490200 13671 580 27 161 780 1876 13672776 13 003 941 26 676 717 1877 14 606 594 13 125 819 27 732 413 1878 14768 873 12 965 879 27 734 752 1879 14198 847 13 086 819 27 285 666 1880 13950975 15 525 138 29 475 213 1881 17409326 16 049 503 33 458 829 1882 921281130 16716 961 37 998 091 Es hat fomit im Jahre 1882 wiederum eine bedeutende Steigerung der Zahlen gegen das Vorjahr stattgefunden, welche hauptsächlich der Einfuhr zu Gute kommt. Leßtere umfaßt über 300 verschiedene Artikel und stellen fich Menge und Werth der hauptsächlichsten wie folgt:

Artikel. Menge. Wertb. Ackerbau-Geräthschaften . 7 700 Kolli 73 277 Kleidungs .. 16074 , 35,7 105 Bier in Flaschen und Fässern 1 323 350 Gallonen 239 948 Cement. - ¿ « 106144 Saer 124 389 Gold, ungemünztt 253 984 Unzen 978 902 Gold, amin .. . + + 41 Kisten 148 852 eibe n .. . 14 s 63 027 e e 26 607 Tons 194 929 Ide S a (O 154 800 S G E 34 339 072 Zinn-E E 4074 , 214 975 3 024 256 Pfund 79 806

16 146 Centner 53 787 Messersbmied-Arbeitéen. 1 242 Kisten 57 603 Zeugstoffe O 103495 Gou 4 087 172 Chemikalien und Medizin . 39040 „, 200 445 Thonwaaren und Porzellan . . 20594 j 132 448 Fish, getrocknet, gesalzen und .

NTajerviti, . 4921 696 Pfund 157 159 M 48 986 Tons 643 551 E 853 983 Bushels 150 906 a 698 518 ü 192 523 O 34 599 Tons 153 789

S 868 999 Pfund 76 897

A 368 129 Bushels 132 752 Früchte, getrocknete . i: 2 814 Tons 116 187

E o 925 184 Colli 88 767

b eingemachte und Gelée 4 664 495 Pfund 130 176 S 34 290 Kolli 224 410 G 40910 j, 142 689 n «L 737 840 Musikalische Instrumente . H 167 Kisten 163 849 Eisen, galvanisirt 16 608 Tons 355 272 Gi 20663 y 286 371 Gie Und Sa 30708 - 262015 Juwelier-Arbeiten 921 Kolli 166 220 Schuhe und Stiefel 4820 635 796 S 2000 y 78 197

É 2023 Stüdck 63 099 S 207030 y, 190 180 D 29 690 Kolli 388 761 Mnn o 10000 » 96 135 Pulo S 21 975 - 54 755

Seilerarbeiten.. j i i

Q Q S T. 0 0 4 L. G - h

Ee 2022 088 Pfund 87169 isenbahn-Material. . . . . 166212 Kolli 361 603 E 6 480 Tons 110 434

Reis , . s L 3 768 Kolli

Sattlerwaaren Sp «e 1448 304 Gallonen Bubinderwaaren, Papier 2c. 370 498 Kolli Se 33 420 Tons Ee 61 655 Centner E 005509 Pun

M ; ai Spiel- und Galanteriewaaren 28 237 Kolli Uhren (Taschen- und andere). . 4496 ,

