1883 / 166 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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S E E L R 200 L

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Po Aa E Ma S E

D E R P C I

M Inserate für den Deutschen Reih8- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischeu Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 82. W

1. Steckbriefe und Untersuchangs-Sachen. 2, Snbhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäafe, Verpachtungen, Snbmissionen etc. | 7. Literarische Anzeigen.

4. Verloosung , Amortisation. Zinszahlung u. 8. w. von öffentlichen Papieren,

I

Beffentlicher Anzeiger.

| 5, Industrielle Etablissements, Fabriken | und Grosshandel. | 6. Verschiedene Bekanntmachangen.

In der Börsen-

| 8, Theater-Anzeigen. beilage. M

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen bes „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasensteiz | & Baoglerz, G. L. Daube & Co., E. Súlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen - Bureaux. Bi

| 9, Familien-Nachrichten.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

tent Aufgebot.

Der Landwirth Friedri Vetter und die verebel, Knauf, Therese, geborene Vetter, mit Ehemann August Knauf, aus Scallenburg, haben das A1f- gebot des am 2. März 1828 geborenen Stellmachers Johann Christian Friedri Vetter aus Schallenburg, welcher im Jahre 1852 rah Amerika ausgewandert ist, behufs Todeserklärung desselben beantragt.

Der Verschollene, sowie dic von ihm etwa zurü- gelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer wer- den hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf

den 2. April 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeicneten Umtégerichte, Zimmer Nr. 1, anberaumten Termine scriftlib oder perfönlih zu melden, widrigenfalls der Verschollene für todt er- klärt werden wird.

Sömmerda, den 12, Juli 1883

Königliches Amtsgericht.

[31821] Aufgebot.

Die Witiwe Mathilde Smidt, geborene Richau, zu Danzig, hat das Aufgebot des ihr am 13. Januar 1876 von der Frankfurter Versicherungsgesellschaft Providentia dahier ertheilten und ihr angebli etwa im April 1881 abhanden gekommenen Legscheins über eine, der genannten Versicherungsgesellshaft für ein Darlehen zum Faustpfand gegebene Polize vcm 17. März 1868, mit der Nummer 20 007 bezeichnet, beantragt. Der Inhaber der Urkunde r-ird aufgefor- dert, spätestens in dem auf Dicnstag, den 25, März 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzcich- neten Gerichte, gr. Kornmarkt 12, Zimmer 16, cn- beraumten Aufgebotêterminc seine Rechte anzumelten und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Franffurt a. Nî., den 12. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtbeilung IV.

[31824] |

Das Herzoglice Finanz-Collcgium , Abtheilung für Leihhaussachen, hieselbst hat das Aufgebot der gerichtliben Obligation vom 13. April 1815, laut welcer der Federviehtändler Johann Heinri) Flohr hieselbst gegen Verpfändung des an der Fallersleber- straße Nr. 1681 gelegenen Hauses und Hofes sammt Zubehör 1400 Thlr. Conv.-Münze der Wittroe des Stadtwundarztes Johann Heinrich Gottfried Sonnen- berg, Anna Sophie Hedwig, geb. Sander, nebst 5/0 Zinsen schuldet, beantragt. Der Jnhaher der Obligation wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 31. Januar 1884, Morgens 11 Ukr,

vor Herzoglichem Amteégerichte, Zimmer 27, ange- seßten Termine seine Rechte anzumelden und die Obligation vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werden wird.

Braunschweig, den 7. Juli 1883,

Herzogliches Amtsgericht. Ma erti

31228] l In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des Erlöses der am 29. Januar 1883 auf Anstehen der Steuerverwaltung in Elsaß-Lothringen, vertreten durch den Steuerempfänger Fort zu Solgne, als Gläubiger, gegen den Cigenthümer Stephan Thirion, früber zu Ancy-les-Solgne wohnhaft, jeßt ohne be- fannten Wohn- und Aufenthaltsort, als Schuldner, durch den Verstcigerungsbeamten Notar Polfin zu Vignt) vorgenommenen Zwangsversteigerung ist der Theilung8plan auf der Gerichtsschreiberei des Kaiser- lien Amtsgerichts, Zimmer Nr. 4, dahier offen gelegt und Termin zur Erklärung über denselben auf Dienstag, den 2. Oktober 1883, Bormitíags 9 Uhr, im Geschäftélokale, Zimmer Nr. 4, des Amtsgerichts hierselbst bestimmt.

