1883 / 166 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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höheres Jnteresse der Kunst oder der Wissenschaft dabei

obwaltet, darbieten will, Í Tee! arf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in 2 Fer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des §. 44 a. eine L ægitimationsfarte genügt. 2 Jn dem Falle der Ziffer 4 ist auch sür den Marktv«rkehr A8. 64) ein Wandergewerbeschein erforderlich. 8. 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren "oon dem KFeilhalten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder “theilweise

- ausgeschlossen sind, gelten auz für deren Feilbie/ea im Um-

herziehen. A g Auégeshlossen vem Ankauf oder Feilbieten im Umbher-

giehen sind: a 1) geistige Getränke, soracit ni&t das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde üm FaLe besonderen Bedürfnisses

* vorübergehend gestattet istz

2) gebrauchte Kleider, gebrau&te Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettftücke, insbesendere Bettfedern, Menschen- haare, Garnabfälle, Endeæ und Dräumen. von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; :

3) Gold- «nd Silberzoaare:, Bru{hgold und Bruchfilber, Fowie TaschenuhYren ;

4) Spielkarten ; i : i

5) Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs- und Autheilfheine &uf Werthpapiere und Lotterie- Loose; . y 6) explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit;

7) solche mineralische und andere Dele, welche leiht ent- zündlich find, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus ;

8) Stoß-, Hieb- und Shußwaifen ; } /

9) Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- 1nd Geheim- mittel

Aus3aeschlofsen von Feilbieten im Umherziehen sind ferner :

10) Druckschriftea, andere Schriften und Bildwerke, in- sofern fie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, odec welche mittelst Zusicerung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.

Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umbkberziehßen feilbieten will, hat ein Verzeichniß derselben der

-- zuständigen Verwalzungsbchörde seines Wohnortes zur Ge-

nehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu ver- sagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke dex vorbezeichneten Art er.thält. Der Gewerbe- treibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse ent-

haltenen Dru&schristen, anderen Schristen oder Bildwerke

bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern dex zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, fofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzu- tellen. G

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Aus3geschlossen vom Gewerbebetriehe im Umherziehen sind

Fernec:

1) die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Aus übende Für diejelbe nicht approbirt ift ;

2) das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehn3- geshästen und von Nü&kaufsgeschäfsten ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufjuchen von Bestellungen auf Staaïs- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose ;

3) das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebctriebe dieselben Leine Verwendung finden.

8. 56b,

Der Bundesrath i befugt, soweit ein Bedürfniß ob- waltet, enzuocrdnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im 8. 56 Absaß 2 ausgeschlossenen Waaren im VPmherziehen gestattet sein foll. i

Aus Gründen der öfentlih:n Sicherheit, sowie zur Ab- wehr oder Unterdrücdang von Seuchen kann dur Beschluß

“des Bundesraths und in dringenden Fällen durch Anordnung

des NeihÆanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bandesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs oder für Theile desse!ben bestimmt werden, daß und inwiefern axßer den in den §8. 56 und 56a, aufgeführten Gegenständen unb Loistaungen auß noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbe- betriebe im Ucnherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die An- ordnung ist dem Reihstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzu- theilen. Dieselbe ¿s anßer Kraft zu seßen, wenn der Reichs- tag die Zustimmung niht ertheilt. Durch die Landesre gierungen kann das Umherziehen mit

_ Zuththengsten zux Deckung von Stuten untersagt, oder Be-

ihränfungen untcawozfen werden. 8. 56e.

Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert oder im ‘Wege des Glüdcfspiels Lder der Aussœielung (Lotterie) abgeseßt werden, ist niht ge- stattet. Kusnahmen won diesem Verbote dürfen von der zu- ständigen Behörde zugelassen werden.

Oeffentlihe Ankündigangen des Gewerbebetriebes dürfett nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzu- fügung seines Wohnortes erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkac&sstelle benußt, so muß an der- selben in einer für Jedermann erkennbaren Weise sin den Namen und Wohnort des Ee1oerbetreibenden angebender Aushang angebraht werden, Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern.

; 8. 6d.

Ausländern kanm der Gewerbebetrieb im Umherzießen gestattet werden. Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen gzu treffea.