r s O E Con D LIE Dianb

82 631 560 533 551 709 865 968 105 155 464 860 425 096 157 912

89 343 103 221 389 806

Was die Ausfuhr aubetrifft, so sind die Erzeugnisse der Kolonie auf 13 208 459 Pfd. Sterl., die ausländischen auf 3 508 502 Pfd. Sterl angegeben, welch leßtere Zahl somit als Wiederexport gilt und bei Beurtheilung der Jmportverhältnisse der Kolo: ie Neu-Süd-Wales berücsihtigt werd-en müßte. Die haupt\ächlihsten Ausfuhrartikel sowie deren Menge und Werth erhellen aus der folgenden Liste: Artikel: Menge: Werth: O —, ... 1B S £ 647033 Gold cis. „„ . - ° 391 Kisten 1 545 147 Barren und Goldstaub . 152 644 E. 320 Centner 374 634 Nidckel und Nidelerz. . . . 17 438 s 158 818 E ao 213 830 5 1061 340 E ee 12 657 é 34 120 E ane 333 380 S 230 605 E ea ed 179 289 Bushels 47 512 E a0 6 689 Kolli 154 971 Schuhe und Stiefl .. O 173 727 Lebendes Rindvieh . u 53 085 Stü 289 326 n S 69 010 Es 856232 390 389 Fleish, präservirtes und Extrakt 118 416 Kisten 207 032 f frisches gefrorenes 13782 Centner 22910 Minder: . - + 254 398 Stück Zuer (roh) S 16 601 Gentner C... 48 771 z Aa. 162 268 Ä

226 981 24 685 77 258

S 257 060

Wolle, gewaschen (washed und gcoured) . . . 36908464 Pfund e 2 641 553 s ungewaschen (tgreasy) . 116442880 ,„ _ 5 132 151 Ueber die an der Éin- und Ausfuhr betheiligten Her- kunfts- beziehung2weise Bestimmungsländer giebt die nach-

ehende Tabelle Aufschluß: s An Uebers{huß Ueberschuß

Länder. Einfuhr. Ausfuhr der der Einfuhr. Ausfuhr. E e L £L Großbritannien 11 155 917 7 309 691 3 846 226 -—— Australishe Ko- lonien 7103 054 7 465 509 ——- 362 455 Andere Britische Besitzungen 821 425 734 887 86 538 VereinigteStaaten 676 598 209 573 Deutschland 5 11 661 169 290 S 98 17 9 744 88 432 elgien ¿ 21 659 18 292 Holland - 20 898 Norwegen 2097 —— 20 323 Schweden -— 11 (0 Ztalien ? 1 860 __ China 358 78: 28 953 329 825 Chili 17 509 Japan 150 8 495 _— Java 227 818 24045 203 773 Manila 24 754 11 703 13 051 Neu-Kaledonien 27030 928 280 45 090 Südsee-Inseln 49 185 53 718 Philippinen Inseln 29 004 29 004 s Honolulu 373 83 722 23 349 Sonstige Länder 8024 S 024 Zusammen 21281130 16 716 961 4 564 169 Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, daß nah England, welches natürlih den Hauptantheil an dem Handel der Kolonie hat, die Vereinigten Staaten sowohl bei dexr Einfuhr als bei der Ausfuhr die erste Stellung einnehmen. Deutschland figurirt bei der Einfuhr mit einem ansehnlichen Betrag, während die Ausfuhr dorthin unbedeutend war. Lehßtece würde jedenfalls bedeutender gewesen sein, wenn die zwischen Hamburg und Australien fahrenden Slomanschen Dampfer auf der Heimreise Güter für Hamburg angenommen hätten, was jedo nit dec Fall war, weil dieselben in der Regel über Java oder Fndien zurückehrten und dort ihre Fracht für Europa einnahmen. Bei einer Vergleihung der «Fmporte mit den Exporten muß der große Unterschied zwischen beiden auffallen. Die Jm- porte übersteigen die Exporte in einem Maße, wie nie zuvor, und erreichte dec Ueberschuß der ersteren über die legteren die Summe von über 41/4 Millionen Pfund Sterling. Der Hauptgrund {ür diese Erscheinung dürste darin zu suchen jer, daß man si in Folge des günstigen Geldmarktes zu größeren Einkäufen verleiten ließ, als Bedarf vorhanden war, und ferner größere Quantitäten als je von Material für E.sen- bahnbauten und andere nußbringende Anlagen eingeqührt wurden, die den Werth der Einfuhr unverhältnißmäßig er- öhten. M Schiffahrt. Der intcrkoloniale und ausländische Hanvel der Kolonie wurde im Berichtsjahre durch 2437 eingehende und 2346 ausgehende Schiffe mit einem Tonnengehalt von 1 686 620 respektive 1 610 045 E Register vermittelt. TanoN amen an atmngen ay von bezw. nah Schiffe Tons Stiffe , Tcns Gala 257 374 299 108 195 082 der. australischen Kolonien. 1846 1070138 1643 910 387 anZern britischen Besißungen 87 71 325 167 148 915 den Südsee-Inseln O2 5 152 41 9 090 Fiscbfang E 1 315 den Vercinigten Staaten „, 61 68 334 120 167 821 andern fremden Staaten ._153 97 357 261 178 750 zusammen . 2437 1686620 2340 1 610 045 Das Verhältniß des Tonnengekbalts zwischen Dampf- und Segelschiffen stelite sich wie folgt: eingehend: Dampfer 1 013 432 Tons, Segler 673188 ausgehend: Dampfer 983231 „, Segler 626814 Zolleinnahmen: Die gesammten Zolleinnahmen der Kolonie betrugen im Jahre 1882 1 504 913 Pfd. Sterl. gegen 1 408 928 Pfd. Sterl. im Vorjahre.

