1883 / 152 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

E E Das Abounement beträgt 2 #4 50 S

für das Bierteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Decnckzeile 30 d M ———————— -

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M 152. Berlin, Montag,

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| Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung anz für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe- | dition : 8SW, Wilhelmstraße Nr. 32. |

den 2. Juli, Abends. Wt.

Tr.

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Se, Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht :

dem Registratur-Vorsteher im Finanz-Ministerium, Ge- heimen Kanzlei-Rath Abesser, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Landgerichts-Rath von Lenthe zu Lüneburg den Rothen Adler-Orden vierter Klasse ; dem Gerichtsdiener Wortmann bei dem Amtsgericht zu Hameln, dem bisherigen Zimmerhäuer auf der fiskalischen „Königsgrube“, Zielinski zu Königshütte im Kreise Beuthen, dem Hofmeister Johann Breitbart zu Altengottern im Kreise Langensalza, dem Schäfer Wilhelm Schmidt zu Rügen im Kreise Guhrau und dem Dienstknecht Joseph Albers zu Osnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen ; sowie dem Gärtner Johann Gardoll zu Eltoille im Rheingaukreise die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der von des Königs von Württemberg Majestät ihnen ver- liehenen Jnsignien des Friedrihs-Ordens zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes erster Klasse:

__ dem General-Major Grafen von Schlippenbach, Jn- specteur der Kriegs\hulen, und

dem General-Major von Lattre, Commandeur des Kadetten: Corps ; sowie

des Komthurkreuzes zweiter Klasse:

dem Oberst-Lieutenant z. D. Ebhardt, 1. Dle und Bureau-Chef der Ober-Militär-Examinations-Kommission.

Deutsches Neich.

Se, Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

den seitherigen Geschäftsträger und Generalkonsul für Central Amerika, von Bergen, zu Allerhöhstihrem Minister- Residenten zu ernennen.

BectanntmacBGuna,

betreffend die Aufnahme einer 3prozentigen Renten - Anleibe im Betrage von 1786 765

In Gemäßheit des §. 8 des Geseßes vom 27. März 1883 (Ge- seßblatt Seite 15) beabsichtigt die Landesregierung ein Anleihe von 1 786 765 A dur Ausgabe dreiprozentiger Rente unter folgenden Bedingungen aufzunehmen:

1) Die Ausgabe der Rente erfolgt in drei Formen: a. durch Einschreibung îin das Landesschuldbuch (einge- \cricbene Rente), b, durch Ausftellung von Nentenbriefen auf den Na- men und c. ps Ausstellung von Rentenbriefen auf den Jn- aber.

Ein Umtausch der Rentenbriefe gegen Einschreibungen und um- gekehrt ift jederzeit zulässig. | 9

2) Die Renten sind halbjährlih am 1. April und 1. Oktober, gon ersten Male am 1. April 1884 Mals der unter Ziffer 11

dls getroffenen Bestimmung) zahlbar. ie Zahlung der eingeschriebenen Renten A durch die Landeshauptkasse in Straßburg oder dur diejenige Steuerkafe, welche der Rentner als Zahlungsftelle bezeichnet.

Den Rentenbriefen werden Coupons beigegeben, welche von der Landeshauptkasse sowie von sämmtlichen Steuerkassen eingelöst und bei allen Landeskassen an Zchlungsstatt angenommen werden.

3) Die regelmäßige Tilgung der Rente findet im Wege des frei- händigen Rückkaufs mit der Maßgabe statt, daß jährlih mindestens Ein Prozent des Nominalbetrages der Rentenschuld getilgt oder dieser Betrag einem besonderen Tilgungsfonds zugewiesen wird.

Der Landesregierung bleibt das Recht vorbehalten, die Renten- huld nah Kündigung mit mindestens halbjährliher Frist gegen Zahlung des dreiunddreißig ein drittelfahen Betrages der Renten abzulösen.

4) Die Ausgabe der Rente erfolgt zum Preise von 83,75 A für je drei Mark Rente.

5) Die Rente wird zur Entgegennahme von Zeichnungen ö ffent- li ch aufgelegt und werden die SeiViinaën darauf am

Dicnstag, den 10. Juli d. Zs. von Morgens 9 Uhr bis Nachmittags 5 Uhr,

in Straßburg bei der Landeshauptkasse und bei der Aktien- gesellschaft für Boden- und Kommunalkredit, in Metz Colmar agenau aargemünd Sclettstadt bei der dortigen Steuerkasse I., Thann Altkirh orbach olchen

in Mülhausen Gebweiler Rappoltsweiler Molsheim Grstein : 2 Zabern bei der dortigen Steuerkase, Weißenburg Saarburg Diedenhcfen Chateau-Salins und Markirch angenommen. Na(hmittags 5 Uhr wird die Zeichnung an allen Stellen gefchlo}sen. ;