8. 57.

Der Wandergewerbeshvin ist zu versagen: cite AU be bat t einer es oder

( rankheit behaftet oder in einer abj ) Weise entstellt ist ; il ait

2) wenn er unter Polizeiacissiht steht ;

3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn- sucht, gegen das Eigenthum, gegeu die Sittlichkeit, wegen vor- säßlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsäßliher Brand,tiftung, wegen Zuwider- handlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betref- fend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einex Freiheitsstrafe pon mindestens drei

Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nit verflossen sind;

4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Beitelei, Landstreicherei, Trunkfucht übel berüchtigt ist ;

5) in dem Falle des §. 55 Ziffer 4, sobald der den Ver- hältnissen des Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungs- behörde entsprehenden Anzahl von Personen Wandergewerbe- scheine ertheilt oder ausgedehnt find (§. 60 Absatz 2).

8. 57a,

Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen :

1) wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist;

2) wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistes- s{chwäche leidet.

8. 57 b.

Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann ver- sagt werden : /

1) wenn der Nadchsuchende im Jnlande einen festen Wohnsiß nicht hat;

2) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn- sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vor- säßlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsäßlicher Brandstistung, wegen Zuwider- handlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, be- treffend Einführung oder Verbreitung anfsteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nit verflossen sind;

3) wenn er wegen Verleßung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglihen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist;

4) wenn er ein oder mehrere Kinder besigt, für deren Unterhalt und, fofern sie im schulpflihtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ift.

8. 58,

Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im 8. 57 Ziffer 1 bis 4, 8. 57a. oder 8. 57b, bezeihneten Borausseßungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst rach Erthzei- lung des Scheins eingetreten ift.

8. 59.

Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:

1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaucs, der Ge- flägel- und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Faad und Fischerei feilbietet ;

2) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 kw Entfernung von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktvertehrs gehören, seilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsihtlih deren dies Landes- gebrauch ist, anbietet ;

3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsihtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet ;

4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.

Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Gegenständen des ge- meinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten.

8. 59 a,

In den Fällen des §,. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Ge- werbebetrieb untersagt werden, wenn die Vorausseßungen des 8, 57 Siffer 1 bis 4 vorliegen.

8. 60,

Der Wandergewerbeshein wird flir die Dauer des

Kalenderjahres ertheilt, ex berechtigt den Fnhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeihnete Gewerbe nah Ent: richtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit nach §8. 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumlihe und zeitlihe Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben. Ein Woandergewerbeschein für den Betcieb der im 8. 55 Ziffer 4 bezeihneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltvngsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er cuf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungs3- behörde ausgedehnt ist. Sowohl die Arsstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Taç;e wöhread des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnungç, ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprehente Anzahl von Personen Wandergewerbeschein! bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.

Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Fusdehnung nah Maßgabe des §8. 58 zurücknehmen.

Der Wondergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Snhabers und die nähere Bezeihnung des Geschästs- beixiebes. Das Formular der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrath. g

. 60 a,

_ Wer die im F, 55 Ziffer 4 bezeihneten Gewerbe an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öfsentlihen Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlichen Orten aus- üben will, bedarf dex vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizei- behörde. : 8. 60b,

Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbe- Gene die Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Ge- werbe niht nah Sonnenuntergang, und minderjährigen Per- sonen weiblichen Geshlechts kann außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß fie dasselhe nur auf öffentlihen Wegen, erd unv Pläßen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben

rien __ Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minder- jährigen Personen verboten werden, daß sie innerhalb des Bs die im 8. 59 BKiffer 1 und 2 aufgeführten Segenstände nah Sonnenuntergang, und minderjährigen Per- sonen weiblichen Geshlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus seilbieten. 8, 60.

___ Der FJnhaber eines Wandergewerbescheins is vervflictet, diesen während der Ausübung des GBewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Be- amten vorzuzcigen und, sofern er hierzu niht im Stande ist,

auf deren Geheiz den Betrieb bis zur Herbeischaffung des

Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleihes Erfordern hat «r die von ihm geführten Waaren vorzulegen.

Zum Zweck des Gewerbebetriebes is ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur S das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.