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Göttingen, 20. Zuni. (N.A.Z.) Der 13. hannoversheStädte- tag wurde vorgestern durch Ober-Bürgermeister Brüning-Osnabrück eröffnet. 32 Städte waren vertreten. Der erste Gegenstand der Verhandlungen war „die Bedeutung der Gemeindesteucr-Zuscbläge zu den direkten Staatssteuern, insbesondere zur Klassen- und Einkommen- steuer nah Erlaß des Gesetzes vom 26. März 1883, betreffend die Aufhebung der beiden urtersten Stufen der Klassensteuer“. Referent Ober-Bürgermeister Lauenstein Lüneburg beantragte eine Resolution, nah welcher Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassen- steuer nur erfolgen könne, wenn der Staat die Kommune für den Ausfall entschädige. Dagegen stellte Ober-Bürgermeister Hatten- dorf: Celle folgenden Antrag: „Die städtiscben Gemeinden sind niht in der Lage, die Steuerpflichtigen der durch das Gese vom 96 März 1883 aufgehobenen beiven untersten Stufen der Klassen- steuer von der Kommunal‘teuer frei zu lassen, bezw. auf die Kom- munalzuschläge zu diesen beiden Klassen zu verzichten, wie das auch durch das Geseciz vom 26. März 1883 zur Anerkennung gekommen ist.

mäßig.“ Letzterer Antrag wurde unter \{lißliher Zustimmung des Referenten angenommen. Sodann gelangte zur Verhandlung : die Pensionirung der hannoverschen städtishen Beamten mit Rücksicht auf die preußiscen Staatsgeseße vom 97. März 1872 und 31. März 1882. Referent Struckmann-Hildesheim beantragte: „Der hannoversche Städtetag erkennt ein Bedürfniß, die preußischen Pensionsgeseße vom 27. März 1872 und vom 31. März 1882 auf die städtischen Beamten auézudehnen, für die Provinz Hannover nit an.“ Diese Resolution wurde einstimmig angenommen.

Der Städtetag beschäftigte sid im Weiteren mit ter Angelegen- beit der Arbeiterkolonie und der Vagabundage. Die Errichtung der Arbeiterkolonie Kästorf wurde freudig begrüßt und den städtischen Kollegien deren Unterstüßung empfohlen. Nach Erlcdigung einiger interner und speziell hannoverscher Angelegenheiten fand eine Be- sprehung über die Bestrebungen des deutschen Vereins gegen den Mikßbraucb geistiger Getränke statt, dessen Unterstüßung ebenfalls den Städten empfohlen wurde. Gestern wurde der Städtetag geschlofsen.

In Folge ärztlicer Anfragen erklärt die Königlibe Bade-Direktion zu Kösen, daß im Bade Kösen weder Masern noch andere arsteckente Krankheiten herrschen.