Der genannte Schuldner Stephan Thirion wird aufgefordert, von dem Theilungsplan Einsicht zu nehmen, demnächst in dem Termine Behufs Erklä- rung über den Theilungsplan zu erscheinen und spätestens in diesem Terminz bei Vermeidung des Ausschlusses etwaige Widersprüche gegen den Plan zu crheben.

Meg, den 5, Juli 1883.

Kaiserliches Amtsgericht. gez. Dömling. Zur Beglaubigung: Riediger, Hülfsgerichtsschreiber.

[31780] Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. jur. Carl Friedrich Kindscher hat die Zulassung als Nechtsanwalt bei dem Amtsgerichte Bremen aufgegeben und ist in dessen Rechtsanwaltsliste gelösht worden.

Bremen, 14. Juli 1883.

Das Amtsgericht. Siadtländer.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

[31867] Bekanntmachung. Die VUeferung von i „3900 Magazin-Säken“ soll im Submissionswege vergeben werden und ist dieserhalb auf Montag, den 6. August cr., Vor- mittags 10 Uhr, in unserem Bureau, Neue Uni- versitätsftraße Nr. 3, Termin anberaumt.

Schriftliche Dfferten sind unter Beifügung von Drillihproben versiegelt und mit der Aufschrift

„Submission auf Lieferung von Magaziu-

Säcken“ bis zum Termine frankirt einzusenden.

Die Lieferungsbedingungen liegen in unserem Büreau zur Einsicht aus oder können gegen 50 4 Kopial- vergütung bezogen werden.

Mainz, den 16. Juli 1883.

Königliches Proviant-Amt.

[31971] Bekanntmachung.

Die nachstehend aufgeführten ausrangirten Jnven- tarienstücke, als: 4 Stück Düffelröcke, 112 Stü Gommis-AInventarien-Mäntel, 38 Paar Filzstiefeln, 85 Paar Filzshuhe, 72 Paar orangefarbene Müßen, 166 Blechnummern, 8 Dienstnummern und 2 ge- flügelte Räder sollen am Mittwoch, den 25. Juli cr., Vormittags 10 Uhr, in dem früheren Gepätkaus- gaberaum des hiesigen Ostbahnhofs, öffentlich meist- bietend gegen gleich baare Bezahlung verkauft wer- den. Berlin, den 11. Juli 1883. Königliches Eisenbahn-Betriebs-Amt Berlin-Schneidemühl, Direktionsbezirk Bromberg.

07 - (31997) Bau-Submission.

Die zum Neubau von ¿wei Dienstwohugebäuden in der Hohenzollernstraße bierselbst erforderlichen nach- stehenden Arbeiten einscließlich der Materialien- liefernng dazu:

a, Dachdecker- verbunden mit Klempner- Arbeiten, veranschlagt zu 3475 # 20 -, b, Schmiede- Arbeiten, veranschlagt zu 1005 90 „K, :. Tischler-Ardbeiten, veranschlagt zu 4105 4 40 A, d, Schlofser- Arbeiten, veranschlagt zu 3682 M. 20 A und e. Glaser-Arbeiten, verans{blagt zu 738 M 74 soüen, jede Position getrennt, im Submissionswege an den Mindestfordernden vergeben werden.

Die bezüglichen Bedingungen und Anscblags-Aus- züge für jedes Objekt liegen in unserem Bureau zur Einsicht auf.

Unternehmung2lustige wollen ihre darnach au8ge- stellten, versiegelten und äußerliÞh na dein GBegen- stande bezeihneten Offerten bis zum Eröffnungs- termine

am Freitag, den 3. August d. J., urd zwar ad a. um f Uhr Vormittags, "” b, v Dao x

" O E i O f L O an uns cinreihen und im Termine pecsönlich er-

scheinen. i Magdeburg, den 14. Juli 1883. Königlichc3 Proviant-Amt.

[29814] Neubau : Oberröblingen-Querfurt, Submission.