_ Denselben Bestimmungen Absaß 2 unterliegt das Feilbieten der im §. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegen- stände.

8. 60d.

Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benutzung überlassen werden.

Wer für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beabsihtigt, unterliegt für seine Person den Be- stimmungen dieses Gesetzes.

Wenn mehrere Personen die im 8. 55 Ziffer 4 bezeih- neten Gewerbe in Gemeinschaft mit einander zu betreiben be- absichtigen, so kann auf ihren Antrag ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbe- scheine ausgestellt, fo kann in die leßtecen ein Vermerk auf- genommen werden, nah welchem dem JFnhaber der Gewerbe- betrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesellschaft überhaupt, gestattet scin soll.

Umherziehenden Schauspielergesellshaften wird der Wan- dergewerbeschein nur dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Erlaubniß besißt. Jn dem Wandergewerbeschein für den Unternehmer einer Schauspieler- gesellschaft ist acusdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbe- treibende als Unternehmer auftreten will.

8. 61.

Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde, Die Verwaltungs- behörde des Aufenthaltsortes kann den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes verweisen.

Jn dem Falle des §8. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wandergewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll.

Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt dur die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Fnhabers zu- ständige höhere Verwaltungsbehörde.

8. 62.

Wer beim Gewerhbebetriebe im Umherzichen andere Per- sonen von Ort zu Ort mit sich führen wil, bedarf der Ex- laubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sih der Nachsuchende be- findet. Die Erlaubriß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt. :

Die Erlaubniß is zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im §. 57 bezeihneten Voraussezungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt werden, insoweit eine der im 8, 57a. und 8. 57b. bezeihneten Vorausseßungen vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nah Maßgabe des 8, 58 durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde.

Die Mitsührung von Kindern untex vierzehn Jahren zu gewerblihen Zwecken ist verboten.

Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern, welche s{hulpflihtig sind, ist zu versagen und die bereits ertheilte Frlaubniß zurüczunehmen, wenn niht sür einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist.

Die Erlaubniß zur Mitsührung von Kindern unter vier- zchn Jahren kann versagt und von der für die Ertheilung derselben zuständigen Behörde zurückCgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von Personen an.deren Geshlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der über vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.

S. 683. :

Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurüdckge- nommen, odec wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurüd- genommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst christlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoh ohne ausschiebende Wirkung. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §8. 20 und 21. Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Dructschristenverzeichnisses (8. 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß 8. 59a. und der Versagung oder Zurülnahme der Erlaubniß in den Fällen des §. 62 Absatz 2.

Die in Gemäßheit des §. 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewrerbescheins, sowie die auf Grund der §§. 60 Absatz 2, 60 b. und 62 Absatz 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmitielbar vor- gescßte Aufsichtsbehörde angefochten werden.

Artikel 12.

An die Stelle der §8. 83 und 86 der Gewerbeordnung

‘rellen folgende Bestimmungen : §. 83.

Von dem Eintritt in eine Jnnung können diejenigen ausgeschlossen werden : ;

1) welche sich niht im Besiß der bürgerlihen Ehrenrechte befinden ; oder .

2) welche in Folge gerichtliher Anordnung in ber Ver- fügung übex ihr Vermögen A sind.

8, 86.

Durch Beschluß der Jnnung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie der Ehrenrehte innerhalb der Fnnung, derjenige ausgeschlossen werden, welcher in einem der im §. 83 unter 1, 2 bezeichneten Verhältnisse sich befindet.

Artikel 13.

An die Stelle der §8. 108 und 137 Absaß 1 der Gewerbe-

oronung treten folgende 4 G ven

Das Arbeitsbu}h wird dem Arbeiter durch die Polizei- behörde desjenigen Ortes, an welhem er zuleßt seinen dauern- den Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizei- behörde des von ihm zuerst erwählten deutshen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes ; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder ver- weigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeinde- behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Aus- stellung 1,t nahzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule niht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Lxbeitsbuh für ihn noch nicht aus- gestellt war.