Breélau, 21. Juni. (W. T. B.) Nach weiteren hier eingegangenen Mittheilungen aus dem Ueberschwem- mungsgebiet hat das Regenwetter aufgehört. Die Oder fteigt noch, während die Glatzer Neisse heute stark gefallen ist. Die Ueber- \{wemmung erstreckt sib auf die Stromgebiete der Glater Neisse, des Bober und der Lausiter Neisse. Die Kommunikationen sind vielfa gestört, die Vermögenébeschädigungen erbeblicb.

Sprottau, 21. Juni. (W. T. B.) Der Bober ist seit Mittag rapide gewasen und steigt fortwährend ; der Wasserstand be- trâgt jeßt 12 Fuß. Das Boberthal ist ein wogender See; Fischer- werder steht unter Wasser, und bei Oberleschen soll ein Dammbruch er- folgt sein. Feuerwehr und Militär sind zur Reitung der bedrängten Bewohner thätig.

Neisse, 21. Juni, Nam. 1 Uhr 50 Min. (V T. 2) Nachts 12 Uhr brach das Wehr und die Schleuse 1 unter der Wucht der andrängenden Wassafluth. In einer halben Stunde später war das Wasser um 14 m gestiegen. Die Garnison ist seit Mitternacht an der Arbeit, ebenso die Feuerwehr. Der Damm an der Kaserne 4 wurde gehalten und die Friedrichstadt vor der Uebers{hwemmung geschütt. Jett fällt das Wasser langsam; seit 2 Stunden ist es um einen Fuß gefallen. Die Noth in einzelnen der üktershwemmten Dörfer ift groß.

Dresden, 22. Juni, Mittags. (W. T. B.) In Folge des Anschwellens der böhmischen Zuflüsse ist dic Elbe seit gestern hier bedeutend gestiegen. Gestern noch 16 ecm unter Null, war der Wafser- stand der Elbe heute früh 1 Uhr 152 cm über Null und heute Vor- mittag 11 Uhr 204 cm über Null. Man befürchtet noch ein weiteres Steigen. Aus Böhmen wird ein Fallen des Wassers gemeldet.

W ien, 20. Junt. (Presse.) Das anhaltende Regenwetter der letzten Tage hat weit und breit die Wasser steigen gemacht und überall hin Uebers{ch{wemmungs8gefahr gebracht. Die Donau steigt von Stunde zu Stunde und hat hon an vielen Stellen kie Ufer überschritten, und immer melden die Telegramme aus Oberöster- rei von weiterem Steigen der Nebenflüsse. Aus Trautenau wird telegraphirt: Im MRiesengebirge if von gestern auf heute Alles übers{wemmt; namentli in Groß-Aupa , Marschendorf, Spindelmühle stehen die Häuser unter Wasser. Große Straßen- strecken und Uferbauten find bereits weggerissen. Die angeschwollene Auya führt Stämme, Balken, ja selbst Möbel mit sich fort. Auch in Mähren richtete das Wasser bereits Verheerungen an. So wird aus Buclowitß bei Ungerish-Hradish von gestern geschrieben : Die anhaltenden Regengisse sowie ein in der Nähe von Bucblowißz niedergegci gener Wolkenbruch haben unseren Marktfleck-n und die um- liegenden Dörfer in Waergefahr verseßt. Seit dem Jahre 1829 war das Wasser hier nicht so hoch wie heute, Alle Wiesen sind überschwemmt, das Heu unbrauchbar geworden, und die vom Straßenfonds im vorigen Fahre neuerbaute Brücke droht jeden Augenblick einzustürzen. Viele Häuser mußten geräumt werden. Auch das gräflih Berchtoldsche Swloß bcfindet sich in Gefahr, doch wurden alle nur möglichen Vor- sihtêmaßregeln getroffen. Die gräfliche Wasserleitung, welche das Wasser von dem Waldgebirge zuführt, hat großen Schaden gelitten, indem die Röhren ausgerissen und vom Wasser weggeschwemmt wurden. Yus Brünn wird telegraphirt: Nachts ist nördlih von Brünn und bier cin wolkenbruchartiger Regen niedergegangen. Das Wasser des Zwittawaflusses ist rapid gestiegen. Früh Morgens mußten zum Schutze des Militärspitals Truppen ausrücken. Gegenwärtig reichi die Uebershwemmunasfluth bis zur Schußmauer des Militärspitals in Obrowit. Die Ortschaften Scimiß und Obrowiyz sind über-

Mehrere Schleusen wurden fortgerissen. Für Mittags ift ein größeres Hochwasser arisirt.