6) Für Renteneinschreibungen (Ziffer 1a.) find Zeichnun- gen auf 3 M Rente und jedes Vielfache hiervon (also auf 3, 6, 9, 12 u. st_ w # Rente) zulässig. Rentenbriefe (Ziffer 1b. und c.) werden nur über 3, 15 und 30 # Rente ausgegeben. / j

7) Bei der Zeichrung sind sofort zehn Prozent des Kaufpreises der Rente in baarem Gelde oder in mindestens 4 %/6 igen Schuldver- \chreibungen des Deutschen Reichs oder eines deutsben Staates, deren Annahme zum Nennwerth erfolgt, zu hinterlegen. Die Hinterlegungen haften der Landeskasse für die rihtige Erfüllung der dur die Zeich- nung eingegangenen Verbindlichkeit. /

Gemeinden und éffentliche, unter direkter Staatsaufsicht ftehende Anstalten sind von diesen Hinterlegungen befreit. 4 i

8) Die Zeichnung erfolgt dur Abgabe einer Erklärung tan zwei gleihlautenden Eremplaren. Ein Exemplar wird von der Zeichnungs- stelle sofort mit Quittung über die erfolgte Hinterlegung (Ziffer 7) versehen und als Ausweis zurückgegeben.

In der Erklärung ist anzugeben, für welchen Betrag der ge- zeichneten Summe die Einschreibung der Rente in das Landes- \chuldbucch, die Ausfertigung von Rentenbriefen auf Namen oder auf den Inhaber verlangt wird und auf wessen Namen gegebenen Falles die Renteneinschreibung oder die Ausfertigung der auf Namen lautenden Rentenbriefe erfolgen soll. Fehlt eine "olche Bestimzuag in der Erklärung und wird leßtere nihi auf Ansucben der Zeichnuugs- stelle bis zum Schlusse des Zeichnungstermins (Ziffer 5) ergänzt, so ist die Regierung befugt, die Form zu bestimmen, in welcher die Rente zur Ausgabe zu gelangen hat.

Formulare zu den Eréilärungen können vom 5. Juli d. Js. ab bei allen Zeichnungsftellen (Ziffer 5) unentgeltlih bezogen werden.

9) Wenn der Gesammtbetrag der Zeichnungen die Summe der zu begebenden Anleihe übers:eigt, so werden die Zeichnungen einer verhältnißmäßigen Herabminderung unterworfen. Die Regierung behält sih jedo das Recht vor, hierbei die Zeichnungen auf eingeschriebene Rente, sowie jene auf den ¿ulässigen Mindestbetrag vorzugsweise zu berückfichtigen.

Das Ergebniß der Zeichnung und das Verhältniß, in welchem gegebenen Falles eine Herabminderung der einzelnen Zeichnungen erfolgt, werden turch das „Central- und Bezirksamtsblatt“ den „Deutschen Reis-Anzeiger“ und die „Elsaß-Lothringische Zeitung“ zur éffentlichen Kenntniß gebracht.

10) Wenn eine Herabminderung der einzelnen Zeichnungen ein- tritt, so werden die bei der Zeichnung hinterlegten baaren Gelder alsbald r.ach der vorgenannten Veröffentlichung auf Wunsch insoweit zurüdbezahlt, als sie auf den nit berücksihtigten Theil der Zeich- nung entfallen. Wird die Rückzahlung von dem Zeichner nicht gewünscht, so findet die Verrehnung des ganzen hinterlegten Betrages auf den Kaufpreis der zugetheilten Rente ftatt.

Von den hinterlegten Werthpapieren werden nach erfolgter Her abminderung der Zeichnung nur diejenigen Stücke sofort zurück- gegeben, welche beim Zurückbehalten von mindestens zehn Prozent det Kaufpreises der zugetheilten Rente verfügbar werden.

Die Rückzahlung bezw. Rückgabe erfolgt auf Vorlage der bei der Zeichnung ertheilten Bescheinigung dur diejenige Kasse, bei welcher ‘einer Zeit die Hinterlegung bewickt worden ist. i:

11) Die Behändigung der Auszüge über die Renteneinschreibungen und der Rentenbriefe exfolgt bei den Zeichnungsstellen ‘vom 1. Ok - tober d. Js. ab gegen Erlegung des Rentenkaufpreises bezw. desjenigen Theiles dieser Summe, welcher nach Abzug der be- reits geleisteten Baarzahlung (Ziffer 7) noch O ist. Gleichzeitig werden die bei der Zeichnung hinterlegten Werthpapiere zurückgegeben.

Auf besonderen, bei der Zeichnungsstelle vorzubringenden Antrag fann die Auslieferung der neuen Rententitel \{chon vor dem 1, Oktober d. Js. statthaben. Jn diesem Falle e kei Erlegung des noch rüdckständigen Rentenkauspreises Stückzinsen vom 1. April d. Js. bis zum Tage der Aushändigung der Titel zu vergüten, wogegen mit den neuen Schuldtiteln {on vom 1. April d. Js. laufende Zinscoupons ausgegeben, bezw. halbjährige Zinsen bereits am 1. Oktober d. Js. ausbezahli werden.