8. 137 Absah 1. t Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken ist nicht ge- stattet. wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitsïarte cingehändigt ist. Dasselbe gilt hinsichtlih der noh zum Besuch der Volkss{hule verpflichteten jungen Leute zwischen vierzehn und sehs8zeyn Jahren. Eines Arbeitsbuches bedarf es in diesem Falle nicht. Artikel 14. I. An die Stelle des §. 143, des §. 145, des §. 146, des 8. 148 Ziffer 5, 6 und 7, des §. 149 und des §. 150 der Gewerbeordnung treten R BRURR:

Die Berechtiaung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in den Reichsgeseßen vorgesehenen Fällen ihrer Ent- ziehung, weder dur richtezlihe, noch administrative Entschei- dung entzogen werden. S

Ausnahmen von diesem Grundsaße, welche durch die Steuergeseße begründet sind, bleiben jo lange aufreht er- halten, als diese Steuergesete in Kraft bleiben. :

Die Bestimmungen der Landesgeseße, nah welchen die Befugniß zur Herausgabe von Druckschrifsten und zum Ver- triebe derselben innerhalb des Neichsgebiets im Verwaltungs- wege entzogen werden Ol MEONN hierdurch aufgehoben.

J: D, j

Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrefe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der in den 88. 146 und 153 verzeichneten Vergehen sind die Be- stimmungen des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich maß-

ebend. Y Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Hand- lungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie E sind.

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unver- mögensfalle mit Gefängniß vis zu sechs Monaten werden be-

raft: N 1 Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem 8, 115 zuwiderhandeln ;

2) Geroerbetreibende, welhe den 88. 135, 136 oder den auf Grund der 88. 139, 139 a. getroffenen Verfügungen zu- E Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung

eben ; i

s 3) Geroerbetreibende, welche der Bestimmung im §. 111 entgegen die Eintragung mit einem Merkmale versehen, welches den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeihnen bezweckt;

4) wer §8. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. :

Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeihneten

Kasse zu. se 8, 148,

5) wer dem §. 33bþ. oder außer den im 8. 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den 88. 42a. bis 44a. zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (8. 44a.) oder seinen Wander- gewerbeschein (8. 55) einem Anderen zur Benußung überläßt ;

6) wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimations- karte, eines Wandergewerbescheins oder der im §. 62 vor- gesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit si zu führen beabsichtigt, wissentlich unrihtige Angaben macht; : i

7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den geseßlich

H aat für ven Deutschen Reth8- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- recister nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

erforderlichen Wandergewerbeschein, ingleihen wer eines der im §. 59 Ziffer 1 bis 3 bezeihneten Gewerbe der nach §. 59 a, ergangenen Untersagung zuwider betreibt ; :

7a) wer dem 8. 56 Absay 1, Absag 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, §8. 56 a. oder §. 56 b. zuwiderhandelt ;

7 b) wer den Vorschriften der §8. 56 c., 60 a., 60 b. Ab- saß 2 oder 60 c. Absay 2 und 3 zuwiderhandelt ;

7c) wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absaß 1, 8, 60 b, Absay 1 oder des §. 60 d. Absay 3 in dem Wander- gewerbeshein auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;,

7d) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen aer unter 14 Jahren zu gewerblihen Zwecken mit sich ührt ; 7 e) ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des 8. 56 d. vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

8. 149.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver- mögensfa!le mit Haft bis zu aht Tagen wird bestraft:

1) wer den im §. 42b. vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 vorgesehenen Legitinationsshein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des §. 44 a. Absaß 2 zuwiderhandelt ;

2) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem pes. Absatz des §. 56 oder dem §. 60c. Absatz 1 zuwider-

andelt;

9 3) "wer ein Gewerbe im Umherzielen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbe- schein ertheilt ist, unbefugt in einem andereu Bezirke betreibt ;

4) wer ein Gewerbe im Umhercziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerdbeschein angiebt ;

5) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältniß eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet ;

6) wer ven polizeilihen Anordnungen wegen des Marfkt- verkehrs zuwiderhandel: ; 5

7) wer es unterläßzt, den durch §8. 138 und 139 b. für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen ; i

8) wer ohne einer Fnnung als Mitglied anzugehören ih als Jnnungsmeister bezeichnet.