Prag, 21. Juni. (W. T. B.) Das Wasser der Moldau ist auf 150 cm über der normalen Höhe zum Stillstand gekommen ; die Hochwassergefahr ift gewichen, das Wetter völlig heiter.

Im Belle-Alliance- Theater ging gestern cin vierakliger S{wank nach J. Doppler, von H. Busse, der sich „Müllers Vaterfreuden“ betitelt, zum ersten Mal in Szene. Hrn. Roland Müller, der seiner zweiten Frau zu Liete cinen Sohn erster Che verheimlicht und der denselben seit Jahren ganz aus den Augen verloren hat, bedrängt das Gewissen, fo daß er einen Advokaten mit der Wiederauffindung des Sohnes beauftragt hat. Die Nach- forshungen des Bevollmäcbtigten haben den Crfolg, daß verschiedene angebliche Söhne auf der Bühne e¿nander ablösen, was eine Kette von Verwechselungen und drolligen Szenen bildet. Hr. Engels

| spielte den Roland Müller, und damit war dem Schwank der Erfolg

gesichert, denn der Gast, der die Bühne fast garnicht verließ, hatte stets die Lacher auf seiner Seite, selbst bei dem ermüdend häufig wiederkehrenden: „ich werde gleich furchtbar wüthend.“ Die Glanzpunkte seines Spiels waren die Scenen, in denen ihn die Vaterfreude überwältigt, jedesmol wenn ihm ein neuer Sohn vorgestellt wird. Neben dem Gast hat das în das Geheimniß eingeweihte Faktotum Spiekermann eine hervortretende, aber etwas derbe Rolle, mit der Hr. Schulz sich recht gut abfand. Non den übrigen Rollen kam nur der Musiklehrer Emil Müller noch zur Geltung, den Hr. Seydel mit bekannter Birtuosität spielte. Von den Damen sind Fr. Wisoßki (Gglantine) und Frl. Schramm (Hannchen) mit einigermaßen, aber auch nur wentg dankbaren Par- tien bedacht, aus denen die Darstellerinnen machten, was zu machen war. Die kleine Rolle der Amme war dur Frl. Glinka recht gut vertreten. Das Zusammenspiel war vortceffli, und das Stück fand bei dem gut bescizten Hause eine recht freundlihe Aufnahme, Pr. Engels wurde mehrere Mal bei offener Scene gerufen. Cine no größere Anziehungskraft als die Bühne übte mit seiner präcbtigen Beleuchtung der Garten, in welchem ein in Instrumental- und Vokal- musik abwechselades Concertprogramm von niht weniger als 33 Nummern ausgeführt wurde.

Redacteur: Ried el.

Verlag der Expedition (Kessel). Dru: W. Elsnex, Vier Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage),

außerdem das Verzeiehuiß der gezogenen Schuldverschreibungen der Preußischen Staats-Anleihe vom Zahre 1868 A-

j Berlin:

Auch scheint eiae Freilassung der Steuerpflichtigen der Leiden untersten

Wollsäcke 492 129 Stück T4 439

Îaes

Steuerstufen von den Kommunalabgaben weder geboten noch zweck-

\{bwemmt, ebenso eine riesige Felderfläche, deren Saat vernichtet ist.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 144,

Deutsches Reich. Gesetz,

betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.

Vom 15. Juni 1883. G

(Schluß.) 8, 38.

_ Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mit- glieder einer Orts-Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (S. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung der Kasse.