Geschieht die vorgenannte Einzahlung und die Ab- nahme her zugethecilten Rente nicht bis zum 10, Ok- tober d. Js., so wird leßtere durch ein Bankhaus zum Tagescourse veräußert. Der etwa entstehende Coursverlust, sowie die Kosten des Verkaufes werden ohne Weiteres aus dem bei der Zeichnung binter- legten Baarbetrage, bezw. aus dem durch ein Bankhaus zu bewir?en- den Verkauf der hinterlegten Werthpapiere gedeckt. Der hiernach übrig bleibende Betrag der Hinterlegung wird dem Berechtigten durch die Landes-Hauptkasse in Straßburg zurüerstattet.

Straßburg, den 27. Juni 1883. :

Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen und Domänen. Der Unter-Staatssekretär. von Mayr.

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Die Nummer 11 des Reichs-Geseßblatts, welhe von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter i Nr. 1498 den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reih und Jtalien. Vom 4. Mai 1883. Berlin, den 1. Juli 1883. Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. Didden.

Der heutigen Nummer des „Reihs- und Staats-Anzeigers“ liegt das „Postblatt Nr. 3 für 1883“ bei. asselbe enthält Nachrichten von allgemeinerem Jnteresse für den Verkehr mit der Post und Telegravhie, eine Uebersicht dex Porto- und Gebührensägße für Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben), für Briefe mit Werthangabe, für Postanweisungen, für Postauf- träge zur Einziehung von Geldbeträgen, für Paccketsendungen und eine Uebersiht der Ge- bührensäße für Telegramme in Deutschland und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint vierteljährlih, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 M jährlich, sowie zum Preise von 25 4 für die ein- zelne Nummer bezogen werden.

Köuigreich Preußen.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den bisherigen Direktor der Großherzoglih mecklenburgi- {hen Blindenanjstalt zu Neukloster, Karl Wulff, zum Di- rektor der Blindenanstalt zu Stegliß zu ernennen ; sowie

dem Bureauvorsteher für das Registratur- und Kanzlei- wesen bei der Königlichen Provinzial-Steuerdirektion in Breslau, Kanzlei-Rath Bochert zu seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath,

dem Haupt-Steueramts-Rendanten von Quell zu Witten- berg und dem Kataster:Controleur, Steuer-Jnspektor Lehmann zu Luckau bei ihren Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rehnungs-Rath,

dem Sekretär Facob Theodor Hagemann zu Caffel den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen; und

dem Negierungs- und Landes-Oekonomie-Rath Butt- mann zu Merseburg die behufs Uebertritts in den Herzoglih sahsen-meiningenshen Staatsdienst nachgesuchte Entlassung aus dem preußischen Staatsdienst zu ertheilen.

Piinisterium der geifilihen, Unterrihts- und Meniztnal-Angelegenheiten. Am Sqhullehrer-Seminar zu Bunzlau ist der Hülfslehrer Wende vom Schullehrer-Seminar zu Reichenbach als ordent- licher Lehrer angestellt.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Stationshalter Reiner Klosterhalfen zu Kerpen, Kreis Bergheim, ist die in Silber ausgeprägte Gestüt-Medaille verliehen worden.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten. Dem Hütten-JFrspektor Petzel d zu Gleiwitz is bei seiner

| Verseßung in den Ruhestand der Charakter als Ober-Hütten-

Jn'’pektor beigelegt roorden.

Abgereist: Der Unter-Staatssekretär im Justiz-Mi- nisterium Rindfleish nach Süddeutschland;

der Unter-Staatssekretär im Minifterium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten Lucanus nah Heringsdorf.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein- fuhr über die Reichsgrenze.

Aus Anlaß der Annäherung der Rinderpest an die diesseitige Landesgrenze is in einzelnen Regierungsbezirken auf Grund der revidirten Jnstruktion vom 9. Juni 1873 die Einfuhr aller Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel verboten worden. Jn Folge dessen ist die Einführung von Gänsen und sonstigem Federvieh auf einzelnen Strecken der russishen Grenze inhibirt.

Da Federvieh der Rinderpest nicht unterliegt und deshalb.

bei der Abwehr der Seuche nur als Zwischenträger des Kontagiums in Betracht kommt, erscheint der allgemeine Y ug- {luß des Federviehs von der Einfuhr im veterinärpzlizei- lihen Jnteresse niht erforderlih. Zur Verhütukrig der Seucheneinschleppung wird es ausreihen, wenn da/s einzu- führende Federvieh an der Grenze unter Aufsicht,“ des dies seitigen beamteten Thierarztes genügend von “Dung und andern ihm anhastenden giftfangenden Stoffen gereinigt und von den Einführenden dem beamteten Thierarzte is -

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