Die Unterlassung einer durch das Geseg oder dur Statuten vorgeschrieben2n Anzeige über JFnnungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer folchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Fnnung oder des Jnnungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet. i E

Sn allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergeseße enthält.

8. 150.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver- mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für zeden Fall der Verleßung des Gesehes wird bestraft : : S

1) wer den Bestimmungen der §3. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;

9) rer außer dem im 8. 146 Zifser 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Ceseßes in Ansehung der Arbeits-

3) wer vorsäßlich ein auf seinen Namen auzsgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet.

11. An die Stelle des §. 154 Absatz 3 tritt folgende Be- stimmung:

Jn gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §8. 115 bis 119, 135 bis 139b., 152 und 153 auf die Besißer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf- bereitungsanstalten und unterirdish betriebenen Brüchen oder

Gruben. S Artikel 15. . Die Artikel 1 bis 14 treten am 1. Januar 1884

in Kraft. Artikel 16,

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text ver Gewerbe- ordnung, wie er sih aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Geseße und den Geseßen vom

12. Juni 1872, Reichs-Geseßblati Seite 170, . März 1874, 2 E . April 1876, 2 L 17. ult 1878, 199, 23. Zuli 1879, 7 15. Juli 1880, E und vom 18. Juli 1881, L 930 sowie dur die am 26. Juli 1881 und 21. April 1883 be- fannt gemachten, vom Reichstag genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Neichs-Geschblatt des Jahres 1882 Seite 10 und des Jahres 1883 Seite 33) festgeitellt sind, dur das Reichs: Gejeßblatt bekannt zu machen.

Dabei sind an Stelle dec Ausdrücke: Norddeutsher Bund, Bundesgebiet, Bundesangehörige, die dem Deutschen Reich entsprechenden Bezeihnungen anzuwenden, die Thalerwährung in Reichswährung zu verändern, und ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Juni 1878, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen (Reichs:Geseßblatt Seite 109) der 8. 31 Absagz 1 wie folgt, zu fassen:

„Seeschisfer, Seesteuerleute, Maschinisten der Scedampf- chiffe und Lootsen müssen sich über den Besiß der erforder- lien Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zustän- digen Berwaltungsbehörde ausweisen.“ F A

Die 88. 15 Absatz 3, .24 Absay 3 und 156 sind in Weg- fall zu bringen. : j

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel.

Gegeben Bad Ems, den 1. Fiuli 1883.

(L, S) Wüeilhelm. von Bismark.

BekäanntmäaGuUns, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

Vom 1. Juli 1883.

Auf Grund des Artikels 16 des Geseßes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, wird der Text der Gewerbeordnung nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 1. Juli 1883.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. [D 4 2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen | und Grosshandel, 6, Verschiedene Bekéenntmachungen.

u. dergl, : 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ec, | 7. Literarische Anzeigen,

bücher und Arbeitskarten zuroiderhandelt ;

Deffeutlicher Anzeige

Industriells Etablissements,

(Folgt Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.)

FA 58 [ L+ Inserate nehmen an : die Annoncen-Expedittonen des

„Juvalideudank“, Rudolf Mosse, Hagasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen - Bureaux.

Fabriken

Bexlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32 0)

Steclbriefe und Untersuchungs - Sachen. [31777]

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Glasermeister Gustav August Hecmann Kroll, ge- boren am 21, August 1847 zu Berlin, welcher flüchtig ist, resp. sih verborgen hält, foll eine in den Akten s. I11, D. 153, 83, durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Landgerichts T, zu Berlin vom 17, März 1880 erkannte Gefängnißstrafe von zwei Monatcn vollstreckt werden. Es wird ersucht, den- selben za verhaften und in das Amtsgerichtsgefäng- riß des Ergreisung8orts abzuliefern. Berlin, den 13. Juli 1883, Königlihe Staatsanwaltschaft beim nba S S So Beschreibung: Alter 35 Jahre, Größe 1,65 m, Statur unter)eßt, Haare blond, Stirn ho, Bart kleiner Batkenbart (blond), Augenbrauen blond, Augen blau, Nase gewöhnlih, Mund gewöhnli, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deuts und polnisch. Kleidung: dunkel- brauner Anzug, schwarzer Filzhut, dunkle Müye. [3193€] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Handelsmann Hermann Poßdach, welcher flüchtig ist, ist die Unter- juhungshafr wegen gewerbsmäßigen Glückspiels, in den Atten V. R. 11. 535. 83 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter- suhungsgefängniß zu Alt-Moabit 11/12 abzuliefern. Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 14. Juli 1883. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgeciht 1. Dr. Schwarß. Beschreibung : Alter 29 Jahre, geb. 16. 10. 53 zu Wordel, Größe 158 cm, Statur mittel, Haare blond, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase vorstehend, spiv, Mund gewöhnli, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht ihmal, oval, Gesihtsjarbe gesund, Sprache deutsch. Besoudere Kennzeichen: Am linken Handgelenk äußere Seite, eine 1chmale harte Narbe.