Die Vertretung ‘ist nah dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung, nech im Vorstande eingeräunit werden. :

Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande werden getrennt von Arbeitgebern und Kasjenmitgliedern vor- genommen.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeit- geber, welche mit Zahlung der Beiträge im Nücsstande sind, go der Vertretung und der Wahlberehtigung auszuschließen ind.

8. 39,

Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalver- sammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalver*amm- lung dur die Wahlberehtigten verweigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aussichtsbehörde.

8. 40.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Ver- ausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind geson- dert zu verwahren.

Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglih zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig versügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nah deren Anweisung verwahr- lih niederzulegen.

Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden.

Sofern besondere geseßliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dein Deutschen Reiche, von einem deutschen Bundesstaate oder vem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesezliher Ermädchti- gung ausgestellt sind, oder in Schuloverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche, von einem deutschen Bunt'esstaate oder dem YReichslande Elsaß-Lothringen geseßlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deut- schen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge- meinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgeftellt und entweder Seitens der Jnhaber kündbar sind, oder einer regel- mäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen, Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.

8, 41,

Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Kranktheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstüßungen, E einen Rechnungsabschluß der Aussichtsbehörde einzu- ceichen.

Diez höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Nechnurgsführung Vorschcisten zu erlassen.

8. 42.

_Die Mitglieder des Vorstantes, sowie Rechnungs- und Kassenführer haften der Kasse für pflihtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrera Nuzen, so können sie unbeschadet der strafrehtlihen Berfol- gung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das in ihrem Nußen verwendete Geld von Beginn der Berwen- dung an zu verzinsen, Den Zinsfuß vestimmt die Auf- sihtsbehörde nah ihrem Ermessen auf aht bis zwanzig vom Hundert. 5

Handeln sie absiGlich zum Nachtheil derx Kasse, fo unterliegen sie der Bestimmung des §. 266 des Strafgeseh- buches.

8, 43.

Mehrere Gemeinden fönnen sich dur übereinstimmende Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer Orts - Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.

Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung ge- meinsamer Orts-Krankenkassen angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bcstehen, kann die Errichtung gemeinsamer Orts:Krankenkassen dur Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Theile ihres Ver- waltungsbezirks angeordnet werden.

‘Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die leßteren die den Gemeinde- 0 Sl übertragenen Obiiegenheiten wahrgenommen werden

en,

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs2behörde. Diese kann vor Ertheilung der Ge- nehmigung den bei der Errichtung der gemeinsamen Kranken- kassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit geben und die Genehmigung versagen, weny, aus der Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegen er- hoben wird. S

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsehörde, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt vder die Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal:

Berlin, Freitag, den 22. Juni

verbänden innerhalb vier Wochen die ; Centralbehörde zu. Ÿ Beschwerde an die S. 44.

Die Aufficht über die Orts-Krankenkassen wird unte Oberaufsicht der höheren E E in Siaiiuden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Gemeinde- behörden, übrigens von den Seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden wahrgenommen.

j ; 8. 45.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der ge- seßlihen und statutarishen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Fesiseßbung und LVolstrefung von Ord- pee r Gg gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes er-

ngen.

E Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird die Sizungen selbst anberaumen. : _ Jn den auf ihren Anlaß anberaumten Sißungen kann sie die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

__ So lange der Vorstand oder die Generalversammlung niht zu Stande komnt oder die Organe der Kasse die Er- jüllung ihrer geseßlihen oder siatutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Ob- liegenheiten der Kassenorgaane selbst oder durch von ihr zu be- stellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.

8. 46.

Sämmtliche oder _wehrere Orts-Krankenkafsen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können dur übereinstim- mende Beschlüsse ihrer Generalversammlungen zu einem Ver- bande zum Zwede:

1) der Anstellung eines gemeinsamen Rehnungs3- und

Kassenführers, 2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten Apotheken und Krankenhäusern, S i

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten E zur Heilung Und Verpflegung exfrankter Mitglieder fich vereinigen. :

_ Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäfts- führung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigenden Statuts bur einen von den Vorständen dex betheiligten Kassen zu wählenden, oder, so lange eine Wahi nicht zu Stande komnit, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahrge- nommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter dur Uebereinkommen derselben getroffener Regelung nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden.