Die Ausführung der Erd-, Planirungs3- und Befestigungs3arbeiten, sowie der Maurerarbeiten zur Anlage der Nebenbahn von Oberröblingen nah Querfurt soll ungetheilt im Wege der öffentlihen Submission vergeben werden. Be- dingungen und Offertenformulare sind gegen Ein- sendung von 5 6 von Herrn Abthcilungs-Bau- meister Niese in Schraplau zu beziehen, in dessen Burcau auch die bzl. Pläne, Profile und Berech- nungen cingesehen werden können, und an welchen die Offerten, mit entsprebenver Aufschrift versehen,

bis Dienstag, den 31. JZult er., Vormittags 11 Uhr, versiegelt und portofrei einzusenden sind,

Die Offerten werden in Gegenwart der ctwa er- schienenen Submittenten geöffnet.

Nordhausen, den 1. Juli 1883.

Königliches Cisenbahn-Betricbs-Amt.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. # w. von °}ffentlichen Papieren.

[31868] Bekanntmachung.

In dem Heutigen Termine zur Ausloosung von Obligationen der 100,000 Theler-Anleihe nach dem Königlichen Privilegium vom 19. April 1873 wur- den folgende Nummern gezogen: Serie V. Ltt. A. Nr. 7 9 13 über je 300 4, Litt. B. Nr. 23 31 über je 600 4 und Litt, C, Ne, 37 über 900 M Die Zurückzahlung findet am 2. Januar 1884 gegen Rückgabe der Obligationen und der nicht fälligen Zinsscheine nebst Talons bei der Stadtkasse tatt, | St. Johann a. Saar, ven 14. Juli 1883,

Der Bürge-meister : Falkenrh agen. [31977] :

Bei der am 9. d, M. statrgefundenen Ziehung sind folgende städtishe Schuldobligationen behufs Rückzahlung ausgeloost worden : -

1) Nr. 30 79 222 388 405 622 636 §28 und 657

der Serie C. über je 500 4 und

2) Nr. 22 100 223 232 248 373 619 633 647

686 ver Serie D. über je 100

Die Rückzahlung dieser Obligationen ecfolgt am 2. Januar 1884 durch unsere Stadtkämmerei gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen, der Ta- lons und der über den 2 Januar 1884 hinaus ic eritreckenden Zinsscheine.

LWeimar, den 16. Juli 1883.

Der Gemeindevorstand Großh. Residenz.

W. Schumann, i, V. [31976]

Bei der am 9. Juli d. J. stattgefundenen Ziehung sind folgende städtishe Schuldobligationen bebufs Rückzahlung ausgeloost worden :

1) Nr. 323 373 379 387 412 451 574 718 u.

774 der Serie A. über je 500 M, 2) Nr. 136 200 269 363 598 602 661 718 u. 734 der Serie B. über je 100 M

Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt am 2, Januar 1884 durch unsere Stadtkämmerei gegen Nückgabe der Schuldverschreibungen, der Zins- listen ünd der über den 2. Januar 1884 hinaus sich erstreckenden Zinsscheine; vom letzteren Tage an hört die Verzinsung auf.

Weimar, den 19. Juli 1883,

Der Gemeindevorstand, W. Schumann, i, V.

(31973) Bekanntmathung.

Die Stadtobligation von Ostrowo Litt. A. Nr. 2 über 590 Thaler ist heute ausgelooft worden.

Der Inhaber dieser Obligation wird hiermit auf- gefordert, dieselbe nebst den dazu gehörigen Coupons vom 1. Januar 1884 ab bei der hiesigen Käm- Ne gegen Erhebung des Nennwerthes einzu- iefern.

Gleichzeitig werden die früher ausgeloosten zur Zablung roc nit präsentirten Stadtobligationen :

Tátt, C. Ne. 147 Wer 100 Thie. ¿ D. Ne 33 Wer 40 Thlr, E. Nr. 109 und 140 über 20 Thlr. biermit wiederholt aufgeboten. Osirowo, den 9. Juli 1883, Der Magistrat. (Unterschrift.) [31949] Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. l Berichtigung.

In der in Nr. 165 d. Bl. abgedruckten Bekannt- macbung der Königlichen Eisenbahn-Direktion (rechts- rheinische) zu Cöln, betr. Verloosung von Prioritäts- Obligationen, muß bei den 47 %/% Obligationen L Emission Àà 190 Thlx. die Zahl hintex 17733 nicht 14736, sondern 17736, und bei den 49% Obligationen V. Emission à 100 Thlr. Lu Dahl hinter 16474 nicht 12625, sondern 16625

eißen.

[31988] Fraftlos-Erklärung.