[30742] Ladung. N

Der Kellner Karl Wilhelm Fulius Höpner, 22 Jahre alt, zulegt in Berlin wohnhaft gewesen, dessen Aufenthalt unbekannt ist und welchen zur Last gelegt wird, am 12. Juni v. J. zu Weißeusce Festorden feilgcboten zu haben, ohne im Besiße des zu diesem Gewcrbebetriebe erforderliGen Gewerbe- seins gewesen zu sein Uebertretung gegen §§. 1 u, 18 des Geseßes vom 3, Juli 1876 wird au N des des Königlichen Umtsgerich2s II. hier- selbst auf den 18, September 1883, Mittags 12 Uhr,

4, Verloosang, Amortisation, Zinszahlung M u. s. w. von öffentlichen Papieren.

vor das Königliche Schöffengericht in Ait-Moabit, Portal 1I1., Zimmer 33, zur Hauptverbandlung ge- laden. Auch bei unentschuldigtem Aushïeciben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 4. Juli 1883. Drabner,

Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts Il,

[30741] Ladung. _

Der Landwirth und Scriftstellec Karl Heinrich Neuffer, 41 Jahre alt, zuleßt in Berlin wohnhaft, dessen Aufenthalt unbekanr.t ist und welchem zur Last gelegt wird, am 10. November v. J. zu Franz. Buchholz Oeldruábilder und Kalender feilgeboten zu haben, ohne im Besige des zu diesem Gewerbe- betriebe erforderlichen iHewerbescheins gewesen zu sein Uebertretung gegen §8. 1 und 18 des Ge- setzes vom 3. 7. 76, —- wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts TI. hierselbst auf

den 18. September 1883, Mittags 12 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Alt-Moabit, Portal I1IL, Zimmer 33, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentshuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden.

Berlin, den 4. Juli 1883,

Drabner, :

Gerichts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts I.

[31779] Ladung. :

Der Landwehrmann Stuckateur Martin Paul Kübler, geb. 18. Juni 1854 zu Deutsch Wilmers- dorf, zuleßt daselbst wohnhaft gewesen, wird be- huldigt, als Landwehrmann ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu baben.

Y L Os gegen 8. 360 Nr. 3 des Strafgescß- us.

Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts 11. hierselbst auf den 25. September 1883, Vormittags 103 Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht zu Ult-Moabit, Portal UI., parterre, Zimmer 33, zur Hauptver- handlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks-Kommando zu Teltow

vom 6. Juli d. J. ausgestellten Erklärung verurtheilt

werten. Berlin, deu 12, Juli 1883. Drabner

Gerihts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts. IL.

Bi

8, Theater-Ánzeigen. | In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten. beilage. M

[26710] Ladung.

Der Wollspinner Carl Friedrih Hauptmann, am 7. Juli 1837 zu Neudamm geboren, dessen Auf- enthalt unbekannt is, welchem zur Last gelegt wird:

am 27. April d. J. hierselbst und in den

Wochen vorher in hiesiger Umgegend ohne einen

Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer

vom Gewerbebetriebe im Umherzieben unter-

worfenes Gewerbe Handel mit Wolle

betrieben zu haben, : Uebertretung gegen §§. 18, 29 Gesetzes vom 3. Juli 1876, wird auf Anordnung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 20. September 1883, Vormittags? Uhr, vor das Königlihe Schöffengericht zu Berlinchen zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unent- shuldiatem Ausbleiben wird zur HaupZtoerhandlung geschritten werden.