S 5,

Die Schließung einer Orts- Krankenkasse muß erfolgen : ink 1) wenn die Zahl dec Mitglieder dauernd unter fünfzig inkt ;

___2)wenn sih aus ven Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die geseßlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherter auf drei Prozent des durch: \{nittlichen Tagelohns (§. 20) nit gedeckt werden können, und gegen die weitere Erhöhung der Beiträge aus der Mitte der Beitragspflichtigen Widerspruch erhoben wird.

Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Ge- meindebehörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. i

Die Schließuna oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwal:ungsbehörde, welche nach Maßgade des 8, 24 angefochten werden fann.

__ Wird eine Orts-Krankcnkasse geschlossen oder aufgelöst, fo sind die versiherungspflihtigen Personen, sür welche sie er- ricztet wac, anderen Orts-Krankenkassen und, soweit dies nicht ohne Benachtheiligung anderer Orts: Krankenkassen geschehen fann, de: Gemeinde-Kranfkenversiherung zu überweisen.

Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schul- ven ur.d zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereit entstandenen Untersiüßungsansprüche zu verwenden. Der Nest fällt nah Entscheidung der höheren Verwaltungs- behörde denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder auf- gelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden.

Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwen- dung, wenn nach den Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der geseßlichen Mindestleistungen durch vorx- handenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs quellen gesichert ist. i

8. 48.

: Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der 88. 16, 17 für versicherungspfliht1ge Personen verschiedener Gewerbs- zweige oder Vetriebsarten errichtet sind, können nah Anhöeung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die Generalversammlung der Kasse dies beantragt.

Unter der gleichen Vorausseßung kann die Ausscheidung der demselben Gewerbszweige oder derselben Betrieb3art an- gehörenden Kassenmitglieder aus der gemeinjamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dicfer Kassenmitglieder zustimmt.

Für Orts-Krankentassen, welze auf Grund des §. 43 gemeinsam für mehrere Gew.einden oder für einen weiteren Kommunalverband exrilhlet Find, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden odex der Generalverfammlung der betheiligten Kasse die Auß ösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden bejchäf- tigten Kassenmitgiieder erfolgen. i

U Auflösung vder Ausscheidung erfolgt durch Ber- fügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welher va Maßgabe des §. 47 Absay 4, 5 über die Verwendung und Vertheilung des Vermögens sowie über die anderweitige Ver- sicherung der versicherungspflihtigen Personen Besti-nmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung, durch welche die Auf-

lösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt, wird, sticht

1883.

den Betheiligten it1nerhalb vier Wochen die Beschwer die Eentralbehörde zu. Ÿ e Veschwerde an

D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde- Krankenverficherung und für die Orts-Kranken= kassen.

8. 49.

__ Die Arbeitgeber haben iede oon ihnen befckästigte ver- siherungspflichtige Person, für welche die Buivide Mis versicherung eintritt oder welche einer Orts-Krankenkasse an=-" gehört, spätestens am dritten Tage nah Beginn dex Beschäf- tigung anzumelden und spätestens anr dritten Tage nah Be=

endigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die Anmekdungen und Abmeldungen erfzlgen für die Gemeinde-Krankenverficherung bei der Gemeintebehörze oder einer von diefer zu bestimmenzen Melideftelle, fr die Orts-- Krankenkassen bei den durch das Statut besiimmtzn Steen.

; Die Aufsichtsbehörde fann eine gemeinsame Meldestelle* für die Gemeinde-Kranfenversihewung und sämn#iche Drts- Krankenkassen eines Bezirks ecricten. Die Koster derselben: sind von der Gemeinde und den Orts-Kranken®*aßen nach: Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchs{hnitt bei HYnen ver- sicherten Personen zu bestreiten.