Der von mix meiner Scbwester autgestellte

Prima-Wehsel de dato Weißensee, den 3. Juli 1883 über 3000 M, zablbar am 1. Juli 1884, ist verloren gegangen. äch erkläre hiermit diesen Wechsel für kraftlos. Weißensce (Kr. Oels), den 14. Juli 1883. Th. Hübner.

Wochen-Ausweise der deutschen

Zettelbauken. [31986] Uebersicht 4 : der Magdeburger Privatbank. Activa. Metallbestand .. E T 14 785,136 Reichs-Kassenscheine ÿ 1,460 Noten anderer Banken ¿ 305,400 S V 4,512,996 Lombard-Forderungen . 5 747,220 {Fffecten N j 67,252 Sonstige Activa . T j 138,941 Tr as&iva. Gun M 3/000/000 M 600,000 Special-Reservefonds . . . . « # 4,979 U 2280100 Sonstige tägli fällige Verbind- lichfeiten N _9,921 Dia. ë 557,810 Cr N 41,414 vent. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlhacen Wechseln 585,745

Magdeburg, den 14/15. Zuli 1883,

[31984] Kölnishe Privatbank. Uebersicht vom 14. Juüi 1883,

Activa. Mala E 849/600 Reichs-GCassensheine. . . . . . e 8,000 Noten anderer Banken C ODS, Wechselbestand . e TOSTSOO Lombard-Forderungen . «9 439,300 Ga Sonstige Activa i 377,100

Passiva. Grundcapital M 3,000,000 Nee o 750,000 Umlaufende Netea . » 2,247,800 Täglich fällige Verbindlichkeiten . ü 485,100 An eine Kündigungsfrist gebundene :

Verbindlic?eiten . S 3,158,400

Sonstige Passiva . 13,000

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen ira Inlande zahlbaren Wechseln 6 341,900, —,

[31981] Stand der Badischen Banl

auz 15. Juli 1883.

Activa. Metallbortand d) 4880686464 Reichskassenscheine H 3 280 Noten anderer Banken " 226 700|— Wechselbestand . 6480 161/88 Lombard-Fordernngen . . . . »„ | 708 035|— V a a can o Y 45 874 93 Sonstige Actina .. . . . . 9 | 1802 537/23

PaAssiva.

C E 9 000 000

Reservefondas gy | 147996865 Umlaufende Noten... . . y 112291 100— Täglich fällige Verbindlichkeiten y 831 545 V4 An Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten. . . . « y 33 200|— Sonstige Passiva , 486 428/84

Die znm Incass0 gegebenen, noch nicht fälliger

deutschen Wechsel betragen J 1201 110, 39.

M194 122 243/16

A6 (24 122 243/16

Danziger Privat-Actien-Bank.

[31983] Status am 15. Juli 1883. Activa.

s é 916,339 Reichs-Kassensheine . . . Ï 635 Noten anderer Banken e 350,300 Wechselbestand « 7,303,578 Lombardforderungen « 856,350 Effekten-Bestand »„ C07 Sonstige Activa e 2,240,676

P ASSÎVaA. A... S 3000000 C Unlaufeibe Noten .. . 4+ # 22335000 Sonstige tägli fällige Verbindlich- E. N Berzinsliche Depositen-Kapitallen . 3,956,543 Sonstige Passiva a. O (Eventuelle Verbindlichkeiten aus wel- ier begebenen, im Inlande fälligen A

[31985] Wocen-Uebersicht r

de Württembergishen Notenbank

vom 15. Zuli 1883.

M 202,570,

Activa. Metallbestand . .. . . . 5 | 8,726,503 48 Bestand an Reichskassenscheincin - y 9,345

an Noten anderer Banken , 995,700 M Wt MOAOIOIIIO an Lombardforderungen . y 295,800 an Effekten . s s 295,772 33 « an sonstigen Aktiven . j 490,509 93

Passîva.

Das Grundkapital . . ... | 9,000,000

5 492,919 63

|

, 19,683,700 1 40409

Der Reservefonds . E Der Betcag ver umlaufenden C Die sonstigen täglich fälligen Ver- fu o Die an eine Kündigungsfrist ge- | bundenen Verbindlichkeiten . . y 100,418/49 Die fonstigen Passiven . E 509,212/38 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln #6 1,012,773. 23.

Bremer Bani.