Berlinchen, den 14. Juni 1883. i Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts,

Subhastationen, Nufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[31854] Oeffentlihze Zustellung. : Die Ehefrau des Arbeiters Geora Crichson, Maria, geb. Behndcke, z. Zt. in Dümmersdorf, ver- treten durch den Rechtsanwalt Dvx. Curtius in Lüdeck, klagt gegen ihren Ehemann, z. Zt. unbekannten Auf- enthalts, wegen böslichen Berlassens auf Ehescheidung, nachdem derselbe der ihm durch das rechtekräftige Urtheil der Civilkammer II. des Landgeric;ts vom 30. April d. J. gemachten Auflage: zu der Klägerin zur Fortsetzung des ehelichen Lebens zurückzukehren oder ihr jeinen gegenwärtigen Aufenthaltsort anzu- zeigen, ihr die zu ihrer Uebersiedelung dahin erfor- derlichen Geldmittel zu zahlen und sie in feine Wohnung behufs Fortsezung des ehelichen Lebens aufzunehmen nicht nachgekommen ist. Die Klägerin beantragt : E den Beklagten nunmehr für einen bö8willigen Arn zu erklären und die zwischen den Par- teien bestehende Che unter Verurtheilung des Beklagten in die Strafen des schuldigen Theils und die ferner erwachsenden Prozeßkosten gänz» lich und dem Bande nach zu s{eiden. i Klägerin ladet den Beklagten zu dem zur mänd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Montag, den 19. November d. Js-, Vormittags 11 Uhr, E vor der Civilkammer 11. des hiesigen Landgerichts angeseßten Termine und fordert ihn auf, cinen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt zu bcsieUen,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Lübe, 1883, Juli 13.

Der Gerichtsschreiber des Landgeri®ts, Civilfammer Ul. N Bt Schweisf. [31989] Oeffentliches Aufgebot behufs Berichtigung des Besißtztitels.

Im alten Grund- und Hypothekenbuche Flecens Weener steht auf Folio 134 „ein Haus, bestehend aus eincr Wohnung“ für Christian Ludwig Hemken eingetrag?n. Der letztere bezw. dessen etwaige Erben haben nit ermittelt werden können. Das fragliche Haus, we:ches nahgewiesenermaßen identisch ift mit dem in der Grundsteuer-Mutterrole von Weener unter Ar:ikel 281 verzeichneten Hause Nr. 291 an der Norderstraße zu Weener hat sich seit mindestens 30 Jahren im ungestörten Besitze des Kaufmanns Klaas Akkermann zu Weener und der Rechtsvor- gänger defielben, des Kaufmanns Foeldery? Kleinhuis und dessen Erben befunden.

Behuf Berichtigung des Besißztitels im Grund- bucbe werden auf Antrag des jetzigen Besitzers des vorbezeichneten Hauses, des Kaufmanns Klaas Akk:r- mann zu Weener alle Diejenigen, welche Cigenthum8- ansprüche auf das fraglißhe SBrundftück geltend ¿u machen haben, zu deren Anmeldung auf

Donnerstag, den 24. Januar 1884,

Bormittags 11 Uhr, vor das unterzeichnete Amtsgericht unter Androhung des Rechtsnachtheils geladen: daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Eigenthumsansprüchen werden vräâkludirt werden, auch auf Grand des zu erlassen- den Präklusionserkenntnisses mit der Berichtigung t Besittitels im Grundbuche verfak,ren werden soll.

Wecner, den 14. Juli 1883.

Königliches Amtsgerit. II. Grünectlee.

[31760] Bekanntmachung.

Nachdem dex bisherige Gerichts-Assessor Friedrich Ernst Ulxicch aus Marienwerder zur Recbtsanwalt- chast beim Königlichen Amtsgerichte dahier zuge- lassen worden ist, wurde derselbe heute, nacbdem er seinen Wohnsitz hierher verlegt hat, in die Lifte der hier zugelassenen Rechtsanwalte eingetragen.

Schlochau, den 16. Jult 1883,

Königliches Amtsgericht.

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