S. 90. __ Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepêicht nicht aenüge sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu in Mg whk 4 Gemeinde-Kranfkenversiherung oder eine Orts-Krankentpse auf Grund geseßliher oder statutarifcher Vorschrift zur Unter-- t einer vor der Anmeldung erfranttzn Person zemacht aben, : i E

_ Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, wel He nah: geseßlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschästigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts: Krankenkasse zu entrichten find, im Voraus, und zwar für die erstere, sofern nicht dur Gemeindereschluß: andere Zahlungstermine festgeseßt sind, wöchentlich, für die leßtere zu den durch Statut festgesezten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschristsmäßige Anmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeitthei! zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der biszerigen. Versicherung auss\cheidet.

S. 02. :

_ Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschästigten versicherungspflichtigen Per- sonen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten. :

Durch statutarishe Regelung (§. 2) fann bestimmò wer- den, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben DampfkeF?el oder durch elementare Krast bewegte Triebwerêe nicht uerwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterlie- gende Personen nicht beschästigt werden, von der Verzpfilichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit find.

53

O Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen bejchäf- tigten Personen die Beiträge, welche fie für dieselben ein- zahlen, soweit sie solche nicht nah §. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Ab- zug zu bringen, foweit sie auf diese Lohnzahlungzperiode an-- theil8weise entfallen. Au! Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berehnung und Anrech-- nung der von diesen zu leistenden Beiträge fiadet §. 120-a. der Gewerbeoronung Anwendung.

8, 54,

_Ob und inwieweit vie Vors&riften der §8. 42: bis 53; auf die Arbeitgeber der èm §8. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten. Personen Anwendung finden, ist dux statutari}{he Bestimmung, zu regeln ; dieselbe bedarf der Genehmigung der hößeren Ber-=ck waltungsbehörde.

8. 55

Rücclständige Beiträge werdoua in derzelben Weise Hän getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dieselben haben das BVor-. zuosreht des §. 54 Nx, 1 der Reichs-Kouztursordnung oon 10. Februax 1877.

Die dem Unterstützungsverechligten auf Grund diese 5 Ge=- seßes zustehenden Forderungen können mit: reicher Wirkung; roeder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und zürfen nux auf geshuldete Beiträge aufgerehna# werden.

8, 57.

Die auf gesecßüher Vorfchrift bexcuhende Verpfihiung von Gemeinden oder Ar:nenuerbänden zur Vuteerstüßung hülfs= bedürftiger Personea fowie die auf Besez. oder Ventrag. be- ruhenden Ansprüche der Verficherten gegan Dritte werden durch dieses Gese, nicht berührt.

__ Soweit auß Grund diesex Veruflihtung Untezftüßunugen. für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen rem Unter-

stüßten auf Gzund dieses Geseßes ein Unterstüßungsanspruhw zusteht, geht der leßtere im Betrage der geleiaten Ür.ter-

stüzung auf die Gemeizæzde oder den Bumenverband über, von. welchen die Vnterstüßung geleistet ist.

Das gleihe gilt von den Betxiebsunternehmera Un Kassen, welche die “den bezeihneten Gemeinden und Armen z- verbänden obliegende VerpFictung zur Unterstüßung auf Grund gefeßlicher Vorschrift. erfüllt haben.

Jst von der Gemeinde-Krankenversicherung odex von Ler Orts:Krankenkasse Unterscßung in einem Krankhèitsjalle ge= leistet, jür wel@zen dem. Versicherten ein gefeßlicher Enischäa digungéanspruc gegen ‘Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der gelzisteten, Unterstüßung auf die Gemeinde-Krankenz verÊcGerung oder dis Orts-Krankenkasse über.

Jn Fâllen dieser Art gilt als Ersay der in §. 6 Ab= say 1 Nr. 1 bezeyneten Leistungen die Hälste des geseßlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.

E 8. 58,

Streitigkeiten, welche zwishen den auf Grund dieses Gefeßes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Keankenkasse andererseits über die Verpflihiung zug