B ae Activa:

Metallbestand . .. .. M 1,641,432, 25 S

Reichskassensheine. . . . s 6,650, y,

Noten anderer Banken . . - 120,400. ,

GSesammt-Kafsenbestand. . #6 1,768,482. 25 »Z

142,705. 80

Giro-Conto b. d. Reichsbank , B A 2 S Lombardforderungen . 0038/6049, 10 « fc A s 482,618, 45 , D w 25,085, 02 , Immobilien & Mobilien f 300,000. , Passiva:

Grundkapital #4 16,607,000. S Me 830,800 T, Note E SCIOOO s Sonstige, täglich fällige Ver-

bindlichkeiten . x 81,362. 77 ,

An Kündigungsfrist gebun- hene Verbindlichkeiten . Great a Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, nach dem 14. Juli fälligen Wechseln. .

Der Director :

Ad. Renken.

14,494,362. 93 » O U

973,094. 39 ,

Dreier,

S Proc.

Commerz-Bank in Lübeck, Status am 15. Juli 1883.

31982] Activa.

Metallbestand . E 392244 82 Reichskassenscheine 12,680. Noten anderer Banken . 94,800, Sonstige Kassenbestände . 3,703, 20 Wechselbestand . 5,284,123. 97 Lembaräforderungen . 903,362, 02 Effecten . 665,272. 29

70,700, 562,519. 44 461,194, 06

Effecten des Reservesonds Täglich fällige Guthaben . Sonstige Activa .

Passiva.

Grundecapital . (6 2,400,000. Reservefonds . .. . ü 70,939, 90 Banknoten im Umlauf . . , « 760,800.

Sonstige täglich fällige Verbind- O e

An eine Kündigungsfrist gebun- dene VerbirdMichkeiten .

Soustigó Passíva. . «o 9

» 1,257,830, 65

» 3,752,069, 54 53,012, 40 Weiter begebene im Inlande

zahlbare Wechsel... . [29284] - R

Die Kreis-Thicrarztstelle des Kreises Prüm ist noch nicht wieder beseßt und fordern wir geeignete Bewerber hierdurch auf, unter Beifügung eines Lebenslaufes und der erforderlichen Zeugnisse inner- halb vier Wochen sich bei uns zu melden. Trier, den 26, Juni 1883, Königliche Regierung.

Nedacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel) Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (ein\s{ließlich Börsen-Beilage)

32,652. 91

Berlin:

Corrt r S mi S N S S M EMS S O D S E Lt SrSE 0E M COSE E R T I S Ti: F N RRETONST

Erste Beilage

zum Deutschen Reihs-Auzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

A2 168.

Berlin, Mittwoch, den 18. Juli

I.

Deutsches Neid. Get, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juli 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt : i Artikel 1. An die Stelle des 8. 6 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen : 8. 6

E Das gegenwärtige Geseh findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebet:;ieb der Auswanderungëunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffentliher Fähren und die Rechts- verhältnisse der Schifssmannschaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Geseg nur insoweit Anwen- dung, als dasselbe ausdrüdckliche Bestimmungen darüber enthält.

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Äpo- thekerwaaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.

Artikel 2.

__ Dem §. 21 der Gewerbeordnung wird als neue Ziffer hinzugefügt : E

5, die Oeffentlichkeit der Sißungen kann unter entsprechen- der Anwendung der §8. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs- geseßes ausgeschlossen oder beshränkt werden.

- Artikel 3.

Hinter 8. 30 der Ul 0 a wird eingeschaltet :

9. 30a.

Der Betrieb bes Hujbesclaggewerbes kann durch die Landesgesezgebung von der Beibringung eines BVrüfungs- zeugnisses abhängig gemacht werven. Das ertheilte Prüfungs- zeugniß gilt für den ganzen Umfang dcs Reichs.

. Artikel 4. I. Hinter §8. 33 der D e Q wird eingeschaltet: 3: 90d,

_…_ Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamato- rische Vorträge, Schaustelungen von Personen oder theatra- lische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschasts- oder fonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benußen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die ctwa bereits erwirkte Eriaubniß zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer.

Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen :

1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsacken vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Ver- O den Geseßen oder guten Sitten zuwiderlausen

erden ;

2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen feiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anfor- derungen nit genügt ;

3) wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks ent- M Anzahl von Personen die Erlaubniß bereits ex- Jelilt 11.

Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurückgenommen und Personen, welche vor dem «Inkrafttreten dieses Geseßes den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden.

8. 33h,

Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen theatralishe Vorstellungen oder E Slfibarieten, E daß ein höheres Fnteresse der Kunst oder Wissenschaft dabei E B E öffentlichen Wegen,

1, Pläßen, darbieten will, beda ängigen Er- laubniß der Ortspolizeibehörde. E S B86.

Die Abhaltung von Tanzlu iten ridhtet i landesrehtlihen Bestimmungen. E

11, An die Stelle des §, 40 der Gewerbeordnung ireten folgende Bestimmungen :

8. 40,

Die in den 88. 29 bis 33a, und im §. 34 erwähnten E i lid OBRiE dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlih der Bestimmungen i . 83 a, 53 und 143 widerrufen werden. N

Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §8. 30, 30a,, 32, 33, 33a. und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §8. 33a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Nekurs zulässig. Wegen des Ver- fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften dex 88, 20

und 21. În G ut d C U 5, G n die Stelle des 8. 35 dex Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen : E S, 35 D .

__ Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und S@hwimmunter- riht als Gewerbe, sowie der Betrieß von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welhe die Unzuver- lässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbe- n darthun.

„Unter derselben Vorausfsezung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Mett oder gebrauhter Wäsche, Kleinhandel mit altem S! tallgerätÿ, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie der

einyandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, und der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen.

Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsäße, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen

Vermittelungzagenten für Jmmobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktiona- tors. Denjenigen, welhe gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verbcten, Jmmobilien zu ver- steigern, wenn sie niht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als solche angestellt sind (8. 36).

Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeihneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen.

: Artikel 6.

An die Stelle des §. 42 der Gewerbeordnung treten fol- gende Bestimmungen:

8. 42,

Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt is, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Be- stimmungen des dritten Titels auch außerhalb des Gemeinde- bezirîs seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.

Eine gewerbliche Niederlassung gilt nit als vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Fnlar.de ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig oder do in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benugßtes Lokal sür den Betrieb feines Gewerbes nicht besitzt.

8. 42a.

Gegenstände , welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherzichen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des GemeindebezirÏs des Wohnortes oder der gewerblichen Nieder- lassung von Haus zu. Haus oder auf öffentliten Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feil- geboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Aus- nahme von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und vorbehaltlih des nach 8. 33 erlaubten Gewerbebetriebes.

__ Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Be- dürfniß dazu obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Auênahmen von diesem Verbote stattfinden sollen.

_ Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Orts- Polizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden. |

§, 42b,

__ Dur die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Grund eines Gemeindebeshlusses für einzelne Gemeinden destimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsiß oder eine gewerblihe Niederlassung besißen und welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentliden Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlihen Orten oder ohne vorgäagige Bestellung von Haus zu Haus

1) Waaren feilbieten, oder

2) Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten

oder folchen Personen... welhe die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufs- stellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waaren- bestelungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Ärt keine Verwendung finden, aufsuchen, oder

3) gewerbliche Leistungen, hinsihtlih deren dics nicht

Landesgrbrauch ist, anbieten wollen, der Erlaubniß bedürfen. Diese Bestimmung kann auf gewisse Kategorien von Waaren und Leistungen beschränkt werden,

Auf die Ertheilurg, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die Vorschriften der £8. 57, 57 a,, 57 b., 58 und 63 Absaß 1, und auf die Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschristen der 8. 60b., 60 -., 60d. Absatz 1 und 2 und 63 Absaß 2 entsprehende Anwendung.

In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeihneten Er- zeugnisse und Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selb|- gewonnenen oder felbstverfertigten gehören, ferner in Betreff der Drullsshriften, anderen Schristen und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des §. 44 Absaß 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbe- betrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsißes oder der ge- werblichen Niederlassung von einer Erlauktniß nit abhängig gemacht werden. Jn Betreff der im §8. 59 Ziffer 1 und 2 bezeihneten Erzeugnisse und Waaren kann jedo der Gewerbe- betrieb unter den in §8. 57 Ziffer 1 bis 4 erwähnten Voraus- seßzungea untersagt, sowie nah Maßgabe des §. 60b. Absaz 2 und §. 60c. Absaß 2 beshränkt werden. Auf die Untersagung bieses Gewerbebetriebes finden die Vorschriften des §, 63 Absaß 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des S. 63 Absaß 2 entsprehende Anwendung.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß §. 56d, getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprehend anzuwenden, welche inner- halb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes, oder ihrer ge- werblichen Niederlassung auf öffentlißen Wegen, Straßen, Plägen oder on anderen öffentlichen Orten, oder ohne vor- gängige Bestellung von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeihneten Gewerbe betreiben wollen. :

: Artikel 7.

An die Stelle des zweiten Absatzes des 8. 43 der Ge- werbeordnung treten folgende Bestimmungen :

Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften der §8. 57 Nr. 1, 2, 4, 57a,, 57b. Nr. 1 und 2 und 63 Absaß 1 entsprehende Anwendung. Auf das bloße Anhesten und Anschlagen findet der Ver- Eo der abshreckenden Entstelung keine Anwen- ung.

Zur Vertheilung von Stimmzeiteln und Druäschriften zu Wahlzween bei der Wahl zu geseßgebenden n schaften ist eine polizeilihe Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.

Dasselbe gilt au bezüglih der niht gewerbsmäßigen bs at von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlk- zwelken.

Jn geschlossenen Räumen ist zur nihtgewerbsmäßigen Vertheilung von Druckschrifien oder anderen SHriftèn u

Vildwerken eine Erlaubniß nicht erforderlich. An die Stelle des im §8. 5 Absaß 1 des Preßgeseßes vom

7. Mai 1874 angezogenen §. 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der §8. 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a., 57 b. Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. ; Artikel 8. An die Stelle des §. 44 der Gewerbeordnung treten fol- gende Bestimmungen : 8, 44

Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auc außer- halb des Gemeindebezirks seiner lle I persönli oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecde seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen.

__ Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Be- förderung nah dem Bestimmungsorte mitgeführt werden, von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Musier mitgeführt werden, soweit nicht der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgeseßt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Aus- nahmen zuläßt.

Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kauf- leuten oder solchen Perfonen, welhe die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.

, +44,

Wer in Gemäßheit des 8, 44 Absay 1 und 2 Waaren- bestellungen aufsuct oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des Jnhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder- lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des Jn- habers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes,

__ Der Fnhaber der Legitimationskarte if verpflichtet, die- selbe während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sih zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeishaffung der Legi- timationskarte einzustellen.

Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei dem- jenigen, für welchen sie beantragt wird, eine der im 8. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Vorausseßungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §8. 57þ. Ziffer 2 bezeihnete Vorausseßung vorliegt. ___ Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sle ausgestellt hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im 8. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeihneten Voraus- sezungen zur Zeil der Ertheilung derselben vorhanden ge- wesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Er- theilung derjelben eingetreten ist, oder wenn bei dem Ge- O die in §8. 44 gezogenen Schranken überschritten werden, Ab O des Verfahrens gelten die Vorschristen des 8. 63 1.

Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbe-

treibenden nicht, welhe durch die in den Zollvereins- oder

7 Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte be-

reits legitimirt sind. Jn Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitsühren der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über die Versagung und ZurücCnahme der Karte entsprehende Anwendung. : Artikel 9.

An die Stelle des §. 53 der Gewerbeordnung treten fol-

gende Bestimmungen : 8. 53,

Die in dem 8§. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche eriheilt worden sind, oder wenn dem Jn- haber der Approbation die bürgerlihen Ehrenrehte aberkannt sind, im leßteren Falle jedoh nur für die Dauer des Ehren- verlustes.

Außer aus diefen Gründen können die in den 88. 30, 30a. 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestal- lungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Fnhabers der Mangel decjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Geneh- migung oder Bestallung nah der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgeseßt werden mußten, klar erhellt. Jnwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der rihterlihen Entscheidung vorbehalten.

Pfandleihecn, welche vor dem Jukraftireten des Gesehes vom 23, Juli 1879 (Reichs-Geseßblatt Seite 267) den Gewerbe- betrieb begonnen haben, kann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe: treibenden in Bezug auf den Gewerbebeirieb darthun.

Artikel 10.

Jn dem 8§. 54 der Gewerbeordnung fallen die Worte „8. 15 Absaß 2 und“ fort und ist an die Stelle von „(53)“ zu seven: „(33a., 53)“.

Artikel 11.

An die Stelle der §8. 55 bis 63 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen : é 5

Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person

1) Waaren feilbieten,

2) Waarenbestellungen aufsuGen oder Waaren bei ande- ren Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wieder-

verkauf ankaufen,

3) gewerbliche Leistungen anbieten,

4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- stellungen odex sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein